{"id":"bgbl1-2005-1-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":1,"date":"2005-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/1#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_1.pdf#page=5","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (2. GGVSEÄndV)","law_date":"2005-01-03T00:00:00Z","page":5,"pdf_page":5,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005                              5\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn\n(2. GGVSEÄndV)*)\nVom 3. Januar 2005\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und                           Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst\n§ 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des                             befördert;“.\nGefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nS. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250\nNr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                       a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „(ABl. EG\nS. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11                         Nr. L 319 S. 7)“ die Angabe „ , die zuletzt durch die\n§ 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)                             Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom\ngeändert worden sind, verordnet das Bundesministerium                             9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25) geän-\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung                                 dert worden ist,“ eingefügt.\nder in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genann-\nten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:                         b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „(ABl.\nEG Nr. L 235 S. 25)“ die Angabe „ , die zuletzt\ndurch die Richtlinie 2004/110/EG der Kommis-\nArtikel 1                                         sion vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365\nS. 24) geändert worden ist,“ eingefügt.\nDie Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der\nFassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003                           4. § 6 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1913, 2139), zuletzt geändert durch Artikel 3\nder Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711),                        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:                                                             „(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen ist für die Durchführung\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                          dieser Verordnung zuständig für den Abschluss\na) In Nummer 1 wird nach der Angabe „vom 27. No-                             von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichun-\nvember 2003 (BGBl. II S. 1743)“ die Angabe „ , das                       gen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaa-\nzuletzt nach Maßgabe der 17. ADR-Änderungsver-                           ten der Europäischen Union\nordnung vom 27. August 2004 (BGBl. 2004 II                               1. im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10\nS. 1274) geändert worden ist,“ eingefügt.                                    Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „11. RID-Ände-\n2. im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12\nrungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl.\nUnterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1\n2003 II S. 1966)“ durch die Angabe „12. RID-Ände-\nrungsverordnung vom 28. September 2004 (BGBl.                            genannten Richtlinien.“\n2004 II S. 1434)“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                                            aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Sonder-\n„4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unter-                                vorschrift 16,“ die Angabe „237,“ eingefügt,\nnehmen, das die verpackten gefährlichen Güter                              das Wort „sowie“ durch die Angabe „ , die\nin ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Groß-                              Genehmigung zur Beförderung nach Ab-\ncontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Ver-                           schnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311,“ ersetzt\nordnung ist auch das Unternehmen, das als                                  und nach der Angabe „Sondervorschrift 645“\nunmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem                             die Angabe „sowie die Zulassung der Tren-\nnungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2“\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/89/EG der                  eingefügt.\nKommission vom 13. September 2004 zur fünften Anpassung der\nRichtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften           bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz\nder Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter                 2.2.2.1.5“ die Angabe „ , die Festlegung der\nan den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 293 S. 14), der Richtlinie\n2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur sechsten                        Vorschriften und Prüfungen eines Typs der\nAnpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der                     porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2“\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung                 eingefügt.\ngefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 365\nS. 24) und der Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezem-\nber 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur\ncc) Nummer 4 wird gestrichen.\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Ge-\nfahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl.           dd) In Nummer 6 wird vor der Angabe „3292“ die\nEU Nr. L 365 S. 25).                                                                Angabe „UN“ eingefügt.","6         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005\nee) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                             „27. die Anwendung alternativer Vereinba-\nrungen nach Unterabschnitt 6.11.2.4.“\n„8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüf-\nstellen und Sachkundigen für Inspektio-          c) In Absatz 3 wird in Nummer 3 am Ende das Wort\nnen, die Erteilung der Kennzeichnung                „und“ durch ein Semikolon ersetzt, in Nummer 4\nund die Bauartzulassung von Verpa-                  am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt\nckungen, Großpackmitteln (IBC), Groß-               und folgende Nummer 5 angefügt:\nverpackungen und Bergungsverpackun-                „5. die Entgegennahme der Benachrichtigung\ngen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, Absatz                 nach Absatz 5.1.5.2.4.“\n4.1.1.19.3 Buchstabe c Satz 2 und Buch-\nstabe d, Unterabschnitt 6.1.1.2, Ab-             d) In Absatz 4 Nr.1 wird nach der Angabe „Sonder-\nschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt                vorschrift 16,“ die Angabe „237,“ eingefügt, das\n6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2,                 Wort „sowie“ durch die Angabe „ , die Genehmi-\n6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7,         gung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Son-\nAbschnitt 6.5.2 und 6.5.4 sowie für die             dervorschrift 311,“ ersetzt und nach der Angabe\nZulassung der Reparatur flexibler IBC im            „Sondervorschrift 645“ die Angabe „sowie die\nSinne des Abschnitts 1.2.1;“.                       Zulassung der Trennungsmethoden nach Unter-\nabschnitt 7.5.2.2“ eingefügt.\nff) In Nummer 12 wird vor dem Semikolon am\nEnde die Angabe „sowie die Zulassung der             e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nSchüttgut-Container nach Unterabschnitt                 aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:\n6.11.4.4“ eingefügt.\n„(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach\ngg) In Nummer 23 wird am Ende das Wort „und“                     § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 des Geräte-\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                 und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar\n2004 (BGBl. I S. 2) zugelassenen Überwa-\nhh) Die Nummer 24 wird durch folgende Num-\nchungsstellen im Sinne des § 21 Abs. 2 bis 4\nmern 24 bis 27 ersetzt:\nSatz 1 und Abs. 5 des Geräte- und Produkt-\n„24. für das System für die Konformitätsbe-                  sicherheitsgesetzes, die von der zuständigen\nwertung nach Absatz 6.2.5.6.2, die Aus-                 obersten Landesbehörde oder der von ihr\nstellung von Bescheinigungen nach Ab-                   bestimmten Stelle benannt oder die bei einer\nsatz 6.2.5.6.2.5, die Überprüfung des                   nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig\nQualitätssicherungssystems nach Ab-                     sind, sind für die Durchführung dieser Verord-\nsatz 6.2.5.6.3.2 Satz 1 und 3, die Auf-                 nung zuständig für“.\nrechterhaltung des Qualitätssicherungs-            bb) In Nummer 2 wird in Buchstabe a die Angabe\nsystems nach Absatz 6.2.5.6.3.3 Satz 3,                 „UN-zertifizierten Gascontainern“ durch die\ndie Baumusterzulassungsbescheinigung                    Angabe „UN-Gascontainern“ ersetzt.