{"id":"bgbl1-2005-10-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":10,"date":"2005-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/10#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_10.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)","law_date":"2005-02-15T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005\nVerordnung\nzum Gesetz über den Amateurfunk\n(Amateurfunkverordnung – AFuV)\nVom 15. Februar 2005\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2, des § 4 Abs. 1 Satz 1       3. „Klubstation“ eine Amateurfunkstelle, die von Mit-\nund der §§ 6 und 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom             gliedern einer Gruppe von Funkamateuren unter Ver-\n23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die durch Artikel 229 der        wendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzei-\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                chens betrieben wird;\ngeändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Ab-\n4. „fernbediente oder automatisch arbeitende Amateur-\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\nfunkstelle“ eine unbesetzt betriebene Amateurfunk-\n1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium\nstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\nerzeugt (Relaisfunkstellen, Digipeater, Funkbaken\ndesministerium der Finanzen:\nusw.);\n§1                                 5. „Relaisfunkstelle“ eine fernbediente Amateurfunk-\nstelle (auch in Satelliten), die empfangene Amateur-\nAnwendungsbereich                              funkaussendungen, Teile davon oder sonstige einge-\nDiese Verordnung regelt                                         speiste oder eingespeicherte Signale fern ausgelöst\n1. die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen            aussendet und dabei zur Erhöhung der Erreichbar-\nder fachlichen Prüfung für Funkamateure,                      keit von Amateurfunkstellen dient;\n2. die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateur-         6. „Funkbake“ eine automatisch arbeitende Amateur-\nfunkzeugnissen,                                               funk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die selbsttätig\nAussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu\n3. das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prü-                  Empfangsversuchen erzeugt;\nfungsbescheinigungen oder Genehmigungen,\n7. „Spitzenleistung (PEP)“ die Leistung, die der Sender\n4. das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der               unter normalen Betriebsbedingungen während einer\nAnwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen,                    Periode der Hochfrequenzschwingung bei der\n5. den Ausbildungsfunkbetrieb,                                    höchsten Spitze der Modulationshüllkurve durch-\n6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingun-              schnittlich an einen reellen Abschlusswiderstand\ngen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes              abgeben kann;\neinschließlich der Nutzungsbedingungen für die im          8. „effektive Strahlungsleistung (ERP)“ das Produkt aus\nFrequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst                der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt\nausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1) und                 wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen\n7. die Gebühren und Auslagen für Maßnahmen nach § 8               auf den Halbwellendipol;\nSatz 2 des Amateurfunkgesetzes (Anlage 2).                 9. „gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (EIRP)“\nRegelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren              das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der\nzur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. Au-             Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer\ngust 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt.                    Richtung, bezogen auf den isotropen Kugelstrahler;\n10. „belegte Bandbreite“ die Frequenzbandbreite, bei\n§2                                    der die unterhalb ihrer unteren und oberhalb ihrer\nBegriffsbestimmungen                            oberen Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren\nLeistungen jeweils 0,5 % der gesamten mittleren\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                  Leistung der Aussendung betragen;\n1. „fachliche Prüfung für Funkamateure“ eine Prüfung        11. „unerwünschte Aussendung“ jede Aussendung\nzum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses;                      außerhalb der erforderlichen Bandbreite; dies ist die\n2. „Amateurfunkzeugnis oder Prüfungsbescheinigung“               Bandbreite, welche für eine gegebene Sendeart\ndie Bestätigung einer in- oder ausländischen Prü-            gerade ausreicht, um die Übertragung der Nachricht\nfungsbehörde über eine erfolgreich abgelegte fach-           mit der Geschwindigkeit und Güte sicherzustellen,\nliche Prüfung für Funkamateure nach bestimmten               die unter den gegebenen Bedingungen erforderlich\nPrüfungsanforderungen (Zeugnisklasse);                       ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005               243\n§3                                (3) Nicht bestandene Prüfungsteile können innerhalb\nvon 24 Monaten nach der Bekanntgabe des Prüfungs-\nZulassung zur Prüfung\nergebnisses wiederholt werden. Nach Ablauf dieses Zeit-\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzei-   raums muss die Prüfung vollständig wiederholt werden.