{"id":"bgbl1-2005-10-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":10,"date":"2005-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/10#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_10.pdf#page=7","order":2,"title":"Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB - (37. StrÄndG)","law_date":"2005-02-11T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005                239\nSiebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz\n– §§ 180b, 181 StGB –\n(37. StrÄndG)\nVom 11. Februar 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           5. In § 140 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“\ndurch die Angabe „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.\nArtikel 1                            6. Die §§ 180b und 181 werden aufgehoben.\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n7. In § 181b wird die Angabe „180b bis“ gestrichen.\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt         8. In § 181c Satz 1 werden die Wörter „In den Fällen der\ngeändert durch Artikel 5 Abs. 29 des Gesetzes vom                 §§ 181 und 181a Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „In\n15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geän-         den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.\ndert:\n9. Nach § 231 wird die Angabe „§§ 232 und 233 (weg-\n1. Die Inhaltsübersicht zum Besonderen Teil wird wie             gefallen)“ gestrichen.\nfolgt geändert:\na) Im Dreizehnten Abschnitt werden die Angaben           10. Im Achtzehnten Abschnitt des Besonderen Teils\n„§ 180b Menschenhandel“ und „§ 181 Schwerer               „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ werden\nMenschenhandel“ durch die Angabe „§§ 180b                 nach der Überschrift folgende §§ 232, 233, 233a\nund 181 (weggefallen)“ ersetzt.                           und 233b eingefügt:\nb) Im Siebzehnten Abschnitt wird die Angabe                                            „§ 232\n„§§ 232 und 233 (weggefallen)“ gestrichen.                                Menschenhandel zum\nc) Im Achtzehnten Abschnitt werden nach der Über-                        Zweck der sexuellen Ausbeutung\nschrift „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“          (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung\nfolgende Angaben eingefügt:                               einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem\n„§ 232    Menschenhandel zum Zweck der sexu-              Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur\nellen Ausbeutung                                Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder\ndazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie aus-\n§ 233     Menschenhandel zum Zweck der Aus-\ngebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem\nbeutung der Arbeitskraft\nDritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem\n§ 233a Förderung des Menschenhandels                      Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Frei-\n§ 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall“.            heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren\nbestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter\neinundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortset-\n2. § 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                             zung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1\n„4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Aus-               bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.\nbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der                    (2) Der Versuch ist strafbar.\nArbeitskraft sowie Förderung des Menschen-\nhandels (§§ 232 bis 233a);“.                                (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nJahren ist zu erkennen, wenn\n3. In § 126 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Fällen“           1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,\ndie Wörter „des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des              2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer\n§ 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen                misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des\nhandelt,“ eingefügt.                                              Todes bringt oder\n3. der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied\n4. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\neiner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung\na) Nummer 5 wird aufgehoben.                                      solcher Taten verbunden hat, begeht.\nb) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Num-                (4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer\nmern 5 bis 8.\n1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung\nc) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort                     mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur\n„Fällen“ die Wörter „des § 232 Abs. 3, 4 oder                 Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder\nAbs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich              zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten\num Verbrechen handelt,“ eingefügt.                            sexuellen Handlungen bringt oder","240             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005\n2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Dro-       11. § 234 wird wie folgt gefasst:\nhung mit einem empfindlichen Übel oder durch\n„§ 234\nList bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fort-\nsetzung der Prostitution oder zu den sonst in                                 Menschenraub\nAbsatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlun-\n(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt,\ngen zu bringen.\ndurch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist           durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszu-\nauf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-         setzen oder dem Dienst in einer militärischen oder\nren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4            militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen,\nist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf         wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nJahren zu erkennen.                                           Jahren bestraft.\n§ 233                                  (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nMenschenhandel zum Zweck                         heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“\nder Ausbeutung der Arbeitskraft\n(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung            12. In § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort\neiner Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem        „Handlung“ die Wörter „oder zur Eingehung der Ehe“\nAufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in            eingefügt.\nSklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft\noder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäf-         13. § 261 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ntigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedin-            a) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe\ngungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu                „180b, 181a“ durch die Angabe „181a, 232 Abs. 1\nden Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen                  und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a“ ersetzt.\noder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder\neine vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit        b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 129a Abs. 5“\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-                durch die Angabe „§ 129a Abs. 3 und 5“ ersetzt.\nren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person\nunter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigen-\nschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme                                   Artikel 2\noder Fortsetzung einer in Satz 1 bezeichneten Be-\nÄnderung der Strafprozessordnung\nschäftigung bringt.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                            Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),\n(3) § 232 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.              zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes\n§ 233a                           vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt\ngeändert:\nFörderung des Menschenhandels\n(1) Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder           1. In § 68b Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „180b,“ gestri-\n§ 233 Vorschub leistet, indem er eine andere Person          chen und die Angabe „225 Abs. 1 oder 2“ durch die\nanwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder auf-         Angabe „225 Abs. 1 oder 2, § 232 Abs. 1 oder 2, § 233\nnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis         Abs. 1 oder 2 oder nach § 233a“ ersetzt.\nzu fünf Jahren bestraft.\n(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu       2. In § 100a Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „einen\nzehn Jahren ist zu erkennen, wenn                            schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3\n1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,            des Strafgesetzbuches,“ gestrichen und vor der\nAngabe „§§ 234,“ die Wörter „§ 232 Abs. 3, 4 oder\n2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer         Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbre-\nmisshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des         chen handelt,“ eingefügt.\nTodes bringt oder\n3. der Täter die Tat mit Gewalt oder durch Drohung        3. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter\nmit einem empfindlichen Übel oder gewerbsmä-             „einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1\nßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fort-    Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,“ gestrichen und vor\ngesetzten Begehung solcher Taten verbunden               der Angabe „§§ 234,“ die Wörter „§ 232 Abs. 3, 4 oder\nhat, begeht.                                             Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbre-\n(3) Der Versuch ist strafbar.                             chen handelt,“ eingefügt.\n§ 233b\n4. § 154c wird wie folgt geändert:\nFührungsaufsicht, Erweiterter Verfall\na) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.\n(1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das\nGericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).             b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n(2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d                  „(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder\nanzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als                 Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches)\nMitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-           diese an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein\nten Begehung solcher Taten verbunden hat.“                       vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005                  241\nkann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung            den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches verletzt\ndes Vergehens absehen, wenn nicht wegen der               ist“ eingefügt.\nSchwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.“\n5. In § 255a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder                                      Artikel 3\ngegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbu-                     Folgeänderungen anderer Gesetze\nches) oder wegen Misshandlung von Schutzbefohle-             (1) In § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Artikel 10-\nnen (§ 225 des Strafgesetzbuches)“ durch die Wörter        Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das\n„oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafge-         zuletzt durch Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli\nsetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefoh-           2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die An-\nlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen             gabe „181,“ durch die Wörter „232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5\nStraftaten gegen die persönliche Freiheit nach den         zweiter Halbsatz, §§“ ersetzt.\n§§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches“ ersetzt.\n(2) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutz-\ngesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt\n6. § 395 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember\na) In Buchstabe a wird die Angabe „ ,180b, 181“ ge-        2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, wird nach der\nstrichen.                                              Angabe „225“ die Angabe „ , 232 bis 233a“ eingefügt.\nb) In Buchstabe d wird vor der Angabe „234“ die\nAngabe „232 bis 233a,“ eingefügt.\nArtikel 4\n7. In § 397a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „beruht“                                Inkrafttreten\ndie Angabe „oder er durch eine rechtswidrige Tat nach        Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Februar 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}