{"id":"bgbl1-2004-75-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":75,"date":"2004-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/75#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-75-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_75.pdf#page=15","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich\n    (HdaVÄndG)","law_date":"2004-12-27T00:00:00Z","page":3835,"pdf_page":15,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004             3835\nGesetz\nzur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich\n(HdaVÄndG)\nVom 27. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 § 48      Dienstrechtliche Stellung der Juniorpro-\nfessorinnen und Juniorprofessoren\n§§ 48a\nArtikel 1                                  bis 48d (weggefallen)“.\nÄnderung                                 b) Die Angaben zu den §§ 52 bis 54 werden wie folgt\ndes Hochschulrahmengesetzes                             gefasst:\n„§ 52     (weggefallen)\nDas Hochschulrahmengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18),                  § 53      Wissenschaftliche und künstlerische\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2004                          Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\n(BGBl. I S. 2298), wird wie folgt geändert:                          § 54      (weggefallen)“.\nc) Die Angaben zu den §§ 57b bis 57e werden wie\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    folgt gefasst:\na) Die Angaben zu den §§ 43 bis 48d werden wie                   „§ 57b    Befristungsdauer\nfolgt gefasst:\n§ 57c     Privatdienstvertrag\n„§ 43     Dienstliche Aufgaben der Hochschulleh-\nrerinnen und Hochschullehrer                       § 57d     Wissenschaftliches Personal an For-\nschungseinrichtungen\n§ 44      Einstellungsvoraussetzungen für Profes-\nsorinnen und Professoren                           § 57e     Studentische Hilfskräfte“.\n§ 45      Ausschreibung von Stellen für Hoch-             d) Die Angaben zu den §§ 74 bis 75a werden wie\nschullehrerinnen und Hochschullehrer               folgt gefasst:\n§ 46      Dienstrechtliche Stellung der Professo-            „§ 74     Bisherige Dienstverhältnisse und Beru-\nrinnen und Professoren                                       fungsvereinbarungen\n§ 47      Einstellungsvoraussetzungen für Junior-            §§ 75,\nprofessorinnen und Juniorprofessoren               75a       (weggefallen)“.","3836          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004\n2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             Promotion nachgewiesen wird, oder besondere\nBefähigung zu künstlerischer Arbeit und\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedergrup-\npen“ die Wörter „und innerhalb der Mitglieder-           4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der\ngruppen“ eingefügt.                                           Stelle\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,\n„Für die Vertretung in den nach Mitgliedergrup-               b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder\npen zusammengesetzten Gremien bilden die\nHochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die                 c) besondere Leistungen bei der Anwendung\nakademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,                  oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkennt-\ndie Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterin-                nisse und Methoden in einer mehrjährigen\nnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe;                beruflichen Praxis.\nalle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und\n§ 45\nwirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich\nstimmberechtigt an Entscheidungen mit.“                               Ausschreibung von Stellen für\nHochschullehrerinnen und Hochschullehrer\nc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrecht-            Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hoch-\nliche Stellung der sonstigen an der Hochschule           schullehrer sind öffentlich und im Regelfall internatio-\ntätigen Personen.“                                        nal auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnah-\nmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbe-\nd) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „die           sondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein\nProfessoren“ durch die Wörter „die Hochschul-             Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden\nlehrerinnen und Hochschullehrer“ und die Wörter          soll.“\n„von Professoren“ durch die Wörter „von Hoch-\nschullehrerinnen und Hochschullehrern“ ersetzt.\n6. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:\n3. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                                    „§ 47\n„Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und                        Einstellungsvoraussetzungen für\nkünstlerische Personal der Hochschule besteht                     Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren\ninsbesondere aus den Hochschullehrerinnen und\nHochschullehrern (Professorinnen und Professoren,               Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofesso-\nJuniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den             rinnen und Juniorprofessoren sind neben den allge-\nwissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterin-         meinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grund-\nnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für be-           sätzlich\nsondere Aufgaben.“                                           1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,\n2. pädagogische Eignung,\n4. § 43 wird wie folgt gefasst:\n3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher\n„§ 43\nArbeit, die in der Regel durch die herausragende\nDienstliche Aufgaben der                         Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.\nHochschullehrerinnen und Hochschullehrer\nSofern vor oder nach der Promotion eine Beschäfti-\nDie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer              gung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wis-\nnehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden              senschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promoti-\nAufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung,               ons- und Beschäftigungsphase zusammen nicht\nLehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach nähe-          mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht\nrer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selb-            mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerun-\nständig wahr.