\ntig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeug-      § 3 gilt entsprechend.\nnisses nach bestandener Prüfung in schriftlicher oder           (4) Behinderten Menschen sind zur Wahrung ihrer\nelektronischer Form an die Regulierungsbehörde für           Chancengleichheit bei der Prüfungsdurchführung auf\nTelekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) zu          Wunsch die ihren besonderen Belangen entsprechenden\nrichten. Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von        Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist mit der\nder Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amts-        Antragstellung zur Prüfung in schriftlicher oder elektroni-\nblatt veröffentlicht.                                        scher Form nachzuweisen. Über Art und Umfang der zu\n(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die     gewährenden Erleichterungen entscheidet die Regulie-\njeweilige Gebühr gemäß Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung      rungsbehörde.\nentrichtet wurde.                                               (5) Einzelheiten zur Durchführung von Prüfungen wer-\nden nach Anhörung der betroffenen Kreise von der Regu-\n§4                             lierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröf-\nfentlicht.\nPrüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte\n(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der                                §6\nBewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A fol-                           Prüfungsausschuss\ngende Kenntnisse nachzuweisen:\n(1) Zur Abnahme von Prüfungen werden von der\n1. technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnis-       Regulierungsbehörde Prüfungsausschüsse gebildet. Ein\nsen über die elektromagnetische Verträglichkeit und      Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und\nderen Anwendung; Personen- und Sachschutz,               mindestens einem Beisitzer.\n2. betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale        (2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungs-\nbetriebliche Regeln und Verfahren) und                   ausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Regu-\nlierungsbehörde bestellt; sie müssen nicht Angehörige\n3. Kenntnisse über nationale Vorschriften und internatio-    der Regulierungsbehörde sein. Die Berufung erfolgt in\nnale Regelungen und Vereinbarungen.                      der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. Die\n(2) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der    Regulierungsbehörde kann die Berufung von Prüfern\nBewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E die         auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem\nwesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 geforderten           Grund zurückziehen. Hierzu zählt insbesondere die\nKenntnisse nachzuweisen.                                     Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung\nder Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder ande-\n(3) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderun-     ren Gründen nicht sichergestellt ist.\ngen werden unter Berücksichtigung internationaler Emp-\nfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und            (3) Zum Prüfer kann bestellt werden, wer\nin ihrem Amtsblatt veröffentlicht.                           1. volljährig und\n(4) In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertig-    2. Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Zeugnis-\nkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nach-                 klasse A oder im Besitz eines mindestens gleichwerti-\ngewiesen werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach          gen berufsqualifizierenden Abschlusses ist.\nAnlage 2 Nr. 1c. Die Regulierungsbehörde bescheinigt         Einzelheiten werden durch die Regulierungsbehörde\nden erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten      festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.\nim Hören und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmun-\ngen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.\n§7\nAmateurfunkzeugnis\n§5\n(1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A\nDurchführung der Prüfung                     und E eingeteilt. Das Amateurfunkzeugnis der Klasse A\n(1) Die Prüfung nach § 4 Abs. 1 und 2 besteht aus einer   entspricht der harmonisierten Prüfungsbescheinigung\nschriftlichen Prüfung, der unter den nach Absatz 5 festzu-   (HAREC) der CEPT (Europäische Konferenz der Verwal-\nlegenden Voraussetzungen eine mündliche Nachprüfung          tungen für Post und Telekommunikation). Die Amateur-\nfolgen kann. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vor-   funkzeugnisse werden von der Regulierungsbehörde\nsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die          nach bestandener fachlicher Prüfung erteilt.\nein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit          (2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunk-\nbei der Prüfung gestatten.                                   