{"id":"bgbl1-2004-75-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":75,"date":"2004-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/75#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_75.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr\n    (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz-SDGIeiG)","law_date":"2004-12-27T00:00:00Z","page":3822,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["3822            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004\nGesetz\nzur Durchsetzung der Gleichstellung\nvon Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr\n(Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz – SDGleiG)\nVom 27. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                       Abschnitt 2\nMaßnahmen zur Gleichstellung\nInhaltsübersicht                                         von Soldatinnen und Soldaten\n§ 5  Grundsatz, entsprechende Anwendung von Vorschriften\nArtikel 1     Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Sol-\ndaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Solda-      § 6  Personalwerbung, Dienstpostenbekanntgabe\ntengleichstellungsgesetz – SGleiG)                 § 7  Annahmeverfahren\nArtikel 2     Änderung des Soldatengesetzes                      § 8  Auswahlentscheidungen beim beruflichen Aufstieg\nArtikel 3     Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung            § 9  Qualifikation, Benachteiligungsverbote\nArtikel 4     Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes          § 10 Aus-, Fort- und Weiterbildung\n§ 11 Gleichstellungsplan\nArtikel 5     Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nArtikel 6     Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes                                      Abschnitt 3\nArtikel 7     Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes                             Vereinbarkeit von Familie\nund Dienst für Soldatinnen und Soldaten\nArtikel 8     Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 9     Neufassung des Soldatengesetzes                    § 12 Familiengerechte Arbeitszeiten und Rahmenbedingun-\ngen\nArtikel 10    Inkrafttreten                                      § 13 Teilzeitbeschäftigung und familienbedingte Beurlaubung\n§ 14 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wieder-\neinstieg\n§ 15 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und\nfamilienbedingter Beurlaubung\nArtikel 1\nGesetz                                                        Abschnitt 4\nzur Gleichstellung von Soldatinnen                                      Gleichstellungsbeauftragte\nund Soldaten der Bundeswehr                         § 16 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellver-\n(Soldatinnen- und                               treterin\nSoldatengleichstellungsgesetz – SGleiG)                     § 17 Koordination, Stufenbeteiligung\n§ 18 Rechtsstellung\nInhaltsübersicht                          § 19 Aufgaben\n§ 20 Information und Mitwirkung\nAbschnitt 1                          § 21 Einspruchsrecht\nAllgemeine Vorschriften                    § 22 Gerichtliches Verfahren\n§ 1     Ziel des Gesetzes                                                                  Abschnitt 5\n§ 2     Grundsätze                                                               Statistische Angaben, Bericht\n§ 3     Geltungsbereich                                          § 23 Statistische Angaben\n§ 4     Begriffsbestimmungen                                     § 24 Bericht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004               3823\nAbschnitt 1                          leistung der Sicherheit oder Einsatzbereitschaft der ein-\ngesetzten Truppen für nicht oder nur eingeschränkt an-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nwendbar; in diesem Fall hat das Bundesministerium der\nVerteidigung den Deutschen Bundestag hierüber unver-\n§1                           züglich zu unterrichten.\nZiel des Gesetzes\n§4\n(1) Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Solda-\ntinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie der Beseiti-                          Begriffsbestimmungen\ngung bestehender und der Verhinderung künftiger Diskri-\nminierungen wegen des Geschlechts. Nach Maßgabe                 (1) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes beste-\ndieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um be-         hen, wenn eine Soldatin oder ein Soldat mindestens ein\nstehende Benachteiligungen abzubauen. Ziel des Geset-        Kind unter 18 Jahren oder eine Angehörige oder einen\nzes ist es auch, die Vereinbarkeit von Familie und Dienst    Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten\nin den Streitkräften für Soldatinnen und Soldaten zu ver-    pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder pflegt.\nbessern. Die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte wird\ndadurch nicht beeinträchtigt.                                   (2) Bereiche im Sinne dieses Gesetzes unter Berück-\nsichtigung struktureller Vorgaben sind\n(2) Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Soldatin-\nnen und Soldaten sollen die Gleichstellung von Frauen        1. die einzelnen Laufbahngruppen und Laufbahnen\nund Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen.                sowie Besoldungsgruppen,\nDies gilt auch für den dienstlichen Schriftverkehr.\n2. die Statusgruppen der Berufssoldatinnen und Berufs-\n(3) Für Soldatinnen können Dienstgradbezeichnungen            soldaten sowie der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten\nin weiblicher Form festgesetzt werden.                           auf Zeit,\n3. die militärischen Organisationsbereiche Heer, Luft-\n§2                               waffe, Marine und Sanitätsdienst.\nGrundsätze                            (3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das\n(1) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere sol-      Bundesministerium der Verteidigung sowie alle militäri-\nche mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in          schen Dienststellen und Truppenteile ab der Einheitsebe-\nihrem Aufgabenbereich verpflichtet, die Gleichstellung       ne.\nvon Frauen und Männern zu fördern. Dies gilt auch für           (4) Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes sind Eig-\nSoldatinnen und Soldaten, die außerhalb der Streitkräfte     nung, Befähigung und Leistung.\ndienstliche Aufgaben wahrnehmen. Verpflichtete im\nSinne dieses Gesetzes sind auch zivile Vorgesetzte,             (5) Soldatinnen sind dann als unterrepräsentiert anzu-\ndenen Soldatinnen und Soldaten unterstehen.                  sehen, wenn ihr Anteil in den einzelnen Bereichen nach\nAbsatz 2 in allen Laufbahnen mit Ausnahme der Lauf-\n(2) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als\nbahn des Sanitätsdienstes unter 15 Prozent, in der Lauf-\ndurchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen\nbahn des Sanitätsdienstes unter 50 Prozent liegt. Das\nder Dienststellen und bei deren Zusammenarbeit zu be-\nBundesministerium der Verteidigung erstattet dem Deut-\nrücksichtigen.