\nnach Absatz 6.2.5.6.4.2, 6.2.5.6.4.5,\n6.2.5.6.4.9 Satz 2 und 3;                          cc) In Nummer 3 wird in Buchstabe a die Angabe\n„UN-zertifizierten Gascontainern“ durch die\n„25. für das Zulassungssystem für die wie-                   Angabe „UN-Gascontainern“ ersetzt.\nderkehrende Inspektion und Prüfung\nnach Absatz 6.2.5.7.2.1, 6.2.5.7.2.2,              dd) In Nummer 4 wird nach der Angabe\n6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.3.1, 6.2.5.7.3.2,                  „6.7.3.15.10,“ die Angabe „6.8.2.2.10,“ ein-\n6.2.5.7.4.3,    6.2.5.7.4.5,    6.2.5.7.4.6             gefügt und die Angabe „TE 1,“ gestrichen.\nSatz 4, für Mitteilungen nach Absatz            f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n6.2.5.6.4.11 und 6.2.5.7.4.7 sowie für die\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „UN-zertifizier-\nZulassung von Inspektionsstellen nach\nten Gascontainern“ durch die Angabe „UN-\nAbsatz 6.2.5.7.4.4, für Aufgaben zu Prü-\nGascontainern“ ersetzt.\nfungen und Inspektionen nach Absatz\n6.2.5.6.2.5, Absatz 6.2.5.6.3.2 Satz 3             bb) In Nummer 2 wird die Angabe „UN-zertifizier-\nund 4, 6.2.5.6.4.4, 6.2.5.6.4.9 Satz 1 und              ten Gascontainern“ durch die Angabe „UN-\n2, 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.4.1 Satz 1 und 3,                 Gascontainern“ ersetzt.\n6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.2.4 zur          cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe\nProduktionskontrolle und Produktions-                   „6.7.3.15.10,“ die Angabe „6.8.2.2.10,“ ein-\nbescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.5,                    gefügt und die Angabe „TE 1,“ gestrichen.\n6.2.5.7.3.3, 6.2.5.7.5 im Benehmen mit\nder nach Landesrecht für die Akkreditie-        g) In Absatz 8 wird die Angabe „und 2.2.62.1.7\nrung von Prüf- und Zulassungsstellen               Buchstabe b und c“ gestrichen.\nzuständigen Behörde;                            h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\n„26. das technische Regelwerk nach Absatz                  „(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich aner-\n6.2.1.3.3.5.4, Abschnitt 6.2.3, Absatz             kannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-\n6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1,                verkehr, die von der zuständigen obersten Lan-\n6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und         desbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle\nUnterabschnitt 6.8.2.7 und 6.8.3.7                 benannt oder die bei einer nach Landesrecht\nSatz 1 im Einvernehmen mit dem Bun-                zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchfüh-\ndesministerium für Verkehr, Bau- und               rung dieser Verordnung zuständig für die jähr-\nWohnungswesen und                                  lichen technischen Untersuchungen der Fahr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005                    7\nzeuge, ausgenommen festverbundene Tanks,                          Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einver-\nnach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR und für die Aus-                  nehmen mit dem Bundesministerium für Ver-\nstellung von ADR-Zulassungsbescheinigungen                        kehr, Bau- und Wohnungswesen;“.\nnach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR sowie für die\ncc) In Nummer 12 wird nach der Angabe „Buch-\nUntersuchung auf Übereinstimmung mit den\nstabe c“ die Angabe „und d“ eingefügt.\nanwendbaren Vorschriften nach Unterabschnitt\n9.1.2.2 Satz 4 ADR.“\n5. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Bescheini-\ni) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\ngung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR“ durch die Angabe\naa) Die Angabe „Absatz 9.1.2.1.4 ADR“ wird                „ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterab-\ndurch die Angabe „Unterabschnitt 9.1.3.4             schnitt 9.1.3.1 ADR“ ersetzt.\nADR“ ersetzt.\nbb) Die Angabe „Absatz 9.1.2.1.1 ADR“ wird             6. § 9 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „Unterabschnitt 9.1.3.1             a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nADR“ ersetzt.\naa) In Buchstabe a wird Satz 3 gestrichen.\ncc) Die Angabe „Bescheinigungen“ wird durch\ndie Angabe „ADR-Zulassungsbescheinigun-                  bb) In Buchstabe i wird die Angabe „Angaben\ngen“ ersetzt.                                                nach“ durch die Angabe „Angaben oder Hin-\nweise nach den anwendbaren Sondervor-\nj) In Absatz 11 wird in Nummer 2 am Ende das Wort                    schriften in Kapitel 3.3,“, die Angabe\n„und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 am                     „5.4.1.1.8“ durch die Angabe „5.4.1.1.7“ und\nEnde das Wort „und“ angefügt und folgende                         die Angabe „5.4.1.1.16“ durch die Angabe\nNummer 4 angefügt:                                                „5.4.1.1.17“ ersetzt.\n„4. das Führen eines Verzeichnisses über alle                 cc) In Buchstabe j wird am Ende das Wort „und“\ngültigen Schulungsbescheinigungen für                        durch ein Komma ersetzt.\nFahrzeugführer nach Unterabschnitt 1.10.1.6\nADR, ausgenommen für die in Absatz 14 Nr. 5              dd) In Buchstabe k Doppelbuchstabe cc wird\ngenannten Schulungsbescheinigungen,“.                        nach dem Wort „nach“ die Angabe „Kapi-\ntel 3.3 Sondervorschrift 250 Buchstabe b\nk) In Absatz 12 wird die Angabe „Absatz 9.1.2.2.1                    und“ eingefügt und nach Doppelbuchstabe ff\nADR“ durch die Angabe „Unterabschnitt 9.1.2.2                     das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.\nADR“ ersetzt.\nee) Folgender Buchstabe l wird angefügt:\nl) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„l) dafür zu sorgen, dass nach Unterab-\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „9.1.2.1 ADR“                         schnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Fahr-\ndurch die Angabe „9.1.2.2 Satz 4 ADR,                            zeug, Wagen, Container oder Tank ein\n9.1.2.3 ADR und 9.1.3.4 ADR“ ersetzt.                            Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3\nbb) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“                           angebracht ist;“.\ndurch ein Semikolon ersetzt, in Nummer 4 am          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nEnde das Wort „und“ angefügt und folgende\nNummer 5 angefügt:                                       aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1\nund 1a ersetzt:\n„5. das Führen eines Verzeichnisses über\nalle gültigen Schulungsbescheinigungen                  „1. hat im Schienenverkehr durch repräsen-\nfür Fahrzeugführer nach Unterabschnitt                       tative Stichproben, wenn er die gefähr-\n1.10.1.6 ADR“.                                               lichen Güter am Abgangsort übernimmt,\nund im Straßenverkehr insbesondere\nm) Absatz 15 wird wie folgt geändert:\na) zu prüfen, ob die zu befördernden\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                                  gefährlichen Güter nach § 3 zur\neingefügt:                                                            Beförderung zugelassen sind;\n„1a. die Informationen und Mitteilungen                           b) sich zu vergewissern, dass bei Tank-\nnach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch-                               fahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetz-\nstabe b Nr. iv und Buchstabe c im Be-                           tanks, Wagen mit abnehmbaren\nreich der Eisenbahnen des Bundes;“.                             Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batterie-\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                       wagen, ortsbeweglichen Tanks, Tank-\ncontainern, MEGC nach Kapitel 6.7\n„5.   die Festlegung von ergänzenden Vor-                             oder 6.8 das auf dem Tankschild nach\nschriften oder besonderen Sicherheits-                          Absatz      6.7.2.20.1,    6.7.3.16.1,\nvorschriften nach Abschnitt 1.9.1 RID,                          6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und\n1.9.2 RID und 1.9.5 RID im Bereich der                          6.8.3.5.10 sowie bei Kesselwagen\nEisenbahnen des Bundes und die                                  und Batteriewagen das nach Absatz\nUnterrichtung des Zentralamtes über                             6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID auf dem\ndie Beförderungseinschränkungen nach                            Tank selbst oder auf einer Tafel an-\nAbschnitt 1.9.4 RID im Bereich der                              gegebene Datum oder das ab der","8         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005\nerstmaligen oder zuletzt durchge-           c) In Absatz 3 wird die Nummer 1 durch folgende\nführten wiederkehrenden Prüfung                Nummern 1 und 1a ersetzt:\ngerechnete Datum der nächsten\n„1. hat\nPrüfung nach Absatz 6.7.2.19.2,\n6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2,                a) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes\n6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und                nicht ohne zwingenden Grund zu ver-\n6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt                  zögern und nach dem Entladen zu prüfen,\n6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift                     ob die