zeugnisses der Klasse A ist, dass der Prüfungsteilnehmer\n(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das            die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die\nErgebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn        geforderten Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 nachgewiesen\nder Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse,        hat.\nFähigkeiten und soweit erforderlich auch Fertigkeiten           (3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunk-\nnachgewiesen hat. Bei nicht einstimmiger Bewertung           zeugnisses der Klasse E ist, dass der Prüfungsteilnehmer\ndes Prüfungsergebnisses entscheidet der Prüfungs-            die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die in\nvorsitzende.                                                 § 4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.","244             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005\n§8                                 (2) Die Regulierungsbehörde teilt dem Funkamateur\nAnerkennung von                          neben dem personengebundenen Rufzeichen gemäß\nPrüfungsbescheinigungen und Genehmigungen                Absatz 1 auf Antrag weitere Rufzeichen für den Aus-\nbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch\n(1) Prüfungsbescheinigungen aus Staaten, die sich zur     arbeitende Amateurfunkstellen oder für Klubstationen zu.\nUmsetzung der CEPT-Empfehlungen zu harmonisierten            Rufzeichenzuteilungen dürfen befristet werden.\nPrüfungsbescheinigungen verpflichtet haben, stehen\ndeutschen Amateurfunkzeugnissen der entsprechenden              (3) Die Regulierungsbehörde erstellt und veröffentlicht\nKlasse gleich. Nähere Einzelheiten zur Umsetzung har-        in ihrem Amtsblatt einen Rufzeichenplan für den Ama-\nmonisierter Regelungen der CEPT werden von der Regu-         teurfunkdienst in Deutschland. Der Rufzeichenplan ent-\nlierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröf-     hält die angewendeten Rufzeichenreihen einschließlich\nfentlicht.                                                   der Zuordnung zu den Klassen und Verwendungszwe-\ncken, die zulässigen Kennungen, die nicht zuteilungsfähi-\n(2) Andere Prüfungsbescheinigungen oder Genehmi-          gen Rufzeichenzusammensetzungen und die internatio-\ngungen können anerkannt werden, wenn die ihnen zu            nal gebräuchlichen Rufzeichenzusätze.\nGrunde liegenden Prüfungsinhalte und Anforderungen\ndenen eines deutschen Amateurfunkzeugnisses gleich-                                      § 11\nwertig sind. Der Regulierungsbehörde ist vom Original\nder Urkunden oder von Dokumenten nach Satz 1, die                             Rufzeichenanwendung\nnicht in deutscher, englischer oder französischer Spra-         (1) Rufzeichen dienen der Identifikation. Die für den\nche abgefasst sind, eine beglaubigte Übersetzung vorzu-      jeweiligen Verwendungszweck zugeteilten Rufzeichen\nlegen.                                                       sind bei Beginn und Beendigung jeder Funkverbindung\nsowie mindestens alle zehn Minuten während des Funk-\n§9                              verkehrs zu übermitteln. Weitere Einzelheiten zur Ruf-\nZulassung                            zeichenanwendung können einschließlich der Ausnahme-\nzur Teilnahme am Amateurfunkdienst                 regelung nach Absatz 4 von der Regulierungsbehörde\nfestgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht werden.\n(1) Die Regulierungsbehörde lässt auf Antrag eine\nnatürliche Person gemäß § 3 Abs. 1 des Amateurfunk-             (2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateur-\ngesetzes auf der Grundlage ihres vorgelegten Amateur-        funksendern zu Peilzwecken kann auf eine Rufzeichen-\nfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung       nennung verzichtet werden, wenn Kennungen gemäß\nim Sinne von § 8 zur Teilnahme am Amateurfunkdienst          § 10 Abs. 3 verwendet werden.\nunter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen         (3) Dem Rufzeichen können international gebräuch-\nRufzeichens zu.                                              liche Zusätze beigefügt werden. Diese dürfen das zuge-\n(2) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst      teilte Rufzeichen nicht verfälschen.\nberechtigt den Funkamateur zur Nutzung der in Anlage 1          (4) Mit einem Rufzeichen darf nicht zeitgleich von ver-\nausgewiesenen Frequenzbereiche unter Einhaltung der          schiedenen Standorten aus am Amateurfunkdienst teil-\ndafür festgelegten Nutzungsbestimmungen nach Maß-            genommen werden. Ausnahmen sind zulässig, bedürfen\ngabe der in seiner Zulassung festgelegten Zeugnisklasse      jedoch der vorherigen Zustimmung durch die Regulie-\n(Berechtigungsumfang).                                       rungsbehörde.\n(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am\nAmateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 des Amateurfunk-                                       § 12\ngesetzes hat der Funkamateur der Regulierungsbehörde                         Ausbildungsfunkbetrieb\nmitzuteilen, an welchen Standorten er seine ortsfesten\n(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen\nAmateurfunkstellen betreiben wird.\nVorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung\n(4) Der Inhaber einer Zulassung nach Absatz 1 hat jede    zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses. Zur Durch-\nÄnderung des Namens oder der Anschrift unverzüglich          führung des Ausbildungsfunkbetriebs sind zum Amateur-\nsowie die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunk-        funkdienst zugelassene Funkamateure nach vorheriger\nstelle oder eine dauerhafte Verlegung eines Standortes       Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens gemäß § 3 Abs. 3\nseiner ortsfesten Amateurfunkstellen vor Inbetriebnahme      Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes berechtigt. Das Ausbil-\nin schriftlicher oder elektronischer Form der Regulie-       dungsrufzeichen wird auf Antrag zugeteilt. Mit der Zutei-\nrungsbehörde anzuzeigen.                                     lung wird der Berechtigungsumfang für den Ausbildungs-\n(5) Für den Empfang von Aussendungen ist eine Zu-         funkbetrieb festgelegt.\nlassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nicht erfor-         (2) Im Rahmen des Ausbildungsfunkbetriebs ist Per-\nderlich.                                                     sonen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateur-\nfunkzeugnisses sind, die Teilnahme am Amateurfunk-\n§ 10                             dienst unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht des\nRufzeichenzuteilung                       Inhabers des Ausbildungsrufzeichens gestattet.\n(1) Ein personengebundenes Rufzeichen wird einem             (3) Während des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den\nFunkamateur von der Regulierungsbehörde auf der              Auszubildenden das zugeteilte Ausbildungsrufzeichen zu\nGrundlage des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Amateurfunkgesetzes       benutzen.\nzugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines         (4) Beim Ausbildungsfunkbetrieb sind von dem Auszu-\nbestimmten Rufzeichens. Ein personengebundenes Ruf-          bildenden Angaben über den Funkbetrieb schriftlich fest-\nzeichen, auf das verzichtet wurde, wird einem anderen        zuhalten und vom Ausbilder zu bestätigen. Dieser hat die\nFunkamateur frühestens nach einem Jahr neu zugeteilt.        Aufzeichnungen mindestens ein Jahr aufzubewahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005             245\n§ 13                             Form als Verantwortlicher für die Klubstation benannt\nworden ist. Mit der Zuteilung wird der Berechtigungs-\nFernbediente oder\numfang für den Betrieb der Klubstation festgelegt.\nautomatisch arbeitende Amateurfunkstellen\n(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4\n(1) Der Betrieb einer fernbedienten oder automatisch       des Amateurfunkgesetzes kann die Zuteilung widerrufen\narbeitenden Amateurfunkstelle bedarf einer gesonderten       werden, wenn die Benennung des Funkamateurs durch\nRufzeichenzuteilung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Amateur-       den Leiter der Gruppe von Funkamateuren in schriftlicher\nfunkgesetzes. Diese Funkstelle darf nur an dem in der        oder elektronischer Form zurückgezogen wird oder die\nRufzeichenzuteilung aufgeführten Standort unter den          Gruppe sich aufgelöst hat.\ndort festgelegten Rahmenbedingungen betrieben wer-\nden.                                                            (3) Funkamateure mit Zulassung zur Teilnahme am\nAmateurfunkdienst, die die Klubstation mitbenutzen,\n(2) Der Rufzeichenzuteilung geht eine standort-            haben dabei das Rufzeichen der Klubstation zu verwen-\nbezogene Verträglichkeitsuntersuchung für die jeweils        den.\nzur Nutzung beabsichtigte Frequenz voraus. Das Ruf-\nzeichen kann nur zugeteilt werden, wenn entsprechende           (4) Zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkama-\nFrequenzen verfügbar sind.                                   teure mit einem Amateurfunkzeugnis der Klasse E dürfen\ndie Klubstation im Rahmen ihres Berechtigungsumfangs\n(3) Mit der Rufzeichenzuteilung wird der Berechti-         gemäß § 9 Abs. 2 mitbenutzen.\ngungsumfang für den Betrieb der fernbedient oder auto-\nmatisch arbeitenden Amateurfunkstelle festgelegt. Sie\n§ 15\nkann mit weiteren Auflagen versehen werden, die eine\nstörungsfreie Frequenznutzung gewährleisten sollen.                               Rufzeichenliste\nEinzelheiten werden von der Regulierungsbehörde nach            (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die zuge-\nAnhörung der betroffenen Kreise festgelegt und in ihrem      teilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer\nAmtsblatt veröffentlicht.                                    Rufzeichenliste.\n(4) Der Funkbetrieb über fernbediente Amateurfunk-            (2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:\nstellen nach Absatz 1 ist Funkamateuren mit zugeteiltem\nRufzeichen zu gestatten. Aussendungen und Funkver-           1. zugeteiltes Rufzeichen und Klasse,\nkehr der Amateurfunkstellen nach Absatz 1 haben Vor-         2. Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der\nrang vor dem übrigen Amateurfunkverkehr und dürfen               Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und\nnicht beeinträchtigt werden. Zur Sicherstellung eines stö-\n3. Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.\nrungsfreien Betriebs kann der Inhaber des Rufzeichens\neiner fernbedienten Amateurfunkstelle nach Absatz 1             (3) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann wider-\nandere Funkamateure von der Nutzung der Amateurfunk-         sprochen werden. Der Widerspruch ist in schriftlicher\nstelle ausschließen. Die Regulierungsbehörde ist hiervon     oder elektronischer Form bei der Regulierungsbehörde\nzu unterrichten.                                             