{"id":"bgbl1-2004-9-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":9,"date":"2004-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Verkehrsstatistikgesetzes","law_date":"2004-02-20T00:00:00Z","page":318,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung des Verkehrsstatistikgesetzes\nVom 20. Februar 2004\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Ver-\nkehrsstatistik vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2518) wird nachstehend der\nWortlaut des Verkehrsstatistikgesetzes unter seiner neuen Überschrift in der seit\ndem 1. Januar 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz vom 17. Dezember 1999\n(BGBl. I S. 2452),\n2. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765),\n3. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 20. Februar 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004                            319\nGesetz\nüber die Statistik der See- und Binnenschifffahrt,\ndes Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie\ndes Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs\n(Verkehrsstatistikgesetz – VerkStatG)*)\nInhaltsübersicht                                                             Abschnitt 6\nDurchführungsbestimmungen\nAbschnitt 1                               § 25 Hilfsmerkmale\nAllgemeine Vorschrift                           § 26 Auskunftspflicht\n§ 1 Anordnung als Bundesstatistik                                      § 27 Durchführung\n§ 28 Übermittlungsregelung\nAbschnitt 2\n§ 29 Veröffentlichung\nStatistik der See- und Binnenschifffahrt\n§ 30 Verordnungsermächtigung\n§ 2 Erhebungsbereich\n§ 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ord-\n§ 3 Schifffahrtsstatistik                                                    nungswidrigkeiten\n§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt\n§ 5 Anschriftenübermittlung\nAbschnitt 1\nAbschnitt 3                                               A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t\nStatistik des Güterkraftverkehrs\n§ 6 Erhebungsbereich                                                                                    §1\n§ 7 Güterkraftverkehrsstatistik                                                      Anordnung als Bundesstatistik\n§ 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs                          Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des\nSee- und Binnenschiffsverkehrs, des Güterkraftverkehrs,\n§ 9 Kennzeichenübermittlung\ndes Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des\n§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen                               gewerblichen Straßen-Personenverkehrs werden statisti-\nsche Erhebungen über\nAbschnitt 4\n1. den Schiffs-, Güter- und Personenverkehr in der See-\nStatistik des Luftverkehrs                             schifffahrt und den Schiffs- und Güterverkehr in der\n§ 11 Erhebungsbereich                                                       Binnenschifffahrt (Schifffahrtsstatistik),\n§ 12 Luftverkehrsstatistik                                              2. die Unternehmen der Binnenschifffahrt (Unterneh-\n§ 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt                                    mensstatistik der Binnenschifffahrt),\n§ 14 Berichtszeitraum                                                   3. den Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsstatistik),\n§ 15 Anschriftenübermittlung                                            4. die Unternehmen des Güterkraftverkehrs (Unterneh-\nmensstatistik des Güterkraftverkehrs),\nAbschnitt 5\n5. den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik),\nStatistik des Schienenverkehrs und des\ngewerblichen Straßen-Personenverkehrs                       6. die Unternehmen der Luftfahrt (Unternehmensstatis-\ntik der Luftfahrt),\n§ 16 Erhebungsbereich\n7. den Personennahverkehr mit Eisenbahnen, Straßen-\n§ 17 Personenverkehrsstatistik\nbahnen und Omnibussen und den Personenfernver-\n§ 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik                                 kehr mit Omnibussen (Personenverkehrsstatistik),\n§ 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik                                    8. den Schienen-Personenfernverkehr (Schienen-Per-\n§ 20 Schieneninfrastrukturstatistik                                         sonenfernverkehrsstatistik),\n§ 21 Schienenverkehrsunfallstatistik                                    9. den Schienen-Güterverkehr              (Schienen-Güterver-\nkehrsstatistik),\n§ 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz\n§ 23 Berichtszeitraum                                                  10. die Schieneninfrastruktur (Schieneninfrastruktursta-\ntistik),\n§ 24 Anschriftenübermittlung\n11. die Schienenverkehrsunfälle (Schienenverkehrsun-\nfallstatistik),\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/64/EG des Rates    12. die Verkehrsströme im Eisenbahnnetz\nvom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und\nPersonenseeverkehrs (ABl. EG Nr. L 320 S. 25).                      als Bundesstatistik durchgeführt.","320                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004\nAbschnitt 2                             2. Art der Binnenschifffahrtstätigkeit,\nStatistik der See- und Binnenschifffahrt                      3. Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach\nStellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,\n§2                               4. Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten,\nErhebungsbereich                          5. Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinen-\nleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst, sofern Satz 2\nSchiffe nach Art der Schiffe.\nnichts anderes bestimmt, alle Binnen- oder Seeschiffe\nzur gewerbsmäßigen Güterbeförderung sowie alle See-              (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2\nschiffe zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die           und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerk-\nmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des\n1. in Küsten- und Binnenhäfen innerhalb des Geltungs-\nBerichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt\nbereichs dieses Gesetzes ankommen und abgehen\nder Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das\noder\nletzte abgeschlossene Geschäftsjahr.\n2. Binnenschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich dieses\nGesetzes benutzen und keinen Hafen im Geltungs-\n§5\nbereich dieses Gesetzes anlaufen (Durchgangsver-\nkehr).                                                                      