ihn betreffenden Vorschriften des\nTT 3 Satz 1 nicht überschritten ist;                   ADR oder RID eingehalten sind;\nc) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge                 b) dafür zu sorgen, dass an vollständig ent-\noder Wagen nicht überladen sind;                       ladenen, gereinigten und entgasten oder\nentgifteten Containern, MEGC, Tankcon-\nd) sich durch eine Sichtprüfung zu ver-                    tainern, ortsbeweglichen Tanks und\ngewissern, dass die Fahrzeuge, die                     Wagen die Großzettel (Placards) nach\nWagen und die Ladung keine offen-                      Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt\nsichtlichen Mängel, keine Undicht-                     sind und die orangefarbene Tafel nach\nheiten oder Risse aufweisen, dass                      Absatz 5.3.2.1.8 ADR entfernt oder ver-\nkeine Ausrüstungsteile fehlen;                         deckt oder die orangefarbene Kennzeich-\ne) sich im Schienenverkehr zu vergewis-                    nung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2 RID\nsern, dass an Wagen die Großzettel                     nicht mehr sichtbar ist;\n(Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3             c) dafür zu sorgen, dass\nRID angebracht sind, und\naa) die Anweisungen im Beförderungs-\nf) sich zu vergewissern, dass nach                             papier zur Beseitigung von Rückstän-\nUnterabschnitt 5.5.2.2 ein Warn-                           den des Begasungsmittels nach\nzeichen am Fahrzeug, Wagen, Con-                           Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten\ntainer oder Tank angebracht ist;                           werden und\ndie Pflichten nach den Buchstaben a                        bb) das vorgeschriebene Warnzeichen\nbis e sind anhand der Beförderungsdo-                          nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der\nkumente und der Begleitpapiere durch                           Beseitigung der Rückstände des\neine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des                            Begasungsmittels vom Fahrzeug,\nWagens oder des Containers und gege-                           Wagen, Container oder Tank entfernt\nbenenfalls der Ladung durchzuführen;                           wird;\ndiese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei\n1a. muss den Absender nach Unterab-\nAnwendung des UIC-Merkblattes 471-3\nschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. ii über die\nPunkt 5 als erfüllt;\nNichteinhaltung eines Grenzwertes für die\n1a. muss den Absender nach Unterab-                         Dosisleistung oder die Kontamination nach\nschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i über die             Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5,\nNichteinhaltung eines Grenzwertes für                  Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2,\ndie Dosisleistung oder die Kontamination               4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung\nnach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt                  mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3)\n2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3,                  ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID infor-\n2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in          mieren;“.\nVerbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAbs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2)\nund (3) RID informieren;“.                         aa) In Nummer 1 wird in Buchstabe f am Ende\ndas Wort „und“ gestrichen, in Buchstabe g\nbb) In Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuch-                         am Ende das Semikolon durch das Wort\nstabe aa wird nach dem Wort „Kapitel“ die                   „und“ ersetzt und folgender Buchstabe h\nAngabe „3.3 Sondervorschrift 650 Buch-                      angefügt:\nstabe d ADR und Kapitel“ eingefügt.\n„h) hat sich zu vergewissern, dass nach\ncc) In Nummer 3 Buchstabe d wird am Ende das                         Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen\nWort „und“ durch ein Semikolon ersetzt und                       am Container oder Tank angebracht ist;“.\nwerden nach Buchstabe e folgende Buchsta-\nben f und g angefügt:                                   bb) In Nummer 2 wird in Buchstabe a am Ende\ndas Wort „und“ gestrichen, in Buchstabe b\n„f) das Personal zusätzlich hinsichtlich der                am Ende das Semikolon durch das Wort\nBesonderheiten des Schienenverkehrs                     „und“ ersetzt und folgender Buchstabe c\nnach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu               angefügt:\nunterweisen und\n„c) sich zu vergewissern, dass die Vorschrif-\ng) dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der                      ten über die Trägerfahrzeuge von Tank-\nBesatzung eines Zuges einen Lichtbild-                       containern, ortsbeweglichen Tanks und\nausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID                     MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR ein-\nmit sich führt;“.                                            gehalten sind;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005                 9\ne) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                        ccc) In Buchstabe e Doppelbuchstabe cc\nwird die Angabe „Zulassungsbescheini-\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „3.4.5“ durch\ngung nach Absatz 9.1.2.1.5 Satz 1\ndie Angabe „3.4.6“ ersetzt.\nADR“ durch die Angabe „ADR-Zulas-\nbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                             sungsbescheinigung nach Unterab-\n„b) die Vorschriften über die Verwendung                        schnitt 9.1.3.4 ADR“ ersetzt.\nund Prüfung der Dichtheit nach dem                     ddd) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\nBefüllen von\naa) Druckgefäßen, Verpackungen, ein-                        „f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tank-\nschließlich Großpackmittel (IBC) und                       fahrzeugen, Aufsetztanks, Kessel-\nGroßverpackungen nach Kapitel 3.3                          wagen, Wagen mit abnehmbaren\nSondervorschrift 16 Satz 2 und 3,                          Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batte-\n190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a,                        riewagen, Tankcontainern, ortsbe-\n310, 311 Satz 2, 647 Satz 1, 650                           weglichen Tanks und MEGC der\nSatz 2 Buchstabe a und Abschnitt                           höchstzulässige Füllungsgrad oder\n4.1.1 bis 4.1.9 und                                        die höchstzulässige Masse der Fül-\nlung je Liter Fassungsraum oder die\nbb) Umverpackungen nach Kapitel 3.3                             höchstzulässige Bruttomasse nach\nSondervorschrift 650 Satz 2 Buch-                          Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13,\nstabe b und Abschnitt 5.1.2;“.                             4.2.1.15.2, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3,\ncc) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die                          4.2.3.6.2,     4.2.3.6.3,  4.2.3.6.4,\nAngabe „Unterabschnitt 1.1.4.2“ durch die                           4.2.4.5.2,     4.2.4.5.3,  Unterab-\nAngabe „Absatz 1.1.4.2.1“ ersetzt.                                  schnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2,\nAbsatz 4.3.3.2.3 Satz 2, 4.3.3.2.5,\ndd) Buchstabe d wird wie folgt geändert:                                Abschnitt 4.3.5 TU 18, 19, 21 bis 34\naaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe                          und 36, Unterabschnitt 4.4.2.1\n„Unterabschnitt 1.1.4.2“ durch die An-                         und 4.5.2.1 eingehalten wird;“.\ngabe „Absatz 1.1.4.2.1“ ersetzt.\neee) In Buchstabe l wird die Angabe „und\nbbb) In Doppelbuchstabe bb wird die An-                         Kesselwagen“ gestrichen.\ngabe „5.1.2.1 Satz 1“ durch die Angabe\n„5.1.2.1 Buchstabe a Satz 1“ ersetzt.                 fff) In Buchstabe n wird am Ende das Wort\n„und“ durch ein Semikolon ersetzt und\nccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach dem\nnach Buchstabe o werden folgende\nWort „nach“ die Angabe „Kapitel 3.3\nBuchstaben p, q und r angefügt:\nSondervorschrift 162, 172 Buchstabe a,\n181, 298, 313, 625, 634 und 637 ADR,“                      „p) hat dafür zu sorgen, dass nur orts-\neingefügt.                                                     bewegliche Tanks befüllt werden,\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                       die den Bedingungen nach Unterab-\nschnitt 4.2.5.3 TP 32 Buchstabe a\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                   entsprechen;\naaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nq) hat dafür zu sorgen, dass bei Tank-\n„c) hat dafür zu sorgen, dass orts-                            fahrzeugen, Aufsetztanks, Kessel-\nbewegliche Tanks und UN-MEGC                              wagen, Wagen mit abnehmbaren\nnach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Ver-                       Tanks, Tankcontainern die Vorschrif-\nbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1                       ten über die Befüllung nach\nund Unterabschnitt 4.2.1.18, Unter-                       Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift\nabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit                       TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13\nAbsatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt                          Satz 1 und TU 17 eingehalten wer-\n4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz                          den, und\n4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in\nVerbindung mit Absatz 4.2.4.5.1,                      r) hat dafür zu sorgen, dass die Vor-\n4.2.5.2.1 Unterabschnitt 4.2.5.3                          schriften über die Beförderung in\nSondervorschrift TP 9 und Ab-                             loser Schüttung nach Kapitel 7.3\nschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 39                      beachtet werden;“.