einzureichen. Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in\nangemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzu-\n(5) Die Zuteilung für Funkstellen nach Absatz 1 kann\nweisen. Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche wer-\naußer in den in § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens-\nden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem\ngesetzes genannten Fällen auch widerrufen werden,\nNamen des Inhabers und die Standorte von Amateur-\nwenn\nfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.\n1. der Inhaber des Rufzeichens innerhalb eines Jahres\nnach der Zuteilung den bestimmungsgemäßen Be-                                         § 16\ntrieb der fernbedienten oder automatisch arbeitenden\nAmateurfunkstelle nicht aufgenommen hat oder eine                       Technische und betriebliche\nBetriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr vor-              Rahmenbedingungen für Amateurfunkstellen\nliegt,                                                       (1) Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein an-\nerkannten Regeln der Technik einzurichten und zu unter-\n2. die Verträglichkeit mit anderen Nutzungen nicht mehr\nhalten.\ngewährleistet ist oder\n(2) Für die Nutzung der Frequenzbereiche des Ama-\n3. die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 nicht mehr\nteurfunkdienstes gelten die in Anlage 1 zu dieser Ver-\ngegeben ist oder\nordnung festgelegten technischen und betrieblichen\n4. der Inhaber des Rufzeichens seine Verpflichtungen         Rahmenbedingungen. Die Regulierungsbehörde kann\nnach Absatz 1 Satz 2 oder eine Auflage nach Absatz 3      auf Antrag für besondere experimentelle und technisch-\nSatz 2 nicht erfüllt.                                     wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle\nAusnahmen befristet gestatten. Dies kann unter zusätz-\n§ 14                             lichen Auflagen erfolgen und von der Zuteilung eines wei-\nteren Rufzeichens abhängig gemacht werden.\nKlubstationen\n(3) Eine Amateurfunkstelle darf mit Telekommunikati-\n(1) Das Rufzeichen für das Betreiben einer Amateur-        onsnetzen verbunden werden. Dabei sind die telekom-\nfunkstelle als Klubstation gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 des        munikationsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die\nAmateurfunkgesetzes wird einem zur Teilnahme am              Bereitstellung von Verbindungen zu Telekommunikati-\nAmateurfunkdienst zugelassenen Funkamateur zugeteilt,        onsnetzen über eine fernbediente Amateurfunkstelle\nwenn er vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren der        nach § 13 ist nur dem Inhaber des Rufzeichens für diese\nRegulierungsbehörde in schriftlicher oder elektronischer     Amateurfunkstelle gestattet.","246             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005\n(4) Unerwünschte Aussendungen sind auf das ge-                                           § 18\nringst mögliche Maß zu beschränken. Erforderliche\nGebühren und Auslagen\nRichtwerte für Funkanlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des\nGesetzes über Funkanlagen und Telekommunikations-                  Für Amtshandlungen nach dem Amateurfunkgesetz\nendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170)          und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2\nwerden nach Anhörung der betroffenen Kreise im Amts-           dieser Verordnung und Auslagen nach § 10 des Verwal-\nblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht.                  tungskostengesetzes erhoben.\n(5) Auf Anforderung der Regulierungsbehörde hat der\nFunkamateur technische Unterlagen über seine Sende-                                         § 19\nanlage sowie eine Skizze über die örtliche Anordnung der\nÜbergangsregelungen\nortsfesten Antennenanlage vorzulegen.\n(1) Für Amateurfunkzeugnisse, die vor dem Inkraft-\n(6) Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von\ntreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt:\nAmateurfunkstellen sind an einem Abschlusswiderstand\ndurchzuführen.                                                 1. Amateurfunkzeugnisse der Klasse 3 stehen dem\n(7) Der Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache                Amateurfunkzeugnis der Klasse E im Sinne dieser Ver-\nabzuwickeln. Der internationale Amateurschlüssel und                ordnung gleich.\ndie international gebräuchlichen Betriebsabkürzungen           2. Alle anderen erteilten Amateurfunkzeugnisse stehen\ngelten als offene Sprache.                                          dem Amateurfunkzeugnis der Klasse A im Sinne die-\n(8) Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung             ser Verordnung gleich.\ndes Inhalts verschlüsselt werden; Steuersignale für Erd-          (2) Für Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunk-\nund Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über           dienst und für Amateurfunkgenehmigungen, die vor dem\nSatelliten gelten nicht als verschlüsselte Aussendungen.       Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt Ab-\nDas Aussenden von irreführenden Signalen, von Dauer-           satz 1 entsprechend.\nträgern und von rundfunkähnlichen Darbietungen sowie\nder Gebrauch internationaler Not-, Dringlichkeits- und            (3) Soweit dies zur Teilnahme am Amateurfunkdienst\nSicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes ist           ausserhalb des Geltungsbereichs des Amateurfunk-\nnicht zulässig.                                                