{"id":"bgbl1-2004-76-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":76,"date":"2004-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/76#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-76-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_76.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der\n    Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG)","law_date":"2004-12-27T00:00:00Z","page":3846,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["3846          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nGesetz\nzur Fortentwicklung der\nBerufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung\n(Abschlussprüferaufsichtsgesetz – APAG)\nVom 27. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         2. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungs-\naufgaben wird eine Kammer der Wirtschaftsprüfer\nArtikel 1                                gebildet; diese wird bei der Prüfung und der Eig-\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung                     nungsprüfung, der Bestellung, der Anerkennung,\n(702-1)                                 dem Widerruf und der Registrierung, der Berufsauf-\nsicht und der Qualitätskontrolle sowie bei der\nAnnahme von Berufsgrundsätzen in mittelbarer\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der\nStaatsverwaltung tätig.“\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I\nS. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes\nvom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt       3. In § 8a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird die\ngeändert:                                                        Angabe „§ 5 der Prüfungsordnung für Wirtschafts-\nprüfer“ jeweils durch die Angabe „§ 4 der Wirt-\nschaftsprüferprüfungsverordnung“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe „§ 55a Vergütung“ wird fol-           4. In § 13a Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 20\ngende Zeile eingefügt:                                   und 21 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer\n„§ 55b Qualitätssicherungssystem“.                       und den §§ 11 und 12 der Prüfungsordnung für die\nEignungsprüfung nach dem Achten Teil der Wirt-\nb) Die Angabe zu § 57f wird wie folgt gefasst:              schaftsprüferordnung“ durch die Angabe „§§ 21,\n„§ 57f Überwachung der Qualitätskontrolle“.              22, 32 und 33 der Wirtschaftsprüferprüfungsverord-\nnung“ ersetzt.\nc) Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst:\n„§ 59a Abteilungen des Vorstandes und der             5. In § 13b Satz 1 wird die Angabe „§ 5 der Prüfungs-\nKommission für Qualitätskontrolle“.            ordnung für Wirtschaftsprüfer“ durch die Angabe\n„§ 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung“ er-\nd) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.\n„§ 60 Satzung, Wirtschaftsplan“.\ne) Nach der Angabe „§ 61 Beiträge und Gebühren“          6. In § 38 Nr. 1 Buchstabe h und Nr. 2 Buchstabe f wird\nwerden folgende Zeilen eingefügt:                        die Angabe „§ 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der Frist\nnach § 57a Abs. 6 Satz 4“ jeweils durch die Angabe\n„Fünfter Teil                         „§ 57a Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § 57a\nBerufsaufsicht                         Abs. 6 Satz 8“ ersetzt.\n§ 61a Zuständigkeit“.\n7. § 39 wird wie folgt geändert:\nf) Nach der Angabe „§ 66 Staatsaufsicht“ wird fol-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „wiederher-\ngende Zeile eingefügt:\ngestellt“ durch die Wörter „angeordnet oder wie-\n„§ 66a Abschlussprüferaufsicht“.                             derhergestellt“ ersetzt.\ng) Die bisherigen Angaben zum Fünften bis Zehn-             b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 57a Abs. 6\nten Teil werden Angaben zum Sechsten bis Elf-                Satz 3“ durch die Angabe „§ 57a Abs. 6 Satz 7“\nten Teil.                                                    ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004                3847\n8. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:                       4. die Zusammensetzung und Qualifikation der\nPrüfer und Prüferinnen für Qualitätskontrolle\n„§ 55b\nund\nQualitätssicherungssystem\n5. eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses;\nDer Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfe-\nrin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der                   zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Auf-\nBerufspflichten insbesondere bei der Durchführung                baus des Qualitätskontrollberichts können wei-\nbetriebswirtschaftlicher Prüfungen nach § 2 Abs. 1,              tere Bestimmungen getroffen werden (§ 57c\nbei denen das Berufssiegel geführt wird, erforder-               Abs. 2 Nr. 6).