{"id":"bgbl1-2004-74-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":74,"date":"2004-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/74#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_74.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und\n    andereEG-Richtlinien ,","law_date":"2004-12-23T00:00:00Z","page":3758,"pdf_page":2,"num_pages":59,"content":["3758               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nVerordnung\nzur Anpassung der Gefahrstoffverordnung\nan die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien*)\nVom 23. Dezember 2004\nAuf Grund                                                                  S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 des\n– der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. Au-                       Sprengstoffgesetzes,\ngust 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 zuletzt durch                – des § 23 Abs. 1 und des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immis-\nArtikel 179 der Verordnung vom 25. November 2003                           sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,                                     chung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),\n– der §§ 3a, 14, 17, 19 und 20b des Chemikaliengesetzes                     – des § 65 Nr. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. Au-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni                             gust 1980 (BGBl. I S. 1310), dessen Satz 2 durch Arti-\n2002 (BGBl. I S. 2090),                                                    kel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I\n– des § 13 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes-                          S. 1564) eingefügt worden ist,\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent-                – des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des\nlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 9                     Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879)                        S. 1112), von denen § 46 Abs. 2 zuletzt durch Arti-\ngeändert worden ist,                                                       kel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003\n– des § 25 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der                         (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,\nBekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I                           – des § 2 Abs. 4 Nr. 2 des Mutterschutzgesetzes in der\nS. 3518), dessen Eingangssatz durch Artikel 113 Nr. 1                      Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I                              (BGBl. I S. 2318),\n*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der        7. der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-\nUmsetzung der                                                                  packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den tech-\n1. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von            nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 136 S. 1),\nGesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung          8. Richtlinie 2000/33/EG der Kommission zur siebenundzwanzigsten\ndurch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (14. Einzelrichtlinie        Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung\nim Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG        der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-\nNr. L 131 S. 11),                                                         packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den tech-\n2. Richtlinie 99/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Ände-        nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 136 S. 90),\nrung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitneh-          9. Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Fest-\nmer gegen Gefährdungen durch Karzinogene bei der Arbeit und zu            legung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in\nihrer Ausdehnung auf Mutagene (ABl. EG Nr. L 138 S. 66),                  Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von\n3. Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates           Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung\nvom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen                 durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 142\nGefährdungen durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit               S. 47),\n(Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richt-   10. Richtlinie 2001/59/EG der Kommission zur achtundzwanzigsten\nlinie 89/391/EWG des Rates) – kodifizierte Fassung der Richtlinie         Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung\n90/394/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/38/EG                der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-\nüber den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch                 packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den tech-\nKarzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene           nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 225 S. 1),\n(ABl. EG Nr. L 138 S. 66),                                            11. Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\n4. Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 6. August 1999 zur               zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den\nsechsten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des             Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am\nRates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften             Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 97 S. 48),\nfür Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung           12. Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Anpas-\ngewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Asbest) (ABl. EG          sung der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und\nNr. L 207 S.18),                                                          2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der\n5. Richtlinie 98/73/EG der Kommission zur vierundzwanzigsten An-             Richtlinien 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und\npassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung               2003/49/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-          Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und Steu-\npackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den tech-                ern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands,\nnischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305 S.1),                              Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Slowe-\n6. Richtlinie 98/98/EG der Kommission zur fünfundzwanzigsten An-             niens und der Slowakei vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168\npassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung               S. 35) und\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpa-    13. Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur\nckung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen            neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des\nFortschritt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1),                                     Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\n7. Richtlinie 2000/32/EG der Kommission zur sechsundzwanzigsten              für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher\nAnpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung             Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 152 S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004                    3759\n– der §§ 6, 8 Abs. 1 und 2 und des § 13 des Bundes-            § 21 Ausschuss für Gefahrstoffe\nBodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I              § 22 Übergangsvorschriften\nS. 502) und\n– des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits-                                   Siebter Abschnitt\ngesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)                              Ordnungswidrigkeiten und Straftaten\nverordnet die Bundesregierung:                                 § 23 Chemikaliengesetz – Kennzeichnung und Verpackung\n§ 24 Chemikaliengesetz – Mitteilung\n§ 25 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten\nArtikel 1\n§ 26 Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsver-\nVerordnung                                 bote\nzum Schutz vor Gefahrstoffen\n(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)                                            Anhänge\nInhaltsverzeichnis                                                     Anhang I\nIn Bezug genommene\nErster Abschnitt                               Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft\nAnwendungsbereich\nund Begriffsbestimmungen                                                Anhang II\n§ 1 Anwendungsbereich                                                            Besondere Vorschriften zur\n§ 2 Bezugnahme auf EG-Richtlinien                                      Information, Kennzeichnung und Verpackung\n§ 3 Begriffsbestimmungen\nNr. 1 Grundpflichten\nZweiter Abschnitt                      Nr. 2 Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvor-\nschriften\nGefahrstoffinformation\n§ 4 Gefährlichkeitsmerkmale                                                               Anhang III\n§ 5 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung                                     Besondere Vorschriften für\n§ 6 Sicherheitsdatenblatt                                                 bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten\nNr. 1 Brand- und Explosionsgefahren\nDritter Abschnitt                      Nr. 2 Partikelförmige Gefahrstoffe\nAllgemeine Schutzmaßnahmen                     Nr. 3 Tätigkeiten in Räumen und Behältern\n§ 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung          Nr. 4 Schädlingsbekämpfung\n§ 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätig-      Nr. 5 Begasungen\nkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)\nNr. 6 Ammoniumnitrat\n§ 9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutz-\nstufe 2)\nAnhang IV\nVierter Abschnitt                                 Herstellungs- und Verwendungsverbote\nErgänzende Schutzmaßnahmen                     Nr. 1 Asbest\n§ 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher      Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitro-\nGefährdung (Schutzstufe 3)                                     biphenyl\n§ 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebs-     Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen\nerzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeits-     Nr. 4 Benzol\ngefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)\nNr. 5 Hexachlorcyclohexan (HCH)\n§ 12 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-che-\nmische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und      Nr. 6 Bleikarbonate, Bleisulfate\nExplosionsgefahren                                      Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen\n§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle                   Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen\n§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten          Nr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran\n§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge                              Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe\n§ 16 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge-          oder Zubereitungen enthalten\nuntersuchungen                                          Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe\n§ 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen                       Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen\nNr. 13 Teeröle\nFünfter Abschnitt\nNr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monome-\nVerbote und Beschränkungen                           thyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphe-\n§ 18 Herstellungs- und Verwendungsverbote                             nylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan\nNr. 15 Vinylchlorid\nSechster Abschnitt                      Nr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol\nVollzugsregelungen und Schlussvorschriften            Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen\n§ 19 Unterrichtung der Behörde                                 Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor)\n§ 20 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse         Nr. 19 Kühlschmierstoffe","3760            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nNr. 20 DDT                                                     kungen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,\nNr. 21 Hexachlorethan                                          mit denen Tätigkeiten durchgeführt werden oder die bei\nNr. 22 Biopersistente Fasern\nTätigkeiten entstehen. Sie gelten auch, wenn als unmit-\ntelbare Folge von Tätigkeiten nach Satz 1 die Gesundheit\nNr. 23 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe            und Sicherheit anderer Beschäftigter oder Personen ge-\nNr. 24 Flammschutzmittel                                       fährdet werden können.\nNr. 25 Azofarbstoffe                                              (4) Der Dritte Abschnitt gilt auch   für die Beförderung\nNr. 26 Alkylphenole                                            gefährlicher chemischer Stoffe und      Zubereitungen. Un-\nNr. 27 Chromathaltiger Zement                                  berührt bleiben die Bestimmungen        des Gesetzes über\ndie Beförderung gefährlicher Güter      und die darauf ge-\nAnhang V                          stützten Rechtsverordnungen.\nArbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen                (5) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt\nNr. 1    Liste der Gefahrstoffe                                ist, gilt diese Verordnung nicht\nNr. 2    Listen der Tätigkeiten                                1. für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des\nNr. 2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu ver-\n§ 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999\nanlassen sind                                             (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch Artikel 305 der Ver-\nordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\nNr. 2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzu-\nbieten sind                                               geändert worden ist, sind,\n2. in Haushalten.\nSie gilt ferner nicht in Betrieben, die dem Bundesberg-\nErster Abschnitt\ngesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt ge-\nAnwendungsbereich                            ändert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. Au-\nund Begriffsbestimmungen                           gust 2004 (BGBl. I S. 2198), unterliegen, soweit dort oder\nin den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\n§1                             ordnungen entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.\nAnwendungsbereich\n§2\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von\nStoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, zum Schutz                          Bezugnahme auf EG-Richtlinien\nder Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdun-             Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Richt-\ngen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe         linien der Europäischen Gemeinschaft sind im Anhang I\nund zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädi-           aufgeführt und in der jeweils geltenden Fassung anzu-\ngungen.                                                        wenden. Werden diese Richtlinien geändert oder nach\n(2) Der Zweite Abschnitt gilt für das Inverkehrbringen      den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den\nvon                                                            technischen Fortschritt angepasst, gelten sie in der\ngeänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröf-\n1. gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des         fentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs-\n§ 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung         oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist.\nder Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I              Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der\nS. 2090), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes        Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet wer-\nvom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,     den. Satz 1 gilt nicht, soweit in § 5 Abs. 5 in Verbindung\n2. bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,         mit Anhang II etwas anderes bestimmt ist.\ndie nach Maßgabe der Richtlinien 76/769/EWG, 96/\n59/EG oder 1999/45/EG mit zusätzlichen Kennzeich-                                       §3\nnungen zu versehen sind,\nBegriffsbestimmungen\n3. Biozid-Produkten im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 des\nChemikaliengesetzes, die nicht gefährliche Stoffe oder        (1) „Gefahrstoffe“ im Sinne dieser Vorschrift sind\nZubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikalien-           1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a des\ngesetzes sind,                                                 Chemikaliengesetzes sowie Stoffe und Zubereitungen,\n4. biologischen Arbeitsstoffen, die als Biozid-Produkte            die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften be-\nin den Verkehr gebracht werden.                                sitzen,\nFür brandfördernde, hochentzündliche, leichtentzündliche       2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosions-\noder entzündliche Stoffe und Zubereitungen, soweit sie             fähig sind,\nnicht Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte sind, gilt der    3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei\nZweite Abschnitt lediglich insoweit, als das Inverkehr-            der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zube-\nbringen gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirt-                reitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder frei-\nschaftlicher Unternehmungen erfolgt oder dabei Be-                 gesetzt werden können,\nschäftigte tätig werden. Der Zweite Abschnitt gilt nicht für   4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne\nLebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeug-           des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Buch-\nnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.                  stabe a der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April\n(3) Der Dritte bis Sechste Abschnitt gelten zum Schutz          1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der\nder Beschäftigten gegen tatsächliche oder mögliche Ge-             Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische\nfährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Wir-              Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004               3761\n(2) „Krebserzeugend“,        „erbgutverändernd“        oder    (7) Der „biologische Grenzwert“ ist der Grenzwert für\n„fruchtbarkeitsgefährdend“ im Sinne des Dritten und            die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzen-\nVierten Abschnitts ist                                         tration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Be-\nanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen\n1. ein Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/\nMaterial, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines\nEWG genannten Kriterien für die Einstufung als krebs-\nBeschäftigten nicht beeinträchtigt wird.