\nschen Bundestag spätestens nach zwei Jahren Bericht,\nob die in Satz 1 festgesetzten Quoten dem Ziel der För-\n§3                           derung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten\nangemessen Rechnung tragen; der Bericht nach § 24\nGeltungsbereich\nbleibt hierdurch unberührt. Spätestens nach fünf Jahren\n(1) Dieses Gesetz gilt für alle Soldatinnen und Solda-    entscheidet der Deutsche Bundestag, ob zur Förderung\nten.                                                         der Gleichstellung eine Änderung der in Satz 1 festge-\nsetzten Quoten notwendig ist.\n(2) Bei der Ausgliederung von Aufgaben des Ge-\nschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-            (6) Eine unmittelbare Diskriminierung von Soldatinnen\ngung in die Rechtsform eines Unternehmens des privaten       ist gegeben, wenn diese auf Grund ihres Geschlechts in\nRechts soll auf die entsprechende Anwendung dieses           einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige\nGesetzes hingewirkt werden.                                  Behandlung als Soldaten erfahren, erfahren haben oder\nerfahren würden. Eine mittelbare Diskriminierung von\n(3) Bei der Gewährung von freiwilligen staatlichen\nSoldatinnen liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale\nLeistungen durch Dienststellen im Geschäftsbereich des\nVorschriften, Kriterien oder Verfahren die Soldatinnen in\nBundesministeriums der Verteidigung an Institutionen\nbesonderer Weise gegenüber den Soldaten benachteili-\nsoll durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt\ngen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften,\nwerden, dass diese Institutionen die Grundzüge dieses\nKriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel\nGesetzes anwenden.\ngerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses\n(4) Dieses Gesetz ist im Spannungs- und Verteidi-         Ziels angemessen und erforderlich.\ngungsfall nicht anwendbar.\n(7) Belästigung und sexuelle Belästigung gelten als\n(5) Im Rahmen von besonderen Auslandsverwendun-           Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Eine Belästi-\ngen gilt dieses Gesetz, es sei denn, das Bundesministeri-    gung liegt vor, wenn unerwünschte geschlechtsbezoge-\num der Verteidigung erklärt es im Einzelfall zur Gewähr-     ne Verhaltensweisen gegenüber einer Person erfolgen,","3824           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004\ndie bezwecken oder bewirken, dass die Würde der               rungs- und Qualifikationsprofil aufweisen. Sind Frauen in\nbetreffenden Person verletzt und ein von Einschüchte-         einzelnen Bereichen unterrepräsentiert, sind sie bei glei-\nrungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen          cher Qualifikation bevorzugt einzustellen, sofern nicht in\noder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaf-           der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe über-\nfen wird. Eine sexuelle Belästigung ist jede Form von         wiegen.\nunerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in\nunerwünschter verbaler, nichtverbaler oder physischer            (2) In Annahmegesprächen sind Fragen nach dem\nForm äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die           Familienstand, einer bestehenden oder geplanten\nWürde der betreffenden Person verletzt wird, insbeson-        Schwangerschaft sowie nach der Sicherstellung der\ndere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen,            Betreuung von Kindern, behinderten oder pflegebedürfti-\nErniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen ge-          gen sonstigen Angehörigen neben der Berufstätigkeit\nkennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.                        unzulässig. Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung\nder körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche\nEinwilligung der Bewerberin nach § 4a des Bundesdaten-\nschutzgesetzes nicht gezielt auf das Bestehen einer\nAbschnitt 2                            Schwangerschaft erstrecken.\nMaßnahmen zur Gleichstellung                             (3) Prüfkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit\nvon Soldatinnen und Soldaten                         Frauen und Männern besetzt sein.\n§5                                                             §8\nGrundsatz, entsprechende                                      Auswahlentscheidungen\nAnwendung von Vorschriften                                     beim beruflichen Aufstieg\n(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden, soweit nicht ein         Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert,\nbestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung            sind sie beim beruflichen Aufstieg bei gleicher Qualifikati-\nfür die auszuübende Tätigkeit ist.                            on bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere\n(2) Bei Verstößen der Dienststellen gegen die Benach-      für Berufungen in das Dienstverhältnis, Umwandlungen\nteiligungsverbote bei Begründung eines Dienstverhält-         des Dienstverhältnisses, Beförderungen, Laufbahnwech-\nnisses und beim beruflichen Aufstieg gilt § 611a des Bür-     sel und für förderliche Verwendungsentscheidungen.\ngerlichen Gesetzbuchs entsprechend für Soldatinnen            Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn in der\nund Soldaten sowie für Bewerberinnen und Bewerber.            Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwie-\ngen. § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n§6\n§9\nPersonalwerbung,\nDienstpostenbekanntgabe                                             Qualifikation,\nBenachteiligungsverbote\n(1) Anzeigen zur Personalwerbung sowie Dienstpos-\ntenbekanntgaben für die Streitkräfte müssen sowohl               (1) Die Feststellung der Qualifikation bestimmt sich\nFrauen als auch Männer ansprechen. Der gesamte Anzei-         nach den Anforderungen der in Betracht kommenden\ngentext darf nicht nur auf Personen eines Geschlechts         Verwendungen und nach den Ausbildungsvoraussetzun-\nzugeschnitten sein. In Anzeigen für Bereiche, in denen        gen, den beruflichen Erfahrungen und Leistungen. Spezi-\nSoldatinnen nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 und 5 unterre-        fische, durch Betreuungs- und Pflegeaufgaben erworbe-\npräsentiert sind, ist hervorzuheben, dass Bewerbungen         ne Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen,\nvon Frauen erwünscht sind und dass Frauen bei gleicher        soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von\nQualifikation bevorzugt eingestellt werden.                   Bedeutung sind. Können bestimmte Verwendungen nicht\nin Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden, sollen\n(2) Anzeigen zur Personalwerbung müssen im Hinblick        andere Verwendungen angeboten werden, damit der\nauf mögliche künftige Funktionen der Bewerberinnen und        berufliche Aufstieg nicht unverhältnismäßig behindert\nBewerber das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifi-        wird.\nkationsprofil der Laufbahn oder der Verwendungsberei-\nche, mindestens jedoch einen Hinweis auf den Zugang              (2) Folgende Gründe sind bei der vergleichenden\nzu entsprechenden Informationen, enthalten. Dienstpos-        Bewertung nicht zu berücksichtigen:\ntenbekanntgaben müssen mit den Anforderungen der zu\n1. Beurlaubungen, Teilzeitbeschäftigung oder Verzöge-\nbesetzenden Dienstposten übereinstimmen.\nrungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge\njeweils auf Grund der Wahrnehmung von Familien-\n§7                                    pflichten,\nAnnahmeverfahren                         2. Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder\npflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,\n(1) In Bereichen, in denen Soldatinnen unterrepräsen-\ntiert sind, sind in Annahmeverfahren mindestens ebenso        3. die Einkommenssituation des Ehepartners oder der\nviele Frauen wie Männer zu berücksichtigen, sofern                Ehepartnerin, des Lebenspartners oder der Lebens-\nBewerbungen von Frauen in ausreichender Anzahl vorlie-            partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensge-\ngen und die Bewerberinnen das erforderliche Anforde-              fährtin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004              3825\n§ 10                                 (4) Der Gleichstellungsplan sowie die Aktualisierungen\nsind in den hiervon erfassten Dienststellen zu veröffentli-\nAus-, Fort- und Weiterbildung                   chen. Den Disziplinarvorgesetzten und der Fachaufsicht\nführenden Dienststelle ist der Gleichstellungsplan geson-\n(1) Die Dienststellen haben durch geeignete Maßnah-\ndert zur Verfügung zu stellen.\nmen die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldatinnen\nzu unterstützen.                                                 (5) Wenn die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans\nnicht umgesetzt worden sind, sind die Gründe im nächs-\n(2) Die Dienststellen müssen Soldatinnen und Solda-        ten Gleichstellungsplan darzulegen und zusätzlich der\nten mit Familienpflichten die Teilnahme in geeigneter         vorgesetzten Dienststelle und der Fachaufsicht führen-\nWeise ermöglichen, sofern dienstliche Gründe nicht ent-       den Dienststelle mitzuteilen.\ngegenstehen. Soweit erforderlich und in vertretbarem\nRahmen möglich, sollen zusätzliche Veranstaltungen an-\ngeboten werden, die den räumlichen und zeitlichen Be-\ndürfnissen von Soldatinnen und Soldaten mit Familien-                               Abschnitt 3\npflichten entsprechen. Möglichkeiten der Kinderbetreu-\nVe r e i n b a r k e i t\nung sollen im Bedarfsfall angeboten werden.\nvon Familie und Dienst\n(3) Dem mit der Personalführung und Personalbear-                   für Soldatinnen und Soldaten\nbeitung beauftragten Personal sowie dem Personal in\nFunktionen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben                                          § 12\nsoll Fortbildung über Maßnahmen zur Gleichstellung von\nSoldatinnen und Soldaten sowie zur Vereinbarkeit von                       Familiengerechte Arbeitszeiten\nFamilie und Dienst in den Streitkräften angeboten wer-                        und Rahmenbedingungen\nden. Entsprechende Fortbildungsangebote der Dienst-              Die Dienststelle hat Arbeitszeiten und sonstige Rah-\nstelle sollen wahrgenommen werden.                            menbedingungen anzubieten, die Soldatinnen und Sol-\n(4) Soldatinnen sind verstärkt als Leiterinnen und         daten die Vereinbarkeit von Familie und Dienst erleich-\nReferentinnen von Fortbildungsveranstaltungen einzu-          tern, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegen-\nsetzen.                                                       stehen.\n§ 13\n§ 11\nTeilzeitbeschäftigung\nGleichstellungsplan                                   und familienbedingte Beurlaubung\n(1) Der Gleichstellungsplan ist ein Instrument der Per-       (1) Für Soldatinnen und Soldaten ist nach Maßgabe\nsonalplanung, insbesondere der Personalentwicklung,           des § 30a des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung\nund zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten.          sowie nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 des Soldatengeset-\nSeine Umsetzung ist besondere Verpflichtung der militä-       zes familienbedingte Beurlaubung zu ermöglichen.\nrischen Personalführung sowie der Disziplinarvorgesetz-\nten.                                                             (2) Soldatinnen und Soldaten, die eine Teilzeitbeschäf-\ntigung oder eine familienbedingte Beurlaubung beantra-\n(2) Der Gleichstellungsplan muss die Situation der         gen, sind durch ihre jeweilige personalbearbeitende\nSoldatinnen im Vergleich zur Situation der Soldaten be-       Dienststelle insbesondere auf die dienst- und versor-\nschreiben und die bisherige Förderung der Soldatinnen in      gungsrechtlichen Folgen hinzuweisen.\nden einzelnen Bereichen (§ 4 Abs. 2 und 5) auswerten.\n(3) Die Dienststelle hat darauf zu achten, dass die Sol-\nInsbesondere sind zur Erhöhung des Anteils der Solda-\ndatinnen und Soldaten in Teilzeitbeschäftigung eine ihrer\ntinnen in den einzelnen Bereichen Maßnahmen zur\nermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von\nDurchsetzung notwendiger personeller und organisatori-\nihren dienstlichen Aufgaben erhalten und sich daraus für\nscher Verbesserungen im Rahmen konkreter Zielvorga-\ndie anderen Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle\nben vorzusehen. In jedem Gleichstellungsplan ist in Be-\nkeine unzumutbaren dienstlichen Mehrbelastungen erge-\nreichen, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, für\nben.\ndie Besetzung von Dienstposten die Anzahl von Soldatin-\nnen festzulegen, die der in § 4 Abs. 5 genannten Quote\nentspricht. Personenbezogene Daten darf der Gleichstel-                                    § 14\nlungsplan nicht enthalten.\nWechsel zur Vollzeitbeschäftigung,\n(3) Der Gleichstellungsplan wird von den Dienststel-                       beruflicher Wiedereinstieg\nlen, in denen eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen          (1) Teilzeitbeschäftigte Soldatinnen und Soldaten, die\nist, im Benehmen mit den zuständigen personalbearbei-         eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und beurlaubte\ntenden Dienststellen und unter frühzeitiger Beteiligung       Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten, die eine\nder zuständigen Gleichstellungsbeauftragten für vier          vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen,\nJahre erstellt. Er ist nach zwei Jahren der aktuellen Ent-    müssen unter Beachtung ihrer Qualifikation bei der Rück-\nwicklung anzupassen. Hierbei sind insbesondere die            kehr zur Vollzeitbeschäftigung vorrangig berücksichtigt\nGründe sowie ergänzende Maßnahmen aufzunehmen,                werden.\nwenn erkennbar ist, dass die Ziele des Gleichstellungs-\nplans sonst nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen          (2) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen\nZeiträume erreicht werden können.                             den aus familiären Gründen beurlaubten Soldatinnen und","3826           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004\nSoldaten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen            (3) Für die zentralen personalbearbeitenden Dienst-\nWiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören die rechtzei-     stellen einschließlich des Bundesministeriums der Vertei-\ntige Unterrichtung über Fortbildungsmaßnahmen und             digung werden ebenfalls Gleichstellungsbeauftragte ge-\ndas Angebot zur Teilnahme während oder nach der Beur-         wählt. Wahlberechtigt sind alle Soldatinnen, für die in der\nlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme          jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Dienststelle\nwährend der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf          Personalentscheidungen getroffen werden, sowie die\nFreistellung vom Dienst nach Ende der Beurlaubung. Die        Soldatinnen der jeweiligen Dienststellen einschließlich\nDauer der Freistellung vom Dienst richtet sich nach der       der zugehörenden Dienststellen. Für die Gleichstellungs-\nDauer der Fortbildungsmaßnahme.                               