“                                               gen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 bleiben\nhierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 gilt ent-\nsprechend.\n5. Die §§ 44 und 45 werden wie folgt gefasst:\n§ 48\n„§ 44\nEinstellungsvoraussetzungen                                  Dienstrechtliche Stellung der\nfür Professorinnen und Professoren                      Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren\nEinstellungsvoraussetzungen für Professorinnen               (1) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofesso-\nund Professoren sind neben den allgemeinen dienst-           ren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorzuse-\nrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich                    hen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre be-\ntragen soll. Eine Verlängerung für die zweite Phase\n1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,                     soll erfolgen, wenn die Juniorprofessorin oder der\nJuniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder\n2. pädagogische Eignung,\nHochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das\n3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher                Dienstverhältnis um bis zu einem Jahr verlängert\nArbeit, die in der Regel durch die Qualität einer         werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004              3837\n(2) Werden Juniorprofessorinnen und Juniorpro-             d) In Absatz 4 wird die Angabe „Professoren, Hoch-\nfessoren zu Beamten auf Zeit ernannt, so gelten,                  schuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure\nsoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die                 oder für wissenschaftliche und künstlerische\nVorschriften für Beamtinnen und Beamte auf                        Assistenten“ durch die Wörter „Hochschullehre-\nLebenszeit entsprechend.“                                         rinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.\n7. Die §§ 48a bis 48d werden aufgehoben.                     10. § 52 wird aufgehoben.\n8. In § 49 wird die Angabe „Professoren, Hochschuldo-\nzenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wis-        11. § 53 wird wie folgt gefasst:\nsenschaftliche und künstlerische Assistenten“ durch                                    „§ 53\ndie Wörter „Hochschullehrerinnen und Hochschul-\nlehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische                              Wissenschaftliche und\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt und die                 künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nWörter „für Beamte allgemein geltenden“ gestrichen.\n(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitar-\nbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestell-\n9. § 50 wird wie folgt geändert:                                 ten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen oblie-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          gen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissen-\nschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Professoren,\nKrankenversorgung. In begründeten Fällen kann wis-\nHochschuldozenten, Oberassistenten, Ober-\nsenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern\ningenieure sowie wissenschaftliche und\nauch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben\nkünstlerische Assistenten“ durch die Wörter\nin Forschung und Lehre übertragen werden.\n„Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“\nersetzt.                                                (2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftli-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Professoren“ durch           chen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben\ndie Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-           übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer\nschullehrer“ ersetzt.                                Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissen-\nschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegen-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Professoren“ durch           heit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben\ndie Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-           werden.\nschullehrer“ ersetzt.\n(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaft-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        liche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den\n„Abordnung und Versetzung in ein gleichwer-          allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen\ntiges Amt an einer anderen Hochschule sind           grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudi-\nauch ohne Zustimmung der Hochschullehre-             um.\nrin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn            (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische\ndie Hochschule oder die Hochschuleinrich-            Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.“\ntung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst\noder mit einer anderen Hochschule zusam-\nmengeschlossen wird, oder wenn die Studi-        12. § 54 wird aufgehoben.\nen- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig\nist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an\n13. In § 56 wird das Wort „Professoren“ durch die Wörter\neine andere Hochschule verlegt wird; in die-\n„Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ er-\nsen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung\nsetzt.\nder aufnehmenden Hochschule oder Hoch-\nschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine\nAnhörung.“                                       14. Die §§ 57a bis 57f werden wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                   „§ 57a\n„(3) Soweit Hochschullehrerinnen und Hoch-                        Befristung von Arbeitsverträgen\nschullehrer oder wissenschaftliche und künstleri-\nsche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtin-               (1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für\nnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstver-         eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit\nhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entge-           wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterin-\ngenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Be-            nen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen\namten nach näherer Maßgabe des Landesrechts               und künstlerischen Hilfskräften gelten die §§ 57b\nzu verlängern, insbesondere im Falle eines mut-           und 57c. Von diesen Vorschriften kann durch Verein-\nterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, bei           barung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag\nInanspruchnahme von Elternzeit sowie bei Be-              kann für bestimmte Fachrichtungen und For-\nurlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit               schungsbereiche von den in § 57b vorgesehenen\nwegen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter            Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen\n18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen          Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festge-\nAngehörigen.