gesetzes erforderlich ist, stehen Amateurfunkzeugnisse\nder Klasse A nach dieser Verordnung und Amateurfunk-\n(9) Der Funkamateur hat geeignete Maßnahmen zu              zeugnisse der Klasse 2 nach der Amateurfunkverordnung\ntreffen, um eine missbräuchliche Benutzung seiner Ama-         vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) Amateur-\nteurfunkstelle auszuschließen.                                 funkzeugnissen der Klasse 1 nach der Amateurfunk-\nverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42)\n§ 17                               gleich, sofern der Inhaber im Besitz einer Bescheinigung\nStörungen und Maßnahmen bei Störungen                   nach § 4 Abs. 4 Satz 3 dieser Verordnung ist.\n(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Ermittlung und\nzur Untersuchung von Störungsursachen oder zur Klä-                                         § 20\nrung frequenztechnischer Fragen den Betreiber einer                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAmateurfunkstelle zur Mitwirkung verpflichten. Hierbei\nkann sie insbesondere verlangen, dass der Funkamateur              (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nAngaben über den Betrieb der Amateurfunkstelle in              dung in Kraft.\nschriftlicher Form festhält und vorlegt und dass der Funk-        (2) Gleichzeitig treten die Amateurfunkverordnung vom\namateur bei der Störungsuntersuchung Testaussendun-            23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42), zuletzt geändert\ngen durchführt, die eine messtechnische Auswertung der         durch die Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I\nStörszenarien ermöglichen.                                     S. 3630), sowie § 12 Abs. 3 und 4, § 16 und Anlage 1 der\n(2) Bis zur Aufklärung oder Beseitigung der Ursache         Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den\nvon Störungen kann die Regulierungsbehörde gegen-              Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284), die\nüber dem Betreiber einer Amateurfunkstelle die Sperrung        zuletzt durch § 10 der Verordnung vom 19. November\nbestimmter Frequenzbereiche, die Absenkung der Sen-            1996 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, außer Kraft.\nderleistung oder weitere geeignete Maßnahmen anord-               (3) Bis zur Veröffentlichtung der Richtwerte nach § 16\nnen.                                                           Abs. 4 dieser Verordnung gelten die in § 12 Abs. 3 und 4\n(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die elektro-         der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den\nmagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 24. Sep-           Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284) fest-\ntember 1998 (BGBl. I S. 2882) bleiben unberührt.               gelegten Richtwerte.\nBerlin, den 15. Februar 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005              247\nAnlage 1\n(zu § 1 Nr. 6)\nNutzungsbedingungen\nfür die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst\nund den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche\nAuf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) werden im\nFolgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunk-\ndienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:\nFernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung\ndürfen nur auf den in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesenen Frequenzen betrieben\nwerden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende terrestrische Ama-\nteurfunkstellen beträgt oberhalb 30 MHz 15 Watt ERP. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass\nfernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.\nDie belegte Bandbreite einer Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sende-\nart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Aussendungen ist so zu wählen, dass die belegte\nBandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereiches liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs\nbereits belegter Frequenzen ist zu beachten.\nDie Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein\nFunkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen kön-\nnen, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen\noder eines anderen primären Funkdienstes kann nur die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde.\nEin sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären\nFunkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können, unabhän-\ngig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Sie können jedoch Schutz\ngegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes verlangen, deren\nFrequenzzuteilung später erfolgt.\nIn den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe A gelten die Regelungen des Frequenznutzungsplans und zusätzlich die\nbesonderen Nutzungsbestimmungen nach Buchstabe A und Buchstabe B.\nA Tabellarische Übersicht\nBesondere Nutzungsbestimmungen\nAFu-\nZeugnisklasse\nZusätzliche Nutzungs-\nLfd. Nr.         