“\nlich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nüberwachen und durchzusetzen (Qualitätssiche-\nrungssystem). Das Qualitätssicherungssystem ist                      „(6) Die zu kontrollierende Person reicht bei\nzu dokumentieren.“                                               der Kommission für Qualitätskontrolle bis zu\ndrei Vorschläge für mögliche Prüfer oder Prüfe-\n9. In § 56 Abs. 1 wird die Angabe „§ 54a und § 55a“                 rinnen für Qualitätskontrolle ein. Die eingereich-\ndurch die Angabe „§ 54a, §§ 55a und 55b“ ersetzt.                ten Vorschläge müssen jeweils um eine Un-\nabhängigkeitsbestätigung des Prüfers oder der\nPrüferin für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der\n10. § 57 wird wie folgt geändert:\nSatzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              (§ 57c Abs. 2 Nr. 6). Von den Vorschlägen kann\ndie Kommission für Qualitätskontrolle in an-\n„(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erfüllt die\ngemessener Frist und unter Angabe der Gründe\nihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben; sie\neinzelne oder alle ablehnen (Widerspruchs-\nhat die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer\nrecht); die Absicht, Vorschläge abzulehnen, ist\nMitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruf-\ninnerhalb von vier Wochen seit Einreichung der\nlichen Pflichten zu überwachen.“\nzu kontrollierenden Person mitzuteilen, ansons-\nb) Absatz 2 Nr. 9 wird aufgehoben.                               ten gelten die Vorschläge als anerkannt. Bei\nc) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem                 Ablehnung aller Vorschläge kann die zu kontrol-\nWort „Prüfungswesen“ die Wörter „und der                     lierende Person bis zu drei neue Vorschläge ein-\nAbschlussprüferaufsichtskommission“ einge-                   reichen; die Sätze 2 und 3 finden Anwendung.\nfügt.                                                        Der Prüfer oder die Prüferin für Qualitätskontrolle\nwird von der zu kontrollierenden Person eigen-\nd) In Absatz 4 Nr. 5 wird die Angabe „in den Auf-                verantwortlich beauftragt. Nach Abschluss der\ngaben nach § 2 Abs. 1“ durch die Angabe                      Prüfung leitet der Prüfer oder die Prüferin für\n„(§ 55b)“ ersetzt.                                           Qualitätskontrolle eine Ausfertigung des Qua-\nlitätskontrollberichts der Wirtschaftsprüferkam-\n11. § 57a wird wie folgt geändert:                                   mer unverzüglich zu; dies soll in elektronischer\nForm geschehen. Nach Eingang des Qualitäts-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             kontrollberichts bescheinigt die Wirtschafts-\naa) In Satz 2 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch             prüferkammer dem Wirtschaftsprüfer oder der\neinen Strichpunkt ersetzt, und es wird fol-            Wirtschaftsprüferin in eigener Praxis oder der\ngende Nummer 4 angefügt:                               Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Teilnahme\nan der Qualitätskontrolle. Die Bescheinigung ist\n„4. nach erstmaliger Registrierung eine                bis zum Zeitpunkt, zu dem die nächste Qua-\nspezielle Fortbildung über die Qualitäts-          litätskontrolle nach Absatz 1 Satz 1 durchzufüh-\nsicherung nachweisen kann.“                        ren ist, zu befristen. Sie wird nicht erteilt, wenn\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 3“              die Qualitätskontrolle unter Verstoß gegen\ndurch die Angabe „Absatz 6 Satz 7“ ersetzt.            Absatz 3 Satz 1 und 5 durchgeführt oder die\nErklärung nach Absatz 5 Satz 3 versagt wurde.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\nErkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine\n„prüfenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ die\nTeilnahmebescheinigung nicht erteilt werden\nWörter „oder sonstige Umstände, welche die\nsoll, so ist der Vorgang vor Entscheidungsbe-\nBesorgnis der Befangenheit (§ 49 zweite Alter-\nkanntgabe der Abschlussprüferaufsichtskom-\nnative) begründen,“ eingefügt.\nmission vorzulegen.“\nc) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Der Qualitätskontrollbericht muss enthalten         12. In § 57c Abs. 2 Nr. 5 wird der Punkt durch einen\n1. die Nennung der Kommission für Qualitäts-             Strichpunkt ersetzt, und es werden folgende Num-\nkontrolle und des oder der Geprüften als             mern 6 und 7 angefügt:\nEmpfänger oder Empfängerinnen des Be-                „6. weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 Satz 2\nrichts,                                                  und Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der\n2. eine Beschreibung von Gegenstand, Art und                 Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6\nUmfang der Prüfung,                                      Satz 2;\n3. eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe              7. Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungs-\nder Stundenanzahl,                                       verpflichtung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4","3848           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nsowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung               (2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission\ndieser Verpflichtung.“\n1. überwacht die Angemessenheit und die Funk-\ntionsfähigkeit der Qualitätskontrolle und nimmt\nhierzu Stellung;\n13. § 57e wird wie folgt geändert:\n2. gibt Empfehlungen zur Fortentwicklung und Ver-\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „der Qua-                 besserung der Qualitätskontrolle ab und\nlitätskontrollbeirat“ durch die Wörter „die Ab-\nschlussprüferaufsichtskommission“ ersetzt.                3. erstellt einen jährlichen öffentlichen Bericht.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              (3) Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann\nzur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen\n„(2) Liegen Mängel bei einem Wirtschaftsprü-          Aufklärungen und Nachweise von der Kommission\nfer oder einer Wirtschaftsprüferin in eigener Pra-        für Qualitätskontrolle und dem Prüfer oder der Prü-\nxis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft            ferin für Qualitätskontrolle verlangen. Die Mitglieder\nvor oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach          der Abschlussprüferaufsichtskommission haben\nMaßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für            das Recht, an einer Qualitätskontrolle und den Sit-\nQualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kom-            zungen der Kommission für Qualitätskontrolle teil-\nmission für Qualitätskontrolle Auflagen zur               zunehmen.\nBeseitigung der Mängel erteilen oder eine Son-               (4) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichts-\nderprüfung anordnen. Sie kann bestimmen,                  kommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer\ndass mit der Sonderprüfung ein anderer Prüfer             Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\noder eine andere Prüferin für Qualitätskontrolle          Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei\nbeauftragt wird. Stellt die Kommission für Quali-         ihrer Tätigkeit nach den Absätzen 2 und 3 bekannt\ntätskontrolle fest, dass die Erklärung nach § 57a         geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwer-\nAbs. 5 Satz 3 zu versagen war, widerruft sie die          ten.“\nBescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. Die Be-\nscheinigung ist auch dann zu widerrufen, wenn\ndie Prüfung entgegen den Verboten des § 57a          14a. § 57h Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 4 erfolgte. Wurde die Erklärung nach § 57a\nAbs. 5 Satz 3 zu Unrecht versagt, kann die Kom-           a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 57a Abs. 1 Satz 1,\nmission für Qualitätskontrolle entgegen § 57a                 Abs. 3 bis 8“ durch die Angabe „§ 57a Abs. 1\nAbs. 6 Satz 9 die Bescheinigung erteilen. Wurde               Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 bis 9, Abs. 7\ndie Qualitätskontrolle unter schwerwiegendem                  bis 8“ ersetzt.\nVerstoß gegen die in Satz 1 genannten Vorschrif-          b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\nten durchgeführt, stellt die Kommission für Qua-\nlitätskontrolle fest, dass die Pflicht nach § 57a             „Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass\nAbs. 1 Satz 1 nicht erfüllt ist und widerruft die             eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6\nBescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. Der                   Satz 7 widerrufen oder eine Teilnahmebescheini-\nWirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin                gung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 nicht erteilt wer-\noder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vor              den soll, so sind § 57a Abs. 6 Satz 10 und § 57e\nErlass von Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 6                  Abs. 2 Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden,\nanzuhören. Erkennt die Wirtschaftsprüferkam-                  dass der Vorgang der nach Landesrecht zustän-\nmer, dass eine Bescheinigung nach § 57a Abs. 6                digen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vor-\nSatz 7 widerrufen werden soll, so ist der Vorgang             zulegen ist.“\nvor Entscheidungsbekanntgabe der Abschluss-\nprüferaufsichtskommission vorzulegen.