{"id":"bgbl1-2005-12-7","kind":"bgbl1","year":2005,"number":12,"date":"2005-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/12#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_12.pdf#page=39","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung","law_date":"2005-02-23T00:00:00Z","page":359,"pdf_page":39,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005                 359\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/\nGeprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung\nVom 23. Februar 2005\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes             und sonstigen betrieblichen Vorgaben; Durchführen\nvom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch            von Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von\nArtikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003              Betriebsstörungen und Instandhalten der Anlagen\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun-           und Einrichtungen unter Berücksichtigung der sicher-\ndesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören               heitstechnischen und wirtschaftlichen Aspekte; Über-\ndes Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für                   wachen der Kosten und der Arbeitsleistung; Koordi-\nBerufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                nieren von Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,                 anderen Betriebseinheiten und Dritten; Gewährleisten\ndem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-                    der Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und\nministerium für Wirtschaft und Arbeit:                              Gesundheitsvorschriften in enger Zusammenarbeit\nmit den zuständigen Fachkräften;\n§1                               3. Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne\nZiel der Prüfung                             der Unternehmensziele unter Berücksichtigung ihrer\nund Bezeichnung des Abschlusses                          Befähigungen; Anleiten der Mitarbeiter und Mitarbei-\nterinnen zu selbständigem und verantwortlichem\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und               Handeln; Vorbereiten der Mitarbeiter und Mitarbeite-\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum               rinnen auf besondere psychologische Anforderungen\nGeprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Kreislauf-            ihrer Tätigkeit; Planen des Personalbedarfs und Mit-\nund Abfallwirtschaft und Städtereinigung erworben wor-              wirken bei Stellenbesetzungen; Fördern der Kommu-\nden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den             nikation zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,\n§§ 2 bis 9 durchführen.                                             mit den Führungskräften sowie mit den Personalver-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation          tretungen; Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeite-\nzum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Kreis-            rinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Ent-\nlauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung und damit            wicklung und der Weiterbildung der Mitarbeiter und\ndie Befähigung:                                                     Mitarbeiterinnen; Verantworten der Ausbildung;\nDurchführen von Maßnahmen zur Erreichung der\n1. in privaten und öffentlichen Unternehmen unter-                  Qualitätsmanagementziele; Sicherstellen qualitätssi-\nschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie              chernder Maßnahmen; Sensibilisieren der Mitarbeiter\nin verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern                und Mitarbeiterinnen für Belange des Informations-\neines Unternehmens Sach-, Organisations- und Füh-               und Datenschutzes.\nrungsaufgaben wahrzunehmen und\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\n2. sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich           kannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin\nverändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und          für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung.\nauf neue Methoden der Organisationsentwicklung,\nder Personalführung und -entwicklung flexibel einzu-\nstellen sowie den technisch-organisatorischen Wan-                                       §2\ndel im Unternehmen mitzugestalten.                                        Umfang der Meisterqualifikation\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi-                     und Gliederung der Prüfung\nkation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste-                (1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister/zur\nhende Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüf-           Geprüften Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft\nten Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städ-     und Städtereinigung umfasst:\ntereinigung wahrnehmen zu können:\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,\n1. Planen und Organisieren von betrieblichen Aufgaben-\n2. Grundlegende Qualifikationen,\nstellungen unter Berücksichtigung technischer, per-\nsoneller, sozialer, rechtlicher und wirtschaftlicher Rah-   3. Handlungsspezifische Qualifikationen.\nmenbedingungen; Arbeitsabläufe einschließlich des\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen\nEinsatzes von Materialien und Betriebsmitteln unter\nQualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-\nEinhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben\nnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund\nunter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse pla-\neiner anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die\nnen und sich an der Planung neuer Arbeitstechniken\nnachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach\nund Prozessabläufe beteiligen;\n§ 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwer-\n2. Überwachen der Stoffströme, der Anlagentechniken             tig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis soll vor Ablegen\nund Steuern der Prozessabläufe sowie der logisti-           des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikatio-\nschen Vorgänge im Rahmen der umweltrelevanten               nen“ erfolgen.","360             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Meister/zur Geprüften           (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\nMeisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städte-     soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen\nreinigung gliedert sich in die Prüfungsteile:                 anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechts-\nvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die\n1. Grundlegende Qualifikationen und\nArbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.                      unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den\nForm von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen               Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewähr-\ngemäß § 4 zu prüfen.                                          leisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden\nInstitutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich    folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nund mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufga-\nbenstellungen gemäß § 5 zu prüfen.                            1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nBestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-\nbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbei-\n§3                                   tern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Be-\nZulassungsvoraussetzungen                          rücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarif-\nvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-\nkationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:            2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-\nsungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts;\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zur Fach-\nkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, zum Ver- und   3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\nEntsorger/zur Ver- und Entsorgerin und danach eine            lich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung so-\nmindestens einjährige Berufspraxis oder                       wie der Arbeitsförderung;\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem        4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach             heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\neine mindestens zweijährige Berufspraxis oder                 Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen\nInstitutionen;\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.