{"id":"bgbl1-2005-13-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":13,"date":"2005-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/13#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_13.pdf#page=50","order":2,"title":"Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"2005-02-21T00:00:00Z","page":434,"pdf_page":50,"num_pages":19,"content":["434  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 21. Februar 2005\nAuf Grund des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1308) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der seit dem 1. Januar 2005\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I\nS. 1308),\n2. den nach Artikel 28 Abs. 1 und 3 teils mit Wirkung vom 1. Januar 1998, teils\nam 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),\n4. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),\n5. den am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai\n2003 (BGBl. I S. 660),\n6. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645),\n7. den nach Artikel 22 Abs. 1 und 5 teils am 16. Dezember 2004 und teils am\n1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember\n2004 (BGBl. I S. 3310, 3843).\nBerlin, den 21. Februar 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                     435\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005\n(UStDV 2005)\nInhaltsübersicht                          Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes\nZu § 3a des Gesetzes                                           § 18   Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiff-\nfahrt und für die Luftfahrt\n§ 1    Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung\nZu § 4 Nr. 3 des Gesetzes\nZu § 3b des Gesetzes\n§ 19   (weggefallen)\n§ 2    Verbindungsstrecken im Inland\n§ 20   Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die\n§ 3    Verbindungsstrecken im Ausland\nsich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen\n§ 4    Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr\n§ 21   Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die\n§ 5    Kurze Straßenstrecken im Inland                                sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen\n§ 6    Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes       Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes\nbezeichneten Gebieten\n§ 22   Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen\n§ 7    Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit\nWasserfahrzeugen\nZu § 4 Nr. 18 des Gesetzes\nZu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes       § 23   Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege\nAusfuhrnachweis und buchmäßiger\nNachweis bei Ausfuhrlieferungen und               Zu § 4a des Gesetzes\nLohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr             § 24   Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der\n§ 8    Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferun-        Voraussetzungen\ngen\n§ 9    Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförde-      Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes\nrungsfällen                                             § 25   Durchschnittsbeförderungsentgelt\n§ 10   Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungs-\nfällen                                                  Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\n§ 11   Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbei-\n§ 26   (weggefallen)\ntungs- und Verarbeitungsfällen\n§ 27   (weggefallen)\n§ 12   Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenstän-\nden der Ausfuhr                                         § 28   (weggefallen)\n§ 13   Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und         § 29   (weggefallen)\nLohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr\n§ 14   (weggefallen)                                           Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes\n§ 15   (weggefallen)                                           § 30   Schausteller\n§ 16   (weggefallen)\n§ 17   Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkom-    Zu § 13b des Gesetzes\nmerziellen Reiseverkehr                                 § 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen\nZu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes                 Zu § 14 des Gesetzes\n§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in      § 31   Angaben in der Rechnung\nBeförderungs- und Versendungsfällen\n§ 32   Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuer-\n§ 17b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in             sätzen unterliegen\nBearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen\n§ 33   Rechnungen über Kleinbeträge\n§ 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lie-\nferungen                                                § 34   Fahrausweise als Rechnungen","436                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nZu § 15 des Gesetzes                                          § 67   Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durch-\nschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe\n§ 35  Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und\nbei Fahrausweisen                                       § 68   Befreiung von der Führung des Steuerhefts\n§ 36  (weggefallen)\n§ 37  (weggefallen)                                           Zu § 23 des Gesetzes\n§ 38  (weggefallen)                                           § 69   Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze\n§ 39  (weggefallen)                                           § 70   Umfang der Durchschnittssätze\n§ 39a (weggefallen)\n§ 40  Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen                Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes\n§ 41  (weggefallen)                                           § 71   Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forst-\nwirtschaftliche Betriebe\n§ 41a (weggefallen)\n§ 42  (weggefallen)\nZu § 25 Abs. 2 des Gesetzes\n§ 43  Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern\n§ 72   Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen\nZu § 15a des Gesetzes                                         Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes\n§ 44  Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerab-   § 73   Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Ab-\nzugs                                                           kommen enthaltenen Steuerbefreiungen\n§ 45  Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums                         Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 74   (Änderungen der §§ 34, 67 und 68)\nZu den §§ 16 und 18 des Gesetzes                              § 75   Berlin-Klausel (weggefallen)\nDauerfristverlängerung                    § 76   (Inkrafttreten)\n§ 46  Fristverlängerung                                                          Anlage (zu den §§ 69 und 70)\n§ 47  Sondervorauszahlung                                     Abschnitt A\n§ 48  Verfahren\nDurchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuer-\nVerzicht auf die Steuererhebung                beträge (§ 70 Abs. 1)\n§ 49  Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit     Abschnitt B\nEdelmetallen\nDurchschnittssätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteu-\n§ 50  (weggefallen)                                           erbeträge (§ 70 Abs. 2)\nBesteuerung im Abzugsverfahren\n§ 51  (weggefallen)\n§ 52  (weggefallen)\nZu § 3a des Gesetzes\n§ 53  (weggefallen)\n§ 54  (weggefallen)                                                                           §1\n§ 55  (weggefallen)\nSonderfälle des Orts der sonstigen Leistung\n§ 56  (weggefallen)\n(1) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen\n§ 57  (weggefallen)\nvon einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,\n§ 58  (weggefallen)\n1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11\nVergütung der Vorsteuerbeträge\nin einem besonderen Verfahren\ndes Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansäs-\nsige juristische Person des öffentlichen Rechts,\n§ 59  Vergütungsberechtigte Unternehmer                           soweit sie nicht Unternehmer ist,\n§ 60  Vergütungszeitraum\n2. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12 und 13\n§ 61  Vergütungsverfahren\ndes Gesetzes bezeichnet ist, oder\nSondervorschriften für die\nBesteuerung bestimmter Unternehmer                 3. die Vermietung von Beförderungsmitteln,\n§ 62  Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnach-      ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Ge-\nweis                                                    setzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie\ndort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung\nZu § 22 des Gesetzes                                          von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt,\n§ 63  Aufzeichnungspflichten                                  gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im\n§ 64  Aufzeichnung im Fall der Einfuhr\nDrittlandsgebiet liegt.\n§ 65  Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer                (2) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen\n§ 66  Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner\nvom Inland aus betreibt, ein Schienenfahrzeug, einen\nDurchschnittssätze                                      Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung\nvon Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist\n§ 66a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durch-\nschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigun-  diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes\ngen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9   als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn\ndes Körperschaftsteuergesetzes                          die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005               437\nUnternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen                                       §7\nUnternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet\nKurze Strecken im grenzüber-\ngenutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von\nschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen\neiner Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt\nSatz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland          (1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-\nliegt.                                                       sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich\nausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs. 3 des\nGesetzes bezeichneten Gebiete erstrecken, sind die\nZu § 3b des Gesetzes                                         Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes\nbezeichneten Gebieten als inländische Beförderungs-\n§2                              strecken anzusehen.