{"id":"bgbl1-2004-76-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":76,"date":"2004-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/76#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-76-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_76.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)","law_date":"2004-12-27T00:00:00Z","page":3857,"pdf_page":13,"num_pages":27,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004                    3857\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche\n(MKS-Verordnung)*)\nVom 27. Dezember 2004\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1                   Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb                 7\nSatz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f, des § 73a, des § 79 Abs. 1             Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen            8\nNr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a, 6, 7, 11\nSchutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk           9\nbis 14a, 19 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung\nmit den §§ 18 bis 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung              Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung                10\nmit § 78 und des § 79 Abs. 1 Nr. 4, jeweils auch in Verbin-            Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet 11\ndung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260)                 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung         12\nverordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,                 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat   13\nErnährung und Landwirtschaft:                                          Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb                14\nInhaltsverzeichnis                               Sperrgebiet                                           15\n§§     Notimpfung                                            16\nTeil 1                                 Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag\nnach Beendigung der Notimpfung                        17\nBegriffsbestimmungen\nMaßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der\nBegriffsbestimmungen                                             1\nNotimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen      18\nTeil 2                                 Untersuchungen nach Notimpfung                        19\nSchutzmaßregeln                              Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit\nAntikörpern gegen Nichtstrukturproteine               20\nAbschnitt 1                                 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen          21\nAllgemeine Schutzmaßregeln                              Anwendungsvorrang                                     22\nImpfungen und Heilversuche                                       2     Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet\noder im Impfgebiet                                    23\nAbschnitt 2                                 Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul-\nBesondere Schutzmaßregeln                              und Klauenseuche bei Wildtieren                       24\nMaßregeln zur Erkennung der Maul-\nUnterabschnitt 1                            und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk                25\nVor amtlicher Feststellung                       Tilgungsplan                                          26\nder Maul- und Klauenseuche\nSeuchenausbruch bei Wildtieren\nVerdachtsbetrieb                                                 3\nin einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland    27\nAnordnungen für weitere Betriebe                                 4\nKontrollzone                                                     5                                  Teil 3\nSchutzmaßregeln in Schlachtstätten,\nUnterabschnitt 2                                    auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen\nNach amtlicher Feststellung\nSchutzmaßregeln                                       28\nder Maul- und Klauenseuche\nÖffentliche Bekanntmachung                                       6\nTeil 4\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/85/EG des                Aufhebung der Schutzmaßregeln,\nRates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft\nWiederbelegung von Betrieben\nzur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der\nRichtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und       Aufhebung der Schutzmaßregeln                         29\n91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU\nNr. L 306 S. 1).                                                    Wiederbelegung von Betrieben                          30","3858              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nTeil 5                                       oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul-\nBehördliche Anordnungen,                                 und Klauenseuche nachgewiesen worden\nTierseuchenbekämpfungszentrum                                sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere\nBehördliche Anordnungen                                   31                 Impfungen, durch das Muttertier übertragene\nAntikörper oder unspezifische Reaktionen als\nTierseuchenbekämpfungszentrum                             32\nmögliche Ursache des Antikörpernachweises\nausgeschlossen werden können, oder\nTeil 6\nOrdnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen                   d) ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem\nAusbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem\nOrdnungswidrigkeiten                                      33\nTier einer empfänglichen Art festgestellt worden ist\nBerechnung von Fristen                                    34            und bei dem betroffenen Tier\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                           35\naa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu-\nche oder für einen oder mehrere der Serotypen\nAnlage 1 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-\nlicher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen                   des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifi-\nErzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der                  sche virale Ribonukleinsäure nachgewiesen\nMKS-Verordnung                                                   worden ist,\nAnlage 2 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-              bb) Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstruktur-\nlicher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-\nproteine des Virus der Maul- und Klauenseu-\nVerordnung\nche nachgewiesen worden sind, sofern\nAnlage 3 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-                   gewährleistet ist, dass frühere Impfungen,\nlicher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der\nMKS-Verordnung\ndurch das Muttertier übertragene Antikörper\noder unspezifische Reaktionen als mögliche\nUrsache des Antikörpernachweises ausge-\nTe i l 1                                       schlossen werden können,\nBegriffsbestimmungen                                    cc) auf Grund eines Anstiegs des Titers der Anti-\nkörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturpro-\n§1                                          teine des Virus der Maul- und Klauenseuche\nBegriffsbestimmungen                                     eine aktive Infektion mit dem Virus der Maul-\nund Klauenseuche serologisch nachgewiesen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                                worden ist, sofern gewährleistet ist, dass frü-\n1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn                                 here Impfungen, durch das Muttertier übertra-\ngene Antikörper oder unspezifische Reaktio-\na) bei einem Tier, in dessen unmittelbaren Umgebung\nnen als mögliche Ursache des Titeranstiegs\noder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus der\nausgeschlossen werden können, oder\nMaul- und Klauenseuche festgestellt worden ist,\ndd) klinische oder pathologisch-anatomische Er-\nb) bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische\nscheinungen festgestellt worden sind, die auf\nErscheinungen festgestellt worden sind, die auf\nMaul- und Klauenseuche schließen lassen.\nMaul- und Klauenseuche schließen lassen, und\naa) in von dem betroffenen Tier oder von Tieren          2. Verdacht auf Maul- und Klauenseuche, wenn das\ndesselben Betriebs entnommenen Proben                Ergebnis\nAntigen des Virus der Maul- und Klauenseu-           a) der klinischen,\nche oder für einen oder mehrere der Serotypen\nb) der pathologisch-anatomischen oder\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche spezifi-\nsche virale Ribonukleinsäure nachgewiesen            c) der labordiagnostischen\nworden ist oder                                      Untersuchung den Ausbruch der Maul- und Klauen-\nbb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier des-           seuche befürchten lässt.\nselben Betriebs Antikörper gegen Struktur-          (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:\noder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul-\nund Klauenseuche nachgewiesen worden               1. Betrieb:\nsind, sofern gewährleistet ist, dass frühere          alle Ställe mit Tieren empfänglicher Arten oder sons-\nImpfungen, durch das Muttertier übertragene           tigen Standorte zur ständigen oder vorübergehen-\nAntikörper oder unspezifische Reaktionen als          den Haltung dieser Tiere einschließlich der dazuge-\nmögliche Ursache des Antikörpernachweises             hörigen Nebengebäude und des dazugehörigen\nausgeschlossen werden können,                         Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung\nc) in von Tieren empfänglicher Arten entnommenen                 und der räumlichen Anordnung, insbesondere der\nProben                                                       Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Aus-\nnahme von Schlachtstätten, Transportmitteln und\naa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu-\nGrenzkontrollstellen sowie Wildgehegen, die größer\nche oder für einen oder mehrere der Serotypen\nals 25 Hektar sind;\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche spezifi-\nsche virale Ribonukleinsäure nachgewiesen          2. Tiere empfänglicher Arten:\nworden ist und                                        Tiere der Unterordnung Wiederkäuer (Ruminantia),\nbb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier des-            Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda)\nselben Betriebs Antikörper gegen Struktur-            der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004                  3859\n3. Fleisch:                                                                           Abschnitt 2\nalle Teile von Tieren empfänglicher Arten, frisch oder                 Besondere Schutzmaßregeln\nin Form von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen oder\nFleischzubereitungen, die zum Genuss für Men-                               Unterabschnitt 1\nschen oder zur Verfütterung an Tiere geeignet sind;\nVo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g\n4. Milch:                                                              der Maul- und Klauenseuche\na) nicht über 40 Grad Celsius erhitzte Milch (Roh-\nmilch),                                                                             §3\nb) über 40 Grad Celsius erhitzte oder einer Behand-                           Verdachtsbetrieb\nlung mit ähnlicher Wirkung unterzogene Milch            (1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-\noder                                                  che in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in\nc) Milcherzeugnisse                                       Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)\nvon Tieren empfänglicher Arten;                           1. die virologische Untersuchung der seuchenverdächti-\ngen Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I\n5. Häute:                                                        Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG\nHäute, Felle, Wolle, Haare oder Borsten von Tieren           des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen\nempfänglicher Arten;                                         der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und\nKlauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/\n6. Futtermittel:                                                 511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG\nEinzel- oder Mischfuttermittel einschließlich Heu und        und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/\nStroh;                                                       46/EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1) in der jeweils gelten-\nden Fassung und die klinische und serologische\n7. Dung:                                                         Untersuchung nach Anhang III der Richtlinie 2003/85/\nEG und\nAusscheidungen von Tieren empfänglicher Arten,\nauch in Mischung mit Einstreu, insbesondere Mist,         2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der\nJauche oder Gülle;                                           Kennzeichnung der Tiere nach der Viehverkehrsver-\nordnung auf Übereinstimmung\n8. Notimpfung:\nan. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach\nSchutzimpfung oder Suppressivimpfung;                     Satz 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Maul- und\n9. Schutzimpfung:                                             Klauenseuche, so ordnet die zuständige Behörde\neine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zum           1. die serologische und virologische Untersuchung wei-\nSchutz der Tiere vor der Ansteckung mit dem Virus            terer Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbe-\nder Maul- und Klauenseuche;                                  triebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht wor-\nden sind, und\n10. Suppressivimpfung:\n2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere\neine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zur Ver-         empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs\nhinderung der Verschleppung des Virus der Maul-\nund Klauenseuche in einen Betrieb oder in ein             an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.\nbestimmtes oder innerhalb eines           bestimmten      Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf\nGebiets.                                                  1. den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klauen-\nseuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein\nkann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,\nTe i l 2                            2. die mögliche Ursache der Maul- und Klauenseuche,\nSchutzmaßregeln                              3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere emp-\nfänglicher Arten in den Verdachtsbetrieb oder in die\nTiere empfänglicher Arten aus dem Verdachtsbetrieb\nAbschnitt 1                              verbracht worden sind,\nAllgemeine Schutzmaßregeln                       4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkörper,\nHäute, Samen, Eizellen, Embryonen, Futtermittel,\n§2                                   Dung und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das\nVirus in den oder aus dem Verdachtsbetrieb ver-\nImpfungen und Heilversuche                         schleppt worden sein kann.\n(1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche              Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung\nsind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten.       nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seuchen-\nHeilversuche sind verboten.                                    bekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet\ndie zuständige Behörde die behördliche Beobachtung\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abwei-\ndes Verdachtsbetriebs an.\nchend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftli-\nche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen,                  (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1\nsofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge-              Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle\ngenstehen.                                                     des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche","3860          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\n1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-        1. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c für das Ver-\nder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul-       bringen von Tieren nicht empfänglicher Arten geneh-\nund Klauenseuche-Verdacht – Unbefugter Zutritt ver-          migen,\nboten“ gut sichtbar anzubringen,\n2. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a für das Ver-\n2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs             bringen von Rohmilch genehmigen, sofern eine Lage-\nabzusondern,                                                 rung der Milch im Betrieb nicht möglich ist, die Milch\nunter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbe-\n3. täglich Aufzeichnungen über\ntrieb transportiert wird und die Milch dort unschädlich\na) die Besuche betriebsfremder Personen unter                beseitigt oder so behandelt wird, dass das Virus der\nAngabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum             Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird.\nsowie\n(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1\nb) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-       Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Ab-\ndächtige Tiere empfänglicher Arten, getrennt nach     satz 2, dass\nZucht- und Masttieren,\n1. betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schrift-\nzu machen,                                                   licher Genehmigung der zuständigen Behörde betre-\n4. alle im Betrieb vorhandenen Vorräte an Fleisch, Milch,       ten dürfen,\nHäuten, Samen, Eizellen, Embryonen und Futtermit-         2. Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der\nteln sowie die dort vorhandenen Tierkörper, die dort         zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb\nvorhandene Einstreu und den dort vorhandenen Dung            gefahren werden dürfen,\nihrer Art nach zu erfassen und hierüber Aufzeichnun-\ngen zu machen,                                            3. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des\nBetriebs nach näherer Anweisung der zuständigen\n5. verendete oder getötete Tiere empfänglicher Arten so         Behörde unter Berücksichtigung des Anhangs IV Nr. 1\naufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht           der Richtlinie 2003/85/EG zu reinigen und zu desinfi-\nausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit            zieren sind.\nihnen in Berührung kommen können,\n(4) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Grün-\n6. für das Verbringen verendeter oder getöteter Tiere        den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den\nempfänglicher Arten aus dem Betrieb die Genehmi-          Verdachtsbetrieb\ngung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu\ndiagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen             1. eine Reinigung und Desinfektion\nBeseitigung erteilt werden darf,                             a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,\n7. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen          b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,\nStandorte Matten oder sonstige saugfähige Boden-\nauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen              c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete\nDesinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,             Tiere transportiert worden sind,\n8. sicherzustellen, dass                                        nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/\n85/EG,\na) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit\nSchutzkleidung betreten wird und diese unverzüg-      2. eine Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren\nlich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen            Umgebung\nStandorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder,\nanordnen.\nim Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich\nnach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seu-\nchenverbreitung vermieden wird,\n§4\nb) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des\nBetriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder                  Anordnungen für weitere Betriebe\nsonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,\nDie zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenla-\nc) Tiere weder in den noch aus dem Betrieb verbracht      ge dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach\nwerden,                                               § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres\nStandorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur\n9. sicherzustellen, dass\neine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist\na) Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen          oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Ver-\nvon Tieren empfänglicher Arten,                       dachtsbetrieb eingestellt worden sind.\nb) Futtermittel, Einstreu und Dung,\n§5\nc) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das Virus\nder Maul- und Klauenseuche übertragen können,                                Kontrollzone\ninsbesondere wenn sie mit Tieren empfänglicher\n(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach\nArten in Berührung gekommen sind,\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, sofern es\nnicht aus dem Betrieb verbracht werden.                   aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\nDie zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seu-         1. um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden\nchenbekämpfung nicht entgegenstehen,                            eine Kontrollzone festlegen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004               3861\n2. anordnen, dass für längstens 72 Stunden                        c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete\nTiere transportiert worden sind,\na) Pferde, Geflügel und sonstige Tiere nicht emp-\nfänglicher Arten, die das Virus der Maul- und Klau-       nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/\nenseuche verschleppen können, aus der Kontroll-           85/EG und\nzone nicht verbracht werden dürfen,\n4. die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren\nb) bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone                 Umgebung\ngesperrt werden.\nan.\nDabei kann sie für Einhufer Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2\nBuchstabe a vorsehen, sofern sichergestellt ist, dass die        (2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat\nVoraussetzungen nach Anhang VI Nr. 2.1 der Richt-             der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften\nlinie 2003/85/EG erfüllt sind. Im Übrigen gilt für die in der des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 hinaus\nKontrollzone gelegenen Betriebe § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1    1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-\nund Satz 3 und 5 sowie Abs. 2 und 3 entsprechend.                 der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul-\n(2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch                und Klauenseuche – Unbefugter Zutritt verboten“ gut\ndann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn                     sichtbar anzubringen,\n1. sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer        2. Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren.\nhohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befindet,         (3) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen\n2. häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tieren        durch über den Verbleib von\nempfänglicher Arten stattgefunden haben oder statt-       1. Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryo-\nfinden,                                                       nen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von der mut-\n3. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen           maßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb\noder unzulängliche Informationen über die möglichen           bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden\nUrsachen des Verdachts oder die Übertragungswege              sind,\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche vorliegen.           2. Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern\ndie Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der\nUnterabschnitt 2                               Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschlep-\npung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen\nNach amtlicher Feststellung\nFeststellung aus dem Seuchenbetrieb verbracht wor-\nder Maul- und Klauenseuche\nden ist oder verbracht worden sind.\n§6                              Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet\ndie unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten\nÖffentliche Bekanntmachung                     Erzeugnisse und Gegenstände an.\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der                 (4) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in\nMaul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mut-         einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige\nmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb            Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Besei-\n(Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt.                          tigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs\nanordnen, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämp-\n§7                              fung erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Einhufer und\nHunde, die\nSchutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb\n1. abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden\n(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in             können, dass eine Verschleppung des Virus der Maul-\neinem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zustän-         und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und\ndige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb\n2. im Falle von Einhufern nach § 24k der Viehverkehrs-\n1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung\nverordnung gekennzeichnet sind.\nder nicht bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten\nund unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher\nArten,                                                                                 §8\n2. die unschädliche Beseitigung von                               Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen\na) Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und               (1) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch\nEmbryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit       der Maul- und Klauenseuche in einer Untersuchungsein-\nzwischen der mutmaßlichen Einschleppung der           richtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer ver-\nSeuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Fest-    gleichbaren Einrichtung, in denen Tiere empfänglicher\nstellung gewonnen worden sind,                        Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung\noder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden,\nb) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vor-\noder in einem Betrieb, in dem vom Aussterben bedrohte\nhandener Einstreu und vorhandenem Dung,\nTiere empfänglicher Arten gehalten werden, Ausnahmen\n3. die Reinigung und Desinfektion                             von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 genehmi-\ngen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres\na) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,\nUmfanges und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung\nb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,         einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung","3862           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nso vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Tieren             gliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden\nempfänglicher Arten ist, dass eine Verbreitung des Virus             sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüg-\nder Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden                     lich das Ergebnis der Untersuchungen mit,\nkann.\nb) von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcher-\n(2) Die genannten Einrichtungen teilen der zuständi-              zeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus\ngen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen,                    dem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit\ndie Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1 sein                  vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung\nkönnen, spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme                   des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu-\nder Einrichtung mit. Änderungen der Voraussetzungen                  chenbetrieb und der Festlegung des Sperrbezirks\noder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unver-                gewonnen worden ist oder gewonnen worden\nzüglich mitzuteilen.                                                 sind.\n(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der          (3) Die zuständige Behörde kann,\nEuropäischen Gemeinschaften teilt die zuständige              1. sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung\nBehörde dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,              erforderlich ist, in dem Sperrbezirk\nErnährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)\nunverzüglich die nach Absatz 1 erteilten Ausnahmege-              a) das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher\nnehmigungen mit.                                                     Arten aus einem Betrieb oder in einen Betrieb,\nb) die künstliche Besamung von sowie den ambulan-\n§9                                     ten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher\nArten,\nSchutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk\nc) das Verbringen von Futtermitteln aus einem Be-\n(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb               trieb oder in einen Betrieb mit Tieren empfäng-\namtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein             licher Arten,\nGebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von\nmindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei      2. sofern es zur Seuchenbekämpfung unerlässlich ist,\nberücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epide-           den Fahrzeugverkehr in den Sperrbezirk und inner-\nmiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels               halb des Sperrbezirks\nund der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher            beschränken oder verbieten.\nArten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Ein-\nrichtungen zur Tierkörperbeseitigung, natürliche Grenzen        (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks\nsowie Überwachungsmöglichkeiten.                              haben Tierhalter in dem Sperrbezirk\n(2) Die zuständige Behörde                                 1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der\n1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe-               a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Anga-\nzirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-              be ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\nschrift „Maul- und Klauenseuche – Sperrbezirk“ gut            b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-\nsichtbar an,                                                     haft erkrankten Tiere empfänglicher Arten\n2. führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben            sowie jede Änderung anzuzeigen,\na) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des         2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.\nSperrbezirks eine klinische Untersuchung nach\nAnhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine   § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 4 gilt\nserologische Untersuchung nach Anhang III             für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend.\nNr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG der Tiere       Außerdem gilt für betriebsfremde Personen § 3 Abs. 2\nempfänglicher Arten durch,                            Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b entsprechend.\n(5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den\nb) eine virologische Untersuchung der Tiere emp-\nSperrbezirk Folgendes:\nfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5\nBuchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch,          1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch\nsofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung               aus einem Betrieb verbracht werden.\nerforderlich ist,\n2. Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten\n3. überprüft in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben            sind verboten.\ndie Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere\nempfänglicher Arten nach der Viehverkehrsverord-          3. Das Inverkehrbringen von\nnung auf Übereinstimmung und                                  a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Sperr-\nbezirk erschlachtet oder in einem Verarbeitungs-\n4. führt Untersuchungen über den Verbleib\nbetrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist,\na) von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der\nb) Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in\nZeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschlep-\neinem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk\npung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den\nverarbeitet worden ist,\nSeuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbe-\nzirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben          c) Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren emp-\nin andere Teile des Inlands, in einen anderen Mit-           fänglicher Arten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004                3863\nd) Häuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren                den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbe-\nempfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte             zirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden ist oder\nErzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs         verbracht worden sind,\nvon Tieren empfänglicher Arten enthalten,              2. von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in der\nist verboten.                                                  Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschlep-\npung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den\n4. Das Verbringen von                                             Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks\naus dem Sperrbezirk verbracht worden sind,\na) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten,\nausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf            dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Abs. 4\ndas Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von       Satz 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buch-\nder zuständigen Behörde bestimmte Untersu-             stabe b, Nr. 3 bis 8 Buchstabe b, Nr. 9 und 10 und Abs. 9\nchungseinrichtung,                                     gilt entsprechend.