“                                             legt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarif-","3838          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004\nvertrages können nicht tarifgebundene Vertragspar-                halb des Hochschulbereichs oder im Ausland\nteien die Anwendung der tariflichen Regelungen ver-               durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische\neinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und                 oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,\nGrundsätze über befristete Arbeitsverträge und\n3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit\nderen Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den\nnach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zei-\nVorschriften der §§ 57b bis 57e nicht widersprechen.\nten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3,\n(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen,               4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Um-\ndas in Absatz 1 bezeichnete Personal auch in unbe-                fang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt\nfristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.                   ist,\n4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und\n§ 57b\n5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindes-\nBefristungsdauer                              tens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit\nzur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Perso-\n(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in                nal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Auf-\n§ 57a Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht                gaben nach § 3 oder zur Ausübung eines mit dem\npromoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jah-             Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats.\nren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist\neine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren,          Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die\nim Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun            nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerech-\nJahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer ver-          net. Sie darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5\nlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer               die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschrei-\nbefristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promoti-            ten.\nonszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusam-\nmen weniger als sechs Jahre betragen haben. Ein                                        § 57c\nbefristeter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1 und 2\nPrivatdienstvertrag\nmit einer wissenschaftlichen oder künstlerischen\nHilfskraft kann bis zu einer Dauer von insgesamt vier            Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mit-\nJahren abgeschlossen werden. Innerhalb der jeweils            glied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hoch-\nzulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerun-            schule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung\ngen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.               bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln\nDritter vergütetem Personal im Sinne von § 57a\n(2) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befris-       Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der\ntungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse          §§ 57a, 57b und 57e entsprechend.\nmit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeits-\nzeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer                                      § 57d\nForschungseinrichtung im Sinne des § 57d abge-\nschlossen wurden, sowie entsprechende Beamten-                                   Wissenschaftliches\nverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach                    Personal an Forschungseinrichtungen\n§ 57c anzurechnen. Angerechnet werden auch be-                   Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit\nfristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechts-        wissenschaftlichem Personal an staatlichen For-\nvorschriften abgeschlossen wurden. Nach Aus-                  schungseinrichtungen sowie an überwiegend staat-\nschöpfung der nach diesem Gesetz zulässigen Be-               lich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf\nfristungsdauer kann die weitere Befristung eines              der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes\nArbeitsverhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit-           finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vor-\nund Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein.                  schriften der §§ 57a bis 57c und § 57e entsprechend.\n(3) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befris-\ntung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht.                                        § 57e\nFehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf                              Studentische Hilfskräfte\nVorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die\nDauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt                 Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfs-\noder bestimmbar sein.                                         kräften, die als Studierende an einer deutschen\nHochschule eingeschrieben sind, (studentische\n(4) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeits-        Hilfskräfte) ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig.\nvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einver-            Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird\nständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter           nicht auf die zulässige Befristungsdauer des § 57b\num                                                            Abs. 1 angerechnet.