\nVerbindungsstrecken im Inland                     (2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-\nsagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in\nBei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver-      inländischen Häfen beginnen und enden, sind\nbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die\nüber das Inland führt, als ausländische Beförderungs-        1. ausländische Streckenanteile als inländische Beför-\nstrecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den             derungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen\nnächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg dar-             Streckenanteile nicht länger als zehn Kilometer sind,\nstellt und der inländische Streckenanteil nicht länger als       und\n30 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderun-    2. inländische Streckenanteile als ausländische Beför-\ngen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt             derungsstrecken anzusehen, wenn\nunberührt.\na) die ausländischen Streckenanteile länger als zehn\nKilometer und\n§3\nb) die inländischen Streckenanteile nicht länger als\nVerbindungsstrecken im Ausland\n20 Kilometer sind.\nBei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver-\nStreckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes\nbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über\nbezeichneten Gebieten sind in diesen Fällen als inländi-\ndas Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke\nsche Beförderungsstrecken anzusehen.\nanzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht\nlänger als zehn Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personen-    (3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-\nbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7      sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die\nbleibt unberührt.                                            Seeschifffahrt, die zwischen ausländischen Seehäfen\noder zwischen einem inländischen Seehafen und einem\n§4                              ausländischen Seehafen durchgeführt werden, sind\ninländische Streckenanteile als ausländische Beförde-\nAnschlussstrecken im Schienenbahnverkehr               rungsstrecken anzusehen und Beförderungen in den in\nBei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen           § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten nicht wie\nmit Schienenbahnen sind anzusehen:                           Umsätze im Inland zu behandeln.\n1. als inländische Beförderungsstrecken die Anschluss-          (4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift sind\nstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen       auch Freihäfen und die Insel Helgoland.\nmit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienen-\n(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im\nbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes\nFährverkehr über den Rhein, die Donau, die Elbe, die\nbezeichneten Gebieten;\nNeiße und die Oder sind die inländischen Streckenanteile\n2. als ausländische Beförderungsstrecken die inländi-        als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen.\nschen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwal-\ntungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.\nZu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des\n§5                              Gesetzes\nKurze Straßenstrecken im Inland\nBei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen                     Ausfuhrnachweis und buchmäßiger\nim Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländi-          Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohn-\nsche Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht län-       veredelungen an Gegenständen der Ausfuhr\nger als zehn Kilometer sind, als ausländische Beförde-\nrungsstrecken anzusehen. § 6 bleibt unberührt.                                           §8\nGrundsätze für den Ausfuhr-\n§6                                          nachweis bei Ausfuhrlieferungen\nStraßenstrecken in den in                      (1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muss\n§ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten            der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung\nBei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen           durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer\nmit Kraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des         den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet\nGesetzes bezeichneten Gebieten sowie zwischen diesen         befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die\nGebieten sind die Streckenanteile in diesen Gebieten als     Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und\ninländische Beförderungsstrecken anzusehen.                  leicht nachprüfbar ergeben.","438                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\n(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftrag-           d) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und\nte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6             den Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet,\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muss sich auch dies aus\ne) den Empfänger und den Bestimmungsort im Dritt-\nden Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nach-\nlandsgebiet,\nprüfbar ergeben.\nf) eine Versicherung des Ausstellers, dass die Anga-\n§9                                      ben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterla-\ngen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet\nAusfuhrnachweis bei                               nachprüfbar sind,\nAusfuhrlieferungen in Beförderungsfällen\ng) die Unterschrift des Ausstellers.\n(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der\nAbnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt-               (2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsfällen\nlandsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), soll der        nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis\nUnternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch               nach Absatz 1 zu führen, so kann er die Ausfuhr wie bei\neinen Beleg führen, der Folgendes enthält:                     den Beförderungsfällen (§ 9) nachweisen.\n1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers;\n§ 11\n2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\nAusfuhrnachweis\nausgeführten Gegenstands;\nbei Ausfuhrlieferungen\n3. den Ort und den Tag der Ausfuhr;                                    in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen\n4. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des                    (1) In den Fällen, in denen der Gegenstand der Liefe-\nGegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet über-              rung durch einen Beauftragten vor der Ausfuhr bearbeitet\nwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.           oder verarbeitet worden ist (Bearbeitungs- und Verarbei-\ntungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis\n(2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1\nregelmäßig durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 führen,\nNr. 4 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemein-\nder zusätzlich folgende Angaben enthält:\nschaftlichen Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit\nCarnet TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenz-        1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten;\nzollstelle beginnen,\n2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\n1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei              an den Beauftragten übergebenen oder versendeten\neiner Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaft-             Gegenstands;\nlichen Versandverfahren nach Eingang des Rück-\n3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegen-\nscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Ein-\nstands durch den Beauftragten;\ngang der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern\nsich daraus die Ausfuhr ergibt, oder                       4. die Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauf-\ntragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbei-\n2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in\ntung.\nVerbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Be-\nstimmungsstelle im Drittlandsgebiet.                          (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere\nBeauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so\n§ 10                            haben sich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf die\nBearbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden Beauf-\nAusfuhrnachweis bei                       tragten zu erstrecken.\nAusfuhrlieferungen in Versendungsfällen\n(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der                                    § 12\nAbnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt-\nlandsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der                            Ausfuhrnachweis bei\nUnternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt              Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr\nführen:                                                           Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr\n1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch            (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Füh-\nFrachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein         rung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen\noder deren Doppelstücke, oder                              (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.\n2. durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbe-\n§ 13\nsondere durch eine Bescheinigung des beauftragten\nSpediteurs oder durch eine Versandbestätigung des                          Buchmäßiger Nachweis bei\nLieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten:                     Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen\nan Gegenständen der Ausfuhr\na) den Namen und die Anschrift des Ausstellers\nsowie den Tag der Ausstellung,                            (1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an\nGegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Gesetzes)\nb) den Namen und die Anschrift des Unternehmers\nmuss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Ver-\nsowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der\nordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buch-\nUnternehmer ist,\nmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen ein-\nc) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge            deutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu er-\ndes ausgeführten Gegenstands,                          sehen sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005               439\n(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes auf-             der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwa-\nzeichnen:                                                         chenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, dass\n1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des               die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Ein-\nGegenstands der Lieferung oder die Art und den               tragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen\nUmfang der Lohnveredelung;                                   Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen,\nder den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.