{"id":"bgbl1-2005-12-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":12,"date":"2005-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/12#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_12.pdf#page=29","order":6,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin","law_date":"2005-02-23T00:00:00Z","page":349,"pdf_page":29,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005                 349\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin\nVom 23. Februar 2005\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes          der Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten\nvom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch         und Dritten; Informieren und Beraten von Kunden;\nArtikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003           Berücksichtigen und Anwenden fachspezifischer\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun-        Rechtsvorschriften sowie der Regelungen zum\ndesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören            Arbeits- und Gesundheitsschutz;\ndes Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für\nBerufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-           3. Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne\nterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,            der Unternehmensziele unter Berücksichtigung ihrer\ndem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-                 Befähigungen; Anleiten der Mitarbeiter und Mitarbei-\nministerium für Wirtschaft und Arbeit:                           terinnen zu selbständigem und verantwortlichem\nHandeln; Planen des Personalbedarfs und Mitwirken\nbei Stellenbesetzungen; Fördern der Kommunikation\n§1                                  zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den\nFührungskräften sowie mit den Personalvertretungen;\nZiel der Prüfung\nBeurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;\nund Bezeichnung des Abschlusses\nFördern der Innovationsbereitschaft, der Entwicklung\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und            und der Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeite-\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum            rinnen; Verantworten der Ausbildung; Durchführen\nGeprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin            von Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsmana-\nerworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prü-            gementziele.\nfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation   kannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte\nzum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wasser-            Wassermeisterin.\nmeisterin und damit die Befähigung:\n1. in privaten und öffentlichen Unternehmen unter-                                       §2\nschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen\nund Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-,                       Umfang der Meisterqualifikation\nOrganisations- und Führungsaufgaben wahrzuneh-                          und Gliederung der Prüfung\nmen und                                                     (1) Die Qualifikation zum Geprüften Wassermeister/zur\n2. sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich        Geprüften Wassermeisterin umfasst:\nverändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und       1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,\nauf neue Methoden der Organisationsentwicklung,\nder Personalführung und -entwicklung flexibel einzu-     2. Grundlegende Qualifikationen,\nstellen sowie den technisch-organisatorischen Wan-\ndel im Unternehmen mitzugestalten.                       3. Handlungsspezifische Qualifikationen.\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-       (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen\nfikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste-        Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-\nhende Aufgaben eines Geprüften Wassermeisters/einer          nung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund\nGeprüften Wassermeisterin wahrnehmen zu können:              einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die\nnachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach\n1. Mitwirken bei der Planung von Anlagen; Bauen und          § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleich-\nEinrichten von Anlagen und Arbeitsstätten; Betreiben     wertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis soll vor\nund Überwachen der Anlagen im Hinblick auf Quali-        Ablegen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Quali-\ntäts- und Sicherheitsanforderungen; Planen und           fikationen“ erfolgen.\nÜberwachen des Einsatzes von Betriebsmitteln; Er-\nkennen und Beurteilen von Störungen sowie Einleiten         (3) Die Prüfung zum Geprüften Wassermeister/zur\nvon Maßnahmen zu deren Behebung; Veranlassen             Geprüften Wassermeisterin gliedert sich in die Prüfungs-\nund Beaufsichtigen der Instandhaltung von Anlagen        teile:\nund Betriebsmitteln;                                     1. Grundlegende Qualifikationen und\n2. Steuern des Betriebes und Überwachen von Betriebs-        2. Handlungsspezifische Qualifikationen.\nabläufen; Aufstellen von Budgets und Kostenplänen;\nÜberwachen der Kostenentwicklung; Kalkulieren und           (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in\nVorbereiten der Vergabe, Durchführen, Überwachen         Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen\nsowie Abnehmen von Baumaßnahmen; Koordinieren            gemäß § 4 zu prüfen.","350             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich        (5) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2\nund mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufga-         genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den\nbenstellungen gemäß § 5 zu prüfen.                            Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vor-\nlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft\n§3                               macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwor-\nben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtferti-\nZulassungsvoraussetzungen                      gen.\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-\nkationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:                                        §4\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zur Fach-\nGrundlegende Qualifikationen\nkraft für Wasserversorgungstechnik und danach eine\nmindestens einjährige Berufspraxis oder                      (1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Ver-        in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:\nund Entsorger/zur Ver- und Entsorgerin und die elek-      1. Rechtsbewusstes Handeln;\ntrotechnische Qualifikation und danach eine mindes-\ntens einjährige Berufspraxis oder                         2. Betriebswirtschaftliches Handeln;\n3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem        3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und die                kation und Planung;\nelektrotechnische Qualifikation und danach eine min-      4. Zusammenarbeit im Betrieb;\ndestens zweijährige Berufspraxis oder\n5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und techni-\n4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis und die\nscher Gesetzmäßigkeiten.\nelektrotechnische Qualifikation und danach eine min-\ndestens zweijährige Berufspraxis.                            (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische\nanwendungsbezogener          Handlungen       einschlägige\nQualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-\nRechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu\nweist:\ngehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mit-\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Quali-         arbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu ge-\nfikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, stalten sowie nach rechtlichen Grundlagen die Arbeits-\nund                                                       sicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umwelt-\n2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beinhalteten Praxiszeiten   schutz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit\nmindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.                den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\n(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll        geprüft werden:\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften\nWassermeisters/einer Geprüften Wassermeisterin gemäß          1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\n§ 1 Abs. 3 haben.                                                 Bestimmungen bei der Gestaltung individueller\nArbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit-\n(4) Die elektrotechnische Qualifikation gemäß Absatz 1          arbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\nNr. 2 bis 4 umfasst folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:         Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des\n1. Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-                 Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;\nben,\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-\n2. Gefahren des elektrischen Stromes an festen und               sungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts;\nwechselnden Arbeitsplätzen erkennen,\n3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\n3. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren                   lich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung\ndurch Strom ergreifen und veranlassen,                      sowie der Arbeitsförderung;\n4. Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen          4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\nStrom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten,            heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\n5. Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und hand-              Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen\nhaben,                                                      Institutionen;\n6. betriebsspezifische Schaltpläne lesen,                    5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\n7. Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Be-                 insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-\nleuchtungsmittel und Signallampen prüfen und aus-           schutzes, der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Luft-\ntauschen,                                                   reinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlen-\nschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;\n8. Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbe-\nsondere Pumpen und Motoren austauschen und              6. Berücksichtigen wirtschaftsrechtlicher Vorschriften\nwieder in Betrieb nehmen,                                   und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.\n9. unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außer-       (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-\nhalb von Schaltschränken austauschen,                   deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rah-\nmen anwendungsbezogener Handlungen betriebswirt-\n10. Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen,               schaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volks-\n11. Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten.             wirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005            351\nEs sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren         2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von\nAuswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung                  Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-\nanalysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die       verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe              Maßnahmen zu deren Verbesserung;\nnach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurtei-\n3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\nlen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen kön-\ndas Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit\nnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nsowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;\n1. Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzi-         4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\npien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusam-         rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;\nmenhänge und sozialer Wirkungen;\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-             einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-\nbau- und Ablauforganisation;                                 lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-\n3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-            sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu\nlung;                                                        fördern;\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\n4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nkontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;\nProbleme und sozialer Konflikte.\n5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und\n(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissen-\nKostenträgerrechnungen sowie von Kalkulations-\nschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die\nverfahren.\nFähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwis-\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der         senschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur\nInformation, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig-      Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathe-\nkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy-       matische, physikalische, chemische und technische\nsieren, planen und transparent machen zu können. Dazu        Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben\ngehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstel-     aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In die-\nlen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie         sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nangemessene Präsentationstechniken anwenden zu               geprüft werden:\nkönnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-          1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-\ntionsinhalte geprüft werden:                                     schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Betriebs-,          Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf\nProdukt- und Prozessdaten mittels EDV-Systemen               Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxydations-\nund Bewerten visualisierter Daten;                           und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen,\ngalvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungs-\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho-              vorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und\nden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;                     pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;\n3. Anwenden von Präsentationstechniken;                      2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-\ntrieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,\nden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen;\n3. Berechnen von betriebs- und prozesstechnischen\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;                       Größen bei Belastungen und Bewegungen;\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und              4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchfüh-\nKommunikationsformen einschließlich des Einsatzes            ren von einfachen statistischen Berechnungen sowie\nentsprechender Informations- und Kommunikations-             ihre graphische Darstellung.