{"id":"bgbl1-2004-76-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":76,"date":"2004-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/76#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-76-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_76.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder\n    (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG)","law_date":"2004-12-27T00:00:00Z","page":3852,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["3852            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nGesetz\nzum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau\nder Tagesbetreuung für Kinder\n(Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG)\nVom 27. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                        „§ 22\nGrundsätze der Förderung\nInhaltsübersicht\n(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen\nArtikel 1    Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch          sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig\nArtikel 2    Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes            aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kinderta-\nArtikel 3    Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch        gespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeper-\nArtikel 4    Inkrafttreten                                        son in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Perso-\nnensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die\nAbgrenzung von Tageseinrichtungen und Kinderta-\nArtikel 1                            gespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch\nÄnderung des                            regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                       Räumen geleistet wird.\n(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kinderta-\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und                   gespflege sollen\nJugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom\n8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert              1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverant-\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I               wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlich-\nS. 2014), wird wie folgt geändert:                                    keit fördern,\n2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstüt-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      zen und ergänzen,\na) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Zweiten               3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kin-\nKapitels wird wie folgt gefasst:                              dererziehung besser miteinander vereinbaren zu\n„Dritter Abschnitt                        können.\nFörderung von Kindern                       (3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bil-\nin Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“.         dung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf\nb) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:                 die soziale, emotionale, körperliche und geistige Ent-\nwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung ori-\n„§ 22    Grundsätze der Förderung“.                       entierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll\nc) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe               sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachli-\neingefügt:                                                chen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssitua-\n„§ 22a Förderung in Tageseinrichtungen“.                  tion sowie den Interessen und Bedürfnissen des ein-\nzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Her-\nd) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                 kunft berücksichtigen.\n„§ 23    Förderung in Kindertagespflege“.\ne) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:                                          § 22a\n„§ 24    Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen                       Förderung in Tageseinrichtungen\nund Kindertagespflege“.                             (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen\nf) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:                die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen\ndurch geeignete Maßnahmen sicherstellen und wei-\n„§ 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung\nterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der\ndes Förderungsangebots“.\nEinsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundla-\ng) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe               ge für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der\neingefügt:                                                Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluati-\n„§ 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für            on der Arbeit in den Einrichtungen.\nKinder“.                                            (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen\nsicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtun-\n2. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten             gen mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der\nKapitels wird wie folgt gefasst:                              Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erzie-\n„Dritter Abschnitt                      hungsprozesses zusammenarbeiten. Die Erziehungs-\nFörderung von Kindern                      berechtigten sind an den Entscheidungen und wesent-\nlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und\nin Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“.\nBetreuung zu beteiligen.\n3. Die §§ 22 bis 24a werden durch folgende §§ 22                     (3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organi-\nbis 24a ersetzt:                                              satorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004              3853\nFamilien orientieren. Werden Einrichtungen in den                                       § 24\nFerienzeiten geschlossen, so hat der Träger der\nInanspruchnahme von\nöffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von\nTageseinrichtungen und Kindertagespflege\nden Erziehungsberechtigten betreut werden können,\neine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzu-                (1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr\nstellen.                                                      bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer\nTageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugend-\n(4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern         hilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Alters-\nder Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam            gruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztags-\ngefördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger           plätzen oder ergänzend Förderung in Kindertages-\nder öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozi-        pflege zur Verfügung steht.\nalhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestal-\ntung und Finanzierung des Angebots zusammenar-                   (2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im\nbeiten.                                                       schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Ange-\nbot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kinderta-\n(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen         gespflege vorzuhalten.\ndie Realisierung des Förderungsauftrages nach Maß-\ngabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer            (3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind min-\nTräger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.               