\n2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder\nAuftraggebers;\n3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung;\n4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung           Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes\nnach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Ent-\ngelt und den Tag der Vereinnahmung;\n§ 17a\n5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verar-\nbeitung vor der Ausfuhr (§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1                         Nachweis bei\nSatz 2 des Gesetzes);                                               innergemeinschaftlichen Lieferungen\n6. die Ausfuhr.                                                        in Beförderungs- und Versendungsfällen\n(3) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Geset-     (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a\nzes, in denen der Abnehmer kein ausländischer Abneh-          Abs. 1 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Gel-\nmer ist, soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben       tungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachwei-\nnach Absatz 2 aufzeichnen:                                    sen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lie-\nferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder\n1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst;\nversendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig\n2. den Bestimmungsort.                                        und leicht nachprüfbar ergeben.\n(4) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Geset-     (2) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der\nzes soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben            Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige\nnach Absatz 2 aufzeichnen:                                    Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer\n1. die Beförderung oder Versendung;                           den Nachweis hierüber wie folgt führen:\n2. den Bestimmungsort;                                        1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des\n3. in den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unterneh-             Gesetzes),\nmer ist, auch den Gewerbezweig oder Beruf des\n2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der\nAbnehmers und den Erwerbszweck.                              Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,\n(4a) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des\nGesetzes, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist           3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers\nund er oder sein Beauftragter den Gegenstand der Liefe-           oder seines Beauftragten sowie\nrung im persönlichen Reisegepäck ausführt, soll der           4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch\nUnternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2               den Abnehmer durch eine Versicherung des Abneh-\nauch den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und                mers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der\nden Erwerbszweck aufzeichnen.                                     Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu be-\n(5) In den Fällen des § 6 Abs. 3 des Gesetzes soll der         fördern.\nUnternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2\n(3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unterneh-\naufzeichnen:\nmer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen Versandver-\n1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers;                 fahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert,\n2. den Verwendungszweck des Beförderungsmittels.              kann der Unternehmer den Nachweis hierüber abwei-\nchend von Absatz 2 auch wie folgt führen:\n(6) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Geset-\nzes, in denen der Auftraggeber kein ausländischer Auf-        1. durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die\ntraggeber ist, ist Absatz 3 und in den Fällen des § 7 Abs. 1      innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes Absatz 4 entspre-           des Rückscheins erteilt wird, sofern sich daraus die\nchend anzuwenden.                                                 Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt,\noder\n§§ 14 bis 16                          2. durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstel-\n(weggefallen)                              le in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der\nBestimmungsstelle im übrigen Gemeinschaftsgebiet.\n§ 17                                (4) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der\nAbnehmernachweis bei Ausfuhr-                    Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige\nlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr            Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unternehmer\nden Nachweis hierüber wie folgt führen:\nIn den Fällen des § 6 Abs. 3a des Gesetzes soll der\nBeleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben enthalten:         1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des\n1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers;                     Gesetzes) und\n2. eine Bestätigung der den Ausgang des Gegenstands           2. durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1.","440                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nIst es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumut-          (3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbrin-\nbar, den Versendungsnachweis nach Satz 1 zu führen,           gungsfällen (§ 6a Abs. 2 des Gesetzes) soll der Unter-\nkann er den Nachweis auch nach den Absätzen 2 oder 3          nehmer Folgendes aufzeichnen:\nführen.                                                       1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\nverbrachten Gegenstands;\n§ 17b                              2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikations-\nnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen\nNachweis bei\nUnternehmensteils;\ninnergemeinschaftlichen Lieferungen\nin Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen             3. den Tag des Verbringens;\nIst der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung       4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1\noder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet                 Nr. 1 des Gesetzes.\ndurch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet            (4) In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abneh-\nworden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muss der         mer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das\nUnternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht            übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, soll der\nnachprüfbar nachweisen. Der Nachweis soll durch Bele-         Unternehmer Folgendes aufzeichnen:\nge nach § 17a geführt werden, die zusätzlich die in § 11      1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers;\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist\nder Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet           2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahr-\noder verarbeitet worden, ist § 11 Abs. 2 entsprechend             zeugs;\nanzuwenden.                                                   3. den Tag der Lieferung;\n§ 17c                              4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung\nnach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Ent-\nBuchmäßiger Nachweis                            gelt und den Tag der Vereinnahmung;\nbei innergemeinschaftlichen Lieferungen\n5. die in § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten\n(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a              Merkmale;\nAbs. 1 und 2 des Gesetzes) muss der Unternehmer im\n6. die Beförderung oder Versendung in das übrige\nGeltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen\nGemeinschaftsgebiet;\nder Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifi-\nkationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen.             7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsge-\nDie Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nach-             biet.\nprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.\n(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes auf-         Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes\nzeichnen:\n1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers;                                            § 18\nBuchmäßiger Nachweis bei Umsätzen\n2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des\nfür die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt\nAbnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel\noder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art       Bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luft-\nund Weise erfolgt;                                        fahrt (§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4\nentsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unterneh-\n3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers;                 mer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der\n4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des           Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.\nGegenstands der Lieferung oder die Art und den\nUmfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen\nLeistung auf Grund eines Werkvertrags;                    Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes\n5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleich-                                § 19\ngestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werk-\nvertrags;                                                                        (weggefallen)\n6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung                                      § 20\nnach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Ent-\nBelegmäßiger Nachweis\ngelt und den Tag der Vereinnahmung;\nbei steuerfreien Leistungen, die sich auf\n7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verar-          Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen\nbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in          (1) Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen\ndas übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Satz 2        Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen einge-\ndes Gesetzes);                                            führten Gegenstand bezieht, der im externen Versand-\n8. die Beförderung oder Versendung in das übrige              verfahren in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3\nGemeinschaftsgebiet;                                      Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes), muss\nder Unternehmer durch Belege die Ausfuhr oder Wieder-\n9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsge-             ausfuhr des Gegenstands nachweisen. Die Vorausset-\nbiet.                                                     