\n5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische\ninsbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-\nQualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-\nschutzes, der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Luft-\nweist:\nreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlen-\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Quali-             schutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;\nfikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,\n6. Berücksichtigen wirtschaftsrechtlicher Vorschriften\nund\nund Bestimmungen sowie des Datenschutzes.\n2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 beinhalteten Praxiszeiten\n(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-\nmindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.\ndeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rah-\n(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll       men anwendungsbezogener Handlungen, betriebswirt-\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften            schaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volks-\nMeisters/einer Geprüften Meisterin für Kreislauf- und         wirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können.\nAbfallwirtschaft und Städtereinigung gemäß § 1 Abs. 3         Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren\nhaben.                                                        Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung\n(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2       analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den             Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe\nPrüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vor-         nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurtei-\nlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft           len und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen kön-\nmacht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwor-        nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtferti-       1. Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzi-\ngen.                                                              pien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusam-\nmenhänge und sozialer Wirkungen;\n§4                               2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-\nGrundlegende Qualifikationen                        bau- und Ablauforganisation;\n(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist     3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-\nin folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:                         lung;\n1. Rechtsbewusstes Handeln;                                   4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der\nkontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln;\n5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-\nKostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-\nkation und Planung;\nfahren.\n4. Zusammenarbeit im Betrieb;\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der\n5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und techni-        Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig-\nscher Gesetzmäßigkeiten.                                  keit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005              361\nsieren, planen und transparent machen zu können. Dazu        betrieblichen Praxis anwenden zu können. In diesem\ngehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstel-     Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nlen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie         werden:\nangemessene Präsentationstechniken anwenden zu kön-\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-        1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-\ninhalte geprüft werden:                                          schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf\nMaterialien, Maschinen und Prozesse sowie auf\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Betriebs-,          Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxydations-\nProdukt- und Prozessdaten mittels EDV-Systemen               und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen,\nund Bewerten visualisierter Daten;                           galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungs-\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho-              vorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und\nden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;                     pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;\n3. Anwenden von Präsentationstechniken;                      2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-\ntrieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,              den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen;\n3. Berechnen von betriebs- und prozesstechnischen\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;\nGrößen bei Belastungen und Bewegungen;\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und\n4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchfüh-\nKommunikationsformen einschließlich des Einsatzes\nren von einfachen statistischen Berechnungen sowie\nentsprechender Informations- und Kommunikations-\nihre graphische Darstellung.\nmittel.\n(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“           (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen            gaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungs-\nanwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge                 bereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betra-\ndes Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf        gen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 min-\ndie Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene          destens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1\nMaßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam-     Nr. 5 mindestens 60 Minuten.\nmenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leis-           (8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-\ntungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen       fungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten\nfördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte lö-     Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen er-\nsen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und ange-            bracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche\nmessene Führungstechniken anwenden zu können. In             Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte          ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht\ngeprüft werden:                                              diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung        der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-\nEinzelner unter Beachtung des bisherigen Berufs-         tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-\nweges und unter Berücksichtigung persönlicher und        lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusam-\nsozialer Gegebenheiten;                                  mengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen\nPrüfungsleistung doppelt gewichtet.\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von\nArbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-\nverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von                                  §5\nMaßnahmen zu deren Verbesserung;\nHandlungsspezifische Qualifikationen\n3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\ndas Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-             (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\nwie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;            tionen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“,\n„Organisation“ sowie „Führung und Personal“. Die Hand-\n4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-            lungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwer-\nrungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;        punkte:\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken              1. Handlungsbereich „Technik“:\neinschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-\nlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-            a) Betriebstechnik in der Kreislauf- und Abfallwirt-\nsammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu             schaft,\nfördern;\nb) Logistik, Sammlung und Transport,\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\nc) Stadtreinigung und Winterdienst;\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nProbleme und sozialer Konflikte.                         