{"id":"bgbl1-2005-1-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":1,"date":"2005-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG)","law_date":"2005-01-04T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Signaturgesetzes\n(1. SigÄndG)*)\nVom 4. Januar 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      b) Die Wörter „durch gesonderte Unterschrift“ wer-\nden durch die Wörter „als Voraussetzung für die\nAusstellung des qualifizierten Zertifikats in Text-\nArtikel 1                                        form“ ersetzt.\nDas Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876),\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001                  5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz einge-\n(BGBl. I S. 876), wird wie folgt geändert:                                 fügt:\n„Weitere Sperrungsgründe können vertraglich verein-\n1. § 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:                                       bart werden.“\n„9. „Signaturschlüssel-Inhaber“ natürliche Personen,\ndie Signaturschlüssel besitzen; bei qualifizierten            6. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nelektronischen Signaturen müssen ihnen die zu-                   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngehörigen Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte\n„Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Daten\nZertifikate zugeordnet sein,“.\nüber die Identität eines Signaturschlüssel-Inha-\nbers auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu\n2. In § 3 wird die Angabe „der Behörde nach § 66 des                           übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von\nTelekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „der                         Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und                             von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder\nPost“ ersetzt.                                                            Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen\nAufgaben der Verfassungsschutzbehörden des\n3. In § 5 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-                        Bundes und der Länder, des Bundesnachrichten-\nfügt:                                                                     dienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder\nder Finanzbehörden erforderlich ist oder soweit\n„Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers per-\nGerichte dies im Rahmen anhängiger Verfahren\nsonenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungs-\nnach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmun-\ndiensteanbieter zu einem früheren Zeitpunkt erhoben\ngen anordnen.“\nhat, sofern diese Daten eine zuverlässige Identifizie-\nrung des Antragstellers nach Satz 1 gewährleisten.“                   b) In Satz 3 werden die Wörter „Aufdeckung des\nPseudonyms“ durch die Wörter „Übermittlung der\n4. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  Daten“ ersetzt.\na) Die Wörter „schriftliche Belehrung auszuhändi-                  7. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-\ngen“ werden durch die Wörter „Belehrung in Text-                  gabe“ die Wörter „und Sperrung“ eingefügt.\nform zu übermitteln“ ersetzt.\n*) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen    8. Dem § 17 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften        „Der Hersteller hat spätestens zum Zeitpunkt des\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie        Inverkehrbringens des Produkts eine Ausfertigung\n98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli         seiner Erklärung in schriftlicher Form bei der Regulie-\n1998 zur Einführung einer gesetzgeberischen Transparenz für die\nDienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind    rungsbehörde für Telekommunikation und Post zu\nbeachtet worden.                                                        hinterlegen. Herstellererklärungen, die den Anforde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005                    3\nrungen des Gesetzes und der Rechtsverordnung nach                                        Artikel 3\n§ 24 entsprechen, werden im Amtsblatt der Regulie-                                      Rückkehr\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post veröf-                         zum einheitlichen Verordnungsrang\nfentlicht.“\nDer auf Artikel 2 beruhende Teil der Signaturverord-\nnung kann auf Grund der Ermächtigung des Signaturge-\nsetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.\nArtikel 2\nÄnderung der Signaturverordnung\nArtikel 4\nIn § 5 Abs. 2 Satz 1 der Signaturverordnung vom\n16. November 2001 (BGBl. I S. 3074) werden die Wörter                                    Inkrafttreten\n„schriftlich oder mittels einer qualifizierten elektronischen        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nSignatur nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Januar 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}