{"id":"bgbl1-2005-12-8","kind":"bgbl1","year":2005,"number":12,"date":"2005-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/12#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-12-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_12.pdf#page=49","order":8,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin","law_date":"2005-02-23T00:00:00Z","page":369,"pdf_page":49,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005               369\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin\nVom 23. Februar 2005\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes           analytischen Bestimmungen zur Prozess- und Quali-\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch          tätskontrolle; Erfassen und Auswerten von Daten und\nArtikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003            Nutzen zur Prozessoptimierung; Überwachen und\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun-         Dokumentieren der Einhaltung rechtlicher Anforde-\ndesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören             rungen; Überwachen der Kosten und der Arbeitsleis-\ndes Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für                 tung; Koordinieren von Maßnahmen zur Zusammen-\nBerufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-              arbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten;\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,               Berücksichtigen und Anwenden fachspezifischer\ndem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-                  Rechtsvorschriften sowie der Regelungen zum\nministerium für Wirtschaft und Arbeit:                            Arbeits- und Gesundheitsschutz;\n3. Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne\n§1                                   der Unternehmensziele unter Berücksichtigung ihrer\nBefähigungen; Anleiten der Mitarbeiter und Mitarbei-\nZiel der Prüfung\nterinnen zu selbständigem und verantwortlichem\nund Bezeichnung des Abschlusses\nHandeln; Planen des Personalbedarfs und Mitwirken\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und             bei Stellenbesetzungen; Fördern der Kommunikation\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum             zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den\nGeprüften Abwassermeister/zur Geprüften Abwasser-                 Führungskräften sowie mit den Personalvertretungen;\nmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige               Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; För-\nStelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.                 dern der Innovationsbereitschaft, der Entwicklung\nund der Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeite-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation        rinnen; Verantworten der Ausbildung; Durchführen\nzum Geprüften Abwassermeister/zur Geprüften Abwas-                von Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsmana-\nsermeisterin und damit die Befähigung:                            gementziele.\n1. in privaten und öffentlichen Unternehmen unter-               (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen       kannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte\nund Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-,           Abwassermeisterin.\nOrganisations- und Führungsaufgaben wahrzuneh-\nmen und\n§2\n2. sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich\nverändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und                      Umfang der Meisterqualifikation\nauf neue Methoden der Organisationsentwicklung,                           und Gliederung der Prüfung\nder Personalführung und -entwicklung flexibel ein-           (1) Die Qualifikation zum Geprüften Abwassermeis-\nzustellen sowie den technisch-organisatorischen           ter/zur Geprüften Abwassermeisterin umfasst:\nWandel im Unternehmen mitzugestalten.\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi-\n2. Grundlegende Qualifikationen,\nkation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste-\nhende Aufgaben eines Geprüften Abwassermeisters/              3. Handlungsspezifische Qualifikationen.\neiner Geprüften Abwassermeisterin wahrnehmen zu kön-\nnen:                                                             (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen\nQualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-\n1. Steuern und Dokumentieren der Prozessabläufe;              nung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund\nErkennen von Störungen im Prozessablauf und Einlei-       einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die\nten von Maßnahmen zur Störungsbeseitigung; Erken-         nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach\nnen von Gefährdungen im Arbeitsablauf und Einleiten       § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwer-\nvon Schutzmaßnahmen; Planen und Organisieren von          tig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis soll vor Ablegen\nbetrieblichen Aufgabenstellungen unter Berücksichti-      des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikatio-\ngung technischer, personeller, sozialer, rechtlicher und  nen“ erfolgen.\nwirtschaftlicher Rahmenbedingungen; Planen und\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Abwassermeister/zur\nÜberwachen des Einsatzes von Anlagen und Geräten\nGeprüften Abwassermeisterin gliedert sich in die Prü-\nsowie der Instandhaltung von Maschinen, Geräten,\nfungsteile:\nRohrleitungssystemen und baulichen Anlagen;\n1. Grundlegende Qualifikationen und\n2. Überwachen von Betriebs- und Prozessabläufen;\nÜberwachen und Auswerten von Messungen und                2. Handlungsspezifische Qualifikationen.","370            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in   9. unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außer-\nForm von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen                    halb von Schaltschränken austauschen,\ngemäß § 4 zu prüfen.                                         10. Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen,\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich    11. Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten.\nund mündlich in Form von handlungsspezifischen Auf-\ngabenstellungen gemäß § 5 zu prüfen.                            (5) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den\nPrüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vor-\n§3\nlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft\nZulassungsvoraussetzungen                      macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwor-\nben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtferti-\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-\ngen.\nkationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zur Fach-                                  §4\nkraft für Abwassertechnik und danach eine mindes-\ntens einjährige Berufspraxis oder                                       Grundlegende Qualifikationen\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Ver-          (1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist\nund Entsorger/zur Ver- und Entsorgerin und die elek-      in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:\ntrotechnische Qualifikation und danach eine mindes-       1. Rechtsbewusstes Handeln;\ntens einjährige Berufspraxis oder\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln;\n3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem       3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und die elek-          kation und Planung;\ntrotechnische Qualifikation und danach eine mindes-\ntens zweijährige Berufspraxis oder                        4. Zusammenarbeit im Betrieb;\n4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis und die          5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und techni-\nelektrotechnische Qualifikation und danach eine min-          scher Gesetzmäßigkeiten.\ndestens zweijährige Berufspraxis.                            (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische      soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen\nQualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-         anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechts-\nweist:                                                       vorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die\nArbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Quali-        unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie\nfikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den\nund                                                       Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewähr-\n2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beinhalteten Praxiszeiten  leisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden\nmindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.                Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften           1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nAbwassermeisters/einer Geprüften Abwassermeisterin               Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-\ngemäß § 1 Abs. 3 haben.                                          beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbei-\ntern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Be-\n(4) Die elektrotechnische Qualifikation gemäß Ab-              rücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarif-\nsatz 1 Nr. 2 bis 4 umfasst folgende Fertigkeiten und             vertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;\nKenntnisse:\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-\n1. Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-                sungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts;\nben,\n3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\n2. Gefahren des elektrischen Stromes an festen und              lich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung so-\nwechselnden Arbeitsplätzen erkennen,                        wie der Arbeitsförderung;\n3. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren              4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\ndurch Strom ergreifen und veranlassen,                      heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\n4. Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen             Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen\nStrom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten,            Institutionen;\n5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\n5. Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und hand-\ninsbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-\nhaben,\nschutzes, der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Luft-\n6. betriebsspezifische Schaltpläne lesen,                       reinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlen-\n7. Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Be-                schutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;\nleuchtungsmittel und Signallampen prüfen und aus-       6. Berücksichtigen wirtschaftsrechtlicher Vorschriften\ntauschen,                                                   und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.\n8. Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbe-          (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-\nsondere Pumpen und Motoren austauschen und              deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rah-\nwieder in Betrieb nehmen,                               men anwendungsbezogener Handlungen betriebswirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005             371\nschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volks-        2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von\nwirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können.              Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-\nEs sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren             verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von\nAuswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung                  Maßnahmen zu deren Verbesserung;\nanalysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die\n3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe\ndas Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-\nnach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurtei-\nwie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;\nlen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen kön-\nnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:           4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\nrungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;\n1. Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzi-\npien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusam-     5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\nmenhänge und sozialer Wirkungen;                             einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-\nlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-\nsammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu\nbau- und Ablauforganisation;\nfördern;\n3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-\nlung;                                                    6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\n4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der              Probleme und sozialer Konflikte.\nkontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;\n(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissen-\n5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und          schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die\nKostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-        Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwis-\nfahren.                                                  senschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der         Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathe-\nInformation, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig-      matische, physikalische, chemische und technische\nkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy-       Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben\nsieren, planen und transparent machen zu können. Dazu        aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In die-\ngehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstel-     sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\nlen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie         prüft werden:\nangemessene Präsentationstechniken anwenden zu               1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-\nkönnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-              schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf\ntionsinhalte geprüft werden:                                     Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Betriebs-,          Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxydations-\nProdukt- und Prozessdaten mittels EDV-Systemen               und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen,\nund Bewerten visualisierter Daten;                           galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungs-\nvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho-              pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;\nden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;\n2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im\n3. Anwenden von Präsentationstechniken;                          Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhän-\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,              genden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen;                    3. Berechnen von betriebs- und prozesstechnischen\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;                       Größen bei Belastungen und Bewegungen;\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und              4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchfüh-\nKommunikationsformen einschließlich des Einsatzes            ren von einfachen statistischen Berechnungen sowie\nentsprechender Informations- und Kommunikations-             ihre graphische Darstellung.\nmittel.\n(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufga-\n(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“        ben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbe-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen            reichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betra-\nanwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge                 gen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 min-\ndes Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf        destens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1\ndie Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene          Nr. 5 mindestens 60 Minuten.\nMaßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam-\n(8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-\nmenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leis-\nfungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten\ntungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nPrüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen\nfördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte\nerbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche\nlösen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und ange-\nErgänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren\nmessene Führungstechniken anwenden zu können. In\nungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\ndiese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in\ngeprüft werden:\nder Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung        tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der\nEinzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-       mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note\nges und unter Berücksichtigung persönlicher und          zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-\nsozialer Gegebenheiten;                                  lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.","372             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\n§5                                  b) Steuern und Optimieren der Verfahrenstechnik,\nHandlungsspezifische Qualifikationen                   c) Erkennen von Störungsursachen, Beurteilen von\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-             Störungen und Veranlassen von Maßnahmen zu\ntionen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“, „Or-                deren Vermeidung und Beseitigung,\nganisation“ sowie „Führung und Personal“. Die Hand-              d) Planen und Überwachen der In- und Außerbetrieb-\nlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwer-               nahme von Anlagenteilen,\npunkte:\ne) Sicherstellen des Betriebes von maschinentech-\n1. Handlungsbereich „Technik“:                                       nischen und elektrischen Anlagen unter Beach-\na) Betrieb,                                                      tung der Zuständigkeiten;\nb) Überwachung,                                          2. im Qualifikationsschwerpunkt „Überwachung“ soll die\nFähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den\nc) Instandhaltung;                                           Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Einhaltung der\n2. Handlungsbereich „Organisation“:                              wasser- und abfallrechtlichen Auflagen und die ver-\na) Kostenwesen,                                              fahrenstechnische Optimierung zu überwachen. In\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikations-\nb) Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kun-             inhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:\ndenorientierung,\na) Durchführen der Eigenüberwachung für den Ka-\nc) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,                      nal- und Kläranlagenbetrieb,\nd) Recht;                                                    b) Durchführen der Indirekteinleiterüberwachung unter\n3. Handlungsbereich „Führung und Personal“:                          Anwendung des Indirekteinleiterkatasters,\na) Personalführung,                                          c) Einleiten und Überwachen von Verfahren des\nEmissionsschutzes im Zuge der Klärschlamment-\nb) Personalentwicklung,\nsorgung und -verwertung und Reststandbeseiti-\nc) Managementsysteme.                                            gung,\n(2) Es werden drei die Handlungsbereiche integrie-            d) Anwenden von statistischen Methoden und Erstel-\nrende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5                   len von Dokumentationen des Betriebsablaufs und\nunter Berücksichtigung der „Grundlegenden Qualifikatio-              seiner Überwachung;\nnen“ gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich\nzu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des          3. im Qualifikationsschwerpunkt „Instandhaltung“ soll\nsituationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6.                die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit\nDie Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle           den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Instandhal-\nQualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche min-            tung der technischen Anlagen und Einrichtungen zu\ndestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer            planen, zu organisieren und zu überwachen. In die-\nder schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils min-        sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in\ndestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als            den Situationsaufgaben geprüft werden:\nacht Stunden.                                                    a) Planen und Einleiten, Überwachen und Dokumen-\n(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-                   tieren von Wartungs- und Instandhaltungsarbei-\nbereich „Technik“ sollen dessen Qualifikationsschwer-                ten; Auswerten und Dokumentieren von Scha-\npunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darü-             densereignissen; Führen einer Schadensstatistik,\nber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations-         b) Aufstellen und Fortschreiben von Inspektions- und\nschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“                   Wartungsplänen,\nsowie „Führung und Personal“ integrativ mit berück-\nc) Überwachen der Instandhaltung von maschinen-\nsichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe\ntechnischen Einrichtungen von Bauwerken und\nfolgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich\nRohrleitungen anhand von Inspektions- und War-\n„Technik“ mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß\ntungsplänen,\nden Nummern 1 bis 3 umfassen:\nd) Überwachen von elektrotechnischen Arbeiten im\n1. im Qualifikationsschwerpunkt „Betrieb“ soll die Fähig-\nRahmen der Zuständigkeiten.\nkeit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische\nProzessabläufe der Abwassertechnik zu planen, zu            (4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\nsteuern sowie zu optimieren. Weiterhin soll die Fähig-   bereich „Organisation“ sollen dessen Qualifikations-\nkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mit-          schwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe\narbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den          soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den\nNormen und Vorschriften Anlagen oder Anlagenteile in     Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche\nund außer Betrieb zu nehmen sowie Maßnahmen zur          „Technik“ sowie „Führung und Personal“ integrativ mit\nStörungsvermeidung und der Behebung von Störun-          berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsauf-\ngen zu treffen. In diesem Rahmen können folgende         gabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungs-\nQualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben ge-      bereich „Organisation“ mit den Qualifikationsschwer-\nprüft werden:                                            punkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:\na) Anwenden von physikalischen, biologischen und         1. im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenwesen“ soll die\nchemischen Methoden und Verfahren der Abwas-             Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftli-\nserableitung und -reinigung und Schlammbehand-           che Zusammenhänge und kostenrelevante Einfluss-\nlung,                                                    faktoren erfassen und beurteilen zu können. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005               373\nFähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeein-             b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-\nflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kosten-                    arbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit, des\nbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, ein-                Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,\nzuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähig-\nc) Planen und Durchführen von Unterweisungen in\nkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren\nder Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und\nanwenden und organisatorische sowie personelle\nGesundheitsschutzes,\nMaßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfakto-\nren beurteilen und berücksichtigen zu können. In die-         d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in               mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-\nden Situationsaufgaben geprüft werden:                            denden Stoffen und Betriebsmitteln,\na) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von             e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von\nKosten,                                                       Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher-\nb) Überwachen und Einhalten des Budgets,                          heit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von\nUnfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelas-\nc) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-                tungen;\nrücksichtigung alternativer Konzepte,\n4. im Qualifikationsschwerpunkt „Recht“ soll das Ver-\nd) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mit-\ntrautsein mit den für die Abwassertechnik relevanten\narbeiter und Mitarbeiterinnen,\nRechtsvorschriften und die Fähigkeit, diese im Rah-\ne) Anwenden von Kalkulationsverfahren,                        men der Tätigkeit berücksichtigen zu können, nach-\nf) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft,              gewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende\nQualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben ge-\ng) Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und               prüft werden:\nLeistungen;\na) Berücksichtigen des Wasserrechts,\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsführung, Be-\ntriebsüberwachung und Kundenorientierung“ soll die            b) Berücksichtigen des Kreislaufwirtschafts- und\nFähigkeit nachgewiesen werden, die Betriebsführung                Abfallrechts und des Bundesimmissionsschutz-\nund Betriebsüberwachung gemeinsam mit den Mitar-                  rechts,\nbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Nor-\nc) Berücksichtigen der technischen Normen und\nmen und Vorschriften zu beherrschen sowie die Kun-\nRegelwerke,\nden zu beraten und die Kundenzufriedenheit zu för-\ndern. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-             d) Berücksichtigen     des  kommunalen     Satzungs-\ntionsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft wer-               rechts.\nden:\n(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\na) Mitwirken beim Gestalten der Betriebsorganisa-         bereich „Führung und Personal“ sollen dessen Qualifika-\ntion,                                                 tionsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsauf-\nb) Erstellen von Bereitschafts- und Notfallplänen,        gabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den\nQualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche\nc) Planen, Kontrollieren und Optimieren der Betriebs-     „Technik“ und „Organisation“ integrativ mit berücksichti-\nabläufe, Betriebseinrichtungen und Stoffströme,       gen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende\nd) Disponieren von Betriebsmitteln, Geräten, Fahr-        Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich\nzeugen und Betriebseinrichtungen,                     „Führung und Personal“ mit den Qualifikationsschwer-\npunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:\ne) Einsetzen von Betriebs- und Hilfsmitteln sowie\nKommunikationstechniken,                              1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll\nf) Durchführen von Maßnahmen der Kundenbetreu-                die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal-\nung und Bearbeiten von Kundenaufträgen,                   bedarf ermitteln und den Personaleinsatz entspre-\nchend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen\ng) Anwenden von Instrumenten zur Arbeitsplanung               zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter\nund Terminüberwachung;                                    und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernis-\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und           sen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu\nGesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen            verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem\nwerden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Be-            Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den\nstimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre               Situationsaufgaben geprüft werden:\nEinhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit             a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und\numfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erken-                quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-\nnen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer                   gung technischer und organisatorischer Verände-\nVermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie                     rungen,\nsicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mit-\narbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheits-              b) Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-\nschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln.                 arbeiterinnen unter Berücksichtigung der betrieb-\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikations-                  lichen Anforderungen sowie ihrer persönlichen\ninhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:                 Eignung und Befähigung,\na) Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Ar-           c) Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedin-\nbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und               gungen beim Einsatz von Fremdpersonal und\nUmweltschutzes,                                               Fremdfirmen,","374              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nd) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-      bezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine\ngen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,        schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungs-\ne) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-         bereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schrift-\nnen Verantwortung,                                     lichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere\ndie Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich\nf) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-           geprüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteil-\nbereitschaft,                                          nehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minu-\ng) Anwenden von Führungsmethoden und -instru-              ten und höchstens 60 Minuten dauern.\nmenten,                                                   (7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situati-\nh) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an      onsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,\nVerbesserungsprozessen,                                ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergän-\nzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren un-\ni) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-\ngenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht\nund Projektgruppen;\ndiese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“         der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der            tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der\nGrundlage einer qualitativen und quantitativen Per-        mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note\nsonalplanung eine systematische Personalentwick-           zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-\nlung durchführen zu können. Dazu gehört, Personal-         lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\nentwicklungspotenziale einschätzen und Personalent-\nwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu kön-                                     §6\nnen. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant,\nrealisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umset-               Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem            Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den        nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung\nSituationsaufgaben geprüft werden:                         im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, in ein-\na) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und        zelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in\ninnovationsorientierte Personalentwicklung sowie       den schriftlichen Situationsaufgaben im Prüfungsteil\nder Erfolgskriterien, Ermitteln des Personalent-       „Handlungsspezifische Qualifikationen“ freistellen, wenn\nwicklungsbedarfs,                                      in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer\nzuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich an-\nb) Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach            erkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-\nvorgegebenen Kriterien,                                lichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg ab-\nc) Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der            gelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechen-\nPersonalentwicklung zur Qualifizierung,                den Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.\nEine Freistellung von der Prüfung im situationsbezoge-\nd) Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von\nnen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig.\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer\nberuflichen Entwicklung;\n§7\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Managementsyste-\nme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der                        Bewerten der Prüfungsteile\nRealisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung                            und Bestehen der Prüfung\nvon Managementsystemen mitzuwirken. Die Fähig-                (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“\nkeit umfasst, die Ziele der Managementsysteme              und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind geson-\ndurch Anwendung entsprechender Methoden und                dert nach Punkten zu bewerten.\nFührung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen\nzu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-            (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-\nfikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft         nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der\nwerden:                                                    Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen\nPrüfungsbereichen zu bilden.\na) Berücksichtigen des Einflusses von Management-\nsystemen auf das Unternehmen,                             (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\ntionen\" ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das\nb) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-       situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus\narbeiterinnen bezüglich der Systemziele,               der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.\nc) Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbes-               (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nserung und Weiterentwicklung von Management-           nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil\nsystemen,                                              „Grundlegende Qualifikationen“ in allen Prüfungsberei-\nd) kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnah-            chen mindestens ausreichende Leistungen und im Prü-\nmen zur Erreichung von Managementzielen.               fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den\nschriftlichen Situationsaufgaben und dem situations-\n(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die\nbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausrei-\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben-\nchende Leistungen erbracht hat.\nstellungen analysieren, strukturieren und einer begründe-\nten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungs-             (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechni-        gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der An-\nken erläutern und erörtern zu können. Das situations-         lage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005             375\nsind die im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“     ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf\nerzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten    richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.\nPunkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben    Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft,\nund dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten          ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichti-\nNoten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6       gen.\nsind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs-\ngremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge-\nben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und                                        §9\narbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist                         Übergangsvorschriften\nim Zeugnis einzutragen.\n(1) Begonnene Prüfungsverfahren können nach den\n§8                               bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2007 zu\nEnde geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung\nWiederholung der Prüfung                     kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 die Anwendung\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal     der bisherigen Vorschriften beantragt werden.\nwiederholt werden.\n(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-\n(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und      holungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durch-\nsich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der      führen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nBeendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur\nWiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag\nvon der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den                                     § 10\nschriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbe-                             Inkrafttreten\nzogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die dort in\neiner vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen            Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.\nBonn, den 23. Februar 2005\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn","376                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-\nmeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369)\nbestanden.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift(en) ...............................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005                                                                                           377\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-\nmeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:\n1)  Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: .........................................................................................................................................","378                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nNote\nI. Grundlegende Qualifikationen                                                                                                                                      ..........................\nPrüfungsbereiche:                                                                                                                Punkte\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                  ..........................\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                         ..........................\nAnwenden von Methoden der Information,\nKommunikation und Planung                                                                                                ..........................\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                                                ..........................\nBerücksichtigen naturwissenschaftlicher\nund technischer Gesetzmäßigkeiten                                                                                        ..........................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .......................................\nin ........................................................... vor ........................................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/\nPrüfungsbereich ................................................ freigestellt.“)\nNote\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\nIntegrative schriftliche Situationsaufgaben im\nHandlungsbereich Technik                                                                                                                                        ..........................\nHandlungsbereich Organisation                                                                                                                                   ..........................\nHandlungsbereich Führung und Personal                                                                                                                           ..........................\nSituationsbezogenes Fachgespräch im\nHandlungsbereich .....................................................                                                                                          ..........................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am.........................................\nin ........................................................... vor ........................................................................... abgelegte Prüfung in der schriftlichen\nSituationsaufgabe aus dem Handlungsbereich .................................................... freigestellt.“)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ............................................ in .........................................\nvor ............................................. erbracht.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift(en) ...............................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}