{"id":"bgbl1-2004-8-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":8,"date":"2004-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/8#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_8.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Durchführung der Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie (Milchprämienverordnung  MilchPrämV)","law_date":"2004-02-18T00:00:00Z","page":267,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004                267\nVerordnung\nüber die Durchführung der Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie\n(Milchprämienverordnung – MilchPrämV)\nVom 18. Februar 2004\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und der §§ 15 und 16,                                   §3\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1\nErgänzungszahlung\nund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2\nund 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des         Die Ergänzungszahlung zur Milchprämie wird je Kilo-\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor-           gramm prämienfähiger Referenzmenge als zusätzlicher\nganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom           Betrag gewährt und beträgt für das Jahr 2004\n20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von     0,367 Cent je Kilogramm.\ndenen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch\nArtikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003                                          §4\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung                               Milchprämienantrag\nund Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesmi-            (1) Der nach den in § 1 genannten Rechtsakten an-\nnisterien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:        tragsberechtigte Milcherzeuger (Milcherzeuger) hat den\nAntrag auf die Milchprämie und die Ergänzungszahlung\n§1                               zur Milchprämie (Milchprämienantrag) bei der Landes-\nstelle zu stellen. Der Antrag ist bis zum 15. Mai des Jah-\nAnwendungsbereich                          res, für das der Antrag gestellt wird, (Antragsjahr) vorbe-\nDiese Verordnung dient der Durchführung der Rechts-       haltlich des § 5 schriftlich einzureichen. Soweit die Lan-\nakte des Rates und der Kommission der Europäischen           desstelle Vordrucke für den Antrag vorgesehen hat, sind\nGemeinschaften über gemeinsame Regeln für Direktzah-         diese Vordrucke zu verwenden.\nlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und               (2) Der Milchprämienantrag hat die in der Anlage auf-\nmit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber land-         geführten Angaben zu enthalten. Soweit die Angaben\nwirtschaftlicher Betriebe hinsichtlich der Gewährung der     durch Nachweise zu belegen sind, gilt der Antrag als\nMilchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprä-          rechtzeitig nur gestellt, wenn die Nachweise dem Antrag\nmie.                                                         beigefügt sind oder bis zum Ablauf der Antragsfrist nach-\ngereicht werden. § 6 bleibt unberührt.\n§2                                  (3) Die Landesstelle kann vom Milcherzeuger weitere\nZuständigkeit                          Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der im\nMilchprämienantrag gemachten Angaben erforderlich ist.\n(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\nstimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung\nund der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landes-                                      §5\nrecht zuständigen Stellen des Landes, in dem der Milch-                    Elektronische Kommunikation\nerzeuger seinen Betriebssitz hat, zuständig (Landes-\nstelle).                                                        § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entspre-\nchend, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des\n(2) Der für die Bestimmung der Zuständigkeit maß-         Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor-\ngebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der Betriebsin-    ganisationen nichts anderes vorsehen. Für die Übermitt-\nhaber zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird,           lung elektronischer Dokumente sowie die Übermittlung\nbei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-         der einem elektronisch übermittelten Dokument beizufü-\ngensmassen der Ort, an dem sich die Geschäftsführung         genden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt wer-\nbefindet.                                                    