{"id":"bgbl1-2005-11-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":11,"date":"2005-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/11#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_11.pdf#page=62","order":3,"title":"Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister (Vorsorgeregister-Verordnung - VRegV)","law_date":"2005-02-21T00:00:00Z","page":318,"pdf_page":62,"num_pages":3,"content":["318            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005\nVerordnung\nüber das Zentrale Vorsorgeregister\n(Vorsorgeregister-Verordnung – VRegV)\nVom 21. Februar 2005\nAuf Grund des § 78a Abs. 3 der Bundesnotarordnung,            b) für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht\nder durch Artikel 2b des Gesetzes vom 23. April 2004                einen Betreuer bestellt,\n(BGBl. I S. 598) eingefügt worden ist, verordnet das Bun-       c) hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versor-\ndesministerium der Justiz:                                          gung.\n(2) Ist die Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder\n§1\nnotariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen\nInhalt des Zentralen Vorsorgeregisters              darüber hinaus die Urkundenrollennummer, das Ur-\nkundsdatum sowie die Bezeichnung des Notars und die\n(1) Die Bundesnotarkammer stellt die Eintragung fol-\nAnschrift seiner Geschäftsstelle aufgenommen werden.\ngender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsor-\ngeregister sicher:                                             (3) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.\n1. Daten zur Person des Vollmachtgebers:\n§2\na) Familienname,\nEintragungsantrag\nb) Geburtsname,\n(1) Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag des\nc) Vornamen,                                             Vollmachtgebers. Der Antrag hat mindestens die Anga-\nd) Geschlecht,                                           ben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c bis g zu enthal-\nten. Sollen auch Angaben über den Bevollmächtigten\ne) Geburtsdatum,                                         eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens\nf) Geburtsort,                                           die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und e\nenthalten. Die Angaben nach § 1 Abs. 3 werden unabhän-\ng) Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),    gig von dem Antrag eingetragen.\n2. Daten zur Person des Bevollmächtigten:                      (2) Der Antrag kann auch im Wege der Datenfernüber-\na) Familienname,                                         tragung gestellt werden, soweit die Bundesnotarkammer\ndiese Möglichkeit eröffnet hat. Die Bundesnotarkammer\nb) Geburtsname,                                          hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende\nc) Vornamen,                                             Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und\nDatensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertrau-\nd) Geburtsdatum,                                         lichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im\ne) Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),    Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem\njeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüs-\nf) Rufnummer,                                            selungsverfahren anzuwenden.\n3. Datum der Errichtung der Vollmachtsurkunde,                 (3) In Zweifelsfällen hat die Bundesnotarkammer sich\n4. Aufbewahrungsort der Vollmachtsurkunde,                  von der Identität des Antragstellers zu überzeugen. Im\nÜbrigen prüft sie die Richtigkeit der mit dem Antrag über-\n5. Angaben, ob Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung\nmittelten Angaben nicht.\nvon\na) Vermögensangelegenheiten,                                                          §3\nb) Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob                                    Vorschuss,\nausdrücklich Maßnahmen nach § 1904 Abs. 1                        Antragsrücknahme bei Nichtzahlung\nSatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst\n(1) Die Bundesnotarkammer kann die Zahlung eines\nsind,\nzur Deckung der Gebühren hinreichenden Vorschusses\nc) Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und         verlangen. Sie kann die Vornahme der Eintragung von der\nob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1906 Abs. 1          Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig\nund 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,      machen.\nd) sonstigen persönlichen Angelegenheiten,                  (2) Wird ein verlangter Vorschuss innerhalb angemes-\nsener Frist nicht gezahlt, gilt der Antrag als zurückge-\n6. besondere Anordnungen oder Wünsche\nnommen. Die Frist sowie die Rechtsfolge der Fristver-\na) über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zu-     säumnis sind mit dem Verlangen des Vorschusses mitzu-\neinander,                                             teilen. Die Frist darf 30 Tage nicht unterschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005                 319\n§4                                                           §7\nBenachrichtigung des Bevollmächtigten                         Protokollierung der Auskunftserteilungen\nNach Eingang des Eintragungsantrags hat die Bundes-             (1) Die Zulässigkeit der Auskunftsersuchen prüft die\nnotarkammer einen Bevollmächtigten, der nicht schrift-          Bundesnotarkammer nur, wenn sie dazu nach den Um-\nlich in die Speicherung der Daten zu seiner Person einge-       ständen des Einzelfalls Anlass hat. Für die Kontrolle der\nwilligt hat, schriftlich über die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-   Zulässigkeit der Ersuchen und für die Sicherstellung der\nstabe a, c, g und Nr. 2 bis 6 gespeicherten Daten zu            ordnungsgemäßen Datenverarbeitung protokolliert die\nunterrichten. Die Bundesnotarkammer hat den Bevoll-             Bundesnotarkammer alle nach § 6 erteilten Auskünfte\nmächtigten über den Zweck des Registers und darüber             elektronisch. Zu protokollieren sind die Daten zur Person\naufzuklären, dass er jederzeit die Löschung seiner perso-       des Vollmachtgebers, das ersuchende Vormundschafts-\nnenbezogenen Daten aus dem Register verlangen kann.             gericht, dessen Geschäftszeichen, der Zeitpunkt des\nErsuchens sowie die übermittelten Daten. Die Bundesno-\ntarkammer hält das Protokoll für stichprobenweise\n§5                               Datenschutzkontrollen durch das Bundesministerium der\nÄnderung, Ergänzung                         Justiz und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nund Löschung von Eintragungen                      bereit.