\nSatz 1 nur mit den für diese Tanks\nzugelassenen gefährlichen Gütern             bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nbefüllt werden und das Datum der                 aaa) Buchstabe d wird gestrichen.\nnächsten Prüfung nach Absatz\n6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2              bbb) In Buchstabe g wird am Ende das Wort\nSatz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1                       „und“ durch ein Semikolon ersetzt.\nund 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2\nnicht überschritten ist;“.                       ccc) Nach Buchstabe h wird folgender Buch-\nstabe i angefügt:\nbbb) In Buchstabe d wird die Angabe „UN-\nzertifizierte MEGC“ durch die Angabe                       „i) sich zu vergewissern, dass die Vor-\n„UN-MEGC“ ersetzt.                                             schriften über die Tankfahrzeuge,","10             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005\nBatterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeu-            3. muss die ausstellende zuständige Behörde\nge für Aufsetztanks nach Abschnitt                   über Änderungen des zugelassenen Bau-\n7.4.1 ADR eingehalten sind, und“.                    musters nach Absatz 6.2.5.6.4.10 Satz 1 in\nKenntnis setzen.“\ng) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ni) Absatz 11 wird wie folgt geändert:\naa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 11 Buchstabe c wird die Angabe\n„Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbe-                 „bei der Beförderung nach Kapitel 8.5 S7\nweglichen Tanks, MEGC oder Schüttgut-                        ADR den Atemschutz und“ gestrichen.\nContainers hat“.\nbb) In Nummer 16 wird am Ende das Wort „und“\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Tankcontainer                    durch ein Semikolon ersetzt.\nund MEGC“ durch die Angabe „Tankcontai-\nner, MEGC und Schüttgut-Container“ ersetzt.             cc) In Nummer 17 wird der Punkt durch das Wort\n„und“ ersetzt und folgende Nummer 18 an-\ncc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                             gefügt:\naaa) In Buchstabe a wird nach dem Wort                       „18. während der Teilnahme am Straßenver-\n„nach“      die    Angabe       „Unterab-                   kehr mit kennzeichnungspflichtigen\nschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 34                      Beförderungseinheiten die Einnahme\nund“ eingefügt.                                             von alkoholischen Getränken oder\nanderen die dienstliche Tätigkeit beein-\nbbb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort\nträchtigenden Mitteln gemäß der Anla-\n„und“ durch ein Komma ersetzt, in\nge zu § 24a des Straßenverkehrsgeset-\nBuchstabe d am Ende das Wort „und“\nzes in der Fassung der Bekannt-\nund folgender Buchstabe e angefügt:\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\n„e) der Schüttgut-Container auch zwi-                       S. 310, 919) zu unterlassen oder die\nschen den Prüfterminen den Bau-,                        Fahrt mit diesen Gütern nicht an-\nAusrüstungs- und Kennzeichnungs-                        zutreten, wenn er unter der Wirkung sol-\nvorschriften nach Unterabschnitt                        cher Getränke oder Mittel steht.“\n6.11.3.1, 6.11.3.2, Absatz 6.11.3.3.2,\nj) Absatz 12 wird wie folgt geändert:\nUnterabschnitt 6.11.3.4 und Ab-\nschnitt 6.11.4“.                             aa) In Nummer 4 letzter Satzteil wird die Angabe\n„Zulassungsbescheinigung nach Absatz\ndd) In Nummer 4 wird am Ende die Angabe                           9.1.2.1.5 ADR“ durch die Angabe „ADR-\n„ , und“ durch ein Semikolon, in Nummer 5                    Zulassungsbescheinigung nach Unterab-\nam Ende der Punkt durch die Angabe „ , und“                  schnitt 9.1.3.1 ADR“ ersetzt.\nersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:\nbb) Nummer 6 wird gestrichen.\n„6. dafür zu sorgen, dass an ortsbeweg-\nlichen Tanks die Druckentlastungsein-              cc) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\nrichtungen nach Absatz 4.2.1.16.1 ge-                   aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Ab-\nprüft werden.“                                                satz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR“ durch die\nAngabe „Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3\nh) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nADR“ und die Angabe „Zulassungsbe-\n„(9) Der Hersteller                                                   scheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5“\n1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten                       durch die Angabe „ADR-Zulassungs-\nbescheinigung nach Unterabschnitt\na) Verpackungen die Kennzeichnung nach                               9.1.3.1“ ersetzt.\nAbschnitt 6.1.3,\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe\nb) Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterab-                           „Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR“ durch die\nschnitt 6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.8 und 6.2.5.9,                  Angabe „Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3\nVerschlüssen und Schutzeinrichtungen die                        ADR“ und die Angabe „Unterabschnitt\nKennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2,                             9.2.4.7 ADR“ durch die Angabe „ Ab-\nschnitt 9.3.2 ADR“ ersetzt.\nc) Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung\nnach Abschnitt 6.5.2 und                          k) In Absatz 15 Nr. 1 wird die Angabe „4.2.1.9.1“\ndurch die Angabe „4.2.1.9.1.1“ ersetzt und nach\nd) Großverpackungen die Kennzeichnung                     der Angabe „festgestellt wird“ die Angabe „und\nnach Unterabschnitt 6.6.3.1                          der Stoff nicht mit inertem Gas nach Ab-\nnur anbringen, wenn diese der zugelassenen                schnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 2 Satz 1 und\nBauart entsprechen und die in der Zulassung               TU 4 Satz 1 überdeckt ist,“ eingefügt.\ngenannten Nebenbestimmungen einschließ-                l) In Absatz 16 wird in Nummer 2 am Ende das Wort\nlich der Anforderungen an die Hersteller erfüllt          „und“ durch ein Semikolon ersetzt, in Nummer 3\nsind;                                                     am Ende ein Semikolon angefügt und werden fol-\n2. hat dem Verpacker die Anweisungen für das                 gende Nummern 4 und 5 angefügt:\nBefüllen und Verschließen der Versandstücke               „4. über das Verbot der direkten Sonnen-\nnach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs-                       einstrahlung, der Einwirkung von Wärme-\nanweisung P 650 Absatz 10 zu liefern und                       quellen und die Vorschrift zum Abstellen an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005                 11\nausreichend belüfteten Stellen nach Ab-                      b) Bereich der Eisenbahnen des Bundes die\nschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchsta-                      zuständige Behörde nach § 6 Abs. 15\nbe b und                                                         Nr. 1a\n„5. über die Verladung in offene oder belüftete                   informieren.\nFahrzeuge oder alternativ über das An-\n(23) Die an der Beförderung gefährlicher Güter\nbringen der Kennzeichnung nach Ab-\nschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36“.                  1. Beteiligten haben entsprechend ihren Verant-\nm) Absatz 18 wird wie folgt geändert:                                wortlichkeiten die Vorschriften für die Siche-\nrung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbe-\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe j                      sondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 ge-\nbis m, und“ durch die Angabe „Buchstabe j                    nannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots,\nbis n,“ ersetzt.                                             Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungs-\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch                      gemäß zu sichern, gut zu beleuchten und,\ndie Angabe „ , und“ ersetzt und folgende                     soweit möglich und angemessen, für die\nNummer 4 angefügt:                                           Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und\n„4. nur Kesselwagen und Batteriewagen ein-               2. mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Auf-\ngesetzt werden, die den Bedingungen                     traggeber des Absenders, Absender, Verlader,\nnach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b TE 22                  Befüller, Beförderer und Empfänger müssen\nRID entsprechen.