{"id":"bgbl1-2005-12-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":12,"date":"2005-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/12#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_12.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft","law_date":"2005-02-21T00:00:00Z","page":323,"pdf_page":3,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 323\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft\nVom 21. Februar 2005\nAuf Grund\n– des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen,\n– des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes, der durch Artikel 26 des Gesetzes\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 242 Nr. 1\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden\nist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nund das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen,\n– des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I\nS. 1770), der zuletzt durch Artikel 55 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober\n2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnisterium der Finanzen,\n– des § 12 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), der zuletzt durch\nArtikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geän-\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen,\njeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):\nArtikel 1\nDie Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft\nvom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241) wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „45 Euro“ durch die Angabe „50 Euro“\nund die Angabe „540 Euro“ durch die Angabe „595 Euro“ ersetzt.\n2. Die Anlage zu § 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersicht-\nliche Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 21. Februar 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t","324             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nAnhang\n„Anlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nLfd.                                                                                       Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                          Euro\nI. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit\nA. Freibord-Zeugnisse\nnach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen 1966/88 sowie dem SOLAS-Übereinkommen\n1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004\n001     Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes           gemäß Anhang 1\nErteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe\n007     BRZ bis 2 999                                                                        360\n008     BRZ 3 000 bis 5 999                                                                  575\n009     BRZ 6 000 bis 9 999                                                                  715\n010     BRZ 10 000 bis 29 999                                                                860\n011     BRZ ab 30 000                                                                      1 075\n012     erneute Erteilung des Freibordzeugnisses nach                                gemäß Anhang 1\nErneuerungsbesichtigung durch die Verwaltung\n013     Bestätigung der von der Verwaltung durchgeführten jährlichen                 gemäß Anhang 1\nBesichtigung im Zeugnis\nInternationale Freibord-Ausnahmezeugnisse\na) für Schiffe neuartiger Bauart\nb) für einmalige Auslandsfahrt\nErteilung des Zeugnisses vor Indienststellung des Schiffes\n014     BRZ bis 2 999                                                                        360\n015     BRZ 3 000 bis 5 999                                                                  575\n016     BRZ 6 000 bis 9 999                                                                  715\n017     BRZ 10 000 bis 29 999                                                                860\n018     BRZ ab 30 000                                                                      1 075\n019     Erneute Erteilung des Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses               1,5fache der\nnach Erneuerungsbesichtigungen durch die Verwaltung                      Gebühr nach Nummer 012\n020     Bestätigung der durch die Verwaltung durchgeführten jährlichen                  1,5fache der\nBesichtigung im Freibord-Ausnahmezeugnis                                 Gebühr nach Nummer 013\n021     Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder                 50 vom Hundert der Gebühr\nÜberprüfung durch die Verwaltung                                       nach Nummer 001, mindestens\n115\nGenehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder\nÜberprüfung durch die zuständige Klassifikationsgesellschaft\n022     BRZ bis 2 999                                                                        360\n023     BRZ 3 000 bis 5 999                                                                  575\n024     BRZ 6 000 bis 9 999                                                                  715","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005           325\nLfd.                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                      Euro\n025  BRZ 10 000 bis 29 999                                                                860\n026  BRZ ab 30 000                                                                      1 075\n027  Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung                     230\n(sofern nicht lfd. Nr. 013)\n028  Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang                       Gebühr\nmit der Umregistrierung                                                      nach Nummer 013\n029  Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses                                        465\n030  Erteilung des Freibord-Zeugnisses aufgrund weiterer Besichtigungen                   230\nder zuständigen Klassifikationsgesellschaft\n031  Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums                                 230\nB. