{"id":"bgbl1-2004-8-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":8,"date":"2004-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/8#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_8.pdf#page=40","order":6,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2004-02-18T00:00:00Z","page":300,"pdf_page":40,"num_pages":11,"content":["300                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004\nElfte Verordnung\nzur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 18. Februar 2004\nAuf Grund\n– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 6 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9c des Seeaufgaben-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),\n– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 278 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und\n– des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I\nS. 1213)\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:\nArtikel 1\nVerordnung\nüber das Anlaufen der inneren Gewässer der\nBundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts\nder Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen\n(Anlaufbedingungsverordnung – AnlBV)\n§1\nGeltungsbereich\n(1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewäs-\nser der Bundesrepublik Deutschland anlaufen oder aus diesen auslaufen, haben zur Verhütung, Entdeckung, Überwa-\nchung und Verringerung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erhöhung der Sicherheit\nund Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verhütung von Unfällen die in der Anlage genannten Bedingungen für das\nAn- und Auslaufen einzuhalten.\n(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Anlage nach ihrer Verkündung mindestens einmal\njährlich in deutscher Sprache und einer englischen Übersetzung in den „Nachrichten für Seefahrer“ bekannt zu\nmachen.\n(3) Diese Verordnung gilt nicht\n1. für Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienst-\nschiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst,\n2. mit Ausnahme der Nummern 2.6 und 8 der Anlage für Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige staatliche Schiffe,\ndie nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden,\n3. für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt, mit Ausnahme der Nummer 2.7 der Anlage,\n4. für Sportfahrzeuge, die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und deren Rumpflänge 45 Meter nicht\nübersteigt,\n5. hinsichtlich Nummer 2.7 der Anlage für Fischereifahrzeuge, deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt.\n(4) Diese Verordnung gilt ebenfalls nicht für Bunker von weniger als 5 000 Tonnen, Bordvorräte und Schiffsausrüs-\ntungen.\n§2\nFolgen von Verstößen\n(1) Ein Schiff, dessen Schiffsführer, Betreiber oder Agent die in der Anlage festgelegten Bedingungen für das An-\nund Auslaufen nicht erfüllt hat, wird von der jeweils zuständigen Verkehrszentrale zunächst auf diesen Umstand hinge-\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung\n– der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfäl-\nle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53),\n– der Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates\nzur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an\nBord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG 2002\nNr. L 19 S. 17),\n– der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwa-\nchungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10) sowie\n– der Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvor-\nschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EU Nr. L 190 S. 6).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004                301\nwiesen. Werden die vorgeschriebenen Meldungen dennoch nicht abgegeben, können die zuständigen Behörden die-\nsen Umstand als hinreichenden Verdacht eines Verstoßes gegen die anwendbaren Schiffssicherheitsvorschriften\nansehen und eine Kontrolle des Schiffes im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse durchführen.\n(2) Jedes Schiff, dessen Schiffsführer oder Betreiber gegen die Meldepflicht nach Nummer 4 der Anlage verstößt,\nwird im deutschen Bestimmungshafen einer erweiterten Überprüfung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 95/21/EG\ndes Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung unterzogen.