“                                       Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ein-\nführen und anwenden.“\nn) Absatz 19 Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“             7. § 10 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Semikolon ersetzt.\na) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Unter-\nabschnitt 1.4.3.6“ die Angabe „RID“ einge-               aa) Nach Buchstabe m wird folgender neuer\nfügt, am Ende der Punkt durch die Angabe                      Buchstabe n eingefügt:\n„ , und“ ersetzt und folgende Nummer 4 an-                    „n) Nr. 1 Buchstabe l nicht dafür sorgt, dass\ngefügt:                                                            ein Warnzeichen angebracht ist,“.\n„4. hat das Personal zusätzlich hinsichtlich\nbb) Die bisherigen Buchstaben n bis r werden die\nder Besonderheiten des Schienenver-\nneuen Buchstaben o bis s.\nkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3\nRID zu unterweisen.“                             b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\no) In Absatz 20 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch               aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil\n„a) Nr. 1a den Absender über die Nichtein-\nangefügt:\nhaltung eines Grenzwertes nicht oder\n„wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offen-                       nicht richtig informiert,“.\nsichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon\nbb) In Buchstabe k wird das Wort „oder“ durch\nausgegangen werden, dass beim vorherigen Ent-\nein Komma ersetzt.\nleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entlee-\nrungseinrichtungen unverändert dicht sind.“                   cc) Nach Buchstabe k werden folgende neue\np) Nach Absatz 21 werden folgende Absätze 22                          Buchstaben l und m eingefügt:\nund 23 angefügt:                                                   „l) Nr. 3 Buchstabe f das Personal nicht\n„(22) Je nach Fall muss der Beförderer, Absen-                       oder nicht richtig unterweist,\nder oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines                       m) Nr. 3 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass\nGrenzwertes für die Dosisleistung oder die Kon-                         ein Lichtbildausweis mitgeführt wird,\ntamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterab-                              oder“.\nschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3,\n2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbin-         dd) Der bisherige Buchstabe l wird neuer Buch-\ndung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3)                   stabe n.\nADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID                        c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\n1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt                    aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen;\n„b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass\n2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen,                               die Anweisungen zur Beseitigung der\nUmstände und Folgen nach Unterabschnitt                             Reste des Begasungsmittels eingehalten\n1.7.6.1 Buchstabe b Nr. ii untersuchen;                             werden und das Warnzeichen entfernt\n3. geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt                              wird,“.\n1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen und                 bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-\n4. im                                                              stabe c eingefügt:\na) Straßenverkehr und im Bereich der Nicht-                    „c) Nr. 1a den Absender über die Nichtein-\nbundeseigenen Eisenbahnen die nach                              haltung eines Grenzwertes nicht oder\nLandesrecht zuständige Behörde und                              nicht richtig informiert,“.","12            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005\ncc) Die Buchstaben c und d werden zu den                 h) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nBuchstaben d und e.\n„13. entgegen § 9 Abs. 9\nd) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\na) Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort\naa) In Buchstabe i wird am Ende das Wort „oder“                       genannte Kennzeichnung nicht anbringt,\ndurch ein Komma ersetzt und folgender neue\nBuchstabe j eingefügt:                                         b) Nr. 2 eine dort genannte Anweisung nicht\nliefert oder\n„j) Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewis-\nsert, dass die Vorschriften über die Trä-                  c) Nr. 3 die Behörde über Änderungen des\ngerfahrzeuge eingehalten sind oder“.                          zugelassenen Baumusters nicht oder\nbb) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe k.                       nicht richtig in Kenntnis setzt,“.\ne) In Nummer 9 Buchstabe b werden nach dem Wort             i) In Nummer 15 wird in Buchstabe m am Ende das\n„Verwendung“ die Wörter „oder Prüfung der                   Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Buch-\nDichtheit“ eingefügt.                                       stabe n am Ende das Komma durch das Wort\n„oder“ ersetzt und folgender Buchstabe o ange-\nf) Nummer 10 wird wie folgt geändert:                          fügt:\naa) Nach Buchstabe k werden folgende Buch-\n„o) Nr. 18 alkoholische Getränke oder andere die\nstaben l bis n eingefügt:\ndienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel\n„l) Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass                 zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wir-\nnur ortsbewegliche Tanks, die den dort                    kung solcher Getränke oder Mittel antritt, es\ngenannten Bedingungen entsprechen,                        sei denn, die nachgewiesene Substanz ist auf\nbefüllt werden,                                           die bestimmungsgemäße Einnahme eines für\nm) Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass                  einen konkreten Krankheitsfall verschriebe-\ndie Vorschriften über die Befüllung ein-                  nen Arzneimittels zurückzuführen,“.\ngehalten werden,                                 j) Nummer 22 wird wie folgt geändert:\nn)  Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass\naa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort\ndie Vorschriften über die Beförderung in\n„oder“ durch ein Komma und in Buchstabe c\nloser Schüttung nach Kapitel 7.3, mit\nam Ende das Komma durch das Wort „oder“\nAusnahme des Abschnitts 7.3.3 Sonder-\nersetzt.\nvorschrift VV 3 ADR, beachtet werden,“.\nbb) Die Buchstaben l bis n werden zu den Buch-              bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchsta-\nstaben o bis q.                                               be d angefügt:\ncc) Der alte Buchstabe o wird aufgehoben.                         „d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur Kessel-\nwagen und Batteriewagen eingesetzt\ndd) Die alten Buchstaben p bis s werden zu den                         werden, die den dort genannten Bedin-\nBuchstaben r bis u.                                                gungen entsprechen,“.\nee) Nach dem neuen Buchstaben u wird folgen-\nk) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:\nder neue Buchstabe v eingefügt:\n„v) Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert,          „23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2\ndass die Vorschriften über die Tankfahr-                   a) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal\nzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Träger-                         unterrichtet ist oder\nfahrzeuge für Aufsetztanks eingehalten\nsind,“.                                                    b) Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig\nunterweist,“.\nff) Die alten Buchstaben t bis v werden zu den\nBuchstaben w bis y.                                  l) In Nummer 24 wird das Wort „oder“ durch ein\ng) Nummer 11 wird wie folgt geändert:                          Komma und in Nummer 25 am Ende der Punkt\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und nach Num-\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „und MEGC“               mer 25 folgende Nummer 26 angefügt:\ndurch die Angabe „ , MEGC und Schüttgut-\nContainer“ ersetzt.                                     „26. entgegen § 9 Abs. 22\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „MEGC“                          a) Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht oder\ndurch die Angabe „MEGC, Schüttgut-Contai-                          nicht richtig ergreift,\nner“ ersetzt.\nb) Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht\ncc) In Buchstabe d wird am Ende das Wort                              richtig durchführt oder\n„oder“ durch ein Komma ersetzt.\nc) Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig\ndd) In Buchstabe e wird am Ende das Komma                             informiert.“\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\nee) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f       8. In § 11 wird die Angabe „30. Juni 2003“ durch die\nangefügt:                                            Angabe „30. Juni 2005“ und die Angabe „31. Dezem-\n„f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druck-         ber 2002“ durch die Angabe „31. Dezember 2004“\nentlastungseinrichtung geprüft wird,“.           ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005                  13\n9. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 7)\nGefährliche Güter,\nfür deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt\n1.  § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich\nGroßpackmitteln – IBC –) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei\nExplosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Wer-\nden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoff-\nmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in\nder Beförderungseinheit 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.\nTabelle 1\nKlasse                            UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n1                         Gegenstände:\n0005         PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0006         PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0029         SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH\n0033         BOMBEN, mit Sprengladung\n0034         BOMBEN, mit Sprengladung\n0037         BOMBEN, BLITZLICHT\n0038         BOMBEN, BLITZLICHT\n0042         ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator\n0043         ZERLEGER, mit Explosivstoff\n0048         SPRENGKÖRPER\n0049         PATRONEN, BLITZLICHT\n0056         WASSERBOMBEN\n0059         HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel\n0060         FÜLLSPRENGKÖRPER\n0073         DETONATOREN FÜR MUNITION\n0099         LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen,\nohne Zündmittel\n0124         PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher,\nohne Zündmittel\n0136         MINEN, mit Sprengladung\n0137         MINEN, mit Sprengladung\n0167         GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0168         GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0180         RAKETEN, mit Sprengladung\n0181         RAKETEN, mit Sprengladung\n0192         KNALLKAPSELN, EISENBAHN\n0196         SIGNALKÖRPER, RAUCH\n0221         GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung\n0271         TREIBSÄTZE\n0279         TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE\n0280         RAKETENMOTOREN\n0284         GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0286         GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung\n0288         SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT","14              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005\nKlasse                                  UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0290            SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel\n0292            GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0296            FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0326            PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER\n0329            TORPEDOS, mit Sprengladung\n0330            TORPEDOS, mit Sprengladung\n0333            FEUERWERKSKÖRPER\n0354             GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0369            GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung\n0374            FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0397            RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung\n0399            BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung\n0408            ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen\n0442            SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel\n0449            TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung\n0451            TORPEDOS, mit Sprengladung\n0457            SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN\n0461            BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.\n0462            GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0463            GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0464            GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0465            GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\nStoffe:\n0004            AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0027            SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform\n0072            CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCH-\nTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser\n0076            DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0078            DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0079            HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)\n0081*)          SPRENGSTOFF, TYP A\n0118            HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0147            NITROHARNSTOFF\n0150            PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN),\nANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT\nmit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel\n0151            PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0153            TRINITROANILIN (PIKRAMID)\n0154            TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger\nals 30 Masse-% Wasser\n0155            TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)\n0160            TREIBLADUNGSPULVER\n0207            TETRANITROANILIN\n0208            TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)\n0213            TRINITROANISOL\n0214            TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005                 15\nKlasse                           UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0215        TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger\nals 30 Masse-% Wasser\n0216        TRINITRO-m-CRESOL\n0217        TRINITRONAPHTHALEN\n0218        TRINITROPHENETOL\n0219        TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger\nals 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0226        CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET\nmit mindestens 15 Masse-% Wasser\n0282        NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger\nals 20 Masse-% Wasser\n0357        EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0385        5-NITROBENZOTRIAZOL\n0386        TRINITROBENZENSULFONSÄURE\n0387        TRINITROFLUORENON\n0388        TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder\nTRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN\n0389        TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND\nHEXANITROSTILBEN\n0392        HEXANITROSTILBEN\n0394        TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit\nmindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0401        DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0411        PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN),\nmit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs\n0474        EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0475        EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0476        EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0483        CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX),\nDESENSIBILISIERT\n0484        CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT\n4.1         3364        TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit\nmindestens 10 Masse-% Wasser\n3365        TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit\nmindestens 10 Masse-% Wasser\n3367        TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n3368        TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n6.1                     Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane\nder UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I\n2.  § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und\nätzende Stoffe der Klasse 2:\n2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungsein-\nheit.\nTabelle 2.1\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1011        BUTAN\n1012        BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH\n1027        CYCLOPROPAN","16                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1055           ISOBUTEN\n1077           PROPEN\n1965           KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G.\n(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C)\n1969           ISOBUTAN\n1978           PROPAN\n2035           1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)\nBemerkungen:\n1.  § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern,\ndie keinen Gleisanschluss haben.\n2.  § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.\n3.  § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbe-\nweglichen Tanks und Tankcontainern – im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:\n3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht, oder\nb) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7\nweiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten\nist:\naa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.\nbb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.\n3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-\nstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder\nb) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-\nstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.\n3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR\nund in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen nach § 6\nAbs. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.\n3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.\n2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungsein-\nheit.