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Spezialschiffe und Ausbildungsfahrzeuge gemäß\n§ 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und gewerblich genutzte Sportboote sowie Tra-\nditionsschiffe\nnach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998,\ndem IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen und dem Internationalen Code für die Sicherheit\nvon Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code)\nSicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Bäderboote und\nSportanglerfahrzeuge\n101  Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes         gemäß Anhang 1\n102  Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe                    gemäß Anhang 1\n103  Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen                         Gebühr\nnach Nummer 102\n104  Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeits-               1,5fache der Gebühr\nfahrzeuge vor Indienststellung                                               nach Nummer 101\n105  Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene                          1,5fache der Gebühr\nHochgeschwindigkeitsfahrzeuge                                                nach Nummer 102\n106  Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Sicherheitszeugnis             1,5fache der Gebühr\nfür Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge                                            nach Nummer 102\n107  Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeits-                 50 vom Hundert\nfahrzeugen vor deren Indienststellung                                  der Gebühr nach Nummer 101\noder 301 oder 501\n108  Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von vorhandenen                           40 vom Hundert\nHochgeschwindigkeitsfahrzeugen                                         der Gebühr nach Nummer 102\noder 302 oder 502\n109  Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis über                     50 vom Hundert\ndie Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen           der Gebühr nach Nummer 102\noder 302 oder 502\n110  Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe                            Gebühr\nvor deren Indienststellung                                                   nach Nummer 101\n111  Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Spezialschiffe                 Gebühr\nnach Nummer 102\nErteilung des Sicherheitszeugnisses für Ausbildungsfahrzeuge\ngemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und\nfür gewerblich genutzte Sportboote vor der Indienststellung\noder bei Erstbesichtigung\nbei Schiffen mit einer","326         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nLfd.                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                     Euro\n112 Rumpflänge von 8 m bis 16 m                                                         335\n113 Rumpflänge über 16 m bis 24 m                                                       665\nErteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Ausbildungs-\nfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986\nund für vorhandene gewerblich genutzte Sportboote\nbei Schiffen mit einer\n114 Rumpflänge von 8 m bis 16 m                                                   50 vom Hundert\nder Gebühr nach Nummer 112\n115 Rumpflänge über 16 m bis 24 m                                                 50 vom Hundert\nder Gebühr nach Nummer 113\n116 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Sportfahrzeuge als                    50 vom Hundert\nAusbildungsfahrzeug gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung       der Gebühr nach Nummer 112,\nvon 1986 oder als gewerblich genutztes Sportboot                             113, 114 oder 115\n117 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der                   230\nIndienststellung nach einer Besichtigung durch einen vereidigten\nSachverständigen für das Sachgebiet „Traditionsschiffe“\n118 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe                115\nnach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen\nfür das Sachgebiet „Traditionsschiffe“\n119 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der                 Gebühr\nIndienststellung nach einer Besichtigung durch die Verwaltung                nach Nummer 101\n120 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe              Gebühr\nnach einer Besichtigung durch die Verwaltung                                 nach Nummer 102\n121 Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis                                      115\nfür Traditionsschiffe\n122 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen                        50 vom Hundert\nZwischenbesichtigung                                                   der Gebühr nach Nummer 102\n123 Testat durch die Verwaltung                                                         115\nC. Bau-Sicherheitszeugnisse\nnach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 sowie der Verordnung (EG) Nr. 789/2004\nBau-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl\nvon 500 und mehr in der Auslandsfahrt\n201 Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung                 gemäß Anhang 1\ndes Schiffes\nErteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe\n207 BRZ bis 2 999                                                                        360\n208 BRZ 3 000 bis 5 999                                                                  575\n209 BRZ 6 000 bis 9 999                                                                  715\n210 BRZ 10 000 bis 29 999                                                                860\n211 BRZ ab 30 000                                                                      1 075\n212 Bestätigung der Verwaltung der jährlichen Pflichtbesichtigungen                      230\noder Zwischenbesichtigungen\n213 Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen                       220 bis 825","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005         327\nLfd.                