Frequenzbereiche          Status*)      gemäß        Maximale Leistung\nbestimmungen gemäß B\nZulassungs-\nurkunde\n1                    2                     3            4                 5                        6\n1         135,7 –     137,8    kHz        S            A              1 W ERP              1      2     10\n2       1 810    – 1 850       kHz        P            A           750 W PEP               3\n3       1 850    – 1 890       kHz        S            A             75 W PEP              3     10     12\n4       1 890    – 2 000       kHz        S            A             10 W PEP              3     10\n5       3 500    – 3 800       kHz        P            A           750 W PEP               3\n6       7 000    – 7 100       kHz        P            A           750 W PEP               3     13\n7      10 100    – 10 150      kHz        S            A           150 W PEP               1     10     12\n8      14 000    – 14 350      kHz        P            A           750 W PEP               3     13\n9      18 068    – 18 168      kHz        P            A           750 W PEP               3     13\n10       21 000    – 21 450      kHz        P            A           750 W PEP               3     13\n11       24 890    – 24 990      kHz        P            A           750 W PEP               3     13\n12           28    –     29,7    MHz        P            A           750 W PEP               4     13\n13           50,08 –     51      MHz        S            A             25 W ERP              5\n14          144    –    146      MHz        P            A           750 W PEP               6     13\n15          144    –    146      MHz        P            E           < 10 W EIRP             6     13\n16          430    –    440      MHz        P            A           750 W PEP               7     13","248               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005\nBesondere Nutzungsbestimmungen\nAFu-\nZeugnisklasse\nZusätzliche Nutzungs-\nLfd. Nr.            Frequenzbereiche                 Status*)           gemäß           Maximale Leistung\nbestimmungen gemäß B\nZulassungs-\nurkunde\n1                          2                          3                 4                     5                             6\n17            430       –     440        MHz          P                 E              < 10 W EIRP                    7     13\n18         1 240        – 1 300          MHz          S                 A               750 W PEP                     8     11     13\n19         2 320        – 2 450          MHz          S                 A                75 W PEP                     9     13\n20         3 400        – 3 475          MHz          S                 A                75 W PEP                     9\n21         5 650        – 5 850          MHz          S                 A                75 W PEP                     9     13\n22             10       –      10,5      GHz          S                 A                75 W PEP                     9     13\n23             10       –      10,5      GHz          S                 E              < 10 W EIRP                    9     13\n24             24       –      24,05 GHz              P                 A                75 W PEP                   13\n25             24,05 –         24,25 GHz              S                 A                75 W PEP                     9\n26             47       –      47,2      GHz          P                 A                75 W PEP                   13\n27             75,5 –          76        GHz          P                 A                75 W PEP                     9     13     14\n28             76       –      77,5      GHz          S                 A                75 W PEP                     9     13\n29             77,5 –          78        GHz          P                 A                75 W PEP                     9     13\n30             78       –      81,5      GHz          S                 A                75 W PEP                     9     13\n31            122,25 –        123        GHz          S                 A                75 W PEP                     9\n32            134       –     136        GHz          P                 A                75 W PEP                     9     13\n33            136       –     141        GHz          S                 A                75 W PEP                     9     13\n34            241       –     248        GHz          S                 A                75 W PEP                   13\n35            248       –     250        GHz          P                 A                75 W PEP                   13\n36                      >     275        GHz           –                 –                      –                   15\n*) P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß § 3 Abs. 3 der Frequenzbereichszuweisungs-\nplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499). Die mit „P“ gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primä-\nren Funkdiensten zugewiesen sein.\nB Zusätzliche Nutzungsbestimmungen\n1 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 800 Hz.\n2 Die Betriebsorte sind bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post schriftlich anzuzeigen. Die\nSendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunk-\ndiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.\n3 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 2,7 kHz.\n4 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 7 kHz.\n5 Zum Schutz der primären Nutzer dieses Frequenzbereichs Nutzung nur durch Inhaber besonderer Zuteilungen.\nDiese Zuteilungen können mit weiteren Auflagen versehen werden. Die Nutzung des Frequenzbereichs ist auf\nfeste Amateurfunkstellen beschränkt.