\nmittel.\n(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\n(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“        gaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungs-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen            bereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betra-\nanwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge                 gen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 min-\ndes Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf        destens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1\ndie Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene          Nr. 5 mindestens 60 Minuten.\nMaßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam-\nmenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leis-           (8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-\ntungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen       fungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten\nfördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte         Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen er-\nlösen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und ange-          bracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche\nmessene Führungstechniken anwenden zu können. In             Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte          ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht\ngeprüft werden:                                              diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in\nder Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung        wertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der\nEinzelner unter Beachtung des bisherigen Berufs-         mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note\nweges und unter Berücksichtigung persönlicher und        zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-\nsozialer Gegebenheiten;                                  lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.","352             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\n§5                                   c) Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Stücklis-\nten, Skizzen und Planwerken sowie Mitwirken an\nHandlungsspezifische Qualifikationen\nder Ausschreibung und der Auftragsvergabe,\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-\nkationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“,               d) Veranlassen, Koordinieren und Kontrollieren der\n„Organisation“ sowie „Führung und Personal“. Die Hand-                Baustelleneinrichtung und der Verkehrssiche-\nlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwer-                rungsmaßnahmen,\npunkte:\ne) Veranlassen, Durchführen, Überwachen und Ab-\n1. Handlungsbereich „Technik“:                                        nehmen von Baumaßnahmen einschließlich der\na) Planung und Bau,                                               Funktions- und Güteprüfungen,\nb) Betrieb,                                                  f) Erstellen der Baudokumentation und Prüfen des\nc) Instandhaltung;                                                Aufmaßes sowie Aktualisieren der Bestandspläne;\n2. Handlungsbereich „Organisation“:                          2. im Qualifikationsschwerpunkt „Betrieb“ soll die Fähig-\nkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mit-\na) Kostenwesen,\narbeitern und Mitarbeiterinnen die Anlagen der Was-\nb) Bau- und Betriebsführung und Kundenorientie-              serversorgung zu betreiben, zu steuern und zu über-\nrung,                                                    wachen, um eine dauerhafte Bereitstellung des Trink-\nwassers in geforderter Güte, ausreichender Menge\nc) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,\nund unter ausreichendem Druck entsprechend den\nd) Recht;                                                    Normen und Vorschriften gewährleisten zu können. In\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhal-\n3. Handlungsbereich „Führung und Personal“:\nte in den Situationsaufgaben geprüft werden:\na) Personalführung,\na) Überwachen der Trinkwassergüte im laufenden\nb) Personalentwicklung,                                           Betrieb und nach Wiederinbetriebnahme sowie\nc) Managementsysteme.                                             Ergreifen von Maßnahmen zu deren Erhaltung,\n(2) Es werden drei die Handlungsbereiche integrieren-         b) Mitwirken bei der Erstellung, Auswertung und\nde Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter                 Beurteilung von Betriebs- und Sachdaten sowie\nBerücksichtigung der „Grundlegenden Qualifikationen“                  von Plänen zur Bestandsdokumentation,\ngestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu\nlösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situa-          c) Erfassen von Gefährdungspotenzialen und Ein-\ntionsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die                      leiten von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit\nSituationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Quali-             Kunden und Emittenten,\nfikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindes-\ntens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der           d) Betreiben und Überwachen von Anlagen zur\nschriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindes-              Gewinnung, Aufbereitung, Förderung und Spei-\ntens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht               cherung von Trinkwasser,\nStunden.