{"id":"bgbl1-2005-12-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":12,"date":"2005-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/12#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_12.pdf#page=19","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice","law_date":"2005-02-23T00:00:00Z","page":339,"pdf_page":19,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005                 339\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice\nVom 23. Februar 2005\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes         3. Durchführen von Aufgaben des Rohr-, Kanal- und\nvom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch           Industrieservice und Übertragen auf die Mitarbeiter\nArtikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003             und Mitarbeiterinnen unter Sicherstellen der Arbeitssi-\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun-          cherheits-, Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheits-\ndesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören              vorschriften;\ndes Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für\nBerufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-             4. Einsetzen, Führen und Fördern von Mitarbeitern und\nterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,              Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereit-\ndem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-                   schaft, der Entwicklung und der Weiterbildung der\nministerium für Wirtschaft und Arbeit:                             Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Anleiten zu selb-\nständigem, verantwortungsbewusstem und wirt-\nschaftlichem Handeln; Fördern der Kommunikation\n§1                                   zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den\nFührungskräften sowie mit den Personalvertretungen;\nZiel der Prüfung                             Mitwirken bei der Planung des Personalbedarfs und\nund Bezeichnung des Abschlusses                         bei Stellenbesetzungen sowie Verantworten von Aus-\nbildung;\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum          5. Überwachen der Kosten und der Arbeitsleistung;\nGeprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Rohr-,               Koordinieren von Maßnahmen zur Zusammenarbeit\nKanal- und Industrieservice erworben worden sind, kann             mit anderen Betriebseinheiten und Dritten;\ndie zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8\ndurchführen.                                                   6. Sicherstellen qualitätssichernder Maßnahmen in\nenger Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation          Fachkräften; Sensibilisieren der Mitarbeiter und Mit-\nzum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für                  arbeiterinnen für Belange des Informations- und\nRohr-, Kanal- und Industrieservice und damit die Befähi-           Datenschutzes.\ngung:\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\n1. in privaten und öffentlichen Unternehmen unter-             kannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin\nschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie         für Rohr-, Kanal- und Industrieservice.\nin verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern\neines Unternehmens Sach-, Organisations- und Füh-\n§2\nrungsaufgaben wahrzunehmen und\nUmfang der Meisterqualifikation\n2. sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich\nund Gliederung der Prüfung\nverändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und\nauf neue Methoden der Organisationsentwicklung,               (1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister/zur\nder Personalführung und -entwicklung flexibel ein-         Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrie-\nzustellen sowie den technisch-organisatorischen            service umfasst:\nWandel im Unternehmen mitzugestalten.\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi-\n2. Grundlegende Qualifikationen,\nkation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste-\nhende Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüf-          3. Handlungsspezifische Qualifikationen.\nten Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice wahr-\nnehmen zu können:                                                 (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen\nQualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-\n1. Informieren und Beraten von Kunden; Erstellen von           nung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund\nLeistungsverzeichnissen, Schließen von Kundenver-          einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die\neinbarungen, Fördern von Kundenbindung;                    nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach\n§ 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwer-\n2. Planen und Organisieren von betrieblichen Aufgaben-         tig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis soll vor Ablegen\nstellungen unter Berücksichtigung technischer, wirt-       des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikatio-\nschaftlicher, sozialer, personeller und rechtlicher Rah-   nen“ erfolgen.\nmenbedingungen; Planen der Arbeitsabläufe ein-\nschließlich des Einsatzes von Materialien und Be-             (3) Die Prüfung zum Geprüften Meister/zur Geprüften\ntriebsmitteln; Mitwirken an der Planung neuer Arbeits-     Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice gliedert\ntechniken und Prozessabläufe;                              sich in die Prüfungsteile:","340             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\n1. Grundlegende Qualifikationen und                           anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechts-\nvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.\nArbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie\nForm von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen               nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den\ngemäß § 4 zu prüfen.                                          Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewähr-\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich    leisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden\nund mündlich in Form von handlungsspezifischen Auf-           Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können\ngabenstellungen gemäß § 5 zu prüfen.                          folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\n§3                                   Bestimmungen bei der Gestaltung individueller\nZulassungsvoraussetzungen                          Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-\nbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-         Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des\nkationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:                Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zur Fach-       2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-\nkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, zur Fach-       sungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts;\nkraft für Abwassertechnik, zur Fachkraft für Wasser-\nversorgungstechnik, zur Fachkraft für Kreislauf- und      3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\nAbfallwirtschaft, zum Ver- und Entsorger/zur Ver- und         lich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung so-\nEntsorgerin und danach eine mindestens einjährige             wie der Arbeitsförderung;\nBerufspraxis oder\n4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem            heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach             Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen\neine mindestens zweijährige Berufspraxis oder                 Institutionen;\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.                  5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische          insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-\nQualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-              schutzes, der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Luft-\nweist:                                                            reinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlen-\nschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Quali-\nfikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, 6. Berücksichtigen wirtschaftsrechtlicher Vorschriften\nund                                                           und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.