\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\n1      Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Verordnung sind\n1.1    „Betreiber“: Eigentümer, Reeder, Charterer oder Manager des Schiffes;\n1.2    „Agent“: jede Person, die dazu befugt oder beauftragt ist, im Namen des Schiffsbetreibers alle Schiffs- und\nLadungsinformationen zu übermitteln;\n1.3    „gefährliche Güter“:\n– Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des IMDG-\nCodes fallen,\n– Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im BC-Code als gefährliche Güter klassifiziert sind, oder\n– Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen und\na) denen eine UN-Nummer zugeordnet worden ist oder\nb) die in Kapitel 17 des IBC-Codes aufgeführt sind und denen dort eine UN-Nummer oder eine Verschmut-\nzungskategorie zugeordnet ist oder\nc) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind,\n– die im INF-Code genannten radioaktiven Stoffe;\n1.4    „umweltschädliche Güter“:\n– Rohöl und Mineralölerzeugnisse laut Begriffsbestimmung in Anlage I des MARPOL-Übereinkommens,\n– flüssige Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anlage II des MARPOL-Übereinkommens,\n– Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anlage III des MARPOL-Übereinkommens;\n1.5    „MARPOL-Übereinkommen“: das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-\nschmutzung durch Schiffe und das dazugehörige Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II S. 2), in der jeweils nach\nMaßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;\n1.6    „Kollisionsverhütungsregeln“: die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\n(BGBl. 1977 I S. 813), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;\n1.7    „IMDG-Code“: der International Maritime Dangerous Goods Code, in der amtlichen deutschen Übersetzung,\nbekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 16. Juli 2003 (VkBl. 2003 S. 390);\n1.8    „IBC-Code“: der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher\nChemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen\nRechts geltenden Fassung;\n1.9    „IGC-Code“: der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter\nGase als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juni 1986), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts\ngeltenden Fassung;\n1.10 „BC-Code“: die Richtlinien für die sichere Beförderung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990), in der\njeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;\n1.11 „INF-Code“: der Internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen,\nPlutonium und hochradioaktiven Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322) in der jeweils nach Maßgabe des deutschen\nRechts geltenden Fassung;\n1.12 „Hafenbehörde“: Behörde oder sonstige Stelle, die für die Entgegennahme und Weitergabe von Hafenanlauf-\nmeldungen zuständig ist;\n1.13 „Maritime Verkehrssicherung“: die von der Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisionen und Grundberührun-\ngen, zur Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren für die Meeres-\numwelt gegebenen Verkehrsinformationen und Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen Verfügungen zur\nVerkehrsregelung und -lenkung;","302            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004\n1.14 „Verkehrsinformationen“: nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen der Verkehrszentrale über die Ver-\nkehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in regelmäßigen Abstän-\nden oder auf Anforderung einzelner Schiffe gegeben werden;\n1.15 „Verkehrsunterstützungen“: Hinweise und Warnungen der Verkehrszentrale an die Schifffahrt und Empfehlun-\ngen im Rahmen einer Schiffsberatung von der Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1 des\nGesetzes über das Seelotswesen, die bei verminderter Sicht, auf Anforderung oder wenn die Verkehrszentrale\nes auf Grund der Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält, gegeben werden und sich entsprechend den Erfor-\ndernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse auch auf Positionen, Pas-\nsierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe erstrecken können;\n1.16 „Verkehrsregelungen“: schifffahrtspolizeiliche Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend\nden Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen über\nVorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten oder über das Befahren einer See-\nschifffahrtsstraße umfassen können;\n1.17  „Innere Deutsche Bucht“ (German Bight): das Seegebiet ergibt sich aus dem Anhang zu dieser Anlage;\n1.18 „UN-Nummer“: die zum Stoff gehörende Nummer gemäß den Empfehlungen, die vom Ausschuss der Sachver-\nständigen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschlagen wurde und in den in den\nNummern 1.7 bis 1.10 dieser Anlage genannten Codes aufgeführt ist;\n1.19 „AIS“: Automatisches Schiffsidentifizierungssystem der Regel V/19.2.4 des Internationalen Übereinkommens\nvon 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des\nGesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist.\n2    Meldungen und Hörbereitschaft\n2.1  Anlaufendes Schiff\nDer Betreiber oder der Agent eines einen deutschen Hafen anlaufenden Schiffes, das gefährliche oder umwelt-\nschädliche Güter als Massengut oder in verpackter Form befördert, muss, wenn der nächste Anlaufhafen,\nLiege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist,\nspätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens, bei Schiffen, die von einem außerhalb der Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union gelegenen Hafen kommen, falls die Angaben beim Verlassen des letzten Auslaufhafens\nnicht verfügbar sind, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz bekannt ist, dem Maritimen\nLagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.:\n+ 49 (0) 4721/567 392, Fax: + 49 (0) 4721/567-393 oder -394, E-Mail: MLZ@cux.wsd-nord.de folgende Angaben\nmelden:\na) Name und Adresse des Meldenden;\nb) Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer);\nc) letzter Auslaufhafen und Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen;\nd) nächster Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz;\ne) Voraussichtliche Ankunftszeit im nächsten Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz oder an der Lotsenstation;\nf) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen;\ng) gefährliche oder umweltschädliche Güter mit dem richtigen technischen Namen und dem Flammpunkt;\nh) gegebenenfalls die Gefahr auslösenden Stoffe und die von den Vereinten Nationen zugeteilten UN-Num-\nmern;\ni) die nach IMDG-, IBC- und IGC-Code bestimmte Gefahrgutklasse und gegebenenfalls Kategorie des Schiffes\nim Sinne des INF-Codes;\nj) die Mengen an den in Buchstabe g genannten Gütern und ihr Aufbewahrungsort an Bord, Verpackungsart\nund Verpackungsgruppe sowie, falls sie in anderen Beförderungseinheiten als festen Tanks befördert wer-\nden, die Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer;\nk) Lade- und Löschhafen der Ladung;\nl) Bestätigung, dass eine Aufstellung, ein Verzeichnis oder ein Lageplan in geeigneter Form zur Angabe der an\nBord des Schiffes geladenen gefährlichen oder umweltschädlichen Güter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff\nbeziehungsweise ein entsprechender Stauplan auf der Brücke oder in der Schiffsführungszentrale vorgehal-\nten wird;\nm) Name und Kommunikationsverbindung, unter der detaillierte Informationen über die Ladung erhältlich sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004                 303\n2.2   Auslaufendes Schiff\nDer Betreiber oder der Agent eines Schiffes, das aus einem deutschen Seehafen ausläuft und das gefährliche\noder umweltschädliche Güter als Massengut oder in verpackter Form befördert, hat spätestens zum Zeitpunkt\ndes Auslaufens der Zentralen Meldestelle die Angaben unter Nummer 2.1 dieser Anlage zu melden.\n2.3   Möglichkeit der befreienden Gefahrgut-Meldung an eine Hafenbehörde\nDer Betreiber oder Agent eines Schiffes ist von der Meldung der Angaben nach Nummer 2.1 an die Zentrale\nMeldestelle befreit, wenn er diese Angaben einer Hafenbehörde gemeldet hat und die Hafenbehörde in der Lage\nist, die Angaben der Zentralen Meldestelle auf deren Anfrage 24 Stunden am Tag unverzüglich im Wege der\nDatenfernübertragung zu übermitteln. Die Hafenbehörden, die diese Voraussetzung erfüllen, werden vom Bun-\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gemacht.\n2.4   Meldeverfahren\nDie Meldungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind als elektronisches Dokument zu übermitteln und müssen\nNamen, Anschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Betreibers oder Agenten enthalten. Bis zum 31. Dezember\n2005 ist auch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail zulässig. Der Betreiber oder Agent hat sicherzustellen,\ndass die Meldungen für das gesamte Schiff durch eine bestimmte Person abgegeben werden.\n2.5   Ausnahmeregelung\n2.5.1 Nationale Liniendienste\nLiniendienste zwischen deutschen Häfen sind von der Pflicht zur Abgabe der Meldungen nach Nummer 2.1\noder 2.2 befreit, vorausgesetzt, der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes erstellt und aktualisiert laufend eine\nListe der betreffenden Schiffe und übermittelt diese an die Zentrale Meldestelle. Der Betreiber des jeweiligen\nLiniendienstes hat sicherzustellen, dass die Angaben nach Nummer 2.1 24 Stunden am Tag auf Anforderung\nder Zentralen Meldestelle unverzüglich übermittelt werden können. Die Übermittlung hat im Wege der Daten-\nfernübertragung zu erfolgen.