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                      Euro\n214  Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses                                       465\n215  Testat durch die Verwaltung                                                         230\n216  Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang                   50 vom Hundert\nmit der Umregistrierung                                               der Gebührengruppe 207 bis 211\nD. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse\nnach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998\nund der Verordnung (EG) Nr. 789/2004\nAusrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer\nBruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandsfahrt\n301  Erteilung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor                           gemäß Anhang 1\nIndienststellung des Schiffes\n302  Erteilung eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses sowie                       gemäß Anhang 1\ndie Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis\nfür vorhandene Schiffe\n303  Bestätigung der jährlichen Pflichtbesichtigung                                50 vom Hundert\nim Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis                                      der Gebühr nach Nummer 302\n304  Bestätigung der Zwischenbesichtigungen von Tankschiffen im Alter                  Gebühr\nvon zehn und mehr Jahren im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis                   nach Nummer 302\n305  Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen                         Gebühr\nnach Nummer 302\n306  Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang                       Gebühr\nmit der Umregistrierung                                                      nach Nummer 303\n307  Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses                                       465\n308  Testat durch die Verwaltung                                                         230\nE. Sicherheitszeugnisse für Reaktorschiffe\nnach Kapitel VIII der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88\nSicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahrgastschiffe und\nReaktor-Frachtschiffe\n401  Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes        3fache der Gebühr\nnach Nummer 101\noder Nummer 201 und 301\n402  Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe                3fache der Gebühr nach\nNummer 102 oder der Gebühren-\ngruppe 207 bis 211 und 302\nF. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe und\nFischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr\nnach der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. De-\nzember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge\nund mehr\nBau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe\nmit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr in der nationalen Fahrt,\nFrachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 und\nSonderfahrzeuge sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe\n501  Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses                      gemäß Anhang 1\nvor Indienststellung des Schiffes","328         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nLfd.                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                     Euro\n502 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses                      gemäß Anhang 1\nfür vorhandene Schiffe\n503 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der jährlichen                      40 vom Hundert\nPflichtbesichtigung                                                    der Gebühr nach Nummer 502\n504 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses aufgrund                 Gebühr\nder Änderung der Zweckbestimmung oder des Erwerbs des Rechts                 nach Nummer 502\nzur Führung der Bundesflagge\n505 Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums                                230\n506 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und                         Gebühr\ndes Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von                         nach Nummer 501\n24 Meter Länge und mehr vor Indienststellung des Schiffes\n507 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und                         Gebühr\ndes Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von                         nach Nummer 502\n24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen\n508 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der regelmäßigen                    40 vom Hundert\nBesichtigung bei Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr       der Gebühr nach Nummer 502\nG. Ausnahmezeugnisse\nnach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998,\nder Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Richtlinie 97/70/EG\nAusnahmebescheinigungen oder Ausnahmezeugnisse für\nSicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe oder Fischereifahrzeuge,\nBau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse,\nFreibordzeugnisse sowie Funk-Sicherheitszeugnisse und\nvergleichbare Zeugnisse\n601 Zulassung der Ausnahme vor Indienststellung des Schiffes                        85 bis 1 655\n602 Zulassung der Ausnahme für vorhandene Schiffe                                    40 bis 825\n603 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses                                       