\n6 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 40 kHz.\n7 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz und bei amplitudenmodulierten Fern-\nsehaussendungen 7 MHz.\n8 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz, bei amplitudenmodulierten oder\ndigitalen Fernsehaussendungen 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen 18 MHz.\n9 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 10 MHz und bei Fernsehaussendungen\n20 MHz.\n10 Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb)\ndürfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgeführt werden.\n11 Im Teilbereich 1 247 bis 1 263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5 Watt EIRP beschränkt. Der Betrieb\nvon fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005            249\n12 Die maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen beträgt 15 Watt ERP.\n13 Die Frequenzbereiche 7 000 – 7 100 kHz, 14 000 – 14 250 kHz, 18 068 – 18 168 kHz, 21 000 – 21 450 kHz,\n24 890 – 24 990 kHz, 28 – 29,7 MHz, 144 – 146 MHz, 24 – 24,05 GHz, 47 – 47,2 GHz, 75,5 – 76 GHz, 77,5 – 78 GHz,\n134 – 136 GHz und 248 – 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden;\nder Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst. Die Frequenzbereiche 435 – 438 MHz,\n1 260 – 1 270 MHz, 2 400 – 2 450 MHz, 5 650 – 5 670 MHz, 5 830 – 5 850 MHz, 10,45 – 10,50 GHz, 76 – 77,5 GHz,\n78 – 81,5 GHz, 136 – 141 GHz und 241 – 248 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt\nwerden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundärer Funkdienst. In den Frequenzbereichen 435 –\n438 MHz, 1 260 – 1 270 MHz, 2 400 – 2 450 MHz und 5 650 – 5 670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste\ngegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Die Nutzung der Frequenzbereiche 1 260 –\n1 270 MHz und 5 650 – 5 670 MHz ist auf die Senderichtung Erde – Weltraum und im Frequenzbereich 5 830 –\n5 850 MHz auf die Senderichtung Weltraum – Erde beschränkt.\n14 Der Frequenzbereich 75,5 – 76 GHz ist bis zum Jahr 2006 zusätzlich dem Amateurfunkdienst und dem Amateur-\nfunkdienst über Satelliten auf primärer Basis zugewiesen.\n15 Die Nutzungsbedingungen werden in Übereinstimmung mit der Nutzungsbestimmung D565 der Frequenz-\nbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499) durch die Regulierungsbehörde\nfür Telekommunikation festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. Nach der Nutzungsbestimmung D565\nkönnen die Frequenzbereiche 444 – 453 GHz, 510 – 546 GHz, 711 – 730 GHz, 909 – 926 GHz, 945 – 951 GHz und\nFrequenzen oberhalb von 956 GHz durch den Amateurfunkdienst genutzt werden.","250                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005\nAnlage 2\n(zu § 1 Nr. 7 und § 18)\nGebührenverzeichnis\nDie Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung\nfolgende Gebühren:\n1                                                  2                                              3\nGebühr in Euro\nLfd. Nr.                                      Gebührentatbestand                                   (ab jeweils 1. 1.)\n2005       2006         2008\n1       a) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach                   Klasse A      90*)     100*)         110*)\nbestandener (Erst-) Prüfung für die                        Klasse E      60*)        70*)         80*)\nb) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach                   Klasse A      60*)        70*)         80*)\nbestandener Wiederholungsprüfung für die                   Klasse E      40*)        50*)         60*)\nc) Erteilung einer Bescheinigung nach bestandener Zusatzprüfung               60*)        70*)         80*)\ngemäß § 4 Abs. 4\n2       Ausstellen einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung oder einer              40          55           70\nZeugniszweitschrift\n3       a) Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines           40          55           70\npersonengebundenen Rufzeichens\nb) Zuteilung eines weiteren Rufzeichens nach § 16 Abs. 2                      40          55           70\nc) Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Abs. 1                    70          70           70\nd) Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation nach § 14 Abs. 1          60          85         110\ne) Zuteilung eines Rufzeichens für eine fernbediente oder automatisch         80       150           200\narbeitende Amateurfunkstelle (beispielsweise Relaisfunkstelle oder\nFunkbake) nach § 13 Abs. 1\n4       Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme         160       160           160\neiner Amateurfunkstelle auf Grund von Verstößen gegen Bestimmungen\ndes Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung\n5       Prüfen und Anerkennen von Genehmigungen anderer Verwaltungen und              70       100           130\nnicht CEPT-konformer Prüfungsbescheinigungen\n6       Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbei-         Die Gebühr ermäßigt sich um\ntung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung von Anträgen          ein Viertel der für den Ver-\nauf die in den Nummern 1 bis 3 und 5 genannten Amtshandlungen;            waltungsakt       vorgesehenen\nWiderruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene         Gebühr.\ndazu Anlass gegeben hat.\n*) Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin."]}