\n1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung\nder Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der                                        § 57f\nregelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung                           Erstmalige Anwendung\noder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder\neines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen               (1) Die §§ 57a bis 57e in der ab 31. Dezember\ngewährt worden sind,                                     2004 geltenden Fassung sind auf Arbeitsverträge\nanzuwenden, die seit dem 23. Februar 2002 abge-\n2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftli-          schlossen wurden. Für vor dem 23. Februar 2002 an\nche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außer-        staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004              3839\nsowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des                                       Artikel 3\n§ 57d abgeschlossene Arbeitsverträge gelten die\nAnpassung des Gesetzes\n§§ 57a bis 57e in der vor dem 23. Februar 2002 gel-\nüber befristete Arbeitsverträge\ntenden Fassung fort. Satz 2 gilt entsprechend für\nmit Ärzten in der Weiterbildung\nArbeitsverträge, die zwischen dem 27. Juli 2004 und\ndem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden.\n§ 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge\n(2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach     mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I\n§ 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor    S. 742), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\ndem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsver-      30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden\nhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmit-           ist, wird wie folgt gefasst:\nglied im Sinne von § 57c oder einer Forschungsein-\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeits-\nrichtung im Sinne von § 57d standen, ist auch nach\nvertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschul-\nAblauf der in § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten\nrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\njeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit\nvom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert\nbis zum 29. Februar 2008 zulässig. Satz 1 gilt entspre-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004\nchend für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in\n(BGBl. I S. 3835), fällt.“\neinem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder\nkünstlerischer Assistent standen. § 57b Abs. 4 gilt\nentsprechend.“\nArtikel 4\nAnpassung\n15. In § 72 Abs. 1 wird nach Satz 8 folgender Satz einge-                     des Abgeordnetengesetzes\nfügt:\n„Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des           § 9 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Be-\nGesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrecht-          kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),\nlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. De-      das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezem-\nzember 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vorschriften      ber 2004 (BGBl. I S. 3590) geändert worden ist, wird wie\ndes Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Lan-        folgt gefasst:\ndesgesetze zu erlassen.“                                                                „§ 9\nHochschullehrer\n16. Nach § 73 wird folgender § 74 eingefügt:                     (1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bun-\ndestag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des\n„§ 74                          Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe\nAnwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der glei-\nBisherige Dienst-\nchen Hochschule wiederverwendet werden müssen.\nverhältnisse und Berufungsvereinbarungen\n(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in For-\n(1) Die bei Inkrafttreten des jeweiligen nach § 72    schung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden\nAbs. 1 Satz 9 zu erlassenden Landesgesetzes vor-         und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundes-\nhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen           tag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist\nAssistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen       entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu\nund Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Ober-        bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezü-\ningenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hoch-          ge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu\nschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienst-     zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für\nverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung   Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.“\nbleibt unverändert.\n(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die\nArtikel 5\npersonelle und sächliche Ausstattung der Professu-\nren von Änderungen des 2. Abschnitts des 3. Kapi-                                  Anpassung\ntels betroffen sind, sind sie unter angemessener                    des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nBerücksichtigung der beiderseitigen Interessen der\nneuen Rechtslage anzupassen.“                               Das Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I\nS. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt\nArtikel 2                           geändert:\nAufhebung bisherigen Rechts\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Kapitel I,\nAbschnitt V, 3. Titel wie folgt gefasst:\nDas Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissen-          „3. Titel:   Wissenschaftliches und\nschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen vom                           künstlerisches Personal\n14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065, 1067) wird aufgehoben.                         von Hochschulen ……………105 bis 114“.","3840           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004\n2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Hochschuldo-            einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder\nzenten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissen-          Stiftung des öffentlichen Rechts, sind die in Satz 1\nschaftliche oder künstlerische Assistenten“ durch die        bezeichneten Beamten mittelbare Bundesbeamte.