den oder nicht elektronisch übermittelt werden können,\n(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte       sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht\nund liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als     elektronischer Übermittlung zu beachten.\nder Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk\ndie Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach                                    §6\nAbsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 örtlich zuständigen\nReferenzmengen-Bescheinigung\nLandesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers\ndie Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verord-           (1) Die für die Gewährung der Milchprämie und der\nnung insgesamt übernehmen; Betriebssitz ist dann der         Ergänzungszahlung zur Milchprämie maßgeblichen Refe-\nOrt der Betriebsstätte.                                      renzmengen, die dem Milcherzeuger am 31. März des","268               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004\nAntragsjahres zur Verfügung stehen, werden durch eine          scheinigung an die Landesstelle nach Absatz 3 oder 4\nBescheinigung des                                              Satz 1 bis zum 15. Juli des Antragsjahres schriftlich\nwidersprechen. Im Falle des Absatzes 3 hat der Wider-\n1. im Falle von Direktverkaufs-Referenzmengen für die          spruch gegenüber dem Hauptzollamt und im Falle des\nAbgabemeldung des jeweiligen Milcherzeugers nach          Absatzes 4 Satz 1 gegenüber dem Käufer zu erfolgen.\nder Zusatzabgabenverordnung,                              Auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach Satz 1 ist der\n2. im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen für den            Milcherzeuger in der Referenzmengen-Bescheinigung\njeweiligen in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Käufer          hinzuweisen.\nzuständigen Hauptzollamtes (Hauptzollamt) festgestellt           (7) Soweit das Hauptzollamt eine Referenzmengen-\n(Referenzmengen-Bescheinigung).                                Bescheinigung ändert, übermittelt es dem Antragsteller\nund, soweit der Milcherzeuger nicht nach Absatz 6 der\n(2) In der Referenzmengen-Bescheinigung sind zu-            Übermittlung widersprochen hat, der Landesstelle die\ngleich                                                         Änderungsbescheinigung, aus der sich zugleich ergibt,\n1. die Milch- und Milchäquivalenzmengen, die in dem            ob die Änderung wegen unzutreffender Angaben, die der\nZwölfmonatszeitraum, der am 31. März des Antrags-         Milcherzeuger im Rahmen der Durchführung der gemein-\njahres endet, von dem Milcherzeuger tatsächlich an-       schaftsrechtlichen Zusatzabgabenregelung gegenüber\ngeliefert oder vermarktet worden sind, und                dem Hauptzollamt oder dem im Auftrag des Hauptzoll-\namtes handelnden Käufer gemacht hat, erfolgt.\n2. im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen zusätzlich\nName und Anschrift des Käufers, der im Auftrag des          (8) Soweit der Antragsteller gegen eine Referenzmen-\nHauptzollamtes bei der Berechnung und Erhebung            gen-Bescheinigung oder eine Änderungsbescheinigung\nder Zusatzabgabe des jeweiligen Milcherzeugers für        einen Rechtsbehelf einlegt und kein Widerspruch nach\nden in Nummer 1 genannten Zwölfmonatszeitraum             Absatz 6 vorliegt, unterrichtet das Hauptzollamt die Lan-\nmitwirkt, (Käufer)                                        desstelle über den Rechtsbehelf und teilt ihr das Ergebnis\ndes Rechtsbehelfsverfahrens mit.\nanzugeben.\n(3) Im Falle von Direktverkaufs-Referenzmengen stellt                                   §7\ndas Hauptzollamt jedem Milcherzeuger, der über eine\nDirektverkaufs-Referenzmenge verfügt, eine Referenz-                      Erhebung von Angaben beim Käufer\nmengen-Bescheinigung aus und übermittelt sie bis zum             Die Landesstelle kann im Falle von Anlieferungs-Refe-\n30. Juni des Antragsjahres dem Milcherzeuger und, so-          renzmengen von dem Käufer solche Angaben verlangen,\nweit der Milcherzeuger nicht nach Absatz 6 der Übermitt-       die zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit des Milcherzeu-\nlung widerspricht, bis zum 31. Juli des Antragsjahres der      gers und der in seinem Antrag gemachten Angaben erfor-\nLandesstelle.                                                  