465\n604 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang                   50 vom Hundert\nmit der Umregistrierung                                                der Gebühr nach Nummer 602\nH. Funk-Sicherheitszeugnisse\nnach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998\nund der Verordnung (EG) Nr. 789/2004\nErteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses\nvor Indienststellung des Schiffes\n701 – bei Schiffen BRZ bis 1 599                                                        115\n702 – bei Schiffen BRZ ab 1 600                                                         230\nErteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses\nfür vorhandene Schiffe\n703 – bei Schiffen BRZ bis 1 599                                                         57\n704 – bei Schiffen BRZ ab 1 600                                                         115\n705 Zeugnisumschreibung aufgrund eines EG-Zeugnisses                                  Gebühr\nnach Nummer 703 oder 704","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005           329\nLfd.                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                       Euro\n706  Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung                       –\nJ. Sonstige Amtshandlungen\nnach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998,\nder Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge, dem Internationalen Überein-\nkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\n(MARPOL 73/78), der Richtlinien 94/57/EG und 96/98/EG sowie der Gefahrgutverordnung See und dem\nÖlschadengesetz\n801  Erteilung einer Genehmigung von Änderungen nach                                10 vom Hundert\neiner Besichtigung                                                          der Gebühr, die für die\nvorhergehende Besichtigung\nerhoben wurde, mindestens\njedoch 115\n802  Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses                          10 vom Hundert\nbis zu fünf Monaten                                                         der Gebühr, die für die\nvorhergehende Besichtigung\nerhoben wurde, mindestens\njedoch 115\n803  Verlängerung der Gültigkeit eines Sicherheits- oder                            10 vom Hundert\nAusnahme-Zeugnisses bis zu fünf Monaten                                     der Gebühr, die für die\nvorhergehende Besichtigung\nerhoben wurde, mindestens\njedoch 115\nGenehmigung zur Beförderung von Getreide\n804  für den ersten Getreidebeladungsfall                                            495 bis 5 510\n805  für jeden weiteren Getreidebeladungsfall                                          50 bis 550\n806  Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, die unter fremder Flagge\neingesetzt werden sollen\na) Neubauten vor Indienststellung                                         Gebühr nach Nummer 001\nund 101 bzw. 001, 201, 301\nund 701 oder 702 bzw. 001,\n501und 701 oder 702 sowie den\nGebührengruppen 1001 bis 1018\nb) vorhandene Schiffe                                                Gebühr nach Nummer 007 bis 011\noder 012, 102 bzw. 007 bis 011\noder 012, 207, 302 und 703\noder 704; bzw. 007 bis 011\noder 012, 502 oder 504 und 703\noder 704 sowie den Gebühren-\ngruppen 1005 bis 1018\nund sofern zutreffend\n1023 bis 1026 und 1028\n807  Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge,             Gebühr nach Nummer 102\ndie in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen                         oder 302 oder 502\n808  Zulassung von Gegenständen im Bereich Schiffssicherheit                         165 bis 11 020\n809  Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen                    85 bis 8 265\noder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichti-\ngungen von Schiffsanlagen, -einrichtungen und -ausrüstungen\ninsbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen\nder Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)\n810  Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen                  75 vom Hundert\noder Zulassungen aufgrund von Prüfungen von Plänen und anderen       der Gebühren für Besichtigungen\nUnterlagen sowie Besichtigungsberichten im Zusammenhang mit             und Überprüfungen im Inland\nBesichtigungen und Überprüfungen durch die vom Germanischen\nLloyd anerkannten, im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger","330        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nLfd.                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                     Euro\n811 Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens , Gestattung                           220 bis 2 755\ndes Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen            zuzüglich Auslagen\nfür die Benutzung von Luft-\nund Wasserfahrzeugen im Inland\n812 Überprüfung im Zusammenhang mit der Verweigerung                                110 bis 2 755\ndes Hafenzugangs                                                             zuzüglich Auslagen\nfür die Benutzung von Luft-\nund Wasserfahrzeugen im Inland\n813 Nachbesichtigung nach einer der in Nummer 811 oder 812                          110 bis 2 755\nbezeichneten Maßnahme                                                        zuzüglich Auslagen\nfür die Benutzung von Luft-\nund Wasserfahrzeugen im Inland\n814 Operational Control nach SOLAS/Load Line/MARPOL                                 110 bis 5 510\nzuzüglich Auslagen\nfür die Benutzung von Luft-\nund Wasserfahrzeugen im Inland\n815 Erteilung von Probefahrtsbescheinigungen                                        660 bis 8 265\nDiese Gebühr kann auf\ndie Gebühren, die für Zeugnisse\nnach § 9 der Schiffssicherheits-\nverordnung zu erheben sind,\nangerechnet werden.