\nb) Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem Sperr-\nbezirk gelegenen Betrieben mit Tieren empfäng-                                      § 10\nlicher Arten                                                  Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung\nist verboten.                                                 (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\nAbs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport\n5. Die künstliche Besamung von sowie der ambulante            von Tieren empfänglicher Arten\nDeckbetrieb mit Tieren empfänglicher Arten ist verbo-\nten.                                                       1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte\nSchlachtstätte oder\n6. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,         2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Tiere\nempfänglicher Arten nicht getrieben oder transportiert     genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden,\nwerden.                                                    sofern\n1. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der\n7. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von\nRichtlinie 2003/85/EG aller Tiere empfänglicher Arten\nTieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder\ndes Betriebs durch den beamteten Tierarzt keine\nGegenständen, die mit dem Virus der Maul- und Klau-\nAnhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klau-\nenseuche in Kontakt gekommen sein können, sind\nenseuche ergeben hat,\nunverzüglich nach der Verwendung nach Maßgabe\ndes Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und         2. keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen,\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu              dass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige\nreinigen und zu desinfizieren.                                 Tiere empfänglicher Arten befinden, und\n8. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder           3. sichergestellt ist, dass\nVeranstaltungen ähnlicher Art mit Tieren und der Han-          a) von den Tieren, die geschlachtet oder getötet wer-\ndel mit Tieren sind verboten.                                      den sollen, eine ausreichende Anzahl Proben für\neine serologische Untersuchung nach Anhang III\n9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten seit dem              Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und für eine\n21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des                     virologische Untersuchung entsprechend Anhang I\nVirus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchen-                   Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG\nbetrieb in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veran-                 genommen wird,\nstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen.\nb) die Tiere\nNummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangsver-\naa) in verplombten Fahrzeugen transportiert wer-\nkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs\nden und,\noder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht\nanhält und die Tiere nicht entladen werden.                           bb) sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, in\nder Schlachtstätte getrennt von anderen Tie-\n(6) Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom                       ren empfänglicher Arten gehalten und\n21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus                       geschlachtet werden,\nder Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis\nc) das erschlachtete Fleisch\nzur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk\ngelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus                 aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/\ndem Betrieb nicht verbracht werden. Ferner ordnet die für                  EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur\nden Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere                      Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vor-\neine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der                      schriften für das Herstellen, die Verarbeitung,\nRichtlinie 2003/85/EG an. § 10 Abs. 1 und 2 gilt entspre-                  den Vertrieb und die Einfuhr von Lebens-\nchend.                                                                     mitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003\nNr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fas-\n(7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute                    sung gekennzeichnet wird,\nund sonstige Erzeugnisse von Tieren empfänglicher\nArten, das oder die                                                   bb) nach der Kennzeichnung in einem von der\nzuständigen Behörde bestimmten Betrieb\n1. in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein-                       nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in                      2003/85/EG behandelt wird und","3864           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\ncc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen           b) in dieser Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher\ntransportiert wird und                                  Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen\nBetrieben geschlachtet werden und\nd) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende-\nten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans-            c) sichergestellt ist, dass\nport nach näherer Anweisung der zuständigen\naa) die Tiere auf einer von der zuständigen Behör-\nBehörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1\nde festgelegten Route zu dieser Schlachtstät-\nder Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert\nte transportiert werden,\nwerden.\nbb) die Transportfahrzeuge und die beim Trans-\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nport verwendeten Gerätschaften unverzüglich\nvon § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen und den\nnach dem Transport nach näherer Anweisung\nTransport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb\nder zuständigen Behörde und nach Maßgabe\ndes Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten\ndes Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/\ngenehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind.\nEG gereinigt und desinfiziert werden und dies\nDie Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern\nin das Desinfektionsbuch nach § 21 der Vieh-\n1. die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlacht-                 verkehrsverordnung eingetragen wird,\nstätte transportiert werden,\ncc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-\n2. in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten                   kennzeichen\naus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben\naaa) im Falle von Rind- und Schweinefleisch\ngeschlachtet werden und sichergestellt ist, dass\nnach Anhang I Kapitel XI der Richt-\na) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde                          linie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni\nfestgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert                     1964 zur Regelung gesundheitlicher\nwerden,                                                                 Fragen beim innergemeinschaftlichen\nHandel mit frischem Fleisch (ABl. EG\nb) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende-\nNr. L 121 S. 2012) in der jeweils gelten-\nten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans-\nden Fassung oder\nport nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1                     bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer\nder Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert                     nach Anhang I Kapitel III der Richt-\nwerden und dies in das Desinfektionskontrollbuch                         linie 91/495/EWG des Rates vom 27. No-\nnach § 21 der Viehverkehrsverordnung eingetra-                           vember 1990 zur Regelung der gesund-\ngen wird.                                                               heitlichen und tierseuchenrechtlichen\nFragen bei der Herstellung und Vermark-\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\ntung von Kaninchenfleisch und Fleisch\nAbs. 5 Nr. 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehr-\nvon Zuchtwild (ABl. EG 1991 Nr. L 268\nbringen von\nS. 41) in der jeweils geltenden Fassung\n1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitun-\ngekennzeichnet wird und\ngen, sofern\ndd) das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem\na) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube-\nSperrbezirk verbracht werden soll, getrennt\nreitung von Tieren gewonnen worden ist, die min-\ngelagert und transportiert wird;\ndestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-\npung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den       3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern\nSeuchenbetrieb geschlachtet worden sind,                  a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit\nb) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube-            einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach An-\nreitung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/           hang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des Rates\n99/EG gekennzeichnet worden ist und                          vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vor-\nschriften für die Herstellung und das Inverkehrbrin-\nc) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack-\ngen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzu-\nfleisch oder die Fleischzubereitung\nbereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) gekenn-\naa) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a                 zeichnet ist und\ngenannten Zeitpunkt gewonnen worden ist,\nb) sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die\ngetrennt gelagert und transportiert wird,\nFleischzubereitung\nbb) in einem von der zuständigen Behörde\naa) von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk\nbestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A\nverbracht werden soll, getrennt gelagert und\nNr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird\ntransportiert wird,\nund\nbb) in einem tierärztlich überwachten Verarbei-\ncc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen\ntungsbetrieb hergestellt wird, in dem nur\ntransportiert wird;\nFleisch von Tieren verarbeitet wird, die\n2. frischem Fleisch, sofern\naaa) aus außerhalb des Sperrbezirks gele-\na) das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist, die                      genen Betrieben stammen und in außer-\nin einer von der zuständigen Behörde bestimmten,                        halb des Sperrbezirks gelegenen\ntierärztlich überwachten Schlachtstätte geschlach-                      Schlachtstätten geschlachtet worden\ntet worden sind,                                                        sind oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004                3865\nbbb) mindestens 22 Tage vor der mutmaß-           in dem Sperrbezirk gewonnen worden ist, in außerhalb\nlichen Einschleppung des Virus der Maul-    des Sperrbezirks gelegene Verarbeitungsbetriebe geneh-\nund Klauenseuche in den Seuchenbe-          migen, sofern in dem Sperrbezirk kein Verarbeitungsbe-\ntrieb geschlachtet worden sind und die-     trieb liegt oder die Kapazitäten der im Sperrbezirk gele-\nses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt       genen Betriebe zur Verarbeitung von Rohmilch nicht aus-\ngewonnenem Fleisch getrennt gelagert        reichen und sichergestellt ist, dass die Rohmilch\nund transportiert worden ist;\n1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten\n4. Fleischerzeugnissen, die                                       Route transportiert wird und\na) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/       2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird,\n85/EG behandelt worden sind oder                           die\nb) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das           a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und des-\nvon Tieren gewonnen worden ist, die mindestens                 infiziert werden,\n22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des             b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aero-\nVirus der Maul- und Klauenseuche in den Seu-                   solbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch\nchenbetrieb geschlachtet worden sind, und dieses               verhindern und\nFleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem\n3. mit Fahrzeugen transportiert wird,\nFleisch getrennt gelagert und transportiert worden\nist.                                                       a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie\nderen für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9                   Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs\nAbs. 5 Nr. 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von                 jeweils gereinigt und desinfiziert werden,\nMilch genehmigen, die\nb) die nach Verlassen des Sperrbezirks bis zur\n1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk                 Ankunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen\ngewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfäng-                     Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren\nlicher Arten hergestellt worden ist, sofern                        und\na) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaß-             c) die\nlichen Einschleppung des Virus der Maul- und\naa) nach näherer Anweisung der zuständigen\nKlauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen\nBehörde gekennzeichnet sind und nur in\nworden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewon-\neinem von der zuständigen Behörde festge-\nnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert\nlegten Gebiet genutzt werden dürfen oder\nworden ist oder\nbb) vor der Nutzung in einem anderen als dem\nb) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der\nfestgelegten Gebiet unter amtlicher Überwa-\nRichtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder,\nchung gereinigt und desinfiziert werden.\nim Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die\nMilch einer solchen Behandlung unterzogen wird,           (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\nAbs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von\n2. in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbe-         gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrore-\ntrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, sofern    nen Eizellen genehmigen, sofern der Samen, die Embryo-\na) die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt         nen oder die Eizellen\nworden ist, die                                        1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-\naa) die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buch-                pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den\nstabe a erfüllt,                                      Seuchenbetrieb gewonnen worden ist oder gewon-\nnen worden sind oder\nbb) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie\n2. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist oder\n2003/85/EG behandelt worden ist oder\ngewonnen worden sind und\ncc) von Tieren aus außerhalb des Sperrbezirks              a) der Samen, die Embryonen oder die Eizellen\ngelegenen Betrieben gewonnen worden ist,                  getrennt von anderem Samen, anderen Embryo-\nb) die Milch während der Verarbeitung identifizierbar              nen und anderen Eizellen gelagert worden ist oder\nist und von Milch, die nicht aus dem Sperrbezirk               gelagert worden sind,\nverbracht werden soll, getrennt gelagert und trans-        b) alle empfänglichen Tiere in der Besamungsstation\nportiert wird und                                              klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/\nc) sichergestellt ist, dass in den Fällen des Buchsta-             85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 mit\nben a Doppelbuchstabe cc die Rohmilch in Behält-               negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\nnissen transportiert worden ist, die vor dem Trans-            untersucht worden sind und\nport gereinigt und desinfiziert worden sind und            c) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der\nwährend des Transports der Rohmilch keine                      Samenentnahme serologisch mit negativem\nBetriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden                  Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht\nsind, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten              worden ist.\nwerden.\n(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\nAbweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Be-           Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehr-\nhörde ferner das Inverkehrbringen von Rohmilch, die           bringen von","3866            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\n1. Häuten und Fellen, die                                      8. sonstigen tierischen Erzeugnissen, die\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-                a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-                schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\nche in den Seuchenbetrieb gewonnen und                       che in den Seuchenbetrieb gewonnen und ge-\ngetrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen                trennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen\nHäuten und Fellen gelagert worden sind, oder                 tierischen Erzeugnissen gelagert worden sind,\noder\nb) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Ver-\nbindung mit Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A            b) einer Hitzebehandlung in einem luft- und wasser-\nNr. 2 Buchstabe c oder d der Verordnung (EG)                 dicht verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert\nNr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und                von mindestens drei oder einer Hitzebehandlung\ndes Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevor-                unterzogen worden sind, bei der die Kerntempe-\nschriften für nicht für den menschlichen Verzehr              ratur für die Dauer von mindestens 60 Minuten\nbestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG                   mindestens 70 Grad Celsius beträgt;\nNr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\n9. zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die\nerfüllen;\neiner das Virus der Maul- und Klauenseuche abtö-\n2. unbehandelter Wolle,          Wiederkäuerhaaren     und        tenden Behandlung unterzogen worden sind;\nSchweineborsten, die\n10. abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwen-\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-                dung als In-vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz.\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\n(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\nche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden\nAbs. 5 Nr. 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung\nsind und getrennt von nach diesem Zeitpunkt\ngenehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung\ngewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkäuer-\nhaaren oder gewonnenen Schweineborsten gela-          1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Artikel 18 der\ngert worden sind oder                                    Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene tech-\nnische Anlage verbracht wird oder\nb) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Ver-\nbindung mit Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A      2. innerhalb des Sperrbezirks auf Flächen in ausreichen-\nNr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;        der Entfernung zu Betrieben mit Tieren empfänglicher\nArten unmittelbar in den Boden eingebracht oder\n3. Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder das\nbodennah ausgebracht und sofort untergepflügt wird\nBluterzeugnis\nund der Dung\na) dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als In-\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\nvitro-Diagnostikum, als Laborreagenz oder zu\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\ntechnischen Zwecken verwendet zu werden, und\nche in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder\nb) einer der Behandlungen nach Artikel 20 Abs. 1 in\nb) aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere emp-\nVerbindung mit Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt B\nfänglicher Arten durch den beamteten oder einen\nNr. 3 Buchstabe e Nr. II der Verordnung (EG)\nvon der zuständigen Behörde beauftragten Tier-\nNr. 1774/2002 unterzogen worden ist;\narzt untersucht worden sind, die Untersuchung\n4. Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten,                  keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul-\nsofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung                und Klauenseuche ergeben hat, der Dung mindes-\nnach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII              tens vier Tage vor dieser Untersuchung angefallen\nKapitel IV Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d Nr. IV der              ist und die Fahrzeuge und Gerätschaften, mit\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden                  denen der Dung eingebracht oder ausgebracht\nist;                                                             wird, vor und nach der Verwendung gereinigt und\ndesinfiziert werden.\n5. Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die\nAnforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung           (8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\nmit Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nr. 2, 3 oder 4     Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt;                 von\n6. Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach            1. Futtermitteln, die\nArtikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapi-\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\ntel VII Abschnitt A Nr. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG)\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\nNr. 1774/2002 erfüllen;\nche in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zugekauft\n7. Tierdärmen, die nach Anhang I Kapitel II der Richtli-            und getrennt von nach diesem Zeitpunkt erzeug-\nnie 92/118/EWG gesäubert und ausgeschabt und                     ten oder zugekauften Futtermitteln gelagert wor-\nnach dem Ausschaben                                              den sind,\na) für die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid              b) zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt\ngesalzen oder                                               sind,\nb) gebleicht oder getrocknet und nach der Behand-             c) in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere\nlung getrennt von in dem Sperrbezirk gewonne-               empfänglicher Arten halten, oder\nnen Tierdärmen gelagert\nd) in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrie-\nworden sind;                                                     ben erzeugt worden sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004              3867\n2. Trockenfutter und Stroh zusätzlich zu Nummer 1, das        sein von Schlachtstätten und Einrichtungen zur Tierkör-\nin Betrieben erzeugt worden ist, in denen Tiere emp-       perbeseitigung, natürlichen Grenzen, Überwachungs-\nfänglicher Arten gehalten werden, sofern das Tro-          möglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten\nckenfutter oder das Stroh                                  epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von\nSperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt\na) für die Dauer von mindestens zehn Minuten bei\nmindestens zehn Kilometer.\neiner Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius\nin einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt             (2) Die zuständige Behörde\nworden ist,\n1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobach-\nb) für die Dauer von mindestens acht Stunden bei              tungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren\neiner Temperatur von mindestens 19 Grad Celsius           Aufschrift „Maul- und Klauenseuche - Beobachtungs-\nFormalindämpfen (Formaldehydgas) in einer ge-             gebiet“ gut sichtbar an,\nschlossenen Kammer ausgesetzt worden ist und\n2. führt in den in dem Beobachtungsgebiet gelegenen\ndas Formaldehydgas unter Verwendung handels-\nBetrieben\nüblicher Lösungen, die eine Konzentration von 35\nbis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt worden ist          a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des\noder                                                          Beobachtungsgebiets eine klinische Untersu-\nchung der Tiere empfänglicher Arten nach An-\nc) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen\nhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG durch,\ngeschützt an Orten gelagert worden ist, die min-\ndestens zwei Kilometer von einem Betrieb entfernt         b) eine serologische Untersuchung der erkrankten\nliegen, in dem die Maul- und Klauenseuche ausge-              und verendeten Tiere empfänglicher Arten nach\nbrochen ist.                                                  Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG\nund eine virologische Untersuchung der erkrank-\n(9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\nten und verendeten Tiere empfänglicher Arten ent-\nAbs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von\nsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der\nSamen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tier-\nRichtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Grün-\nhalter und mit Samen durchgeführt wird, der\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\n1. sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks\n3. überprüft in den im Beobachtungsgebiet gelegenen\nbereits im Betrieb befunden hat oder\nBetrieben die Bestandsregister und die Kennzeich-\n2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde von einer             nung der Tiere empfänglicher Arten nach der Viehver-\nzugelassenen Besamungsstation unmittelbar an den              kehrsverordnung auf Übereinstimmungen und\nBetrieb abgegeben worden ist.\n4. führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren\nDie Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt               empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag\nweden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines                 vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der\nSperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperr-       Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis\nbezirks liegt, wenn                                              zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem\nBeobachtungsgebiet gelegenen Betrieben in andere\n1. alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation           Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder\na) serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richt-         in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem\nlinie 2003/85/EG und                                      Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der\nUntersuchungen mit.\nb) im Rahmen täglicher klinischer Untersuchungen\nnach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG,       Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor\ndie eine rektale Messung der Körpertemperatur          der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul-\neinschließen,                                          und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festle-\ngung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobach-\nmit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche          tungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden sind,\nuntersucht worden sind und                                 dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. § 12\n2. sichergestellt ist, dass alle Tiere empfänglicher Arten    Abs. 1 gilt entsprechend.\nder Besamungsstation regelmäßig im Abstand von               (3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobach-\nnicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul- und        tungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungsge-\nKlauenseuche untersucht werden.                            biet\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der\n§ 11\na) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Anga-\nSchutzmaßregeln in Bezug                             be ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\nauf das Beobachtungsgebiet\nb) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-\n(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb                haft erkrankten Tiere empfänglicher Arten\namtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um\nden den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein                sowie jede Änderung anzuzeigen,\nBeobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die\n2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.\nmögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und\nKlauenseuche, Strukturen des Handels und der örtlichen          (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das\nHaltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhanden-        Beobachtungsgebiet Folgendes:","3868          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\n1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch          sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte,\naus einem Betrieb verbracht werden.                           dem Beobachtungsgebiet möglichst nahe gelegene\nSchlachtstätte verbracht werden, sofern\n2. Das Inverkehrbringen von\na) die zuständige Behörde das Bestandsregister und\na) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Beob-\ndie Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten\nachtungsgebiet erschlachtet oder in einem Verar-\ndes Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf\nbeitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet her-\nÜbereinstimmung überprüft hat,\ngestellt worden ist,\nb) die durchgeführte epidemiologische Untersu-\nb) Milch, die in dem Beobachtungsgebiet gewonnen\nchung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein\noder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beob-\nansteckungsverdächtiger Tiere im Betrieb ergeben\nachtungsgebiet verarbeitet worden ist, und\nhat,\nc) sonstigen Erzeugnissen von aus dem Beobach-\nc) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch\ntungsgebiet stammenden Tieren empfänglicher\nnach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit\nArten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse,\nnegativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\ndie Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren\nuntersucht worden sind und\nempfänglicher Arten enthalten,\nd) sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlach-\nist verboten.\nteten Tiere nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c\n3. Das Verbringen von                                               Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet wird.\na) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten,            (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11\nausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf           Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehr-\ndas Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von      bringen von\nder zuständigen Behörde bestimmte Untersu-\n1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitun-\nchungseinrichtung,\ngen, sofern\nb) Dung aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen\nBetrieben mit Tieren empfänglicher Arten                  a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube-\nreitung von Tieren gewonnen worden ist, die min-\nist verboten.                                                    destens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-\npung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den\n§ 3 Abs. 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gelegene\nSeuchenbetrieb geschlachtet worden sind und\nBetriebe entsprechend.\nb) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack-\n§ 12                                    fleisch oder die Fleischzubereitung\nAusnahmen von                                 aa) so gekennzeichnet wird, dass es von Fleisch,\nder Beobachtungsgebietsregelung                               das nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-\nbracht werden soll, zu unterscheiden ist und\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11\nAbs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher            bb) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a\nArten genehmigen,                                                        genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist,\ngetrennt gelagert und transportiert wird;\n1. die frühestens 15 Tage nach dem letzten Ausbruch\nder Maul- und Klauenseuche auf eine Weide in dem          2. Fleischerzeugnissen, die\nBeobachtungsgebiet verbracht werden, sofern alle              a) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das\nTiere empfänglicher Arten des Betriebs vor dem Ver-\nbringen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-                aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/\nlinie 2003/85/EG und, sofern es aus Gründen der                       99/EG gekennzeichnet,\nSeuchenbekämpfung erforderlich ist, nach Anhang III              bb) zur Verarbeitung in einen von der zuständigen\nNr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG serologisch mit                     Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb\nnegativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche                         transportiert und\nuntersucht worden sind, und sichergestellt ist, dass\ndie Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten           cc) nach Anhang III Spalte 1 der Richtlinie 2002/\nin Berührung kommen;                                                  99/EG behandelt\n2. die zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr                   worden ist oder\nbestimmte, in dem Beobachtungsgebiet gelegene\nb) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/\nSchlachtstätte verbracht werden, sofern die zustän-\n85/EG behandelt worden sind.\ndige Behörde das Bestandsregister und die Kenn-\nzeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs      Ferner gilt für das Inverkehrbringen von frischem Fleisch\nnach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstim-          in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 2 und für das\nmung überprüft hat und alle Tiere empfänglicher Arten     Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitun-\ndes Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-    gen in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 3 ent-\nlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-         sprechend.\nund Klauenseuche untersucht worden sind;\n(3) Für das Inverkehrbringen in dem Beobachtungsge-\n3. die, sofern in dem Beobachtungsgebiet keine ausrei-       biet gilt für Milch § 10 Abs. 4, für gefrorenen Samen,\nchende Möglichkeit zur Schlachtung besteht, zur           gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Abs. 5,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004             3869\nfür sonstigen Samen § 10 Abs. 9 sowie für Häute, Felle,         der Festlegung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche\nunbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweinebors-             Zeitpunkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung\nten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene            des Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche\ntierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtro-         Weiterverbreitung des Virus, Strukturen des Handels und\nphäen, Tierdärme, sonstige Erzeugnisse, auch als                der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten,\nzusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sons-              das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Gren-\ntige Erzeugnisse § 10 Abs. 6 entsprechend.                      