Anschriftenübermittlung\nAusgenommen sind Schiffe in der Seeschifffahrt mit einer         (1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1\nBruttoraumzahl von weniger als 100 und Schiffe in der         übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und\nBinnenschifffahrt mit einer Tragfähigkeit von weniger als     dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zustän-\n50 Tonnen.                                                    digkeitsbereich auf Anforderung\n(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst alle Unterneh-      1. die natürlichen Personen und die juristischen Perso-\nmen, die Binnenschifffahrt betreiben, mit Ausnahme der-           nen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die\njenigen Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt aus-            Häfen verwalten,\nschließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben.\n2. die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Um-\nschlagseinrichtungen,\n§3\n3. die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Einrich-\nSchifffahrtsstatistik                         tungen zur Personenabfertigung,\nDie Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende        4. die Grenzzollstellen,\nErhebungsmerkmale:\n5. die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n1. für die Schiffe:\nBezeichnung und Anschrift des Auskunftspflichtigen,\nArt, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt       sofern sie nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 zum Angebot der\nzusätzlich Bruttoraumzahl;                                 Übermittlung der Angaben für die Schifffahrtsstatistik\n2. für die Fahrten:                                           verpflichtet sind und der Auskunftspflichtige dieses An-\ngebot nicht annimmt.\nMeldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Bin-\nnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;                       (2) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2\nübermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforde-\n3. für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im            rung\nDurchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungs-\neinheiten:                                                 1. die Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft Name\nund Anschrift von Binnenschifffahrt betreibenden Un-\na) Ein- und Ausladehafen,                                      ternehmen,\nb) Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,               2. die nach § 9 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben-\ngesetzes zuständige Stelle Name und Anschrift der-\nc) Zahl und Beladungszustand nach Größe der Con-\njenigen Eigentümer von Binnenschiffen, die ihren\ntainer und Art der RoRo-Einheiten;\nGeschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n4. für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:            haben; dieses Gesetz ist in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), das\nZahl nach Zu- und Ausstiegshafen.                              zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezem-\nber 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der\n§4                                   jeweils geltenden Fassung anzuwenden,\nUnternehmensstatistik der Binnenschifffahrt              3. die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/\nSchiffseichamt Name und Anschrift der inländischen\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgen-        Eigentümer der geeichten Schiffe,\nde Erhebungsmerkmale:\n4. die Vermieter von Binnenschiffen Name und Anschrift\n1. Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unter-          derjenigen Mieter oder Pächter, die ihren Geschäfts-\nnehmens,                                                       sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004                           321\nAbschnitt 3                                        d) bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahr-\nStatistik des Güterkraftverkehrs                                          klasse gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates\nvom 21. November 1994 und zusätzlich die Anga-\nbe, ob die Güter dem § 7 der Gefahrgutverordnung\n§6                                             Straße unterliegen,\nErhebungsbereich                                      e) Gewicht des Gutes (Bruttogewicht in 100 Kilo-\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst Verkehrs-                             gramm je Güterart),\nleistungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des                       f) bei Leerfahrten Ort und Staat des Fahrtantritts und\nWerkverkehrs. Sie erstreckt sich auf im Zentralen Fahr-                          -endes sowie die zurückgelegte Entfernung,\nzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 33 Abs. 1\nund 2 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Last-                           g) bei Ladungsarten für jede Be- und Entladestelle\nkraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschi-                              jeweils Ort und Staat sowie die zwischen den\nnen), deren zulässiges Gesamtgewicht 6 Tonnen oder                               jeweiligen Orten zurückgelegte Entfernung,\nderen Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt, sowie die von die-                     h) Stelle (Ort und Staat) der Verladung und Abladung\nsen Lastkraftfahrzeugen gezogenen Anhänger und Sat-                              des Güterkraftfahrzeuges (Lastkraftwagen, Last-\ntelauflieger. In die Erhebung einbezogen wird je Berichts-                       zug, Sattelkraftfahrzeug) oder seiner Bestandteile\nzeitraum eine repräsentative Auswahl von höchstens fünf                          (Anhänger, Sattelauflieger, Wechselaufbau) oder\nPromille der Erhebungseinheiten nach Satz 2.                                     Ladeeinheit (Container, Wechselbehälter) auf ein\n(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 erfasst den gewerb-                           anderes und von einem anderen Transportmittel\nlichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr. Sie er-                            sowie die Art des Transportmittels,\nstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchs-                      i) Frachtart,\ntens 15 vom Hundert der Unternehmen, die Güterkraft-\nverkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben                       j) Auslastungsgrad des Rauminhalts,\nund die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen                           k) im Transit durchquerte Länder.\nzulässigem Gesamtgewicht einsetzen. Auswahlgrund-\n(2) Berichtszeitraum der Erhebung ist die Halbwoche\nlage für die Erhebung ist:\nvon Sonntag 22.