beauftragte im Bundesministerium der Verteidigung sind\ndie Soldatinnen dieser Dienststelle sowie die Soldatinnen\n(3) Mit den Soldatinnen und Soldaten sind rechtzeitig\nwahlberechtigt, für die in dieser Dienststelle Personalent-\nvor Ablauf einer Beurlaubung aus familiären Gründen\nscheidungen getroffen werden.\nPersonalgespräche zu führen, in denen sie über die Mög-\nlichkeiten ihrer Verwendung nach der Beurlaubung infor-          (4) Die gemäß den Absätzen 1 bis 3 wahlberechtigten\nmiert werden.                                                 Soldatinnen wählen die jeweilige Gleichstellungsbeauf-\ntragte aus ihrem Kreis in geheimer Wahl. Wiederwahl ist\n§ 15                             möglich.\nBenachteiligungsverbot                          (5) Die gemäß den Absätzen 1 bis 3 gewählte Gleich-\nbei Teilzeitbeschäftigung                    stellungsbeauftragte wird von der Dienststelle, der sie\nund familienbedingter Beurlaubung                  zuzuordnen ist, für vier Jahre bestellt. Findet sich keine\n(1) Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf   Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin\ndas berufliche Fortkommen und die dienstliche Beurtei-        gewählt, ist die Gleichstellungsbeauftragte von der\nlung auswirken. Eine unterschiedliche Behandlung von          Dienststelle, der sie zuzuordnen ist, aus dem Kreis der\nteilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Soldatin-     wahlberechtigten Soldatinnen von Amts wegen zu be-\nnen und Soldaten ist nur zulässig, wenn wichtige sachli-      stellen; hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestel-\nche Gründe sie rechtfertigen.                                 lenden Soldatin.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für wegen Familien-            (6) Für Dienststellen ohne eigene Gleichstellungsbe-\npflichten beurlaubte Soldatinnen und Soldaten; eine           auftragte ist zusätzlich ab der Regimentsebene als\nregelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlau-          Ansprechpartnerin für die Soldatinnen und Soldaten und\nbung, der Teilzeit- und der Vollzeitbeschäftigung ist damit   für die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine\nnicht verbunden.                                              Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen, wenn dies\n(3) Bei Beförderungen sind die sich aus der familien-      tatsächlich möglich ist. Deren Aufgabe besteht in der Ver-\nbedingten Beurlaubung ergebenden Verzögerungen an-            mittlung von Informationen zwischen den Soldatinnen\ngemessen zu berücksichtigen.                                  und Soldaten und der zuständigen Gleichstellungsbeauf-\ntragten. Die Gleichstellungsvertrauensfrau berät die zu-\n(4) Soldatinnen und Soldaten können während einer          ständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, wel-\nBeurlaubung gemäß Absatz 2 befördert werden, wenn             che die vertretenen Dienststellen betreffen. Die Gleich-\ndie Eignung für den höheren Dienstgrad vor der Beurlau-       stellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrau-\nbung nachgewiesen wurde und die übrigen laufbahn-             ensfrau mit deren Einverständnis Aufgaben zur eigen-\nrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.                     ständigen Erledigung bei den vertretenen Dienststellen\nübertragen.\nAbschnitt 4                                (7) Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist eine Stell-\nvertreterin gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu wählen und zu\nGleichstellungsbeauftragte                         bestellen. Findet sich für die Wahl der Stellvertreterin\nkeine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin\n§ 16                             gewählt, ist eine Stellvertreterin auf Vorschlag der Gleich-\nstellungsbeauftragten aus dem Kreis der Soldatinnen zu\nWahl der Gleichstellungs-                    bestellen, die den Dienststellen angehören, für die gemäß\nbeauftragten und der Stellvertreterin               den Absätzen 1 bis 3 eine Gleichstellungsbeauftragte zu\n(1) Für die Divisionsebene und für die Dienststellen       wählen ist. Zur Bestellung bedarf es der Zustimmung der\nvergleichbarer Ebene wählen die Soldatinnen eine der          zu bestellenden Soldatin.\njeweiligen Dienststelle zuzuordnende Gleichstellungsbe-\nauftragte. Wahlberechtigt sind alle Soldatinnen in den der       (8) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertre-\nDivision zugehörenden Dienststellen. Für die Wahl der         terin dürfen keiner Personalvertretung angehören und nur\nden Dienststellen vergleichbarer Ebene zugeordneten           in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit\nGleichstellungsbeauftragten gilt Entsprechendes.              Personalangelegenheiten befasst sein. Sie dürfen nicht\nzugleich Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteili-\n(2) Für die der Divisionsebene und den Dienststellen       gungsgesetz sein.\nvergleichbarer Ebene übergeordneten Dienststellen wer-\nden ebenfalls der jeweiligen Dienststelle zuzuordnende           (9) Bei vorzeitigem Ausscheiden der Gleichstellungs-\nGleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt sind       beauftragten oder bei ihrer nicht nur vorübergehenden\nalle Soldatinnen dieser Dienststellen sowie der nachge-       Verhinderung ist eine Gleichstellungsbeauftragte für die\nordneten Dienststellen, soweit sie nicht bereits nach Ab-     restliche Amtszeit durch die Dienststelle, der sie zuzuord-\nsatz 1 Satz 2 und 3 wahlberechtigt sind.                      nen ist, neu zu bestellen. Entsprechendes gilt für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004                3827\nStellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten und die      zu entlasten; ihr wird die notwendige personelle, räumli-\nGleichstellungsvertrauensfrau.                                che und sachliche Ausstattung zur Verfügung gestellt.\nNäheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung\n(10) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung      in Ausführungsbestimmungen.\nder Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte zu-\nzuordnen ist, können binnen einer Frist von zwei Wochen,         (3) Der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellver-\nvom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an               treterin ist Gelegenheit zur Fortbildung insbesondere im\ngerechnet, die Wahl beim Truppendienstgericht anfech-         Gleichstellungsrecht und in Fragen des Soldaten-, Solda-\nten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl-       tenbeteiligungs-, Personalvertretungs- sowie Organisati-\nrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen       ons- und Haushaltsrechts zu geben. Entsprechende\nworden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei        Fortbildungsangebote der Dienststelle hat die Gleichstel-\ndenn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht           lungsbeauftragte wahrzunehmen.