zung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                441\nnachprüfbar ergeben. Die Vorschriften über den Ausfuhr-      Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes\nnachweis in den §§ 9 bis 11 sind entsprechend anzuwen-\nden.\n§ 23\n(2) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand\nAmtlich anerkannte\nder Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Euro-\nVerbände der freien Wohlfahrtspflege\npäischen Gemeinschaft bezieht (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a\nDoppelbuchstabe bb des Gesetzes), muss der Unterneh-            Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich\nmer durch Belege nachweisen, dass die Kosten für diese       anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:\nLeistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr\nenthalten sind.                                                1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in\nDeutschland e.V.;\n(3) Der Unternehmer muss die Nachweise im Gel-\n2. Deutscher Caritasverband e.V.;\ntungsbereich dieser Verordnung führen.\n3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.;\n§ 21                                4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;\nBuchmäßiger Nachweis                          5. Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e.V. –;\nbei steuerfreien Leistungen, die sich auf              6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland\nGegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen                  e.V.;\nBei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der        7. Deutscher Blindenverband e.V.;\nAusfuhr, auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet\neines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft            8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;\noder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im         9. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;\nexternen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet beför-\ndert wird (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), ist § 13     10. Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte“\nAbs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.            e.V.;\nZusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen:\n11. Sozialverband VdK – Verband der Kriegs- und Wehr-\n1. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der          dienstopfer, Behinderten und Rentner Deutschland\nAusfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegen-             e.V.\nstand bezieht, der im externen Versandverfahren in\ndas Drittlandsgebiet befördert wird, dass der Gegen-\nstand ausgeführt oder wiederausgeführt worden ist;        Zu § 4a des Gesetzes\n2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der\nEinfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Euro-                                 § 24\npäischen Gemeinschaft bezieht, dass die Kosten für\ndie Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Ein-                 Antragsfrist für die Steuervergütung\nfuhr enthalten sind.                                                  und Nachweis der Voraussetzungen\n(1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen\nFinanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu bean-\ntragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegen-\nZu § 4 Nr. 5 des Gesetzes                                    stand in das Drittlandsgebiet gelangt. Ein Antrag kann\nmehrere Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen.\n§ 22                                 (2) Der Nachweis, dass der Gegenstand in das Dritt-\nlandsgebiet gelangt ist, muss in der gleichen Weise wie\nBuchmäßiger Nachweis                        bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11).\nbei steuerfreien Vermittlungen\n(3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind\n(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Geset-    im Geltungsbereich dieser Verordnung buchmäßig nach-\nzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.                 zuweisen. Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:\n(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes auf-         1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\nzeichnen:                                                        ausgeführten Gegenstands;\n1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;              2. der Name und die Anschrift des Lieferers;\n2. den Tag der Vermittlung;                                  3. der Name und die Anschrift des Empfängers;\n4. der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet;\n3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der\nden vermittelten Umsatz ausgeführt hat;                   5. der Tag der Ausfuhr des Gegenstands;\n4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei      6. die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegen-\nder Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das              stands bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder\nfür die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag          den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegen-\nder Vereinnahmung.                                            stands entrichtete Steuer.","442              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nZu § 10 Abs. 6 des Gesetzes                                 zugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen,\naus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4\ndes Gesetzes ergeben. Die Angaben müssen leicht und\n§ 25\neindeutig nachprüfbar sein.\nDurchschnittsbeförderungsentgelt\n(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des\nDas Durchschnittsbeförderungsentgelt        wird     auf  Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die\n4,43 Cent je Personenkilometer festgesetzt.                 Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name\nund die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers\nals auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen\nZu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes                           lassen.\n(3) Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des Geset-\n§§ 26 bis 29                         zes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen,\nBuchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden,\n(weggefallen)                         wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen\nUnterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen\nanderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als\nZu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes               auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.\n(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leis-\n§ 30                            tung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann der\nSchausteller                          Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung\nausgeführt wird.\nAls Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten\nSchaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende             (5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn\nVorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärk-     a) sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des\nten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veran-          Gesetzes enthält oder\nstaltungen.\nb) Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.\nEs müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Anga-\nZu § 13b des Gesetzes                                       ben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig\nauf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es\ngelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt\n§ 30a                             wie in § 14 des Gesetzes.\nSteuerschuldnerschaft\nbei unfreien Versendungen                                               § 32\nLässt ein Absender einen Gegenstand durch einen im                       Rechnungen über Umsätze,\nAusland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter unfrei           die verschiedenen Steuersätzen unterliegen\nzum Empfänger der Frachtsendung befördern oder eine\nWird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige\nsolche Beförderung durch einen im Ausland ansässigen\nLeistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,\nSpediteur unfrei besorgen, ist der Empfänger der Fracht-\nder Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt\nsendung an Stelle des Leistungsempfängers Steuer-\nund durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Aus-\nschuldner nach § 13b Abs. 2 des Gesetzes, wenn\nweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn\n1. er ein Unternehmer oder eine juristische Person des      für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz\nöffentlichen Rechts ist,                                 angegeben wird.\n2. er die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung\noder für ihre Besorgung übernommen hat und                                          § 33\n3. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre                       Rechnungen über Kleinbeträge\nBesorgung auch die in Nummer 2 bezeichnete                 Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht\nVoraussetzung zu ersehen ist.                            übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthal-\nDies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunterneh-    ten:\nmerischen Bereich bezogen wird.                             1. den vollständigen Namen und die vollständige\nAnschrift des leistenden Unternehmers,\n2. das Ausstellungsdatum,\nZu § 14 des Gesetzes\n3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände\noder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung\n§ 31\nund\nAngaben in der Rechnung\n4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag\n(1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten                für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer\nbestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des               Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder\nGesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In              im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf,\neinem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf          dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine\nentfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst an-            Steuerbefreiung gilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                443\nDie §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die           angegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der Steu-\nSätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistun-      ersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden. Bei\ngen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.             Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug\nnur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuer-\nsatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis\n§ 34                             angegeben ist.\nFahrausweise als Rechnungen\n§§ 36 bis 39a\n(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Perso-\nnen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im                                      (weggefallen)\nSinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die\nfolgenden Angaben enthalten:\n§ 40\n1. den vollständigen Namen und die vollständige                     Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen\nAnschrift des Unternehmers, der die Beförderungs-\nleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzu-       (1) Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen\nwenden,                                                  Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten\nbefördern oder eine solche Beförderung durch einen\n2. das Ausstellungsdatum,                                    Spediteur unfrei besorgen, so ist für den Vorsteuerabzug\n3. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag      der Empfänger der Frachtsendung als Auftraggeber die-\nin einer Summe,                                          ser Leistungen anzusehen. Der Absender darf die Steuer\nfür diese Leistungen nicht als Vorsteuer abziehen. Der\n4. den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförde-           Empfänger der Frachtsendung kann diese Steuer unter\nrungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach       folgenden Voraussetzungen abziehen:\n§ 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt, und\n1. Er muss im Übrigen hinsichtlich der Beförderung oder\n5. im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 des Gesetzes            ihrer Besorgung zum Abzug der Steuer berechtigt sein\neinen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförde-          (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes).\nrung von Personen im Luftverkehr.                        2. Er muss die Entrichtung des Entgelts zuzüglich der\nAuf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentli-             Steuer für die Beförderung oder für ihre Besorgung\nchen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die         übernommen haben.\nTarifentfernung angegeben werden.                            3. Die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung muss\n(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende                aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre\nBeförderung im Personenverkehr und im internationalen            Besorgung zu ersehen sein. Die Rechnung ist vom\nEisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rech-              Empfänger der Frachtsendung aufzubewahren.\nnung im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn eine                  (2) Die Vorschriften des § 22 des Gesetzes sowie des\nBescheinigung des Beförderungsunternehmers oder sei-         § 35 Abs. 1 und § 63 dieser Verordnung gelten für den\nnes Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des        Empfänger der Frachtsendung entsprechend.\nBeförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt. In\nder Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf\nden auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleis-                            §§ 41 bis 42\ntung anzuwenden ist.                                                                 (weggefallen)\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reisege-\npäckverkehr entsprechend.                                                                 § 43\nErleichterungen\nbei der Aufteilung der Vorsteuern\nZu § 15 des Gesetzes                                            Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurech-\nnenden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuer-\n§ 35                             abzug ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen aus-\nschließlich zuzurechnen sind:\nVorsteuerabzug bei Rechnungen\n1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuer-\nüber Kleinbeträge und bei Fahrausweisen\nabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers\n(1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unter-          zugrunde liegen;\nnehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn           2. Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von\ner den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag auf-          einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den\nteilt.                                                           Leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt.\n(2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 ent-        Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz\nsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Entgelt und          dieses Leistenden zuzurechnen sind, vom Vorsteuer-\nSteuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des             abzug ausgeschlossen sind;\nGesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung                    3. Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und im\n1. dieser Steuersatz oder                                        Inland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen\nbei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfsum-\n2. eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern               sätze anzusehen sind.","444               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nZu § 15a des Gesetzes                                        Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes\nDauerfristverlängerung\n§ 44\n§ 46\nVereinfachungen bei\nder Berichtigung des Vorsteuerabzugs                                     Fristverlängerung\nDas Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die\n(1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a      Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die\ndes Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaffungs-        Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a\noder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallen-     des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das\nde Vorsteuer 1 000 Euro nicht übersteigt.                    Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits\ngewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der\n(2) Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem          Steueranspruch gefährdet erscheint.\nKalenderjahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug\nmaßgebenden Verhältnisse um weniger als 10 Prozent-\npunkte geändert, entfällt bei diesem Wirtschaftsgut für                                  § 47\ndieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuerab-                          Sondervorauszahlung\nzugs. Das gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vor-\nsteuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist,         (1) Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer,\n1 000 Euro übersteigt.                                       der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter\nder Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervor-\n(3) Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstel-       auszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres\nlungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer      entrichtet. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der\nnicht mehr als 2 500 Euro, so ist die Berichtigung des Vor-  Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene\nsteuerabzugs für alle in Betracht kommenden Kalender-        Kalenderjahr.\njahre einheitlich bei der Berechnung der Steuer für das\nKalenderjahr vorzunehmen, in dem der maßgebliche                (2) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder\nBerichtigungszeitraum endet.                                 berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegange-\nnen Kalenderjahres ausgeübt, so ist die Summe der\n(4) Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerabzug      Vorauszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme\nbei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu berichti-   umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hier-\ngen ist, nicht 6 000 Euro, so ist die Berichtigung des Vor-  bei als volle Kalendermonate zu behandeln.\nsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes abweichend von             (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder\n§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erst im Rahmen der Steu-      berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr begonnen,\nerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum durchzu-          so ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu\nführen, in dem sich die für den ursprünglichen Vorsteuer-    erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu\nabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben.               berechnen.\nAbsatz 3 bleibt unberührt. Wird das Wirtschaftsgut wäh-\nrend des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräu-\nßert oder nach § 3 Abs. 1b des Gesetzes geliefert, so ist                                § 48\ndie Berichtigung des Vorsteuerabzugs für das Kalender-\nVerfahren\njahr der Lieferung und die folgenden Kalenderjahre des\nBerichtigungszeitraums abweichend von den Sätzen 1              (1) Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die\nund 2 bereits bei der Berechnung der Steuer für den Vor-     Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu\nanmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)          beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Frist-\ndurchzuführen, in dem die Lieferung stattgefunden hat.       verlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 und\n2a des Gesetzes abzugeben ist. Der Antrag ist nach amt-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung der   lich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. In dem\nauf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskos-        Antrag hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen\nten und auf die in § 15a Abs. 3 und 4 des Gesetzes           monatlich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung\nbezeichneten Leistungen entfallenden Vorsteuerbeträge        (§ 47) selbst zu berechnen und anzumelden. Gleichzeitig\nentsprechend anzuwenden.                                     