\n2.5.2 Internationale Liniendienste\nEinem internationalen Liniendienst kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die übri-\ngen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem zustimmen. Der Antrag ist schriftlich bei der örtlich zuständi-\ngen Wasser- und Schifffahrtsdirektion zu stellen.\n2.6   Meldung bei Ansteuerung der Inneren Deutschen Bucht\nDer Schiffsführer eines aus westlicher oder nördlicher Richtung die innere Deutsche Bucht anlaufenden Schiffes\noder Schub- und Schleppverbandes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 300 hat, unabhängig davon, ob das\nVerkehrstrennungsgebiet „German Bight Western Approach“ benutzt wird, beim Passieren des Meridians\n007o 10' E oder, aus nördlicher oder nordwestlicher Richtung anlaufend, beim Passieren des Breitenparallels\no\n054 20' N, folgende Angaben der Verkehrszentrale „German Bight Traffic“ über UKW-Sprechfunk (UKW-\nKanal 79 oder 80) oder ein vorhandenes AIS zu melden:\na) Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Maritime Mobile Ser-\nvice Identity (MMSI)-Nummer und Art des Schiffes;\nb) Position des Schiffes;\nc) Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Schiffes in Metern;\nd) Bruttoraumzahl des Schiffes;\ne) letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes;\nf) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien oder Erdöl und Erdölprodukte als Massengut befördert werden,\noder ob solche Güter befördert worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollstän-\ndig inertisiert worden sind;\ng) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert werden;\nh) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen;\ni) Betreiber oder Agent oder deren Bevollmächtigte und\nj) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.\nNach Abgabe der Meldung muss das Schiff ständig auf UKW-Kanal 79, 80 oder 16 ansprechbar sein.\n2.7   Meldungen nach der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungs-\nrückstände\n2.7.1 Meldeverpflichtung\nDer Schiffsführer eines Schiffes, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führt und\neinen deutschen Hafen anlaufen möchte, hat das nach Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen","304             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004\nParlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und\nLadungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene und vom Bun-\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bekannt gemachte Formular (VkBl. 2003 S. 696) wahr-\nheitsgetreu und genau auszufüllen und diese Angaben\na) mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder\nb) sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt,\noder\nc) spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden\nbeträgt,\ndem Meldepunkt des jeweiligen deutschen Anlaufhafens zu übermitteln. Die sonstigen Verpflichtungen auf\nGrund der Umsetzung der genannten Richtlinie in anderen Rechtsvorschriften für Schiffe, die die Bundesflagge,\ndie Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates führen, bleiben unberührt.\n2.7.2 Meldepunkte\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat die hinsichtlich der Verpflichtung zur Über-\nmittlung von Angaben an die Bundesrepublik Deutschland nach Nummer 2.7.1 und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des\nSchiffssicherheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt D Nr. 16 der Anlage zu diesem Gesetz empfangszustän-\ndigen Behörden oder Stellen (Meldepunkte) im Verkehrsblatt (VkBl. 2003 S. 698) und in den Nachrichten für See-\nfahrer bekannt gemacht. Die genannte Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die erforderlichen – wahlweise auch per\nTelefax oder als elektronisches Dokument übermittelten – schriftlichen Angaben einer für den Empfang nach\nLandesrecht zuständigen Hafenbehörde oder der von ihr hierfür benannten Stelle vorliegen. Als elektronisches\nDokument übermittelte Daten sind in Papierform mindestens bis zum Erreichen des folgenden Hafens an Bord\naufzubewahren.