\nTabelle 2.2\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1005           AMMONIAK, WASSERFREI\n1010           BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH,\nSTABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und\ndessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet\n1017           CHLOR\n1030           1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)\n1032           DIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1033           DIMETHYLETHER\n1035           ETHAN\n1036           ETHYLAMIN\n1037           ETHYLCHLORID\n1038           ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1040           ETHYLENOXID\n1040           ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C\n1041           ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 %\nEthylenoxid\n1045           FLUOR, VERDICHTET","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005                                             17\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1048           BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1050           CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1053           SCHWEFELWASSERSTOFF\n1060           METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)\n1061           METHYLAMIN, WASSERFREI\n1062           METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin\n1063           METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)\n1064           METHYLMERCAPTAN\n1067           DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)\n1076           PHOSGEN\n1079           SCHWEFELDIOXID\n1082           CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT\n1083           TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1085           VINYLBROMID, STABILISIERT\n1086           VINYLCHLORID, STABILISIERT\n1087           VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT\n1581           CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin\n1582           CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH\n1741           BORTRICHLORID\n1860           VINYLFLUORID, STABILISIERT\n1912           METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH\n1959           1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)\n1961           ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1962           ETHYLEN\n1966           WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1972           METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem\nMethangehalt\n2517           1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)\n3138           ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit\nmindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen\n3160           VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3300           ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid\n3312           GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\nBemerkungen:\n1.  § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.\n2.  § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-\nNummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.\n3.  Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I\ngilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder\nTankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert\nwerden.\nTabelle 3\nKlasse                                               UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3              1093              ACRYLNITRIL, STABILISIERT\n1099              ALLYLBROMID","18        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005\nKlasse                             UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1100     ALLYLCHLORID\n1131      KOHLENSTOFFDISULFID\n1921     PROPYLENIMIN, STABILISIERT\n3079     METHACRYLNITRIL, STABILISIERT\n4.2     1366     DIETHYLZINK\n1370      DIEMETHYLZINK\n2005     DIPHENYLMAGNESIUM\n2445      LITHIUMALKYLE, FLÜSSIG\n3051      ALUMINIUMALKYLE\n3052     ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG\n3053     MAGNESIUMALKYLE\n3076      ALUMINIUMALKYLHYDRIDE\n3394      PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER\nREAGIEREND\n4.3     1928      METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER\n3399      MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF,\nENTZÜNDBAR\n5.1     1510      TETRANITROMETHAN\n1745     BROMPENTAFLUORID\n1746      BROMTRIFLUORID\n1873     PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure\n2015     WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr\nals 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid\n2015      WASSERSTOFFPEROXID,WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr\nals 70 % Wasserstoffperoxid\n6.1     1092     ACROLEIN, STABILISIERT\n1098      ALLYLALKOHOL\n1135      ETHYLENCHLORHYDRIN\n1182     ETHYLCHLORFORMIAT\n1185      ETHYLENIMIN, STABILISIERT\n1238      METHYLCHLORFORMIAT\n1259     NICKELTETRACARBONYL\n1541      ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT\n1553      ARSENSÄURE, FLÜSSIG\n1556     ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate,\nn.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.\n1560     ARSENTRICHLORID\n1580      CHLORPIKRIN\n1595     DIMETHYLSULFAT\n1613      CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE,\nWÄSSERIGE LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff\n1649     ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF\n1670      PERCHLORMETHYLMERCAPTAN\n1672      PHENYLCARBYLAMINCHLORID\n1694     BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG\n1722     ALLYLCHLORFORMIAT\n1935      CYANID, LÖSUNG, N.A.G.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005             19\nKlasse                                    UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1994          EISENPENTACARBONYL\n2334          ALLYLAMIN\n2337          PHENYLMERCAPTAN\n2382          DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH\n2558          EPIBROMHYDRIN\n2606          METHYLORTHOSILICAT\n2810          GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten\npolychlorierten para-dibenzodioxine und -furane)\n3017          ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem\nFlammpunkt von 23 °C oder darüber\n3018          ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG\n8           1052          FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1739          BENZYLCHLORFORMIAT\n1744          BROM oder BROM, LÖSUNG\n1777          FLUORSULFONSÄURE\n1790          FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber\nhöchstens 85 % Fluorwasserstoff\n1790          FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff\n1829          SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT\n2699          TRIFLUORESSIGSÄURE\n4.  Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I\noder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 die Absätze 2 und 3.\nTabelle 4\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1088        ACETAL\n1089        ACETALDEHYD\n1090        ACETON\n1091        ACETONÖLE\n1105        PENTANOLE\n1107        AMYLCHLORIDE\n1108        PENT-1-EN (n-AMYLEN)\n1111        AMYLMERCAPTAN\n1113        AMYLNITRITE\n1114        BENZEN\n1120        BUTANOLE\n1123        BUTYLACETATE\n1126        1-BROMBUTAN\n1127        CHLORBUTANE\n1128        n-BUTYLFORMIAT\n1129        BUTYRALDEHYD\n1133        KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1133        KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber\nhöchstens 175 kPa)\n1133        KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1136        STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR","20      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1139  SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-\nflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,\nAuskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1139  SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-\nflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,\nAuskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1144  CROTONYLEN\n1145  CYCLOHEXAN\n1146  CYCLOPENTAN\n1148  DIACETONALKOHOL, technisch\n1150  1,2-DICHLORETHYLEN\n1155  DIETHYLETHER (ETHYLETHER)\n1156  DIETHYLKETON\n1159  DIISOPROPYLETHER\n1161  DIMETHYLCARBONAT\n1164  DIMETHYLSULFID\n1165  DIOXAN\n1166  DIOXOLAN\n1167  DIVINYLETHER, STABILISIERT\n1169  EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1169  EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber\nhöchstens 175 kPa)\n1170  ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)\n1173  ETHYLACETAT\n1175  ETHYLBENZEN\n1176  TRIETHYLBORAT\n1178  2-ETHYLBUTYRALDEHYD\n1179  ETHYLBUTYLETHER\n1190  ETHYLFORMIAT\n1193  ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)\n1195  ETHYLPROPIONAT\n1197  EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1197  EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,\naber höchstens 175 kPa)\n1197  EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1201  FUSELÖL\n1203  BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF\n1206  HEPTANE\n1208  HEXANE\n1210  DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbver-\ndünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1210  DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbver-\ndünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchs-\ntens 175 kPa)\n1210  DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbver-\ndünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1213  