“\n15. § 59 Abs. 4 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 57a\nAbs. 6 Satz 3“ jeweils durch die Angabe „§ 57a\n16. § 59a wird wie folgt geändert:\nAbs. 6 Satz 7“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nd) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach den\n§§ 63 ff. und dem Fünften Teil“ durch die Wörter                                    „§ 59a\n„nach den §§ 61a ff. und dem Sechsten Teil“\nAbteilungen des Vorstandes und\nersetzt.\nder Kommission für Qualitätskontrolle“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n14. § 57f wird wie folgt gefasst:\n„(3) Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilun-\n„§ 57f                                  gen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den\nAbteilungen die Geschäfte und bestimmt die\nÜberwachung der Qualitätskontrolle                      Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mit-\nglied des Vorstandes kann mehreren Abteilun-\n(1) Für die Überwachung der Qualitätskontrolle                 gen angehören. Die Anordnungen können im\nist die Abschlussprüferaufsichtskommission im                     Laufe der Amtsperiode nur getroffen oder geän-\nRahmen des § 66a zuständig.                                       dert werden, wenn dies wegen Überlastung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004             3849\nVorstandes, der Abteilung oder infolge Wechsels      20. § 64 wird wie folgt geändert:\noder dauernder Verhinderung einzelner Mitglie-\nder der Abteilung erforderlich wird.“                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(6) Die Kommission für Qualitätskontrolle                     aaa) Die Wörter „oder dem Beirat“ werden\nkann Abteilungen bilden. Die Zuständigkeiten                            durch die Wörter „ , dem Beirat, der\nder Abteilungen sind in der Geschäftsordnung                            Abteilung“ ersetzt.\nder Kommission für Qualitätskontrolle zu regeln.\nAbsatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 5 gelten                    bbb) Die Wörter „oder im Beirat“ werden\nentsprechend. Über Widersprüche (§ 57e Abs. 1                           durch die Wörter „ , im Beirat, in der\nSatz 5 Nr. 6) gegen Beschlüsse von Abteilungen                          Abteilung“ ersetzt.\nentscheidet die Kommission für Qualitätskon-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „im Beirat“\ntrolle.“\ndurch die Wörter „im Beirat, in den Abteilun-\ngen“ ersetzt.\n17. § 60 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „im Vorstand, Bei-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       rat“ durch die Wörter „im Vorstand, im Beirat, in\nAbteilungen“ ersetzt.\n„§ 60\nSatzung, Wirtschaftsplan“.\n21. § 66 wird wie folgt geändert:\nb) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.\na) In Satz 1 und in Satz 2 wird das Wort „Wirt-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:               schaftsprüferkammer“ jeweils durch die Wörter\n„(2) Die Wirtschaftsprüferkammer legt jähr-               „Wirtschaftsprüferkammer, die Prüfungsstelle\nlich ihren Wirtschaftsplan für das darauffolgende            und die Abschlussprüferaufsichtskommission“\nKalenderjahr vor Feststellung dem Bundes-                    ersetzt.\nministerium für Wirtschaft und Arbeit vor. Die auf       b) In Satz 2 wird das Wort „erfüllt“ durch das Wort\ndie Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufs-            „erfüllen“ ersetzt.\naufsicht und der Abschlussprüferaufsichtskom-\nmission bezogenen Teile des Wirtschaftsplans\nbedürfen der Genehmigung des Bundesministe-          22. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:\nriums für Wirtschaft und Arbeit.“\n„§ 66a\n18. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und Wider-                          Abschlussprüferaufsicht\nspruchsverfahren,“ durch die Wörter „und Wider-\nspruchsverfahren sowie im Qualitätskontroll- und                (1) Die „Kommission für die Aufsicht über die\nBerufsaufsichtsverfahren,“ ersetzt.                          Abschlussprüfer in Deutschland“ (Abschlussprüfer-\naufsichtskommission) führt eine öffentliche fach-\nbezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkam-\n19. Nach § 61 wird folgende Überschrift und folgender            mer, soweit diese Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1\n§ 61a eingefügt:                                             erfüllt, die gegenüber Berufsangehörigen und\n„Fünfter Teil                          Gesellschaften wahrzunehmen sind, die zur Durch-\nführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprü-\nBerufsaufsicht                          fungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis\ntatsächlich durchführen; § 61a Satz 4 bleibt un-\n§ 61a\nberührt. Der Abschlussprüferaufsichtskommission\nZuständigkeit                           obliegt auch die Aufsicht über die Annahme von\ninternationalen Prüfungsstandards.