{"id":"bgbl1-2004-8-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":8,"date":"2004-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_8.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin","law_date":"2004-02-12T00:00:00Z","page":264,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["264               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung\nzum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin\nVom 12. Februar 2004\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes                                    §2\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch\nArtikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003                            Bestehensregelung\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und auf Grund des          (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1\n§ 27 Abs. 3 der Handwerksordnung in der Fassung der            der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 35 Prozent\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                 und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit\nS. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom          65 Prozent zu gewichten.\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2943) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und          (2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die\nArbeit nach Anhören des Ständigen Ausschusses des              Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgaben-\nBundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit          stellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:               25 Prozent zu gewichten.\n(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der\n§1                                Gesellenprüfung haben die Prüfungsteile A und B jeweils\ndas gleiche Gewicht.\nGegenstand und Struktur der Erprobung\n(4) In der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungs-\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen        technik ist innerhalb des Teils A die Arbeitsaufgabe ein-\ndie Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Ver-           schließlich der Dokumentation mit 70 Prozent und das\nordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und          Fachgespräch mit 30 Prozent sowie innerhalb des Teils B\nFahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeug-            der Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik mit 45 Pro-\nbaumechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1312) als         zent, der Prüfungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Pro-\nTeil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung bewertet           zent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nund in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Ab-              kunde mit 20 Prozent zu gewichten.\nschlussprüfung einbezogen werden.\n(5) In der Fachrichtung Karosseriebautechnik ist inner-\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der       halb des Teils A die Arbeitsaufgabe einschließlich der\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung wird dem Prüfling             Dokumentation mit 70 Prozent und das Fachgespräch\nschriftlich mitgeteilt.                                        mit 30 Prozent sowie innerhalb des Teils B der Prüfungs-\n(3) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach den           bereich Karosseriebautechnik mit 45 Prozent, der Prü-\n§§ 9 bis 11 der Verordnung über die Berufsausbildung           fungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der\nzum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karos-           Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Pro-\nserie- und Fahrzeugbaumechanikerin gilt jeweils als Teil 2     zent zu gewichten.\nder Gesellenprüfung/Abschlussprüfung.                             (6) In der Fachrichtung Fahrzeugbautechnik sind in-\n(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1      nerhalb des Teils A die Arbeitsaufgaben einschließlich der\nder Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind,             Dokumentation mit 70 Prozent und das Fachgespräch\nsollen in Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur      mit 30 Prozent sowie innerhalb des Teils B der Prüfungs-\ninsoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32          bereich Fahrzeugbautechnik mit 45 Prozent, der Prü-\nder Handwerksordnung und für die gemäß § 35 Abs. 1             fungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der\ndes Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung           Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Pro-\nder Berufsfähigkeit erforderlich ist.                          zent zu gewichten. Dabei ist im Teil A die erste Arbeits-\naufgabe mit 60 Prozent und die zweite mit 40 Prozent zu\n(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Ab-              gewichten.\nschlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und\nTeil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gebildet.             (7) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestan-\nden, wenn\n(6) In den Fällen des § 27a Abs. 1 und 2 sowie des § 37\nAbs. 2 und 3 der Handwerksordnung sowie des § 29               1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1,\nAbs. 1 und 2 und des § 40 Abs. 2 und 3 des Berufs-             2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und\nbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprü-\nfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusam-            3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung\nmen durchgeführt werden.\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\n(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-       In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müs-\nausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechani-             sen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten\nker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin mit            Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen\nAusnahme der §§ 12 und 13 zugrunde zu legen.                   erbracht worden sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004             265\n(8) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder       (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen              31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu               dieser Verordnung weiter anzuwenden.\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind                                        §4\ndas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§3                                   (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft und mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am\nÜbergangsregelung\n31. Juli 2007 außer Kraft.\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils       (2) Die Verordnung über die Erprobung einer neuen\ngeltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden;            Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karos-\ndie Vertragsparteien können die Anwendung der Vor-              serie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und\nschriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch              Fahrzeugbaumechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I\nkeine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.                      S. 1334) wird aufgehoben.\nBerlin, den 12. Februar 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}