\n3     Meldung bei Anlaufen des bundeseigenen Hafens Helgoland\nDer Betreiber, der Agent oder der Schiffsführer eines Schiffes, dessen nächster Anlaufhafen der bundeseigene\nHafen Helgoland ist, muss 24 Stunden im Voraus, spätestens jedoch beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufe-\nnen Hafen oder sobald bekannt ist, dass Helgoland angelaufen wird, der zuständigen Hafenbehörde folgende\nAngaben melden:\na) Name und Adresse des Meldenden;\nb) Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer);\nc) voraussichtliche Ankunftszeit;\nd) voraussichtliche Zeit des Wiederauslaufens;\ne) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.\n4     Meldepflicht im Rahmen der Hafenstaatkontrolle\nDer Betreiber oder der Schiffsführer eines Schiffes im Sinne des Anhangs V Abschnitt A der Richtlinie 95/21/EG\ndes Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der\njeweils geltenden Fassung, das nach Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der letzten erweiterten\nÜberprüfung einen deutschen Hafen anläuft, hat der See-Berufsgenossenschaft, Reimerstwiete 2, 20457 Ham-\nburg, Telefax: 040/36 13 72 04, E-Mail: psc@see-bg.de, spätestens drei Tage vor der voraussichtlichen An-\nkunftszeit oder noch vor Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, wenn die Fahrt voraussichtlich weniger\nals drei Tage dauert, folgende Angaben schriftlich oder als elektronisches Dokument zu übermitteln:\na) Name des Schiffes;\nb) Flagge;\nc) gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer;\nd) Tragfähigkeit;\ne) Baudatum des Schiffes, ermittelt anhand des in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Datums;\nf) für Tankschiffe:\n– Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrennten Ballasttanks (SBT), Doppelhülle,\n– Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert,\n– Ladungsart und -volumen;\ng) wahrscheinliche Ankunftszeit im nächsten Anlaufhafen oder an der Lotsenstation;\nh) vorgesehene Dauer der Liegezeit;\ni) geplante Tätigkeiten im nächsten Anlaufhafen (Laden, Löschen, sonstige);\nj) geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsar-\nbeiten, die während des Aufenthalts im nächsten Anlaufhafen durchzuführen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004              305\n5   Maritime Verkehrssicherung\n5.1 Der Schiffsverkehr wird im Rahmen der maritimen Verkehrssicherung überwacht.\n5.2 Zur Gewährleistung einer sicheren Schiffsführung hat der Schiffsführer im Rahmen seiner seemännischen Sorg-\nfaltspflicht gemäß Regel 2 der Kollisionsverhütungsregeln beim An- und Auslaufen die in deutscher, auf Anfor-\nderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen unverzüglich entspre-\nchend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen und den getroffenen Verkehrsrege-\nlungen nachzukommen.\n5.3 Die Tätigkeit der maritimen Verkehrssicherung entbindet den Schiffsführer nicht von der Pflicht, eigenverant-\nwortlich die Kollisionsverhütungsregeln und im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse die ergänzenden\nnationalen Sondervorschriften zu befolgen.\n6   Verpflichtung zur Benutzung des Verkehrstrennungsgebietes „German Bight Western Approach“ (Tief-\nwasserweg)\nVon Westen die Innere Deutsche Bucht ansteuernde oder sie verlassende\na) Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die Öle nach Anlage I des MARPOL-Übereinkom-\nmens befördern,\nb) Chemikalientankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die schädliche flüssige Stoffe der\nGruppe C oder D nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens befördern,\nc) Chemikalientankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 5 000, die schädliche flüssige Stoffe der Grup-\npe A oder B nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens befördern,\nd) Gastankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die Flüssiggase befördern,\nhaben das Verkehrstrennungsgebiet „German Bight Western Approach“ zu befahren.\n7   Wegerechtschiffe\n7.1 Schiffe, die die Innere Deutsche Bucht anlaufen, gelten als Wegerechtschiffe, wenn sie auf den Fahrtstrecken\nvom Feuerschiff „GB“ oder von der Tiefwasserreede zur Jade, Weser oder Elbe auf Grund ihres Tiefgangs in den\nvoraus liegenden Revieren tidegebunden fahren müssen und deshalb das Wegerecht in Anspruch nehmen. Sie\nhaben dies der zuständigen Verkehrszentrale zu melden. Sie gelten als manövrierbehinderte Schiffe im Sinne\nder Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln und haben die Lichter und Signalkörper nach Regel 27\nBuchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.\n7.2 Die Revierfahrt darf nur dann angetreten werden, wenn in Absprache mit der zuständigen Verkehrszentrale der\nTidefahrplan des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes eingehalten werden kann.