zen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbesondere\n(4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobach-              die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen\ntungsgebiet gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.                      Untersuchungen zu berücksichtigen.\n(2) Für das Sperrgebiet gilt, dass\n§ 13\n1. Tiere empfänglicher Arten sowie Erzeugnisse dieser\nSeuchenausbruch                              Tiere, insbesondere frisches Fleisch und Rohmilch,\nin einem benachbarten Mitgliedstaat                     nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen,\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-             2. die zuständige Behörde Untersuchungen über den\nstaats der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche inner-               Verbleib von\nhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deut-\nschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende               a) Tieren empfänglicher Arten durchführt, die in der\nGebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt-                Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des\nnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-                   Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu-\nchend den §§ 9 und 11 an; die §§ 10 und 12 gelten ent-                 chenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets\nsprechend.                                                             aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben in andere\nTeile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat\n§ 14                                    oder in ein Drittland verbracht worden sind,\nSchutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb                     b) frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeug-\n(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen                    nissen von Tieren empfänglicher Arten durchführt,\nnach § 3 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul-                 das oder die in der Zeit von der mutmaßlichen Ein-\nund Klauenseuche aus einem anderen Betrieb einge-                      schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\nschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterver-                    che in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des\nschleppt worden sein kann oder bestehen Anhaltspunkte                  Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrie-\ndafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere                 ben verbracht worden ist oder verbracht worden\nempfänglicher Arten in einen Betrieb eingeschleppt wor-                sind.\nden ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese             Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1\nBetriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung          Nr. 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von ihnen\nan.                                                             gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperrgebiet ver-\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-         bracht werden sollen, von einer amtstierärztlichen\nten Kontaktbetriebe                                             Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 begleitet\nsind.\n1.    ordnet die zuständige Behörde eine klinische Unter-\nsuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/           (3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde\n85/EG an,                                                 ordnet\n2.    kann die zuständige Behörde eine serologische             1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a die serolo-\nUntersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtli-         gische Untersuchung der verbrachten Tiere nach\nnie 2003/85/EG anordnen,                                      Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG,\n3.    ordnet die zuständige Behörde die Tötung und un-          2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b die\nschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten          Behandlung\ndes Betriebs an,\na) im Falle von frischem Fleisch nach Anhang VII Teil\n3a. kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Num-\nA Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG,\nmer 3 zulassen, wenn ausgeschlossen ist, dass die\nMaul- und Klauenseuche in andere Betriebe weiter-             b) im Falle von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen\nverschleppt werden kann,                                         nach Anhang IX der Richtlinie 2003/85/EG\n4.    gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe b und Nr. 4  an.\nbis 9 sowie Abs. 2 Satz 2 entsprechend.\n§ 15                                                          § 16\nSperrgebiet                                                    Notimpfung\n(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb            (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vor-\namtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klauen-       behaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Kommis-\nseuche großflächig auszubreiten, so legt die zuständige         sion der Europäischen Gemeinschaften, für ein bestimm-\noberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorliegens der         tes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimp-\nGenehmigung der Kommission der Europäischen Ge-                 fung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksichti-\nmeinschaften, das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und        gung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/\nKlauenseuche großflächig ausbreitet (Sperrgebiet). Bei          85/EG anordnen, sofern","3870           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\n1. die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt wor-                                    § 17\nden ist und sich auszubreiten droht,\nMaßregeln vom Beginn bis zum\n2. der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem                  30. Tag nach Beendigung der Notimpfung\nbenachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine         (1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum\nAnsteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem          Ablauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zustän-\nVirus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürch-        digen Behörde bekannt gemachten Tag der Beendigung\nten lässt oder                                             der Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Folgendes:\n3. die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen            1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des\neines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in        Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.\ndem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist,\n2. Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren empfäng-\neine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit\nlicher Arten erschlachtet worden ist, darf nur in den\ndem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland\nVerkehr gebracht werden, sofern es nach Artikel 4\nbefürchten lassen.\nAbs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/\nZum Zwecke der Genehmigung durch die Kommission                  99/EG gekennzeichnet worden ist und sichergestellt\nder Europäischen Gemeinschaften erstellt die zuständige          ist, dass das frische Fleisch\noberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesonde-            a) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/\nre Angaben enthält über das Impfgebiet, die zu impfen-               85/EG in einem von der zuständigen Behörde\nden Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeit-           bestimmten Betrieb behandelt wird,\nraum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorge-\nsehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere.              b) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen\ntransportiert wird und\n(2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach\nAbsatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass                    c) getrennt von frischem Fleisch gelagert und trans-\nportiert wird, das nicht nach Artikel 4 Abs. 1 in Ver-\n1. die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbrei-              bindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG\ntung des Virus der Maul- und Klauenseuche möglichst               gekennzeichnet ist.\nverhindert wird,\n3. Nummer 2 gilt für frisches Fleisch, das in einer\n2. der Tierhalter für die Dauer der Anordnung                    Schlachtstätte nach Absatz 2 Nr. 2 unter den dort\ngenannten Voraussetzungen erschlachtet worden ist,\na) bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten         entsprechend.\nhat und\n4. Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher\nb) Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft            Arten gewonnen worden ist, darf, vorbehaltlich der\nworden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar          Nummern 5 und 6, nur an einen im Impfgebiet gelege-\ndurch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.MKS“ als           nen tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb\ngeimpft zu kennzeichnen oder, sofern auf Grund           abgegeben werden und nur, sofern sichergestellt ist,\nder Art der Haltung von Rindern eine Kennzeich-          dass\nnung nicht möglich ist, die Impfung unter Angabe\na) die Rohmilch\ndes Datums ihrer Durchführung unverzüglich in\nden Rinderpass einzutragen hat.                              aa) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richt-\nlinie 2003/85/EG behandelt wird,\n(3) Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung\nnach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung nur                            bb) während der Verarbeitung identifizierbar ist\nund von Milch, die nicht aus dem Impfgebiet\n1. innerhalb des Sperrbezirks und                                         verbracht werden soll, getrennt gelagert und\ntransportiert wird,\n2. in Betrieben, in denen die Maul- und Klauenseuche\namtlich festgestellt worden ist,                              b) in dem Verarbeitungsbetrieb außer dieser Roh-\nmilch nur Milch von Tieren verarbeitet wird, die in\ndurchgeführt werden. Die Suppressivimpfung darf ferner               außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben\nnur dann durchgeführt werden, wenn die Tötung der zu                 gewonnen worden ist,\nimpfenden Tiere angeordnet worden ist. Absatz 2 gilt ent-\nsprechend.                                                       c) die Rohmilch, die von Tieren in außerhalb des\nImpfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen wird,\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde legt im                   in Fahrzeugen in das Impfgebiet transportiert wird,\nFalle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1                   die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert\nSatz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungsge-                 worden sind, und\nbiet) fest, in dem\nd) während des Transports der Rohmilch nach Buch-\n1. die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verboten                 stabe c keine Betriebe im Impfgebiet angefahren\nist,                                                              werden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehal-\nten werden.\n2. das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der\nzuständigen Behörde anzuzeigen ist.                        5. Rohmilch darf abweichend von Nummer 4 an einen\naußerhalb des Impfgebiets gelegenen Verarbeitungs-\nDas Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des                betrieb nur abgegeben werden, sofern im Impfgebiet\nImpfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilome-             kein Verarbeitungsbetrieb liegt und die zuständige\ntern.                                                            Behörde die Abgabe nach Absatz 3 genehmigt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004               3871\n6. Die Rohmilch darf ferner abweichend von Nummer 4                a) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der\nnur an eine Untersuchungseinrichtung abgegeben                     Samenentnahme serologisch nach Anhang III\nwerden, der von der zuständigen Behörde die Geneh-                 Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\nmigung erteilt worden ist, im Impfgebiet gewonnene                 Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht\nMilch zu untersuchen.                                              worden ist und\n7. Die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Tie-               b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten der Besa-\nren empfänglicher Arten ist verboten.                              mungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1 der\nRichtlinie 2003/85/EG und serologisch nach An-\n8. Die Gewinnung von Samen von Tieren empfänglicher                    hang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit nega-\nArten in Besamungsstationen ist, vorbehaltlich des                 tivem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche unter-\nAbsatzes 4, verboten.                                              sucht worden sind,\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                2. für den Fall, dass das Spendertier gegen Maul- und\nAbsatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfäng-              Klauenseuche geimpft worden ist,\nlicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen in\na) das Spendertier vor der Impfung virologisch ent-\n1. eine im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte oder                     sprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der\nRichtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf\n2. die dem Impfgebiet nächstgelegene Schlachtstätte                    Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist,\naußerhalb dieses Gebiets,\nb) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten in der\nsofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs ein-                Besamungsstation virologisch entsprechend An-\nschließlich der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere                     hang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/\nklinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG               85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und\nmit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche                      Klauenseuche oder serologisch nach Anhang III\nuntersucht worden sind.                                                Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\n(3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1                   Ergebnis auf Antikörper gegen Nichtstrukturprotei-\nNr. 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass die          ne des Virus der Maul- und Klauenseuche unter-\nRohmilch                                                               sucht worden sind und\nc) der Samen nach Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie\n1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten\n88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur\nRoute transportiert wird,\nFestlegung der tierseuchenrechtlichen Anforde-\n2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird,             rung an den innergemeinschaftlichen Handelsver-\ndie                                                                kehr mit Samen von Rindern und an dessen Ein-\nfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils gelten-\na) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und des-               den Fassung untersucht worden ist.\ninfiziert werden und\nb) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aero-                                    § 18\nsolbildung beim Einfüllen und Entladen der Roh-\nMaßregeln vom 31. Tag\nmilch verhindern, und\nnach Beendigung der Notimpfung\n3. mit Fahrzeugen transportiert wird,                                   bis zur Beendigung der Untersuchungen\na) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie                (1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Not-\nderen für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten         impfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach\nGerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs          § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes:\njeweils gereinigt und desinfiziert werden,              1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des\nb) die nach Verlassen des Impfgebiets bis zur Ankunft          Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.\nim Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb          2. Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf\nmit Tieren empfänglicher Arten anfahren und\na) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften\nc) die                                                             Wiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den\nVerkehr gebracht werden, sofern\naa) nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde gekennzeichnet sind und nur in                    aa) die Schlachtstätte, in der das Fleisch er-\neinem von der zuständigen Behörde festge-                       schlachtet worden ist, tierärztlich überwacht\nlegten Gebiet genutzt werden dürfen oder                       wird,\nbb) vor der Nutzung in einem anderen als dem                   bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-\nfestgelegten Gebiet unter amtlicher Überwa-                    kennzeichen\nchung gereinigt und desinfiziert werden.                        