\nerzeugender, erbgutverändernder oder fruchtbarkeits-\ngefährdender Stoff erfüllt,                                   (8) Ein „explosionsfähiges Gemisch“ ist ein Gemisch\n2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Num-        aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben,\nmer 1 genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentra-      in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zün-\ntion eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die An-      dung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.\nforderungen für die Einstufung einer Zubereitung als       Ein „gefährliches explosionsfähiges Gemisch“ ist ein ex-\nkrebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbar-           plosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt,\nkeitsgefährdend erfüllt. Die Konzentrationsgrenzen sind    dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechter-\nfestgelegt:                                                haltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten\noder anderer Personen erforderlich werden (gefahrdro-\na) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder              hende Menge). „Explosionsfähige Atmosphäre“ ist ein\nb) in Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG, sofern der      explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen Be-\nStoff oder die Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/   dingungen im Gemisch mit Luft.\n548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen             (9) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind „ex-\naufgeführt sind,                                       plosionsfähig“,\n3. ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren, die in      1. wenn sie mit oder ohne Luft durch Zündquellen wie\neiner Bekanntmachung des Bundesministeriums für                äußere thermische Einwirkungen, mechanische Be-\nWirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeu-         anspruchungen oder Detonationsstöße zu einer che-\ngend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend           mischen Umsetzung gebracht werden können, bei\nbezeichnet werden.                                             der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen,\n(3) Eine „Tätigkeit“ ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zube-     dass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg\nreitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses               hervorgerufen wird, oder\neinschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Be-           2. im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden einer\nförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet wer-                Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende Flam-\nden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe               menausbreitung stattfindet, die im Allgemeinen mit\noder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu ge-            einem sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg\nhören insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3                  verbunden ist.\nNr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen.\nTätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Be-              (10) Der „Stand der Technik“ ist der Entwicklungs-\ndien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer          stand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Be-\nGefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen         triebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnah-\nkönnen.                                                        me zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der\nBeschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-\n(4) „Lagern“ ist das Aufbewahren zur späteren Ver-\nmung des Standes der Technik sind insbesondere ver-\nwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die\ngleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen\nBereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförde-\nheranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt wor-\nrung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung\nden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die\noder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser\nArbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.\nWerktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des\nnächsten Werktages.\n(5) Dem „Arbeitgeber“ stehen der Unternehmer ohne\nZweiter Abschnitt\nBeschäftigte sowie der Auftraggeber und Zwischenmeis-\nter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gleich. Den „Be-                        Gefahrstoffinformation\nschäftigten“ stehen die in Heimarbeit Beschäftigten so-\nwie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbe-\nsondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die                                     §4\nTätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich. Für                         Gefährlichkeitsmerkmale\nSchüler und Studenten gelten die Regelungen dieser Ver-\nordnung über die Beteiligung der Personalvertretungen             Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder\nnicht. Wird in dieser Verordnung die männliche Sprach-         mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ge-\nform verwendet, so gilt die weibliche Sprachform als mit       nannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG\nerfasst.                                                       näher bestimmten Eigenschaften aufweisen. Sie sind\n(6) Der „Arbeitsplatzgrenzwert\" ist der Grenzwert für         1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem,\ndie zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration             pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch\neines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf              ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und\neinen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei wel-              unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren\ncher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische              können und unter festgelegten Prüfbedingungen\nschädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allge-                detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen\nmeinen nicht zu erwarten sind.                                      unter teilweisem Einschluss explodieren,","3762          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\n2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht             b) eine Beeinträchtigung der männlichen oder weib-\nbrennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren                  lichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit\nStoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch                     zur Folge haben können (fruchtbarkeitsgefähr-\nSauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftig-                 dend),\nkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen,\n14. erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einatmen,\n3. hochentzündlich, wenn sie                                     Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererb-\na) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen                bare genetische Schäden zur Folge haben oder\nFlammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt                 deren Häufigkeit erhöhen können,\nhaben,                                               15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwand-\nb) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Nor-              lungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des\nmaldruck in Mischung mit Luft einen Explosions-           Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima,\nbereich haben,                                            Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu ver-\n4. leichtentzündlich, wenn sie                                   ändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren\nfür die Umwelt herbeigeführt werden können.\na) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft\nohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich ent-\nzünden können,                                                                    §5\nb) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung                                Einstufung,\neiner Zündquelle leicht entzündet werden können                   Verpackung und Kennzeichnung\nund nach deren Entfernen in gefährlicher Weise\nweiterbrennen oder weiterglimmen,                       (1) Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Zu-\nbereitungen vor dem Inverkehrbringen einzustufen. Für\nc) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flamm-      Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG auf-\npunkt haben,                                         geführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung. Stoffe,\nd) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft       die nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG auf-\nhochentzündliche Gase in gefährlicher Menge ent-     geführt sind, muss der Hersteller oder Einführer nach An-\nwickeln,                                             hang VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen. Bei der Ein-\nstufung der Stoffe hat er alle gefährlichen Eigenschaften\n5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen         nach\nniedrigen Flammpunkt haben,\n6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Ein-    1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und\natmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut              9a des Chemikaliengesetzes oder\nzum Tode führen oder akute oder chronische Ge-           2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zu-\nsundheitsschäden verursachen können,                         ordnung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4\n7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Ver-        oder\nschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode           3. den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Er-\nführen oder akute oder chronische Gesundheits-               kenntnissen\nschäden verursachen können,\n8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Ver-        zu berücksichtigen. Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne\nschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode           des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die noch nicht in\nführen oder akute oder chronische Gesundheits-           Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind,\nschäden verursachen können,                              Nachforschungen anzustellen, um die einschlägigen und\nzugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stof-\n9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung zer-       fe zu beschaffen. Die Bekanntmachungen des Bundes-\nstören können,                                           ministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4\n10. reizend, wenn sie – ohne ätzend zu sein – bei kurzzei-   sind zu beachten.\ntigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kon-            (2) Der Hersteller oder Einführer hat Zubereitungen\ntakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung her-      nach der Richtlinie 1999/45/EWG einzustufen.\nvorrufen können,\n11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnah-        (3) Der Hersteller oder Einführer hat Biozid-Wirkstoffe,\nme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen          die als solche in Verkehr gebracht werden und zugleich\nhervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition     biologische Arbeitsstoffe sind, sowie Biozid-Produkte,\ngegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakte-       die biologische Arbeitsstoffe enthalten, zusätzlich nach\nristische Störungen auftreten,                           den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen.\n12. krebserzeugend (karzinogen), wenn sie bei Einatmen,         (4) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inver-\nVerschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs           kehrbringer gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Bio-\nerregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können,         zid-Produkte in den Verkehr bringt, hat sie entsprechend\nder Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3 zu verpacken\n13. fortpflanzungsgefährdend       (reproduktionstoxisch),   und zu kennzeichnen. Werden gefährliche Stoffe und\nwenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme        Zubereitungen unverpackt in den Verkehr gebracht, sind\nüber die Haut                                            jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen,\na) nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft         vorzugsweise ein Sicherheitsdatenblatt, mitzugeben. Die\nhervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (frucht-   Angaben nach Satz 1 und 2 sind in deutscher Sprache\nschädigend) oder                                     abzufassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004               3763\n(5) Ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften der Ab-      1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitun-\nsätze 1 bis 4 sind die besonderen Bestimmungen des An-            gen,\nhangs II zu beachten.                                         2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers\nzum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbeson-\n§6                                  dere im Sicherheitsdatenblatt nach § 6,\nSicherheitsdatenblatt                       3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berück-\n(1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehr-     sichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Er-\nbringer gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen         gebnisse nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 zu berück-\nin den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei           sichtigen,\nder ersten Lieferung nach Maßgabe der Richtlinie 91/          4. physikalisch-chemische Wirkungen,\n155/EWG kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher\nSprache zu übermitteln. Werden Zubereitungen nach Arti-       5. Möglichkeiten einer Substitution,\nkel 14 Nr. 2.1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG in       6. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der\nden Verkehr gebracht, hat der Hersteller, Einführer oder          Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,\nder erneute Inverkehrbringer dem beruflichen Verwender\n7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,\nauf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung\nzu stellen. Der Hersteller oder Einführer hat insbesondere    8. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutz-\ndafür zu sorgen, dass das Sicherheitsdatenblatt von               maßnahmen,\neiner fachkundigen Person erstellt wird, fachlich richtig     9. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedi-\nsowie vollständig ausgefüllt ist und regelmäßig aktuali-          zinischen Vorsorgeuntersuchungen.\nsiert wird.\nDer Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst\n(2) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen, die in einer Be-  aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurtei-\nkanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft            lung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutz-\nund Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgut-       maßnahmen getroffen wurden.\nverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet\nwerden, ist auf die entsprechende Wirkung dieser Stoffe          (2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungs-\nhinzuweisen. Erforderlichenfalls sind Angaben zur siche-      beurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehr-\nren Verwendung aufzunehmen. Satz 1 gilt für Zubereitun-       bringer oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen\ngen entsprechend. Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen         Quellen zu beschaffen. Soweit geeignet, gehört zu diesen\nund Zubereitungen ist auch auf Tätigkeiten hinzuweisen,       Informationen auch die besondere Beurteilung hinsicht-\ndie in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums            lich der Gefährdung für die Verwender, die auf der Grund-\nfür Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeu-    lage von EG-Vorschriften für chemische Stoffe erstellt\ngend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend          wird. Sofern die EG-Vorschriften, insbesondere die Richt-\nbezeichnet werden.                                            linie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG, keine\nInformationspflicht (zum Beispiel ein Sicherheitsdaten-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe an     blatt) vorsehen, hat der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber\nden privaten Endverbraucher.                                  auf Anfrage alle Informationen über die Gefahrstoffe zur\n(4) Auf der Verpackung solcher Zubereitungen, die im       Verfügung zu stellen, die zur Anwendung von Satz 1 und 2\nEinzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich          erforderlich sind. Stoffe und Zubereitungen, die nicht\nsind und die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) vom Inverkehrbringer gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 eingestuft\neingestuft sind, muss nach Maßgabe der Richtlinie 1999/       und gekennzeichnet worden sind, hat der Arbeitgeber\n45/EG eine genaue und allgemein verständliche Ge-             gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG\nbrauchsanweisung angebracht sein. Falls dies technisch        selbst einzustufen, zumindest aber die von den Stoffen\nnicht möglich ist, muss die Gebrauchsanweisung der            oder Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen für die\nVerpackung beigefügt werden.                                  Beschäftigten zu ermitteln. Dies gilt auch für Tätigkeiten\nmit Gefahrstoffen, die nicht gekennzeichnet sind oder die\nkeinem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3a des Chemi-\nDritter Abschnitt                           kaliengesetzes zugeordnet werden können, die aber auf-\ngrund ihrer physikalischen, chemischen oder toxischen\nAllgemeine Schutzmaßnahmen\nEigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeits-\nplatz verwendet werden oder vorhanden sind, eine Ge-\n§7                              fährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Be-\nInformationsermittlung                       schäftigten darstellen können.