\n8   Verpflichtung zur Annahme eines Lotsen\nSoweit in den Lotsverordnungen Elbe vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9989), Weser/Jade vom 25. Februar 2003\n(BAnz. S. 3702) und Ems vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3703) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes\nbestimmt ist, haben in der Inneren Deutschen Bucht außerhalb des deutschen Küstenmeeres einen Seelotsen\nanzunehmen:\na) auf den Fahrtstrecken zu einem deutschen Hafen ab der Lotsenversetzposition bei Tonne „GW/TG“ in Rich-\ntung Außenposition des Lotsenschiffes vor der Emsmündung:\nTankschiffe im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 22. Dezember 1986\n(BGBl.1987 II S. 141) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Länge über alles von 150 m oder einer größ-\nten Breite von 23 m und mehr;\nb) auf den Fahrtstrecken ab der Lotsenversetzposition im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ einkom-\nmend 5 Seemeilen nördlich der Tonne „TG 18“ in Richtung Außenposition des Lotsenschiffes vor der Weser-\nmündung:\naa) Tankschiffe im Sinne des § 30 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Länge über\nalles von 150 m oder einer größten Breite von 23 m und mehr; mit einer Länge ab 300 m oder einem Tief-\ngang von 16,50 m und mehr sind zwei Seelotsen anzunehmen,\nbb) andere Massengutschiffe mit einer Länge über alles von 250 m oder einer größten Breite von 40 m oder\neinem Tiefgang von 13,50 m und mehr,\ncc) andere Seeschiffe mit einer Länge über alles von 350 m oder einer größten Breite von 45 m und mehr.\nDie in den jeweiligen Lotsverordnungen vorgesehenen Interpolationsmöglichkeiten hinsichtlich der Länge und\nBreite bleiben unberührt.","306               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004\nArtikel 2                                  „28. AIS\nÄnderung der Verordnung                              „28. Automatisches Schiffsidentifizierungssystem\nüber die Sicherung der Seefahrt                                im Sinne der Regel V/19.2.4 des Internatio-\nnalen Übereinkommens von 1974 zum\nDie Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom                        Schutz des menschlichen Lebens auf See\n27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), zuletzt geändert durch                     (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maß-\nArtikel 4 der Verordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I                    gabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003\nS. 3762), wird wie folgt geändert:                                          (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist.“\n1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         2. § 58 wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 3 werden das Wort „IMO-Identifika-                                         „§ 58\ntionsnummer“ durch das Wort „IMO-Schiffsidenti-\nfikationsnummer“ und das Wort „Rufzeichen“                           Schifffahrtspolizeiliche Meldungen\ndurch das Wort „Unterscheidungssignal“ ersetzt.              (1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und\nSchleppverbänden, die die nach § 60 Abs. 1 bekannt\nb) In Nummer 7 werden die Wörter „Herkunfts- und\ngemachten Abmessungen und Größen überschreiten,\nZielhafen“ durch die Wörter „letzter Auslauf- und\nsowie von Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben\nnächster Anlaufhafen“ ersetzt.\nder nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Verkehrs-\nzentrale folgende Angaben zu melden:\n2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a einge-\n1. soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben\nfügt:\nnicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit\n„(2a) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die deut-          Nummer 2.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbe-\nschen Seeschifffahrtsstraßen befährt, meldet unbe-                dingungsverordnung vorgenommen worden ist,\nschadet der Absätze 1 und 2 der jeweils zuständigen               rechtzeitig vor dem Befahren der nach § 60 Abs. 1\nVerkehrszentrale beim Auftreten eines Ereignisses im              bekannt gemachten Seeschifffahrtsstraßen:\nSinne des Absatzes 2 unverzüglich folgende Anga-\na) Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls\nben:\nIMO-Schiffsidentifikationsnummer oder Mariti-\n1. Identifikation des Schiffes (Name, Unterschei-                    me Mobile Service Identity (MMSI)-Nummer\ndungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer),                  und Art des Fahrzeugs,\n2. Position des Schiffes,                                         b) Position des Fahrzeugs,\n3. Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen,                  c) Länge, Breite und aktueller Frischwassertief-\ngang des Fahrzeugs in Metern,\n4. letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des\nSchiffes,                                                     d) letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen,\n5. Name und Kommunikationsverbindung, unter der                   e) Angabe, ob Massengüter im Sinne des § 30\ndetaillierte Informationen über die Ladung des                   Abs. 1 Nr. 1 befördert werden und, wenn dies\nSchiffes erhältlich sind,                                        zutrifft, Angabe der Ladungsart und -menge\nund der UN-Nummer, oder ob solche Güter be-\n6. Einzelheiten des Ereignisses.                                     fördert worden sind und danach die Tanks nicht\ngereinigt und entgast oder vollständig inertisiert\nDie Angaben nach Satz 1 sind auch dann zu melden,\nsind,\nwenn auf See treibende Container, Stückgüter oder\nSchlämme von umweltschädlichen Stoffen beobach-                   f) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche\ntet werden.“                                                         Güter im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 der An-\nlaufbedingungsverordnung befördert werden,\ng) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung\nArtikel 3                                     vorliegen und\nÄnderung der                                  h) Gesamtzahl der Personen an Bord;\nSeeschifffahrtsstraßen-Ordnung                       2. während der weiteren Fahrt bei den nach § 60\nDie Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung                   Abs. 1 bekannt gemachten Positionen:\nder Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I                      a) Name und Unterscheidungssignal des Fahr-\nS. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 4                zeugs,\nder Verordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I\nS. 3733), wird wie folgt geändert:                                    b) Position des Fahrzeugs,\nc) Geschwindigkeit des Fahrzeugs und\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                d) Passierzeit des Fahrzeugs;\na) In Nummer 27 wird der Punkt am Ende durch ein              3. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.\nSemikolon ersetzt.\n(2) Nach Abgabe der ersten Meldung muss der\nb) Nach Nummer 27 wird folgende neue Nummer 28                Führer eines Fahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 stän-\nangefügt:                                                 dig über UKW-Sprechfunk auf den nach § 60 Abs. 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004                  307\nbekannt gemachten UKW-Kanälen und, wenn tech-                1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnisch durchführbar, auf UKW-Kanal 16 ansprechbar\na) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nsein.\naa) Im Buchstaben e wird das Komma durch das\n(3) Sind Schiffe mit AIS ausgerüstet und befinden\nWort „und“ ersetzt.\nsich diese in einem nach § 60 Abs. 1 bekannt gemach-\nten Bereich, haben die Schiffsführer die Meldungen                  bb) Die Buchstaben f und g werden aufgehoben.\nnach Absatz 1 Nr. 1 und 2 über AIS abzugeben. Die\ncc) Der Buchstabe h wird Buchstabe f und der\nMeldung des Namens und der Position hat zusätzlich\nPunkt wird durch ein Komma ersetzt.\nüber UKW-Sprechfunk zu erfolgen.“\nb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\n3. § 61 Abs. 1 Nr. 37 wird wie folgt gefasst:                          „8. sonstige Fahrzeuge über 8 Meter Rumpflänge\n„37. entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht,                    mit Ausnahme von Sportfahrzeugen.“\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt       2. In § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\noder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über\n„Die Richtlinien nach § 6 können vorsehen, dass von\nUKW-Sprechfunk ansprechbar ist.“\nder Ausstellung eines Schiffssicherheitszeugnisses\nabgesehen werden kann.“\n4. In Anlage I Abschnitt I Nummer A.17 Buchstabe a wer-\nden die Wörter „für Maschinenfahrzeuge und Wasser-\nmotorräder“ jeweils durch die Wörter „für Maschinen-         3. In Anlage 1 (zu § 5) wird Abschnitt A wie folgt geän-\nfahrzeuge, Wassermotorräder und Surffahrzeuge“                  dert:\nersetzt.                                                        