2. Handlungsbereich „Organisation“:\n(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissen-          a) Kostenwesen,\nschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die\nFähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwis-            b) Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kun-\nsenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur                  denorientierung,\nLösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathe-             c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,\nmatische, physikalische, chemische und technische Kennt-\nnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der           d) Recht;","362              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\n3. Handlungsbereich „Führung und Personal“:                       c) Erstellen der Einsatz-, Revier- und Routenplanun-\ngen,\na) Personalführung,\nd) Koordinieren des Einsatzes der Betriebsmittel;\nb) Personalentwicklung,\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Stadtreinigung und\nc) Managementsysteme.                                         Winterdienst“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\n(2) Es werden drei, die Handlungsbereiche integrieren-         den, dass die Techniken und Verfahren der Stadtreini-\nde Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter             gung und des Winterdienstes gemeinsam mit den Mit-\nBerücksichtigung der „Grundlegenden Qualifikationen“              arbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Nor-\ngestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu         men und Vorschriften angewendet werden können. In\nlösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situa-           diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhal-\ntionsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die                  te in den Situationsaufgaben geprüft werden:\nSituationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Quali-         a) Anwenden der Techniken und Verfahren der Stadt-\nfikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindes-                   reinigung unter optimalem Einsatz des Personals\ntens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der                und der Betriebsmittel,\nschriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindes-\ntens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht           b) Anwenden der Techniken und Verfahren des Win-\nStunden.                                                              terdienstes unter optimalem Einsatz des Personals\nund der Betriebsmittel,\n(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\nc) Erstellen der Einsatz-, Revier- und Routenplanun-\nbereich „Technik“ sollen dessen Qualifikationsschwer-\ngen unter Berücksichtigung der Dringlichkeiten des\npunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darü-\nWinterdienstes und der Verkehrssicherungspflicht,\nber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations-\nschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“                d) Einhalten der Dokumentationspflichten bei Stadt-\nsowie „Führung und Personal“ integrativ mit berücksich-               reinigung und Winterdienst.\ntigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende          (4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\nQualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Tech-         bereich „Organisation“ sollen dessen Qualifikations-\nnik“ mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den            schwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe\nNummern 1 bis 3 umfassen:                                     soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifi-\n1. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik in der       kationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik“\nKreislauf- und Abfallwirtschaft“ soll die Fähigkeit       sowie „Führung und Personal“ integrativ mit berücksich-\nnachgewiesen werden, das Stoffstrommanagement             tigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende\nzu führen, die Verfahrenstechniken anzuwenden, die        Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich\nEinrichtungen und Anlagen zu überwachen und zu            „Organisation“ mit den Qualifikationsschwerpunkten\nsteuern, um den Anlagenbetrieb entsprechend den           gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:\nNormen und Vorschriften zu gewährleisten. In diesem       1. im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenwesen“ soll die\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den           Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftli-\nSituationsaufgaben geprüft werden:                            che Zusammenhänge und kostenrelevante Einfluss-\na) Anwenden der chemischen, biologischen und phy-             faktoren erfassen und beurteilen zu können. Die\nsikalischen Methoden und Verfahren der Kreislauf-         Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeein-\nund Abfallwirtschaft,                                     flussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kosten-\nbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzu-\nb) Führen des Stoffstrommanagements,                          leiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit\nc) Überwachen und Steuern der Einrichtungen und               nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren anwen-\nAnlagen unter optimalem Einsatz der Betriebs-             den und organisatorische sowie personelle Maßnah-\nmittel,                                                   men auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren be-\nurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem\nd) Planen und Einleiten von Wartungs- und Instand-            Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den\nhaltungsmaßnahmen in Anlagen und Einrichtun-              Situationsaufgaben geprüft werden:\ngen;\na) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Logistik, Sammlung                   Kosten,\nund Transport“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nb) Überwachen und Einhalten des Budgets,\nden, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeite-\nrinnen entsprechend den Normen und Vorschriften               c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-\nAbfälle zu erfassen, zuzuordnen, zu sammeln, zu                   rücksichtigung alternativer Konzepte,\ntransportieren und zu lagern und die logistischen Vor-        d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mit-\ngänge unter optimalen Bedingungen zu steuern. In                  arbeiter und Mitarbeiterinnen,\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhal-\nte in den Situationsaufgaben geprüft werden:                  e) Anwenden von Kalkulationsverfahren,\na) Erfassen, Getrennthalten, Bereitstellen und Zuord-         f) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft,\nnen der Abfälle für die unterschiedlichen Verwer-         g) Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und\ntungs-, Behandlungs- und Beseitigungswege,                    Leistungen;\nb) Anwenden und Nutzen der Behälter-, Schüttungs-,        2. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsführung, Be-\nTransport- und Fahrzeugtechniken einschließlich           triebsüberwachung und Kundenorientierung“ soll die\nVorhaltung, Wartung und Instandhaltung,                   Fähigkeit nachgewiesen werden, dass die Instrumente","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005               363\nder Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kun-             Tätigkeit berücksichtigen zu können, nachgewiesen\ndenbetreuung gemeinsam mit den Mitarbeitern und               werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifi-\nMitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vor-             kationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft wer-\nschriften beherrscht werden. In diesem Rahmen kön-            den:\nnen folgende Qualifikationsinhalte in den Situations-\na) Berücksichtigen des Kreislaufwirtschafts- und Ab-\naufgaben geprüft werden:\nfallrechts und des untergesetzlichen Regelwerks,\na) Disponieren von Betriebsmitteln, Geräten, Fahr-\nb) Berücksichtigen des Wasserrechts und des Bun-\nzeugen und Betriebseinrichtungen,\ndesimmissionsschutzrechts,\nb) Planen des Personaleinsatzes,\nc) Berücksichtigen des Güterkraftverkehrs-, Straßen-\nc) Anwenden von Betriebs- und Hilfsmitteln sowie                  verkehrs-, Gefahrgut- und Transportrechts,\nKommunikationstechniken bei der Disposition,\nd) Berücksichtigen des Chemikalien- und Gefahr-\nd) Anwenden von Grundlagen der Betriebsüberwa-                    stoffrechts, Berücksichtigen des Straßenreini-\nchung bei Anlagen und Betriebseinrichtungen so-                gungsrechts,\nwie im Bereich der Sammlung, des Transportes\nvon Abfällen, der Stadtreinigung und des Winter-           e) Berücksichtigen des allgemeinen Verwaltungs-\ndienstes,                                                      rechts und der Satzungen.