\n2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 beinhalteten Praxiszeiten      (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-\nmindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.                deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rah-\n(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll       men anwendungsbezogener Handlungen betriebswirt-\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften            schaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volks-\nMeisters/einer Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und      wirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können.\nIndustrieservice gemäß § 1 Abs. 3 haben.                      Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren\nAuswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung\n(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2       analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den             Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe\nPrüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vor-         nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurtei-\nlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft           len und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen kön-\nmacht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwor-        nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtferti-\ngen.                                                          1. Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzi-\npien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusam-\nmenhänge und sozialer Wirkungen;\n§4\nGrundlegende Qualifikationen                   2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-\nbau- und Ablauforganisation;\n(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist\nin folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:                     3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-\nlung;\n1. Rechtsbewusstes Handeln;\n4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln;\nkontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-\nkation und Planung;                                       5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und\nKostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-\n4. Zusammenarbeit im Betrieb;                                     fahren.\n5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und tech-\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der\nnischer Gesetzmäßigkeiten.\nInformation, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig-\n(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“           keit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen             sieren, planen und transparent machen zu können. Dazu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005            341\ngehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstel-     aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In die-\nlen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie         sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nangemessene Präsentationstechniken anwenden zu               geprüft werden:\nkönnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-\nonsinhalte geprüft werden:                                   1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-\nschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Betriebs-,          Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf\nProdukt- und Prozessdaten mittels EDV-Systemen               Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxydations-\nund Bewerten visualisierter Daten;                           und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen,\ngalvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungs-\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho-\nvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und\nden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;\npneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;\n3. Anwenden von Präsentationstechniken;\n2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,              trieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen;                        den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;                   3. Berechnen von betriebs- und prozesstechnischen\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und                  Größen bei Belastungen und Bewegungen;\nKommunikationsformen einschließlich des Einsatzes        4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchfüh-\nentsprechender Informations- und Kommunikations-             ren von einfachen statistischen Berechnungen sowie\nmittel.                                                      ihre graphische Darstellung.\n(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“            (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen            gaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungs-\nanwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge                 bereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betra-\ndes Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf        gen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 min-\ndie Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene          destens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1\nMaßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam-     Nr. 5 mindestens 60 Minuten.\nmenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leis-\ntungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen          (8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-\nfördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte         fungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten\nlösen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und ange-          Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen er-\nmessene Führungstechniken anwenden zu können. In             bracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte          Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren\ngeprüft werden:                                              ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht\ndiese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung        der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-\nEinzelner unter Beachtung des bisherigen Berufs-         tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der\nweges und unter Berücksichtigung persönlicher und        mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note\nsozialer Gegebenheiten;                                  zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von         lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\nArbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-\nverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von                                  §5\nMaßnahmen zu deren Verbesserung;\nHandlungsspezifische Qualifikationen\n3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\ndas Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit                 (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\nsowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;          tionen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“,\n„Organisation“ sowie „Führung und Personal“. Die Hand-\n4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\nlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwer-\nrungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;\npunkte:\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\neinschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-       1. Handlungsbereich „Technik“:\nlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-            a) Anlagen- und Verfahrenstechnik,\nsammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu\nfördern;                                                     b) Reinigungstechnik,\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch               c) Inspektionstechnik,\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nd) Wartung und Unterhalt;\nProbleme und sozialer Konflikte.