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr und von\n1. für den gewerblichen Güterkraftverkehr die Unterneh-                   Donnerstag 0.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr.\nmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgeset-\nzes,                                                                                              §8\n2. für den Werkverkehr die Werkverkehrsdatei nach                            Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs\n§ 15a des Güterkraftverkehrsgesetzes.\n(1) Für die Erhebung nach § 1 Nr. 4 werden jährlich fol-\ngende Erhebungsmerkmale erfasst:\n§7\n1. für das Unternehmen\nGüterkraftverkehrsstatistik*)\na) Rechtsform,\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst laufend folgen-\nde Erhebungsmerkmale:                                                        b) wirtschaftliche Tätigkeit und deren Schwerpunkt,\n1. für die Fahrzeuge:                                                        c) Beteiligung am Güterkraftverkehr nach Verkehrs-\narten und Hauptverkehrsbeziehungen,\na) Alter des Kraftfahrzeuges (Lastkraftwagen oder\nSattelzugmaschinen) in Jahren (seit der ersten                       d) Beteiligung am Kombinierten Verkehr,\nZulassung),                                                          e) Durchführung von Gefahrguttransporten;\nb) zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast in 100 Ki-                   2. Zahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausge-\nlogramm,                                                             nommen Personenkraftwagen, nach Fahrzeug- und\nc) Motorleistung,                                                        Aufbauarten sowie deren Nutzlast und zulässiges Ge-\nsamtgewicht;\nd) Radachsenkonfiguration (Zahl der Achsen),\n3. Zahl der im Güterkraftverkehr Beschäftigten nach\ne) Fahrzeug- und Aufbauart,\nStellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit.\nf) Bundesland der Zulassung,\n(2) Die Erhebung wird nach dem Stand des letzten\ng) Wirtschaftszweig des Fahrzeughalters,                              Werktages im Oktober eines jeden Jahres (Zeitpunkt der\nh) Einsetzbarkeit im Kombinierten Verkehr,                            Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhe-\nbungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese\ni) Schadstoffemissionen nach Emissionsklassen;                        werden jährlich für das dem Zeitpunkt der Erhebung\n2. für sämtliche im Berichtszeitraum beginnenden Fahr-                    vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abge-\nten bis zu ihrem Fahrtende:                                           schlossene Geschäftsjahr erhoben.\na) Verkehrsart,\n§9\nb) Stand des Kilometerzählers am Anfang und am\nEnde des Berichtszeitraumes,                                                      Kennzeichenübermittlung\nc) Art des beförderten Gutes,                                           (1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik\nnach § 1 Nr. 3\n*) Die Regelungen für die Güterkraftverkehrsstatistik berücksichtigen die\nVerordnung 1172/98/EG des Rates vom 25. Mai 1998 über die statisti-    1. übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zen-\nsche Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. EG Nr. L 163 S. 1).           tralen Fahrzeugregister","322                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004\na) für die Güterkraftverkehrsstatistik (gewerblicher      2. für den Flug:\nGüterkraftverkehr) der zuständigen Stelle im Bun-         Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,\ndesamt für Güterverkehr und\n3. für die Fluggäste:\nb) für die Güterkraftverkehrsstatistik (Werkverkehr)\nder zuständigen Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt            a) Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durch-\nreisenden Fluggäste,\ndie amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfah-\nren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie Name und             b) Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflug-\nAnschrift des betreffenden Fahrzeughalters;                      plätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,\n2. übermitteln die in Nummer 1 Buchstabe a und b              4. für die Fracht- und Postgüter:\ngenannten Stellen die von den Unternehmen mitge-              a) Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie\nteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge             der durchgehenden Fracht- und Postgüter,\nund der Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahr-\nb) Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder aus-\nzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das diesen\ngeladenen Fracht- und Postgüter.\nStellen die anhand der Kennzeichen aus dem Zentra-\nlen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen           (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen\nMerkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt.                  Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150 000\nFluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungs-\n(2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des\nmerkmale:\nGüterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 übermittelt die im Bun-\ndesamt für Güterverkehr zuständige Stelle die von den         1. Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen\nUnternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und               nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,\ndes Werkverkehrs mitgeteilten amtlichen Kennzeichen           2. Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,\nder Lastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dem\nZentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes,        3. Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und\ndas an diese Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem            Postgüter.\nZentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezoge-           (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und\nnen Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mitteilt.                  zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf\nallen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landun-\n§ 10                              gen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahr-\nzeugmustern.\nVernichtung von Erhebungsunterlagen\n(1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentli-                                   § 13\nchung eines Beförderungsmonats sind beim Bundesamt\nfür Güterverkehr und beim Kraftfahrt-Bundesamt die                      Unternehmensstatistik der Luftfahrt\nErhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu ver-          (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst jährlich folgen-\nnichten.                                                      