destens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kinderta-\ngespflege vorzuhalten, wenn\n§ 23                                1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur\nFörderung in Kindertagespflege                       mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt,\ndiese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen\n(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maß-               oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in\ngabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu               einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der\neiner geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese                  Schulausbildung oder Hochschulausbildung be-\nnicht von der erziehungsberechtigten Person nachge-               finden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in\nwiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung                 Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne\nund weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer              Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder\nlaufenden Geldleistung.\n2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechen-\n(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 um-                de Förderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27\nfasst                                                             bis 34 bleiben unberührt.\n1. die Erstattung angemessener Kosten, die der                Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich\nTagespflegeperson für den Sachaufwand entste-             nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in\nhen,                                                      Satz 1 genannten Kriterien.\n2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung                    (4) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von\nihrer Förderungsleistung und                              § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die\nVoraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen; in\n3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für\ndiesem Fall können Aufwendungen nach § 23 Abs. 2\nBeiträge zu einer Unfallversicherung sowie die\nSatz 1 Nr. 3 erstattet werden.\nhälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer\nangemessenen Alterssicherung der Tagespflege-                (5) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.\nperson.\n§ 24a\nDie Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger\nder öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Lan-                         Übergangsregelung für die\ndesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Über die                       Ausgestaltung des Förderungsangebots\nGewährung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige             (1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für\nPersonen entscheidet der Träger der öffentlichen              die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 5\nJugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen.                     erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so\n(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen,          können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe be-\ndie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz             schließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2\nund Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberech-            bis 5 erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab\ntigten und anderen Tagespflegepersonen auszeich-              dem 1. Oktober 2010 erfüllt wird.\nnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.               (2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rah-\nSie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der         men ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,\nAnforderungen der Kindertagespflege verfügen, die\nsie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in             1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen\nanderer Weise nachgewiesen haben.                                 zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots\nzu beschließen und\n(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegeperso-\n2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf\nnen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der\nzu ermitteln und den erreichten Ausbaustand fest-\nKindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespfle-\nzustellen.\ngeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmög-\nlichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammen-                 (3) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bun-\nschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten,              destag jährlich einen Bericht über den Stand des Aus-\nunterstützt und gefördert werden.                             baus nach Absatz 2 vorzulegen.","3854           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\n(4) Solange das erforderliche Angebot noch nicht            „bei der berechtigten Person aufgenommen wurde“\nzur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der neu ge-          ersetzt.\nschaffenen Plätze\n1. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, und              2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. Kinder, deren Eltern oder alleinerziehende Eltern-          „Keine volle Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn die\nteile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit auf-           berechtigte Person als im Sinne des § 23 des Achten\nnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliede-               Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeper-\nrung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für           son nicht mehr als fünf Kinder betreut.“\nmoderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teil-\nnehmen,                                                 3. § 6 wird wie folgt geändert:\nbesonders zu berücksichtigen.“                                 a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arbeitslo-\nsenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler,“\n4. § 69 wird wie folgt geändert:                                      gestrichen.\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:            b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1 044 Euro“\n„(5) Landesrecht kann bestimmen, dass kreis-                durch die Wörter „den Arbeitnehmer-Pauschbe-\nangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände,                     trag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteu-\ndie nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von           ergesetzes“ ersetzt.\nAufgaben der Förderung von Kindern in Tagesein-\nrichtungen und in Kindertagespflege herangezo-          4. In § 15 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\ngen werden.“                                               fügt:\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                       „Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialge-\nsetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu\n5. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:                      fünf Kinder betreuen, auch wenn die wöchentliche\nBetreuungszeit 30 Stunden übersteigt.“\n„§ 74a\nFinanzierung von\nTageseinrichtungen für Kinder                                           Artikel 3\nDie Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt                                Neufassung des\ndas Landesrecht. Die Erhebung von Teilnahmebeiträ-                     Achten Buches Sozialgesetzbuch\ngen nach § 90 bleibt unberührt.“\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nArtikel 2                           und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches\nSozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\nÄnderung des                            zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nBundeserziehungsgeldgesetzes                      machen.\nDas Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206),                                    Artikel 4\ngeändert durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli\n2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:                                      Inkrafttreten\n1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „in die Obhut des       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAnnehmenden aufgenommen ist“ durch die Wörter               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt"]}