\n(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissen-       2. Handlungsbereich „Organisation“:\nschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die         a) Kostenwesen,\nFähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwis-\nsenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur              b) Betriebsführung und Kundenorientierung,\nLösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathe-             c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,\nmatische, physikalische, chemische und technische\nKenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben              d) Recht;","342             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\n3. Handlungsbereich „Führung und Personal“:                      erkennen, Istwerte zu ermitteln und Abweichungen zu\na) Personalführung,                                          beurteilen. In diesem Rahmen können folgende Quali-\nfikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft\nb) Personalentwicklung,                                      werden:\nc) Managementsysteme.                                        a) Festlegen von Inspektionszyklen,\n(2) Es werden drei die Handlungsbereiche integrieren-         b) Durchführen von Sicht- und Funktionskontrollen\nde Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter                sowie Dokumentation der Ergebnisse,\nBerücksichtigung der „Grundlegenden Qualifikationen“\ngestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu        c) Bestimmen von Verschmutzungsgraden,\nlösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situati-        d) Beurteilen der Abweichungen auf die Prozess-\nonsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die                       ergebnisse;\nSituationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Quali-\nfikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindes-          4. im Qualifikationsschwerpunkt „Wartung und Unter-\ntens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der           halt“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, durch\nschriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindes-         Arbeitsvorbereitung, Arbeits- und Anlagensicherheit\ntens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht          und Renovationstechniken den betriebssicheren\nStunden.                                                         Zustand von Industrie- und Produktionsanlagen,\nabwassertechnische Anlagen und andere Ver- und\n(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-               Entsorgungsanlagen zusammen mit den Mitarbeitern\nbereich „Technik“ sollen dessen Qualifikationsschwer-            und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und\npunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darü-         Vorschriften zu erhalten und wieder herzustellen. In\nber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations-         diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhal-\nschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“               te in den Situationsaufgaben geprüft werden:\nsowie „Führung und Personal“ integrativ mit berücksich-\ntigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende          a) Erstellen von Ablauf- und Arbeitsplänen, Betriebs-\nQualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Tech-                anweisungen, Sicherheits- und Gesundheits-\nnik“ mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den                   schutzplänen,\nNummern 1 bis 4 umfassen:                                        b) Planen, Durchführen und Nachbereiten des Still-\n1. im Qualifikationsschwerpunkt „Anlagen- und Verfah-                standsmanagements,\nrenstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nc) Durchführen von Sicherheitsunterweisungen,\ndie Funktionsfähigkeit der Industrie- und Produktions-\nanlagen, abwassertechnische Anlagen und andere               d) Planen, Umsetzen und Überwachen von Vorgaben\nVer- und Entsorgungsanlagen und verfahrenstech-                  des Brand-, Atem- und Explosionsschutzes,\nnische Abläufe zu beurteilen und die Beseitigung von\ne) Beherrschen und Umsetzen anlagen- und sicher-\nStörungen zusammen mit den Mitarbeitern und Mit-\nheitsrechtlicher Vorschriften,\narbeiterinnen entsprechend den Normen und Vor-\nschriften zu veranlassen. In diesem Rahmen können            f) Koordinieren und Überwachen von Montage und\nfolgende Qualifikationsinhalte in den Situationsauf-             Demontage,\ngaben geprüft werden:\ng) Auswählen, Anwenden und Überwachen der\na) Beurteilen der Funktionsfähigkeit von Anlagen und             Renovationstechnik zur Reparatur örtlich begrenz-\nFunktionsteilen,                                             ter Schäden,\nb) Beurteilen von Schadensbildern und Veranlassen            h) Erstellen von Dokumentationen.\nvon Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen,\n(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\nc) Vorbereiten von Revisionen und Stillständen;          bereich „Organisation“ sollen dessen Qualifikations-\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Reinigungstechnik“          schwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, reinigungs-      soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den\ntechnische Verfahren, Geräte und Anlagen zu beherr-      Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche\nschen und zusammen mit den Mitarbeitern und Mit-         „Technik“ sowie „Führung und Personal“ integrativ mit\narbeiterinnen entsprechend den Normen und Vor-           berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsauf-\nschriften deren Anwendung zu gewährleisten. In die-      gabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungs-\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in      bereich „Organisation“ mit den Qualifikationsschwer-\nden Situationsaufgaben geprüft werden:                   punkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:\na) Beurteilen, Auswählen und Anwenden geeigneter         1. im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenwesen“ soll die\nreinigungstechnischer Verfahren, Geräte und An-          Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftli-\nlagen,                                                   che Zusammenhänge und kostenrelevante Einfluss-\nfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Die\nb) Auswählen, Anwenden und Überwachen von                    Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeein-\nsicherheitstechnischen Verfahren, Geräten und            flussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kosten-\nAnlagen;                                                 bewussten Handeln zu planen, zu organisieren, ein-\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Inspektionstechnik“             zuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähig-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete            keit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren\nInspektionstechniken auszuwählen, um zusammen                anwenden und organisatorische sowie personelle\nmit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entspre-           Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfakto-\nchend den Normen und Vorschriften Sollwerte zu               ren beurteilen und berücksichtigen zu können. In die-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005              343\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in           d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs\nden Situationsaufgaben geprüft werden:                            mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-\ndenden Stoffen und Betriebsmitteln,\na) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von\nKosten,                                                   e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von\nMaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher-\nb) Überwachen und Einhalten des Budgets,\nheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von\nc) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter                    Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelas-\nBerücksichtigung alternativer Konzepte,                       tungen;\nd) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitar-         4. im Qualifikationsschwerpunkt „Recht“ soll das Ver-\nbeiter und Mitarbeiterinnen,                              trautsein mit den für den Rohr-, Kanal- und Industrie-\nservice relevanten Rechtsvorschriften und die Fähig-\ne) Anwenden von Kalkulationsverfahren,                        keit, diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen\nf) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft,              zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte in den Situati-\ng) Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und               onsaufgaben geprüft werden:\nLeistungen;\na) Berücksichtigen der Betriebssicherheitsverord-\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsführung und                 nung und des unterstützenden Regelwerks,\nKundenorientierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nwerden, dass die Instrumente der Betriebsführung              b) Berücksichtigen des Vertragsrechts für die öffentli-\nund Kundenorientierung gemeinsam mit den Mitar-                   che und private Vergabe,\nbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Nor-\nc) Berücksichtigen des Kreislaufwirtschafts- und\nmen und Vorschriften beherrscht werden. In diesem\nAbfallrechts und des untergesetzlichen Regel-\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den\nwerks,\nSituationsaufgaben geprüft werden:\nd) Berücksichtigen des Wasserrechts und des Bun-\na) Disponieren von Betriebsmitteln, Geräten und\ndesimmissionsschutzrechts,\nFahrzeugen,\ne) Berücksichtigen des Güterkraftverkehrs-, Straßen-\nb) Planen des Personaleinsatzes,\nverkehrs-, Gefahrgut- und Transportrechts.