\n816 Erteilung zusätzlicher Zeugnisse für einen weiteren Einsatz                          115\n817 Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses,                  115\neiner Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung nach Abschnitt I\ndieses Gebührenverzeichnisses ohne erneute Prüfung\nder Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben\n818 Zulassung einer Ausnahme ohne notwendige Besichtigung                                230\n819 Bestätigung der Übereinstimmung des Notfallplans mit MARPOL                           45\n820 Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses durch die                           230 bis 2 755\nSee-Berufsgenossenschaft\n821 Bestätigung der Übereinstimmung des Ladungssicherungs-                                45\nhandbuches mit Kapitel VI bzw. VII jeweils Regel 5.6 des\nSOLAS-Übereinkommens\n822 Bestätigung des SAR-Zusammenarbeitsplans für Fahrgastschiffe                          45\n823 Erteilung einer Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6                             110\nder Schiffssicherheitsverordnung von 1998\n824 Festlegung der Abstände zur Überprüfung des sicheren Zustandes                       110\nnach § 9 Abs. 4 Satz 4 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998\nAmtshandlungen in Verbindung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle\n830 Auslagen und Vergütungen für Inlandsdienstreisen zum Zwecke                    nach Aufwand\nder Prüfung und Zertifizierung von Firmen, Einrichtungen,\nAusrüstungen und Gegenständen\n831 Prüfung und Zertifizierung von Firmen „Produktaudit“                           nach Aufwand\n832 Typerprobung und Produktzertifizierung                                         nach Aufwand\nAmtshandlungen im Zusammenhang mit der Anerkennung\nund Akkreditierung von Klassifikationsgesellschaften\nund Sachverständigen\n850 Begründung eines Auftragsverhältnisses (vor Begründung                         nach Aufwand\neines Vertrages oder vor Vertragsänderungen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005     331\nLfd.                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                      Euro\n852  Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung                               165 bis 1 655\nvon Feuerlöschern\nZulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen\nnach Anlage II zu MARPOL 73/78 bei Schiffen\n856  BRZ 400 bis 3 999                                                                   110\n857  BRZ ab 4 000                                                                        165\nAusstellung einer Ersatzausfertigung des Handbuches für Verfahren\nund Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78\n858  BRZ 400 bis 3 999                                                                    55\n859  BRZ ab 4 000                                                                         80\n860  Gebühr für Amtshandlungen soweit nicht im Einzelnen                            115 bis 5 510\nin den Nummern 001 bis 1210 genannt\nAusstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase\noder gefährliche Güter als Massengut befördern, durch die\nSee-Berufsgenossenschaft (§ 6 Abs. 11 in Verbindung\nmit § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See)\n870  Erstausfertigung     BRZ bis 2 999                                                  715\n871                       BRZ 3 000 bis 7 999                                          1 145\n872                       BRZ 8 000 bis 19 999                                         1 430\n873                       BRZ ab 20 000                                                2 150\n874  Ausstellung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung                      55 bis 550\nzur Beförderung von INF-Ladung\n875  Erneuerung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874                              50 vom Hundert\nder Gebühr nach\nNummer 870 bis 874\n876  Ersatzausfertigung oder Änderung der Zeugnisse                                      115\nzu lfd. Nr. 870 bis 874\n877  Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen                         230\nin Laderäumen von Seeschiffen, die bestimmte gefährliche Güter\nbefördern\nK. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung\nnach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere\nBetriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung von 1998\nErfüllungsnachweis für die Landorganisation (DOC)\nRo/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe,\nFahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge\n901  Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation\nbis 19 in der Landorganisation Beschäftigte                                         505\nab 20 in der Landorganisation Beschäftigte                                          780\n902  Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung\nbis 19 in der Landorganisation Beschäftigte                                         140\nab 20 in der Landorganisation Beschäftigte                                          275\nSonstige Schiffe\n903  Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation","332         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nLfd.                                