\nund Gefährdungsbeurteilung                         (3) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwen-\n(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach        deten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tätig-\n§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996              keiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeits-\n(BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 20   mittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer\ndes Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), hat der     möglichen Wechselwirkungen zu Brand- oder Explo-\nArbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten      sionsgefahren führen können. Insbesondere ist zu ermit-\nTätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Ge-         teln, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse auf-\nfahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freige-      grund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie\nsetzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon aus-  am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden\ngehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicher-          sind, explosionsfähige Gemische bilden können. Bei nicht\nheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten        atmosphärischen Bedingungen sind auch die möglichen\nzu beurteilen:                                                Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten","3764            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nsicherheitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln und zu          keine weiteren Maßnahmen nach den §§ 9 bis 17 getrof-\nberücksichtigen.                                               fen werden (Schutzstufe 1). Satz 1 gilt nicht für Tätigkei-\nten mit Gefahrstoffen, die\n(4) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätig-\nkeiten innerhalb des Unternehmens oder Betriebs zu be-         1. als giftig, sehr giftig oder krebserzeugend, erbgutver-\nrücksichtigen, bei denen anzunehmen ist, dass auch                 ändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1\nnach Ausschöpfung sämtlicher technischer Maßnahmen                 oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind oder\ndie Möglichkeit einer Exposition besteht (zum Beispiel\n2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums\nWartungsarbeiten). Darüber hinaus sind auch andere Tätig-\nfür Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebs-\nkeiten wie zum Beispiel Bedien- und Überwachungstätig-\nerzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeits-\nkeiten zu berücksichtigen, sofern diese zu einer Gefähr-\ngefährdend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden.\ndung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen kön-\nnen.                                                              (10) Werden keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch-\n(5) Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen,        geführt, die\ndermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen              1. als giftig, sehr giftig, oder krebserzeugend, erbgutver-\nsind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der               ändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1\nGefährdungsbeurteilung zusammen zu führen. Treten bei              oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind oder\neiner Tätigkeit mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf, ist\neine mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkung der            2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums\nGefahrstoffe mit Einfluss auf die Gesundheit und Sicher-           für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebs-\nheit der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung zu           erzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeits-\nberücksichtigen.                                                   gefährdend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden,\n(6) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung          und reichen die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung\nunabhängig von der Zahl der Beschäftigten nach Maß-            getroffenen Schutzmaßnahmen nach den §§ 8 und 9 aus,\ngabe des Satzes 2 und vor Aufnahme der Tätigkeit zu            um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu\ndokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben,             gewährleisten, müssen die Maßnahmen nach den §§ 10\nwelche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können           und 11 nicht getroffen werden (Schutzstufe 2).\nund welche Maßnahmen gemäß dem Dritten und Vierten\nAbschnitt durchgeführt werden müssen. Im Falle von Tätig-                                    §8\nkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 9 ist keine\ndetaillierte Dokumentation erforderlich. In allen anderen                                Grundsätze\nFällen ist nachvollziehbar zu begründen, wenn auf eine                    für die Verhütung von Gefährdungen;\ndetaillierte Dokumentation verzichtet wird. Die Gefähr-                   Tätigkeiten mit geringer Gefährdung\ndungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche                                (Schutzstufe 1)\nVeränderungen dies erforderlich machen oder wenn sich             (1) Im Rahmen seiner Verpflichtung, die Gesundheit\neine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der arbeits-       und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten\nmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.                  mit Gefahrstoffen sicherzustellen, hat der Arbeitgeber die\n(7) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkun-        erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutz-\ndigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeit-        gesetz und zusätzlich die in dieser Verordnung genann-\ngeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse,         ten Maßnahmen zu treffen. Dabei hat er vorrangig die\nso hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige       vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach\nPersonen sind insbesondere der Betriebsarzt und die            § 21 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse\nFachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber kann bei      des Ausschusses für Gefahrstoffe zu beachten. Bei Ein-\nder Festlegung der Maßnahmen eine Gefährdungsbeur-             haltung der in Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse\nteilung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inver-         ist in der Regel davon auszugehen, dass die in der Ver-\nkehrbringer mitgeliefert hat, sofern er seine Tätigkeit ent-   ordnung gestellten entsprechenden Anforderungen er-\nsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegun-            füllt sind. Von diesen Regeln und Erkenntnissen kann ab-\ngen durchführt.                                                gewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zu-\nmindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesund-\n(8) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb      heit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet\nverwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die ent-        wird. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungs-\nsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dies       beurteilung zu begründen.\ngilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nach Absatz 9\nnur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten füh-           (2) Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit\nren. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftig-        der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist\nten und ihren Vertretern zugänglich sein.                      durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein\nMinimum zu reduzieren:\n(9) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für be-\nstimmte Tätigkeiten aufgrund                                   1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisati-\non,\n1. der Arbeitsbedingungen,\n2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten\n2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und                   mit Gefahrstoffen und entsprechende Wartungs-\n3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition                  verfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und\nSicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit,\ninsgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftig-\nten und reichen die nach § 8 Abs. 1 bis 8 ergriffenen Maß-     3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahr-\nnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen                 stoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004                 3765\n4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Expo-             haben, vom Arbeitsplatz zu entfernen, zu lagern oder sach-\nsition,                                                    gerecht zu entsorgen.\n5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere die\nregelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,                                               §9\n6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahr-                               Grundmaßnahmen\nstoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche               zum Schutz der Beschäftigten\nMenge,                                                                           (Schutzstufe 2)\n7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche                (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die durch\ndie Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht      einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheit\nbeeinträchtigen, einschließlich Vorkehrungen für die       und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch die\nsichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von           in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen\nGefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe ent-      beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird. Um\nhalten, am Arbeitsplatz.                                   dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Arbeitgeber\nbevorzugt eine Substitution durchzuführen. Insbesonde-\nDie Kontamination des Arbeitsplatzes und die Gefährdung        re hat er Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden oder\nder Beschäftigten ist so gering wie möglich zu halten. Der     Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-\nArbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der           nisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen\ntechnischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens             Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicher-\njedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen; das Ergebnis der      heit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.\nPrüfung ist aufzuzeichnen.                                     Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Doku-\n(3) Bei Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Satz 5 hat der          mentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.\nArbeitgeber entsprechend der Gefährdungsbeurteilung               (2) Lässt sich die Gefährdung entsprechend Absatz 1\ngeeignete Maßnahmen nach den §§ 8 bis 18 zu treffen.           nicht beseitigen, hat der Arbeitgeber diese durch Maß-\n(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle bei      nahmen in der nachstehenden Rangordnung auf ein Min-\nTätigkeiten verwendeten Stoffe und Zubereitungen identi-       destmaß zu verringern:\nfizierbar sind. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind      1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer\ninnerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen,              Steuerungseinrichtungen sowie Verwendung geeig-\ndie wesentliche Informationen zu ihrer Einstufung, den             neter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand\nmit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu               der Technik,\nbeachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält. Vorzugs-\nweise ist die Kennzeichnung zu wählen, die den Vor-            2. Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der\ngaben der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG ent-               Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Be-\nspricht. Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass Appara-        und Entlüftung und geeignete organisatorische Maß-\nturen und Rohrleitungen, die Gefahrstoffe enthalten, so            nahmen,\ngekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen           3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach\nGefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren                  Nummer 1 und 2 verhütet werden kann, Durchführung\neindeutig identifizierbar sind. Kennzeichnungspflichten            von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die An-\nnach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.                 wendung persönlicher Schutzausrüstung umfassen.\n(5) Solange der Arbeitgeber den Verpflichtungen der            (3) Beschäftigte müssen bereitgestellte persönliche\nAbsätze 3 und 4 nicht nachgekommen ist, darf er Tätig-         Schutzausrüstungen benutzen, solange eine Gefährdung\nkeiten mit den dort genannten Stoffen und Zubereitungen        besteht. Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender\nnicht durchführen lassen. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 4     persönlicher Schutzausrüstung nicht als ständige Maß-\ngelten nicht für neue Stoffe in wissenschaftlichen Labo-       nahme zulassen und dadurch technische oder organisa-\nratorien, solange eine Exposition der Beschäftigten bei        torische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. Der Arbeit-\nTätigkeiten mit diesen Stoffen vermieden wird.                 geber stellt sicher, dass\n(6) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern,      1. die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen\ndass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt                 Ort sachgerecht aufbewahrt werden,\nnicht gefährden. Es sind dabei Vorkehrungen zu treffen,\num Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Bei der         2. die Schutzausrüstungen vor Gebrauch geprüft und\nAufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwen-                nach Gebrauch gereinigt werden und\ndung müssen die mit der Verwendung verbundenen Ge-             3. schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch\nfahren und eine vorhandene Kennzeichnung nach Absatz 4             ausgebessert oder ausgetauscht werden.\nerkennbar sein.\nDer Arbeitgeber ist verpflichtet, getrennte Aufbewahrungs-\n(7) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern auf-     möglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einer-\nbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder            seits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung\nBezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt           zu stellen, sofern bei Tätigkeiten eine Gefährdung der Be-\nwerden kann. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich ge-         schäftigten durch eine Verunreinigung der Arbeitskleidung\nordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln,      zu erwarten ist.\nLebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatz-\n(4) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeits-\nstoffe aufbewahrt oder gelagert werden.\nplatzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Arbeits-\n(8) Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und       platzmessungen oder durch andere gleichwertige Be-\nBehältnisse, die geleert worden sind, die aber noch Reste      urteilungsverfahren erfolgen. Werden Tätigkeiten ent-\nvon Gefahrstoffen enthalten können, sind sicher zu hand-       sprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermit-","3766            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\ntelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und            1. die Verwendung gemäß den in der Zulassung eines\nArbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen          Biozid-Produkts festgelegten Bedingungen und ge-\nKriteriums durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einer            mäß seiner Kennzeichnung erfolgt und\nEinhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.\n2. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sach-\n(5) Bei der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts         gerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer,\nmuss der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeur-             chemischer und sonstiger Alternativen auf das Min-\nteilung erneut durchführen und entsprechende Schutz-               destmaß begrenzt wird.\nmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 treffen, um den\nArbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird trotz der durch-       Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in Haushalten.\ngeführten technischen und organisatorischen Schutz-               (12) Wer als Arbeitgeber die in Anhang III bezeichneten\nmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten          Gefahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort ge-\noder besteht bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder     nannten Tätigkeiten nachgeht, hat die §§ 7 bis 19 und die\nhautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder Gefahrstoffen,       Vorschriften des Anhangs III zu beachten.\nwelche die Gesundheit der Beschäftigten irreversibel schä-\ndigen können, eine Gefährdung durch Hautkontakt, hat der\nArbeitgeber unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen\nVierter Abschnitt\ndurchzuführen, insbesondere persönliche Schutzausrüs-\ntung bereitzustellen.                                                  Ergänzende Schutzmaßnahmen\n(6) Wer Messungen durchführt, muss über die notwen-\ndige Fachkunde und über die erforderlichen Einrichtun-                                      § 10\ngen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine akkreditierte Mess-\nstelle beauftragt, kann davon ausgehen, dass die von                        Ergänzende Schutzmaßnahmen\ndieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend                 bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung\nsind.                                                                                 (Schutzstufe 3)\n(7) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und             (1) Ist die Substitution eines Gefahrstoffs durch Stoffe,\nMessungen die vom Bundesministerium für Wirtschaft             Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren, die bei\nund Arbeit nach § 21 Abs. 4 bekannt gemachten Verfah-          ihrer Verwendung oder Anwendung nicht oder weniger\nren, Messregeln und Grenzwerte zu beachten, bei denen          gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit sind, tech-\ndie entsprechenden Bestimmungen                                nisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sor-\ngen, dass die Herstellung und die Verwendung des Ge-\n1. der Richtlinie 98/24/EG und insbesondere der Richt-         fahrstoffs in einem geschlossenen System stattfindet.\nlinien nach Artikel 3 Abs. 2 dieser Richtlinie zu Arbeits- Durch Verwendung dicht verschließbarer Behälter hat der\nplatzgrenzwerten und                                       Arbeitgeber insbesondere eine sichere Lagerung, Hand-\n2. der Richtlinie 2004/37/EG sowie                             habung und Beförderung auch bei der Abfallbeseitigung\nzu gewährleisten. Ist die Anwendung eines geschlosse-\n3. der Richtlinie 83/477/EWG\nnen Systems technisch nicht möglich, so hat der Arbeit-\nin ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigt worden       geber dafür zu sorgen, dass die Gefährdung der Beschäf-\nsind.                                                          