derlich sind.\n(4) Im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen stellt\nder Käufer im Auftrag des Hauptzollamtes jedem Milcher-                                    §8\nzeuger, der über eine Anlieferungs-Referenzmenge ver-\nfügt, eine Referenzmengen-Bescheinigung aus und über-                        Bescheidung und Auszahlung\nmittelt sie bis zum 15. Juni des Antragsjahres dem Milch-\nDie Milchprämie und die Ergänzungszahlung zur Milch-\nerzeuger und dem Hauptzollamt sowie, soweit der Milch-\nprämie werden nach Abschluss der Kontrolle der Beihil-\nerzeuger nicht nach Absatz 6 der Übermittlung wider-\nfevoraussetzungen von der Landesstelle durch Bescheid\nspricht, bis zum 31. Juli des Antragsjahres der Landes-\nfestgesetzt und ausgezahlt.\nstelle. Wenn der Milcherzeuger nach Absatz 6 der Über-\nmittlung widerspricht, teilt der Käufer dem Hauptzollamt\nden Widerspruch bis zum 31. Juli des Antragsjahres mit.                                    §9\n(5) Unbeschadet der §§ 130 und 131 der Abgabenord-                         Übertragung eines Betriebs\nnung kann das Hauptzollamt im Falle des Absatzes 4 der\nReferenzmengen-Bescheinigung bis zum 15. August des              Im Falle der Übertragung eines Betriebs nach dem\nAntragsjahres gegenüber dem Milcherzeuger widerspre-           31. März eines Antragsjahres werden die Milchprämie\nchen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass         und die Ergänzungszahlung zur Milchprämie für dieses\ndie Referenzmengen-Bescheinigung unzutreffend sein             Antragsjahr dem Übergeber des Betriebs gewährt.\nkann. Im Falle eines Widerspruchs nach Satz 1 gilt die\nReferenzmengen-Bescheinigung als nicht erteilt. Das                                       § 10\nHauptzollamt teilt einen Widerspruch nach Satz 1 der\nLandesstelle mit. Soweit der Milcherzeuger nicht nach                                Mitteilungs-,\nAbsatz 6 der Übermittlung widersprochen hat, stellt das                  Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nHauptzollamt eine neue Referenzmengen-Bescheini-\ngung aus, die bis zum 15. September des Antragsjahres            (1) Wer einen Antrag gestellt hat, ist verpflichtet, jede\ndem Milcherzeuger und der Landesstelle zu übermitteln          Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder\nist.                                                           rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben\noder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der Lan-\n(6) Soweit der Milcherzeuger keinen Milchprämienan-         desstelle anzuzeigen. Die Änderungen sind unverzüglich\ntrag gestellt hat, kann er, unbeschadet des Einlegens          schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechts-\neines Rechtsbehelfs gegen die Referenzmengen-Be-               vorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine\nscheinigung, der Übermittlung der Referenzmengen-Be-           andere Frist vorgeschrieben ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004                           269\n(2) Wer einen Antrag gestellt hat, hat die bei ihm ver-               1. bis zum 10. September des Antragsjahres die Refe-\nbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie                         renzmengen, für die Beihilfe in dem betreffenden An-\nalle für die Beihilfegewährung erheblichen sonstigen Be-                     tragsjahr beantragt worden ist,\nlege bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalen-\nderjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere                       2. bis zum 25. Oktober des Antragsjahres die um die Er-\nVorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungs-                         gebnisse der Kontrollen der Beihilfevoraussetzungen\nfrist besteht, bleiben unberührt.                                            korrigierten beantragten Referenzmengen und\n(3) Zum Zweck der Überwachung haben die Antrag-                       3. bis zum 15. Juli des auf das Antragsjahr folgenden\nsteller und im Rahmen des § 7 der Käufer der Landesstel-                     Jahres diejenigen Referenzmengen, für die tatsäch-\nle und dem jeweiligen Landesrechnungshof das Betreten                        lich Beihilfe ausgezahlt worden ist,\nder Betriebsräume und Betriebsstätten während der Be-\ntriebs- oder Geschäftszeit zu gestatten und auf Verlan-                  mit. Die Referenzmengen sind in Kilogramm anzugeben.