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                    Euro\nbis 19 in der Landorganisation Beschäftigte                                                        370\nab 20 in der Landorganisation Beschäftigte                                                         505\n904 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung\nbis 19 in der Landorganisation Beschäftigte                                                          70\nab 20 in der Landorganisation Beschäftigte                                                         140\n905 Bestätigung der jährlichen Prüfung                                                         50 vom Hundert\nder Gebühr nach Nummer 902\nZeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC)\nRo/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe,\nFahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge\n910 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung\ndes Schiffes bei einer Schiffsgröße\nBRZ bis 2 999                                                                                      480\nBRZ ab 3 000                                                                                       725\n911 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße\nBRZ bis 2 999                                                                                      125\nBRZ ab 3 000                                                                                       250\nSonstige Schiffe\n912 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung\ndes Schiffes bei einer Schiffsgröße\nBRZ bis 2 999                                                                                      115\nBRZ ab 3 000                                                                                       230\n913 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße\nBRZ bis 2 999                                                                                        57\nBRZ ab 3 000                                                                                       115\n914 Bestätigung der Zwischenprüfung                                                            50 vom Hundert\nder Gebühr nach\nNummer 911 oder 913\nII. A m t s h a n d l u n g e n a u f d e m G e b i e t d e r Ve r h ü t u n g d e r M e e r e s v e r s c h m u t z u n g\nnach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der 8. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung,\nder Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser, der\nSchiffssicherheitsverordnung von 1998 und dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88\nInternationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung\n– für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl größer 150\nErteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung\nder Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes\n1001  BRZ bis 2 999                                                                                      715\n1002  BRZ 3 000 bis 7 999                                                                              1 145\n1003  BRZ 8 000 bis 19 999                                                                             1 435\n1004  BRZ ab 20 000                                                                                    2 150\nErteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung\nder Ölverschmutzung für vorhandene Schiffe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 333\nLfd.                                                                                  Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                     Euro\n1005  BRZ bis 2 999                                                                      360\n1006  BRZ 3 000 bis 7 999                                                                575\n1007  BRZ 8 000 bis 19 999                                                               715\n1008  BRZ ab 20 000                                                                    1 075\n– für sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl größer als 400\nErteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung\nder Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes\n1009  BRZ bis 2 999                                                                      360\n1010  BRZ 3 000 bis 5 999                                                                575\n1011  BRZ 6 000 bis 9 999                                                                715\n1012  BRZ 10 000 bis 29 999                                                              860\n1013  BRZ ab 30 000                                                                    1 075\nErteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung\nder Ölverschmutzung für vorhandene Schiffe\n1014  BRZ bis 2 999                                                                      205\n1015  BRZ 3 000 bis 5 999                                                                285\n1016  BRZ 6 000 bis 9 999                                                                360\n1017  BRZ 10 000 bis 29 999                                                              430\n1018  BRZ ab 30 000                                                                      535\nInternationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung\nbei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut\nErteilen eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der\nVerschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe\nals Massengut vor Indienststellung des Schiffes\n1019  BRZ bis 2 999                                                                      715\n1020  BRZ 3 000 bis 7 999                                                              1 145\n1021  BRZ 8 000 bis 19 999                                                             1 435\n1022  BRZ ab 20 000                                                                    2 150\nErteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung\nder Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger\nStoffe als Massengut für vorhandene Schiffe\n1023  BRZ bis 2 999                                                                      360\n1024  BRZ 3 000 bis 7 999                                                                575\n1025  BRZ 8 000 bis 19 999                                                               715\n1026  BRZ ab 20 000                                                                    1 075\nInternationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung\ndurch Abwasser\n1027  Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung                575\nüber die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser vor\nIndienststellung des Schiffes","334          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nLfd.                                