{"id":"bgbl1-2005-13-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":13,"date":"2005-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"2005-02-21T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":2,"num_pages":48,"content":["386              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung des Umsatzsteuergesetzes\nVom 21. Februar 2005\nAuf Grund des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes       10. das mit Wirkung vom 15. Oktober 2001 in Kraft\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999               getretene Gesetz vom 1. September 2002 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1270) wird nachstehend der Wortlaut des              S. 3441),\nUmsatzsteuergesetzes in der seit dem 1. Januar 2005\n11. den am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Artikel 6 des\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nGesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660),\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes            12. den mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft getrete-\nvom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270),                         nen Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I\nS. 1550),\n2. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 9\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I            13. den nach Artikel 25 Abs. 1, 3, 4 und 5 teils mit\nS. 2601),                                                   Wirkung vom 1. April 2003, teils am 20. Dezember\n2003, teils am 1. Januar 2004 und teils am 1. Januar\n3. den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des\n2005 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\nGesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874),\n15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645),\n4. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 9\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I             14. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 5\nS. 1433),                                                   des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 2676),\n5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 14\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I            15. den Artikel 33a des Gesetzes vom 24. Dezember\nS. 1790),                                                   2003 (BGBl. I S. 2954), der vor seinem Inkrafttreten\ndurch Artikel 14 Nr. 3c des Gesetzes vom 30. Juli\n6. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 18\n2004 (BGBl. I S. 2014) aufgehoben worden ist,\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3794),                                              16. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 51\n7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1         des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I                 S. 3022),\nS. 3922),                                              17. den nach Artikel 29 Abs. 1 und 2 teils am 1. Januar\n8. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 10         2004 und teils am 1. April 2004 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715),           Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69, 2004 II S. 456),\n9. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 3\nAbs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I         18. das mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft getrete-\nS. 2867),                                                   ne Gesetz vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 601),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                  387\n19. den am 27. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 des  22. den am 8. Dezember 2004 in Kraft getretenen Arti-\nGesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753),               kel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3112),\n20. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 12    23. den nach Artikel 22 Abs. 1, 3 und 5 teils mit Wirkung\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),           vom 1. Juli 2004, teils am 16. Dezember 2004 und\nteils am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5\n21. den am 6. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 11        des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014),           S. 3310, 3843).\nBerlin, den 21. Februar 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","388                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nUmsatzsteuergesetz 2005\n(UStG 2005)\nInhaltsübersicht                          § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von\nForderungen\nI. Steuergegenstand und Geltungsbereich               § 13d Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage\n§ 1   Steuerbare Umsätze                                        § 14  Ausstellung von Rechnungen\n§ 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb                             § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnun-\n§ 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge                   gen in besonderen Fällen\n§ 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische         § 14b Aufbewahrung von Rechnungen\nMissionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streit-   § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis\nkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags\n§ 15  Vorsteuerabzug\n§ 2   Unternehmer, Unternehmen\n§ 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs\n§ 2a Fahrzeuglieferer\n§ 3   Lieferung, sonstige Leistung                                                      V. Besteuerung\n§ 3a Ort der sonstigen Leistung                                 § 16  Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbe-\n§ 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusam-              steuerung\nmenhängenden sonstigen Leistungen                         § 17  Änderung der Bemessungsgrundlage\n§ 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen                     § 18  Besteuerungsverfahren\n§ 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs                    § 18a Zusammenfassende Meldung\n§ 3e Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord        § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferun-\neines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisen-       gen im Besteuerungsverfahren\nbahn\n§ 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge\n§ 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leis-\ntungen                                                    § 18d Vorlage von Urkunden\n§ 3g Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität                § 18e Bestätigungsverfahren\n§ 18f Sicherheitsleistung\nII. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen\n§ 19  Besteuerung der Kleinunternehmer\n§ 4   Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leis-\n§ 20  Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten\ntungen\n§ 21  Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer\n§ 4a Steuervergütung\n§ 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb        § 22  Aufzeichnungspflichten\nvon Gegenständen                                          § 22a Fiskalvertretung\n§ 5   Steuerbefreiungen bei der Einfuhr                         § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters\n§ 6   Ausfuhrlieferung                                          § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung\n§ 6a Innergemeinschaftliche Lieferung                           § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt\n§ 7   Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr                § 22e Untersagung der Fiskalvertretung\n§ 8   Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt\n§ 9   Verzicht auf Steuerbefreiungen                                                VI. Sonderregelungen\n§ 23  Allgemeine Durchschnittssätze\nIII. Bemessungsgrundlagen                      § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereini-\n§ 10  Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistun-          gungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1\ngen und innergemeinschaftliche Erwerbe                          Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes\n§ 11  Bemessungsgrundlage für die Einfuhr                       § 24  Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche\nBetriebe\nIV. Steuer und Vorsteuer                    § 25  Besteuerung von Reiseleistungen\n§ 12  Steuersätze                                               § 25a Differenzbesteuerung\n§ 13  Entstehung der Steuer                                     § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte\n§ 13a Steuerschuldner                                           § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold\n§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner                    § 25d Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                 389\nVII. Durchführung, Bußgeld-, Straf-,             der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge\nVerfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften       in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland\n§ 26    Durchführung                                            im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach\n§ 26a Bußgeldvorschriften                                       nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so\nkommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der\n§ 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens\nUnternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen\n§ 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des            Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebs-\nUmsatzsteueraufkommens                                  stätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung\n§ 27    Allgemeine Übergangsvorschriften                        empfängt.\n§ 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\n(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Geset-\n§ 27b Umsatzsteuer-Nachschau                                    zes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\n§ 28    Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvor-     und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-\nschriften                                               schen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht\n§ 29    Umstellung langfristiger Verträge                       als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemein-\nschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet\nAnlage 1                          der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet\n(zu § 4 Nr. 4a)                     des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordir-\nland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das\nListe der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung\nunterliegen können                                              Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.\n(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den\nAnlage 2                          Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und\n(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)               der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie\nListe der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegen-       Umsätze im Inland zu behandeln:\nstände\n1. die Lieferungen von Gegenständen, die zum\nGebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebie-\nErster Abschnitt                            ten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beför-\nderungsmittels bestimmt sind, wenn die Lieferungen\nSteuergegenstand und Geltungsbereich                        nicht für das Unternehmen des Abnehmers ausge-\nführt werden;\n§1\n2. die sonstigen Leistungen, die nicht für das Unterneh-\nSteuerbare Umsätze                            men des Auftraggebers ausgeführt werden;\n(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Um-\n3. die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die\nsätze:\nsonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;\n1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein\nUnternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen sei-          4. die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeit-\nnes Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt           punkt der Lieferung\nnicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder              a) in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Verede-\nbehördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach                    lungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders\ngesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;                        zugelassenen Freihafenlagerung oder\n2. (weggefallen)\nb) einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr\n3. (weggefallen)                                                        befinden;\n4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den           5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Ver-\nösterreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg               edelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der\n(Einfuhrumsatzsteuer);                                          Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;\n5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen\n6. der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine juristi-\nEntgelt.\nsche Person, die nicht Unternehmer ist oder den\n(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräuße-               Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, soweit\nrung an einen anderen Unternehmer für dessen Unter-                 die erworbenen Gegenstände zum Gebrauch oder\nnehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine                     Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur\nGeschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen                Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmit-\noder ein in der Gliederung eines Unternehmens geson-                tels bestimmt sind;\ndert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unent-\ngeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht       7. der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahr-\nwird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des            zeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1\nVeräußerers.                                                        genannten Erwerber.\n(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der       Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Per-\nBundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets             sonen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemein-\nvon Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen des            schaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind\nKontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungs-      als Umsätze im Sinne der Nummern 1, 2 und 6 anzuse-\ngesetzes (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen          hen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeich-\nder Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie          nungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.","390                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\n§ 1a                                  (4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absat-\nzes 3 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanz-\nInnergemeinschaftlicher Erwerb\namt zu erklären und bindet den Erwerber mindestens für\n(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt        zwei Kalenderjahre.\nliegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt\n(5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge\nsind:\nund verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuer-\n1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den           pflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mineral-\nAbnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitglied-         öle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwa-\nstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates        ren.\noder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in\n§ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Liefe-                                   § 1b\nrer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet ein-\ngeführt hat,                                                 Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge\n2. der Erwerber ist                                               (1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen\nErwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten\na) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein\nPersonen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a\nUnternehmen erwirbt, oder\nAbs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.\nb) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist\n(2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind\noder die den Gegenstand nicht für ihr Unterneh-\nmen erwirbt,                                           1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum\nvon mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung\nund\nvon mehr als 7,2 Kilowatt;\n3. die Lieferung an den Erwerber\n2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5\na) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im               Metern;\nRahmen seines Unternehmens ausgeführt und\n3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als\nb) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die         1 550 Kilogramm beträgt.\nBesteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf\nSatz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17\nGrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer\nBuchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.\nsteuerfrei.\n(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das\n(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt\ngilt das Verbringen eines Gegenstands des Unterneh-            1. Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurück-\nmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das                    gelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im\nInland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung,                Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate\nausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwen-                   zurückliegt;\ndung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in\n2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden\ndas Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unterneh-\nauf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine\nmer gilt als Erwerber.\nerste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht\n(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der             mehr als drei Monate zurückliegt;\nAbsätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden\n3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden\nVoraussetzungen erfüllt sind:\ngenutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetrieb-\n1. Der Erwerber ist                                                nahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei\nMonate zurückliegt.\na) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze aus-\nführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug\nführen,                                                                             § 1c\nb) ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatz-                          Innergemeinschaftlicher Erwerb\nsteuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird,                   durch diplomatische Missionen, zwischen-\nstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte\nc) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausfüh-\nder Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags\nrung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer\nnach den Durchschnittssätzen des § 24 festge-             (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des\nsetzt ist, oder                                        § 1a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Liefe-\nrung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in\nd) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist\ndas Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtun-\noder die den Gegenstand nicht für ihr Unterneh-\ngen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den\nmen erwirbt,\nGegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:\nund\n1. im Inland ansässige ständige diplomatische Missio-\n2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne              nen und berufskonsularische Vertretungen,\ndes Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den\n2. im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen\nBetrag von 12 500 Euro im vorangegangenen Kalen-\noder\nderjahr nicht überstiegen und wird diesen Betrag im\nlaufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überstei-     3. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragspar-\ngen (Erwerbsschwelle).                                         teien des Nordatlantikvertrags.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                  391\nDiese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne        5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft\ndes § 1a Abs. 1 Nr. 2. § 1b bleibt unberührt.                     und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung,\nder Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahr-\n(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt           genommen werden.\nim Sinne des § 1a Abs. 2 gilt das Verbringen eines Gegen-\nstands durch die deutschen Streitkräfte aus dem übrigen\nGemeinschaftsgebiet in das Inland für den Gebrauch                                        § 2a\noder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen                              Fahrzeuglieferer\nBegleitpersonals, wenn die Lieferung des Gegenstands\nan die deutschen Streitkräfte im übrigen Gemeinschafts-          Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der\ngebiet oder die Einfuhr durch diese Streitkräfte nicht der    Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt,\nBesteuerung unterlegen hat.                                   wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für\ndiese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dassel-\nbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unter-\n§2                              nehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im\nRahmen des Unternehmens ausführt.\nUnternehmer, Unternehmen\n(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufli-                                 §3\nche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen\nLieferung, sonstige Leistung\numfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätig-\nkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede        (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen,\nnachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch       durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abneh-\nwenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Per-    mer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im\nsonenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig        eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Ver-\nwird.                                                         schaffung der Verfügungsmacht).\n(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht      (1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen\nselbständig ausgeübt,                                         eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in\ndas übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unterneh-\n1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammen-         mer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur\ngeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert           vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unter-\nsind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu          nehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der\nfolgen verpflichtet sind;                                 Unternehmer gilt als Lieferer.\n2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild              (1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichge-\nder tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich stellt\nund organisatorisch in das Unternehmen des Organ-         1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unter-\nträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen        nehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die\nder Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen             außerhalb des Unternehmens liegen;\nden im Inland gelegenen Unternehmensteilen\nbeschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein          2. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands\nUnternehmen zu behandeln. Hat der Organträger                 durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen\nseine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaft-       privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vor-\nlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der          liegen;\nUnternehmer.\n3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegen-\n(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts          stands, ausgenommen Geschenke von geringem\nsind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1           Wert und Warenmuster für Zwecke des Unterneh-\nAbs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und             mens.\nihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich    Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine\noder beruflich tätig. Auch wenn die Voraussetzungen des       Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug\nSatzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder      berechtigt haben.\nberufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes\n(2) (weggefallen)\n1. (weggefallen)\n(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsge-\n2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Rat-      setzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem\nschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leis-         Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskom-\ntungen ausgeführt werden, für die nach der Bundes-        mission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommis-\nnotarordnung die Notare zuständig sind;                   sion der Kommittent als Abnehmer.\n3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich       (4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verar-\nder Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der       beitung eines Gegenstands übernommen und verwendet\ngesetzlichen Träger der Sozialversicherung;               er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leis-\ntung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es\n4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehör-         sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige\nden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landes-          Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die\nvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Aus-        Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden\nnahme der Amtshilfe;                                      werden.","392               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\n(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeug-        nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind,\nnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbei-   an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort\ntung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen,              in einem räumlichen Zusammenhang steht, und beson-\nzurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den      dere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle\nGehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem         bereitgehalten werden.\nAbnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der\nAbnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verar-          (9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden\nbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle           gleichgestellt\nGegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem       1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordne-\nUnternehmen regelmäßig anfallen.                                 ten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vor-\n(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der     steuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer\n§§ 3c, 3e, 3f und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.                  für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,\noder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern\n(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lie-          keine Aufmerksamkeiten vorliegen;\nferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom\n2. die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen\nAbnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet,\nLeistung durch den Unternehmer für Zwecke, die\ngilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung\naußerhalb des Unternehmens liegen, oder für den pri-\noder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auf-\nvaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerk-\ntrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbe-\nsamkeiten vorliegen.\nwegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn\njemand die Beförderung durch einen selbständigen                (10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber,\nBeauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versen-      der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands\ndung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den         übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegen-\nBeauftragten. Schließen mehrere Unternehmer über den-        stands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in\nselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt             seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen\ndieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung        pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werk-\nunmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten            leistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines\nAbnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Ge-        Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem\ngenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird         Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des über-\nder Gegenstand der Lieferung dabei durch einen Abneh-        lassenen Gegenstands berechnet wird.\nmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist\ndie Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn            (11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer\nzuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den          sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im\nGegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.        eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese\nLeistung als an ihn und von ihm erbracht.\n(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert\noder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo          (12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lie-\nsich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfü-     ferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher\ngungsmacht befindet. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 5     Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leis-\ngilt Folgendes:                                              tung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.\n1. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versen-\ndungslieferung vorangehen, gelten dort als ausge-                                     § 3a\nführt, wo die Beförderung oder Versendung des                            Ort der sonstigen Leistung\nGegenstands beginnt.\n(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b\n2. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versen-           und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unter-\ndungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo    nehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige\ndie Beförderung oder Versendung des Gegenstands          Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die\nendet.                                                   Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.\n(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der             (2) Abweichend von Absatz 1 gilt:\nBeförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet\nin das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegen-      1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem\nstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein        Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück\nBeauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.              liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit\neinem Grundstück sind insbesondere anzusehen:\n(8a) (weggefallen)\na) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten\n(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine                Art,\nLieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen\noder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands                b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der\nbestehen. In den Fällen der §§ 27 und 54 des Urheber-                Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,\nrechtsgesetzes führen die Verwertungsgesellschaften              c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von\nund die Urheber sonstige Leistungen aus. Die Abgabe                  Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Aus-\nvon Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stel-               führung von Bauleistungen dienen.\nle ist eine sonstige Leistung. Speisen und Getränke wer-\nden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie        2. (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                  393\n3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort aus-           3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als\ngeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich               Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuer-\noder zum wesentlichen Teil tätig wird:                           bevollmächtigter,     Wirtschaftsprüfer,   vereidigter\nBuchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichts-\na) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter-          ratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie\nrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche           ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbe-\nLeistungen einschließlich der Leistungen der                 sondere die rechtliche, wirtschaftliche und techni-\njeweiligen Veranstalter sowie die damit zusam-               sche Beratung;\nmenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung\n4. die Datenverarbeitung;\nder Leistungen unerlässlich sind,\n5. die Überlassung von Informationen einschließlich\nb) (weggefallen)                                                 gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;\nc) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenstän-           6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchsta-\nden und die Begutachtung dieser Gegenstände.                     