de Erhebungsmerkmale:\n(2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungs-        1. wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der wirt-\nstichtag sind beim Bundesamt für Güterverkehr die Er-             schaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,\nhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu ver-\n2. Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luftfahr-\nnichten.\nzeugmuster und Startgewicht,\n3. Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stellung\nAbschnitt 4                                 im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,\nStatistik des Luftverkehrs                        4. Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten.\n(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3\n§ 11                              werden nach dem Stand vom 30. Juni des Berichts-\nErhebungsbereich                          jahres, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4 wer-\nden für das Berichtsjahr erfasst.\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den gewerbli-\nchen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf Flugplätzen.\n§ 14\n(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unter-\nBerichtszeitraum\nnehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und\nPersonenbeförderung betreiben.                                   Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach § 1\nNr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung voran-\n§ 12                              gegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen\nKalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.\nLuftverkehrsstatistik\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen                                       § 15\nLuftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150 000                      Anschriftenübermittlung\nFluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung lau-\nfend folgende Erhebungsmerkmale:                                 Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6\nübermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf Lan-\n1. für das Luftfahrzeug:                                      desebene zuständigen Behörden auf Anforderung dem\nHalter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene           Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften von\nSitzplatz- und Nutzlastkapazität,                         Luftverkehr betreibenden Unternehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004                    323\nAbschnitt 5                                 b) Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahr-\nleistung und Beförderungsangebot im Schienen-\nStatistik des\nund Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels\nSchienenverkehrs und des\nund im Gelegenheitsnahverkehr,\ngewerblichen Straßen-Personenverkehrs\nc) Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr nach\nArt des Verkehrsmittels und nach Art des Ausbil-\n§ 16\ndungsverkehrs,\nErhebungsbereich\nd) direkte Beförderungseinnahmen und Einnahmen\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 wird durchgeführt bei               aus den Beförderungen im Ausbildungsverkehr,\nUnternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte                  die im Schienen- und Liniennahverkehr sowie im\nBeförderer öffentlichen Personennahverkehr mit Eisen-                 freigestellten Omnibusverkehr erfolgen,\nbahnen oder Straßenbahnen (Schienennahverkehr) oder\ne) Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie Fahr-\nPersonennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibus-\nleistung im Auftragsverkehr im Schienen- und Lini-\nsen betreiben, und zwar bei\nennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels,\n1. Unternehmen, die mindestens 250 000 Fahrgäste im                f) im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien- und\nJahr befördert haben, nach § 17 Abs. 1,                           Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahrgäste und\n2. höchstens 2 500 Unternehmen, die weniger als                       die Beförderungsleistung nach Hauptverkehrs-\n250 000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach § 17              verbindungen, die Fahrleistung und das Beförde-\nAbs. 2,                                                           rungsangebot nach In- und Ausland,\n3. allen Unternehmen nach § 17 Abs. 3.                             g) Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im Gele-\ngenheitsfernverkehr,\nOb die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erreicht\nsind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der Erhebung             h) Beförderungsleistung im Schienen- und Linien-\nnach Satz 1 Nr. 3.                                                    nahverkehr nach Ländern,\n(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 wird durchgeführt bei           i) Fahrleistung im Schienen- und Liniennahverkehr\nUnternehmen, die Schienen-Personenfernverkehr betrei-                 nach Kreisen.\nben.                                                              (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16\n(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt bei       Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1 Nr. 2\nUnternehmen, die Güterverkehr auf dem inländischen             Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerkmale.\nSchienennetz des öffentlichen Verkehrs betreiben, und             (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16\nzwar bei                                                       Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in Absatz 1 Nr. 2\n1. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleis-          genannten Erhebungsmerkmale und zusätzlich folgende\ntung von mindestens 10 Millionen Tonnenkilometer           Erhebungsmerkmale:\ninsgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombi-         1. Linienlängen des Nahverkehrs nach Art des Verkehrs-\nnierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 1 und 3,        mittels und nach Ländern,\n2. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleis-          2. Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Ver-\ntung von weniger als 10 Millionen Tonnenkilometer              kehrsmittels,\ninsgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombi-\n3. Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach\nnierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 2 und 3.