a) In Unterabschnitt A.I wird in Nummer 1.1 folgender\nSatz angefügt:\n„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nArtikel 4                                  Wohnungswesen kann weitere Behörden und\nÄnderung der Anlage                                 Organisationen als zuständige Stellen benennen;\nzum Schiffssicherheitsgesetz                             die Benennung wird im Verkehrsblatt bekannt\ngemacht.“\nAbschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz\nvom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt               b) Nach dem Unterabschnitt A.III wird folgender\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I               neuer Unterabschnitt A.IV angefügt:\nS. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    „A.IV. Zur Richtlinie 2002/59/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates über\n1. In Nummer 12 wird nach der Nummer 12.3 folgende                            die Einrichtung eines gemeinschaftli-\nNummer 12.4 angefügt:                                                      chen Überwachungs- und Informations-\n„12.4 Artikel 1 der Richtlinie 2003/75/EG der Kom-                         systems für den Schiffsverkehr\nmission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190                „A.IV. Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt sind von\nS. 6)“.                                                            der Ausrüstungspflicht mit Schiffsdaten-\nschreibern im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 in\n2. Die Nummer 19 wird wie folgt gefasst:                                      Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der\nRichtlinie ausgenommen; es sei denn, in\n„19. Artikel 10 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1                  einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 wird etwas\nund Anhang II Abschnitt II, Artikel 11 (im Hinblick                 anderes bestimmt.“\nauf § 1 Nr. 4a des Seeaufgabengesetzes und\nAbschnitt 3 des Seesicherheits-Untersuchungs-\nGesetzes) sowie Artikel 19 Abs. 3 in Verbindung\nmit den Artikeln 2 und 3 Buchstabe r sowie Arti-                                Artikel 6\nkel 17 Abs. 1 der Richtlinie 2002/59/EG des                                    Änderung\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                        der Allgemeinen Lotsverordnung\n27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemein-\nschaftlichen Überwachungs- und Informations-            § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Lotsverordnung vom\nsystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhe-         21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch die Ver-\nbung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl.         ordnung vom 12. August 1997 (BGBl. I S. 2031) geändert\nEG Nr. L 208 S. 10)“.                                 worden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 5                                                     Artikel 7\nÄnderung                                                    Änderung der\nder Schiffssicherheitsverordnung                            Sportbootführerscheinverordnung-See\nDie Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September              Die Anlage zu § 1 Abs. 2 der Sportbootführerscheinver-\n1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Arti-      ordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom\nkel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2003 (BGBl. I              19. März 2003 (BGBl. I S. 367) erhält die aus dem Anhang\nS. 2465), wird wie folgt geändert:                              zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.","308            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004\nArtikel 8                                 vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 25. September 2002\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(BGBl. I S. 3762), mit Ausnahme des Anhangs 2 (zu Num-\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkün-              mer 1.15) außer Kraft. Dieser Anhang 2 wird „Anhang (zu\ndung in Kraft.                                                      Nummer 1.17)“ der Anlage zu der in Artikel 1 genannten\n(2) Gleichzeitig tritt die Anlaufbedingungsverordnung             Verordnung.\nBerlin, den 18. Februar 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004           309\nAnhang zu Artikel 7\n„Anlage\n(zu § 1 Abs. 2)","310   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004\n“"]}