be a bis g und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die\nVerwendet der Leistungsempfänger gegenüber                       Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten,\ndem leistenden Unternehmer eine ihm von einem                b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold,\nanderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Iden-                Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und\ntifikationsnummer, gilt die unter dieser Nummer in               Medaillen aus diesen Edelmetallen;\nAnspruch genommene Leistung als in dem Gebiet\n7. die Gestellung von Personal;\ndes anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Das gilt\nnicht, wenn der Gegenstand im Anschluss an die           8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1\nLeistung in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem der          bezeichneten Rechte;\nleistende Unternehmer jeweils ausschließlich oder        9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche\nzum wesentlichen Teil tätig geworden ist.                    oder berufliche Tätigkeit auszuüben;\n4. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht,         10. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten\nan dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Ver-              Leistungen;\nwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Ver-           11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstän-\nmittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat                 de, ausgenommen Beförderungsmittel;\nerteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt\n12. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Tele-\ndie unter dieser Nummer in Anspruch genommene\nkommunikation;\nVermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen\nMitgliedstaates ausgeführt. Diese Regelungen gelten        13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;\nnicht für die in Absatz 4 Nr. 10 und in § 3b Abs. 5 und 6  14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen\nbezeichneten Vermittlungsleistungen.                             Leistungen;\n(3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichne-      15. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektri-\nten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die                zitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung\nsonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausge-                oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbrin-\nführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird              gung anderer damit unmittelbar zusammenhängen-\ndie sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unter-             der sonstiger Leistungen.\nnehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der                (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\nBetriebsstätte maßgebend. Ist der Empfänger einer der in       Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung,\nAbsatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unter-         um eine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu\nnehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Dritt-          vermeiden oder um Wettbewerbsverzerrungen zu verhin-\nlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohn-        dern, bei den in Absatz 4 Nr. 1 bis 13 bezeichneten sons-\nsitz oder Sitz ausgeführt.                                     tigen Leistungen und bei der Vermietung von Beförde-\nrungsmitteln den Ort dieser Leistungen abweichend von\n(3a) Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Nr. 14 be-         den Absätzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die sonsti-\nzeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat         gen Leistungen genutzt oder ausgewertet werden. Der\ner seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet,           Ort der sonstigen Leistung kann\nwird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort\nausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn          1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und\ndie sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt         2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen\nwird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine\nbehandelt werden.\nBetriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird.\n(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:                                    § 3b\nOrt der Beförderungsleistungen und der\n1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung\ndamit zusammenhängenden sonstigen Leistungen\nvon Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und\nähnlichen Rechten;                                           (1) Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt,\nwo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine\n2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der        Beförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil\nÖffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leis-    der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland ent-\ntungen der Werbungsmittler und der Werbeagentu-           fällt. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des\nren;                                                      Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung","394                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\ndes Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass bei Beför-            (2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer\nderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das\nAusland erstrecken (grenzüberschreitende Beförderun-          1. nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen\ngen),                                                             gehört oder\n2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze\n1. kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländi-              ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug\nsche und kurze ausländische Beförderungsstrecken                  führen, oder\nals inländische angesehen werden;\nb) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des\n2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in                  für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates\nden in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten nicht wie                 von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise\nUmsätze im Inland behandelt werden.                               von der Besteuerung ausgenommen ist, oder\n(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche              c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für\nmit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammen-                   die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die\nhang stehende Leistungen werden dort ausgeführt, wo                  Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger\nder Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum we-                  anwendet, oder\nsentlichen Teil tätig wird.\nd) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer\n(3) Abweichend von Absatz 1 wird die Beförderung                   ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unterneh-\neines Gegenstands, die in dem Gebiet von zwei verschie-              men erwirbt,\ndenen Mitgliedstaaten beginnt und endet (innergemein-             und als einer der in den Buchstaben a bis d genannten\nschaftliche Beförderung eines Gegenstands), an dem Ort            Abnehmer weder die maßgebende Erwerbsschwelle\nausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands                überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. Im\nbeginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber               Fall der Beendigung der Beförderung oder Versen-\ndem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem an-                dung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die\nderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-        von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbs-\nnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch               schwelle maßgebend.\ngenommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des\nanderen Mitgliedstaates ausgeführt. Der innergemein-             (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lie-\nschaftlichen Beförderung eines Gegenstands gleichge-          ferer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen\nstellt ist die Beförderung eines Gegenstands, die in dem      in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maßgebliche\nGebiet desselben Mitgliedstaates beginnt und endet,           Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht über-\nwenn diese Beförderung unmittelbar mit einer innerge-         schreitet und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht\nmeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstands im            überschritten hat. Maßgebende Lieferschwelle ist\nZusammenhang steht.\n1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versen-\n(4) Abweichend von Absatz 2 gilt für Leistungen, die            dung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten\nim Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen                   Gebieten der Betrag von 100 000 Euro;\nBeförderung eines Gegenstands stehen, Absatz 3 Satz 2         2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versen-\nentsprechend.                                                     dung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der von\ndiesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.\n(5) Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beför-\nderung eines Gegenstands wird an dem Ort erbracht, an            (4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht über-\ndem die Beförderung des Gegenstands beginnt. Ab-              schritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendi-\nsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.                              gung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt,\nwenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3 ver-\n(6) Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten und      zichtet. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen\nmit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines             Behörde zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens\nGegenstands in Zusammenhang stehenden Leistung                für zwei Kalenderjahre.\nwird an dem Ort erbracht, an dem die Leistung erbracht\nwird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.                         (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung\nneuer Fahrzeuge. Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten\nnicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.\n§ 3c\nOrt der Lieferung in besonderen Fällen                                           § 3d\nOrt des innergemeinschaftlichen Erwerbs\n(1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den\nLieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem         Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet\nGebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen      des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand\nMitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsge-         am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.\nbiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert      Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine\noder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der        ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatz-\nAbsätze 2 bis 5 dort als ausgeführt, wo die Beförderung       steuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in\noder Versendung endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer       dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der\nden Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt          Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1\nhat.                                                          bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                  395\nnach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste          (3) Auf Gegenstände, deren Lieferungsort sich nach\nAbnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 4           Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt, sind die Vorschriften\nSatz 1 Nr. 3 nachgekommen ist.                                des § 1a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a nicht anzuwenden.\n§ 3e\nZweiter Abschnitt\nOrt der Lieferung während\neiner Beförderung an Bord eines Schiffs,                   Steuerbefreiungen und Steuervergütungen\nin einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn\n(1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in                                        §4\neinem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während\nSteuerbefreiungen bei\neiner Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets\nLieferungen und sonstigen Leistungen\ngeliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförde-\nrungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Liefe-          Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind\nrung.                                                         steuerfrei:\n(2) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsge-          1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnver-\nbiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung oder                 edelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),\nder Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und\ndem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemein-                  b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a);\nschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des            2. die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luft-\nGemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des Satzes 1              fahrt (§ 8);\nist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an\ndem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen kön-         3. die folgenden sonstigen Leistungen:\nnen. Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort           a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von\ninnerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende                    Gegenständen, die Beförderungen im internatio-\ndas Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rück-                nalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sons-\nfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.                             tige Leistungen, wenn sich die Leistungen\naa) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr\n§ 3f                                            beziehen oder auf eingeführte Gegenstände\nOrt der unentgeltlichen                                   beziehen, die im externen Versandverfahren\nLieferungen und sonstigen Leistungen                                in das Drittlandsgebiet befördert werden,\noder\nLieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und sonstige\nLeistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a werden an dem Ort                  bb) auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet\nausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unter-                         eines Mitgliedstaates der Europäischen\nnehmen betreibt. Werden diese Leistungen von einer                          Gemeinschaft beziehen und die Kosten für\nBetriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort                  die Leistungen in der Bemessungsgrundlage\nder Leistungen.                                                             für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit\nsind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4\nBuchstabe a bezeichneten Gegenstände\n§ 3g                                           aus einem Freihafen in das Inland,\nOrt der                                  b) die Beförderungen von Gegenständen nach und\nLieferung von Gas oder Elektrizität                         von den Inseln, die die autonomen Regionen\nAzoren und Madeira bilden,\n(1) Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz\noder von Elektrizität an einen Unternehmer, dessen                  c) sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf\nHaupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegen-                   eingeführte Gegenstände beziehen, für die zoll-\nstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener                   amtlich eine vorübergehende Verwendung in\nVerbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter                       den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten\nBedeutung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, wo der           bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfän-\nAbnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung                 ger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2)\nan die Betriebsstätte eines Unternehmers im Sinne des                  ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die\nSatzes 1 ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Be-                sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Con-\ntriebsstätte maßgebend.                                                tainer beziehen.\n(2) Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz              Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10\noder von Elektrizität an andere als die in Absatz 1                 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbei-\nbezeichneten Abnehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort,           tung oder Verarbeitung eines Gegenstands ein-\nwo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt                   schließlich der Werkleistung im Sinne des § 3\noder verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem                  Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung\nAbnehmer nicht tatsächlich genutzt oder verbraucht wer-             müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das\nden, gelten sie als an dem Ort genutzt oder verbraucht,             Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustim-\nwo der Abnehmer seinen Sitz, eine Betriebsstätte, an die            mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\ndie Gegenstände geliefert werden, oder seinen Wohnsitz              bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu\nhat.                                                                führen hat;","396              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\n4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;                    b) der grenzüberschreitenden Beförderungen von\nPersonen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,\n4a. die folgenden Umsätze:\na) die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten          c) der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsge-\nGegenstände an einen Unternehmer für sein                    biet bewirkt werden,\nUnternehmen, wenn der Gegenstand der Liefe-\nd) der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland\nrung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein\nausgeführt zu behandeln sind.\nUmsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in\neinem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Aus-            Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch\nlagerung eines Gegenstands aus einem Umsatz-              Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der\nsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die          Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nach-\nder Auslagerung vorangegangene Lieferung, den             gewiesen sein. Das Bundesministerium der Finan-\nder Auslagerung vorangegangenen innergemein-              zen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch\nschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung              Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unterneh-\nvorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn             mer den Nachweis zu führen hat;\nder Gegenstand im Zusammenhang mit der\nAuslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager         6. a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der\nim Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist             Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschafts-\ndie endgültige Herausnahme eines Gegen-                      bahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenz-\nstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der end-                 betriebsstrecken und Durchgangsstrecken an\ngültigen Herausnahme steht gleich der sonstige               Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,\nWegfall der Voraussetzungen für die Steuer-\nbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach           b) (weggefallen)\nBuchstabe b begünstigten Leistung an den ein-\ngelagerten Gegenständen,                                  c) die Lieferungen von eingeführten Gegenständen\nan im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete\nb) die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhal-             nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für\ntung, der Verbesserung der Aufmachung und                    die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehen-\nHandelsgüte oder der Vorbereitung des Ver-                   de Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 be-\ntriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten                 zeichneten Gebieten bewilligt worden ist und\nGegenstände unmittelbar zusammenhängen.                      diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt.\nDies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die               Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförde-\nGegenstände so aufbereitet werden, dass sie                  rungsmitteln, Paletten und Containern,\nzur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeig-\nnet sind.                                                 d) Personenbeförderungen im Passagier- und\nFährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die See-\nDie Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an                schifffahrt, wenn die Personenbeförderungen\nUnternehmer, die diese zur Ausführung von Umsät-                zwischen inländischen Seehäfen und der Insel\nzen verwenden, für die die Steuer nach den Durch-               Helgoland durchgeführt werden,\nschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraus-\nsetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unter-              e) die Abgabe von Speisen und Getränken zum\nnehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachge-                 Verzehr an Ort und Stelle (§ 3 Abs. 9 Satz 4) im\nwiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grund-                Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiff-\nstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur              fahrt zwischen einem inländischen und ausländi-\nLagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände                  schen Seehafen und zwischen zwei ausländi-\ndienen soll und von einem Lagerhalter betrieben                 schen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne\nwird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das                   des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen\nUmsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für                auf der Insel Helgoland;\nden Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der An-\ntrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu 7. die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer\nerteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den        Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die\nBetrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der               sonstigen Leistungen\nLagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemä-\nße Verwaltung bietet;                                        a) an andere Vertragsparteien des Nordatlantikver-\ntrags, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeich-\n4b. die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von                    neten Steuerbefreiungen fallen, wenn die\nGegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen                     Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch\nBeauftragter den Gegenstand der Lieferung ein-                  durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr\nführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die              ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung\nden in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegan-                ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und\ngen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung               die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungs-\nmüssen vom Unternehmer eindeutig und leicht                     anstrengung dienen,\nnachprüfbar nachgewiesen sein;\nb) an die in dem Gebiet eines anderen Mitglied-\n5. die Vermittlung\nstaates stationierten Streitkräfte der Vertrags-\na) der unter die Nummer 1 Buchstabe a, Nummern                  parteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie\n2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsät-                nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates\nze,                                                          ausgeführt werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005               397\nc) an die in dem Gebiet eines anderen Mitglied-        9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuer-\nstaates ansässigen ständigen diplomatischen                 gesetz fallen,\nMissionen und berufskonsularischen Vertretun-            b) die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotte-\ngen sowie deren Mitglieder und                              riegesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelas-\nd) an die in dem Gebiet eines anderen Mitglied-                senen öffentlichen Spielbanken, die durch den\nstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrich-             Betrieb der Spielbank bedingt sind. Nicht befreit\ntungen sowie deren Mitglieder.                              sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz\nfallenden Umsätze, die von der Rennwett- und\nDer Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen                Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese\nder Buchstaben b bis d in das Gebiet des anderen               Steuer allgemein nicht erhoben wird;\nMitgliedstaates befördert oder versendet werden.\nFür die Steuerbefreiungen nach den Buchstaben b       10. a) die Leistungen auf Grund eines Versicherungs-\nbis d sind die in dem anderen Mitgliedstaat gelten-            verhältnisses im Sinne des Versicherungsteuer-\nden Voraussetzungen maßgebend. Die Vorausset-                  gesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des\nzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unter-                 Versicherungsentgelts nicht der Versicherung-\nnehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefrei-                steuer unterliegt,\nungen nach den Buchstaben b bis d hat der Unter-            b) die Leistungen, die darin bestehen, dass ande-\nnehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden              ren Personen Versicherungsschutz verschafft\nVoraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm                 wird;\nder Abnehmer eine von der zuständigen Behörde\n11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen-\ndes anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu\nvertreter, Versicherungsvertreter und Versiche-\nermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheini-\nrungsmakler;\ngung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus-\nhändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann      11a. die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-             31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der\nordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übri-            Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deut-\ngen Voraussetzungen nachzuweisen hat;                       sche Telekom AG:\n8. a) die Gewährung und die Vermittlung von Kredi-             a) die Überlassung von Anschlüssen des Telefon-\nten,                                                        netzes und des diensteintegrierenden digitalen\nFernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der\nb) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze                 von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbin-\nvon gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht,           dungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunk-\nwenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallge-               endeinrichtungen,\nhalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt wer-\nden,                                                     b) die Überlassung von Übertragungswegen im\nNetzmonopol des Bundes,\nc) die Umsätze im Geschäft mit Forderungen,\nc) die Ausstrahlung und Übertragung von Rund-\nSchecks und anderen Handelspapieren sowie\nfunksignalen einschließlich der Überlassung der\ndie Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen\ndazu erforderlichen Sendeanlagen und sonsti-\ndie Einziehung von Forderungen,\ngen Einrichtungen sowie das Empfangen und\nd) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im              Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandver-\nEinlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im                teilnetzen einschließlich der Überlassung von\nZahlungs- und Überweisungsverkehr und das                   Kabelanschlüssen;\nInkasso von Handelspapieren,                       11b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsät-\ne) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und             ze der Deutsche Post AG;\ndie Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen        12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grund-\ndie Verwahrung und die Verwaltung von Wertpa-               stücken, von Berechtigungen, für die die Vor-\npieren,                                                     schriften des bürgerlichen Rechts über Grund-\nf) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze                 stücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrech-\nvon Anteilen an Gesellschaften und anderen Ver-             ten, die Nutzungen von Grund und Boden be-\neinigungen,                                                 treffen,\nb) die Überlassung von Grundstücken und Grund-\ng) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürg-\nstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf\nschaften und anderen Sicherheiten sowie die\nÜbertragung des Eigentums gerichteten Ver-\nVermittlung dieser Umsätze,\ntrags oder Vorvertrags,\nh) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem               c) die Bestellung, die Übertragung und die Über-\nInvestmentgesetz und die Verwaltung von Ver-                lassung der Ausübung von dinglichen Nutzungs-\nsorgungseinrichtungen im Sinne des Versiche-                rechten an Grundstücken.\nrungsaufsichtsgesetzes,\nNicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und\ni) die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen             Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristi-\nWertzeichen zum aufgedruckten Wert;                      gen Beherbergung von Fremden bereithält, die Ver-\nmietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeu-\nj) (weggefallen)\ngen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplät-\nk) (weggefallen)                                            zen und die Vermietung und die Verpachtung von","398               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nMaschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art,              untereinander und für die gesetzlichen Träger der\ndie zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvor-             Sozialversicherung und deren Verbände;\nrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandtei-\nle eines Grundstücks sind;                              16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnose-\nkliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heil-\n13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Woh-                behandlung, Diagnostik oder Befunderhebung, Ein-\nnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigen-                   richtungen zur Geburtshilfe sowie der Altenheime,\ntumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,            Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur\nGliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei-              vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Per-\nnigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung              sonen und der Einrichtungen zur ambulanten Pflege\nan die Wohnungseigentümer und Teileigentümer                  kranker und pflegebedürftiger Personen eng ver-\nerbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung           bundenen Umsätze, wenn\ndes gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch,\nseiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonsti-             a) diese Einrichtungen von juristischen Personen\ngen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und                  des öffentlichen Rechts betrieben werden oder\nähnlichen Gegenständen bestehen;\nb) bei Krankenhäusern im vorangegangenen\n14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt,                  Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abga-\nHeilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast),                  benordnung bezeichneten Voraussetzungen\nHebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen                  erfüllt oder bei von Hebammen oder Entbin-\nTätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemi-             dungspflegern geleiteten Einrichtungen zur\nker. Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen                Geburtshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr\nvon Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige                   die Kosten der stationären Aufnahme (Sozial-\nder in Satz 1 bezeichneten Berufe sind, gegenüber                 pflege) in mindestens 40 Prozent der jährlichen\nihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittel-              Pflegetage von den gesetzlichen Trägern der\nbar zur Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien                   Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder\nUmsätze verwendet werden. Die Umsätze eines                       zum überwiegenden Teil getragen worden sind\nArztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses sind                   oder\nmit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuer-\nfrei, wenn die in Nummer 16 Buchstabe b bezeich-              c) bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen\nneten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1                   ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder\nund 2 gelten nicht                                                Befunderhebung die Leistungen unter ärztlicher\nAufsicht erbracht werden und im vorangegange-\na) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und             nen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der\nfür die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mit-                Leistungen den in Nummer 15 Buchstabe b ge-\nglieder Tierärzte sind,                                       nannten Personen zugute gekommen sind oder\nb) für die Lieferung oder Wiederherstellung von               d) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-\nZahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21                    heimen im vorangegangenen Kalenderjahr min-\nund 9021 29 des Zolltarifs) und kieferorthopädi-              destens 40 Prozent der Leistungen den in § 61\nschen Apparaten (aus Unterposition 9021 10                    Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\ndes Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in sei-           oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung\nnem Unternehmen hergestellt oder wiederher-                   genannten Personen zugute gekommen sind\ngestellt hat;                                                 oder\n15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialver-\ne) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnah-\nsicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsiche-\nme pflegebedürftiger Personen und bei Einrich-\nrung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch\ntungen zur ambulanten Pflege kranker und pfle-\nSozialgesetzbuch sowie der Arbeitsgemeinschaf-\ngebedürftiger Personen im vorangegangenen\nten nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozial-\nKalenderjahr die Pflegekosten in mindestens\ngesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger\n40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trä-\nder Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und\ngern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe\nsonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung ein-\nganz oder zum überwiegenden Teil getragen\nschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge\nworden sind;\na) untereinander,\n17. a) die Lieferungen von menschlichen Organen,\nb) an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen              menschlichem Blut und Frauenmilch,\nnach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die\nEmpfänger von Sozialhilfe oder die Versor-                b) die Beförderungen von kranken und verletzten\ngungsberechtigten. Das gilt nicht für die Abgabe             Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders\nvon Brillen und Brillenteilen einschließlich der             eingerichtet sind;\nReparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen\nder gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;     18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände\nder freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohl-\n15a. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizi-              fahrtspflege dienenden Körperschaften, Personen-\nnischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278                vereinigungen und Vermögensmassen, die einem\nSGB V) und des Medizinischen Dienstes der Spit-               Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen\nzenverbände der Krankenkassen (§ 282 SGB V)                   sind, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                  399\na) diese Unternehmer ausschließlich und unmittel-             b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und\nbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen              Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die\nZwecken dienen,                                               Darbietungen von den unter Buchstabe a\nbezeichneten Theatern, Orchestern, Kammer-\nb) die Leistungen unmittelbar dem nach der Sat-                  musikensembles oder Chören erbracht werden;\nzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung\nbegünstigten Personenkreis zugute kommen             21. a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck\nund                                                           dienenden Leistungen privater Schulen und\nanderer allgemein bildender oder berufsbilden-\nc) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leis-              der Einrichtungen,\ntungen hinter den durchschnittlich für gleicharti-\nge Leistungen von Erwerbsunternehmen ver-                     aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7\nlangten Entgelten zurückbleiben.                                   Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich geneh-\nmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind\nSteuerfrei sind auch die Beherbergung, Bekösti-                       oder\ngung und die üblichen Naturalleistungen, die diese\nUnternehmer den Personen, die bei den Leistungen                 bb) wenn die zuständige Landesbehörde\nnach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleis-                 bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder\nteten Dienste gewähren;                                               eine vor einer juristischen Person des öffent-\nlichen Rechts abzulegende Prüfung ord-\n18a. die Leistungen zwischen den selbständigen Gliede-                     nungsgemäß vorbereiten,\nrungen einer politischen Partei, soweit diese Leis-\ntungen im Rahmen der satzungsgemäßen Auf-                     b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck\ngaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden;                  dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger\nLehrer\n19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei\naa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70\nArbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitneh-\ndes Hochschulrahmengesetzes und öffentli-\nmer gelten der Ehegatte, die minderjährigen\nchen allgemein bildenden oder berufsbilden-\nAbkömmlinge, die Eltern des Blinden und die\nden Schulen oder\nLehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die\nBesteuerung des Einkommens maßgebenden                        bb) an privaten Schulen und anderen allgemein\nVorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt                 bildenden oder berufsbildenden Einrichtun-\nnicht für die Lieferungen von Mineralölen und                      gen, soweit diese die Voraussetzungen des\nBranntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeug-                    Buchstabens a erfüllen;\nnisse Mineralölsteuer oder Branntweinabgaben\nzu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne      21a. (weggefallen)\nder Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,\n22. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen\nb) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchsta-                wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von\nbe a fallenden Inhaber von anerkannten Blinden-               juristischen Personen des öffentlichen Rechts,\nwerkstätten und der anerkannten Zusammen-                     von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien,\nschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des                  von Volkshochschulen oder von Einrichtungen,\n§ 5 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes                  die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck\nvom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311):                           eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt\nwerden, wenn die Einnahmen überwiegend zur\naa) die Lieferungen von Blindenwaren und                      Deckung der Kosten verwendet werden,\nZusatzwaren im Sinne des Blindenwarenver-\ntriebsgesetzes,                                        b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen,\ndie von den in Buchstabe a genannten Unterneh-\nbb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer                mern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in\nAusführung ausschließlich Blinde mitgewirkt               Teilnehmergebühren besteht;\nhaben;\n23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung\n20. a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bun-                und der üblichen Naturalleistungen durch Personen\ndes, der Länder, der Gemeinden oder der                    und Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendli-\nGemeindeverbände: Theater, Orchester, Kam-                 che für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbil-\nmermusikensembles, Chöre, Museen, botani-                  dungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege\nsche Gärten, zoologische Gärten, Tierparks,                bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die\nArchive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau-               Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Aus-\nund Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die               bildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen\nUmsätze gleichartiger Einrichtungen anderer                ausgeführt werden. Jugendliche im Sinne dieser\nUnternehmer, wenn die zuständige Landesbe-                 Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27.\nhörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturel-         Lebensjahres. Steuerfrei sind auch die Beherber-\nlen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Ein-           gung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistun-\nrichtungen erfüllen. Museen im Sinne dieser Vor-           gen, die diese Unternehmer den Personen, die bei\nschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und              den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergü-\nKunstsammlungen,                                           tung für die geleisteten Dienste gewähren;","400             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\n24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergs-                     Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern\nwerkes, Hauptverband für Jugendwandern und                       und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger\nJugendherbergen e.V., einschließlich der diesem                  der Sozialversicherung;\nVerband angeschlossenen Untergliederungen, Ein-\nrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leis-       28. die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vor-\ntungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen                 steuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 ausgeschlos-\noder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind,          sen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten\nBeherbergung, Beköstigung und die üblichen Natu-              Gegenstände ausschließlich für eine nach den\nralleistungen als Vergütung für die geleisteten               Nummern 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet\nDienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die              hat.\nLeistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Auf-\ngaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;\n§ 4a\n25. die folgenden Leistungen der Träger der öffentli-\nchen Jugendhilfe und der förderungswürdigen Trä-                            Steuervergütung\nger der freien Jugendhilfe:                              (1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar\na) die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten,        gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfol-\nZeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veran-    gen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen\nstaltungen, die dem Sport oder der Erholung die-    Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine\nnen, soweit diese Leistungen Jugendlichen oder      Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die\nMitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugu-   auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstands,\nte kommen,                                          seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen\nErwerb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen\nb) in Verbindung mit den unter Buchstabe a             erfüllt sind:\nbezeichneten Leistungen die Beherbergung,\nBeköstigung und die üblichen Naturalleistungen,     1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaft-\ndie den Jugendlichen und Mitarbeitern in der            liche Erwerb des Gegenstands muss steuerpflichtig\nJugendhilfe sowie den bei diesen Leistungen             gewesen sein.\ntätigen Personen als Vergütung für die geleiste-\nten Dienste gewährt werden,                         2. Die auf die Lieferung des Gegenstands entfallende\nSteuer muss in einer nach § 14 ausgestellten Rech-\nc) die Durchführung von kulturellen und sportlichen        nung gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis\nVeranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe,              bezahlt worden sein.\nwenn die Darbietungen von den Jugendlichen\nselbst erbracht oder die Einnahmen überwie-         3. Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen\ngend zur Deckung der Kosten verwendet wer-              Erwerb des Gegenstands geschuldete Steuer muss\nden.                                                    entrichtet worden sein.\nFörderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift sind       4. Der Gegenstand muss in das Drittlandsgebiet gelangt\nTräger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes          sein.\noder von der zuständigen Jugendbehörde aner-\n5. Der Gegenstand muss im Drittlandsgebiet zu humani-\nkannt sind oder die die Voraussetzungen für eine\ntären, karitativen oder erzieherischen Zwecken ver-\nFörderung durch die Träger der öffentlichen\nwendet werden.\nJugendhilfe erfüllen. Jugendliche im Sinne dieser\nVorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27.   6. Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstands und\nLebensjahres;                                              seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die steu-\n26. die ehrenamtliche Tätigkeit,                               erbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen\neines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von\na) wenn sie für juristische Personen des öffentli-         einer juristischen Person des öffentlichen Rechts\nchen Rechts ausgeübt wird oder                          nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1\nb) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Ausla-      Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes)\ngenersatz und einer angemessenen Entschädi-             oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs\ngung für Zeitversäumnis besteht;                        vorgenommen worden sein.\n27. a) die Gestellung von Mitgliedern geistlicher          7. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachge-\nGenossenschaften und Angehörigen von Mutter-            wiesen sein.\nhäusern für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche\nDer Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\noder schulische Zwecke,\nzu stellen, in dem der Antragsteller die zu gewährende\nb) die Gestellung von land- und forstwirtschaftli-     Vergütung selbst zu berechnen hat.\nchen Arbeitskräften durch juristische Personen\ndes privaten oder des öffentlichen Rechts für         (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\nland- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24       Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nAbs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur   näher bestimmen,\nÜberbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers      1. wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch\noder dessen voll mitarbeitenden Familienange-           nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und\nhörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwanger-\nschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder       2. in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                401\n§ 4b                            2. für Gegenstände in kleinen Mengen oder von gerin-\ngem Wert;\nSteuerbefreiung beim inner-\ngemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen                3. für Gegenstände, die nur vorübergehend ausgeführt\nworden waren, ohne ihre Zugehörigkeit oder enge\nSteuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb               Beziehung zur inländischen Wirtschaft verloren zu\n1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a           haben;\nsowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten          4. für Gegenstände, die nach zollamtlich bewilligter Ver-\nGegenstände;                                                  edelung in Freihäfen eingeführt werden;\n2. der in § 4 Nr. 4 bis 4b und Nr. 8 Buchstabe b und i\n5. für Gegenstände, die nur vorübergehend eingeführt\nsowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten\nund danach unter zollamtlicher Überwachung wieder\nGegenstände unter den in diesen Vorschriften\nausgeführt werden;\nbezeichneten Voraussetzungen;\n6. für Gegenstände, für die nach zwischenstaatlichem\n3. der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)\nBrauch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird;\nnach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vor-\nschriften steuerfrei wäre;                                7. für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmitteln als\nMundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als\n4. der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen\ntechnische Öle oder als Betriebsmittel eingeführt wer-\nverwendet werden, für die der Ausschluss vom Vor-\nden;\nsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 nicht eintritt.\n8. für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur\ngewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt\n§5\nnicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates\nSteuerbefreiungen bei der Einfuhr                     oder der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften über die Verzollung zum Pauschalsatz fest-\n(1) Steuerfrei ist die Einfuhr                                 gelegt ist, soweit dadurch schutzwürdige Interessen\n1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a           der inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden und\nsowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten           keine unangemessenen Steuervorteile entstehen. Es\nGegenstände;                                                  hat dabei Rechtsakte des Rates oder der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften zu berücksichti-\n2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der        gen.\nin § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände\nunter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraus-       (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\nsetzungen;                                                Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf, anordnen, dass unter den sinngemäß\n3. der Gegenstände, die von einem Schuldner der Ein-         anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des\nfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmit-       Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein-\ntelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen         schaften über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr-\nLieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet       abgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise\nwerden; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat         erstattet oder erlassen wird.\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1\nbis 3 nachzuweisen;\n§6\n4. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, die im\nAnschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuer-                            Ausfuhrlieferung\nfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a          (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt\nSatz 1 verwendet werden sollen; der Schuldner der         vor, wenn bei einer Lieferung\nEinfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der\nSteuerbefreiung nachzuweisen;                             1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in\ndas Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1\n5. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, wenn            Abs. 3, befördert oder versendet hat oder\ndie Einfuhr im Zusammenhang mit einer Lieferung\nsteht, die zu einer Auslagerung im Sinne des § 4 Nr. 4a   2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das\nSatz 1 Buchstabe a Satz 2 führt, und der Lieferer oder        Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1\nsein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer           Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländi-\nist; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die            scher Abnehmer ist oder\nVoraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;\n3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegen-\n6. von Erdgas über das Erdgasnetz und von Elektrizität.          stand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten\nGebiete befördert oder versendet hat und der Abneh-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch              mer\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs             a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein\nüber die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung                 Unternehmen erworben hat, oder\nSteuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen\nb) ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unterneh-\n1. für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr am Güter-             mer ist und der Gegenstand in das übrige Dritt-\numsatz und an der Preisbildung teilnehmen;                       landsgebiet gelangt.","402                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nDer Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte               c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch\nvor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.             jeder andere Erwerber\n(2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1             und\nSatz 1 Nr. 2 und 3 ist\n3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt\n1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Aus-             beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den\nland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten              Vorschriften der Umsatzbesteuerung.\nGebiete, hat, oder\nDer Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte\n2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den\nvor der Beförderung oder Versendung in das übrige\nin § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässigen\nGemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden\nUnternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenom-\nsein.\nmen die bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das\nUmsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen                (2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das\nhat.                                                      einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegen-\nEine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1          stands (§ 3 Abs. 1a).\nAbs. 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausländischer              (3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen\nAbnehmer.                                                     vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesmi-\n(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3    nisterium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bun-\nder Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Ver-         desrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der\nsorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine     Unternehmer den Nachweis zu führen hat.\nAusfuhrlieferung nur vor, wenn\n(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei\n1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und         behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1\n2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unterneh-           nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuer-\nmens des Abnehmers dient.                                 frei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuer-\nbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers\n(3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2        beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser\nund 3 der Gegenstand der Lieferung nicht für unterneh-        Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentli-\nmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im            chen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall\npersönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhr-      schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.\nlieferung nur vor, wenn\n1. der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlands-                                     §7\ngebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, hat\nund                                                                            Lohnveredelung\nan Gegenständen der Ausfuhr\n2. der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten\nKalendermonats, der auf den Monat der Lieferung              (1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der\nfolgt, ausgeführt wird.                                   Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer\n(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a            Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands der\nsowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des          Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbei-\nAbsatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewie-           tung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet ein-\nsen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit         geführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erwor-\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung             ben hat und\nbestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu füh-          1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten\nren hat.                                                          Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen       Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat\nim Sinne des § 3 Abs. 1b.                                         oder\n2. der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten\n§ 6a                                  Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder\nInnergemeinschaftliche Lieferung                     versendet hat und ein ausländischer Auftraggeber ist\noder\n(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1\nBuchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die fol-     3. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten\ngenden Voraussetzungen erfüllt sind:                              Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete\nbefördert oder versendet hat und der Auftraggeber\n1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegen-\nstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsge-            a) ein ausländischer Auftraggeber ist oder\nbiet befördert oder versendet;\nb) ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den\n2. der Abnehmer ist                                                  bezeichneten Gebieten ansässig ist und den bear-\na) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Liefe-                beiteten oder verarbeiteten Gegenstand für Zwe-\nrung für sein Unternehmen erworben hat,                      cke seines Unternehmens verwendet.\nb) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist     Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann\noder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr   durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet\nUnternehmen erworben hat, oder                        oder verarbeitet worden sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                  403\n(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des Absat-        3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-\nzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die für      gung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge\nden ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzun-            bestimmt sind;\ngen (§ 6 Abs. 2) erfüllt.\n4. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\n(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt          sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren\nAbsatz 1 entsprechend.                                          Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge,\neinschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und\n(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die\nihrer Ladungen, bestimmt sind.\nBearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1\nSatz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.               (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraus-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustim-         setzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestim-         sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\nmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.       Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nbestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu füh-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die sonstigen\nren hat.\nLeistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2.\n§9\n§8\nVerzicht auf Steuerbefreiungen\nUmsätze für die\nSeeschifffahrt und für die Luftfahrt                 (1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4\nNr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder\n(1) Umsätze für die Seeschifffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:\n19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der\n1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War-        Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unter-\ntungen, Vercharterungen und Vermietungen von Was-        nehmen ausgeführt wird.\nserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb\n(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist\ndurch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrü-\nbei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten\nchiger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 8901\n(§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpach-\nund 8902, aus Unterposition 8903 9210, aus Position\ntung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a)\n8904 und aus Unterposition 8906 0091 des Zolltarifs);\nund bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c\n2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und         bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leis-\nVermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung        tungsempfänger das Grundstück ausschließlich für\nder in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge             Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die\nbestimmt sind;                                           den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unterneh-\nmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.\n3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-\ngung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeu-            (3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist\nge bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen     bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a)\nvon Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeu-       im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstre-\ngen der Küstenfischerei;                                 ckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung\nzur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zuläs-\n4. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-\nsig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nr. 9 Buch-\ngung von Kriegsschiffen (Unterposition 8906 0010\nstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach\ndes Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen\nAbsatz 1 nur in dem gemäß § 311b Abs. 1 des Bürgerli-\nein Hafen oder ein Ankerplatz im Ausland und außer-\nchen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag\nhalb des Küstengebiets im Sinne des Zollrechts ange-\nerklärt werden.\nlaufen werden soll;\n5. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\nsonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren                                Dritter Abschnitt\nBedarf der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahr-\nzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände                       Bemessungsgrundlagen\nund ihrer Ladungen, bestimmt sind.\n(2) Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind:                                        § 10\n1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War-                        Bemessungsgrundlage für\ntungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luft-                   Lieferungen, sonstige Leistungen\nfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer                   und innergemeinschaftliche Erwerbe\nbestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr über-\n(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen\nwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder\nLeistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innerge-\nBeförderungen auf ausschließlich im Ausland gelege-\nmeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Ent-\nnen Strecken und keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b\ngelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsemp-\nsteuerfreien Beförderungen durchführen;\nfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch\n2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und         abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch,\nVermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung        was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unter-\nder in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge               nehmer für die Leistung gewährt. Bei dem innergemein-\nbestimmt sind;                                           schaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom","404               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nErwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die            wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Ent-\nBemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen            gelt nach Absatz 1 übersteigt.\nund dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des\n§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für         (6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-\ndie Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b     verkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas-\nund die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten         sen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbe-\nVerbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzube-          steuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten\nziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und         Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das\nfür Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt         Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der\n(durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.            beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der\nBeförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu\n(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz           berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann\neines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbar-     mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\ntes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der          nung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Perso-\nPfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei             nenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförde-\ntauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei         rungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht\nHingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes        wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach die-\nals Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer          sem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeför-\ngehört nicht zum Entgelt.                                     derungsentgelts ergeben würde.\n(3) (weggefallen)\n§ 11\n(4) Der Umsatz wird bemessen                                         Bemessungsgrundlage für die Einfuhr\n1. bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des             (1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)\n§ 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen     nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den\nim Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis           jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen.\nzuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder\nfür einen gleichartigen Gegenstand oder mangels              (2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlands-\neines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils      gebiet für Rechnung des Ausführers veredelt und von\nzum Zeitpunkt des Umsatzes;                               diesem oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird\nabweichend von Absatz 1 der Umsatz bei der Einfuhr\n2. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a          nach dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder,\nNr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze          falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der\nentstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder         durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung\nteilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu die-       bemessen. Das gilt auch, wenn die Veredelung in einer\nsen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder          Ausbesserung besteht und an Stelle eines ausgebesser-\nHerstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das      ten Gegenstands ein Gegenstand eingeführt wird, der\nWirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und         ihm nach Menge und Beschaffenheit nachweislich ent-\nfür die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet       spricht. Ist der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr\nwird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungs-       geliefert worden und hat diese Lieferung nicht der\nkosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf      Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Absatz 1.\neinen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirt-\nschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach           (3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzu-\n§ 15a entspricht;                                         rechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:\n1. die im Ausland für den eingeführten Gegenstand\n3. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a\ngeschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern\nNr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze\nund sonstigen Abgaben;\nentstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3\ngilt entsprechend.                                        2. die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens\nder Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand entfal-\nDie Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundla-              lenden Beträge an Einfuhrabgaben im Sinne des Arti-\nge.                                                               kels 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des\nRates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-\n(5) Absatz 4 gilt entsprechend für                             schaften vom 12. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 302\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung und an Ver-\n1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körper-\nbrauchsteuern außer der Einfuhrumsatzsteuer, soweit\nschaften und Personenvereinigungen im Sinne des\ndie Steuern unbedingt entstanden sind;\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes,\nnichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Ge-         3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die\nmeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre             Vermittlung der Lieferung und die Kosten der Beförde-\nAnteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder     rung sowie für andere sonstige Leistungen bis zum\ndiesen nahe stehende Personen sowie Einzelunter-              ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet;\nnehmer an ihnen nahe stehende Personen ausführen;\n4. die in Nummer 3 bezeichneten Kosten bis zu einem\n2. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unter-            weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet,\nnehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf            sofern dieser im Zeitpunkt des Entstehens der Ein-\nGrund des Dienstverhältnisses ausführt,                       fuhrumsatzsteuer bereits feststeht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                 405\n(4) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Preiser-          8. a) die Leistungen der Körperschaften, die aus-\nmäßigungen und Vergütungen, die sich auf den einge-                   schließlich und unmittelbar gemeinnützige, mild-\nführten Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt des                  tätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51\nEntstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen.                        bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für\nLeistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen\n(5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Wäh-\nGeschäftsbetriebs ausgeführt werden,\nrung gelten die entsprechenden Vorschriften über den\nZollwert der Waren, die in Rechtsakten des Rates oder             b) die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personen-\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest-                  vereinigungen und Gemeinschaften der in Buch-\ngelegt sind.                                                          stabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften,\nwenn diese Leistungen, falls die Körperschaften\nsie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach\nBuchstabe a ermäßigt besteuert würden;\nVierter Abschnitt\n9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder\nSteuer und Vorsteuer\nverbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von\nHeilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung\n§ 12                                  von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe\nzu entrichten ist;\nSteuersätze\n10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahn-\n(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen\nverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr\nUmsatz 16 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10,\nmit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Lini-\n11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).\nenverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschken-\n(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für die fol-         verkehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schif-\ngenden Umsätze:                                                   fen sowie die Beförderungen im Fährverkehr\n1. die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemein-             a) innerhalb einer Gemeinde oder\nschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 bezeichneten\nb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als\nGegenstände;\n50 Kilometer beträgt.*)\n2. die Vermietung der in der Anlage 2 bezeichneten\nGegenstände;\n§ 13\n3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht\nvon Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfun-                           Entstehung der Steuer\ngen für Tiere;                                             (1) Die Steuer entsteht\n4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung,   1. für Lieferungen und sonstige Leistungen\nder Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbe-\nsamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in         a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten\nder Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;                Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Vor-\nanmeldungszeitraums, in dem die Leistungen aus-\n5. (weggefallen)                                                   geführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistun-\n6. die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker              gen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer\nsowie die in § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b bezeich-            wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt\nneten Leistungen der Zahnärzte;                                 gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder\nein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leis-\n7. a) die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte              tung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so\nund Museen sowie die den Theatervorführungen                entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voran-\nund Konzerten vergleichbaren Darbietungen aus-              meldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das\nübender Künstler,                                           Teilentgelt vereinnahmt worden ist,\nb) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und            b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahm-\nVorführung sowie die Filmvorführungen, soweit               ten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmel-\ndie Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes          dungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt\nzum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit                worden sind,\noder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugend-\nschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I               c) in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung\nS. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden            nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der\nFassung gekennzeichnet sind oder vor dem                    Kraftomnibus in das Inland gelangt,\n1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,\nd) in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des\nc) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung                  Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1,\nvon Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsge-              in dem die Leistungen ausgeführt worden sind;\nsetz ergeben,\n2. für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit\nd) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der           Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese\nTätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar        Leistungen ausgeführt worden sind;\nmit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbun-\ndenen Umsätze;                                      *) Siehe § 28 Abs. 4.","406              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\n3. im Fall des § 14c Abs. 1 in dem Zeitpunkt, in dem die    3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fal-\nSteuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach         len;\nNummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b entsteht,\nspätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der           4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der\nRechnung;                                                    Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Ände-\nrung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit\n4. im Fall des § 14c Abs. 2 im Zeitpunkt der Ausgabe der        Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistun-\nRechnung;                                                    gen. Nummer 1 bleibt unberührt;\n5. im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voran-     5. Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland\nmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemes-            ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen\nsungsgrundlage eingetreten ist;                              des § 3g.\n6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des      § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 gilt entspre-\n§ 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens            chend. Wird in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fäl-\njedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalen-        len das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt,\ndermonats;                                               bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt wor-\n7. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen         den ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Vor-\nFahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;         anmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teil-\nentgelt vereinnahmt worden ist.\n8. im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem\ndie Lieferung ausgeführt wird;                             (2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fäl-\nlen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er\n9. im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit     ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentli-\nAblauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der            chen Rechts ist; in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten\nGegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgela-          Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer,\ngert wird.                                               wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 1 Satz 1\n(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.         Nr. 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungs-\nempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der\n(3) (weggefallen)                                         Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1\nerbringt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leis-\n§ 13a                            tung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen\nwird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unter-\nSteuerschuldner                         nehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19\n(1) Steuerschuldner ist in den Fällen                     Abs. 1 nicht erhoben wird.\n1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unter-       (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,\nnehmer;                                                  wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unterneh-\nmers besteht\n2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;\n1. in einer Personenbeförderung, die der Beförderungs-\n3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;\neinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterlegen hat,\n4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;\n2. in einer Personenbeförderung, die mit einer Kraft-\n5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer;                        droschke durchgeführt worden ist, oder\n6. des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unter-      3. in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung\nnehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Ausla-          im Luftverkehr.\ngerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamt-\nschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die        (4) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein\ninländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des       Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Hel-\nAuslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder      goland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten\nnicht zutreffend aufzeichnet.                            Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftslei-\ntung oder eine Zweigniederlassung hat. Maßgebend ist\n(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.         der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es\nzweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen\n§ 13b                            erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur\ndann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine\nLeistungsempfänger als Steuerschuldner               Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vor-\n(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die    schriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständi-\nSteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch      gen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im\nmit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden        Sinne des Satzes 1 ist.\nKalendermonats:                                               (5) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19\n1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im         und 24 nicht anzuwenden.\nAusland ansässigen Unternehmers;\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\n2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände           Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\ndurch den Sicherungsgeber an den Sicherungsneh-          bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Verein-\nmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;                   fachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                    407\ndenen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Ent-          Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf\ngelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere an Stelle des    die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer.\nLeistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 2 ist.         Soweit der leistende Unternehmer auf die beim Leis-\ntungsempfänger festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne\ndes § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er\n§ 13c                              nicht.\nHaftung bei Abtretung,\nVerpfändung oder Pfändung von Forderungen                                              § 14\n(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch                          Ausstellung von Rechnungen\nauf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unterneh-          (1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine\nmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren          Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird,\nBerechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei        gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr\nFälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vor-\nder Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2            behaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektro-\nfür die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit       nischem Weg zu übermitteln.\nsie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollzie-       (2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine\nhung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abge-       sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgen-\ntretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber           des:\ndem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer\ninsoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger      1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werkliefe-\ndie Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in         rung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im\nvoller Höhe als vereinnahmt.                                       Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er ver-\npflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausfüh-\n(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in             rung der Leistung eine Rechnung auszustellen;\nAnspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fäl-\nlig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung        2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1\nder abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme                genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rech-\nnach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgaben-              nung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen\nordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach               anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder\nbegrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrich-        an eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet,\ntete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die                innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der\nnach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im              Leistung eine Rechnung auszustellen.\nSinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet        Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2\ner nicht.                                                      Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung          bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung\noder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An             oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt\ndie Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Ver-     werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift).\npfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung           Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung,\nder Vollstreckungsgläubiger.                                   sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittel-\nten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im\nNamen und für Rechnung des Unternehmers oder eines\n§ 13d                              in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von\neinem Dritten ausgestellt werden.\nHaftung bei\nÄnderung der Bemessungsgrundlage                        (3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten\nRechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die\n(1) Der leistende Unternehmer haftet in den Fällen\nUnversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch\neiner steuerpflichtigen Lieferung eines beweglichen\nGegenstands an einen anderen Unternehmer auf Grund             1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine\neines Mietvertrags oder mietähnlichen Vertrags, wenn               qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-\nbeim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug aus die-                Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai\nsem Umsatz nach § 17 berichtigt und die hierauf festge-            2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Geset-\nsetzte Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig          zes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert wor-\nentrichtet worden ist, für diese Steuer. Ist die Vollziehung       den ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder\nder Steuerfestsetzung in Bezug auf die zu berichtigende\nVorsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger ausge-              2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2\nsetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Satz 1 gilt      der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom\nnur, wenn der leistende Unternehmer die Steuer für die-            19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des\nsen Umsatz schuldet.                                               elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338\nS. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Daten-\n(2) Der leistende Unternehmer ist frühestens ab dem             austausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist,\nZeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die beim Leis-             die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit\ntungsempfänger festgesetzte Steuer nach Absatz 1 im                der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusam-\nFälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet       menfassende Rechnung auf Papier oder unter den\nworden ist. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1                    Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektronischem\nbesteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein               Weg übermittelt wird.","408               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\n(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:        2. die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren\nDokumenten enthalten sein können,\n1. den vollständigen Namen und die vollständige\nAnschrift des leistenden Unternehmers und des Leis-      3. Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht\ntungsempfängers,                                             enthalten müssen,\n2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt              4. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung\nerteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt             von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis\nfür Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-          (Absatz 4) entfällt oder\nnummer,\n5. Rechnungen berichtigt werden können.\n3. das Ausstellungsdatum,\n4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren                                      § 14a\nZahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung\nvom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird                       Zusätzliche Pflichten bei der Aus-\n(Rechnungsnummer),                                            stellung von Rechnungen in besonderen Fällen\n5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung)           (1) Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im\nder gelieferten Gegenstände oder den Umfang und          Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 und Nr. 4\ndie Art der sonstigen Leistung,                          Satz 2 oder des § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 Satz 2 und\nAbs. 6 Satz 2 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer\n6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung\nRechnung verpflichtet, in der auch die Umsatzsteuer-\noder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils\nIdentifikationsnummer des Unternehmers und die des\ndes Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, so-\nLeistungsempfängers anzugeben sind.\nfern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Aus-\nstellungsdatum der Rechnung identisch ist,                  (2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des\n§ 3c im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung\n7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiun-\nverpflichtet.\ngen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder\nsonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus verein-       (3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftli-\nbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits   che Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung\nim Entgelt berücksichtigt ist,                           verpflichtet. Darin sind auch die Umsatzsteuer-Identifika-\ntionsnummer des Unternehmers und die des Leistungs-\n8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das\nempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglie-\nEntgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer\nferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b\nSteuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die\nund 2a.\nLieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefrei-\nung gilt, und                                               (4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche\n9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis       Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b\nauf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfän-        Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt\ngers.                                                    auch in den Fällen des § 2a.\nIn den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8          (5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungs-             § 13b Abs. 1 aus, für die der Leistungsempfänger nach\ngrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf      § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung\nentfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer,        einer Rechnung verpflichtet. In der Rechnung ist auch auf\ndie § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in die-     die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers\nsen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf        hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steu-\nentfallenden Steuerbetrags berechtigt.                       erausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8)\nfindet keine Anwendung.\n(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder\neinen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte         (6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen\nLieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1       (§ 25) und der Differenzbesteuerung (§ 25a) ist in der\nbis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in      Rechnung auch auf die Anwendung dieser Sonderrege-\nihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leis-    lungen hinzuweisen. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und\ntung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallen-   des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den\nden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgel-      gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14\nte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt       Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.\nworden sind.\n(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit           Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vor-\nZustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des             liegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts\nBesteuerungsverfahrens        durch     Rechtsverordnung     und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers\nbestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraus-       hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikati-\nsetzungen                                                    onsnummer des Unternehmers und die des Leistungs-\nempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den geson-\n1. Dokumente als Rechnungen anerkannt werden kön-            derten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4\nnen,                                                     Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                409\n§ 14b                                (4) Bewahrt ein Unternehmer die Rechnungen im übri-\ngen Gemeinschaftsgebiet elektronisch auf, können die\nAufbewahrung von Rechnungen                       zuständigen Finanzbehörden die Rechnungen für Zwe-\n(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die       cke der Umsatzsteuerkontrolle über Online-Zugriff einse-\ner selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine      hen, herunterladen und verwenden. Es muss sicherge-\nRechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er       stellt sein, dass die zuständigen Finanzbehörden die\nerhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen       Rechnungen unverzüglich über Online-Zugriff einsehen,\nNamen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt         herunterladen und verwenden können.\nhat, zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müs-\nsen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbe-\nwahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjah-                                   § 14c\nres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147\nUnrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis\nAbs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Sätze 1\nbis 3 gelten auch                                                (1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine\n1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a);                               Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuer-\nbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schul-\n2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer     det, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis),\nnach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den letzten         schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steu-\nAbnehmer;                                                 erbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17\nAbs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1\n3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die         Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des\nSteuer nach § 13b Abs. 2 schuldet, für den Leistungs-     Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2\nempfänger.                                                Satz 3 bis 5 entsprechend.\nIn den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leis-\n(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag geson-\ntungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg\ndert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der\noder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre\nSteuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steueraus-\ngemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er\nweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche\n1. nicht Unternehmer ist oder                                 gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer\nabrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist,\n2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtun-     obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder\nternehmerischen Bereich verwendet.                        sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1\nund 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden,\n(2) Der im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3\nsoweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt\nbezeichneten Gebiete ansässige Unternehmer hat alle\nworden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist\nRechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3\nbeseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der\nbezeichneten Gebiete aufzubewahren. Handelt es sich\nRechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte\num eine elektronische Aufbewahrung, die eine vollständi-\nVorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden\nge Fernabfrage (Online-Zugriff) der betreffenden Daten\nist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist\nund deren Herunterladen und Verwendung gewährleistet,\nbeim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und\ndarf der Unternehmer die Rechnungen auch im übrigen\nnach dessen Zustimmung in entsprechender Anwen-\nGemeinschaftsgebiet, in einem der in § 1 Abs. 3 bezeich-\ndung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vor-\nneten Gebiete, im Gebiet von Büsingen oder auf der Insel\nzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4\nHelgoland aufbewahren. Der Unternehmer hat dem\neingetreten sind.\nFinanzamt den Aufbewahrungsort mitzuteilen, wenn er\ndie Rechnungen nicht im Inland oder in einem der in § 1\nAbs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt. Der nicht im\n§ 15\nInland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten\nGebiete ansässige Unternehmer hat den Aufbewah-                                    Vorsteuerabzug\nrungsort der nach Absatz 1 aufzubewahrenden Rechnun-\ngen im Gemeinschaftsgebiet, in den in § 1 Abs. 3                 (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbe-\nbezeichneten Gebieten, im Gebiet von Büsingen oder auf        träge abziehen:\nder Insel Helgoland zu bestimmen. In diesem Fall ist er\nverpflichtet, dem Finanzamt auf dessen Verlangen alle         1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und\naufzubewahrenden Rechnungen und Daten oder die an                 sonstige Leistungen, die von einem anderen Unter-\nderen Stelle tretenden Bild- und Datenträger unverzüg-            nehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden\nlich zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflich-         sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt\ntung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Finanz-          voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14,\namt verlangen, dass er die Rechnungen im Inland oder in           14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der geson-\neinem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbe-               dert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor\nwahrt.                                                            Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits\nabziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zah-\n(3) Ein im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3              lung geleistet worden ist;\nbezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer ist ein\nUnternehmer, der in einem dieser Gebiete einen Wohn-          2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände,\nsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweig-        die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 einge-\nniederlassung hat.                                                führt worden sind;","410                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\n3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb              (4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unter-\nvon Gegenständen für sein Unternehmen;                     nehmen gelieferten, eingeführten oder innergemein-\nschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in\n4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1,\nAnspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur\ndie für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.\nAusführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug aus-\nSoweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung\nschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge\ndieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die\nnicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuer-\nZahlung geleistet worden ist;\nabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen\n5. die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für          ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbe-\nUmsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt wor-           träge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.\nden sind.                                                  Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteu-\nerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vor-\nNicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Liefe-       steuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum\nrung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb       Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine\neines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als          andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.\n10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.\n(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Ein-\n(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf          schränkungen des Vorsteuerabzugs:\n1. Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4              1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr\nAbs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1        oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen\ndes Einkommensteuergesetzes gilt, oder                          Fahrzeugs entfallende Steuer.\n2. (weggefallen)                                               2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen\nwerden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs\n3. Umzugskosten für einen Wohnungswechsel                          geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei\nentfallen.                                                         wäre.\n(1b) (weggefallen)                                           3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen\nwerden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemein-\n(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer             schaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.\nfür die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemein-\n(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsge-\nschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die\nbiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Abs. 2\nsonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausfüh-\nschulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9\nrung folgender Umsätze verwendet:\nSatz 6 und 7 entsprechend.\n1. steuerfreie Umsätze;                                           (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\n2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie          Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nim Inland ausgeführt würden;                                nähere Bestimmungen darüber treffen,\n3. unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen,         1. in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen\ndie steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausge-            zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für\nführt würden.                                                   den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des\n§ 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung ver-\nGegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unter-               zichtet werden kann,\nnehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innerge-\n2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen\nmeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsät-\nBesteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur\nzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innerge-\nVereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den\nmeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.\nFällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfän-\n(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Ab-                   ger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der ande-\nsatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze                           re den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann,\nund\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1\n3. wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung\na) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in           zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten\n§ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei            bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4)\nsind oder                                                   Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen,\nb) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch-           unberücksichtigt bleiben können oder von der\nstabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf            Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsät-\nGegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet           zen abgesehen werden kann.\nausgeführt werden;\n§ 15a\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3\nBerichtigung des Vorsteuerabzugs\na) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in\n(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht\n§ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei\nnur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet\nwären oder\nwird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der\nb) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch-      erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vor-\nstabe a steuerfrei wären und der Leistungsemp-          steuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes\nfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.                Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                 411\nBerichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder          (10) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a)\nHerstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vor-        wird der nach den Absätzen 1 und 5 maßgebliche Berich-\nzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer              tigungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist\nwesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die       verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der\ndie Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-         Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.\nstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund\n(11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\nund Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jah-\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nren ein Zeitraum von zehn Jahren.\nnähere Bestimmungen darüber treffen,\n(2) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur ein-\n1. wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 9 durchzu-\nmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird,\nführen ist und in welchen Fällen zur Vereinfachung des\ndie für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeben-\nBesteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten\nden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerab-\noder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unter-\nzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteue-\nbleiben hat;\nrungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut\nverwendet wird.                                              2. dass zur Vermeidung von Härten oder eines nicht\ngerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltli-\n(3) Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer       chen Veräußerung oder Überlassung eines Wirt-\nGegenstand ein und verliert dieser Gegenstand dabei              schaftsguts\nseine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig\noder wird an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung         a) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entspre-\nausgeführt, gelten im Fall der Änderung der für den                 chender Anwendung der Absätze 1 bis 9 auch\nursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhält-                  dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der\nnisse die Absätze 1 und 2 entsprechend. Eine Änderung               Verhältnisse nicht vorliegt,\nder Verhältnisse liegt dabei auch vor, wenn das Wirt-            b) der Teil des Vorsteuerbetrags, der bei einer gleich-\nschaftsgut für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens               mäßigen Verteilung auf den in Absatz 9 bezeichne-\nliegen, aus dem Unternehmen entnommen wird, ohne                    ten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer\ndass dabei nach § 3 Abs. 1b eine unentgeltliche Wertab-             geschuldet wird,\ngabe zu besteuern ist.\nc) der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 9\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen,            oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Leis-\ndie nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzu-          tungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stel-\nwenden.                                                             len und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen\n(5) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes             kann.\nKalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1\nvon einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von\neinem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden                             Fünfter Abschnitt\nVorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwen-\ndungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die                                 Besteuerung\nVerwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass\ndas Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.                                       § 16\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vorsteuerbeträge, die                        Steuerberechnung,\nauf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskos-             Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung\nten entfallen, sinngemäß anzuwenden.\n(1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach verein-\n(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der           barten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum\nAbsätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemei-     ist das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist\nnen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach            von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5\n§ 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der          auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteue-\nallgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteue-        rungszeitraum entstanden und die Steuerschuldner-\nrung nach den §§ 23, 23a oder 24 und umgekehrt gege-         schaft gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4\nben.                                                         Satz 2, nach § 14c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6\ngeschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen.\n(8) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor,\nwenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das             (1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässi-\nnicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes ver-        ger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, ist\nwendet wird, vor Ablauf des nach den Absätzen 1 und 5        Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei der\nmaßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder           Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze\nnach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz anders     nach § 3a Abs. 3a auszugehen, die im Gemeinschaftsge-\nzu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuer-  biet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungs-\nabzug maßgebliche Verwendung.                                zeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldner-\nschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.\n(9) Die Berichtigung nach Absatz 8 ist so vorzuneh-\nmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Ver-       (2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind\näußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b bis         die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15\nzum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums           abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15a ist zu\nunter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin        berücksichtigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der\nfür das Unternehmen verwendet worden.                        Steuer für den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in","412               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\ndem sie entrichtet worden ist. Die bis zum 16. Tag nach        (7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und\nAblauf des Besteuerungszeitraums zu entrichtende Ein-        § 21 Abs. 2.\nfuhrumsatzsteuer kann bereits von der Steuer für diesen\nBesteuerungszeitraum abgesetzt werden, wenn sie in\nihm entstanden ist.                                                                      § 17\n(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder                      Änderung der Bemessungsgrundlage\nberufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres\nausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalender-     (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steu-\njahres.                                                      erpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geän-\ndert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt\n(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das       hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen.\nFinanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestim-        Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer,\nmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint         an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen.\noder der Unternehmer damit einverstanden ist.                Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemes-\nsungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird.\n(5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-\nWird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die\nverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas-\nÄnderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich\nsen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für\nbegünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerab-\njeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die\nzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen\nzuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungsein-\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Die\nzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet\nBerichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben,\nüberschritten wird. Zuständige Zolldienststelle ist die Ein-\nsoweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung\ngangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der\ndes Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt\nKraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland ver-\nentrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer\nlässt. Die zuständige Zolldienststelle handelt bei der\nSchuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sät-\nBeförderungseinzelbesteuerung für das Finanzamt, in\nzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzu-\ndessen Bezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz 2\nnehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundla-\nund § 19 Abs. 1 sind bei der Beförderungseinzelbesteue-\nge eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für\nrung nicht anzuwenden.\nden Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der\n(5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer            andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.\nFahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1\nNr. 2 genannten Personen ist die Steuer abweichend von         (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn\nAbsatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu\n1. das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Liefe-\nberechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).\nrung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen\n(5b) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des          innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich ge-\nBesteuerungszeitraums an Stelle der Beförderungsein-             worden ist. Wird das Entgelt nachträglich verein-\nzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den Absät-             nahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut\nzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3 und 4 gelten             zu berichtigen;\nentsprechend.\n2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung\n(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der          ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige\nSteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro             Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;\nnach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das\nBundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich      3. eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung\nbekannt gibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das            oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Er-\nEntgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der            werb rückgängig gemacht worden ist;\nLeistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) verein-\n4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2\nnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berech-\nführt;\nnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet\n(§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen    5. Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a Nr. 1 getä-\ndes Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt wer-              tigt werden.\nden. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem\nTageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel            (3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezo-\nnachzuweisen ist, gestatten. Macht ein nicht im Gemein-      gen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet\nschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c        worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug\nGebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in          entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 7 gilt sinnge-\nfremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für         mäß.\nden letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Ab-\nsatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festge-        (4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte\nstellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrech-        Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten\nnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die      Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z. B. Jahresboni,\nSteuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des         Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem\nBesteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 von der          Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu\nEuropäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungs-         ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die\nkursen umzurechnen.                                          unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                   413\n§ 18                             ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5,\n§ 13b Abs. 2 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben,\nBesteuerungsverfahren                       sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur\nfür die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen\n(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf       die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwen-\njedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach          dung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.\namtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem            (4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und\nWeg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsver-           Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c\nordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Vor-    Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.\nanmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berech-\nnen hat; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung           (4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger\nvon unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung    Unternehmer, der als Steuerschuldner ausschließlich\nverzichten. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend     Umsätze nach § 3a Abs. 3a im Gemeinschaftsgebiet er-\nanzuwenden. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach            bringt und in keinem anderen Mitgliedstaat für Zwecke\nAblauf des Voranmeldungszeitraums fällig.                    der Umsatzsteuer erfasst ist, kann abweichend von den\nAbsätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16\n(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalenderviertel-        Abs. 1a Satz 1) eine Steuererklärung auf amtlich vorge-\njahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalen-       schriebenem Vordruck bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes\nderjahr mehr als 6 136 Euro, ist der Kalendermonat Vor-      Besteuerungszeitraums abgeben, in der er die Steuer\nanmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das voran-        selbst zu berechnen hat; die Steuererklärung ist dem\ngegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 Euro, kann         Bundesamt für Finanzen elektronisch zu übermitteln. Die\ndas Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung          Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeit-\nzur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der            raums fällig. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unter-\nVorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer              nehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch\nseine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im lau- zu übermittelnden Dokument dem Bundesamt für Finan-\nfenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeit-         zen anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 3a im\nraum der Kalendermonat.                                      Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur\nmit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums\n(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalender-         an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des\nvierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeit-       Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber\nraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalen-         dem Bundesamt für Finanzen auf elektronischem Weg zu\nderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als        erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtun-\n6 136 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis    gen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt\nzum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Vor-       nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bun-\nanmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben.            desamt für Finanzen von dem Besteuerungsverfahren\nDie Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer           nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteue-\nfür dieses Kalenderjahr.                                     rungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe\ndes Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.\n(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für        (4d) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer,\nden kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklä-          die im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1\nrung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzuge-          Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich elektronische\nben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Über-     Dienstleistungen nach § 3a Abs. 3a erbringen und diese\nschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16         Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie\nAbs. 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueran-     die darauf entfallende Steuer entrichten.\nmeldung). In den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steu-\neranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kür-             (5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung\nzeren Besteuerungszeitraums abzugeben. Die Steueran-         (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4\nmeldung muss vom Unternehmer eigenhändig unter-              wie folgt zu verfahren:\nschrieben sein.                                              1. Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuer-\nerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in\n(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende             zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle\nSteuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für            abzugeben.\ndas Kalenderjahr abweichend von der Summe der\n2. Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständi-\nVorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zuguns-\nge Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steu-\nten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der\nererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer\nSteueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die zu ent-\nzurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat.\nrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von\nDer Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquit-\nder Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der\ntung während der Fahrt mit sich zu führen.\nUnterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen\nMonat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fäl-          3. Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienst-\nlig. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Ab-           stelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet über-\nsatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.                 schreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stü-\ncken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenki-\n(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine                lometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuer-\nSteuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die                 festsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist,\nUnternehmer und juristischen Personen abzugeben, die             geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu","414                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nfest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zuguns-     nehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig\nten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unter-          sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraft-\nschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstat-        stoffen entfallen. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unter-\nten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn        nehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind,\nder Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro be-          soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 Satz 2)\nträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf     als Steuerschuldner ausschließlich elektronische Leis-\neine schriftliche Steuererklärung verzichten.             tungen nach § 3a Abs. 3a im Gemeinschaftsgebiet\n(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung           erbracht und für diese Umsätze von § 18 Abs. 4c Ge-\n(§ 16 Abs. 5a) hat der Erwerber, abweichend von den           brauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem\nAbsätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf      anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende\ndes Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steu-       Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vor-\nererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck            steuerbeträge im Zusammenhang mit elektronischen\nabzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu     Leistungen nach § 3a Abs. 3a stehen.\nberechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung            (10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des\nmuss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein.            innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebe-\nGibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat       ner Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2\ner die Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanz-    und 3) gilt Folgendes:\namt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am 10. Tag nach\nAblauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist.           1. Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahr-\nzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den\n(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteue-\nfür die Besteuerung des innergemeinschaftlichen\nrungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzufüh-\nErwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehör-\nren. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16\nden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen:\nAbs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3\nSatz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.                        a) bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die\n(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesmi-                  erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen oder die\nnisterium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates                erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzei-\ndurch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmel-                 chens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzei-\ndungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlän-                    tig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichne-\ngern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann                   ten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzei-\nangeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sonder-                 chen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt wor-\nvorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu ent-            den ist, die Nummer des Fahrzeugbriefs zu über-\nrichten hat.                                                         mitteln,\n(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens               b) bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrie-\nkann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustim-                  rung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestim-                  Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und\nmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die                  das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermit-\nErhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und             teln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift\nPlatin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen              gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das\nEdelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wert-               Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.\npapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am\nHandel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt      2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs\nnicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.           neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt Folgendes:\n(8) (weggefallen)\na) Bei der erstmaligen Ausgabe eines Fahrzeugbriefs\n(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens\nim Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines\nkann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustim-\namtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahr-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Ver-\nzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden\ngütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland\nAngaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden\nansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von\nzu machen:\nden Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren\nregeln. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergü-                aa) den Namen und die Anschrift des Antragstel-\ntung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe                      lers sowie das für ihn zuständige Finanzamt\nerreicht. Der Vergütungsantrag ist binnen sechs Monaten                    (§ 21 der Abgabenordnung),\nnach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der\nVergütungsanspruch entstanden ist. Der Unternehmer                   bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers,\nhat die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuer-             cc) den Tag der Lieferung,\nbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbele-\ngen im Original nachzuweisen. Der Vergütungsantrag ist               dd) den Tag der ersten Inbetriebnahme,\nvom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben. Einem\nUnternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs-                 ee) den Kilometerstand am Tag der Lieferung,\nsig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land,          ff)   die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den\nin dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatz-                      Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizie-\nsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der                       rungsnummer,\nErhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet\nwird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unter-               gg) den Verwendungszweck.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                  415\nDer Antragsteller ist zu den Angaben nach den                Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den\nDoppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflich-              Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflich-\ntet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und           tet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und\n§ 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn              § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn\nZweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als             Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als\nneues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 1 vor-           neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vor-\nliegen. Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeug-             liegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintra-\nbrief oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den               gung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen,\nNachweis über die Zuteilung des amtlichen Kenn-              wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben\nzeichens (§ 18 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulas-             gemacht hat.\nsungs-Ordnung) erst aushändigen, wenn der\nAntragsteller die vorstehenden Angaben gemacht            b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Er-\nhat.                                                         werb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-\nBundesamt auf Antrag des Finanzamts die\nb) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen               Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu\nErwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulas-               erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen\nsungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den                   Verwaltungsakt      (Abmeldungsbescheid).         Die\nFahrzeugschein oder bei zulassungsfreien Fahr-               Durchführung der Abmeldung von Amts wegen\nzeugen den Nachweis über die Zuteilung des amt-              richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensge-\nlichen Kennzeichens (§ 18 Abs. 5 der Straßenver-             setz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von\nkehrs-Zulassungs-Ordnung) einzuziehen und das                Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gege-\namtliche Kennzeichen zu entstempeln. An Stelle               ben.\nder Einziehung des Nachweises über die Zuteilung\ndes amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien          (11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienst-\nFahrzeugen kann auch der Vermerk über die Zutei-      stellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von\nlung des amtlichen Kennzeichens für ungültig          Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelasse-\nerklärt werden. Die Zulassungsbehörde trifft die      nen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rah-\nhierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftli-    men von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die\nchen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das         nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelas-\nFinanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen           senen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen\nauch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbe-         und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die\nhörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat.       Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten\nSatz 3 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die     Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.\ndurchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulas-\n(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b\nsungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughal-\nAbs. 4), die grenzüberschreitende Personenbeförderun-\nter die vorgeschriebene Bescheinigung über die\ngen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen\nAbmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung\ndurchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung\nvon Amts wegen richtet sich nach dem Verwal-\nderartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b\ntungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über\nAbs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung\nAbmeldungen von Amts wegen ist der Verwal-\nzuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsät-\ntungsrechtsweg gegeben.\nze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5)\n3. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs        unterliegen oder der Leistungsempfänger die Steuer für\nneuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und        derartige Umsätze nicht nach § 13b Abs. 2 Satz 1 oder\nAbs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes:                            Satz 3 schuldet. Das Finanzamt erteilt hierüber eine\nBescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder\na) Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahr-    Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steuer-\nzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Anga-   aufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei\nben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu         Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zoll-\nmachen:                                               dienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgaben-\naa) den Namen und die Anschrift des Antragstel-       rechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne\nlers sowie das für ihn zuständige Finanzamt      Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden\n(§ 21 der Abgabenordnung),                       Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist\nauf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer\nbb) den Namen und die Anschrift des Lieferers,        anzurechnen.\ncc) den Tag der Lieferung,\ndd) das Entgelt (Kaufpreis),                                                     § 18a\nee) den Tag der ersten Inbetriebnahme,                              Zusammenfassende Meldung\nff)  die Starthöchstmasse,                               (1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum\n10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Mel-\ngg) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am        dezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Waren-\nTag der Lieferung,                               lieferungen ausgeführt hat, beim Bundesamt für Finanzen\nhh) den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,       eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nabzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er\nii)  den Verwendungszweck.                            die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat. Dies","416                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\ngilt auch, wenn er Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2         (5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind für den\nausgeführt hat. Satz 1 gilt nicht für Unternehmer, die § 19   Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die\nAbs. 1 anwenden. Sind dem Unternehmer die Fristen für         innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird,\ndie Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlän-          spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf\ngert worden (§§ 46 bis 48 der Durchführungsverordnung),       die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenliefe-\ngilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der Zusam-        rung folgende Monat endet. Die Angaben für Lieferungen\nmenfassenden Meldung entsprechend. Für die Anwen-             im Sinne des § 25b Abs. 2 sind für den Meldezeitraum zu\ndung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige          machen, in dem diese Lieferungen ausgeführt worden\njuristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 als        sind.\nUnternehmer. Die Landesfinanzbehörden übermitteln\ndem Bundesamt für Finanzen die erforderlichen Angaben            (6) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Ver-\nzur Bestimmung der Unternehmer, die nach Satz 1 zur           pflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrich-\nAbgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet             tung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Abs. 2 Satz 3),\nsind. Diese Angaben dürfen nur zur Sicherstellung der         kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend\nAbgabe der Zusammenfassenden Meldung verwendet                von Absatz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalen-\nwerden. Das Bundesamt für Finanzen übermittelt den            derjahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche\nLandesfinanzbehörden die Angaben aus den Zusam-               Warenlieferungen ausgeführt hat, wenn\nmenfassenden Meldungen, soweit diese für steuerliche          1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistun-\nKontrollen benötigt werden.                                       gen im vorangegangenen Kalenderjahr 200 000 Euro\n(2) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im              nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr\nSinne dieser Vorschrift ist                                       voraussichtlich nicht übersteigen wird,\n1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des         2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlie-\n§ 6a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer                ferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 15 000\nFahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifi-             Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalen-\nkationsnummer;                                                derjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und\n2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des         3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenliefe-\n§ 6a Abs. 2.                                                  rungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Ab-\nnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\n(3) (weggefallen)                                              handelt.\n(4) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende\nAbsatz 5 gilt entsprechend.\nAngaben enthalten:\n(7) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine\n1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne\nvon ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung\ndes Absatzes 2 Nr. 1\nunrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes           ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb\nErwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat     von drei Monaten zu berichtigen.\nerteilt worden ist und unter der die innergemein-\nschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt          (8) Auf die Zusammenfassenden Meldungen sind er-\nworden sind, und                                      gänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschrif-\nten der Abgabenordnung anzuwenden. § 152 Abs. 2 der\nb) für jeden Erwerber die Summe der Bemessungs-           Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden,\ngrundlagen der an ihn ausgeführten innergemein-       dass der Verspätungszuschlag 1 Prozent der Summe\nschaftlichen Warenlieferungen;                        aller nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2\n2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne       Buchstabe b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für\ndes Absatzes 2 Nr. 2                                      innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des\nAbsatzes 2 nicht übersteigen und höchstens 2 500 Euro\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Un-         betragen darf.\nternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Ge-\ngenstände verbracht hat, und                             (9) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe\nund Verarbeitung von Zusammenfassenden Meldungen\nb) die darauf entfallende Summe der Bemessungs-           kann das Bundesministerium der Finanzen durch\ngrundlagen;                                           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n3. für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2                  bestimmen, dass die Zusammenfassende Meldung auf\nmaschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Daten-\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines je-       fernübertragung übermittelt werden kann. Dabei können\nden letzten Abnehmers, die diesem in dem Mit-         insbesondere geregelt werden:\ngliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung\noder Beförderung beendet worden ist,                  1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfah-\nrens;\nb) für jeden letzten Abnehmer die Summe der Be-\nmessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten Lie-       2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und\nferungen und                                              Sicherung der zu übermittelnden Daten;\nc) einen Hinweis auf das Vorliegen eines innerge-         3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten;\nmeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.\n4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu über-\n§ 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden.                   mittelnden Daten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                417\n5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Erhebung,       beit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehr-\nVerarbeitung und Übermittlung der Daten;                wertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.\n6. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren         218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1) berechtigt, von Unterneh-\nerforderlichen besonderen Erklärungspflichten des       mern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher, Auf-\nUnternehmers.                                           zeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Urkunden\nzur Einsicht und Prüfung zu verlangen. § 97 Abs. 3 der\nZur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechts-      Abgabenordnung gilt entsprechend. Der Unternehmer\nverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger          hat auf Verlangen der Finanzbehörde die in Satz 1\nStellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der        bezeichneten Unterlagen vorzulegen.\nVeröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu\nbezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig\ngesichert niedergelegt ist.                                                             § 18e\nBestätigungsverfahren\n§ 18b                               Das Bundesamt für Finanzen bestätigt auf Anfrage\nGesonderte\n1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit\nErklärung innergemeinschaftlicher\neiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den\nLieferungen im Besteuerungsverfahren\nNamen und die Anschrift der Person, der die Umsatz-\nDer Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voran-        steuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mit-\nmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich               gliedstaat erteilt wurde;\nvorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die\nBemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen         2. dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit\nLieferungen und seiner Lieferungen im Sinne des § 25b           der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnum-\nAbs. 2 gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem           mer sowie den Namen und die Anschrift des Auslage-\nVoranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rech-               rers oder dessen Fiskalvertreters.\nnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt\nwird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum,                                   § 18f\nin dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftli-\nSicherheitsleistung\nchen Lieferung folgende Monat endet. Die Angaben für\nLieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 sind in dem Voran-       Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1\nmeldungszeitraum zu machen, in dem diese Lieferungen        und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abga-\nausgeführt worden sind. § 16 Abs. 6 und § 17 sind sinn-     benordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von\ngemäß anzuwenden. Erkennt der Unternehmer nachträg-         einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.\nlich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass in einer von    Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167\nihm abgegebenen Voranmeldung (§ 18 Abs. 1) die Anga-        Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer\nben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen unrichtig        Erstattung führt.\noder unvollständig sind, so ist er verpflichtet, die ur-\nsprüngliche Voranmeldung unverzüglich zu berichtigen.                                    § 19\nDie Sätze 2 bis 5 gelten für die Steuererklärung (§ 18\nAbs. 3 und 4) entsprechend.                                            Besteuerung der Kleinunternehmer\n(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ge-\n§ 18c                            schuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im\nMeldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge          Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten\nansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeich-\nZur Sicherung des Steueraufkommens durch einen           nete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im\nAustausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten        vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht über-\nkann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustim-         stiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestim-         voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne\nmen, dass Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a)     des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten\nder Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Liefe-       bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthal-\nrungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatz-             tenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei           gens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6,\nkönnen insbesondere geregelt werden:                        § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete\n1. die Art und Weise der Meldung;                           Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften\n2. der Inhalt der Meldung;                                  über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Liefe-\nrungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht\n3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden;                    auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Aus-\n4. der Abgabezeitpunkt der Meldung.                         weis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die\nAngabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in ei-\n5. (weggefallen)\nner Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vor-\nsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.\n§ 18d\n(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur\nVorlage von Urkunden                      Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3\nDie Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Auskunfts-     und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absat-\nverpflichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003        zes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der\ndes Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenar-          Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer","418               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nmindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wir-                                  § 21\nkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen\nwerden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfecht-                                Besondere\nbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für                Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer\ndas er gelten soll, zu erklären.                                (1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer\n(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unterneh-          im Sinne der Abgabenordnung.\nmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1           (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften\nAbs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:                    für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften\n1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9        über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfah-\nBuchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;           ren der Zollrückvergütung und über den passiven Ver-\nedelungsverkehr.\n2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h,\nNr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie      (2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu\nHilfsumsätze sind.                                       befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach\nAbsatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das\nSoweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten\nGleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland,\nEntgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4\nsoweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert\noder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Ent-\nwerden.\ngelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine\ngewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil         (3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne\ndes Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche         Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu\nGesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurech-           entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller\nnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrech-         Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.\nnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei\ndenn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedri-           (4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach\ngeren Jahresgesamtumsatz führt.                              dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer\neine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für\n(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen   den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt\nLieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entspre-       eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig\nchend anzuwenden.                                            eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn\nder Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-\n§ 20                            punkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemes-\nsungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die\nBerechnung der                        entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteu-\nSteuer nach vereinnahmten Entgelten                er. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauch-\n(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein     steuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht,\nUnternehmer,                                                 wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu\nentrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands\n1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegan-          nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug be-\ngenen Kalenderjahr nicht mehr als 125 000 Euro           rechtigt ist.\nbetragen hat, oder\n(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für\n2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf       Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts\nGrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig            sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.\nAbschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenord-\nnung befreit ist, oder\n§ 22\n3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger\neines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des                    Aufzeichnungspflichten\nEinkommensteuergesetzes ausführt,\n(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung\ndie Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16       der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Auf-\nAbs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgel-       zeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den\nten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1      Fällen des § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 5, des § 13b Abs. 2 und\nNr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und         des § 14c Abs. 2 auch für Personen, die nicht Unterneh-\nliegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist  mer sind. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb\ndie Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den ver-        nach § 24 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu\neinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschrän-         behandeln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungs-\nken. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerbe-          pflichten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen. In den\nrechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst wer-       Fällen des § 18 Abs. 4c und 4d sind die erforderlichen\nden oder unversteuert bleiben.                               Aufzeichnungen auf Anfrage des Bundesamts für Finan-\n(2) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2006          zen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.\ngilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass bei            (2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:\nUnternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz\nnach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ein Finanz-       1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer\namt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich-          ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen.\nneten Gebiet zuständig ist, an die Stelle des Betrags von        Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte\n125 000 Euro der Betrag von 500 000 Euro tritt.                  auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005               419\nSteuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze ver-       übrigen Umsätze, ausgenommen die Einfuhren und die\nteilen. Dies gilt entsprechend für die Bemessungs-        innergemeinschaftlichen Erwerbe, aufzuzeichnen. Die\ngrundlagen nach § 10 Abs. 4, wenn Lieferungen im          Verpflichtung zur Trennung der Bemessungsgrundlagen\nSinne des § 3 Abs. 1b, sonstige Leistungen im Sinne       nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2\ndes § 3 Abs. 9a sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt wer-     bleibt unberührt.\nden. Aus den Aufzeichnungen muss außerdem her-\nvorgehen, welche Umsätze der Unternehmer nach § 9           (4) In den Fällen des § 15a hat der Unternehmer die\nals steuerpflichtig behandelt. Bei der Berechnung der     Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeich-\nSteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) treten an      nen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalen-\ndie Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten    derjahren vorzunehmen ist.\nEntgelte. Im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 hat der Unter-\n(4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Ver-\nnehmer, der die auf die Minderung des Entgelts entfal-\nfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet\nlende Steuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag\nverbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn\nder Entgeltsminderung gesondert aufzuzeichnen;\n2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch       1. an den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsge-\nnicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistun-           biet Arbeiten ausgeführt werden,\ngen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Ent-\n2. es sich um eine vorübergehende Verwendung han-\ngelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen Umsät-\ndelt, mit den Gegenständen im übrigen Gemein-\nze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfrei-\nschaftsgebiet sonstige Leistungen ausgeführt werden\nen Umsätze verteilen. Nummer 1 Satz 4 gilt entspre-\nund der Unternehmer in dem betreffenden Mitglied-\nchend;\nstaat keine Zweigniederlassung hat oder\n3. die Bemessungsgrundlage für Lieferungen im Sinne\ndes § 3 Abs. 1b und für sonstige Leistungen im Sinne      3. es sich um eine vorübergehende Verwendung im übri-\ndes § 3 Abs. 9a Nr. 1. Nummer 1 Satz 2 gilt entspre-          gen Gemeinschaftsgebiet handelt und in entspre-\nchend;                                                        chenden Fällen die Einfuhr der Gegenstände aus dem\nDrittlandsgebiet vollständig steuerfrei wäre.\n4. die wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c\nAbs. 1 und wegen unberechtigten Steuerausweises             (4b) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im\nnach § 14c Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge;             übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer\n5. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und          mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung\nsonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein      einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3\nUnternehmen ausgeführt worden sind, und die vor           Buchstabe c erhält, müssen aufgezeichnet werden.\nAusführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und            (4c) Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuerlager im\nTeilentgelte, soweit für diese Umsätze nach § 13          Sinne des § 4 Nr. 4a betreibt, hat Bestandsaufzeichnun-\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 die Steuer entsteht,      gen über die eingelagerten Gegenstände und Aufzeich-\nsowie die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallen-    nungen über Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1\nden Steuerbeträge;                                        Buchstabe b Satz 1 zu führen. Bei der Auslagerung eines\n6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von               Gegenstands aus dem Umsatzsteuerlager muss der\nGegenständen (§ 11), die für das Unternehmen des          Lagerhalter Name, Anschrift und die inländische Umsatz-\nUnternehmers eingeführt worden sind, sowie die            steuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder des-\ndafür entrichtete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2      sen Fiskalvertreters aufzeichnen.\nSatz 4 zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer;\n(4d) Im Fall der Abtretung eines Anspruchs auf die\n7. die Bemessungsgrundlagen für den innergemein-              Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz an\nschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hie-       einen anderen Unternehmer (§ 13c) hat\nrauf entfallenden Steuerbeträge;\n1. der leistende Unternehmer den Namen und die An-\n8. in den Fällen des § 13b Abs. 1 und 2 beim Leistungs-\nschrift des Abtretungsempfängers sowie die Höhe\nempfänger die Angaben entsprechend den Nummern\ndes abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung\n1 und 2. Der Leistende hat die Angaben nach den\naufzuzeichnen;\nNummern 1 und 2 gesondert aufzuzeichnen;\n9. die Bemessungsgrundlage für Umsätze im Sinne des           2. der Abtretungsempfänger den Namen und die\n§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sowie die hierauf        Anschrift des leistenden Unternehmers, die Höhe des\nentfallenden Steuerbeträge.                                   abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung sowie\ndie Höhe der auf den abgetretenen Anspruch verein-\n(3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5             nahmten Beträge aufzuzeichnen. Sofern der Abtre-\nund 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlos-             tungsempfänger die Forderung oder einen Teil der\nsen ist (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer nur teil-        Forderung an einen Dritten abtritt, hat er zusätzlich\nweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus                den Namen und die Anschrift des Dritten aufzuzeich-\nden Aufzeichnungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und             nen.\nleicht nachprüfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteu-\nerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise           Satz 1 gilt entsprechend bei der Verpfändung oder der\nzuzurechnen sind. Außerdem hat der Unternehmer in die-        Pfändung von Forderungen. An die Stelle des Abtre-\nsen Fällen die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze,          tungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfand-\ndie nach § 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug aus-            gläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungs-\nschließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der          gläubiger.","420                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\n(4e) Wer in den Fällen der §§ 13c und 13d Zahlungen        2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;\nnach § 48 der Abgabenordnung leistet, hat Aufzeichnun-\n3. die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte\ngen über die entrichteten Beträge zu führen. Dabei sind\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer.\nauch Name, Anschrift und die Steuernummer des\nSchuldners der Umsatzsteuer aufzuzeichnen.\n§ 22d\n(5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer\ngewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer sol-                 Steuernummer und zuständiges Finanzamt\nchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen\n(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine\noder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt\ngesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatz-\noder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amt-\nsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für\nlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.\nalle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unter-\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit            nehmen auftritt.\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\n(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt,\n1. nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Auf-          das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.\nzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen\nFällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflich-\n§ 22e\nten gewährt werden können, sowie\n2. Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Füh-                      Untersagung der Fiskalvertretung\nrung des Steuerhefts befreien, sofern sich die Grund-        (1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalver-\nlagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen erge-        tretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des\nben, und diese Befreiung an Auflagen knüpfen.             Steuerberatungsgesetzes genannten Person untersa-\ngen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm\n§ 22a                            auferlegten Pflichten nach § 22b verstößt oder ordnungs-\nwidrig im Sinne des § 26a handelt.\nFiskalvertretung\n(1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in              (2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Unter-\neinem der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen Wohn-        sagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und\nsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweig-    § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.\nniederlassung hat und im Inland ausschließlich steuer-\nfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge\nabziehen kann, kann sich im Inland durch einen Fiskal-                           Sechster Abschnitt\nvertreter vertreten lassen.\nSonderregelungen\n(2) Zur Fiskalvertretung sind die in § 3 Nr. 1 bis 3 und\n§ 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes\n§ 23\ngenannten Personen befugt.\n(3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im                     Allgemeine Durchschnittssätze\nAusland ansässigen Unternehmers.                                 (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\nZustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des\n§ 22b                            Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern,\nbei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen\nRechte und Pflichten des Fiskalvertreters\nannähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht\n(1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland   verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jähr-\nansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz als eige-          licher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu\nne zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertrete-  machen, durch Rechtsverordnung Durchschnittssätze\nne.                                                           festsetzen für\n(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d       1. die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder die\nAbs. 1 erteilten Steuernummer eine Steuererklärung (§ 18          Grundlagen ihrer Berechnung oder\nAbs. 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungs-\ngrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer          2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer\nzusammenfasst. Dies gilt für die Zusammenfassende                 Berechnung.\nMeldung entsprechend.                                            (2) Die Durchschnittssätze müssen zu einer Steuer\n(3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im          führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht,\nSinne des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unterneh-        der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der\nmer gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen            Durchschnittssätze ergeben würde.\nNamen und Anschrift der von ihm vertretenen Unterneh-            (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für\nmer enthalten.                                                eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne\ndes Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis\n§ 22c                            zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3\nAusstellung von                         und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durch-\nRechnungen im Fall der Fiskalvertretung               schnittssätzen besteuert zu werden. Der Antrag kann nur\nmit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an wider-\nDie Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:            rufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unan-\n1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung;                      fechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                  421\nfür das er gelten soll, zu erklären. Eine erneute Besteue-   zuzurechnen sind, auf 5 Prozent, in den übrigen Fällen\nrung nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach            des Satzes 1 auf 9 Prozent der Bemessungsgrundlage für\nAblauf von fünf Kalenderjahren zulässig.                     diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug\nentfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der\nfür den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der\n§ 23a\nRechnung zusätzlich anzugeben ist.\nDurchschnittssatz für\nKörperschaften, Personenvereinigungen                   (2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten\nund Vermögensmassen im Sinne des                   1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-,\n§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes              Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen,\n(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge           alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe\n(§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen            der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die\nund Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des            Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei\nKörperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind,         und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei\nBücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsauf-           sowie die Saatzucht;\nnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein Durch-           2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tier-\nschnittssatz von 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsat-          bestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsge-\nzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemein-               setzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.\nschaftlichen Erwerbs, festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuer-\nabzug ist ausgeschlossen.                                    Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören\nauch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirt-\n(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger             schaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Ein Gewer-\nUmsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemein-        bebetrieb kraft Rechtsform gilt auch dann nicht als land-\nschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr        und forstwirtschaftlicher Betrieb, wenn im Übrigen die\n30 678 Euro überstiegen hat, kann den Durchschnittssatz      Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs\nnicht in Anspruch nehmen.                                    vorliegen.\n(3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für         (3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 be-\ndie Anwendung des Durchschnittssatzes gegeben sind,          zeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist\nkann dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tag nach           der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der\nAblauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalen-        Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Be-\nderjahres erklären, dass er den Durchschnittssatz in         trieb zu behandeln.\nAnspruch nehmen will. Die Erklärung bindet den Unter-\nnehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur          (4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag\nmit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an wider-        eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklä-\nrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag    ren, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegange-\nnach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses         nen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3,\nKalenderjahres zu erklären. Eine erneute Anwendung des       sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Ge-\nDurchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf      setzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den\nKalenderjahren zulässig.                                     Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Fall\nder Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist\ngebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines\n§ 24\nKalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist\nDurchschnittssätze                       spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalen-\nfür land- und forstwirtschaftliche Betriebe           derjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlän-\ngert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie\n(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaft-    rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre,\nlichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird die Steuer         die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen\nvorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:       bestehen zu lassen.\n1. für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeug-\nnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf\n§ 25\n5 Prozent,\nBesteuerung von Reiseleistungen\n2. für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufge-\nführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie             (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reise-\nvon alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die         leistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unter-\nLieferungen in das Ausland und die im Ausland            nehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit\nbewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen nach      der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsemp-\n§ 3 Abs. 9 Satz 4, soweit in der Anlage 2 nicht aufge-   fänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen\nführte Getränke abgegeben werden, auf 16 Prozent,        in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist\nals sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unterneh-\n3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\nmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer\nauf 9 Prozent\nReise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als\nder Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4 mit        eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen\nAusnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9          Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleis-\nfindet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden,         tungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter,\nsoweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen         die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.","422               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\n(2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr      (2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe\nzuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet        der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegen-\nbewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung        über dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbe-\nmuss vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bun-             steuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf\ndesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des          folgende Gegenstände anwendet:\nBundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie\n1. Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2),\nder Unternehmer den Nachweis zu führen hat.\nSammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und\n(3) Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem                Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position\nUnterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungs-              9706 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder\nempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und\n2. Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuer-\ndem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleis-\npflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer\ntungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur\nausgeführt wurde.\nBemessungsgrundlage. Der Unternehmer kann die\nBemessungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung         Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens\nentweder für Gruppen von Leistungen oder für die ge-         zwei Kalenderjahre.\nsamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrach-\n(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um\nten Leistungen ermitteln.\nden der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegen-\n(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer         stand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3\nnicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen         Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stel-\ngesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b        le des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Satz 1\ngeschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.         Nr. 1. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungs-\nIm Übrigen bleibt § 15 unberührt.                            grundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Ein-\nkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich\n(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maß-    der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1\ngabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers           Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des\nzu ersehen sein müssen:                                      Lieferers ein.\n1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leis-         (4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb\ntung aufwendet,                                           eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze\nnach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe\n2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleis-\nder Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1\ntungen aufwendet,\nNr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums\n3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und                 übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der\nGesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zuläs-\n4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten          sig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im\nBeträge und die Bemessungsgrundlage nach Ab-              Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.\nsatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen\nverteilen.                                                   (5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach\n§ 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausge-\nnommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche\n§ 25a                              Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unbe-\nrührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäu-\nDifferenzbesteuerung\nfer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die ent-\n(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1      richtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiese-\nvon beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine          ne Steuer oder die nach § 13b Abs. 2 geschuldete Steuer\nBesteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vor-              für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzu-\nschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraus-      ziehen.\nsetzungen erfüllt sind:\n(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeich-\n1. Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wieder-      nungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen\nverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen          1. die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4\nkörperlichen Gegenständen handelt oder solche                 Satz 1 Nr. 1,\nGegenstände im eigenen Namen öffentlich verstei-\ngert.                                                     2. die Einkaufspreise und\n2. Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im          3. die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3\nGemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung            und 4.\nwurde                                                     Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbe-\na) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19           steuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vor-\nAbs. 1 nicht erhoben oder                             schriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.\n(7) Es gelten folgende Besonderheiten:\nb) die Differenzbesteuerung vorgenommen.\n1. Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung\n3. Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positio-\nnen 7102 und 7103 des Zolltarifs) oder Edelmetalle            a) auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der\n(aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 des Zoll-               Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben\ntarifs).                                                          hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                   423\nden Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für inner-   4. der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-\ngemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Ge-             Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem\nmeinschaftsgebiet angewendet worden ist,                 die Beförderung oder Versendung endet.\nb) auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines           (3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemeinschaftli-\nneuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.      che Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert.\n2. Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht           (4) Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschulde-\nder Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegen-      ten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.\nstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die\n(5) Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Voraus-\nDifferenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsge-\nsetzungen des § 15 berechtigt, die nach Absatz 2\nbiet angewendet worden ist.\ngeschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.\n3. Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für\n(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeich-\ninnergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buch-\nnungen zu ersehen sein müssen\nstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung aus-\ngeschlossen.                                             1. beim ersten Abnehmer, der eine inländische Umsatz-\nsteuer-Identifikationsnummer verwendet, das verein-\n(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf\nbarte Entgelt für die Lieferung im Sinne des Absatzes 2\ndie Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4\nsowie der Name und die Anschrift des letzten Abneh-\nnicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in\nmers;\nAbsatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuer-\nabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum mög-           2. beim letzten Abnehmer, der eine inländische Umsatz-\nlich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.              steuer-Identifikationsnummer verwendet:\na) die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführ-\n§ 25b                                    ten Lieferung im Sinne des Absatzes 2 sowie die\nInnergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte                      hierauf entfallenden Steuerbeträge,\n(1) Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt        b) der Name und die Anschrift des ersten Abneh-\nvor, wenn                                                            mers.\n1. drei Unternehmer über denselben Gegenstand                Beim ersten Abnehmer, der eine Umsatzsteuer-Identifi-\nUmsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegen-            kationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwen-\nstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten     det, entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 22,\nAbnehmer gelangt,                                        wenn die Beförderung oder Versendung im Inland endet.\n2. die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitglied-\n§ 25c\nstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind,\nBesteuerung von Umsätzen mit Anlagegold\n3. der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet\neines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mit-      (1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemein-\ngliedstaates gelangt und                                 schaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anla-\ngegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder ein-\n4. der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten\nzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes\nLieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder\nGold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps,\nversendet wird.\ndurch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer eine      schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet\njuristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den   wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte\nGegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt und die in      Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung\ndem Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst        eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuld-\nist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförde-         rechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steu-\nrung oder Versendung befindet.                               erfrei. Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Lie-\nferung von Anlagegold.\n(2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die Liefe-\nrung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet,             (2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:\nwenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n1. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den\n1. Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb          Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Fein-\nvorausgegangen,                                              gehalt von mindestens 995 Tausendstel;\n2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem       2. Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens\ndie Beförderung oder Versendung endet, nicht ansäs-          900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 ge-\nsig. Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und          prägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches\ndem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identi-           Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu\nfikationsnummer, die ihm von einem anderen Mit-              einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert\ngliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beför-     ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent über-\nderung oder Versendung beginnt oder endet,                   steigt.\n3. der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine         (3) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder\nRechnung im Sinne des § 14a Abs. 7, in der die Steuer    Gold in Anlagegold umwandelt, kann eine Lieferung, die\nnicht gesondert ausgewiesen ist, und                     nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig","424               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nbehandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für           Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt\ndessen Unternehmen ausgeführt wird. Der Unternehmer,           wurde. Weist der Unternehmer nach, dass die Preisge-\nder üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert,        staltung betriebswirtschaftlich begründet ist, finden die\nkann eine Lieferung von Anlagegold im Sinne des Absat-         Sätze 1 und 2 keine Anwendung.\nzes 2 Nr. 1, die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als\n(3) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungsbe-\nsteuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen\nscheides ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des\nUnternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.\nUnternehmers zuständig ist. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2\nIst eine Lieferung nach den Sätzen 1 oder 2 als steuer-\nist jedes Finanzamt örtlich zuständig, bei dem der Vor-\npflichtig behandelt worden, kann der Unternehmer, der\nsteueranspruch geltend gemacht wird.\ndiesen Umsatz vermittelt hat, die Vermittlungsleistung\nebenfalls als steuerpflichtig behandeln.                          (4) Das zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die\nVoraussetzungen für den Erlass des Haftungsbescheides\n(4) Bei einem Unternehmer, der steuerfreie Umsätze\nvorliegen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung kann die\nnach Absatz 1 ausführt, ist die Steuer für folgende an ihn\nErteilung der Zustimmung im Sinne von § 168 Satz 2 der\nausgeführte Umsätze abweichend von § 15 Abs. 2 nicht\nAbgabenordnung versagt werden. Satz 2 gilt entspre-\nvom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:\nchend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der\n1. die Lieferungen von Anlagegold durch einen anderen          Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt.\nUnternehmer, der diese Lieferungen nach Absatz 3              (5) Für den Erlass des Haftungsbescheides gelten die\nSatz 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt;               allgemeinen Grundsätze, mit Ausnahme des § 219 der\n2. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemein-           Abgabenordnung.\nschaftliche Erwerb von Gold, das anschließend von\nihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;\nSiebenter Abschnitt\n3. die sonstigen Leistungen, die in der Veränderung der\nForm, des Gewichts oder des Feingehalts von Gold,                                Durchführung,\neinschließlich Anlagegold, bestehen.                                     Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-,\n(5) Bei einem Unternehmer, der Anlagegold herstellt                  Übergangs- und Schlussvorschriften\noder Gold in Anlagegold umwandelt und anschließend\nnach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei liefert, ist die Steuer für an                            § 26\nihn ausgeführte Umsätze, die in unmittelbarem Zusam-\nmenhang mit der Herstellung oder Umwandlung des Gol-                                  Durchführung\ndes stehen, abweichend von § 15 Abs. 2 nicht vom Vor-             (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des\nsteuerabzug ausgeschlossen.                                    Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung der\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung\n(6) Bei Umsätzen mit Anlagegold gelten zusätzlich zu\nvon Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung\nden Aufzeichnungspflichten nach § 22 die Identifizie-\ndes Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem\nrungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nGesetz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßi-\ndes Geldwäschegesetzes mit Ausnahme der Identifizie-\ngungen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen\nrungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 dieses Gesetzes\nsowie die zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 2, § 23\nentsprechend.\nAbs. 3 und § 24 Abs. 4 verkürzen. Bei der näheren\nBestimmung des Umfangs der Steuerermäßigung nach\n§ 25d                              § 12 Abs. 2 Nr. 1 kann von der zolltariflichen Abgrenzung\nabgewichen werden.\nHaftung für die\nschuldhaft nicht abgeführte Steuer                     (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\n(1) Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem         den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und\nvorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer nach             der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\n§ 14 ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurde, der             nungen, in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem\nAussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefass-         Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung\nten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet           anpassen.\noder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die aus-\ngewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei            (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann unbe-\nAbschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz              schadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abga-\ndavon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines              benordnung anordnen, dass die Steuer für grenzüber-\nordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen. Trifft dies         schreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr\nauf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als                niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen\nGesamtschuldner.                                               wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit\ngesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 4) erteilt hat.\n(2) Von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen ist ins-         Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer\nbesondere auszugehen, wenn der Unternehmer für sei-            kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden,\nnen Umsatz einen Preis in Rechnung stellt, der zum Zeit-       dass in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer\npunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis liegt.        seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen\nDasselbe gilt, wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis        im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bun-\nunter dem marktüblichen Preis oder unter dem Preis liegt,      desrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine\nder seinem Lieferanten oder anderen Lieferanten, die am        Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                  425\n(4) (weggefallen)                                              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zu-\nEuro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nfünftausend Euro geahndet werden.\nnäher bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden\nSteuerbefreiungen zu führen ist:\n§ 26b\n1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten                 Schädigung des Umsatzsteueraufkommens\nvon Amerika über die von der Bundesrepublik zu\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung\ngewährenden Abgabenvergünstigungen für die von\nim Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem\nden Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsa-\nin § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten\nmen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II\nFälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrich-\nS. 823);\ntet.