\ngeändert oder beeinflusst werden konnte. Für das Ver-\nfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeord-            (4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält einen monat-\nnung über das gerichtliche Antragsverfahren entspre-          lichen Verfügungsfonds. Die Verordnung über die Höhe\nchend. Die Truppendienstkammer soll mit mindestens            der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte\neiner Soldatin als ehrenamtlicher Richterin besetzt sein.     Personalvertretungsmitglieder gilt entsprechend.\nEine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher             (5) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfül-\nRichter muss Unteroffizier, die andere ehrenamtliche          lung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätig-\nRichterin oder der andere ehrenamtliche Richter muss          keit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt\nStabsoffizier sein.                                           oder begünstigt werden. Die fiktive Nachzeichnung ihres\n(11) Das Wahlergebnis im Bundesministerium der Ver-        beruflichen Werdegangs ist im Hinblick auf die Einbezie-\nteidigung kann unmittelbar beim Bundesverwaltungsge-          hung in Personalauswahlentscheidungen zu gewährleis-\nricht (Wehrdienstsenate) angefochten werden. Absatz 10        ten. Die Gleichstellungsbeauftragte darf gegen ihren Wil-\nSatz 2 bis 4 gilt entsprechend.                               len nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies\naus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.\n(12) Das Bundesministerium der Verteidigung regelt\ndas Verfahren für die Durchführung der Wahl nach den             (6) Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftrag-\nGrundsätzen der Absätze 2 bis 5 und 7 bis 11 durch            ten auf deren Antrag hin eine Aufgabenbeschreibung als\nRechtsverordnung.                                             Nachweis über ihre Tätigkeit zu erteilen.\n(7) Die Stellvertreterin hat im Vertretungsfall dieselben\n§ 17                              Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte.\nKoordination,                            (8) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertre-\nStufenbeteiligung                        terin, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die\nGleichstellungsvertrauensfrauen unterliegen in allen An-\n(1) Die Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und     gelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der persönli-\nSoldaten im Bundesministerium der Verteidigung ist für        chen Verhältnisse von Soldatinnen und Soldaten und\nden Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleich-         anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle,\nstellungsbeauftragten und der Gleichstellungsvertrau-         auch über die Zeit ihrer Bestellung oder Beschäftigung\nensfrauen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums          hinaus, der Verschwiegenheitspflicht.\nder Verteidigung verantwortlich.\n(2) Soweit Entscheidungen mit Wirkung für nachge-                                       § 19\nordnete Dienststellen getroffen werden, können deren\nGleichstellungsbeauftragte im Rahmen der §§ 19 und 20                                   Aufgaben\neine schriftliche Stellungnahme abgeben. Diese Stellung-\n(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat den Vollzug die-\nnahme ist der vorgesetzten Dienststelle und deren\nses Gesetzes und des Beschäftigtenschutzgesetzes in\nGleichstellungsbeauftragter vorzulegen.\nder Dienststelle zu fördern und zu unterstützen. Im Übri-\n(3) Werden in zentralen personalbearbeitenden Dienst-      gen wirkt sie bei allen personellen, organisatorischen und\nstellen einschließlich des Bundesministeriums der Vertei-     sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, welche die\ndigung Personalentscheidungen getroffen, ist an diesen        Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten, die Verein-\nEntscheidungen nur die Gleichstellungsbeauftragte die-        barkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften sowie\nser Dienststelle zu beteiligen.                               den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz\nbetreffen. Sie ist frühzeitig zu beteiligen, insbesondere\nbei\n§ 18\n1. Personalangelegenheiten wie der Einstellung, Maß-\nRechtsstellung                             nahmen des beruflichen Aufstiegs und der vorzeitigen\nEntlassung aus dem Dienstverhältnis,\n(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der\nzuständigen Dienststellenleitung zugeordnet. Sie ist in       2. der Abfassung von Beurteilungs- und Auswahlrichtli-\nder Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.                        nien und bei Besprechungen, welche die einheitliche\nAnwendung dieser Richtlinien in der Dienststelle\n(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von ihrer dienst-       sicherstellen sollen,\nlichen Tätigkeit grundsätzlich für die volle regelmäßige\nArbeitszeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge          3. Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung.","3828           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004\nBei Entscheidungen über Versetzungen, Kommandierun-                                       § 21\ngen und Beförderungen hat sie auf ihren Antrag hin das\nRecht auf Beteiligung. Zu den Aufgaben der Gleichstel-                              Einspruchsrecht\nlungsbeauftragten gehören auch die Beratung und                  (1) Bei Verstößen der Dienststelle gegen dieses Ge-\nUnterstützung in Einzelfällen bei beruflicher Förderung,      setz oder gegen andere Vorschriften über die Gleichstel-\nBeseitigung von Benachteiligung und Fragen der Verein-        lung von Soldatinnen und Soldaten sowie gegen den\nbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften.          Gleichstellungsplan hat die Gleichstellungsbeauftragte\ngegenüber der Dienststellenleitung ein Einspruchsrecht.\n(2) Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte\nDen Einspruch hat sie innerhalb einer Woche nach ihrer\nin Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe\nKenntniserlangung schriftlich bei der Dienststellenleitung\ndes Bundesgremienbesetzungsgesetzes zu beteiligen,\neinzulegen. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Die\nsofern in der Dienststelle keine besondere Organisations-\nDienststellenleitung kann die Vollziehung einer Maßnah-\neinheit zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten\nme, gegen die sich der Einspruch richtet, bis zur Ent-\neingerichtet ist.\nscheidung über den Einspruch aussetzen.\n(2) Die Dienststellenleitung soll über den Einspruch\n§ 20                             innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des\nEinspruchs entscheiden. Hält sie den Einspruch für be-\nInformation und Mitwirkung                     gründet, sind die Maßnahmen und ihre Folgen zu berich-\ntigen sowie die Ergebnisse des Einspruchs bei weiteren\n(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Durchfüh-       vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.