tigten, insbesondere die Exposition, nach dem Stand der\n(8) Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt       Technik so weit wie möglich verringert wird.\nwerden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, kann         (2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatz-\nder Arbeitgeber die Wirksamkeit der getroffenen Schutz-        grenzwerte eingehalten werden. Er hat die erforderlichen\nmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden                 Messungen durchzuführen, um die Einhaltung der Arbeits-\nnachweisen. Liegen geeignete Beurteilungsmethoden              platzgrenzwerte zu überprüfen. Messungen sind auch\nnicht vor, ist eine Messung erforderlich.                      durchzuführen, wenn sich die Bedingungen ändern, wel-\n(9) Die Beschäftigten dürfen in Arbeitsbereichen, in        che die Exposition der Beschäftigten beeinflussen kön-\ndenen die Gefahr einer Kontamination durch Gefahrstoffe        nen. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren\nbesteht, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich neh-        und den Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu\nmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätig-       machen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mittels\nkeiten geeignete Bereiche einzurichten.                        anderer gleichwertiger Nachweismethoden eindeutig be-\nlegt, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist oder\n(10) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem           Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Ge-\nBeschäftigten alleine ausgeführt werden, hat der Arbeit-       fahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für\ngeber in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefähr-             Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und\ndungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu tref-          stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden. Ist die\nfen oder eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten.           Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts nicht möglich,\nDies kann auch durch Einsatz technischer Mittel sicher-        insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhal-\ngestellt werden.                                               tungsarbeiten, hat der Arbeitgeber die Exposition der Be-\n(11) Bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten ist ord-          schäftigten nach dem Stand der Technik so weit wie\nnungsgemäß und nach guter fachlicher Praxis zu verfah-         möglich zu verringern und unverzüglich zusätzliche\nren. Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden,            Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere per-\nsoweit damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung im Ein-       sönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. § 9 Abs. 3 gilt\nzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von         entsprechend. In der Dokumentation der Gefährdungs-\nMenschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt             beurteilung nach § 7 Abs. 6 ist festzulegen, welche weite-\nhat. Zur ordnungsgemäßen Anwendung gehört es insbe-            ren Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenz-\nsondere, dass                                                  werts durchgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004              3767\n(3) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen durch-         Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Mindest-\nzuführen, um zu gewährleisten, dass Arbeitsbereiche nur       maß zu beschränken.\nden Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung          (4) In Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit krebs-\nihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben        erzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeits-\nbetreten müssen. Mit T+ und T gekennzeichnete Stoffe          gefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durch-\nund Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzu-        geführt werden, darf dort abgesaugte Luft nicht zurück-\nbewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Perso-          geführt werden. Abweichend von Satz 1 darf die in einem\nnen Zugang haben. Satz 2 gilt nicht für Ottokraftstoffe an    Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt\nTankstellen.                                                  werden, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder\nberufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder\n§ 11                              Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die\nErgänzende Schutzmaßnahmen                       Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass\nbei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,                krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbar-\nerbgutverändernden und                       keitsgefährdende Stoffe nicht in die Atemluft anderer\nfruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen               Beschäftigter gelangen.\n(Schutzstufe 4)\n§ 12\n(1) Die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 gelten nicht,\nwenn                                                                        Ergänzende Schutzmaßnahmen\ngegen physikalisch-chemische Einwirkungen,\n1. ein Arbeitsplatzgrenzwert vom Ausschuss für Gefahr-         insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren\nstoffe festgelegt und vom Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Arbeit bekannt gegeben wurde und dieser           Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung führt\neingehalten wird oder                                     der Arbeitgeber technische und organisatorische Maß-\nnahmen durch, um die Beschäftigten gegen Gefährdun-\n2. Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für           gen durch physikalisch-chemische Eigenschaften von\nGefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium        Gefahrstoffen zu schützen. Insbesondere sind chemisch\nfür Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens-    instabile, brennbare und andere aufgrund ihrer gefähr-\nund stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt wer-        lichen Eigenschaften unvereinbare Gefahrstoffe so zu\nden.                                                      handhaben und zu lagern, dass hierdurch keine Gefähr-\nDie Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ist in der Ge-      dungen für die Beschäftigten entstehen. Zur Vermeidung\nfährdungsbeurteilung zu dokumentieren. § 10 Abs. 2 Satz 5     von Brand- und Explosionsgefahren führt er insbesonde-\nfindet keine Anwendung.                                       re Maßnahmen in der nachstehenden Rangordnung\ndurch:\n(2) In den Fällen, in denen Tätigkeiten mit krebserzeu-\ngenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefähr-         1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahr-\ndenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 durch-                stoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen\ngeführt werden, hat der Arbeitgeber die folgenden Maß-            können, sind zu vermeiden,\nnahmen durchzuführen:                                         2. Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen\n1. Messungen dieser Stoffe, insbesondere zur frühzei-             können, sind zu vermeiden,\ntigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines      3. schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explo-\nunvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles,             sionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäf-\n2. Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung                 tigten sind zu verringern.\nvon Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des      Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1, 2 und 3\nZeichens „Rauchen verboten\", in Bereichen, in denen       ist insbesondere Anhang III Nr. 1 zu beachten. Die Vor-\nBeschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind         schriften der Betriebssicherheitsverordnung bleiben un-\noder ausgesetzt sein können.                              berührt.\n(3) Bei bestimmten Tätigkeiten, insbesondere bei Ab-\nbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei                                       § 13\ndenen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der                           Betriebsstörungen,\nExposition der Beschäftigten durch krebserzeugende, erb-                          Unfälle und Notfälle\ngutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahr-\nstoffe der Kategorie 1 oder 2 vorherzusehen ist und bei          (1) Um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit\ndenen jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaß-        der Beschäftigten bei einer Betriebsstörung, einem Unfall\nnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausge-        oder einem Notfall zu gewährleisten, legt der Arbeitgeber\nschöpft wurde, führt der Arbeitgeber nach Konsultierung       rechtzeitig Notfallmaßnahmen fest, die beim Eintreten\nder Beschäftigten oder ihrer Vertreter in dem Unterneh-       eines derartigen Ereignisses angewendet werden müs-\nmen oder Betrieb die erforderlichen Maßnahmen durch,          sen. Dies schließt die Durchführung von einschlägigen\num die Dauer der Exposition der Beschäftigten so weit         Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen und die\nwie möglich zu verkürzen und den Schutz der Beschäf-          Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen\ntigten während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. In        ein.\nden Fällen des Satzes 1 hat der Arbeitgeber den betref-          (2) Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ereig-\nfenden Beschäftigten Schutzkleidung und Atemschutz-           nisse ein, so führt der Arbeitgeber unverzüglich Maßnah-\ngeräte zur Verfügung zu stellen, die sie während der ge-      men zur Minderung der Auswirkungen des Ereignisses\nsamten Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen.           und zur Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten\nDies darf nur von begrenzter Dauer sein und ist für jeden     durch. Der Arbeitgeber führt unverzüglich Maßnahmen","3768           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nzur Wiederherstellung der normalen Betriebssituation              c) Informationen zum Tragen und Benutzen von\ndurch. Es dürfen nur diejenigen Beschäftigten in dem                  Schutzausrüstungen und Schutzkleidung,\nbetroffenen Bereich tätig werden, deren Anwesenheit für\n3. Informationen über Maßnahmen, die von den Be-\nInstandsetzungsarbeiten und sonstige notwendige Tätig-\nschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaf-\nkeiten unbedingt erforderlich ist.\nten, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen\n(3) Die Beschäftigten, die in dem betroffenen Bereich          und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind.\narbeiten, sind vom Arbeitgeber rechtzeitig mit geeigneter\nDie Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen\nSchutzkleidung, persönlicher Schutzausrüstung, speziel-\nVeränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert wer-\nlen Sicherheitseinrichtungen und besonderen Arbeitsmit-\nden. Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass die Be-\nteln auszustatten, die sie so lange benutzen müssen, wie\nschäftigten\ndie Situation fortbesteht. Die Anwendung belastender\npersönlicher Schutzausrüstung muss für den einzelnen          1. Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die\nBeschäftigten zeitlich begrenzt sein. Ungeschützte Per-           Stoffe und Zubereitungen haben, mit denen Beschäf-\nsonen dürfen nicht in dem betroffenen Bereich verblei-            tigte Tätigkeiten durchführen, und\nben.\n2. in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden,\n(4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommuni-            die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendung\nkationssysteme zur Verfügung zu stellen, die erforderlich         von Gefahrstoffen angewendet werden müssen.\nsind, um eine erhöhte Gefährdung der Gesundheit und\n(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftig-\nSicherheit anzuzeigen, so dass eine angemessene Reak-\nten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Ge-\ntion möglich ist und Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-,\nfährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen münd-\nEvakuierungs- und Rettungsmaßnahmen im Bedarfsfall\nlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor\nunverzüglich eingeleitet werden können.\nAufnahme der Beschäftigung und danach mindestens\n(5) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Informationen      jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie\nüber die Notfallmaßnahmen in Bezug auf Gefahrstoffe zur       muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und\nVerfügung stehen. Die zuständigen innerbetrieblichen          Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung\nund betriebsfremden Unfall- und Notfalldienste erhalten       sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen\nZugang zu diesen Informationen. Dazu zählen:                  durch Unterschrift zu bestätigen.\n1. Vorabmitteilung von einschlägigen Gefahren bei der            (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle\nArbeit, von Maßnahmen zur Feststellung von Gefah-         Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch-\nren, von Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit die      führen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische\nNotfalldienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicherheits-     Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung soll im Rah-\nmaßnahmen vorbereiten können,                             men der Unterweisung nach Absatz 2 erfolgen. Dabei\nsind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen\n2. alle verfügbaren Informationen über spezifische Ge-        nach § 16 Abs. 3 zu unterrichten sowie auf besondere\nfahren, die bei einem Unfall oder Notfall auftreten oder  Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten\nauftreten können, einschließlich Informationen über       Gefahrstoffen hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteili-\ndie nach den vorstehenden Absätzen genannten Ver-         gung des Arztes nach § 15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen,\nfahren.                                                   falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich\nsein sollte.\n§ 14                                 (4) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeu-\ngenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefähr-\nUnterrichtung und                        denden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zu gewähr-\nUnterweisung der Beschäftigten                    leisten, dass\n(1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftig-    1. die Beschäftigten und ihre Vertreter nachprüfen kön-\nten eine schriftliche Betriebsanweisung gemäß Satz 2,             nen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung Anwen-\ndie der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die         dung finden, und zwar insbesondere in Bezug auf\nBeschäftigten verständlicher Form und Sprache zugäng-\nlich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindes-             a) die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwen-\ntens Folgendes enthalten:                                             dung von Schutzkleidung und Schutzausrüstun-\ngen verbundenen Folgen für die Gesundheit und\n1. Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden                die Sicherheit der Beschäftigten,\nGefahrstoffe, wie zum Beispiel Bezeichnung der Ge-\nfahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen             b) auf durchzuführende Maßnahmen im Sinne des\nder Gesundheit und der Sicherheit,                                § 11 Abs. 3 Satz 1,\n2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln          2. die Beschäftigten und ihre Vertreter bei einer erhöhten\nund Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem                 Exposition einschließlich der in § 11 Abs. 3 genannten\neigenen Schutz und zum Schutz der anderen Be-                 Fälle unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen\nschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu           sowie über die bereits durchgeführten oder noch\ngehören insbesondere                                          durchzuführenden Gegenmaßnahmen informiert wer-\nden,\na) Hygienevorschriften,\n3. ein aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten ge-\nb) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung            führt wird, die Tätigkeiten durchführen, bei denen die\neiner Exposition zu ergreifen sind,                        Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eine Gefähr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004             3769\ndung der Gesundheit oder der Sicherheit der Be-           Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel\nschäftigten erkennen lassen, gegebenenfalls – soweit      1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes\ndie betreffende Information verfügbar ist – unter An-          durch den Arzt,\ngabe der Exposition, der sie möglicherweise aus-\ngesetzt waren,                                            2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung\ndes Beschäftigten,\n4. der Arzt nach § 15 Abs. 3 Satz 2 und die zuständige\nBehörde sowie jede andere für die Gesundheit oder         3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Be-\ndie Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person          schäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatz-\nZugang zu dem unter Nummer 3 genannten Verzeich-               verhältnisse,\nnis haben,                                                4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und\n5. jeder Beschäftigte Zugang zu den ihn persönlich be-       5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.\ntreffenden Angaben in dem Verzeichnis hat,                Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur\n6. die Beschäftigten und ihre Vertreter in den Unterneh-     Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbeson-\nmen oder Betrieben Zugang zu den nicht personen-          dere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestand-\nbezogenen Informationen allgemeiner Art haben.            teil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.\n(3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeits-\nmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftra-\n§ 15\ngung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte be-\nArbeitsmedizinische Vorsorge                    auftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die\nZusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen. Der be-\n(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgeset-\nauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-\nzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für\nsuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine\neine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sor-\nspezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die\ngen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Ge-\ndiese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach\nsundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen\n§ 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll der\nMaßnahmen. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören\nArbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen\ndazu insbesondere\nVorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle\n1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und      erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnis-\ntätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen ein-          se, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungs-\nschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaß-          beurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeits-\nnahmen,                                                   plätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in\ndas Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 und in die Vorsor-\n2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über        gekartei nach Absatz 5 zu gewähren.\ndie mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefähr-\ndungen einschließlich solcher, die sich aus vorhan-          (4) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen\ndenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben         ist\nkönnen,                                                   1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,\n3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen      2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu\nzur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und                 unterrichten,\nBerufskrankheiten,                                        3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber aus-\n4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur                 zustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der\nÜberprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wieder-                 Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und\nholung der Gefährdungsbeurteilung,                        4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung\n5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheits-             nach § 16 Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung des\nschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf der             Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3 auszu-\nGrundlage gewonnener Erkenntnisse.                             händigen.\nErkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeits-\n(2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-     medizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung gewon-\nsuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder             nen wurden, müssen bei der Erfüllung der Aufgaben nach\nangeboten und erfolgen als                                   § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes berücksichtigt wer-\n1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährden-          den.\nden Tätigkeit,                                               (5) Für Beschäftigte, die nach § 16 Abs. 1 ärztlich\n2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen wäh-         untersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vor-\nrend dieser Tätigkeit,                                    sorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbeson-\ndere die in § 14 Abs. 4 Nr. 3 genannten Angaben zur\n3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,       Exposition sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen\nVorsorgeuntersuchung enthalten. Die Vorsorgekartei kann\n4. Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeu-\ndas Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 ersetzen. Die Kar-\ngenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kate-\ntei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu\ngorien 1 und 2 auch nach Beendigung der Beschäfti-\neinem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die\ngung,\nbetroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtig-\n5. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach § 16            te Personen sind berechtigt, die sie betreffenden An-\nAbs. 4.                                                   gaben einzusehen.","3770          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\n(6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden                                  § 17\nBeschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Be-                Zusammenarbeit verschiedener Firmen\nschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem\nBeschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei         (1) Werden für die Durchführung von Tätigkeiten mit\nauszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem        Gefahrstoffen in einem Betrieb Fremdfirmen beauftragt,\nBeschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personal-           ist der Arbeitgeber als Auftraggeber dafür verantwortlich,\nunterlagen aufzubewahren. Dies gilt auch für das Ver-        dass für die erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen heran-\nzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3.                             gezogen werden, die über die für die Tätigkeiten erforder-\nliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.\nDer Arbeitgeber als Auftraggeber hat dafür zu sorgen,\n§ 16                             dass die Fremdfirma über die Gefahrenquellen und die\nVeranlassung und Angebot                      spezifischen Verhaltensregeln informiert wird.\narbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen                 (2) Jeder Arbeitgeber hat seinen Verantwortungsbereich\n(1) Der Arbeitgeber hat die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1   so zu organisieren, dass Maßnahmen getroffen werden,\nbis 3 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-          um betrieblichen Gefahren wirksam zu begegnen. Wenn\nsuchungen regelmäßig zu veranlassen, wenn                    im Rahmen des Fremdfirmeneinsatzes für Beschäftigte\ndie Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung besteht,\n1. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten       ist vom Arbeitgeber, in dessen Betrieb die Tätigkeiten\nGefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht einge-     durchgeführt werden, vor der Aufnahme der Tätigkeiten\nhalten wird,                                             ein Koordinator zu bestellen. Alle beteiligten Firmen stel-\n2. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten       len dem Koordinator die sicherheitsrelevanten Informa-\nGefahrstoffen, soweit sie hautresorptiv sind, eine Ge-   tionen, die Gefährdungsbeurteilung zu den erforderlichen\nsundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt be-       Tätigkeiten und Informationen zu den durchgeführten\nsteht oder                                               Schutzmaßnahmen zur Verfügung. Der Arbeitgeber, in\ndessen Betrieb die Tätigkeiten durchgeführt werden, hat\n3. Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 durchge-        dafür zu sorgen, dass die Fremdfirmen in das im Betrieb\nführt werden.                                            bestehende System zum Schutz der Gesundheit und der\n(2) Die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge-       Sicherheit der Beschäftigten einbezogen werden, um Un-\nuntersuchung nach Absatz 1 ist Voraussetzung für die         fällen, arbeitsbedingten Erkrankungen oder Betriebsstö-\nBeschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit den ent-          rungen vorzubeugen. Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sor-\nsprechenden Tätigkeiten.                                     gen, dass die sicherheitsrelevanten Verhaltensvorschrif-\nten durch seine Beschäftigten beachtet werden. Im Falle\n(3) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in § 15     festgestellter Verstöße hat er geeignete Maßnahmen zu\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen     ergreifen.\nVorsorgeuntersuchungen\n(3) Alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer\n1. bei allen Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 ge-       haben bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung\nnannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht,     zusammenzuwirken und sich abzustimmen. Dies betrifft\noder                                                     insbesondere die Auswahl der Stoffe, Zubereitungen und\n2. bei den in Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkeiten      Erzeugnisse, die Auswahl der Verfahren, die Koordinie-\nrung der verschiedenen Tätigkeiten und die Festlegung\nanzubieten. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 genannten        und Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.\nNachuntersuchungen sind bei Tätigkeiten mit Exposition       Ergänzend sind mögliche Wechselwirkungen mit benach-\ngegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden           barten Betrieben zu berücksichtigen, sofern diese Wech-\nStoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 anzu-       selwirkungen zu einer zusätzlichen Gefährdung führen\nbieten.                                                      können. Die Ergebnisse der gemeinsamen Gefährdungs-\n(4) Haben sich Beschäftigte eine Erkrankung zugezo-       beurteilung sind von allen Beteiligten zu dokumentieren.\ngen, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen       (4) Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und\nsein kann, sind ihnen unverzüglich arbeitsmedizinische       Instandhaltungstätigkeiten muss der Arbeitgeber bei der\nUntersuchungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 anzubie-        Informationsermittlung für die Gefährdungsbeurteilung\nten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren      Angaben, insbesondere vom Auftraggeber oder Bau-\nTätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass         herrn, darüber einholen, ob Gefahrstoffe nach Anhang IV\nsie ebenfalls gefährdet sein können.                         vorhanden sind.\n(5) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Be-\nschäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen ge-                           Fünfter Abschnitt\nsundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der\nTätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutz-           Ve r b o t e u n d B e s c h r ä n k u n g e n\nmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit,\ndem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei                                  § 18\nder keine Gefährdung durch eine weitere Exposition                   Herstellungs- und Verwendungsverbote\nbesteht. Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat und\nder zuständigen Behörde mitzuteilen und die Ge-                 (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstel-\nfährdungsbeurteilung zu wiederholen. Halten im Falle des     lungs- und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe,\n§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 die untersuchte Person oder der     Zubereitungen und Erzeugnisse, die insbesondere\nArbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutref-          1. krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaf-\nfend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.             ten haben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004                 3771\n2. sehr giftig oder giftig sind oder                          3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwort-\nlichen Personen,\n3. die Umwelt schädigen können.\n4. die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen\nSoweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist,             einschließlich der Betriebsanweisungen.\ngelten die Herstellungs- und Verwendungsverbote nach\nSatz 1 nicht für                                              Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei Tätig-\nkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder\n1. Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehr-          fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie\nzwecke in den dafür erforderlichen Mengen,                1 oder 2 zusätzlich auf ihr Verlangen Folgendes mitzutei-\n2. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten          len:\nund                                                       1. das Ergebnis einer Substitutionsprüfung,\n3. die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung.              2. sachdienliche Informationen über\nSoweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist,             a) durchgeführte Tätigkeiten und angewandte indus-\nbeinhalten die Verwendungsverbote nach Satz 1 kein Ge-                trielle Verfahren und die Gründe für die Verwen-\nbot des Entfernens von Stoffen, Zubereitungen oder Er-                dung dieser Gefahrstoffe,\nzeugnissen, die bereits vor Inkrafttreten der jeweiligen          b) Menge der hergestellten oder verwendeten Gefahr-\nVerbote rechtmäßig verwendet wurden. Satz 1, 2 und 3                  stoffe,\ngelten auch in Haushalten.\nc) Art der zu verwendenden Schutzausrüstung,\n(2) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit Beschäftigte nur        d) Art und Grad der Exposition,\nTätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 7\nAbs. 9 durchführen lassen.                                        e) Fälle von Substitution.\n(3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf\nVerlangen eine Kopie der Vorsorgekartei nach § 15 Abs. 5\nSechster Abschnitt                           zu übermitteln.\nVo l l z u g s r e g e l u n g e n               (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die in\nund Schlussvorschriften                          § 6 Abs. 1 geforderte Fachkunde nachzuweisen.\n§ 20\n§ 19\nBehördliche Ausnahmen,\nUnterrichtung der Behörde                                     Anordnungen und Befugnisse\n(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde un-           (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen An-\nverzüglich eine Mitteilung zu erstatten                       trag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften\nder §§ 7 bis 19 einschließlich der Anhänge III bis V erteilen,\n1. über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei\nwenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu\nTätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Ge-\neiner unverhältnismäßigen Härte führen würde und die\nsundheitsschädigung der Beschäftigten geführt haben,\nAbweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar\noder\nist. Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechts-\n2. über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete        vorschriften bleiben unberührt. Der Arbeitgeber hat der\nAnhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätig-      zuständigen Behörde im Ausnahmeantrag darzulegen\nkeit mit Gefahrstoffen bestehen, mit der genauen An-      1. den Grund für die Beantragung der Ausnahmerege-\ngabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung.            lung,\nLassen sich die für die Mitteilung nach Satz 1 erforder-      2. die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs,\nlichen Angaben gleichwertig aus Mitteilungen nach ande-\nren Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Mitteilungs-       3. die betroffenen Tätigkeiten, Reaktionen und Verfah-\npflicht auch durch Übermittlung einer Durchschrift dieser         ren,\nMitteilungen an die zuständige Behörde erfüllt werden.        4. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigen,\nDer Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten oder,\n5. die geplanten Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleis-\nwenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, die-\ntung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der\nsem Abdrucke der Mitteilungen nach Satz 1 oder 2 zur\nbetroffenen Beschäftigen,\nKenntnis zu geben.\n6. die getroffenen technischen und organisatorischen\n(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes             Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer\nist der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen Folgendes           Exposition der Beschäftigten.\nmitzuteilen:\n(2) Die Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im Zu-\n1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der        sammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen\nBeurteilung zugrunde liegenden Informationen ein-         Rechtsvorschriften beantragt werden.\nschließlich der Dokumentation der Gefährdungsbeur-\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulas-\nteilung,\nsen, dass die Vorschriften des § 5 Abs. 4 und Anhang II\n2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich        Nr. 1 auf das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zuberei-\noder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen expo-         tungen ganz oder teilweise nicht angewendet werden,\nniert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäftig-      wenn es sich um brandfördernde, leichtentzündliche,\nten,                                                      entzündliche, gesundheitsschädliche, umweltgefährliche","3772           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\noder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so geringer            fahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kenn-\nMenge handelt, dass eine Gefährdung nicht zu befürch-             zeichnung, zu ermitteln,\nten ist. Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte.\n2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung ge-\n(4) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23             stellten Anforderungen erfüllt werden können,\ndes Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus\n3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in allen\ndie Maßnahmen anordnen, die der Hersteller, Inverkehr-\nFragen zu Gefahrstoffen zu beraten,\nbringer oder Arbeitgeber im Einzelfall zur Erfüllung der\nsich aus dem Zweiten bis Fünften Abschnitt dieser Ver-        4. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte\nordnung ergebenden Pflichten zu treffen hat. Dabei kann           für Gefahrstoffe vorzuschlagen und regelmäßig zu\nsie insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber                   überprüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:\n1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverord-                 a) bei der Festlegung der Grenzwerte ist sicherzu-\nnung nach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Ab-                stellen, dass der Schutz der Gesundheit der Be-\nwendung besonderer Gefahren notwendigen Maß-                      schäftigten gewahrt ist,\nnahmen treffen muss,                                          b) für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert\n2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein ver-               oder ein biologischer Grenzwert auf EG-Ebene fest-\nmuteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und wel-              gelegt wurde, ist unter Berücksichtigung des ge-\nche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren getrof-                  meinschaftlichen Grenzwerts ein nationaler Grenz-\nfen werden müssen,                                                wert vorzuschlagen und\n3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Beschäftigten     5. Regeln für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vor-\ngefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Ge-             sorge zu ermitteln, wobei Folgendes zu berücksich-\nfahr angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht so-             tigen ist:\nfort oder innerhalb der gesetzten Frist durchführt.