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                     Euro\n1028   Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung                                 285\nüber die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser für vorhan-\ndene Schiffe\n1029   Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein                                                 575\nBewuchsschutzsystem vor Indienststellung des Schiffes\n1030   Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein                                                 290\nBewuchsschutzsystem für vorhandene Schiffe\n1031   Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung                                                    590\nder Luftverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes\n1032   Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung                                                    295\nder Luftverschmutzung für vorhandene Schiffe\n1033   Bestätigung der jährlichen Besichtigung oder der                                           50 vom Hundert\nZwischenbesichtigung in der Bescheinigung über                                   der Gebühr nach Nummer 1032\ndie Verhütung der Luftverschmutzung\n1038   Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses                               10 vom Hundert\nüber die Verhütung der Ölverschmutzung, eines Internationalen                      der Gebührengruppen 1005\nZeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der                            bis 1008 oder 1014 bis 1018\nBeförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut                                   oder 1023 bis 1026\noder eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung\nder Verschmutzung durch Abwasser bis zu fünf Monaten\n1039   Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung                                            165 bis 3 855\nder Meeresverschmutzung\n1040   Vorläufige Bewertung von Chemikalien, die noch nicht den einzelnen                           165 bis 1 655\nStoffgruppen zugeordnet sind\n1041   Bestätigung der ordnungsgemäßen Abgabe von Ladungsresten                                     275 bis 1 655\n1042   Befreiung von den Bestimmungen zur Abgabe von Ladungsresten                                  140 bis 1 100\noder Bestätigung alternativer Maßnahmen zum Vorwaschen von\nLadungstanks\n1043   Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses,                                 115\nGenehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung\nder Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben\n1044   Testat der Verwaltung                                                                               230\n1045   Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses                                                       465\n1046   Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang                                50 vom Hundert\nmit der Umregistrierung                                                                der Gebühr nach den\nGebührengruppen 1001 bis 1026\nIII. A m t s h a n d l u n g e n n a c h d e r V e r o r d n u n g ü b e r d i e S e e d i e n s t t a u g l i c h k e i t\n1101   Allgemeine körperliche Untersuchung einschließlich Prüfung                                          12\ndes Hörvermögens\n1102   Prüfung der Sehschärfe                                                                                4\n1103   Prüfung der Farbtüchtigkeit                                                                           4\n1104   Röntgenaufnahme der Lunge                                                                           20","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005                      335\nLfd.                                                                                                  Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                    Euro\n1105  Ergänzungsuntersuchung durch beauftragte Ärzte                                     einfacher Satz der nach der\nGebührenordnung für Ärzte zu\nzahlenden Beträge\n1106  Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses bzw.                                                  3\nder Bescheinigung über Seedienstuntauglichkeit\n1107  Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb                                                  3\nvon Befähigungszeugnissen\n1108  Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 Abs. 1                                         8\nund 4 des Infektionsschutzgesetzes\nIV. A m t s h a n d l u n g e n a u f d e m G e b i e t d e r B e s e t z u n g d e r S c h i f f e\nnach der Schiffsbesetzungsverordnung und der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung\nSchiffsbesatzungszeugnisse\n1201  Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses                                                  110 bis 1 100\n1202  Neuerteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses nach Ablauf                                     55 bis 550\nder Gültigkeit oder einer Änderung\n1203  Ersatzausstellung des Schiffsbesatzungszeugnisses                                             11 bis 55\n1204  Verbot des Auslaufens oder Genehmigung der Weiterfahrt                                     220 bis 2 205\nunter Auflagen\n1206  Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses für Fischereifahrzeuge\nmit bis zu zwei Mann Besatzung\na) Erstausstellung                                                                                  