\n2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-\nbis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hin-\nsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II                                         § 26c\nS. 1183, 1218);                                                      Gewerbsmäßige oder bandenmäßige\n3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkommens                 Schädigung des Umsatzsteueraufkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem               Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstra-\nObersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa,      fe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmä-\nüber die besonderen Bedingungen für die Einrichtung        ßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetz-\nund den Betrieb internationaler militärischer Haupt-       ten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, han-\nquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl.         delt.\n1969 II S. 1997, 2009).\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses                                        § 27\nGesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung                        Allgemeine Übergangsvorschriften\nmit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bun-               (1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts\ndesgesetzblatt bekannt machen.                                 anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1\nNr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der\n§ 26a                              maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden.\nDas gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch\nBußgeldvorschriften\ninsoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            Buchstabe a Satz 4 oder Buchstabe b vor dem Inkrafttre-\nleichtfertig                                                   ten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Berech-\nnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu\n1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine\nberichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung\nRechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,\nausgeführt wird.\n2. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n(1a) § 4 Nr. 14 ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar\nSatz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort\n2000 erbrachte Umsätze aus der Tätigkeit als Sprachheil-\nbezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens\npädagoge entsprechend anzuwenden, soweit der\nzehn Jahre aufbewahrt,\nSprachheilpädagoge gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften\n3. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete          Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Stellen\nRechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere             der gesetzlichen Krankenkassen umfassend oder für\nbeweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens       bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe\nzwei Jahre aufbewahrt,                                     von sprachtherapeutischen Heilmitteln zugelassen ist\nund die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 spätestens zum\n4. entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete\n1. Januar 2000 erfüllt. Bestandskräftige Steuerfestset-\nBescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nzungen können insoweit aufgehoben oder geändert wer-\n5. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4       den.\nSatz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende\n(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nGrundstück errichtete Gebäude\nnicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs. 7\neine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht             1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und\nrechtzeitig berichtigt,                                        vor dem 1. April 1985 fertig gestellt worden ist,\n6. einer Rechtsverordnung nach § 18c zuwiderhandelt,           2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die             zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986\nBußgeldvorschrift verweist, oder                               fertig gestellt worden ist,\n7. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterla-        3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\ngen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-       Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor\nlegt.                                                          dem 1. Januar 1998 fertig gestellt worden ist,","426               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nund wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen       einem Vertrag beruhen, der vor dem 3. September 2003\nder Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und in den          abgeschlossen worden ist.\nFällen der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 be-\ngonnen worden ist.                                              (11) § 15a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist auf Vorsteu-\n(3) § 14 Abs. 1a in der bis zum 31. Dezember 2003 gel-    erbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsät-\ntenden Fassung ist auf Rechnungen anzuwenden, die            ze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2004\nnach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, sofern die        ausgeführt werden.\nzugrunde liegenden Umsätze bis zum 31. Dezember\n2003 ausgeführt wurden.\n§ 27a\n(4) Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer\nNr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1\nSatz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1    (1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt Unternehmern\nSatz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3 in der jeweils  im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifika-\nbis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind             tionsnummer. Abweichend von Satz 1 erteilt das Bundes-\nauch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar           amt für Finanzen Unternehmern, die § 19 Abs. 1 oder\n2002 ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für          ausschließlich § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden oder die nur\ndiese Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001                Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuer-\ngezahlt worden ist. Soweit auf das Entgelt oder Teile des    abzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikati-\nEntgelts für nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführte          onsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche\nUmsätze vor dem 1. Januar 2002 das Abzugsverfahren           Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benö-\nnach § 18 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2001 gel-       tigen. Satz 2 gilt für juristische Personen, die nicht Unter-\ntenden Fassung angewandt worden ist, mindert sich die        nehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unter-\nvom Leistungsempfänger nach § 13b geschuldete Steuer         nehmen erwerben, entsprechend. Im Fall der Organ-\num die bisher im Abzugsverfahren vom leistenden Unter-       schaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine\nnehmer geschuldete Steuer.                                   eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der\nAntrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikations-\n(5) § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 3 Nr. 2  nummer nach den Sätzen 1 bis 4 ist schriftlich zu stellen.\nund § 15a Abs. 4 Satz 2 in der jeweils bis 31. Dezember      In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer,\n2003 geltenden Fassung sind auf Fahrzeuge anzuwen-           unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird,\nden, die nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar        anzugeben.\n2004 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innerge-\nmeinschaftlich erworben oder gemietet worden sind und           (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bun-\nfür die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b vorgenom-       desamt für Finanzen die für die Erteilung der Umsatzsteu-\nmen worden ist. Dies gilt nicht für nach dem 1. Januar       er-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen\n2004 anfallende Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder     Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten\nden Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen.                      natürlichen und juristischen Personen und Personenver-\neinigungen. Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung\n(6) Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sport-        einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für Zwecke\nanlagen können bis zum 31. Dezember 2004 in eine steu-       der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom\nerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflich-     7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwal-\ntige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt        tungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und\nwerden.                                                      zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl.\n(7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen, die nach        EU Nr. L 264 S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle, für Zwe-\ndem 7. November 2003 abgetreten, verpfändet oder             cke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden\ngepfändet worden sind. § 13d ist anzuwenden auf Miet-        anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Über-\nverträge oder mietähnliche Verträge, die nach dem            mittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a des\n7. November 2003 abgeschlossen worden sind.                  Statistikregistergesetzes verarbeitet oder genutzt wer-\nden. Das Bundesamt für Finanzen übermittelt den Lan-\n(8) § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fas-     desfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifika-\nsung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I             tionsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteu-\nS. 3794) ist auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002       erkontrolle benötigen.\nanzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerab-\nzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs auf Grund der von\nihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch ge-                                           § 27b\nnommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erst-\nmaligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug                            Umsatzsteuer-Nachschau\nmaßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt.                  (1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festset-\n(9) § 18 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf Voranmeldungs-    zung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit\nzeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004         betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige\nenden.                                                       Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grund-\nstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche\n(10) § 4 Nr. 21a in der bis 31. Dezember 2003 gelten-     oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während\nden Fassung ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2005        der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachver-\nerbrachte Umsätze der staatlichen Hochschulen aus For-       halte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein\nschungstätigkeit anzuwenden, wenn die Leistungen auf         können (Umsatzsteuer-Nachschau). Wohnräume dürfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                  427\ngegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung drin-          (4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2007 in\ngender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-     folgender Fassung:\nnung betreten werden.\n„10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen,\n(2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen\nErheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der                 b) die Beförderungen von Personen im Schienen-\nUmsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den                       bahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im\ndamit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnun-                Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im geneh-\ngen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden                     migten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im\nüber die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden                    Kraftdroschkenverkehr und die Beförderungen im\nSachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.                    Fährverkehr\n(3) Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getrof-                aa) innerhalb einer Gemeinde oder\nfenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne                   bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr\nvorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenord-                         als 50 Kilometer beträgt.“\nnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgaben-\nordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur\nAußenprüfung wird schriftlich hingewiesen.                                                § 29\n(4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau                     Umstellung langfristiger Verträge\nVerhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und         (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht\nErhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheb-        später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten die-\nlich sein können, so ist die Auswertung der Feststellun-    ses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls\ngen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteue-   nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden\nrung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer        ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steu-\nPersonen von Bedeutung sein kann.                           erbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen\nangemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr-\n§ 28                             oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit\nZeitlich begrenzte                       die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die\nFassungen einzelner Gesetzesvorschriften             Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist\n§ 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend\n(1) (weggefallen)                                        anzuwenden.\n(2) (weggefallen)                                           (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses\n(3) (weggefallen)                                        Gesetzes.","428                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nAnlage 1\n(zu § 4 Nr. 4a)\nListe der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können\nZolltarif\nLfd. Nr.                                   Warenbezeichnung                           (Kapitel, Position, Unterposition)\n1    Kartoffeln, frisch oder gekühlt                                             Position 0701\n2    Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in\nWasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend\nwirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet    Unterposition 0711 20\n3    Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet    Positionen 0801 und 0802\n4    Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, entkoffeiniert                Unterpositionen 0901 1100\nund 0901 1200\n5    Tee, auch aromatisiert                                                      Position 0902\n6    Getreide                                                                    Positionen 1001 bis 1005, 1007\nund 1008\n7    Rohreis (Paddy-Reis)                                                        Unterposition 1006 10\n8    Ölsamen und ölhaltige Früchte                                               Positionen 1201 bis 1207\n9    Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, auch raffiniert,\njedoch nicht chemisch modifiziert                                           Positionen 1507 bis 1515\n10     Rohzucker                                                                   Unterpositionen 1701 11\nund 1701 12\n11     Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet                         Position 1801\n12     Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl)         Positionen 2709, 2710,\nUnterpositionen 2711 12\nund 2711 13\n13     Erzeugnisse der chemischen Industrie                                        Kapitel 28 und 29\n14     Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen          Positionen 4001 und 4002\n15     Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen solche zum Auflösen;\nHalbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder\nchemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt                               Positionen 4703 bis 4705\n16     Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt                                        Position 5101\n17     Silber, in Rohform oder Pulver                                              aus Position 7106\n18     Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht monetären Zwecken                Unterpositionen 7108 1100\nund 7108 1200\n19     Platin, in Rohform oder als Pulver                                          aus Position 7110\n20     Eisen- und Stahlerzeugnisse                                                 Positionen 7207 bis 7212,\n7216, 7219, 7220, 7225\nund 7226\n21     Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen\nRaffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform;\nKupfervorlegierungen; Draht aus Kupfer                                      Positionen 7402, 7403, 7405\nund 7408\n22     Nickel in Rohform                                                           Position 7502\n23     Aluminium in Rohform                                                        Position 7601\n24     Blei in Rohform                                                             Position 7801\n25     Zink in Rohform                                                             Position 7901\n26     Zinn in Rohform                                                             Position 8001\n27     Nichteisenmetalle, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrott         aus Positionen 8101 bis 8112\nDie Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                 429\nAnlage 2\n(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)\nListe der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände\nZolltarif\nLfd. Nr.                                  Warenbezeichnung                            (Kapitel, Position, Unterposition)\n1    Lebende Tiere, und zwar\na) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere,\nausgenommen Wildpferde,                                                 aus Position 0101\nb) Maultiere und Maulesel,                                                  aus Position 0101\nc) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere,                       aus Position 0102\nd) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere,                     aus Position 0103\ne) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere,                       aus Position 0104\nf)  Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere,                      aus Position 0104\ng) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und\nPerlhühner),                                                            Position 0105\nh) Hauskaninchen,                                                           aus Position 0106\ni)  Haustauben,                                                             aus Position 0106\nj)  Bienen,                                                                 aus Position 0106\nk) ausgebildete Blindenführhunde                                            aus Position 0106\n2    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse                             Kapitel 2\n3    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose\nWassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer,\nAustern und Schnecken                                                       aus Kapitel 3\n4    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb,\nausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und\nungenießbares Eigelb; natürlicher Honig                                     aus Kapitel 4\n5    Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar\na) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel,                                  aus Position 0504\nb) (weggefallen)\nc) rohe Knochen                                                             aus Position 0506\n6    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke,\nruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln           Position 0601\n7    Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln,\nStecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel                                      Position 0602\n8    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu\nBinde- oder Zierzwecken, frisch                                             aus Position 0603\n9    Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und\nBlütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder\nZierzwecken, frisch                                                         aus Position 0604\n10     Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu\nErnährungszwecken verwendet werden, und zwar\na) Kartoffeln, frisch oder gekühlt,                                         Position 0701\nb) Tomaten, frisch oder gekühlt,                                            Position 0702\nc) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch\nund andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,                Position 0703\nd) Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und\nähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch\noder gekühlt,                                                           Position 0704\ne) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten),\nfrisch oder gekühlt,                                                    Position 0705","430               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nZolltarif\nLfd. Nr.                                 Warenbezeichnung                            (Kapitel, Position, Unterposition)\nf)  Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben,\nSchwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche\ngenießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt,                               Position 0706\ng) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt,                             Position 0707\nh) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt,                     Position 0708\ni)  anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,                                   Position 0709\nj)  Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren,                   Position 0710\nk) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch\nSchwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe\nzugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet,              Position 0711\nl)  Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben\ngeschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht\nweiter zubereitet,                                                     Position 0712\nm) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder\nzerkleinert,                                                           Position 0713\nn) Topinambur                                                              aus Position 0714\n11     Genießbare Früchte und Nüsse                                               Positionen 0801 bis 0813\n12     Kaffee, Tee, Mate und Gewürze                                              Kapitel 9\n13     Getreide                                                                   Kapitel 10\n14     Müllereierzeugnisse, und zwar\na) Mehl von Getreide,                                                      Positionen 1101 und 1102\nb) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide,                          Position 1103\nc) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz,\ngequetscht, als Flocken oder gemahlen                                  Position 1104\n15     Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln          Position 1105\n16     Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie\nMehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten                            aus Position 1106\n17     Stärke                                                                     aus Position 1108\n18     Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon                           Positionen 1201 bis 1208\n19     Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat                                     Position 1209\n20     (weggefallen)\n21     Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den\nKüchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten\nund Haustee                                                                aus Position 1211\n22     Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch\ngemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere\npflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter\nZichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum)\nder hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten\nArt, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen\nAlgen, Tange und Zuckerrohr                                                aus Position 1212\n23     Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur\nFütterung verwendete Pflanzen                                              Positionen 1213 und 1214\n24     Pektinstoffe, Pektinate und Pektate                                        Unterposition 1302 20\n25     (weggefallen)\n26     Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch\nverarbeitet, und zwar\na) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett,                 aus Position 1501\nb) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen\noder mit Lösungsmitteln ausgezogen,                                    aus Position 1502","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                 431\nZolltarif\nLfd. Nr.                                  Warenbezeichnung                           (Kapitel, Position, Unterposition)\nc) Oleomargarin,                                                           aus Position 1503\nd) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren\nFraktionen, auch raffiniert,                                           aus Positionen 1507 bis 1515\ne) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren\nFraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,\nwiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch\nnicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl\n(sog. Opalwachs),                                                      aus Position 1516\nf)  Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen\nvon tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie\nvon Fraktionen verschiedener Fette und Öle,\nausgenommen Form- und Trennöle                                         aus Position 1517\n27     (weggefallen)\n28     Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren,\nWeichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren,\nausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte\nLangusten, Hummer, Austern und Schnecken                                   aus Kapitel 16\n29     Zucker und Zuckerwaren                                                     Kapitel 17\n30     Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen\nSüßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige\nLebensmittelzubereitungen                                                  Positionen 1805 und 1806\n31     Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren             Kapitel 19\n32     Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen\nPflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte                        Positionen 2001 bis 2008\n33     Verschiedene Lebensmittelzubereitungen                                     Kapitel 21\n34     Wasser, ausgenommen\n– Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser,\ndas in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten\nFertigpackungen in den Verkehr gebracht wird,\n– Heilwasser und\n– Wasserdampf                                                              aus Unterposition 2201 9000\n35     Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milch-\nerzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des\nFertigerzeugnisses                                                         aus Position 2202\n36     Speiseessig                                                                Position 2209\n37     Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter      Kapitel 23\n38     (weggefallen)\n39     Speisesalz, nicht in wässriger Lösung                                      aus Position 2501\n40     a) Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere\nAmmoniumcarbonate,                                                     Unterposition 2836 10\nb) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)                             Unterposition 2836 30\n41     D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen      Unterpositionen 2905 44\nund 2106 90\n42     Essigsäure                                                                 Unterposition 2915 21\n43     Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins                                  aus Unterposition 2925 1100\n44     (weggefallen)\n45     Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von\nGuano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch\nbehandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen\nErzeugnissen gewonnene Düngemittel                                         aus Position 3101","432               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nZolltarif\nLfd. Nr.                                  Warenbezeichnung                           (Kapitel, Position, Unterposition)\n46     Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich\nalkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer\ndieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch                      aus Unterposition 3302 10\n47     Gelatine                                                                   aus Position 3503\n48     Holz, und zwar\na) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,\nReisigbündeln oder ähnlichen Formen,                                   Unterposition 4401 10\nb) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu\nPellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen\nzusammengepresst                                                       Unterposition 4401 30\n49     Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen\nGewerbes – mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die die\nHinweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die\nVerbreitung jugendgefährdender Schriften besteht oder die\nals jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des\n§ 15 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes unterliegen, sowie\nder Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken\n(einschließlich Reisewerbung) dienen –, und zwar\na) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften,\nlosen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder\nBinden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische\nDruckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit\nmehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen\nsolche, die überwiegend Werbung enthalten),                            aus Positionen 4901, 9705\nund 9706\nb) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern\noder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter,\nAnnoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung\nenthalten),                                                            aus Position 4902\nc) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder,      aus Position 4903\nd) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern,\nauch gebunden,                                                         aus Position 4904\ne) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich\nWandkarten, topographischer Pläne und Globen, gedruckt,                aus Position 4905\nf)  Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe,\nGanzsachen) als Sammlungsstücke                                        aus Positionen 4907 und 9704\n50     (weggefallen)\n51     Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit\nMotor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung               Position 8713\n52     Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere\northopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum\nBeheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar\na) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör,                      aus Unterposition 9021 31\nb) orthopädische Apparate und andere orthopädische\nVorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-\nchirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör,      aus Unterposition 9021 10\nc) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör,                               aus Unterpositionen 9021 21,\n9021 29 und 9021 39\nd) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen\nzum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen\nin der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus,\nausgenommen Teile und Zubehör                                          Unterpositionen 9021 40\nund 9021 50,\naus Unterposition 9021 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005                 433\nZolltarif\nLfd. Nr.                                 Warenbezeichnung                           (Kapitel, Position, Unterposition)\n53     Kunstgegenstände, und zwar\na) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,\nsowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke,                      Position 9701\nb) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke,                            Position 9702\nc) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art          Position 9703\n54     Sammlungsstücke,\na) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und\nSammlungen dieser Art,                                                 aus Position 9705\nb) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder\nvölkerkundlichem Wert,                                                 aus Position 9705\nc) von münzkundlichem Wert, und zwar\naa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und\nPapiernotgeld,                                                     aus Position 9705\nbb) Münzen aus unedlen Metallen,                                       aus Position 9705\ncc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die\nBemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegen-\nstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung\ndes Feingewichts berechneten Metallwerts ohne\nUmsatzsteuer beträgt                                               aus Positionen 7118, 9705\nund 9706"]}