aaa) im Falle von Rindfleisch nach Anhang I\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                                   Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG\nAbsatz 1 Nr. 8 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass                         oder\nder Samen mindestens 30 Tage getrennt von anderem                            bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer\nSamen gelagert wird und,                                                           nach Anhang I Kapitel III der Richt-\nlinie 91/495/EWG\n1. für den Fall, dass das Spendertier nicht gegen Maul-\nund Klauenseuche geimpft worden ist,                                     gekennzeichnet ist und","3872           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\ncc) sichergestellt ist, dass das Fleisch              Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten\naaa) vor der Verarbeitung im Sinne des            werden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1\nAnhangs VIII Teil A Nr. 1, 3 oder 4 der    der Richtlinie 2003/85/EG und serologische Untersu-\nRichtlinie 2003/85/EG behandelt oder       chungen nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/\nvon Tieren aus außerhalb des Impfge-       85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des\nbiets gelegenen Betrieben erschlachtet     Virus der Maul- und Klauenseuche durch. Den serolo-\nwird und                                   gischen Untersuchungen ist der Stichprobenschlüssel\nnach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu\nbbb) von frischem Fleisch, das nicht aus dem      Grunde zu legen.\nImpfgebiet verbracht werden soll,\ngetrennt gelagert und transportiert wird,     (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zustän-\ndige Behörde Untersuchungen auf Antikörper gegen\nb) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften      Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauen-\nSchweinen erschlachtet worden ist, nur in den Ver-    seuche in allen Betrieben und bei allen geimpften Tieren\nkehr gebracht werden, sofern die Voraussetzun-        empfänglicher Arten und deren ungeimpften Nachkom-\ngen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind.              men durchführen, sofern dies zur Seuchenbekämpfung\n3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die         erforderlich ist.\naus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den\nVoraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewon-                                       § 20\nnen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, sofern                               Maßregeln bei\ndas Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach                          Feststellung von Tieren mit\nAnhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG gekenn-               Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine\nzeichnet worden ist.                                         In Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersu-\n4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tie-        chung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstruk-\nren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt         turproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche fest-\n§ 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.          gestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseu-\nche aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die\n5. Für die Gewinnung von                                      zuständige Behörde\na) Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher        1. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere\nArten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 7,                             empfänglicher Arten des Betriebs oder\nb) Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17         2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere\nAbs. 1 Nr. 8 und Abs. 4                                   des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nichtstruk-\nentsprechend.                                                 turproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                  festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht\nAbsatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfäng-             getöteten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs und\nlicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen,               die Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach\nsofern sichergestellt ist, dass                                   Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG\n1. die Tiere während des Transports und in der Schlacht-      an.\nstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher\nArten gehalten werden,                                                                § 21\n2. die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen                                 Maßregeln nach\nder Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im               Beendigung der Untersuchungen\nDesinfektionskontrollbuch nach § 21 der Viehver-\n(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchun-\nkehrsverordnung eingetragen wird,\ngen nach § 19 bis zur Entscheidung der Kommission der\n3. die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung       Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 59 der Richt-\nnach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus        linie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klau-\nder sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten      enseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet\ndes Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-    Folgendes:\nlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III\n1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des\nNr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\nAbsatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.\nErgebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht\nworden sind und                                           2. Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht wer-\n4. die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stun-         den, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch von\nden vor der Schlachtung erneut klinisch nach An-              a) geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpf-\nhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem            ten Nachkommen, bei denen Antikörper gegen\nErgebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht                    Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der\nwerden.                                                           Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind,\nerschlachtet worden ist,\n§ 19                                    aa) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2\nUntersuchungen nach Notimpfung                                Buchstabe a erfüllt sind und\n(1) Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Notimp-                 bb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch\nfung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im                   während der Herstellung identifizierbar ist und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004              3873\nvon anderem frischen Fleisch getrennt gela-       3. nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere emp-\ngert und transportiert wird,                          fänglicher Arten, sofern die Tiere\nb) geimpften Schweinen und deren nicht geimpften              a) in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht\nNachkommen im Inland erschlachtet worden ist,                  werden,\naa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und               b) zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,\nmindestens drei Monate seit dem letzten Seu-\nc) in einen von der zuständigen Behörde bestimmten\nchenausbruch im Impfgebiet vergangen sind,\nBetrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur\nbb) die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird,            zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,\ncc) in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch                 oder\nerschlachtet wird, das von Tieren stammt, die         d) in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen\naaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf                 Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen\nMaul- und Klauenseuche untersucht                   eine serologische Untersuchung nach Anhang III\nworden sind oder                                    Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\nbbb) aus außerhalb des Impfgebiets gelege-                Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchge-\nnen Gebieten stammen und außerhalb                  führt worden ist.\ndes Impfgebiets geschlachtet worden\nsind,                                                                    § 22\ndd) das frische Fleisch nach Artikel 4 Abs. 1 in Ver-                      Anwendungsvorrang\nbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/           Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem\n99/EG gekennzeichnet ist und                      Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in\nee) das frische Fleisch während der Herstellung        dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobach-\nidentifizierbar ist und von anderem frischem      tungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden\nFleisch getrennt gelagert und befördert wird,     insoweit keine Anwendung.\nc) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten\nerschlachtet worden ist, die Voraussetzungen                                        § 23\nnach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt                      Tötung im Sperrbezirk,\nsind.                                                                       im Beobachtungs-\n3. Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und                               gebiet oder im Impfgebiet\nFleischzubereitungen, das oder die von Tieren emp-           Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren\nfänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen        empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungs-\nworden sind, gilt § 18 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.         gebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus\n4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften            Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur\nTieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt      unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes,\n§ 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.          erforderlich ist.\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAbsatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von                                          § 24\n1. Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzun-                  Gefährdeter Bezirk beim Auftreten\ngen des § 18 Abs. 2 erfüllt sind,                                der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren\n2. nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern           (1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-\nche bei Wildtieren empfänglicher Arten ordnet die\na) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch\nzuständige Behörde die serologische und virologische\nnach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit\nUntersuchung der erlegten oder verendeten Wildtiere\nnegativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\nempfänglicher Arten an und führt epidemiologische\nuntersucht worden sind,\nNachforschungen durch.\nb) 30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfäng-\nlicher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere ver-           (2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei\nbracht werden sollen, eingestellt worden sind,         einem Wildtier einer empfänglichen Art amtlich festge-\nstellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die\nc) der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden        Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest.\nsollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem          Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung\nBeobachtungsgebiet liegt,                              des Virus der Maul- und Klauenseuche, die Wildtierpopu-\nd) die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch    lation, Tierbewegungen innerhalb der Wildtierpopulation,\nnach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG    natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.\nmit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseu-        Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen\nche untersucht worden sind oder in dem Betrieb         Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen\neine serologische Untersuchung nach Anhang III         Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im\nNr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem        Bundesanzeiger veröffentlicht.\nErgebnis auf Maul- und Klauenseuche durchge-              (3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-\nführt worden ist und                                   fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigne-\ne) während des Transports der Tiere keine Gefahr der      ten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-\nAnsteckung mit dem Virus der Maul- und Klauen-         schrift „Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren – Gefähr-\nseuche besteht,                                        deter Bezirk“ gut sichtbar an.","3874          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\n(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten         3. sichergestellt ist, dass\nBezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk\na) die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstier-\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich                              ärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der\na) die Anzahl der gehaltenen Tiere empfänglicher                  Anlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kenn-\nArten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres                zeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der\nStandorts,                                                    Voraussetzungen der Nummer 1 ergibt,\nb) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft         b) die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und\nerkrankte Tiere empfänglicher Arten                           nicht zusammen mit anderen Tieren empfänglicher\nsowie jede Änderung anzuzeigen,                                   Arten zu dem Bestimmungsbetrieb befördert wer-\nden,\n2. die Tiere empfänglicher Arten so abzusondern, dass\nsie nicht mit Wildtieren in Berührung kommen können,         c) das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor\n3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-                  dem Verbringen der für den Versandort zustän-\nund Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten                digen Behörde unter Angabe des Bestimmungs-\neinzurichten,                                                     betriebs angezeigt wird,\n4. verendete und erkrankte Tiere empfänglicher Arten,           d) im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten,\nbei denen der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche                 diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des\nnicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer                    gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständi-\nAnweisung der zuständigen Behörde serologisch                     gen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland\noder virologisch auf Maul- und Klauenseuche unter-                verbracht werden und,\nsuchen zu lassen,                                            e) im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztie-\n5. Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit              ren empfänglicher Arten, diese im Bestimmungs-\ndenen Tiere empfänglicher Arten in Berührung kom-                 betrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der\nmen können, für Wildtiere unzugänglich aufzubewah-                behördlichen Beobachtung unterliegen und nach\nren,                                                              Ablauf dieser Frist klinisch und serologisch auf\n6. sicherzustellen, dass Hunde im Freien angeleint sind.             Maul- und Klauenseuche untersucht werden.\n(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk, dass         Die zuständige Behörde teilt das jeweilige Verbringen\ndieser Tiere empfänglicher Arten der für den Bestim-\n1. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,        mungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeits-\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere emp-           tage vor dem Verbringen mit.\nfänglicher Arten nicht getrieben werden dürfen,\n(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\n2. Tiere empfänglicher Arten weder in einen noch aus\nvon Tieren empfänglicher Arten in einen Betrieb im\neinem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht wer-\ngefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2\nden dürfen,\ngenehmigen. Im Falle des Verbringens von Zucht- und\n3. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfäng-         Nutztieren empfänglicher Arten aus einem im gefährde-\nlicher Arten zum Zwecke des innergemeinschaftlichen       ten Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur\nHandels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht        erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere\nwerden dürfen,                                            empfänglicher Arten\n4. Personen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in       1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Tiere emp-\nBerührung gekommen sind, Reinigungs- und Desin-              fänglicher Arten ausschließlich gemästet und zur\nfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der                 Schlachtung abgegeben werden, oder\nzuständigen Behörde durchzuführen haben,\n2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach nähe-\n5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildtiere\nrer Anweisung der zuständigen Behörde auf Maul-\nempfänglicher Arten sowie Gegenstände, mit denen\nund Klauenseuche untersucht werden.\nWildtiere empfänglicher Arten in Berührung gekom-\nmen sein können, in einen Betrieb nicht verbracht           (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten\nwerden dürfen.                                            Bezirk unter Berücksichtigung epidemiologischer und\n(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen         wildbiologischer Erkenntnisse\nvon Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb im ge-      1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildtieren\nfährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 geneh-            empfänglicher Arten einschließlich der Verpflichtung\nmigen, wenn                                                     der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und\n1. die Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben stam-         2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit\nmen, in denen alle Tiere empfänglicher Arten inner-          Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekom-\nhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit          men sein können,\nnegativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\nuntersucht worden sind,                                   anordnen.\n2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren          (9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass\nempfänglicher Arten in außerhalb des gefährdeten          die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere verbreitet\nBezirks gelegene Betriebe, die Tiere empfänglicher        wird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauen-\nArten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Verbrin-    seuche in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten,\ngen serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul-          kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 8\nund Klauenseuche untersucht worden sind und               auch in diesem Gebiet anordnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004                     3875\n§ 25                                  (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nMaßregeln zur Erkennung der Maul-                   erlegte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr\nund Klauenseuche im gefährdeten Bezirk                 bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.\n(1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei               (3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei\nWildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Bezirk     Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige\nFolgendes:                                                    Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen,\ndass Jagdausübungsberechtigte\n1. Jagdausübungsberechtigte haben\n1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben\na) jedes erlegte Wildtier einer empfänglichen Art              entnehmen und der zuständigen Untersuchungsein-\nunverzüglich nach näherer Anweisung der zustän-            richtung zur virologischen und serologischen Unter-\ndigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr            suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und\nvorgegebenen Begleitschein auszustellen;\n2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten\nb) von jedem erlegten Wildtier einer empfänglichen             unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behör-\nArt unverzüglich Proben nach näherer Anweisung             de anzeigen und der zuständigen Untersuchungsein-\nder zuständigen Behörde zur virologischen und              richtung zur virologischen und serologischen Unter-\nserologischen Untersuchung auf Maul- und Klau-             suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.\nenseuche zu entnehmen, zu kennzeichnen und\nzusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und                                      § 26\ndem Begleitschein der durch die zuständige\nBehörde festgelegten Wildsammel- oder Annah-                                  Tilgungsplan\nmestelle zuzuführen;                                      Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium\nc) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-       innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und\nden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung          Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art\ndes Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;            einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei\nWildtieren nach Maßgabe des Anhangs XVIII Abschnitt B\nd) jedes verendet aufgefundene Wildtier einer emp-         der Richtlinie 2003/85/EG vor.\nfänglichen Art unverzüglich unter Angabe des\nFundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen                                       § 27\nund der zuständigen Untersuchungseinrichtung\nzur virologischen und serologischen Untersuchung                  Seuchenausbruch bei Wildtieren in\nauf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten; Buchsta-           einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland\nbe a gilt entsprechend.                                   Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-\n2. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche             staats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und\nBeseitigung                                                Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten inner-\nhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deut-\na) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers,\nschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende\nb) eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils    Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt-\neines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer     nis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-\nvirologischen Untersuchung Maul- und Klauen-           chend den §§ 24 und 25 an.\nseuche amtlich festgestellt worden ist, und\nc) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit\nTe i l 3\nerlegten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen\nnach Buchstabe b in Berührung gekommen sind,                           Schutzmaßregeln in\nin einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für                   Schlachtstätten, auf dem\ndie Verarbeitung oder Beseitigung von Material der          Tr a n s p o r t u n d i n G r e n z k o n t r o l l s t e l l e n\nKategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder                                       § 28\nBetrieb an.                                                                     Schutzmaßregeln\n3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche                (1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-\nBeseitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wild-             che in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder\nschweines in einer nach der Verordnung (EG)                in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behör-\nNr. 1774/2002 für die Verarbeitung oder Beseitigung        de eine klinische, virologische und serologische Untersu-\nvon Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5       chung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelasse-        Arten sowie epidemiologische Nachforschungen an. Fer-\nnen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an.             ner kann sie\n4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen       1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung\nArt auf Grund einer serologischen Untersuchung Anti-           der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder\nkörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche              der Grenzkontrollstelle befindlichen Tiere empfängli-\nfestgestellt worden, kann die zuständige Behörde die           cher Arten,\nunschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Ver-        2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der\narbeitung oder Beseitigung von Material der Kate-              Schlachtstätte geschlachteten Tiere empfänglicher\ngorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung          Arten,\n(EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder einem          3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,\nzugelassenen Betrieb anordnen.                                 Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels","3876            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\noder der Grenzkontrollstelle nach näherer Anweisung        1. a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs veren-\nder zuständigen Behörde nach Maßgabe des An-                      det oder getötet und unschädlich beseitigt worden\nhangs IV Nr. 2 der Richtlinie 2003/85/EG,                         sind oder\n4. für Betriebe, aus denen die Maul- und Klauenseuche             b) im Falle des § 8 Abs. 1 die seuchenkranken Tiere\neingeschleppt worden sein kann, oder für Betriebe,                empfänglicher Arten verendet oder getötet und\ndie in der Nähe der Schlachtstätte oder Grenzkontroll-            unschädlich beseitigt worden sind und bei den\nstelle liegen, die behördliche Beobachtung                        übrigen Tieren empfänglicher Arten der betroffe-\nnen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen nach der\nanordnen.                                                             Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere\n(2) Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in               empfänglicher Arten in dieser Einrichtung eine kli-\neiner Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in                nische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der\neiner Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der                  Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische\nMaul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet                Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtli-\ndie zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehe-              nie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-\nnen Maßnahmen an.                                                     und Klauenseuche durchgeführt worden sind,\n(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-           2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach\nnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung             Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2.1 der Richtlinie 2003/\nmit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfänglicher Arten in          85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreinigung und\ndie Schlachtstätte, in das Transportmittel oder in die            eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-\nGrenzkontrollstelle verbracht werden.                             hangs IV Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG und nach\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-\n(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und           geführt und von ihr abgenommen worden ist und\nRohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher\nArten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen          3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von\nsich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die               Untersuchungen in dem Beobachtungsgebiet frühes-\nauf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich                 tens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und\nunschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.              Vordesinfektion die Tiere empfänglicher Arten in allen\nBetrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie\n2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.4\nder Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf\nTe i l 4                               Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.\nAufhebung der Schutzmaßregeln,                              (4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tie-\nWiederbelegung von Betrieben                            ren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn\n1. die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten\n§ 29                                 verendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-\nden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher\nAufhebung der Schutzmaßregeln\nArten des Verdachtsbetriebs innerhalb von 15 Tagen\n(1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbe-           nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere\nzirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühes-               durch klinische Untersuchungen keine Anhaltspunkte\ntens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vor-              festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauen-\ndesinfektion nach Absatz 3 Nr. 2 die Tiere empfänglicher          seuche hinweisen, oder\nArten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der\n2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder\nRichtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III\nvirologischen Untersuchung ausgeräumt werden\nNr. 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung\nkonnte.\ndes Anhangs III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie\n2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau-            (5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet blei-\nenseuche untersucht worden sind. Mit der Aufhebung             ben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt.\nder Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk\nTeil des Beobachtungsgebiets. In diesem Teil des Beob-\nachtungsgebiets ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und                                      § 30\nAbs. 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.                                   Wiederbelegung von Betrieben\n(2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die ange-          (1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und\nordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und               Klauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde\nKlauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen          Tiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich\nist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei          beseitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absat-\nTieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der        zes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt\nVerdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren          werden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29\nals unbegründet erwiesen hat oder wenn die Kommission          Abs. 3 als erloschen gilt.\nder Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 59 der\nRichtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit         (2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicher-\nvon Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.         zustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten\n(3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfängli-        1. a) aus Betrieben stammen, die in einem Gebiet\ncher Arten gilt als erloschen, wenn                                   liegen, in dem in einem Radius von mindestens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004                 3877\nzehn Kilometern um den Betrieb seit mindestens                                   Te i l 5\n30 Tagen Maul- und Klauenseuche amtlich nicht\nfestgestellt worden ist, oder                                    Behördliche Anordnungen,\nTierseuchenbekämpfungszentrum\nb) vor der Wiederbelegung mit einer in Anhang XIII\nder Richtlinie 2003/85/EG vorgesehenen Untersu-\nchungsmethode mit negativem Ergebnis auf Maul-                                     § 31\nund Klauenseuche untersucht worden sind,                               Behördliche Anordnungen\n2. über den gesamten Betrieb gleichmäßig verteilt wer-           Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen\nden,                                                       der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\n3. in der Zeit vom Beginn der Wiederbelegung bis zum          1. für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines\n14. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung alle                 bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersu-\ndrei Tage klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul-            chung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der\nund Klauenseuche untersucht werden,                            Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,\n4. in der Zeit vom 15. Tag bis zum 28. Tag nach               2. für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen\nAbschluss der Wiederbelegung einmal wöchentlich                aus einem Betrieb\nklinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau-            a) eine Untersuchung,\nenseuche untersucht werden,\nb) eine Absonderung einschließlich Aufstallung,\n5. frühestens 29 Tage nach Abschluss der Wiederbele-\ngung klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/       c) eine behördliche Beobachtung,\n85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der          3. eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren emp-\nRichtlinie 2003/85/EG untersucht werden und                    fänglicher Arten\n6. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der          anordnen.\nnach Nummer 5 durchgeführten Untersuchung vor-\nliegen.\n§ 32\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nTierseuchenbekämpfungszentrum\nAbsatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frü-\nhestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung               (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen\nund Schlussdesinfektion nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt.       dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und\nKlauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämp-\n(4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in einen\nfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der Richt-\nBetrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt wer-\nlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.\nden, wenn\n(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge,\n1. die Tiere aus einem Gebiet stammen, in dem die Frei-       dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche\nheit von Maul- und Klauenseuche nach Artikel 59 der        unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach\nRichtlinie 2003/85/EG als wiederhergestellt gilt, und      Maßgabe des Artikels 77 der Richtlinie 2003/85/EG ein-\n2. sichergestellt ist, dass,                                  gerichtet wird.\na) sofern mehr als 75 vom Hundert der einzustellen-\nden Tiere empfänglicher Arten geimpft worden\nsind, die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach\nTe i l 6\nAbschluss der Wiederbelegung serologisch nach                       Ordnungswidrigkeiten,\nAnhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG auf                    Schlussbestimmungen\nAntikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus\nder Maul- und Klauenseuche untersucht und die\nnicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem                                  § 33\nEinstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtli-                   Ordnungswidrigkeiten\nnie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III\nNr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nErgebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht         Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nworden sind,                                           sätzlich oder fahrlässig\n1. einer mit einer Genehmigung nach\nb) sofern weniger als 75 vom Hundert der einzustel-\nlenden Tiere empfänglicher Arten geimpft sind, die         a) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1\nnicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem              Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9\nEinstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-           Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 6\nlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III               Satz 3 oder Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 Satz 2,\nNr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem              Abs. 3 oder 4, § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit\nErgebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht                 § 11 Abs. 2 Satz 3 oder § 13, § 12 Abs. 2 Satz 1,\nworden sind.                                                   auch in Verbindung mit § 13, oder § 15 Abs. 2\nSatz 2,\n(5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen\nnach § 16 Abs. 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten die            b) § 3 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5\nAbsätze 1 bis 4 entsprechend.                                         Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4,","3878           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nc) § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6      8. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a oder b,\nSatz 1 oder Abs. 7 Satz 1, jeweils auch in Verbin-         jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3,\ndung mit § 27, oder                                        § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicher-\nstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betre-\nd) § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1            ten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuh-\nNr. 5 Buchstabe b,                                         werk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt\nverbundenen vollziehbaren Auflage oder                        wird,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach                          9. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c oder\nNr. 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1\na) § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Nr. 3, jeweils        Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicherstellt, dass\nauch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder         ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeug-\n§ 9 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, § 3        nis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht\nAbs. 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Abs. 4             verbracht wird,\nSatz 2 oder § 11 Abs. 4 Satz 2, jeweils auch in Ver-\nbindung mit § 13, oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,        10. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4\noder § 5 Abs. 1 Satz 3, einen Betrieb betritt,\nb) § 7 Abs. 1, 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1\noder 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1       11. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4,\nSatz 1, § 20, § 23, § 28 Abs. 1 oder 2 oder § 31,          § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, ein Fahrzeug\nfährt,\nc) § 9 Abs. 3 oder 5 Nr. 7, jeweils auch in Verbindung\nmit § 13, oder                                         12. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel oder einen Hund\noder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,\nd) § 24 Abs. 1, 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4, Abs. 8 oder 9 oder\n§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, 3         13. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1\noder 4, Abs. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung          oder § 24 Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht rich-\nmit § 27,                                                  tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nzuwiderhandelt.                                               14. entgegen\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des          a) § 9 Abs. 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 11 Abs. 2\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-               Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18\nlässig                                                                Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5\nNr. 2,\n1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver-\nsuch vornimmt,                                               b) § 9 Abs. 5 Nr. 4, § 11 Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 3 oder 5\n2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung\nmit § 5 Abs. 1 Satz 3, oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild      ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,        eines dort genannten Tieres oder einen dort genann-\n3. entgegen                                                     ten Gegenstand verbringt,\na) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4,  15. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 eine Hausschlachtung vor-\n§ 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, oder            nimmt,\nb) § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 24  16. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 oder Abs. 7 Satz 1, § 11\nAbs. 4 Nr. 2                                              Abs. 4 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit\nNr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch in Ver-\nein Tier empfänglicher Art nicht, nicht richtig oder         bindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4,\nnicht rechtzeitig absondert,                                 § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 21\nAbs. 1 Nr. 3, oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 ein dort genanntes\n4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4, jeweils auch        Erzeugnis, auch als zusammengesetzes Erzeugnis,\nin Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14           in den Verkehr bringt oder abgibt,\nAbs. 2 Nr. 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,          17. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 5 ein Tier empfänglicher Art\nbesamen oder decken lässt,\n5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung\nmit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, ein   18. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 6 oder § 24 Abs. 5 Nr. 1 ein\nverendetes oder getötetes Tier empfänglicher Art             Tier empfänglicher Art treibt oder transportiert,\nnicht oder nicht richtig aufbewahrt,\n19. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 8 eine Ausstellung, einen\n6. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung         Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durch-\nmit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, die       führt oder mit einem Tier handelt,\nGenehmigung nicht einholt,\n20. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit\n7. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, auch in Verbindung         § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, Eizellen oder Embryo-\nmit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14      nen gewinnt,\nAbs. 2 Nr. 4, Matten oder Bodenauflagen nicht oder\nnicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt   21. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit\noder nicht oder nicht richtig feucht hält,                   § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b, Samen gewinnt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004                        3879\n22. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmög-                                                    § 34\nlichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein-                             Berechnung von Fristen\nrichtet,\nAuf die Berechnung von Fristen nach dieser Verord-\n23. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 5 Futtermittel, Einstreu oder               nung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine\neinen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig                  Anwendung.\naufbewahrt,\n24. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein                                              § 35\nHund angeleint ist,                                                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n25. entgegen § 28 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines                     (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ngeschlachteten Tieres empfänglicher Art nicht, nicht                 dung in Kraft.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei-\n(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verord-\ntigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnung treten die MKS-Verordnung in der Fassung der\nnicht rechtzeitig beseitigen lässt oder\nBekanntmachung vom 1. Februar 1994 (BGBl. I S. 187),\n26. entgegen § 30 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbin-                 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\ndung mit Abs. 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein                 30. April 2001 (BAnz. S. 8385), und die MKS-Verordnung\nTier einstellt.                                                      vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1450) außer Kraft.\nBonn, den 27. Dezember 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c hu t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nIn Vertretung\nAlexander Müller","3880          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nAnlage 1\n(zu § 15 Abs. 2 Nr. 1)\nBescheinigung\nfür den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren\ngewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung\nAusstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………\nVersandort und -land:     ……………………………………………………………………………………………………………\nI. Versand von Tieren1)\n1. Anzahl der Tiere: ………………………………………………………………………………………………………………\n(in Worten)\n2. Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt von ………………………………………………………………………………………………\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: …………………………………………………………………………………………\n3. Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt nach ………………………………………………………………………………………………\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………\n4. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche                                                                                Alter\nGeschlecht                          Rasse\nKennzeichnung                                                                            (Monate)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004                                 3881\nII. Versand von Erzeugnissen1)\n1. Art und Gewicht des Erzeugnisses:\nFrisches Fleisch; Gewicht (in kg) …\nRohmilch; Gewicht (in kg) …\nRohmilcherzeugnis; Gewicht (in kg) …\nsonstiges Erzeugnis; Art …; Gewicht (in kg) …\n2. Herkunft des Erzeugnisses:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\nDie Erzeugnisse werden versandt von ………………………………………………………………………………………\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: …………………………………………………………………………………………\n3. Bestimmung der Erzeugnisse:\nName und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt nach ………………………………………………………………………………………………\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………\n4. Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere empfänglicher Arten\noder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 der MKS-Verordnung entsprechen.\nAusgefertigt in ………...................................................         am …………………………….......................................\n(Ort)                                                                 (Datum)\n(Dienstsiegel)2)\n…………………………………………………………\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n…………………………………………………………\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1) Nur ausfüllen, soweit zutreffend.\n2) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.","3882               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nAnlage 2\n(zu § 18 Abs. 2 Nr. 3)\nBescheinigung\nfür den Versand von Tieren empfänglicher Arten\naus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung\nAusstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………\nVersandort und -land:           ……………………………………………………………………………………………………………\nI.    Anzahl der Tiere: ……………………………………………………………………………………………………………\n(in Worten)\nII.   Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt von ………………………………………………………………………………………………\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: ………………………………………………………………………………………\nIII. Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt nach ……………………………………………………………………………………………\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………\nIV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche                                                                                                      Alter\nGeschlecht                              Rasse\nKennzeichnung                                                                                                   (Monate)\nV.    Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere sowie alle Tiere emp-\nfänglicher Arten des Versandbetriebs im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-\nlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf\nMaul- und Klauenseuche untersucht worden sind.\nAusgefertigt in ……...................................................         am …………………………….......................................\n(Ort)                                                                      (Datum)\n(Dienstsiegel)1)\n…………………………………………………………\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n…………………………………………………………\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1)  Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004                                    3883\nAnlage 3\n(zu § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a)\nBescheinigung\nfür den Versand von Tieren empfänglicher Arten\naus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung\nAusstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………\nVersandort und -land:           ……………………………………………………………………………………………………………\nI.    Anzahl der Tiere: ……………………………………………………………………………………………………………\n(in Worten)\nII.   Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt von ………………………………………………………………………………………………\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders:\nIII. Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt nach ……………………………………………………………………………………………\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………\nIV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche                                                                                                      Alter\nGeschlecht                              Rasse\nKennzeichnung                                                                                                   (Monate)\nV.    Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des\n§ 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen.\nAusgefertigt in ……...................................................         am …………………………….......................................\n(Ort)                                                                      (Datum)\n(Dienstsiegel)1)\n…………………………………………………………\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n…………………………………………………………\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1)  Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden."]}