\na) der Zusammenhang zwischen der Exposition der\nBei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch                      Beschäftigten gegenüber einem Gefahrstoff mit\ngegen weisungsberechtigte Personen im Betrieb erlas-                  einer bestimmbaren Krankheit oder einer gesund-\nsen werden.                                                           heitsschädlichen Auswirkung,\n(5) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber                b) die Wahrscheinlichkeit, dass die Krankheit oder Aus-\nTätigkeiten mit Gefahrstoffen untersagen, insbesondere                wirkung unter den besonderen Arbeitsbedingun-\neine Stilllegung der betroffenen Arbeitsbereiche anord-               gen der Beschäftigten auftritt,\nnen, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 19\nc) anerkannte Techniken zur Feststellung von Anzei-\nAbs. 2 zur Vorlage der Gefährdungsbeurteilung nicht\nchen der Krankheit oder ihrer Auswirkungen und\nnachkommt.\nd) das Gefährdungspotential der Untersuchungstech-\n(6) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften\nnik für den Beschäftigten.\ndieser Verordnung erstreckt sich auch auf die in § 2 in\nBezug genommenen und in Anhang I aufgeführten Richt-          Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt\nlinien der Europäischen Gemeinschaft.                         der Ausschuss für Gefahrstoffe die allgemeinen Grund-\nsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutz-\n§ 21                           gesetzes.\nAusschuss für Gefahrstoffe                       (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nkann die vom Ausschuss für Gefahrstoffe nach Absatz 3\n(1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes       ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeits-\nzu Gefahrstoffen wird beim Bundesministerium für Wirt-        blatt bekannt geben.\nschaft und Arbeit der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)\ngebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber-          (5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landes-\nverbände, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der         behörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Aus-\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere        schusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist\nfachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft,          auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.\nin angemessener Zahl vertreten sein sollen. Die Gesamt-          (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-\nzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten.     anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.\nFür jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die\nMitgliedschaft im Ausschuss für Gefahrstoffe ist ehren-\n§ 22\namtlich.\nÜbergangsvorschriften\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nberuft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit-         (1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember\nglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine      2010 nicht für die Herstellung und für das Verwenden\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner        chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektro-\nMitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-       lyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer\nden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums            Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, soweit\nfür Wirtschaft und Arbeit.                                    1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeug-\n(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:                 nisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder\n1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeits-         2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zube-\nhygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte          reitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren\nwissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Ge-        Härte führt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004                3773\nund die Konzentration an Asbestfasern in der Luft am          1. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III\nArbeitsplatz unterhalb 1 000 Fasern pro Kubikmeter liegt.        Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 4.4 Abs. 1\noder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,\n(2) Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt       oder Nr. 4.6 oder Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder\nnicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile ein-        Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, oder Nr. 6.4.2.3\ngebaut sind,                                                     Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit\n1. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, spätes-           Abs. 3,\ntens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, sofern das         2. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 3 der zuständigen Behörde\nBauteil mehr als 100 Milliliter, jedoch nicht mehr als       oder\n1 Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,\n3. entgegen § 19 Abs. 1 oder Abs. 2\n2. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, sofern\ndas Bauteil bis zu 100 Milliliter PCB-haltiger Flüssig-   eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nkeit enthält,                                             nicht rechtzeitig macht.\nund das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb war.                                 § 25\n(3) Die Regelungen des Anhangs IV Nr. 26 und 27 gel-                   Chemikaliengesetz – Tätigkeiten\nten erst ab dem 17. Januar 2005.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8\nBuchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\nSiebter Abschnitt\n1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Beschäftigte eine Tätig-\nOrdnungswidrigkeiten und Straftaten                            keit aufnehmen lässt,\n2. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 eine Gefährdungsbeurtei-\n§ 23                                lung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig dokumentiert,\nChemikaliengesetz –\n3. entgegen § 7 Abs. 8 Satz 1 ein Gefahrstoffverzeich-\nKennzeichnung und Verpackung\nnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buch-         4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 die Funktion oder die Wirk-\nstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätz-             samkeit der technischen Schutzmaßnahmen nicht\nlich oder fahrlässig                                              oder nicht rechtzeitig überprüft,\n1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Sicherheitsdatenblatt        5. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 eine Tätigkeit durchführen\nnicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,                     lässt,\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ein Sicherheitsdatenblatt        6. entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Gefahrstoffe aufbewahrt\nnicht zur Verfügung stellt,                                   oder lagert,\n3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass das      7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 7\nSicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig        technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen\nausgefüllt ist oder                                           durch belastende persönliche Schutzausrüstung als\nständige Maßnahme ersetzt,\n4. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1\nAbs. 6 seinem Abnehmer die für eine ordnungs-              8. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 4 nicht gewährleistet, dass\ngemäße Einstufung und Kennzeichnung erforderlichen            getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung\nDaten nicht zur Verfügung stellt.                             stehen,\n9. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 2 eine persönliche Schutz-\n§ 24                                 ausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,\n10. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 einen Bereich nicht oder\nChemikaliengesetz – Mitteilung\nnicht rechtzeitig einrichtet,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 6          11. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III\nBuchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vor-             Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine\nsätzlich oder fahrlässig                                          weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig\n1. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1          ist,\nAbs. 4 Satz 1 eine Information oder einen Nachweis        12. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-     Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 eine dort genannte Arbeit\nzeitig vorlegt oder                                           durchführt,\n2. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1      13. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III\nAbs. 5 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht       Nr. 2.4.4 Satz 1 einen Arbeitsplan nicht oder nicht\nvollständig übermittelt.                                      rechtzeitig aufstellt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 des      14. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III\nChemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-           Nr. 6.4.2.1 Abs. 2 Stoffe und Zubereitungen der\nlässig                                                            Gruppe A unverpackt lagert oder befördert,","3774          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\n15. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III        de Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach\nNr. 6.4.2.1 Abs. 3 brennbare Materialien lagert,         § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.\n16. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III\nNr. 6.4.2.2 Abs. 3 Stoffe oder Zubereitungen nicht\noder nicht rechtzeitig in Teilmengen unterteilt,                                        § 26\n17. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III                            Chemikaliengesetz –\nNr. 6.4.2.3 Abs. 5 Stoffe oder Zubereitungen lagert,             Herstellungs- und Verwendungsverbote\n18. entgegen § 11 Abs. 2 eine dort genannte Maßnahme\nnicht durchführt,                                          Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-\ngesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n19. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Schutzkleidung oder\nAtemschutzgeräte nicht zur Verfügung stellt,             1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-\n20. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 abgesaugte und nicht            dung mit Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 Satz 1, Nr. 9\nhinreichend gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 gereinigte Luft        Satz 1, Nr. 12 Abs. 1, Nr. 13.1 Abs. 1, Nr. 14 Abs. 1 Zif-\nin einen Arbeitsbereich zurückführt,                        fer 1 bis 7, Nr. 15 Satz 1, Nr. 20 oder Nr. 22 Abs. 1, die\ndort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-\n21. entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III           nisse herstellt oder verwendet,\nNr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 das Rauchen oder die Verwen-\ndung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht          2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-\nverbietet,                                                  dung mit Anhang IV Nr. 4 Satz 1, Nr. 13.1 Abs. 2,\n22. entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III           Nr. 17.1 Abs. 2 Satz 1, Nr. 19 Abs. 1, Nr. 24 oder Nr. 27\nNr. 1.4 Abs. 3 oder Nr. 1.5 Abs. 4 einen dort genann-       Satz 1, die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen\nten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet,          oder Erzeugnisse verwendet,\n23. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort genann-     3. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-\nte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,        dung mit Anhang IV Nr. 3 Abs. 1, 2 oder 5, Nr. 5, Nr. 6\n24. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 einen Beschäftigten             Abs. 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 13.3 Abs. 2, Nr. 17.1 Abs. 1 Satz 1,\nnicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,                    Nr. 17.2 Abs. 1, Nr. 17.3 Abs. 1, Nr. 18, Nr. 21, Nr. 25\noder Nr. 26, die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitun-\n25. entgegen § 13 Abs. 4 Warn- und sonstige Kommuni-            gen oder Erzeugnisse zu den in diesen Vorschriften je-\nkationssysteme nicht zur Verfügung stellt,                  weils genannten Zwecken verwendet,\n26. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\nInformationen über Notfallmaßnahmen zur Verfügung        4. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-\nstehen,                                                     dung mit Anhang IV Nr. 10, die dort genannten Deko-\nrationsgegenstände herstellt,\n27. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\nden Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanwei-       5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-\nsung zugänglich gemacht wird,                               dung mit Anhang IV Nr. 23, die dort aufgeführten Stof-\n28. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass        fe außerhalb geschlossener Anlagen herstellt oder\nein Beschäftigter richtig, vollständig oder rechtzeitig     verwendet,\nunterwiesen wird,\n6. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-\n29. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 nicht gewährleistet, dass        dung mit Anhang IV Nr. 11, die dort aufgeführten Stoffe,\ndie Beschäftigten und ihre Vertreter unterrichtet und       Zubereitungen oder Erzeugnisse außerhalb geschlos-\ninformiert werden,                                          sener Anlagen verwendet,\n30. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 3 nicht gewährleistet, dass\nein aktualisiertes Verzeichnis geführt wird,             7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-\ndung mit Anhang IV Nr. 16, Isopropanol nach dem\n31. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die Durchführung der            Starke Säure-Verfahren herstellt,\narbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nicht\nsicherstellt,                                            8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-\n32. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Vorsorgekartei nicht       dung mit Anhang IV Nr. 22 Abs. 3, krebserzeugende\nführt,                                                      Mineralfasern verwendet,\n33. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 die Vorsorgekartei nicht     9. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III\noder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,        Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Abbruch-,\n34. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 eine arbeitsmedizini-      Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt,\nsche Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht recht-\n10. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III\nzeitig veranlasst,\nNr. 4.5 Satz 1 Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen\n35. entgegen § 16 Abs. 3 oder 4 eine dort genannte               durchführt,\nUntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,\n11. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III\n36. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 einen Koordinator nicht\nNr. 5.2 Abs. 1 Satz 1 Begasungen durchführt oder\noder nicht rechtzeitig bestellt.\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung        12. ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 12 in Verbindung mit\ndas Leben oder die Gesundheit eines anderen oder frem-           Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Begasungen durchführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004             3775\nAnhänge\nAnhang I\nIn Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft\n1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für\ndie Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch\ndie Richtlinie 99/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57),\nzuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1),\n2. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 1999 zur Angleichung der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\ngefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/66/EG der Kommis-\nsion vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35),\n3. Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\nMitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und\nZubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 178 S. 24), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/21/EG\nder Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4),\n4. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Infor-\nmationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates und für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (ABl. EG\nNr. L 76 S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 (ABl. EG Nr.\nL 212 S. 24),\n5. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und poly-\nchlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG Nr. L 243 S.31),\n6. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen\nvon Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1).","3776            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nAnhang II\nBesondere Vorschriften zur\nInformation, Kennzeichnung und Verpackung\nInhaltsübersicht\nNr. 1 Grundpflichten\nNr. 2 Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften\nAnhang II Nr. 1\nGrundpflichten\n(1) Stoffe müssen nach der Richtlinie 67/548/EWG mit Ausnahme von deren Artikel 24 Abs. 5 und deren Artikel 25\nAbs. 2 gekennzeichnet werden. Die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten\nAngaben zu kennzeichnen. Die dort nicht aufgeführten Stoffe sind entsprechend der Einstufung nach § 5 Abs. 1 zu\nkennzeichnen.\n(2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung ausgenommen und deren\nEigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeichnen.\nZusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.\n(3) Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG müssen nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Arti-\nkel 11 Abs. 5 und deren Artikel 12 Abs. 3 gekennzeichnet werden.\n(4) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer von der in Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Möglichkeit\nzur abweichenden Bezeichnung von gefährlichen Stoffen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu\nmachen, hat er der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz die erforderlichen Informationen und Nachweise\nrechtzeitig vorzulegen. Von der Möglichkeit der abweichenden Bezeichnung kann für Wirkstoffe und bedenkliche Stof-\nfe in Biozid-Produkten nicht Gebrauch gemacht werden.