\nArt der Fahrzeuge sowie Zahl und Platzkapazität der\n(4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden                 Omnibusse nach Einsatzarten,\ndurchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken\n4. Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmittels\ndes öffentlichen Verkehrs betreiben.\nund nach Einsatzarten.\n(5) Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 wird durchgeführt bei         (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nUnternehmen, die Eisenbahnstrecken des öffentlichen            stabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand vom\nVerkehrs betreiben.                                            31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. Die Erhebun-\ngen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfallen in den\n§ 17                               Jahren, in denen die fünfjährliche Erhebung nach Ab-\nsatz 3 durchgeführt wird.\nPersonenverkehrsstatistik\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16                                   § 18\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:\nSchienen-Personenfernverkehrsstatistik\n1. vierteljährlich:\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 16\nZahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im             Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:\nSchienennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels\nund im Liniennah- und Linienfernverkehr mit Omni-          1. vierteljährlich:\nbussen;                                                        Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung;\n2. jährlich:                                                   2. jährlich:\na) Land des Unternehmenssitzes und Eigentums-                  a) Land des Unternehmenssitzes und Eigentums-\nverhältnisse am Unternehmen,                                   verhältnisse am Unternehmen,","324               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004\nb) Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach          (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16\nHauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zug-        Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende Erhe-\nkilometern und Beförderungsangebot nach In- und        bungsmerkmale:\nAusland,\n1. Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art der\nc) Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach         Fahrzeuge,\ndem Staat des Einstiegs und dem Staat des Aus-\n2. Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart.\nstiegs;\n(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\n3. fünfjährlich:\nstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden nach dem\na) Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge          Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.\nnach Art der Fahrzeuge,\nb) Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart,                                             § 20\nc) Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion                       Schieneninfrastrukturstatistik\nnach der NUTS-2 Regionalgliederung von Anhang I\nDie Erhebung nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 16\nder Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Euro-\nAbs. 4 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:\npäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai\n2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klas-        1. jährlich:\nsifikation der Gebietseinheiten für die Statistik\n(NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils gel-        Länge der im Berichtsjahr in Betrieb genommenen\ntenden Fassung.                                            neu gebauten oder reaktivierten Strecken sowie der\nstillgelegten Strecken nach Art der Betriebsordnung,\n(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-            Gleise oder Spuren und nach Ländern;\nstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden nach dem\nStand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.           2. fünfjährlich:\na) Zahl der Streckenübergänge nach Art der Über-\n§ 19                                      gänge und Ländern,\nSchienen-Güterverkehrsstatistik                      b) Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkte\ndes Schienen-Personenverkehrs nach Art der Be-\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16              triebsordnung der Strecken und Ländern,\nAbs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:\nc) Zahl der Bahnübergänge nach der Eisenbahn-\n1. monatlich:                                                         Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl.\na) beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr) nach               1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 7\nMenge, Beförderungsleistung, Güterart und Kreis                 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191),\nder Be- und Entladung,                                          in der jeweils geltenden Fassung, nach Art der\nkreuzenden Straßen und Wege, Art der Sicherung,\nb) beförderte Güter im kombinierten Verkehr nach                   nach Ortslage und Ländern,\nMenge, Beförderungsleistung, Art der Ladeein-\nheit und Kreis der Be- und Entladung,                      d) Länge des Streckenbestandes nach der Spurbrei-\nte, Art des Bahnkörpers, zulässiger Geschwindig-\nc) beförderte Ladeeinheiten des kombinierten Ver-                  keit des Zugverkehrs und Art der verkehrlichen\nkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie Kreis                 Nutzung,\nder Be- und Entladung;\ne) Länge des Strecken-, Gleis- und Spurbestandes\n2. jährlich:                                                          nach Art der Betriebsordnung, Elektrifizierung,\nGleise und Spuren und nach Ländern.\na) beförderte Güter nach Menge, Beförderungsleis-\ntung und Art der Beförderung (Ganzzug, Waggon-         Die Erhebungsmerkmale werden nach dem Stand vom\nladung),                                               31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.\nb) beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförde-\nrungsleistung, Gefahrgutklassen und Hauptver-                                       § 21\nkehrsverbindungen,\nSchienenverkehrsunfallstatistik\nc) Fahrleistung in Zugkilometern,\nDie Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 16\nd) Land des Unternehmenssitzes und Eigentums-             Abs. 4 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf Schienen-\nverhältnisse am Unternehmen.                           