\nrung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu\nunterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen     (3) Hält die Dienststellenleitung den Einspruch für un-\nund vergleichenden Übersichten zur Verfügung zu stellen       begründet, legt sie diesen der nächsthöheren Dienststel-\nund die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Ihr soll Gelegen-    lenleitung unverzüglich vor. Absatz 2 gilt entsprechend.\nheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozes-\n(4) Hat die Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen\nsen zu personellen, organisatorischen und sozialen An-\nund Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung\ngelegenheiten gegeben werden. Sie hat im Rahmen ihrer\neinen Einspruch eingelegt, der nicht zur Abhilfe geführt\ngesetzlichen Aufgaben im Einzelfall Einsichtsrecht in die\nhat, kann sie unmittelbar das gerichtliche Verfahren ein-\nentscheidungsrelevanten Teile von Personalakten mit\nleiten.\nAusnahme der Gesundheitsunterlagen. Die Einsichtnah-\nme, deren Umfang und Zweck sind in der Personalakte\nzu vermerken.                                                                             § 22\n(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat unmittelbares                         Gerichtliches Verfahren\nVortragsrecht und unmittelbare Vortragspflicht bei der\nDienststellenleitung und wird von dieser bei der Durch-          (1) Bleibt der Einspruch erfolglos, kann die Gleichstel-\nführung ihrer Aufgaben unterstützt. In allen Fragen, die      lungsbeauftragte das Truppendienstgericht, die Gleich-\nihrer Mitwirkung unterliegen, hat die Gleichstellungsbe-      stellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten im\nauftragte ein Initiativrecht. Die Mitwirkung der Gleichstel-  Bundesministerium der Verteidigung das Bundesverwal-\nlungsbeauftragten erfolgt regelmäßig durch schriftliches      tungsgericht (Wehrdienstsenate) anrufen. Sie kann das\nVotum, das zu den Akten zu nehmen ist. Folgt die Dienst-      Gericht auch anrufen, wenn über den Einspruch ohne\nstelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht,       zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht\nhat sie dieser die Gründe auf Verlangen schriftlich mitzu-    entschieden worden ist. Die Anrufung kann nicht vor\nteilen.                                                       Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Einspruchs\nerfolgen, außer wenn wegen besonderer Umstände des\n(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstun-        Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichen-\nden durchführen. Sie kann jährlich in den einzelnen           der Grund dafür vor, dass über den Einspruch noch nicht\nDienststellen eine Versammlung der Soldatinnen einbe-         entschieden ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum\nrufen, die der jeweiligen Dienststellenleitung vorher anzu-   Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert\nzeigen ist. Sie kann an Personalversammlungen in              werden kann, aus. Wird dem Einspruch innerhalb der\nDienststellen teilnehmen, für die sie als Gleichstellungs-    vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben, ist die Haupt-\nbeauftragte zuständig ist, und hat dort ein Rederecht,        sache für erledigt zu erklären. In keinem Fall hat die Anru-\nauch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle ist.       fung des Gerichts aufschiebende Wirkung. Für das Ver-\nfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeord-\n(4) Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeu-          nung über das gerichtliche Antragsverfahren entspre-\ntung, insbesondere zur Auslegung dieses Gesetzes, kann        chend. Für die Auswahl der ehrenamtlichen Richterinnen\nsich die Gleichstellungsbeauftragte unmittelbar an die        und Richter gilt § 16 Abs. 10 Satz 3 und 4 entsprechend.\nGleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten\nim Bundesministerium der Verteidigung wenden. Soweit             (2) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt\ndabei die Übermittlung personenbezogener Daten von            werden, dass\nSoldatinnen und Soldaten erforderlich ist, bedarf dies        1. die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftrag-\nderen Einwilligung gemäß § 4a des Bundesdatenschutz-              ten verletzt hat oder\ngesetzes. Soweit eine Angelegenheit behandelt werden\nsoll, die als Verschlusssache eingestuft ist, bedarf die      2. die Dienststelle einen den Vorschriften dieses Geset-\nGleichstellungsbeauftragte des Einvernehmens der                  zes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufge-\nDienststelle.                                                     stellt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004             3829\n(3) Die Dienststelle trägt die der Gleichstellungsbeauf-   3. Nach § 30 werden folgende §§ 30a und 30b eingefügt:\ntragten entstehenden Kosten.\n„§ 30a\nTeilzeitbeschäftigung\nAbschnitt 5\n(1) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit\nStatistische Angaben, Bericht                            kann grundsätzlich erst nach vier Jahren seiner\nDienstzeit auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Um-\nfang von mindestens der Hälfte der Rahmendienstzeit\n§ 23                                und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für\nStatistische Angaben                         zwölf Jahre bewilligt werden, soweit wichtige dienstli-\nche Gründe nicht entgegenstehen, wenn er mindes-\nDas Bundesministerium der Verteidigung erfasst sta-           tens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztli-\ntistisch für die einzelnen Bereiche                              chem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Ange-\nhörigen tatsächlich betreut oder pflegt.\n1. jährlich die Zahl der Soldatinnen und Soldaten, geglie-\ndert nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung sowie             (2) Über den Antrag entscheidet das Bundesminis-\nfamilienbedingter Beurlaubung,                               terium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte\n2. jährlich die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber              Stelle. Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen\nsowie die Zahl der eingestellten Soldatinnen und Sol-        zu begründen. Einem Antrag darf nur entsprochen\ndaten,                                                       werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während\ndes Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in\n3. jährlich die Zahl der Soldatinnen und Soldaten, für die       dem Umfang einzugehen, in dem nach § 20 den in\nein Status- oder ein Laufbahnwechsel entschieden             Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von\noder für die eine Förderperspektive vergeben wurde,          Nebentätigkeiten gestattet ist. Es dürfen nur solche\nsowie                                                        Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck\nder Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen. Wird die\n4. nach den jeweiligen Beurteilungsterminen eine Aus-            Verpflichtung nach Satz 3 schuldhaft verletzt, soll die\nwertung der dienstlichen Beurteilung der Soldatinnen         Bewilligung widerrufen werden.