\nAngabe „Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche\nund künstlerische Mitarbeiter“ ersetzt.                         (2) Die beamteten Leiter und die beamteten haupt-\nberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die\nbeamteten Professoren, für die eine befristete Tätig-\n3. In Kapitel I, Abschnitt V, 3. Titel wird die Überschrift\nkeit vorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs\nwie folgt gefasst:\nJahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Für beamtete\n„3. Titel                           Juniorprofessoren gilt § 48 des Hochschulrahmenge-\nsetzes entsprechend. Für beamtete Hochschuldozen-\nWissenschaftliches und\nten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassis-\nkünstlerisches Personal von Hochschulen“.\ntenten und Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für\nbeamtete wissenschaftliche und künstlerische Assis-\n4. § 105 wird wie folgt gefasst:                                 tenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengeset-\n„§ 105                             zes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fas-\nsung entsprechend.\nFür beamtete Professoren, Juniorprofessoren so-\nwie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter             (3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht        Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend,\ndas Hochschulrahmengesetz etwas anderes be-                  soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie\nstimmt.“                                                     sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.\n(4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mit-\n5. In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Hochschuldo-\nglieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft\nzent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftli-\nzu Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf\ncher oder künstlerischer Assistent“ durch die Angabe\nihrer ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt\n„Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstleri-\nunter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf\nscher Mitarbeiter“ ersetzt.\nZeit weiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung\nnicht nach, sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit\nentlassen. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie\nArtikel 6                             nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der\nAnpassung                               Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienst-\ndes Bundesbeamtengesetzes                          zeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamten-\nverhältnis mit Dienstbezügen oder in einem Dienstver-\nhältnis als Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus\nDas Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-\neinem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus\nkanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675),\neinem Dienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nauf Zeit ernannt worden waren.\n4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geän-\ndert:                                                               (5) Für die entsprechend § 42 des Hochschulrah-\nmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstleri-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ab-                schen Personal einer Hochschule zählenden Beamten\nschnitt VIIa wie folgt gefasst:                              gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht\ndie entsprechend anzuwendenden Vorschriften der\n„Abschnitt VIIa: Leitungs- sowie wissen-\n§§ 43 bis 50, 52 und 53 des Hochschulrahmengeset-\nschaftliches und\nzes etwas anderes bestimmen; bei der Auflösung, der\nkünstlerisches Personal\nVerschmelzung oder einer wesentlichen Änderung\nvon Hochschulen ……………176a“.\ndes Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich an-\nerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbil-\n2. Zu Abschnitt VIIa wird die Überschrift wie folgt ge-          dungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen\nfasst:                                                       Dienst ausgerichtet sind, gilt für beamtete Professo-\n„Leitungs- sowie wissenschaftliches und               ren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten,\nkünstlerisches Personal von Hochschulen“.              deren Aufgabengebiet davon berührt wird, § 26 die-\nses Gesetzes, wenn eine ihrem bisherigen Amt ent-\nsprechende Verwendung nicht möglich ist.“\n3. § 176a wird wie folgt gefasst:\n„§ 176a\n(1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptbe-\nArtikel 7\nruflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die\nentsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes                                    Anpassung\nzum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal                   der Erholungsurlaubsverordnung\nzählenden Beamten einer Hochschule, die nach Lan-\ndesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten\nHochschule erhalten hat und deren Personal im               § 5 Abs. 7 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung in\nDienst des Bundes steht, sind unmittelbare Bundes-        der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November\nbeamte. Steht das Personal der Hochschule im Dienst       2004 (BGBl. I S. 2831) wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004            3841\n„Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorpro-                                 Artikel 9\nfessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und                               Neufassung\nfür Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen                     des Hochschulrahmengesetzes\nwird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorle-\nsungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten.“\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung\nkann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nArtikel 8                            im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nRückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 10\nDie auf Artikel 7 beruhenden Teile der Erholungsur-                              Inkrafttreten\nlaubsverordnung können aufgrund der Ermächtigung des\n§ 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes durch             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nRechtsverordnung geändert werden.                            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}