ISOBUTYLACETAT\n1216  ISOOCTENE","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005                 21\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1218  ISOPREN, STABILISIERT\n1219  ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)\n1220  ISOPROPYLACETAT\n1222  ISOPROPYLNITRAT\n1224  KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1224  KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1231  METHYLACETAT\n1234  METHYLAL\n1237  METHYLBUTYRAT\n1243  METHYLFORMIAT\n1245  METHYLISOBUTYLKETON\n1246  METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT\n1247  METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1248  METHYLPROPIONAT\n1249  METHYLPROPYLKETON\n1261  NITROMETHAN\n1262  OCTANE\n1263  FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff\nund flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung\nund-lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1263  FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff\nund flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung\nund -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1265  PENTANE, flüssig\n1266  PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer\nals 175 kPa)\n1266  PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer\nals 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1267  ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1268  ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer\nals 175 kPa)\n1268  ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer\nals 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1268  ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens\n110 kPa)\n1274  n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)\n1275  PROPIONALDEHYD\n1276  n-PROPYLACETAT\n1278  1-CHLORPROPAN\n1279  1,2-DICHLORPROPAN\n1280  PROPYLENOXID\n1281  PROPYLFORMIATE\n1282  PYRIDIN\n1286  HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1286  HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1286  HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1287  GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1287  GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)","22      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1287  GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1288  SCHIEFERÖL\n1293  TINKTUREN, MEDIZINISCHE\n1294  TOLUEN\n1300  TERPENTINÖLERSATZ\n1301  VINYLACETAT, STABILISIERT\n1302  VINYLETHYLETHER, STABILISIERT\n1303  VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT\n1304  VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT\n1306  HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens\n175 kPa)\n1306  HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1307  XYLENE\n1308  ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck\nbei 50 °C größer als 175 kPa)\n1308  ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck\nbei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1308  ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck\nbei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1648  ACETONITRIL\n1862  ETHYLCROTONAT\n1863  DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1863  DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1863  DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1865  n-PROPYLNITRAT\n1866  HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1866  HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1866  HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1917  ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1919  METHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1987  ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1987  ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1989  ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1989  ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1989  ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1993  ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1993  ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber\nhöchstens 175 kPa)\n1993  ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1999  TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)\n(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1999  TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)\n(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n2045  ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)\n2047  DICHLORPROPENE\n2050  DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN\n2056  TETRAHYDROFURAN","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005       23\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2057  TRIPROPYLEN\n2058  VALERALDEHYD\n2059  NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der\nTrockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n2059  NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der\nTrockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,\naber höchstens 175 kPa)\n2059  NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der\nTrockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n2241  CYCLOHEPTAN\n2242  CYCLOHEPTEN\n2246  CYCLOPENTEN\n2251  BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)\n2252  1,2-DIMETHOXYETHAN\n2256  CYCLOHEXEN\n2263  DIMETHYLCYCLOHEXANE\n2277  ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT\n2278  n-HEPTEN\n2287  ISOHEPTENE\n2288  ISOHEXENE\n2296  METHYLCYCLOHEXAN\n2298  METHYLCYCLOPENTAN\n2301  2-METHYLFURAN\n2309  OCTADIENE\n2338  BENZOTRIFLUORID\n2339  2-BROMBUTAN\n2340  2-BROMETHYLETHYLETHER\n2342  BROMMETHYLPROPANE\n2343  2-BROMPENTAN\n2344  BROMPROPANE\n2345  3-BROMPROPIN\n2346  BUTANDION\n2347  BUTYLMERCAPTAN\n2350  BUTYLMETHYLETHER\n2351  BUTYLNITRITE\n2352  BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT\n2356  2-CHLORPROPAN\n2358  CYCLOOCTATETRAEN\n2362  1,1-DICHLORETHAN\n2363  ETHYLMERCAPTAN\n2367  alpha-METHYLVALERALDEHYD\n2370  HEX-1-EN\n2371  ISOPENTENE\n2372  1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN\n2373  DIETHOXYMETHAN\n2374  3,3-DIETHOXYPROPEN","24      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2375  DIETHYLSULFID\n2376  2,3-DI-HYDROPYRAN\n2377  1,1-DIMETHOXYETHAN\n2380  DIMETHYLDIETHOXYSILAN\n2381  DIMETHYLDISULFID\n2384  DI-n-PROPYLETHER\n2385  ETHYLISOBUTYRAT\n2387  FLUORBENZEN\n2388  FLUORTOLUENE\n2389  FURAN\n2390  2-IODBUTAN\n2391  IODMETHYLPROPANE\n2393  ISOBUTYLFORMIAT\n2397  3-METHYLBUTAN-2-ON\n2398  METHYL-tert-BUTYLETHER\n2400  METHYLISOVALERAT\n2402  PROPANTHIOLE\n2403  ISOPROPENYLACETAT\n2406  ISOPROPYLISOBUTYRAT\n2409  ISOPROPYLPROPIONAT\n2410  1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN\n2412  TETRAHYDROTHIOPHEN\n2414  THIOPHEN\n2416  TRIMETHYLBORAT\n2436  THIOESSIGSÄURE\n2456  2-CHLORPROPEN\n2457  2,3-DIMETHYLBUTAN\n2458  HEXADIENE\n2459  2-METHYLBUT-1-EN\n2460  2-METHYLBUT-2-EN\n2461  METHYLPENTADIENE\n2536  METHYLTETRAHYDROFURAN\n2554  METHYLALLYLCHLORID\n2561  3-METHYLBUT-1-EN\n2612  METHYLPROPYLETHER\n2615  ETHYLPROPYLETHER\n2616  TRIISOPROPYLBORAT\n2707  DIMETHYLDIOXANE\n2749  TETRAMETHYLSILAN\n2838  VINYLBUTYRAT, STABILISIERT\n3022  1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT\n3065  ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol\n3269  POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME\n3271  ETHER, N.A.G.\n3272  ESTER, N.A.G.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005               25\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3295        KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n3295        KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber\nhöchstens 175 kPa)\n3295        KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n3336        MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,\nENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3336        MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,\nENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n3336        MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,\nENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)“.\n10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 wird die Angabe „1 kg“ durch die Angabe „3 kg“ ersetzt.\nbbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je\nBeförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten.“\nccc) In Satz 4 wird die Angabe „ADR und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID“ gestrichen.\nbb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:\naaa) In Doppelbuchstabe aa wird Satz 1 durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:\n„Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmas-\nse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der\nKlasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei\nUnterklasse 1.4 20 kg nicht überschreiten.“\nbbb) In Doppelbuchstabe bb wird im ersten Spiegelstrich die Angabe „und 4.1.1.5 bis“ durch die Angabe\n„ , 4.1.1.6 und“ und im zweiten Spiegelstrich die Angabe „4.1.6.4“ durch die Angabe „4.1.6.8“ er-\nsetzt sowie der dritte Spiegelstrich gestrichen.\nb) Nummer 2.1 wird gestrichen.\nc) In der Überschrift zu Nummer 2.5 wird die Angabe „Unterabschnitt 9.2.3.3 ADR in Verbindung mit Unterab-\nschnitt 1.6.5.2 ADR“ durch die Angabe „Absatz 9.2.3.1.2 ADR“ ersetzt.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den\nWortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der vom 11. Januar\n2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 7 mit Wirkung vom\n1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. Januar 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}