hat er die angemeldete Sondervorauszahlung zu entrich-\nten.\n(2) Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung\n§ 45                             hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich\nabzugeben hat, die Sondervorauszahlung für das jeweili-\nMaßgebliches                           ge Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der\nEnde des Berichtigungszeitraums                  Abgabe der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzu-\nmelden und zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\nEndet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vor-    chend.\nsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes durchzuführen\nist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser         (3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung\nKalendermonat für die Berichtigung unberücksichtigt.         festsetzen, wenn sie vom Unternehmer nicht oder nicht\nEndet er nach dem 15. eines Kalendermonats, so ist die-      richtig berechnet wurde oder wenn die Anmeldung zu\nser Kalendermonat voll zu berücksichtigen.                   einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005              445\n(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der                                  § 60\nFestsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmel-\nVergütungszeitraum\ndungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurech-\nnen.                                                            Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers\nein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchs-\ntens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann\nVerzicht auf die Steuererhebung                   weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den\nrestlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In den\n§ 49                              Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vor-\nVerzicht auf die Steuererhebung                   steuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegan-\nim Börsenhandel mit Edelmetallen                   gene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalender-\njahres fallen.\nAuf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von\nGold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistun-\ngen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet,                                § 61\nwenn                                                                           Vergütungsverfahren\n1. die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt wer-            (1) Der Unternehmer hat die Vergütung nach amtlich\nden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem       vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundesamt für\nRecht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,            Finanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des\n2. die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer          Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu\nWertpapierbörse im Inland zugelassen sind und             beantragen.\n3. keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der                 (2) Die Vergütung muss mindestens 200 Euro betra-\nSteuer erteilt werden.                                    gen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das\nKalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres\n§ 50                              ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die Vergütung\n(weggefallen)                          mindestens 25 Euro betragen. Für Unternehmer, die nicht\nim Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, erhöhen sich der\nBetrag in Satz 1 auf 500 Euro und der Betrag in Satz 3\nBesteuerung im Abzugsverfahren                     auf 250 Euro.\n(3) Der Unternehmer muss der zuständigen Finanzbe-\n§§ 51 bis 58                          hörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in\ndem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unterneh-\n(weggefallen)                          mer unter einer Steuernummer eingetragen ist.\nVergütung der Vorsteuer-\nbeträge in einem besonderen Verfahren                                Sondervorschriften für die\nBesteuerung bestimmter Unternehmer\n§ 59\nVergütungsberechtigte Unternehmer                                              § 62\nDie Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15                         Berücksichtigung von\ndes Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer                       Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis\n(§ 13b Abs. 4 des Gesetzes) ist abweichend von § 16             (1) Ist bei den in § 59 genannten Unternehmern die\nund § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60            Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Geset-\nund 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergü-         zes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuerbeträge\ntungszeitraum                                                nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 vergütet worden\n1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1     sind.\nund 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im           (2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fäl-\nSinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat,          len des Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und\n2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungs-        Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.\nempfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Gesetzes)\noder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16\nAbs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen           Zu § 22 des Gesetzes\nhaben,\n3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und                                     § 63\ndaran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25b\nAbs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat, oder                                   Aufzeichnungspflichten\n4. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im Sinne           (1) Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein,\ndes § 3a Abs. 3a des Gesetzes erbracht hat und von        dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer\ndem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4c des Gesetzes              angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die\nGebrauch gemacht hat oder diese Umsätze in einem          Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vor-\nanderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfal-    steuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerbe-\nlende Steuer entrichtet hat.                              rechnung festzustellen.","446               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\n(2) Entgelte, Teilentgelte, Bemessungsgrundlagen          len des § 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zu entrichtende\nnach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, nach § 14c des          Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen ent-\nGesetzes geschuldete Steuerbeträge sowie Vorsteuer-          sprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.\nbeträge sind am Schluss jedes Voranmeldungszeitraums\nzusammenzurechnen. Im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 des\n§ 65\nGesetzes sind die Beträge der Entgeltsminderungen am\nSchluss jedes Voranmeldungszeitraums zusammenzu-                  Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer\nrechnen.\nUnternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1\n(3) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflichten       des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach\nnach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Nr. 2 Satz 1 und  § 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Anga-\nNr. 3 Satz 1 des Gesetzes in folgender Weise erfüllen:       ben Folgendes aufzuzeichnen:\n1. Das Entgelt oder Teilentgelt und der Steuerbetrag         1. die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von\nwerden in einer Summe statt des Entgelts oder des            ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leis-\nTeilentgelts aufgezeichnet.                                  tungen;\n2. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 und 5\n2. die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a\ndes Gesetzes und der darauf entfallende Steuerbe-\nNr. 2 des Gesetzes. Für ihre Bemessung gilt Nummer 1\ntrag werden in einer Summe statt der Bemessungs-\nentsprechend.\ngrundlage aufgezeichnet.\n3. Bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 6 des Geset-       Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8\nzes werden die Entgeltsminderung und die darauf ent-     und 9 des Gesetzes bleiben unberührt.\nfallende Minderung des Steuerbetrags in einer\nSumme statt der Entgeltsminderung aufgezeichnet.                                     § 66\n§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 des               Aufzeichnungspflichten bei der\nGesetzes gilt entsprechend. Am Schluss jedes Voranmel-             Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze\ndungszeitraums hat der Unternehmer die Summe der\nEntgelte und Teilentgelte, der Bemessungsgrundlagen            Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten\nnach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes sowie der Entgelts-      nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit\nminderungen im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes      er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durch-\nzu errechnen und aufzuzeichnen.                              schnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.\n(4) Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des\nUmfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte und                                    § 66a\nTeilentgelte nach Steuersätzen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2\nund Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes) in den Aufzeichnungen             Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des\nnicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag            Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personen-\ngestatten, dass er die Entgelte und Teilentgelte nachträg-       vereinigungen und Vermögensmassen im Sinne\nlich auf der Grundlage der Wareneingänge oder, falls          des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes\ndiese hierfür nicht verwendet werden können, nach              Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten\nanderen Merkmalen trennt. Entsprechendes gilt für die        nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit\nTrennung nach Steuersätzen bei den Bemessungsgrund-          er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23a\nlagen nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes (§ 22 Abs. 2       des Gesetzes festgesetzten Durchschnittssatz berech-\nNr. 1 Satz 3 und Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Finanz-     net.