\nFür die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüfer-\nkammer zuständig. Sie ermittelt bei jedem Verdacht              (2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission be-\neiner Berufspflichtverletzung von Berufsangehöri-            steht aus mindestens sechs und höchstens zehn\ngen und entscheidet, ob das Rügeverfahren ein-               ehrenamtlichen Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen in\ngeleitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Berufs-         den letzten fünf Jahren vor Ernennung nicht persön-\ngerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird. Mitteilun-           liche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer ge-\ngen der Prüfstelle nach § 342b Abs. 8 Satz 2 des             wesen sein. Sie sollen insbesondere in den Berei-\nHandelsgesetzbuchs oder der Bundesanstalt für                chen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wirtschaft,\nFinanzdienstleistungsaufsicht nach § 37r Abs. 2              Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder\nSatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind zu                 tätig gewesen sein. Die Mitglieder der Abschluss-\nberücksichtigen. Beabsichtigt die Wirtschaftsprü-            prüferaufsichtskommission werden vom Bundes-\nferkammer, das Verfahren einzustellen, weil keine            ministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer\nBerufspflichtverletzung vorliegt oder diese keiner           von vier Jahren ernannt; eine vorzeitige Abberufung\nSanktion bedarf, legt sie den Vorgang vor Bekannt-           durch das Bundesministerium für Wirtschaft und\ngabe der Entscheidung der Abschlussprüferauf-                Arbeit ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.\nsichtskommission vor.“                                       Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskom-","3850          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nmission wählen ein vorsitzendes und ein stellvertre-              (7) Die Kosten, die von der Abschlussprüferauf-\ntendes vorsitzendes Mitglied. Die Mitglieder der              sichtskommission verursacht werden, sind von der\nAbschlussprüferaufsichtskommission sind gegen-                Wirtschaftsprüferkammer zu tragen.\nüber der Wirtschaftsprüferkammer unabhängig und\nnicht weisungsgebunden. § 64 gilt sinngemäß, eine                (8) Die Abschlussprüferaufsichtskommission ar-\nerforderliche Genehmigung erteilt das Bundes-                 beitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten\nministerium für Wirtschaft und Arbeit.                        Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stel-\nlen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nund in den anderen Vertragsstaaten des Abkom-\n(3) Die Abschlussprüferaufsichtskommission be-             mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\naufsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ob diese             zusammen, insbesondere um mögliche Verstöße\nihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben geeig-             mit grenzüberschreitenden Auswirkungen von Be-\nnet, angemessen und verhältnismäßig erfüllt. Die              rufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesell-\nAbschlussprüferaufsichtskommission kann hierzu                schaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschluss-\nan Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer bera-                prüfungen durchführen, untersuchen zu können\ntend teilnehmen und hat ein Informations- und                 (Sonderuntersuchung). Näheres regelt die Ab-\nEinsichtsrecht. Zu ihren Sitzungen kann die Ab-               schlussprüferaufsichtskommission in ihrer Ge-\nschlussprüferaufsichtskommission Vertreter oder               schäftsordnung.\nVertreterinnen der Wirtschaftsprüferkammer, Be-\nrufsangehörige und Dritte als sachverständige                    (9) Absatz 8 gilt auch gegenüber entsprechend\nGäste fallweise zur Beratung heranziehen.                     zuständigen Stellen in anderen als in Absatz 8\nSatz 1 genannten Staaten, sofern auf Grundlage der\nGegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenar-\n(4) Die     Abschlussprüferaufsichtskommission\nbeit getroffen wurden.“\nkann Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkam-\nmer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Prü-\nfung an diese zurückverweisen (Zweitprüfung); sie       23. Die bisherigen Teile Fünf bis Zehn werden die Teile\nkann bei Nichtabhilfe unter Aufhebung der Ent-                Sechs bis Elf.\nscheidung der Wirtschaftsprüferkammer Weisung\nerteilen (Letztentscheidung). Die Wirtschaftsprüfer-\n24. In § 71 Satz 1 werden die Wörter „des Fünften Teils“\nkammer ist verpflichtet, den Vorgang in Umsetzung\ndurch die Wörter „des Fünften und Sechsten Teils“\nder Weisung abzuschließen. Hält die Wirtschafts-\nersetzt.