\ngen die in Betracht kommenden besonderen Aufzeich-                          (2) Die Landesstellen teilen dem Bundesministerium\nnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht                  sonstige Angaben mit, die für die Erfüllung von in Rechts-\nvorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche                   akten im Sinne des § 1 enthaltenen Mitteilungspflichten\nUnterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten                   der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäi-\nAufzeichnungen ist der Antragsteller verpflichtet, auf                   schen Gemeinschaft erforderlich sind. Die Mitteilungen\nseine Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen,                  nach Satz 1 enthalten keine personenbezogenen und\nsoweit die Landesstelle oder der Landesrechnungshof                      unternehmensbezogenen Daten, soweit nicht unmittel-\ndies verlangt.                                                           bar anwendbare Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1\n(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3                     bis 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\ngelten im Falle der vollständigen oder teilweisen Übertra-               Marktorganisationen etwas anderes erfordern.\ngung des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger, soweit\ndiese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht\nmehr erfüllt werden können.\n§ 12\n§ 11                                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nMitteilungen                                        Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft. Sie tritt\n(1) Die Landesstellen teilen dem Bundesministerium                    mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft, soweit nicht\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft                      mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verord-\n(Bundesministerium)                                                      net wird.\nBonn, den 18. Februar 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 2 Satz 1)\nAngaben für den Antrag auf Gewährung\nder Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie\n1. Angaben zum Betrieb des Milcherzeugers (Name, Anschrift, Bankverbindung\nund im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen die Lieferantennummer);\n2. Angaben zu allen Betriebsstätten (Name, Anschrift und Registriernummer\nnach der Viehverkehrsverordnung);\n3. Angabe des Zwölfmonatszeitraums im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen\nZusatzabgabenregelung, auf den sich der Antrag bezieht;\n4. Angabe der Art der Referenzmengen (Anlieferungs-Referenzmengen; Direkt-\nverkaufs-Referenzmengen), auf die sich der Antrag bezieht;\n5. die Erklärung, dass in dem nach Nummer 3 angegebenen Zwölfmonatszeit-\nraum der Status eines Milcherzeugers\na) gegeben war (Erzeugung und Vermarktung während des gesamten oder\neines näher anzugebenden Zeitraums) oder\nb) nicht gegeben war,\naa) die Milcherzeugung jedoch bis zum 15. Mai des Antragsjahres aufge-\nnommen wird und der notwendige Nachweis entweder beigefügt ist\noder bis zum 15. Mai des Antragsjahres nachgereicht wird oder\nbb) eine in Rechtsakten im Sinne des § 1 vorgesehene Härtefallregelung\nin Anspruch genommen wird (höhere Gewalt; vorübergehende Beein-\nträchtigung der Erzeugungskapazität) und der notwendige Nachweis\nbeigefügt ist;\n6. Name und Anschrift des\na) Käufers, der im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen in dem nach\nNummer 3 angegebenen Zwölfmonatszeitraum im Auftrag des Hauptzoll-\namtes bei der Berechnung und Erhebung der Zusatzabgabe des Antrag-\nstellers mitwirkt,\nb) des Hauptzollamtes, das im Falle von Direktverkaufs-Referenzmengen in\ndem nach Nummer 3 angegebenen Zwölfmonatszeitraum für die Abgabe-\nmeldung des Antragstellers zuständig ist;\n7. die Erklärung, dass die im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Zusatzab-\ngabenregelung gegenüber den zuständigen Stellen gemachten Angaben\nbezüglich der Festlegung der einzelbetrieblichen Referenzmengen\na) richtig und vollständig sind oder\nb) gemäß einer beigefügten Erklärung zu korrigieren und im Übrigen richtig\nund vollständig sind;\n8. das Einverständnis, dass im Falle einer Erklärung nach Nummer 7 Buchsta-\nbe b die Landesstelle die Erklärung dem nach der Zusatzabgabenverordnung\nfür den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt übermittelt;\n9. die Erklärung, dass die Bedingungen für die Gewährung der Milchprämie und\nder Ergänzungszahlung zur Milchprämie bekannt sind."]}