\ne) Sicherstellen eines geordneten Betriebes von elek-\n(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-                    trischen Anlagen und Betriebsmitteln unter Beach-\nbereich „Technik“ sollen dessen Qualifikationsschwer-                 tung der Zuständigkeiten,\npunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darü-\nber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations-         f) Steuern des Netzbetriebes, Erkennen von Versor-\nschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“                    gungsbeeinträchtigungen und Einleiten von Maß-\nsowie „Führung und Personal“ integrativ mit berück-                   nahmen zu deren Behebung in Abstimmung mit\nsichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe                    Kunden und Dritten,\nfolgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbe-\nreich „Technik“ mit den Qualifikationsschwerpunkten              g) Durchführen von In- und Außerbetriebnahmen von\ngemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:                                   Anlagen und Rohrleitungen unter Berücksichti-\ngung der Pflicht zur Information und Abstimmung\n1. im Qualifikationsschwerpunkt „Planung und Bau“ soll                mit den Kunden,\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, entsprechend\nden Normen und Vorschriften an der Planung von               h) Durchführen von Maßnahmen bei Stör- und Not-\nWasserversorgungsanlagen mitzuwirken sowie Bau-                   standsfällen sowie bei außerplanmäßigen Be-\nmaßnahmen vorzubereiten, durchzuführen, zu über-                  triebszuständen;\nwachen und abzunehmen. In diesem Rahmen können\nfolgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufga-   3. im Qualifikationsschwerpunkt „Instandhaltung“ soll\nben geprüft werden:                                          die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit\nden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend\na) Mitwirken bei der Planung, der Abstimmung mit\nden Normen und Vorschriften durch Kombination\nVer- und Entsorgungsträgern und Institutionen\ntechnischer und organisatorischer Maßnahmen die\nsowie Mitwirken an Genehmigungsverfahren,\nErhaltung und Verbesserung der Funktionssicherheit\nb) Mitwirken an der Auswahl von Bauverfahren und             zu erzielen. In diesem Rahmen können folgende Qua-\nMaterialien unter Berücksichtigung der besonde-          lifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft\nren Hygieneanforderungen,                                werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005               353\na) Aufstellen und Fortschreiben von Inspektions- und          entsprechend den Normen und Vorschriften zu\nWartungsplänen,                                           beherrschen sowie die Kunden zu beraten und die\nKundenzufriedenheit zu fördern. In diesem Rahmen\nb) Einleiten und Überwachen von regelmäßigen und\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte in den Situa-\nereignisorientierten Inspektionen; Dokumentieren\ntionsaufgaben geprüft werden:\nvon Ergebnissen und Beurteilen von Betriebs-\nzuständen,                                                a) Mitwirken bei der Planung von Aufbau- und\nAblaufstrukturen,\nc) Einleiten, Überwachen und Dokumentieren von\nWartungsarbeiten,                                         b) Erstellen von Bereitschafts- und Notfallplänen,\nd) Einleiten und Überwachen von Instandsetzungs-              c) Anwenden von Instrumenten zur Arbeitsplanung\nmaßnahmen; Auswerten und Dokumentieren der                    und Terminüberwachung,\nSchadensereignisse,\nd) Planen, Steuern und Überwachen von Bau- und\ne) Mitwirken bei der Festlegung der Rehabilitations-              Betriebsabläufen,\nstrategie, Einleiten und Überwachen von Sanie-\nrungs- und Erneuerungsmaßnahmen,                          e) Planen und Steuern des Personal-, Material- und\nGeräteeinsatzes,\nf) Überwachen von elektrotechnischen Arbeiten im\nRahmen der Zuständigkeiten,                               f) Anwenden von Informations- und Kommunika-\ntionssystemen,\ng) Sicherstellen der Funktion von Einrichtungen zur\nVerbrauchsmessung unter Berücksichtigung der              g) Einleiten, Überwachen und Dokumentieren von\neichrechtlichen Vorschriften.                                 Maßnahmen zur Behebung von Störungen,\n(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-                 h) Bearbeiten von Kundenaufträgen; Beraten und\nbereich „Organisation“ sollen dessen Qualifikations-                  Informieren von Kunden im Hinblick auf Wasser-\nschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe                   güte, Kundenanlagen und Maßnahmen am Trink-\nsoll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den                     wassernetz;\nQualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche             3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und\n„Technik“ sowie „Führung und Personal“ integrativ mit             Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nberücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsauf-             werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und\ngabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungs-            Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre\nbereich „Organisation“ mit den Qualifikationsschwer-              Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit\npunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:                       umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erken-\n1. im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenwesen“ soll die            nen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaft-            Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie\nliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einfluss-             sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mit-\nfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Die               arbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheits-\nFähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeein-             schutzbewusst verhalten und entsprechend handeln.\nflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kosten-                In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\nbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzu-          inhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:\nleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit        a) Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der\nnachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren anwen-                 Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und\nden und organisatorische sowie personelle Maß-                    Umweltschutzes,\nnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren\nbeurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem           b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den               arbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit, des\nSituationsaufgaben geprüft werden:                                Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,\na) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von             c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in\nKosten,                                                       der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und\nGesundheitsschutzes,\nb) Überwachen und Einhalten des Budgets,\nd) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs\nc) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter                    mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-\nBerücksichtigung alternativer Konzepte,                       denden Stoffen und Betriebsmitteln,\nd) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mit-               e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von\narbeiter und Mitarbeiterinnen,                                Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher-\ne) Anwenden von Kalkulationsverfahren,                            heit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von\nUnfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelas-\nf) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft,\ntungen;\ng) Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und\n4. im Qualifikationsschwerpunkt „Recht“ soll das Ver-\nLeistungen;\ntrautsein mit den für die Wasserversorgungstechnik\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Bau- und Betriebs-               relevanten Rechtsvorschriften und die Fähigkeit,\nführung und Kundenorientierung“ soll die Fähigkeit            diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen zu\nnachgewiesen werden, die Verfahren der Baudurch-              können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen\nführung und die Instrumente der Betriebsführung               können folgende Qualifikationsinhalte in den Situa-\ngemeinsam mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen           tionsaufgaben geprüft werden:","354              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\na) Berücksichtigen des Wasserrechts,                          wicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu kön-\nnen. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant,\nb) Berücksichtigen des Gesundheits- und Lebens-\nrealisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umset-\nmittelrechts, insbesondere der Trinkwasserverord-\nzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem\nnung,\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den\nc) Berücksichtigen der Rechtsbeziehungen der Ver-             Situationsaufgaben geprüft werden:\nsorgungsunternehmen zu Aufsichtsbehörden, Auf-\na) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und\ntragnehmern, Kunden und Installationsunterneh-\ninnovationsorientierte Personalentwicklung sowie\nmen,\nder Erfolgskriterien, Ermitteln des Personalent-\nd) Berücksichtigen der einschlägigen Bestimmungen                 wicklungsbedarfs,\ndes Bau- und Nutzungsrechts.\nb) Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach\n(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-                    vorgegebenen Kriterien,\nbereich „Führung und Personal“ sollen dessen Qualifika-\nc) Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der\ntionsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufga-\nPersonalentwicklung zur Qualifizierung,\nbe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den\nQualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche                 d) Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von\n„Technik“ und „Organisation“ integrativ mit berücksich-               Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer\ntigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende               beruflichen Entwicklung;\nQualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Managementsyste-\nund Personal“ mit den Qualifikationsschwerpunkten\nme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der\ngemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:\nRealisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung\n1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll            von Managementsystemen mitzuwirken. Die Fähig-\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal-              keit umfasst, die Ziele der Managementsysteme\nbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entspre-             durch Anwendung entsprechender Methoden und\nchend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen           Führung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen\nzu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter         zu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-\nund Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernis-        fikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft\nsen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu                werden:\nverantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem\na) Berücksichtigen des Einflusses von Management-\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den\nsystemen auf das Unternehmen,\nSituationsaufgaben geprüft werden:\nb) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-\na) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und\narbeiterinnen bezüglich der Systemziele,\nquantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-\ngung technischer und organisatorischer Verände-           c) Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbes-\nrungen,                                                       serung und Weiterentwicklung von Management-\nsystemen,\nb) Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-\narbeiterinnen unter Berücksichtigung der betrieb-         d) kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnah-\nlichen Anforderungen sowie ihrer persönlichen                 men zur Erreichung von Managementzielen.\nEignung und Befähigung,\n(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die\nc) Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedin-           Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben-\ngungen beim Einsatz von Fremdpersonal und             stellungen analysieren, strukturieren und einer begründe-\nFremdfirmen,                                          ten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungs-\nvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechni-\nd) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-\nken erläutern und erörtern zu können. Das situations-\ngen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,\nbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine\ne) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-        schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungs-\nnen Verantwortung,                                    bereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schrift-\nlichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere\nf) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-\ndie Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich\nbereitschaft,\ngeprüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteil-\ng) Anwenden von Führungsmethoden und -instru-             nehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minu-\nmenten,                                               ten und höchstens 60 Minuten dauern.\nh) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an        (7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situati-\nVerbesserungsprozessen,                               onsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,\nist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergän-\ni) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-\nzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren unge-\nund Projektgruppen;\nnügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“         Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der           Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung\nGrundlage einer qualitativen und quantitativen Perso-     der schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-\nnalplanung eine systematische Personalentwicklung         lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-\ndurchführen zu können. Dazu gehört, Personalent-          sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-\nwicklungspotenziale einschätzen und Personalent-          lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005                355\n§6                              Punkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben\nund dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                  Noten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-     sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs-\nnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung           gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge-\nim Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, in ein-        ben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und\nzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in           arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist\nden schriftlichen Situationsaufgaben im Prüfungsteil           im Zeugnis einzutragen.