\n(1) Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von                  (2) Die Protokolle dürfen nur für Zwecke der Daten-\nEintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Voll-        schutzkontrolle, der Datensicherung und der Sicherstel-\nmachtgebers. § 2 Abs. 2, 3 und § 3 gelten entsprechend.         lung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs verwen-\ndet werden. Ferner kann der Vollmachtgeber auf der\n(2) Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzun-          Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen,\ngen ist sicherzustellen, dass die bisherige Eintragung auf      welche Auskünfte aus dem Register erteilt worden sind.\nAnforderung erkennbar bleibt.                                   Satz 2 gilt entsprechend für den Bevollmächtigten, sofern\n(3) Daten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind auch auf schriftli-     Daten zu seiner Person gespeichert sind. Die Protokolle\nchen Antrag des Bevollmächtigten zu löschen. § 2 Abs. 2         sind gegen zweckfremde Verwendung zu schützen.\nund 3 gilt entsprechend.                                           (3) Die Protokolle werden nach Ablauf des auf ihre\n(4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des          Erstellung folgenden Kalenderjahres gelöscht. Das Bun-\nVollmachtgebers zu löschen.                                     desministerium der Justiz löscht Protokolle, die ihm nach\nAbsatz 1 Satz 4 zur Verfügung gestellt worden sind, ein\nJahr nach ihrem Eingang, sofern sie nicht für weitere,\n§6                               bereits eingeleitete Prüfungen benötigt werden.\nAuskunft an die Vormundschaftsgerichte\n§8\n(1) Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege\neines automatisierten Abrufverfahrens, sofern die Bun-                             Sicherung der Daten\ndesnotarkammer zuvor mit der jeweiligen Landesjustiz-              Die im Register gespeicherten Daten sind nach dem\nverwaltung schriftlich Festlegungen nach § 10 Abs. 2 des        Stand der Technik so zu sichern, dass Verluste und Ver-\nBundesdatenschutzgesetzes getroffen hat. § 2 Abs. 2             änderungen von Daten verhindert werden.\nSatz 2 gilt entsprechend.\n(2) Die Auskunft aus dem Register erfolgt auch auf                                       §9\nschriftliches oder elektronisches Ersuchen des Vormund-                      Aufbewahrung von Dokumenten\nschaftsgerichts. Bei besonderer Dringlichkeit, insbeson-\ndere wenn die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im            Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfah-\nRahmen einer einstweiligen Anordnung in Betracht                ren betreffenden Dokumente hat die Bundesnotarkam-\nkommt, kann das Ersuchen auch fernmündlich gestellt             mer fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist\nwerden. In jedem Fall hat das Vormundschaftsgericht das         beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die\nGeschäftszeichen seines Betreuungsverfahrens anzuge-            letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder die Angele-\nben.                                                            genheit ihre Erledigung gefunden hat. Nach Ablauf der\nAufbewahrungsfrist sind die Dokumente zu vernichten.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 erteilt die Bundesno-\ntarkammer die Auskunft aus dem Register schriftlich oder                                   § 10\nelektronisch. Hierbei sind die erforderlichen Maßnahmen\nzu treffen, um die Authentizität des Ersuchens zu prüfen                               Inkrafttreten\nund die Vertraulichkeit der Auskunft zu gewährleisten.             Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Februar 2005\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","320                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                             Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei         Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nN e\ner ua\nsc uf\nhi la\nen ge                  Fundstellennachweis A\nen n\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen\nAbgeschlossen am 31. Dezember 2004 – Format DIN A4 – Umfang 780 Seiten\nDer Fundstellennachweis A weist die Fundstellen der im Bundesgesetzblatt oder im\nBundesanzeiger veröffentlichten, noch geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen der\nBundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften, die lediglich der Inkraft-\nsetzung völkerrechtlicher Vereinbarungen dienen, sowie das nach Anlage II des Einigungs-\nvertrages noch fortgeltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik nach.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen\nund Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands\nAbgeschlossen am 31. Dezember 2004 – Format DIN A4 – Umfang 864 Seiten\nDer Fundstellennachweis B weist die Fundstellen der von der Bundesrepublik Deutschland\nund ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie\nder Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands nach, die im\nBundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder in deren Vorgängern veröffentlicht wurden\nund die – soweit ersichtlich – noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung\nhaben können.\nEinzelstücke können zum Preis von je 31,– € zuzüglich 3,90 € Porto und Verpackung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der\nPostbank Köln (BLZ 370 100 50) bezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der\nangewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}