{"id":"bgbl1-2004-9-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":9,"date":"2004-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/9#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_9.pdf#page=12","order":2,"title":"Achte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen","law_date":"2004-02-25T00:00:00Z","page":328,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["328                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004\nAchte Verordnung\nzur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)\nVom 25. Februar 2004\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:\nArtikel 1\nÄnderung der Chemikalien-Verbotsverordnung\nDie Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt\ngeändert durch Artikel 310 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:\n1.    In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Abschnitt 26“ die folgenden Angaben angefügt:\n„Abschnitt 27        Alkylphenole\nAbschnitt 28       Chromathaltiger Zement“.\n1a. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im\nAnhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für\nProbenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Ste-\nhen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifi-\nschen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe\noder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten\nder jeweiligen Rechtsänderung.“\n2.    In § 5 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen\nUnion“ ersetzt.\n3.    In § 6 werden die Wörter „Deutschen Patentamt in München“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\namt in München und Berlin“ ersetzt.\n4.    Im Anhang zu § 1 werden folgende Sätze aufgehoben:\na) Abschnitt 3 Spalte 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3,\nb) Abschnitt 13 Spalte 2 Satz 2,\nc) Abschnitt 15 Spalte 2 Satz 2,\nd) Abschnitt 22 Spalte 3 Satz 1.\n5.    Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter\n„/Europäischen Union“ angefügt.\n6.    Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 26 folgende Abschnitte 27 und 28 angefügt:\nSpalte 1                                     Spalte 2                                     Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen       CAS-Nummer                          Verbote                                    Ausnahmen\n„Abschnitt 27: Alkylphenole\n1. Nonylphenol                              1. Stoffe nach Spalte 1 und                      (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2\nC6H4(OH)C9H19                            2. Zubereitungen, die Stoffe nach                Buchstabe a gilt nicht für die Ver-\n2. Nonylphenolethoxylate                         Spalte 1 in einer Konzentration             wendung in geschlossenen Anlagen\nC15H23O(C2H4O)nH                              von 0,1 % oder darüber enthal-              für die chemische Reinigung sowie\nten,                                        in sonstigen Reinigungsanlagen,\nsofern die Reinigungsflüssigkeit aus\ndürfen für folgende Zwecke nicht in              den vorgenannten Anlagen recycelt\nden Verkehr gebracht werden:                     oder verbrannt wird.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung\nder Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitun-\ngen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) (ABl. EU Nr. L 178 S. 24) in deutsches Recht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004                329\nSpalte 1                              Spalte 2                              Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen    CAS-Nummer                   Verbote                             Ausnahmen\na) zur gewerblichen Reinigung,    (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2\nb) zur Haushaltsreinigung,        Buchstabe c gilt nicht für\nc) zur Textil- und Lederverarbei- a) Verarbeitungsprozesse, bei denen\ntung,                              kein Nonylphenolethoxylat in\ndas Abwasser gelangt, sowie\nd) als Emulgator in Zitzenbe-\nhandlungsmitteln,              b) die Verwendung in Anlagen zum\nEntfetten von Schafshäuten,\ne) zur Metallbearbeitung und          sofern die organische Fraktion\nMetallverarbeitung,                vor der biologischen Abwasser-\nf) zur Herstellung von Zellstoff      behandlung vollständig aus dem\nund Papier,                        Prozesswasser entfernt wird.\ng) als Bestandteil von kosmeti-   (3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2\nschen Mitteln,                 Buchstabe e gilt nicht für die Ver-\nwendung in geschlossenen Anla-\nh) als Bestandteil von sonsti-\ngen, bei denen die Reinigungsflüs-\ngen Körperpflegemitteln und\nsigkeit recycelt oder verbrannt wird.\ni) als Formulierungshilfsstoff in\n(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2\nPflanzenschutzmitteln     und\nBuchstabe h gilt nicht für die Ver-\nBioziden.\nwendung als Spermizid.\n(5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2\nBuchstabe i gilt nicht für vor dem\n17. Juli 2003 zugelassene Biozide\nund Pflanzenschutzmittel bis zum\nAuslaufen der Zulassung sowie für\nBiozide, die der Übergangsregelung\nnach § 28 Abs. 8 ChemG unterlie-\ngen.\nAbschnitt 28: Chromathaltiger Zement\nZement                               Zement und Zubereitungen, die         Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\nZement enthalten, dürfen nicht in     für das Inverkehrbringen zum Zwe-\nden Verkehr gebracht werden, wenn     cke der Verwendung in überwach-\nin der nach Wasserzugabe ge-          ten geschlossenen und vollautoma-\nbrauchsfertigen Form der Gehalt an    tischen Prozessen sowie in solchen\nlöslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg   Prozessen, bei denen Zement und\nTrockenmasse des Zements be-          zementhaltige Zubereitungen aus-\nträgt.                                schließlich mit Maschinen in Berüh-\nrung kommen und keine Gefahr von\nHautkontakt besteht.“\nArtikel 2\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung\nDie Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I\nS. 739), zuletzt geändert durch Artikel 311 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt\ngeändert:\n1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe „Nummer 24“ folgende Angaben angefügt:\n„25.    Alkylphenole\n„26.    Chromathaltiger Zement“.\n2. In § 15 Abs. 1 werden nach Nummer 24 die folgenden Nummern angefügt:\n„25.    Alkylphenole\n„26.    Chromathaltiger Zement“.\n3. Anhang IV wird wie folgt geändert:","330              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004\na) In der Inhaltsübersicht werden nach Nummer 24 folgende Nummern angefügt:\n„Nr. 25     Alkylphenole\n„Nr. 26     Chromathaltiger Zement“.\nb) Nach Nummer 24 werden folgende Nummern 25 und 26 angefügt:\n„Anhang IV Nr. 25\nAlkylphenole\nNonylphenol [C6H4(OH)C9H19] und Nonylphenolethoxylate [C15H23O(C2H4O)nH] sowie Zubereitungen mit\neinem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Nonylphenol oder 0,1 % Nonylphenolethoxylate dürfen für\nfolgende Zwecke nicht verwendet werden:\na) zur gewerblichen Reinigung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in\nsonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder\nverbrannt wird;\nb) zur Haushaltsreinigung;\nc) zur Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenoletho-\nxylat in das Abwasser gelangt, sowie in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische\nFraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird;\nd) als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln;\ne) zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen, bei denen die Rei-\nnigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;\nf) zur Herstellung von Zellstoff und Papier;\ng) als Bestandteil von kosmetischen Mitteln;\nh) als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln, ausgenommen als Spermizid;\ni) als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, ausgenommen vor dem 17. Juli 2003\nzugelassene Pflanzenschutzmittel und Biozide bis zum Auslaufen der Zulassung, sowie Biozide, die der\nÜbergangsregelung nach § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes unterliegen.\nAnhang IV Nr. 26\nChromathaltiger Zement\nZement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht verwendet werden, wenn in der nach Wasser-\nzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des\nZements beträgt. Hiervon ausgenommen ist die Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautoma-\ntischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen aus-\nschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.“\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 17. Januar 2005 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Februar 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}