\namt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches\nErgebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach\nSteuersätzen getrennten Aufzeichnung der Entgelte, Teil-                                 § 67\nentgelte und sonstigen Bemessungsgrundlagen ab-                           Aufzeichnungspflichten bei der\nweicht. Die Anwendung des Verfahrens kann auf einen in                  Anwendung der Durchschnittssätze\nder Gliederung des Unternehmens gesondert geführten                 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe\nBetrieb beschränkt werden.\nUnternehmer, auf deren Umsätze § 24 des Gesetzes\n(5) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflicht\nanzuwenden ist, sind für den land- und forstwirtschaftli-\nnach § 22 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes in der Weise erfüllen,\nchen Betrieb von den Aufzeichnungspflichten nach § 22\ndass er die Entgelte oder Teilentgelte und die auf sie ent-\ndes Gesetzes befreit. Ausgenommen hiervon sind die\nfallenden Steuerbeträge (Vorsteuern) jeweils in einer\nBemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne des\nSumme, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. Die Aufzeich-\nangewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Am Schluss\nnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7 und 8 des Geset-\njedes Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die\nzes bleiben unberührt.\nSumme der Entgelte und Teilentgelte und die Summe der\nVorsteuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen.\n§ 68\n§ 64                                     Befreiung von der Führung des Steuerhefts\nAufzeichnung im Fall der Einfuhr\n(1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Geset-\nDer Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 des       zes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen,\nGesetzes ist genügt, wenn die entrichtete oder in den Fäl-   befreit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                  447\n1. wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung             c) für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 des Geset-\nbesitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach                   zes.\n§ 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 66\nDas gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen\ndieser Verordnung führen;\nund sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammenhang\n2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen          stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn\nfür land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1  sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.\nSatz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden;\n3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln.\nZu § 24 Abs. 4 des Gesetzes\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanz-\namt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die                                          § 71\nBefreiung von der Führung des Steuerhefts aus.\nVerkürzung der zeitlichen Bindungen\nfür land- und forstwirtschaftliche Betriebe\nDer Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24 Abs. 4\nZu § 23 des Gesetzes                                         Satz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der\nBesteuerung des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteue-\n§ 69                             rung nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung\nvom Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an\nFestsetzung allgemeiner Durchschnittssätze              übergehen. Auf den Widerruf der Erklärung ist § 24 Abs. 4\nSatz 4 des Gesetzes anzuwenden.\n(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge\nnach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 des Geset-\nzes) werden die in der Anlage bezeichneten Prozentsät-\nze des Umsatzes als Durchschnittssätze festgesetzt. Die      Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes\nDurchschnittssätze gelten jeweils für die bei ihnen ange-\ngebenen Berufs- und Gewerbezweige.                                                       § 72\n(2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz,                                Buchmäßiger\nden der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage                     Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen\nbezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Inland aus-           (1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes\nführt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftli-    ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entspre-\nchen Erwerbs und der in § 4 Nr. 8, 9 Buchstabe a, Nr. 10     chend anzuwenden.\nund 21 des Gesetzes bezeichneten Umsätze.\n(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes auf-\n(3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im           zeichnen:\nvorangegangenen Kalenderjahr 61 356 Euro überstiegen\nhat, kann die Durchschnittssätze nicht in Anspruch neh-      1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;\nmen.                                                         2. den Tag der Leistung;\n3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevor-\n§ 70                                 leistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und\ndie dafür von dem Unternehmer aufgewendeten\nUmfang der Durchschnittssätze                        Beträge;\n(1) Die in Abschnitt A der Anlage bezeichneten Durch-      4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufge-\nschnittssätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die         wendeten Betrag;\nmit der Tätigkeit der Unternehmer in den in der Anlage\nbezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen zusammen-            5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung\nhängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausge-          oder für den steuerfreien Teil der Leistung.\nschlossen.                                                      (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen\nder Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25\n(2) Neben den Vorsteuerbeträgen, die nach den in\nAbs. 3 Satz 3 des Gesetzes ermittelt.\nAbschnitt B der Anlage bezeichneten Durchschnittssät-\nzen berechnet werden, können unter den Voraussetzun-\ngen des § 15 des Gesetzes abgezogen werden:\nZu § 26 Abs. 5 des Gesetzes\n1. die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unter-\nnehmer zur Weiterveräußerung erworben oder einge-\n§ 73\nführt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Roh-\nstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;                                Nachweis der\nVoraussetzungen der in bestimmten\n2. die Vorsteuerbeträge                                             Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen\na) für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und            (1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in\nGrundstücksteilen,                                    § 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiun-\ngen wie folgt nachzuweisen:\nb) für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instand-\nsetzungen bei den in Buchstabe a bezeichneten         1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von\nGegenständen,                                             einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gege-","448               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nben worden sind, durch eine Bescheinigung der amtli-        (4) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von\nchen Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebe-      deutschen Behörden durchgeführt und von den Entsen-\nnem Vordruck (Abwicklungsschein);                        destaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil\nfinanziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 hin-\n2. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von\nsichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.\neiner deutschen Behörde für eine amtliche Beschaf-\nfungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch\neine Bescheinigung der deutschen Behörde.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n(2) Zusätzlich zu Absatz 1 muss der Unternehmer die\nVoraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungsbe-                                      § 74\nreich dieser Verordnung buchmäßig nachweisen. Die\nVoraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüf-                    (Änderungen der §§ 34, 67 und 68)\nbar aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. In den Auf-\nzeichnungen muss auf die in Absatz 1 bezeichneten                                         § 75\nBelege hingewiesen sein.\nBerlin-Klausel\n(3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1                                  (weggefallen)\nbezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorge-\nschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den\nAufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht                                      § 76\nnachprüfbar zu ersehen sind.                                                         (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005              449\nAnlage\n(zu den §§ 69 und 70)\nAbschnitt A\nDurchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge\n(§ 70 Abs. 1)\nI. Handwerk\n1. Bäckerei: 5,4 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel, Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren, Semmel-\nbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die Erzeugnisse über-\nwiegend an Endverbraucher absetzen. Die Caféumsätze dürfen 10 Prozent des Umsatzes nicht übersteigen.\n2. Bau- und Möbeltischlerei: 9,0 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlereierzeugnis-\nse herstellen und reparieren, ohne dass bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen.\n3. Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede: 7,5 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmiedearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.\n4. Buchbinderei: 5,2 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art ausführen.\n5. Druckerei: 6,4 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:\n1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck;\n2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreiß- und Monatskalendern, Spielen und Spielkarten, nicht aber\nvon kompletten Gesellschafts- und Unterhaltungsspielen;\n3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten, Bauskizzen, Kleidermodellen u. Ä. für Druckzwecke.