{"id":"bgbl1-2004-8-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":8,"date":"2004-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik","law_date":"2004-02-12T00:00:00Z","page":262,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["262             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung\nzum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/\nzur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik\nVom 12. Februar 2004\nAuf Grund des § 27 Abs. 3 der Handwerksordnung in              (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September              Gesellenprüfung haben die Prüfungsteile A und B jeweils\n1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 28 des        das gleiche Gewicht. Innerhalb des Teils A ist die Arbeits-\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934)              aufgabe einschließlich der Dokumentation mit 70 Prozent\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium          und das Fachgespräch mit 30 Prozent sowie innerhalb\nfür Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen         des Teils B der Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im          mit 45 Prozent, der Prüfungsbereich Funktionsanalyse\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung            mit 35 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nund Forschung:                                                Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten.\n(4) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn\n§1\n1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1,\nGegenstand und Struktur der Erprobung\n2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen\ndie Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Ver-          3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Gesellenprüfung\nordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nKarosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für\nIn zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müs-\nKarosserieinstandhaltungstechnik vom 9. Juli 2003\nsen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten\n(BGBl. I S. 1281) als Teil 1 der Gesellenprüfung bewertet\nPrüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen\nund in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung einbezo-\nerbracht worden sein.\ngen werden.\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der          (5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nGesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.     nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\n(3) Die Prüfung nach § 9 der Verordnung über die Be-        ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Gesellen-\nrufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstand-          prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstand-       des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-\nhaltungstechnik gilt als Teil 2 der Gesellenprüfung.          bereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis\n(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1      der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu\nder Gesellenprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der        gewichten.\nGesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es\nfür die gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende                                       §3\nFeststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.\nÜbergangsregelung\n(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus\nden Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung        (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ngebildet.                                                     treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils\ngeltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden;\n(6) In den Fällen des § 27a Abs. 1 und 2 und des § 37       die Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere\nAbs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile          Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischen-\nder Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen           prüfung abgelegt worden ist.\ndurchgeführt werden.\n(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\n(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-\n31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften die-\nausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhal-\nser Verordnung weiter anzuwenden.\ntungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhal-\ntungstechnik mit Ausnahme der §§ 10 und 11 zugrunde\nzu legen.                                                                                  §4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§2\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nBestehensregelung                          kündung in Kraft und mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1     31. Juli 2007 außer Kraft.\nder Gesellenprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 mit 65 Pro-        (2) Die Verordnung über die Erprobung einer neuen\nzent zu gewichten.                                            Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mecha-\n(2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die       niker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechani-\nArbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgaben-     kerin für Karosserieinstandhaltungstechnik vom 9. Juli\nstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit            2003 (BGBl. I S. 1293), geändert durch die Verordnung\n25 Prozent zu gewichten.                                      vom 29. Juli 2003 (BGBl. I S. 1542), wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 263\nBerlin, den 12. Februar 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}