\n„Handlungsspezifische Qualifikationen“ freistellen, wenn\nin den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer                                      §8\nzuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-\nWiederholung der Prüfung\nkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\nPrüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt                (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal\nwurde, die den Anforderungen der entsprechenden                wiederholt werden.\nPrüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine           (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und\nFreistellung von der Prüfung im situationsbezogenen            sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nFachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig.              Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur\nWiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag\n§7                              von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den\nschriftlichen Situationsaufgaben und dem situations-\nBewerten der Prüfungsteile                     bezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die dort in\nund Bestehen der Prüfung                      einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen\n(1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“        ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf\nund „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind geson-         richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.\ndert nach Punkten zu bewerten.                                 Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft,\nist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichti-\n(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-        gen.\nnen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der\nPunktebewertungen der Leistungen in den einzelnen                                           §9\nPrüfungsbereichen zu bilden.\nÜbergangsvorschriften\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\ntionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das       (1) Begonnene Prüfungsverfahren können nach den\nsituationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus          bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2007 zu\nder Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.            Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung\nkann bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 die Anwendung\n(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-       der bisherigen Vorschriften beantragt werden.\nnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil\n(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-\n„Grundlegende Qualifikationen“ in allen Prüfungsberei-\nholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durch-\nchen mindestens ausreichende Leistungen und im Prü-\nführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den\nschriftlichen Situationsaufgaben und dem situations-\nbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausrei-                                           § 10\nchende Leistungen erbracht hat.                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis              Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft. Gleich-\ngemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anla-           zeitig tritt die Ver- und Entsorgung-Meisterprüfungs-\nge 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2           verordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2415),\nsind die im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“        geändert durch Artikel 1 Nr. 19 und Artikel 2 der Ver-\nerzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten       ordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft.\nBonn, den 23. Februar 2005\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn","356                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeis-\nterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349)\nbestanden.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift(en) ...............................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005                                                                                           357\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeis-\nterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:\n1)  Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: .......................................................................................................................................","358                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nNote\nI. Grundlegende Qualifikationen                                                                                                                                      ..........................\nPrüfungsbereiche:                                                                                                                Punkte\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                  ..........................\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                         ..........................\nAnwenden von Methoden der Information,\nKommunikation und Planung                                                                                                ..........................\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                                                ..........................\nBerücksichtigen naturwissenschaftlicher\nund technischer Gesetzmäßigkeiten                                                                                        ..........................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .......................................\nin ........................................................... vor ........................................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/\nPrüfungsbereich ................................................ freigestellt.“)\nNote\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\nIntegrative schriftliche Situationsaufgaben im\nHandlungsbereich Technik                                                                                                                                        ..........................\nHandlungsbereich Organisation                                                                                                                                   ..........................\nHandlungsbereich Führung und Personal                                                                                                                           ..........................\nSituationsbezogenes Fachgespräch im\nHandlungsbereich .....................................................                                                                                          ..........................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am.........................................\nin ........................................................... vor ........................................................................... abgelegte Prüfung in der schriftlichen\nSituationsaufgabe aus dem Handlungsbereich .................................................... freigestellt.“)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ............................................ in .........................................\nvor ............................................. erbracht.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift(en) ...............................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}