\nprüferkammer eine Weisung für rechtswidrig, legt\nsie den Vorgang dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Arbeit vor.                                  25. In § 84a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „unverzüglich“\ndurch die Wörter „unverzüglich oder nach Ermitt-\n(5) Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet,          lung (§ 61a Satz 2)“ ersetzt.\nauf Anforderung der Abschlussprüferaufsichtskom-\nmission im Einzelfall oder von sich aus auf Grund       26. In § 130 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Drit-\ngenereller von der Abschlussprüferaufsichtskom-               ten und Fünften Teils“ durch die Wörter „des Dritten,\nmission festzulegender Kriterien über einzelne, auf-          Fünften und Sechsten Teils“ ersetzt.\nsichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhaltsaufklä-\nrung zeitnah und in angemessener Form zu berich-\nten. Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang dann, wenn er    27. Die §§ 134, 136a und 137 werden aufgehoben.\nvon der Wirtschaftsprüferkammer abschließend\nbearbeitet wurde und eine Entscheidung mit unmit-       28. In § 139 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 18 und\ntelbarer Rechtswirkung nach außen verfügt werden              20 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und\nsoll. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Bezug zur            nach § 11 der Prüfungsordnung für die Eignungs-\nDurchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen                prüfung nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprü-\nAbschlussprüfung ist nicht erforderlich.                      ferordnung“ durch die Angabe „§§ 19, 21 und 32 der\nWirtschaftsprüferprüfungsverordnung“ ersetzt.\n(6) Die Abschlussprüferaufsichtskommission gibt\nsich eine Geschäftsordnung, deren Erlass und             29. § 140 wird aufgehoben.\nÄnderungen der Genehmigung des Bundesministe-\nriums für Wirtschaft und Arbeit bedürfen. Die\nGeschäftsordnung kann insbesondere neben den\nKriterien nach Absatz 5 Satz 1 und den Bestimmun-                                Artikel 2\ngen nach Absatz 8 Satz 2 auch die Bildung von ent-\nÄnderung\nscheidungsbefugten Ausschüssen vorsehen. Die\ndes Gesetzes betreffend die\nAbschlussprüferaufsichtskommission und die Aus-\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher\n(4125-1)\nMehrheit; § 59a gilt sinngemäß. Die Abschluss-\nprüferaufsichtskommission und deren Ausschüsse\nkönnen sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben der         § 63g des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-\nWirtschaftsprüferkammer bedienen. Die Abschluss-        schaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekannt-\nprüferaufsichtskommission veröffentlicht jährlich ihr   machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das\nArbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht.            zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004                3851\n2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt           oder nach § 57e Abs. 2 Satz 3, 4 und 6 oder Abs. 3\ngeändert:                                                            Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen wor-\nden ist.“\n1. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 57a Abs. 5, 6 Satz 2 bis\n5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3 und § 57f der\nWirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe „§ 57a                                      Artikel 3\nAbs. 5, Abs. 6 Satz 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie Abs. 8,                                 Änderung\n§§ 57b bis 57e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7 und Abs. 3                        des Dritten Gesetzes zur\nsowie § 57f der Wirtschaftsprüferordnung“ ersetzt.                   Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\n(702-1/1)\n2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass               Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirt-\neine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7         schaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569),\nder Wirtschaftsprüferordnung widerrufen oder eine            das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember\nTeilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 der          2000 (BGBl. I S. 1769) geändert worden ist, wird aufgeho-\nWirtschaftsprüferordnung nicht erteilt werden soll, so       ben.\nist der Vorgang der für die nach § 63 für die Verleihung\ndes Prüfungsrechts zuständigen Behörde vor der Ent-\nscheidung vorzulegen. Die Kommission für Qualitäts-                                    Artikel 4\nkontrolle (§ 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung)\nhat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrich-                               Inkrafttreten\nten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach § 57a\nAbs. 6 Satz 9 der Wirtschaftsprüferordnung versagt              Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}