\n6. Elektroinstallation: 9,1 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die die Installation von elektrischen Leitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich\nder Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.\n7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige Fußbodenlegerei und -kleberei: 8,6 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und ähnli-\nchen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen bekleben,\neinschließlich der Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.\n8. Friseure: 4,5 % des Umsatzes\nDamenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und Herrenfriseure.\n9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,8 % des Umsatzes\nAusführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage anderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von Gärten\nund Friedhöfen, Binden von Kränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend auf der Nutzung von\nBodenflächen beruhen.\n10. Glasergewerbe: 9,2 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen, darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.\n11. Hoch- und Ingenieurhochbau: 6,3 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhochbauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, ausführen, ein-\nschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten.\n12. Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation: 8,4 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und die Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen sowie\ndamit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.\n13. Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer: 3,7 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:\n1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht dazu gehört das\nLackieren von Straßenfahrzeugen;\n2. Aufkleben von Tapeten, Kunststofffolien und Ähnlichem.","450              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\n14. Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 9,5 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateurarbeiten einschließlich Reparaturarbeiten ausführen. Darunter\nfallen auch die Herstellung von Möbelpolstern und Matratzen mit fremdbezogenen Vollpolstereinlagen, Federker-\nnen oder Schaumstoff- bzw. Schaumgummikörpern, die Polsterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie das\nAnbringen von Dekorationen, ohne Schaufensterdekorationen.\n15. Putzmacherei: 12,2 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Stroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen und umarbeiten.\nNicht dazu gehört die Herstellung und Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz.\n16. Reparatur von Kraftfahrzeugen: 9,1 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausgenommen Ackerschlepper, reparieren.\n17. Schlosserei und Schweißerei: 7,9 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweißarbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.\n18. Schneiderei: 6,0 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:\n1. Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbekleidung, von Uniformen und Damen-, Mädchen- und Kinder-\noberbekleidung, aber nicht Maßkonfektion;\n2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen des Bekleidungsgewerbes.\n19. Schuhmacherei: 6,5 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter orthopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe reparieren.\n20. Steinbildhauerei und Steinmetzerei: 8,4 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Steinmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine, Denkmäler\nund Skulpturen einschließlich der Reparaturarbeiten.\n21. Stuckateurgewerbe: 4,4 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Stuckateur-, Gipserei- und Putzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwänden, aus-\nführen.\n22. Winder und Scherer: 2,0 % des Umsatzes\nIn Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewer-\nbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspulen.\n23. Zimmerei: 8,1 % des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dachstühle und Treppen aus Holz herstellen sowie Holzbauten errich-\nten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.\nII. Einzelhandel\n1. Blumen und Pflanzen: 5,7 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen, Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige vertreiben.\n2. Brennstoffe: 12,5 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brennstoffe vertreiben.\n3. Drogerien: 10,9 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:\nHeilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel, Körperpfle-\ngemittel, kosmetische Artikel, diätetische Nahrungsmittel, Säuglings- und Krankenpflegebedarf, Reformwaren,\nSchädlingsbekämpfungsmittel, Fotogeräte und Fotozubehör.\n4. Elektrotechnische Erzeugnisse, Leuchten, Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte: 11,7 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:\nElektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektrotechnisches Material, Glühbirnen und elektrische Haushalts- und\nVerbrauchergeräte, Leuchten, Rundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, deren Teile\nund Zubehör, Schallplatten und Tonbänder.\n5. Fahrräder und Mopeds: 12,2 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrräder, deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahrradanhänger ver-\ntreiben.\n6. Fische und Fischerzeugnisse: 6,6 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische, Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche Waren vertrei-\nben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005            451\n7. Kartoffeln, Gemüse, Obst und Südfrüchte: 6,4 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speisekartoffeln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Konserven) sowie Obst-\nund Gemüsesäfte vertreiben.\n8. Lacke, Farben und sonstiger Anstrichbedarf: 11,2 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke, Farben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Malerwerkzeuge,\nTapeten, Linoleum, sonstigen Fußbodenbelag, aber nicht Teppiche, vertreiben.\n9. Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier: 6,4 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben.\n10. Nahrungs- und Genussmittel: 8,3 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nahrungs- und Genussmittel aller Art vertreiben, ohne dass bestimmte\nWarenarten klar überwiegen.\n11. Oberbekleidung: 12,3 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:\nOberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mädchen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, darunter\nBerufs- und Lederbekleidung, aber nicht gewirkte und gestrickte Oberbekleidung, Sportbekleidung, Blusen,\nHausjacken, Morgenröcke und Schürzen.\n12. Reformwaren: 8,5 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:\nReformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, diätetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, pharmazeutische\nExtrakte und Spezialitäten.\n13. Schuhe und Schuhwaren: 11,8 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe aus verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwaren vertreiben.\n14. Süßwaren: 6,6 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwaren vertreiben.\n15. Textilwaren verschiedener Art: 12,3 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwaren vertreiben, ohne dass bestimmte Warenarten klar überwie-\ngen.\n16. Tiere und zoologischer Bedarf: 8,8 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende Haus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf für Hunde-\nund Katzenhaltung und dergleichen vertreiben.\n17. Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen: 6,3 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhaltungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte vertreiben.\n18. Wild und Geflügel: 6,4 % des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild, Geflügel und Wildgeflügel vertreiben.\nIII. Sonstige Gewerbebetriebe\n1. Eisdielen: 5,8 % des Umsatzes\nBetriebe, die überwiegend erworbenes oder selbst hergestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem Grundstück des\nVerkäufers abgeben.\n2. Fremdenheime und Pensionen: 6,7 % des Umsatzes\nUnterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt und häufig auch verpflegt wird.\n3. Gast- und Speisewirtschaften: 8,7 % des Umsatzes\nGast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alkoholischer Getränke (ohne Bahnhofswirtschaften).\n4. Gebäude- und Fensterreinigung: 1,6 % des Umsatzes\nBetriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen und Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fensterputzen,\nSchädlingsbekämpfung und Schiffsreinigung. Nicht dazu gehören die Betriebe für Hausfassadenreinigung.\n5. Personenbeförderung mit Personenkraftwagen: 6,0 % des Umsatzes\nBetriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis oder Mietwagen.\n6. Wäschereien: 6,5 % des Umsatzes\nHierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäschedienst, aber nicht Wäscheverleih.","452               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nIV. Freie Berufe\n1. a) Bildhauer: 7,0 % des Umsatzes\nb) Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker): 5,2 % des Umsatzes\nc) Kunstmaler: 5,2 % des Umsatzes\n2. Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk, Fernsehen und Schallplattenproduzenten: 3,6 % des Umsatzes\nNatürliche Personen, die auf den Gebieten der Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der Schallplatten-,\nBild- und Tonträgerproduktion selbständig Leistungen in Form von eigenen Darbietungen oder Beiträge zu Leistun-\ngen Dritter erbringen.\n3. Hochschullehrer: 2,9 % des Umsatzes\nUmsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zur unselbständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit.\n4. Journalisten: 4,8 % des Umsatzes\nFreiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild überwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirtschaftliche\nEreignisse darstellen.\n5. Schriftsteller: 2,6 % des Umsatzes\nFreiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem\noder künstlerischem Inhalt schaffen.\nAbschnitt B\nDurchschnittssätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuerbeträge\n(§ 70 Abs. 2)\n1. Architekten: 1,9 % des Umsatzes\nArchitektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros, darunter Baubüros, statische Büros und Bausachverständige,\naber nicht Film- und Bühnenarchitekten.\n2. Hausbandweber: 3,2 % des Umsatzes\nIn Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewer-\nbetreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit weben oder wirken.\n3. Patentanwälte: 1,7 % des Umsatzes\nPatentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und Patentverwertung.\n4. Rechtsanwälte und Notare: 1,5 % des Umsatzes\nRechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.\n5. Schornsteinfeger: 1,6 % des Umsatzes\n6. Wirtschaftliche Unternehmensberatung, Wirtschaftsprüfung: 1,7 % des Umsatzes\nWirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu gehören Treuhand-\ngesellschaften für Vermögensverwaltung."]}