\ne) Einhalten der Güteanforderungen an Stoffströme            (5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\nmit Probenahme, Analytik und Gütesicherung,           bereich „Führung und Personal“ sollen dessen Qualifika-\ntionsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufga-\nf) Anwenden von Kenntnissen über Organisations-          be soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qua-\nverschulden unter Berücksichtigung der Betriebs-      lifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Tech-\norganisation und der Managementhaftung,               nik“ und „Organisation“ integrativ mit berücksichtigen. Im\ng) Darstellen der Möglichkeiten der Kundenbetreu-        Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifika-\nung, der Kundenorientierung und Wirkungen auf         tionsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und\ndie Kundenbindung,                                    Personal“ mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß\nden Nummern 1 bis 3 umfassen:\nh) Bearbeiten von Kundenaufträgen;\n1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und           die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal-\nGesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen            bedarf ermitteln und den Personaleinsatz entspre-\nwerden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Be-            chend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen\nstimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre               zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter\nEinhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit             und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernis-\numfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erken-            sen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu\nnen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer               verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem\nVermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie                 Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den\nsicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mit-           Situationsaufgaben geprüft werden:\narbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheits-\nschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln.             a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikations-                  quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-\ninhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:                 gung technischer und organisatorischer Verände-\nrungen,\na) Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der\nArbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und          b) Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-\nUmweltschutzes,                                                arbeiterinnen unter Berücksichtigung der betrieb-\nlichen Anforderungen sowie ihrer persönlichen\nb) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-              Eignung und Befähigung,\narbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit, des\nArbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,                 c) Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedin-\ngungen beim Einsatz von Fremdpersonal und\nc) Planen und Durchführen von Unterweisungen in                   Fremdfirmen,\nder Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und\nGesundheitsschutzes,                                       d) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-\ngen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,\nd) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs\nmit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-               e) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-\ndenden Stoffen und Betriebsmitteln,                            nen Verantwortung,\ne) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von          f) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-\nMaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher-                  bereitschaft,\nheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von\ng) Anwenden von Führungsmethoden und -instru-\nUnfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelas-\nmenten,\ntungen;\nh) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an\n4. im Qualifikationsschwerpunkt „Recht“ soll das Ver-\nVerbesserungsprozessen,\ntrautsein mit den für die Kreislauf- und Abfallwirt-\nschaft und Städtereinigung relevanten Rechtsvor-              i) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-\nschriften und die Fähigkeit, diese im Rahmen der                  und Projektgruppen;","364               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“          nügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der            Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der\nGrundlage einer qualitativen und quantitativen Perso-      Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung\nnalplanung eine systematische Personalentwicklung          der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-\ndurchführen zu können. Dazu gehört, Personalent-           chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusam-\nwicklungspotenziale einschätzen und Personalent-           mengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen\nwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu kön-      Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\nnen. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant,\nrealisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umset-\nzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem                                        §6\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den                Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nSituationsaufgaben geprüft werden:\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-\na) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und        nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung\ninnovationsorientierte Personalentwicklung sowie       im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, in ein-\nder Erfolgskriterien, Ermitteln des Personalent-       zelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in\nwicklungsbedarfs,                                      den schriftlichen Situationsaufgaben im Prüfungsteil\nb) Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach            „Handlungsspezifische Qualifikationen“ freistellen, wenn\nvorgegebenen Kriterien,                                in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer\nzuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-\nc) Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der            kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\nPersonalentwicklung zur Qualifizierung,                Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt\nd) Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von       wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prü-\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer   fungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine\nberuflichen Entwicklung;                               Freistellung von der Prüfung im situationsbezogenen\nFachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig.\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Managementsyste-\nme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der\nRealisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung                                          §7\nvon Managementsystemen mitzuwirken. Die Fähig-                             Bewerten der Prüfungsteile\nkeit umfasst, die Ziele der Managementsysteme                               und Bestehen der Prüfung\ndurch Anwendung entsprechender Methoden und\nFührung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen errei-           (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“\nchen zu können. In diesem Rahmen können folgende           und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind geson-\nQualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben            dert nach Punkten zu bewerten.\ngeprüft werden:\n(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-\na) Berücksichtigen des Einflusses von Management-          nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der\nsystemen auf das Unternehmen,                          Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen\nPrüfungsbereichen zu bilden.