\nund Soldaten, bezogen auf Vollzeit- und Teilzeitbe-\nschäftigung.                                                    (3) Die zuständige Stelle kann auch nachträglich\ndie Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den\nUmfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder\n§ 24\nderen Bewilligung widerrufen, soweit zwingende\nBericht                              dienstliche Gründe dies erfordern. Sie soll den Über-\ngang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem\nDie Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag              Soldaten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuge-\nalle zwei Jahre einen Bericht über die Situation der Solda-      mutet werden kann und dienstliche Belange nicht ent-\ntinnen im Vergleich zu der Situation der Soldaten in dem         gegenstehen.\nin § 3 genannten Geltungsbereich und über die Anwen-\ndung dieses Gesetzes nach Auswertung der statisti-                  (4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im\nschen Angaben vor. Der Bericht kann mit dem durch die            Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\nBundesregierung gemäß § 25 des Bundesgleichstel-                 ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die Rahmen-\nlungsgesetzes vorzulegenden Bericht verbunden werden             dienstzeit.\nund vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen besonders\nhervorheben. Er darf keine personenbezogenen Daten                  (5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Sol-\nenthalten.                                                       daten wird in einer Rechtsverordnung geregelt, in der\nauch bestimmte Verwendungen oder Truppenteile\nfestgelegt werden können, für die Teilzeitbeschäfti-\ngung nicht in Frage kommt.\nArtikel 2\n§ 30b\nÄnderung\ndes Soldatengesetzes                                           Zusammentreffen von\nUrlaub und Teilzeitbeschäftigung\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-                 Urlaube nach § 28 Abs. 5 und § 28a sowie Zeiten\nchung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt        einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusam-\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezem-             men eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschrei-\nber 2004 (BGBl. I S. 3592), wird wie folgt geändert:             ten.“\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu          4. Dem § 40 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n§ 30 folgende Angaben eingefügt: „§ 30a Teilzeitbe-\nschäftigung“, „§ 30b Zusammentreffen von Urlaub              „Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbe-\nund Teilzeitbeschäftigung“.                                  schäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat;\ndie Zeitdauer der Berufung verlängert sich um die Dif-\nferenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäfti-\n2. § 28a Abs. 4 wird aufgehoben.                                 gung.“","3830           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004\n5. Dem § 46 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:                      Abs. 6 in der bis zum Inkrafttreten des Soldatin-\nnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungs-\n„Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teil-\ngesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822)\nzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen\ngeltenden Fassung anzuwenden.“\nhat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um\ndie Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbe-\nschäftigung.“\nArtikel 4\n6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-                         Soldatenbeteiligungsgesetzes\nfügt:\n„4. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung           § 23 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes\nnach § 30a,“.                                     in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997\nb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                   (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\nÄnderung der                            1. In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma\nSoldatenlaufbahnverordnung                           ersetzt.\nDie Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002            2. In Nummer 8 wird der Punkt am Satzende durch das\n(BGBl. I S. 1111) wird wie folgt geändert:                        Wort „und“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie        3. Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nfolgt gefasst:\n„9. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach § 30a\n„§ 48 Übergangsvorschriften“.\ndes Soldatengesetzes und Anträgen auf Betreu-\nungsurlaub nach § 28 Abs. 5 des Soldatengeset-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                        zes.“\na) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 werden der Punkt am Satz-\nende durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nNummer 4 angefügt:                                                               Artikel 5\n„4. einer Elternzeit nach § 28 Abs. 7 des Soldaten-\ngesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Abs. 5\nÄnderung des\ndes Soldatengesetzes; nimmt eine Soldatin                      Arbeitsplatzschutzgesetzes\noder ein Soldat Elternzeit oder Urlaub einmal\nin Anspruch, ist der Zeitraum der tatsächlichen      § 16a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der\nVerzögerung bis zu einem Jahr zu berücksich-      Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001\ntigen; wird die Elternzeit oder der Urlaub wie-   (BGBl. I S. 253), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes\nderholt oder nacheinander in Anspruch ge-         vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-\nnommen, ist insgesamt höchstens ein Zeit-         den ist, wird wie folgt geändert:\nraum von zwei Jahren zu berücksichtigen.“\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                       1. Die Wörter „eines Wehrpflichtigen“ werden gestri-\n„(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die           chen.\nnach dieser Verordnung Voraussetzung für eine\nBeförderung sind, werden Teilzeitbeschäftigung         2. Nach dem Wort „Grundwehrdienst“ werden die Wör-\nund Vollzeitbeschäftigung gleich behandelt.“               ter „der Wehrpflichtigen“ eingefügt.\n3. § 48 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                           Artikel 6\n„§ 48\nÄnderung des\nÜbergangsvorschriften“.                              Beamtenversorgungsgesetzes\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:            § 8 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999\n„(2) Auf Elternzeiten nach § 28 Abs. 7 des Sol-     (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 1 des\ndatengesetzes und Beurlaubungen nach § 28              Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592)\nAbs. 5 des Soldatengesetzes, die vor dem Inkraft-      geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ntreten des Soldatinnen- und Soldatengleichstel-\nlungsdurchsetzungsgesetzes vom 27. Dezember               „(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 bis 5 und Abs. 2\n2004 (BGBl. I S. 3822) angetreten wurden, ist § 5      gilt entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004             3831\nArtikel 7                                   genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der\ndem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbe-\nÄnderung des                                    schäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht.\nSoldatenversorgungsgesetzes                               Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurun-\nden. § 13b Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                    Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt\nBekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,                    einer Elternzeit.“\n1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592), wird wie folgt geän-      7. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndert:\na) Die Wörter „Bei einer Beurlaubung ohne Dienst-\n1. Der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu den                    bezüge“ werden durch die Wörter „Bei Teilzeitbe-\n§§ 13b und 13c nach dem Wort „Dienstbezüge“ die                   schäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge\nAngabe „ ,Teilzeitbeschäftigung“ angefügt.                        (Freistellung)“ ersetzt.\nb) Nach dem Wort „entsprechenden“ wird das Wort\n2. In § 11 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 werden nach dem                  „vollen“ eingefügt.\nWort „beurlaubt“ die Wörter „oder teilzeitbeschäf-\ntigt“ eingefügt.                                           8. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Das Ruhegehalt eines Berufssoldaten, der\n3. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nfrüher einen mit höheren Dienstbezügen verbunde-\n„§ 11 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“            nen Dienstgrad innegehabt und diese Bezüge min-\ndestens drei Jahre erhalten hat, wird, sofern der\n4. Der Überschrift zu den §§ 13b und 13c wird nach               Berufssoldat in einen mit geringeren Dienstbezügen\ndem Wort „Dienstbezüge“ die Angabe „ , Teilzeitbe-            verbundenen Dienstgrad nicht lediglich auf seinen im\nschäftigung“ angefügt.                                        eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist,\nnach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\ndes früheren Dienstgrades und der gesamten ruhe-\n5. § 13b wird wie folgt geändert:                                gehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 1 Satz 3\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:           und Absatz 2 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt\ndarf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des\n„(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen von Soldaten          letzten Dienstgrades nicht übersteigen.“\nauf Zeit sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Ver-\nsorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-,\nKürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den           9. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nBetrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Ermäßi-          „Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem\ngung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamt-                Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeit-\ndienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamt-           beschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.“\ndienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Abs. 4 Satz 2\noder § 46 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes\nenthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1;         10. In § 23 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Bei einer\ndiese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung            Beurlaubung ohne Dienstbezüge innerhalb des Sol-\nder Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die            datenverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäftigung\nBerechnung der jeweiligen Zeiträume ist tagewei-          oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge während einer\nse vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf             Beschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnis-\nzwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die               ses“ durch die Angabe „Bei Freistellungen (§ 17\nzweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn         Abs. 1 Satz 2) innerhalb oder außerhalb des Solda-\nin der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun      tenverhältnisses“ ersetzt.\nverbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 ent-\nfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die\n11. § 26 wird wie folgt geändert:\nstatt einer Elternzeit in Anspruch genommen\nwird.“                                                    a) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4“\ndurch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nb) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\n6. § 13c wird wie folgt geändert:                                    „Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge,\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     die dem Berufssoldaten in diesem Zeitpunkt zu-\nstanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen\n„Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt ferner nicht bei            Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht\nBeurlaubungen nach § 28 Abs. 5 des Soldatenge-                unterschritten werden.“\nsetzes.“\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:        12. § 37 wird wie folgt geändert:\n„(3) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die An-          a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nsprüche nach den §§ 4 und 5 sowie in den Fällen\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 die dort                 „§ 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“","3832          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                     des Soldatengesetzes durch Rechtsverordnung geän-\ndert werden.\n„Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu\ndem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der\nTeilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung\nArtikel 9\nentspricht.“\nNeufassung\ndes Soldatengesetzes\n13. In § 38 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ein-\ngefügt:\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den\n„§ 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“                           Wortlaut des Soldatengesetzes in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-\nsetzblatt bekannt machen.\nArtikel 8\nRückkehr zum                                                                  Artikel 10\neinheitlichen Verordnungsrang                                                         Inkrafttreten\nDie auf Artikel 3 beruhenden Teile der Soldatenlauf-                  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\nbahnverordnung können auf Grund der Ermächtigungen                    dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt"]}