strecken des öffentlichen Verkehrs, an denen mindestens\nein bewegtes – beim Zusammenprall auch haltendes –\n(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16\nSchienenfahrzeug im Fahrbetrieb beteiligt war, folgende\nAbs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerk-\nErhebungsmerkmale:\nmale:\n1. Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachschaden\n1. beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und im\nund Zahl der Verunglückten nach Art des Schienen-\nkombinierten Verkehr jeweils nach Menge, Beförde-\nverkehrsmittels und nach der Unfallart; Zahl der Ver-\nrungsleistung und Hauptverkehrsverbindungen,\nunglückten auch nach der Verletzungsschwere und\n2. Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhält-             mit Todesfolge (Getötete), nach dem Personenkreis\nnisse am Unternehmen.                                         und nach der Art der Verkehrsbeteiligung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004                  325\n2. Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Güter         von den Unternehmen mit Sitz im Ausland übermitteln sie\nnach Unfällen mit Personen- oder Sachschaden; Zahl        Namen und Anschriften der die Verkehre durchführenden\nder Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch nach der Unfall-   inländischen Betriebe dieser Unternehmen.\nart.\nZusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch\nBrand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstentzün-                                Abschnitt 6\ndung) und keine Verkehrsunfälle darstellen.                             Durchführungsbestimmungen\n§ 22                                                           § 25\nStatistik der                                                Hilfsmerkmale\nVerkehrsströme im Eisenbahnnetz                      Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12\nDie Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 16        sind:\nAbs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im Personen-      1. Name und Rufnummer oder sonstige Kennungen\nund im Güterverkehr nach Netzabschnitten.                           von Telekommunikationsanschlüssen der für Rück-\nfragen zur Verfügung stehenden Person für die Erhe-\n§ 23                                    bungen nach § 1 Nr. 1 bis 12,\nBerichtszeitraum                           2. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die\nErhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie die Anga-\n(1) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7            ben nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz,\nbis 12 ist für die\n3. Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtli-\n1. monatlichen Erhebungen der dem Zeitpunkt der Erhe-               che Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in\nbungen vorangegangene Kalendermonat,                            § 26 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach\n2. vierteljährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der               § 1 Nr. 1,\nErhebung vorangegangene Kalenderquartal,                    4. Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhe-\n3. jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen das dem                 bung nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12,\nZeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalen-              5. Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesit-\nderjahr oder das vorangegangene Geschäftsjahr.                  zers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetz-\n(2) Die fünfjährlichen Erhebungen werden erstmals für             buchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,\ndas Jahr 2005 durchgeführt, mit Ausnahme der Erhebung           6. Name des Unternehmens und Anschrift des Unter-\nnach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17                nehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4,\nAbs. 3, die erstmals für das Jahr 2004 durchgeführt wird.\n7. Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1\nNr. 3,\n§ 24\n8. Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für\nAnschriftenübermittlung                           die Erhebung nach § 1 Nr. 3,\n(1) Die Genehmigungsbehörden nach § 11 des Perso-            9. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güter-\nnenbeförderungsgesetzes und die für die Eisenbahnen                 beförderung, ausgenommen Personenkraftwagen,\ndes Bundes und für die übrigen Eisenbahnunternehmen                 für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4,\nzuständigen Genehmigungsbehörden des Bundes und\n10. Datum des Fluges für die Erhebung nach § 1 Nr. 5.\nder Länder übermitteln den statistischen Ämtern der Län-\nder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren\nZuständigkeitsbereich für die Durchführung der Erhebun-                                    § 26\ngen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der                                 Auskunftspflicht\nUnternehmen, denen eine Genehmigung zur Personen-\nbeförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder                  (1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht hinsichtlich\nOmnibussen oder zum Schienen-Güterverkehr erteilt             der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8,\noder entzogen oder denen die Betriebsführung übertra-         12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu\ngen worden ist oder denen eine Genehmigung für den            § 25 Nr. 1 sind freiwillig.\nBetrieb einer Schieneninfrastruktur des öffentlichen Ver-        (2) Auskunftspflichtig sind:\nkehrs erteilt oder entzogen worden ist, sowie die Art der\nGenehmigung und den Termin des Ablaufs einer befriste-        1. für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 die Frachtführer, Ver-\nten Genehmigung.                                                  frachter, Schiffsführer, für die Angaben zu § 3 Nr. 3\nauch die Absender und Empfänger oder jeweils deren\n(2) Die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs        örtlich bevollmächtigter Vertreter,\nim Inland betreibenden Unternehmen übermitteln den\n2. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 6 die Inha-\nstatistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen\nberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung bezie-\nBundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für\nhungsweise die für die Geschäftsführung verantwort-\ndie Durchführung der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12\nlichen Personen der Unternehmen,\nNamen und Anschriften der Unternehmen, die auf dem\nöffentlichen Schienennetz der Schieneninfrastruktur-          3. für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 der Fahrzeughalter\nbetreiber Personenverkehr mit Eisenbahnen oder Stra-              oder unmittelbare Fahrzeugbesitzer; der Fahrzeug-\nßenbahnen oder Schienen-Güterverkehr durchführen;                 halter und mittelbare Fahrzeugbesitzer im Sinne des","326                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004\n§ 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind verpflichtet,         (3) Die natürlichen Personen und juristischen Perso-\nNamen, Anschrift, Rufnummer, sonstige Kennungen            nen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die\nvon Telekommunikationsanschlüssen des unmittel-            Häfen und Flugplätze verwalten, sowie für den Bereich\nbaren Fahrzeugbesitzers anzugeben,                         des Durchgangsverkehrs in der Binnenschifffahrt die\n4. für die Erhebung nach § 1 Nr. 5                            Grenzzollstellen und die Wasser- und Schifffahrtsverwal-\ntung des Bundes sind verpflichtet,\na) die in- und ausländischen Luftverkehrsunterneh-\nmen, die auf deutschen Flugplätzen landen oder         1. die Auskunftspflichtigen auf die Auskunftspflicht für\nstarten, oder jeweils deren bevollmächtigte örtli-         die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 und 5 hinzuweisen,\nche Vertreter,                                         2. ihnen die Erhebungsunterlagen zur Verfügung zu stel-\nb) die Führer der Luftfahrzeuge, wenn Luftfahrtunter-          len,\nnehmen nicht bestehen oder diese auf dem Flug-\n3. ihnen anzubieten, ihre Angaben an die statistischen\nplatz keine ständige Vertretung unterhalten,\nÄmter der Länder und an das Statistische Bundesamt\n5. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 8 die Inhaberin-         jeweils für deren Zuständigkeitsbereich zu übermit-\nnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungs-          teln.\nweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen\nPersonen der Unternehmen, die als Betriebsführer           Sind die Auskunftspflichtigen für die in Satz 1 genannten\noder beauftragte Beförderer öffentliche Personen-          Stellen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig gro-\nbeförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder            ßen Aufwand erreichbar, so können die statistischen\nOmnibussen durchführen,                                    Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt die\nBetreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlags-\n6. für die Erhebung nach § 1 Nr. 9 die Inhaberinnen oder      einrichtungen oder der Einrichtungen zur Personenabfer-\nInhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die       tigung sowie die Betreiber der auf den Flugplätzen vor-\nfür die Geschäftsführung verantwortlichen Personen         handenen Einrichtungen zur Personen- oder Güterabfer-\nder Unternehmen, die als Frachtführer oder als aus-        tigung zu den in Satz 1 genannten Aufgaben verpflich-\nführendes Schienenverkehrsunternehmen Güterver-            ten. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen können\nkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffent-         von den dort genannten Pflichten entbunden werden,\nlichen Verkehrs durchführen,                               falls das jeweils für die Erhebung zuständige statistische\n7. für die Erhebung nach § 1 Nr. 10 die Inhaberinnen oder     Amt mit den Auskunftspflichtigen eine Sonderregelung\nInhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die       über die Datenübermittlung vereinbart hat.\nfür die Geschäftsführung verantwortlichen Personen\n(4) Die Datenübermittlung erfolgt in elektronischer\nder Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des\nForm, soweit dies für die beteiligte Stelle zumutbar ist.\nöffentlichen Verkehrs im Inland betreiben,\n8. für die Erhebung nach § 1 Nr. 11\n§ 27\na) die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Lei-\ntung beziehungsweise die für die Geschäftsfüh-                                Durchführung\nrung verantwortlichen Personen der Unternehmen,\n(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit\ndie Schieneninfrastruktur des öffentlichen Ver-\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik, Durchgangs-\nkehrs im Inland betreiben,\nverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 (Unter-\nb) für das Erhebungsmerkmal Zahl der Verunglückten         nehmensstatistik der Binnenschifffahrt), nach § 1 Nr. 5 in\nmit Todesfolge (Getötete) die Inhaberinnen oder        Verbindung mit § 12 (Luftverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 6\nInhaber oder die für die Leitung beziehungsweise       in Verbindung mit § 13 (Unternehmensstatistik der Luft-\ndie für die Geschäftsführung verantwortlichen Per-     fahrt), nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 18 (Schienen-\nsonen der Unternehmen, die als Betriebsführer          Personenfernverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 9 in Verbin-\noder beauftragte Beförderer öffentliche Personen-      dung mit § 19 (Schienen-Güterverkehrsstatistik), nach § 1\nbeförderung mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen         Nr. 10 in Verbindung mit § 20 (Schieneninfrastruktursta-\nbeziehungsweise als Frachtführer oder als aus-         tistik), nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienen-\nführendes Schienenverkehrsunternehmen Güter-           verkehrsunfallstatistik) und nach § 1 Nr. 12 in Verbindung\nverkehr auf dem inländischen Schienennetz des          mit § 22 (Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz)\nöffentlichen Verkehrs durchführen; die Auskunfts-      werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.\npflicht ist erfüllt, wenn sie die Angaben an die\nUnternehmen weitergeleitet haben, die Schienen-           (2) Die Stichprobenziehung für die Erhebung nach § 1\ninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland      Nr. 3 wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt. Die\nbetreiben,                                             Erhebung und Aufbereitung der Daten nach § 1 Nr. 3 in\nVerbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik) obliegt\n9. für die Erhebung nach § 1 Nr. 12 die Inhaberinnen oder     für Fahrten im Werkverkehr dem Kraftfahrt-Bundesamt,\nInhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die       im gewerblichen Güterkraftverkehr dem Bundesamt für\nfür die Geschäftsführung verantwortlichen Personen         Güterverkehr.\nder Unternehmen, die Schieneninfrastruktur der\nöffentlichen Eisenbahnen im Inland betreiben.                 (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8\n(Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs) wird vom\nWerden inländische Verkehre von Unternehmen durch-            Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt.\ngeführt, die ihren Sitz im Ausland haben, so sind für die\nErhebungen nach § 1 Nr. 7, 8, 9 und 11 die für die Abwick-       (4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden hin-\nlung der Verkehre im Inland verantwortlichen Personen         sichtlich der methodischen Fragen im Benehmen mit\nauskunftspflichtig.                                           dem Statistischen Bundesamt durchgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004                  327\n(5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden im             (2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergeb-\nKraftfahrt-Bundesamt und im Bundesamt für Güterver-           nisse nach Absatz 1 für verkehrsträgerübergreifende Dar-\nkehr in Organisationseinheiten durchgeführt, die räum-        stellungen.\nlich, organisatorisch und personell von anderen Auf-\ngabenbereichen der Bundesämter getrennt sind. Die in             (3) Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach § 1\ndiesen Organisationseinheiten tätigen Personen müssen         Nr. 1 und der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 dürfen\nAmtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders         nach Häfen und Flugplätzen gegliedert veröffentlicht\nVerpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit        werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn\ngewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht        der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht\nfür andere Aufgaben verwenden.                                veröffentlicht wird.\n(6) Die Auswahl der Unternehmen zur Erhebung nach             (4) Die Ergebnisse der Erhebungen nach § 1 Nr. 7\n§ 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Perso-  und 9 bis 11 dürfen nach Kreisen gegliedert veröffentlicht\nnenverkehrsstatistik) wird nach einem mathematisch-           werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn\nstatistischen Auswahlverfahren vom Statistischen Bun-         der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht\ndesamt durchgeführt. Die für die Auswahl erforderlichen       veröffentlicht wird.\nEinzelangaben übermitteln die statistischen Ämter der\nLänder dem Statistischen Bundesamt.                              (5) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8 dürfen\nnach den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003\n§ 28                              des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai\n2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifika-\nÜbermittlungsregelung                       tion der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU\n(1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen          Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festge-\nfür die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden               legten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 veröffent-\nKörperschaften und für Zwecke der Planung, nicht              licht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten,\njedoch zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen       wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen\nBundesamt, den statistischen Ämtern der Länder, dem           nicht veröffentlicht wird.\nKraftfahrt-Bundesamt und dem Bundesamt für Güter-\nverkehr Tabellen mit statistischen Ergebnissen aus den           (6) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 12 dürfen\nErhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 übermittelt werden,          nach Netzabschnitten gegliedert veröffentlicht werden,\nauch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-       auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der\nweisen. Zur Vorbereitung von Planungs- und Gesetz-            Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht ver-\ngebungsverfahren können die in Satz 1 genannten Tabel-        öffentlicht wird.\nlen an die von den obersten Bundes- und Landesbehör-\nden beauftragten Gutachter übermittelt werden. Die Gut-\n§ 30\nachter müssen Amtsträger oder für den öffentlichen\nDienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die in                       Verordnungsermächtigung\nSatz 1 genannten Tabellen nur für die Zwecke verwen-\nden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind, soweit       Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nes sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt, von          nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nden Gutachtern geheim zu halten. Die Übermittlungen           mit Zustimmung des Bundesrates für Zwecke der Be-\nsind vom Statistischen Bundesamt, vom Kraftfahrt-Bun-         obachtung des internationalen Schiffsverkehrs, der Vor-\ndesamt und vom Bundesamt für Güterverkehr nach Maß-           bereitung von Gesetzgebungsvorhaben sowie für Zwe-\ngabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes auf-         cke der Verkehrsplanung eine Statistik über den Vor- und\nzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf           Nachlauf mit Seeschiffen (Feederverkehr), mit Erhe-\nJahre aufzubewahren.                                          bungs- und Hilfsmerkmalen entsprechend den §§ 3\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraft-          und 25 Nr. 1 bis 3, mit Auskunftspflichten entsprechend\nfahrt-Bundesamt übermitteln dem Statistischen Bundes-         § 26 und einer Übermittlungsregelung entsprechend § 28\namt auf Ersuchen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 3            anzuordnen.\nund 4 Einzelangaben in der angeforderten sachlichen\nund regionalen Gliederungstiefe, soweit dies für die\n§ 31\nmethodische Weiterentwicklung der Statistiken, verkehrs-\nträgerübergreifender Ergebnisdarstellungen und für die                    Zuständigkeit für die Verfolgung\nErfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen                  und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nBereich erforderlich ist.\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\n§ 29                              Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfol-\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23\nVeröffentlichung                         Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes das Bundesamt für\n(1) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraft-          Güterverkehr, soweit Auskunftspflichten nach § 26 Abs. 1\nfahrt-Bundesamt veröffentlichen die Ergebnisse der Bun-       Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Statistiken\ndesstatistiken nach § 1 Nr. 3 und 4.                          nach § 1 Nr. 3 und 4 betroffen sind."]}