\nb) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-\narbeiterinnen bezüglich der Systemziele,                  (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\ntionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das\nc) Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbes-\nsituationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus\nserung und Weiterentwicklung von Management-\nder Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.\nsystemen,\n(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nd) kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnah-\nnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil\nmen zur Erreichung von Managementzielen.\n„Grundlegende Qualifikationen“ in allen Prüfungsberei-\n(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die            chen mindestens ausreichende Leistungen und im Prü-\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben-          fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den\nstellungen analysieren, strukturieren und einer begründe-      schriftlichen Situationsaufgaben und dem situations-\nten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungs-           bezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausrei-\nvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechni-         chende Leistungen erbracht hat.\nken erläutern und erörtern zu können. Das situations-\nbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine           (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nschriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungs-       gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anla-\nbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schrift-      ge 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2\nlichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere      sind die im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\ndie Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich ge-      erzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten\nprüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilneh-        Punkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben\nmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten            und dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten\nund höchstens 60 Minuten dauern.                               Noten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6\nsind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs-\n(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situati-    gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge-\nonsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,         ben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und\nist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergän-          arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist\nzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren unge-         im Zeugnis einzutragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005             365\n§8                                                            §9\nWiederholung der Prüfung                                      Übergangsvorschriften\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal\n(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum\nwiederholt werden.\n31. Dezember 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu\n(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und       Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung\nsich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der       kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 die Anwendung\nBeendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur       der bisherigen Vorschriften beantragt werden.\nWiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag\nvon der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den             (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-\nschriftlichen Situationsaufgaben und dem situations-         holungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durch-\nbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die dort in         führen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\neiner vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen\nausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf\nrichten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.                                    § 10\nWird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft,                               Inkrafttreten\nist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichti-\ngen.                                                            Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.\nBonn, den 23. Februar 2005\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn","366                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung/\nGeprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung/\nGeprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirt-\nschaft und Städtereinigung/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar\n2005 (BGBl. I S. 359)\nbestanden.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift(en) ...............................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005                                                                                           367\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung/\nGeprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung/\nGeprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirt-\nschaft und Städtereinigung/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar\n2005 (BGBl. I S. 359) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:\n1)  Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: .......................................................................................................................................","368                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nNote\nI. Grundlegende Qualifikationen                                                                                                                                      ..........................\nPrüfungsbereiche:                                                                                                                Punkte\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                  ..........................\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                         ..........................\nAnwenden von Methoden der Information,\nKommunikation und Planung                                                                                                ..........................\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                                                ..........................\nBerücksichtigen naturwissenschaftlicher\nund technischer Gesetzmäßigkeiten                                                                                        ..........................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .......................................\nin ........................................................... vor ........................................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/\nPrüfungsbereich ................................................ freigestellt.“)\nNote\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\nIntegrative schriftliche Situationsaufgaben im\nHandlungsbereich Technik                                                                                                                                        ..........................\nHandlungsbereich Organisation                                                                                                                                   ..........................\nHandlungsbereich Führung und Personal                                                                                                                           ..........................\nSituationsbezogenes Fachgespräch im\nHandlungsbereich .....................................................                                                                                          ..........................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am.........................................\nin ........................................................... vor ........................................................................... abgelegte Prüfung in der schriftlichen\nSituationsaufgabe aus dem Handlungsbereich .................................................... freigestellt.“)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ............................................ in .........................................\nvor ............................................. erbracht.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift(en) ...............................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}