22\nb) Neuerteilung                                                                                     11\nErteilung des Befähigungsnachweises\n1207  Rettungsbootmann                                                                                    17\n1208  Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote                                                    17\n1209  fortschrittliche Brandbekämpfung                                                                    17\n1210  über Einführung- und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung                                    17\nfür alle Seeleute\nV. S o n s t i g e g e b ü h r e n p f l i c h t i g e Ta t b e s t ä n d e\n1301  Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit                                    bis zu 75 vom Hundert\nder Betroffene dazu Anlass gegeben hat                                          der Gebühr für die Amtshandlung\n1302  Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen                                      bis zu 75 vom Hundert\nUnzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme                      der Gebühr für die Amtshandlung\neiner Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,\njedoch vor deren Beendigung\n1303  Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs,                                         10\nsoweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen                              bis zu dem Betrag, der für\neine Kostenentscheidung richtet.                                                die Vornahme der angefochtenen\nDies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat,              Amtshandlung vorgesehen ist\nweil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.\n1304  Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen                                 bis zu 75 vom Hundert\nBearbeitung jedoch vor deren Beendigung                                          der Gebühr nach Nummer 1303","336                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005\nAnhang 1\nzum Gebührenverzeichnis\nZu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses\nBrutto-\nraumzahl             0012)         012         013         1011)2)       1021)2)        2012)6)       3012)6)     3022)6)     5013)4)5) 5023)4)5)\nEuro          Euro        Euro          Euro         Euro            Euro         Euro         Euro         Euro        Euro\nbis          150 1 137,03          254,40      127,19       5 685,15         340,88          –           –             –        1 790,06      197,94\nbis          300 1 137,03          254,40      127,19       5 685,15         681,76          –           –             –        1 790,06      197,94\nüber         300 1 137,03          254,40      127,19       5 685,15         681,76        758,11 1 575,19          442,24      1 790,06      197,94\nzuzüglich\nfür je 233,33           49,99       29,97       13,47         606,49         446,44          –           –             –          181,09       19,73\nüber 1 000 1 283,61                335,27      167,59       7 504,62      2 021,10         769,13 1 575,19          442,24      2 333,33      261,07\nzuzüglich\nfür je       200        37,06       20,23         9,61        454,87         250,17         18,19        96,89        26,97       142,38       16,00\nüber 3 000 1 654,25                537,56      268,73 12 053,30           4 522,80         940,77 2 544,03          711,86      3 757,16      421,09\nzuzüglich\nfür je       100        19,54       10,95         5,47        242,59          94,35           9,43       52,23        14,73         75,81       8,65\nüber 9 000 2 826,66 1 195,10                   596,66 26 608,74 10 183,71 1 506,03 5 677,90 1 595,89                            8 305,84      940,02\nzuzüglich\nfür je       100        11,80         6,73        3,38        158,36          58,97           6,06       37,07        10,12         52,23       5,75\nüber 14 000 3 416,59 1531,75                   765,69 34 526,53 13 131,93 1 809,16 7 531,64 2 101,59 10 917,39 1 227,37\nzuzüglich\nfür je       100          9,43        5,38        2,68        117,93          44,71           4,72       28,65         8,00         40,43       4,54\nüber 27 000 4 642,75 2 231,26 1 113,62 49 857,27 18 936,80 2 422,98 11 256,28 3 141,70 16 172,92 1 817,02\nzuzüglich\nfür je       100          4,72        2,68        1,36           –            22,73           2,36       15,15         4,22         21,05       2,37\nüber 92 000 7 711,83 3 970,90 1 992,59                           –      33 714,52 3 953,85 21 108,09 5 888,49 29 851,92 3 355,23\nzuzüglich\nfür je       100          2,36        1,36        0,67           –             –              1,18        8,42         2,53         –           –\n1) Zu lfd. Nr. 101 und 102 =                    Haben Fahrgastschiffe oder Traditionsschiffe kein gültiges Klassenzertifikat*, werden die Gebühren auf\ndas 4,5fache erhöht.\n2) Zu lfd. Nr. 001, 101, 102 und 201 sowie      Ermäßigung der Gebühr auf das 0,7fache bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Einrichtungen\nzu lfd Nr. 301 und 302 =                     und Frachtschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen.\n3) Zu lfd. Nr. 501 und 502 =                    Liegt kein gültiges Klassenzertifikat* vor, werden die Gebühren auf das 6,3fache erhöht.\n4) Zu lfd. Nr. 501 und 502 =                    Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfende\nHilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache.\n5) Zu lfd. Nr. 501 und 502 =                    Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüber-\nwachung durchführt.\n6) Zu lfd. Nr. 201, 301, 302 =                  Ab einer Bruttoraumzahl größer/gleich 500.\n* Klassenzertifikat einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsgenossenschaft ein Auftragsverhältnis geregelt hat.“"]}