{"id":"bgbl1-2005-1-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":1,"date":"2005-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_1.pdf#page=4","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","law_date":"2004-12-22T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nVom 22. Dezember 2004\nAuf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 des Finanzdienstleis-\ntungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) verordnet das Bun-\ndesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat:\n§1\nDie Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanz-\ndienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499) wird wie folgt geän-\ndert:\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „BAFin“ durch die Angabe „BaFin“\nersetzt.\n2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. zur Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidenten\nnach § 12 Abs. 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nunter Berücksichtigung des Prüfberichts des Abschlussprüfers und\netwaiger dem Verwaltungsrat bekannter Erkenntnisse des Bundesrech-\nnungshofs;“.\n3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Jahresrechnung ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrech-\nnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von einem Abschluss-\nprüfer zu prüfen, wobei mindestens alle vier Jahre ein anderer Abschluss-\nprüfer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nach Ausschreibung\ndurch den Präsidenten zu beauftragen ist; das Bundesministerium handelt im\nEinvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. Abschlussprüfer können Wirt-\nschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Der Präsident\nlegt dem Bundesrechnungshof die Jahresrechnung sowie den Bericht des\nAbschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof informiert den Verwaltungs-\nrat über Erkenntnisse, die für die Entscheidung über die Entlastung des Präsi-\ndenten relevant sind.“\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 22. Dezember 2004\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}