\nc) Anwenden von Betriebs- und Hilfsmitteln sowie\n(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\nKommunikationstechniken bei der Disposition,\nbereich „Führung und Personal“ sollen dessen Qualifika-\nd) Einhalten von Qualitätsstandards,                      tionsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsauf-\ngabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den\ne) Anwenden von Kenntnissen über Organisations-\nQualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche\nverschulden unter Berücksichtigung der Betriebs-\n„Technik“ und „Organisation“ integrativ mit berück-\norganisation und der Managementhaftung,\nsichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe\nf) Anwenden von Methoden der Kundengewinnung,             folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbe-\nder Kundenbetreuung und der Kundenbindung,            reich „Führung und Personal“ mit den Qualifikations-\nschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:\ng) Bearbeiten von Kundenanfragen und Kundenauf-\nträgen, Überwachen der Zahlungseingänge;              1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal-\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und           bedarf ermitteln und den Personaleinsatz entspre-\nGesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen            chend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen\nwerden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und                zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter\nBestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre             und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernis-\nEinhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit             sen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu\numfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erken-            verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem\nnen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer               Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den\nVermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie                 Situationsaufgaben geprüft werden:\nsicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mit-\narbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheits-              a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und\nschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln.                 quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-                gung technischer und organisatorischer Verände-\nhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:                   rungen,\na) Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der               b) Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-\nArbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und             arbeiterinnen unter Berücksichtigung der betriebli-\nUmweltschutzes,                                               chen Anforderungen sowie ihrer persönlichen Eig-\nnung und Befähigung,\nb) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-\narbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit, des        c) Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedin-\nArbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,                    gungen beim Einsatz von Fremdpersonal und\nFremdfirmen,\nc) Planen und Durchführen von Unterweisungen in\nder Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und          d) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-\nGesundheitsschutzes,                                          gen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,","344             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\ne) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-        schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungs-\nnen Verantwortung,                                    bereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schrift-\nlichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere\nf) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-\ndie Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich\nbereitschaft,\ngeprüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteil-\ng) Anwenden von Führungsmethoden und -instru-             nehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minu-\nmenten,                                               ten und höchstens 60 Minuten dauern.\nh) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an        (7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situati-\nVerbesserungsprozessen,                               onsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,\ni) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-        ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergän-\nund Projektgruppen;                                   zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren un-\ngenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“        diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der           der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-\nGrundlage einer qualitativen und quantitativen Per-       tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der\nsonalplanung eine systematische Personalentwick-          mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note\nlung durchführen zu können. Dazu gehört, Personal-        zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-\nentwicklungspotenziale einschätzen und Personal-          lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\nentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu\nkönnen. Es sollen entsprechende Maßnahmen\ngeplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die                                   §6\nUmsetzung im Betrieb gefördert werden können. In                  Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhal-\nte in den Situationsaufgaben geprüft werden:                 Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-\nnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung\na) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und       im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, in ein-\ninnovationsorientierte Personalentwicklung sowie      zelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in\nder Erfolgskriterien, Ermitteln des Personalent-      den schriftlichen Situationsaufgaben im Prüfungsteil\nwicklungsbedarfs,                                     „Handlungsspezifische Qualifikationen“ freistellen, wenn\nb) Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach           in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer\nvorgegebenen Kriterien,                               zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich an-\nerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-\nc) Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der           lichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg ab-\nPersonalentwicklung zur Qualifizierung,               gelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechen-\nd) Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von      den Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer  Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezoge-\nberuflichen Entwicklung;                              nen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig.\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Managementsyste-\nme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der                                      §7\nRealisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung\nBewerten der Prüfungsteile\nvon Managementsystemen mitzuwirken. Die Fähig-\nund Bestehen der Prüfung\nkeit umfasst, die Ziele der Managementsysteme\ndurch Anwendung entsprechender Methoden und                  (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“\nFührung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen    und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind geson-\nzu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-        dert nach Punkten zu bewerten.\nfikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft\nwerden:                                                      (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-\nnen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der\na) Berücksichtigen des Einflusses von Management-         Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen\nsystemen auf das Unternehmen,                         Prüfungsbereichen zu bilden.\nb) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-         (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\narbeiterinnen bezüglich der Systemziele,              tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das\nc) Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbes-           situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus\nserung und Weiterentwicklung von Management-          der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.\nsystemen,                                                (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nd) kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnah-           nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil\nmen zur Erreichung von Managementzielen.              „Grundlegende Qualifikationen“ in allen Prüfungsberei-\nchen mindestens ausreichende Leistungen und im Prü-\n(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die           fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben-        schriftlichen Situationsaufgaben und dem situations-\nstellungen analysieren, strukturieren und einer begründe-    bezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausrei-\nten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungs-         chende Leistungen erbracht hat.\nvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechni-\nken erläutern und erörtern zu können. Das situations-           (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine      gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005            345\nlage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2         (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und\nsind die im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“     sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nerzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten    Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur\nPunkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben    Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag\nund dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten          von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den\nNoten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6       schriftlichen Situationsaufgaben und dem situations-\nsind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs-          bezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die dort in\ngremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge-         einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen\nben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und           ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf\narbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist        richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.\nim Zeugnis einzutragen.                                     Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft,\nist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksich-\ntigen.\n§8\nWiederholung der Prüfung                                                 §9\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal                            Inkrafttreten\nwiederholt werden.                                             Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.\nBonn, den 23. Februar 2005\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn","346                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice/\nGeprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice/\nGeprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Indus-\ntrieservice/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 339)\nbestanden.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift(en) ...............................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005                                                                                           347\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice/\nGeprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice/\nGeprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Indus-\ntrieservice/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 339) mit folgen-\nden Ergebnissen1) bestanden:\n1)  Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: .........................................................................................................................................","348                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nNote\nI. Grundlegende Qualifikationen                                                                                                                                      ..........................\nPrüfungsbereiche:                                                                                                                Punkte\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                  ..........................\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                         ..........................\nAnwenden von Methoden der Information,\nKommunikation und Planung                                                                                                ..........................\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                                                ..........................\nBerücksichtigen naturwissenschaftlicher\nund technischer Gesetzmäßigkeiten                                                                                        ..........................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .......................................\nin ........................................................... vor ........................................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/\nPrüfungsbereich ................................................ freigestellt.“)\nNote\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\nIntegrative schriftliche Situationsaufgaben im\nHandlungsbereich Technik                                                                                                                                        ..........................\nHandlungsbereich Organisation                                                                                                                                   ..........................\nHandlungsbereich Führung und Personal                                                                                                                           ..........................\nSituationsbezogenes Fachgespräch im\nHandlungsbereich .....................................................                                                                                          ..........................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am.........................................\nin ........................................................... vor ........................................................................... abgelegte Prüfung in der schriftlichen\nSituationsaufgabe aus dem Handlungsbereich .................................................... freigestellt.“)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ............................................ in .........................................\nvor ............................................. erbracht.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift(en) ...............................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}