\n(5) Liegen dem Hersteller oder Einführer für einen Stoff Informationen nach Anhang VI Nr. 4.1 der Richtlinie\n67/548/EWG vor, die in Verbindung mit Anhang VI Nr. 4.2 zu einer Einstufung führen oder zu einer Änderung der Einstu-\nfung nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend\nführen können, hat er diese Informationen unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz zu übermit-\nteln.\n(6) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer Zubereitung oder die Information über eine Verunreinigung\noder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild eines Stoffes nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die\nZubereitung oder den Stoff als Bestandteil einer oder mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, eine ord-\nnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung zu ermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der ursprünglichen\nZubereitung Verantwortliche den anderen Herstellern auf begründete Anfrage unverzüglich alle für eine ordnungsge-\nmäße Einstufung und Kennzeichnung der neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthaltenen gefährlichen\nStoffe zur Verfügung zu stellen.\nAnhang II Nr. 2\nZusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften\n(1) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen\nStoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse müssen zusätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet wer-\nden. Abweichend von Satz 1 sind Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen mit diesen Stoffen mit\nder Aufschrift „Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse“ zu versehen.\n(2) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie\ngekennzeichnet werden.\n(3) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gelten unbeschadet des § 6 Abs. 4 und des An-\nhangs II Nr. 1 zusätzlich die Vorschriften des Artikels 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Buchstabe a, c,\nf bis j, l und m sowie im Falle zugelassener oder registrierter Biozidprodukte zusätzlich die Buchstaben b, d, e und k der\nRichtlinie 98/8/EG. Bei der Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff\nist, sind darüber hinaus\n1. die Identität des Organismus nach Anhang IV A Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/8/EG,\n2. die Einstufung der Mikroorganismen in Risikogruppen nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung und\n3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2 und höher das Symbol für Biogefährdung nach Anhang I der Biostoffver-\nordnung\nanzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Angaben sowie\ndie Angaben nach Satz 2 müssen auf dem Kennzeichnungsschild gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20\nAbs. 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und l der Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder an anderer Stel-\nle der Verpackung oder in einer beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004             3777\nAnhang III\nBesondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten\nInhaltsübersicht\nNr. 1 Brand- und Explosionsgefahren\nNr. 2 Partikelförmige Gefahrstoffe\nNr. 3 Tätigkeiten in Räumen und Behältern\nNr. 4 Schädlingsbekämpfung\nNr. 5 Begasungen\nNr. 6 Ammoniumnitrat\nAnhang III Nr. 1\nBrand- und Explosionsgefahren\n1.1. Grundlegende Anforderungen\n(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach § 7 die organisatorischen und technischen\nSchutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen, die zum Schutz von Gesundheit und Sicher-\nheit der Beschäftigten oder anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefahren erforderlich sind.\n(2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren ist nach § 12 folgende Rangfol-\nge zu beachten, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist:\n1. Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,\n2. Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische und\n3. Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß.\n1.2  Anforderungen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische\n(1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 1.1 Abs. 2 Ziffer 1 zur Verhinderung der\nBildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische sind insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:\n1. es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können,\n2. die betriebsmäßige Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen ist zu verhindern oder ein-\nzuschränken,\n3. gefährliche explosionsfähige Gemische sind gefahrlos zu beseitigen,\nsoweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.\n(2) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefährli-\ncher explosionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen. Die Be-\nschäftigten sind rechtzeitig über den Gefahrenfall zu unterrichten, so dass sie sich unverzüglich aus dem\nGefahrenbereich zurückziehen können.\n1.3  Anforderungen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahren\n(1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbesondere im Hinblick auf die Brandbelastung und die Brand-\nausbreitung auf das notwendige Maß zu begrenzen.\n(2) Zum Schutz gegen unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsge-\nfahren führen können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen\n1. Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und Zustände wie gefährli-\nche Über- und Unterdrucke, Überfüllungen, Korrosionen und andere gefährliche Zustände vermieden\nwerden,\n2. Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort durch Stillsetzen der Förderung\nunterbrochen werden können,\n3. gefährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden.\n(3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind an ihrer Aus-\ntritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem\nStand der Technik möglich ist. Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen\nund Staubablagerungen sind rechtzeitig gefahrlos zu beseitigen.\n(4) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind\nSchutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündgefahren durchzuführen. Dabei sind auch mögliche elektro-\nstatische Entladungen zu berücksichtigen.","3778  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\n1.4  Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen\n(1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefahr sind\n1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass diese\nvon den Beschäftigten im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen werden und Verun-\nglückte jederzeit gerettet werden können,\n2. so zu gestalten und auszulegen, dass Übertragungen von Bränden und die Auswirkungen von Bränden\nund Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden werden,\n3. mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen,\nsofern sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein und\n4. mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und gekennzeichnet sind, dass\nsie mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreichbar sind.\n(2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr ist das Rauchen und die Verwendung von offe-\nnem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder Explosi-\nonsgefahr durch Unbefugte zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hinge-\nwiesen sein.\n(3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren\nZugängen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheits-\nschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden\nkönnen (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr.\nL 23 S. 58) zu kennzeichnen.\n1.5  Lagervorschriften\n(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten\ngelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führt.\n(2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der\nBeschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entspre-\nchen.\n(3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen ent-\nstehen können, die zu einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen. Gefahrstoffe dürfen ferner\nnicht zusammengelagert werden, wenn dies im Falle eines Brandes oder einer Explosion zu zusätzlichen\nGefährdungen für Beschäftigte oder andere Personen führen kann.\n(4) Bereiche, in denen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Gefahrstoffe in solchen\nMengen gelagert werden, die zu einem Schadenfeuer führen können, sind mit dem Warnzeichen „War-\nnung vor feuergefährlichen Stoffen“ nach Anhang II Nr. 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom\n24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung\nam Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG\nNr. L 245 S. 23) zu kennzeichnen.\n1.6  Organisatorische Maßnahmen\n(1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen kön-\nnen, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen\nSchutzmaßnahmen vertrauten Beschäftigten übertragen.\n(2) Werden in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, die zu\nBrand- oder Explosionsgefahren führen können, mehrere Beschäftigte tätig und kommt es dabei zu einer\nbesonderen Gefährdung, sind zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den\nerforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Personen mit der Aufsichtsführung zu beauftragen. Der Auf-\nsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass\n1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnah-\nmen getroffen sind und ihre Wirksamkeit nachgewiesen ist,\n2. ein schnelles Verlassen des Arbeitsbereiches jederzeit möglich ist und\n3. Unbefugte aus Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen kön-\nnen, ferngehalten werden.\n(3) In Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, ist bei\nbesonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen Tätigkei-\nten Gefahren verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen\ndes Arbeitgebers anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verant-\nwortlichen Person zu erteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004           3779\nAnhang III Nr. 2\nPartikelförmige Gefahrstoffe\n2.1 Anwendungsbereich\nNummer 2 gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen und einatembaren Stäu-\nben. Nummer 2.4.2 bis 2.4.5 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten Asbeststaub oder\nStaub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Abweichend von § 7\nAbs. 9 Satz 2 gilt Nummer 2.4 nicht bei Tätigkeiten, die nach § 7 Abs. 9 Satz 1 nur zu einer geringen\nGefährdung der Beschäftigten führen.\n2.2 Begriffsbestimmungen\n(1) Stäube einschließlich Rauche sind disperse Verteilungen fester Stoffe in der Luft, entstanden insbe-\nsondere durch mechanische, thermische oder chemische Prozesse oder durch Aufwirbelung.\n(2) Einatembar ist derjenige Anteil von Stäuben im Atembereich eines Beschäftigten, der über die Atem-\nwege aufgenommen werden kann. Alveolengängig ist derjenige Anteil von einatembaren Stäuben, der die\nAlveolen und Bronchiolen erreichen kann.\n(3) Asbest im Sinne dieser Verordnung sind folgende Silikate mit Faserstruktur:\n1. Aktinolith, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-66-4\n2. Amosit, zum Beispiel CAS-Nr. 12172-73-5\n3. Anthophyllit, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-67-5\n4. Chrysotil, zum Beispiel CAS-Nr. 12001-29-5\n5. Krokydolith, zum Beispiel CAS-Nr. 12001-28-4\n6. Tremolit, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-68-6.\n2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben\n(1) Die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die Stäube\nfreisetzen können, ist unter Beachtung ihres Staubungsverhaltens vorzunehmen.\n(2) Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben, für die kein stoffbezogener Arbeits-\nplatzgrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung so\nfestzulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den\nalveolengängigen Staubanteil eingehalten werden.\n(3) Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt\nwird. Staubemittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung verse-\nhen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch ande-\nre Maßnahmen verhindert wird.\n(4) Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche\nzu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.\n(5) Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos\nzu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der\nBeschäftigten gelangt. Eine Rückführung abgesaugter Luft in den Arbeitsbereich ist nur nach ausreichen-\nder Reinigung zulässig.\n(6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen\nmit Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder saugenden Verfahren unter Verwen-\ndung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch\ntrockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.\n(7) Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen dem Stand der\nTechnik entsprechen. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist der Nachweis einer\nausreichenden Wirksamkeit zu erbringen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfä-\nhigkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.\n(8) Für staubintensive Tätigkeiten sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Dauer\nder Exposition so weit wie möglich zu verkürzen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Arbeits-\nplatzgrenzwerte nach Absatz 2 nicht eingehalten werden, hat der Arbeitgeber geeignete persönliche\nSchutzausrüstungen, insbesondere Atemschutz, zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Beschäftig-\nten zu tragen. Den Beschäftigten sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßen-\nkleidung und Waschräume zur Verfügung zu stellen.","3780    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\n2.4   Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest\n2.4.1 Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest\nDer Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbest-\nstaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Dies gilt\ninsbesondere für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen\noder Materialien. Insbesondere hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Asbest in schwach gebundener Form\nvorliegt.\n2.4.2 Mitteilung an die Behörde\n(1) Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Der Arbeit-\ngeber hat den Beschäftigten und dem Betriebs- oder Personalrat Einsicht in die Mitteilung zu gewähren.\n(2) Die Mitteilung muss spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber erfolgen. Sie\nmuss mindestens folgende Punkte enthalten:\n1. Lage der Arbeitsstätte,\n2. verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,\n3. durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,\n4. Anzahl der beteiligten Beschäftigten,\n5. Beginn und Dauer der Tätigkeiten,\n6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.\n(3) Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durch-\ngeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet\nist. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor\nOrt tätig ist. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zustän-\ndigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang erbracht.\n(4) Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest in schwach gebundener Form dürfen nur\nvon Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbei-\nten zugelassen worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn\nder Nachweis einer für diese Tätigkeiten notwendigen personellen und sicherheitstechnischen Ausstat-\ntung im notwendigen Umfang erbracht wurde.\n2.4.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition\n(1) Die Ausbreitung von Asbeststaub ist durch staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs oder durch\ngleichwertige Schutzmaßnahmen zu verhindern.\n(2) Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage ist sicherzustellen, dass der\nArbeitsbereich durchlüftet und ein ausreichender Unterdruck gehalten wird.\n(3) Der Arbeitsbereich ist mit einer Personenschleuse mit Dusche und einer Materialschleuse auszustat-\nten.\n(4) Den Beschäftigten sind geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und erforderlichenfalls weitere\npersönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die\nBeschäftigten die persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.\n(5) Kontaminierte persönliche Schutzausrüstung und die Arbeitskleidung muss entweder gereinigt oder\nentsorgt werden. Eine Reinigung kann auch in geeigneten Einrichtungen außerhalb des Betriebs erfolgen.\nDie Reinigung ist so durchzuführen, dass Beschäftigte Asbeststaub nicht ausgesetzt werden. Das Reini-\ngungsgut ist in geschlossenen, gekennzeichneten Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren.\n(6) Den Beschäftigten müssen geeignete Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden.\n(7) Vor Anwendung von Abbruchtechniken sind asbesthaltige Materialien zu entfernen.\n2.4.4 Arbeitsplan\nVor Aufnahme von Tätigkeiten mit Asbest, insbesondere von Asbestabbruch-, -sanierungs- und -instand-\nhaltungsarbeiten hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aufzustellen.\nDer Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen:\n1. Vorgehensweise und Arbeitstechniken bei der Entfernung und Beseitigung von Asbest und asbesthalti-\ngen Materialien,\n2. Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung,\n3. Überprüfung, ob im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten keine\nGefährdung durch Asbest mehr besteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004              3781\n2.4.5 Ergänzende Bestimmungen zur Unterweisung der Beschäftigten\n(1) Die Unterweisung muss regelmäßig und erforderlichenfalls, in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeur-\nteilung, bezogen auf die konkrete Tätigkeit erfolgen. Der Arbeitsplan nach Nummer 2.4.4 ist zu berück-\nsichtigen.\n(2) Bei der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte zu vermitteln:\n1. Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit einschließlich der verstärkenden\nWirkung des Rauchens,\n2. Arten von Erzeugnissen und Materialien, die Asbest enthalten können,\n3. Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Maßnahmen zur\nExpositionsminderung,\n4. sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und persönlicher Schutzausrüstungen,\n5. Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufes,\n6. sachgerechte Abfallbeseitigung,\n7. arbeitsmedizinische Vorsorge.\nAnhang III Nr. 3\nTätigkeiten in Räumen und Behältern\n3.1   Anwendungsbereich\n(1) Nummer 3 gilt für folgende Tätigkeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen einschließlich\nSchiffsräumen und Behältern:\n1. Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung,\n2. Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen; hierzu gehören auch Anstrichtätigkeiten,\n3. Klebetätigkeiten,\n4. Nebenarbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Nummer 1 bis 3, wenn dabei mit Gefahrstoffen\numgegangen wird.\n(2) Nummer 3 gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen.\n3.2   Vorsorgemaßnahmen\n3.2.1 B e s c h r ä n k u n g e n u n d Ve r b o t e\n(1) Werden die in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durchgeführt, dürfen in den betroffenen Räu-\nmen\n1. nur die zum ungehinderten Fortgang der Tätigkeiten erforderlichen Mengen an Gefahrstoffen bereitge-\nhalten werden,\n2. gefährliche Zubereitungen nicht hergestellt werden; dies gilt nicht, sofern die Herstellung am Arbeits-\nplatz betriebstechnisch erforderlich ist,\n3. Reinigungstätigkeiten mit Lösemitteln an Geräten zum Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und\nKlebstoffen nicht ausgeführt werden; dies gilt nicht für betriebstechnisch notwendiges Spülen der\nGeräte,\n4. gleichzeitig neben den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten keine anderen Tätigkeiten durch-\ngeführt werden, es sei denn, sie sind für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich und ohne Erhöhung\nder Gefährdung möglich,\n5. nach Abschluss der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten andere Tätigkeiten nicht durchgeführt\nwerden, solange im Raum mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist,\n6. nach Abschluss der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten andere Tätigkeiten ohne Atemschutz\nnicht durchgeführt werden, solange im Raum noch der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird oder\nSauerstoffmangel herrscht,\n7. Innenwände oder Einbauten nicht so erwärmt werden, dass gefährliche Zersetzungsprodukte entste-\nhen, solange sich Beschäftigte in den Räumen aufhalten.\n(2) Die Verbote nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 6 gelten nicht in solchen Bereichen von Räumen, in denen der\nArbeitsplatzgrenzwert unterschritten wird oder in denen die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen\nAtmosphäre ausgeschlossen und ausreichend Sauerstoff vorhanden ist.","3782   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\n3.2.2 Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten\n(1) Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme der Tätigkeiten nach Nummer 3.1 Abs. 1 eine zuverlässige, mit\nden Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute\nPerson als Aufsichtführenden zu beauftragen.\n(2) Der Aufsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass\n1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen sind,\n2. die Beschäftigten während der Arbeit die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,\n3. ein schnelles Verlassen des Raumes jederzeit möglich ist und\n4. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.\n(3) Bei den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten muss ständige Verbindung mit einem zuverlässi-\ngen, außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten bestehen. Der Sicherungsposten muss jeder-\nzeit Hilfe herbeiholen können. Der Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen\nverlassen werden kann.\n3.2.3 Zugangsöffnungen\n(1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten darf nur begonnen werden, wenn der Raum\nZugangsöffnungen von solcher Art, Größe, Anzahl und Lage hat, dass der Raum schnell verlassen werden\nkann und Verunglückte jederzeit gerettet werden können.\n(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn,\n1. mindestens zwei Zugangsöffnungen vorhanden sind, die mindestens 0,20 Quadratmeter groß sind,\nwobei keine der Abmessungen der Öffnungen 350 Millimeter unterschreiten darf; das gilt bei der Unter-\nteilung des Raumes auch für die Öffnungen in den Zwischenwänden,\n2. die Öffnungen möglichst an entgegengesetzten Enden des Raumes liegen.\nAbweichend von Satz 1 genügt eine Öffnung, wenn\n1. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 3 Meter ist oder wenn\n2. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 35 Meter ist und diese Öffnung mindestens\n0,50 Quadratmeter groß ist, wobei keine der Abmessungen der Öffnung 500 Millimeter unterschreiten\ndarf und die Öffnung von allen Raumteilen aus ohne Behinderung durch Zwischenwände, andere Ein-\nbauten, Arbeitsgerüste oder dergleichen leicht erreichbar ist.\n(3) Abweichend von Absatz 2 muss bei Behältern eine Zugangsöffnung mit mindestens\n1. Nennweite 600 oder\n2. Nennweite 500, sofern die Stutzenhöhe nicht mehr als 250 Millimeter beträgt,\nvorhanden sein.\n(4) Abweichend von Absatz 3 genügt bei Behältern bis 10 Kubikmeter Inhalt, die am 1. Oktober 1986\nbetrieben wurden, mindestens eine Zugangsöffnung, wenn\n1. deren Abmessung mindestens 350 x 450 Millimeter beträgt und\n2. die Stutzenhöhe nicht mehr als 150 Millimeter beträgt und\n3. der Behälter mindestens eine zusätzliche Belüftungsöffnung von mindestens Nennweite 100 besitzt\nund\n4. nachgewiesen ist, dass in der Atmosphäre im Behälter der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und\nausreichend Sauerstoff vorhanden ist.\n(5) Von den Absätzen 2 und 3 kann bei Instandhaltungstätigkeiten in Schiffsräumen und bei Tätigkeiten in\nTriebwasserwegen und vergleichbaren Wasserwegen von Kraftanlagen abgewichen werden, wenn\n1. auf Grund baulicher Besonderheiten oder sicherheitstechnischer Bestimmungen vorhandene Öffnun-\ngen nicht erweitert oder zusätzliche, ausreichende Öffnungen nicht geschaffen werden können und\n2. eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers für Tätigkeiten in den Räumen erteilt ist, die die für den Ein-\nzelfall erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen enthalten muss.\n3.2.4 Te c h n i s c h e L ü f t u n g s m a ß n a h m e n\n(1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten dürfen Beschäftigte nur bei ausreichender techni-\nscher Lüftung des Raumes beschäftigt werden.\n(2) Durch die Lüftung soll auch sichergestellt werden, dass\n1. sich keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bildet und\n2. kein Sauerstoffmangel auftritt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004              3783\n(3) Zur Belüftung muss Frischluft verwendet werden. Sauerstoff oder Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil\ndarf zur Raumbelüftung nicht verwendet werden.\n(4) Ist damit zu rechnen, dass in der Abluft der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten oder eine gefährliche\nexplosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, ist die Abluft so abzuführen, dass Beschäftigte oder andere\nPersonen nicht gefährdet werden.\n(5) Wenn die Lüftung unwirksam wird, sind die Tätigkeiten sofort einzustellen und, soweit erforderlich, der\nRaum zu verlassen.\n(6) Die Lüftung ist nach Beendigung der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten fortzusetzen, solan-\nge in den Räumen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht unterschritten ist oder sich gefährliche explosionsfähi-\nge Atmosphäre bilden kann und hierdurch Personen gefährdet werden können.\n3.2.5 Explosionsschutz\nBesondere Explosionsschutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn bei den in Nummer 3.1 Abs. 1 genann-\nten Tätigkeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder sich bilden kann, weil die Lüf-\ntung nicht oder nicht ausreichend wirksam durchführbar ist.\n3.2.6 Rettungseinrichtungen\nEs müssen geeignete Rettungseinrichtungen leicht erreichbar bereitgestellt sein. Die Beschäftigten müs-\nsen in deren richtige Benutzung eingewiesen sein.\nAnhang III Nr. 4\nSchädlingsbekämpfung\n4.1   Anwendungsbereich\nNummer 4 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stof-\nfen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freige-\nsetzt werden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist. Num-\nmer 4 gilt für jeden, der Schädlingsbekämpfung\n1. gewerbsmäßig oder selbständig bei einem anderen oder\n2. nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt,\nbehandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer in § 36 des Infektionsschutzgesetzes vom\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 2954), genannten Einrichtung\ndurchführt. Von einer Freisetzung ist auch auszugehen, wenn Wirkstoffe nach Satz 1 erst beim bestim-\nmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Anhang III Nr. 4 Schädlingsbekämpfung gelangt nicht zur Anwen-\ndung, wenn eine Schädlingsbekämpfung in deutschen Flugzeugen oder auf deutschen Schiffen auf der\nGrundlage internationaler Gesundheitsvorschriften außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik\nDeutschland durchgeführt wird.\n4.2   Begriffsbestimmung\nSchädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und\nSchadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.\n4.3   Allgemeine Anforderungen\nSchädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.\n4.4   Mitteilungspflicht\n(1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 4.1 durchführen oder nach mehr als einjähriger Unter-\nbrechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit\nder zuständigen Behörde mitzuteilen.\n(2) Die Mitteilung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:\n1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unterneh-\nmens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,\n2. die Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,\n3. a) Bezeichnungen,\n3. b) Eigenschaften,\n3. c) Wirkungsmechanismen,","3784   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\n3. d) Anwendungsverfahren und\n3. e) Dekontaminationsverfahren\nder zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmittel,\n4. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schäd-\nlingsbekämpfung durchgeführt werden soll, und\n5. Ergebnis der Prüfung nach § 9 Abs. 1.\n(3) Änderungen bezügliche der Angaben in der Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 sind vom Arbeitgeber\nder zuständigen Behörde mitzuteilen.\n(4) Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäf-\ntigt werden. Geeignet ist, wer\n1. mindestens 18 Jahre alt ist,\n2. die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und\n3. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 4 nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorlie-\ngen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit Schädlingsbekämpfungsmitteln\numzugehen. Das Zeugnis darf nicht älter als 5 Jahre sein.\n(5) Sachkundig im Sinne der Nummer 4.4 Abs. 4 ist, wer\n1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schäd-\nlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) in der jeweils gültigen Fassung abgelegt hat oder\n2. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Schäd-\nlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin“ vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) in der jeweils\ngültigen Fassung abgelegt hat oder\n3. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in\nden alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat oder\n4. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde\nerworben hat und\n5. sich regelmäßig fortbildet.\nSachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die\nvon der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Satz 1 gleichwertig anerkannt worden ist.\nBeschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sach-\nkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der\nzuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.\n4.5  Einsatz von Hilfskräften\nSchädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach Nummer 4.1 dürfen nur solche Personen durchführen, die die\nAnforderungen nach Nummer 4.4 Abs. 4 und 5 erfüllen. Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren stän-\ndigen Aufsicht des Sachkundigen eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweis-\nlich regelmäßig unterwiesen sein.\n4.6  Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen\nDie Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schu-\nlen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich in der Regel 14 Tage\nvor Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit unter Angabe des Umfanges, der Anwendung, des Mittelein-\nsatzes, Ausbringungsverfahrens und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitzuteilen.\n4.7  Dokumentation\nAnwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnun-\ngen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.\nAnhang III Nr. 5\nBegasungen\n5.1  Anwendungsbereich\nNummer 5 gilt für die Verwendung von Begasungsmitteln nach Nummer 5.2 Satz 1 Ziffer 1 bis 6. Sie gilt\nauch, wenn die zuständige Behörde andere Begasungsmittel zugelassen hat. Sie gilt ferner für Begasun-\ngen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte einem Zulassungs-\nverfahren nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes unterliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004             3785\n5.2 Verwendungsbeschränkung\n(1) Begasungen mit sehr giftigen oder giftigen Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Biozid-Produkte\neinem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes unterliegen,\n(Begasungsmitteln) dürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:\n1. Brommethan (Methylbromid),\n2. Hydrogencyanid (Blausäure) sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen\nvon Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen,\n3. Ethylenoxid,\n4. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnden Stoffen und Zubereitungen,\n5. Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formalde-\nhyd dienen,\n6. Sulfuryldifluorid.\nDie Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Stoffe und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur\nunter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Hiervon ausgenommen sind portionsweise ver-\npackte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm\nPhosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien eingesetzt werden. Satz 2 gilt\nauch, wenn die zuständige Behörde andere Begasungsmittel zugelassen hat. Die Verwendung von Brom-\nmethan als Begasungsmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 darf nur erfolgen zum Holzschutz in Bauwerken\nsowie für Erzeugnisse zum Export in Staaten, die eine Begasung mit Brommethan zwingend vorschreiben.\n(2) Wer Begasungen mit Begasungsmitteln nach Absatz 1 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der\nzuständigen Behörde. Satz 1 gilt nicht bei Anwendung von Begasungsmitteln in automatischen, Pro-\ngramm gesteuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem Kammervolumen von weniger\nals 1 m3, soweit Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums\ndurchgeführt werden.\n(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitun-\ngen verwendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelas-\nsen sind. In anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risiko-\nbewertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen.\n(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit\nPhosphorwasserstoff und Brommethan begast werden. Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Bega-\nsungsanlagen verwendet werden.\n5.3 Allgemeine Vorschriften\n(1) Die Erlaubnis erhält, wer\n1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er den Umgang mit den genannten Bega-\nsungsmitteln selbst leitet, einen Befähigungsschein nach Absatz 2 besitzt oder\n2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 in ausreichender Zahl verfügt. Jeder Wechsel der\nBefähigungsschein-Inhaber ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer\n1. die für Tätigkeiten mit den in Nummer 5.2 genannten Begasungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit\nbesitzt,\n2. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 3 nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorlie-\ngen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit den Begasungsmitteln umzuge-\nhen,\n3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und\n4. mindestens 18 Jahre alt ist.\nDen Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem\nvon der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und bestandene Prü-\nfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu\nbeschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen.\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und auch\nunter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Anlagen, erteilt werden. Auflagen kön-\nnen auch nachträglich angeordnet werden.\n(4) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens fünf Jahre nach der\nAusstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.","3786   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\n5.3.1 Allgemeine Anforderungen\n(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden.\n(2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss\neinen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen. Für Begasungen in voll-\nautomatischen Gassterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m3, soweit diese nicht unter die Aus-\nnahmeregelung der Nummer 5.2 Abs. 2 fallen, genügt die Bestellung eines Begasungsleiters (Sterilisati-\nonsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterilisatoren. Zur Bega-\nsung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.3 Abs. 2 sind, aus-\ngenommen Hilfskräfte nach Nummer 5.3.4 Abs. 2.\n(3) Begasungen in Begasungsanlagen sind nur zulässig, wenn die Begasungsanlagen\n1. gasdicht sind,\n2. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können und\n3. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, ausgenommen\nBegasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren in Arbeitsbereichen der Sterilgutversorgung.\n5.3.2 Mitteilung\n(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage Begasungen mit Begasungsmitteln nach Num-\nmer 5.2, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich handelt, durchführen will, hat dies\nspätestens eine Woche – im Falle von Schiffsbegasungen 24 Stunden – vorher der zuständigen Behörde\nschriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.\n(2) In der Mitteilung sind anzugeben:\n1. der Begasungsleiter,\n2. der Tag der Begasung,\n3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,\n4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,\n5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,\n6. das voraussichtliche Ende der Begasung,\n7. der voraussichtliche Termin der Freigabe und\n8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.\n5.3.3 Niederschrift\n(1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.2 ist eine Niederschrift zu fertigen. Auf Ver-\nlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden. Aus der Niederschrift sollen insbeson-\ndere Art und Menge der Begasungsmittel, Ort der Verwendung, das beteiligte Personal, Beginn und Ende\nder Verwendung und Zeitpunkt der Freigabe hervorgehen.\n(2) Werden Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sind in die Nie-\nderschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels sowie\nAngaben über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Auftraggeber\nzu übergeben.\n5.3.4 Organisatorische Maßnahmen\n(1) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Begasungsleiter,\nbei vollautomatischen Gassterilisatoren der Befähigungsschein-Inhaber, sowie eine weitere Person, die\ndie Voraussetzungen der Nummer 5.3.1 Abs. 2 Satz 4 erfüllt, anwesend sein. Bei Begasungen mit Hydro-\ngencyanid, Sulfuryldifluorid und Brommethan dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt werden.\n(2) Soweit gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet\nwerden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 5.3.1\nAbs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte, die gesundheitlich geeignet sind, bei Vorbereitungen und\nbeim Einbringen des Begasungsmittels eingesetzt werden.\n5.3.5 Erste Hilfe\nAn der Begasungsstelle sind geeignete Geräte und Arzneimittel für die erste Hilfe bei Vergiftungen\ngebrauchsfähig bereitzuhalten.\n5.4   Besondere Vorschriften für die Begasung von Räumen sowie Fahrzeugen, Wagen, Containern,\nTanks oder anderen Transportbehältern in Räumen und im Hafen liegenden Schiffen\n(1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Bega-\nsung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.2, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen\nBereich handelt, schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004           3787\n(2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warntafeln mit\neiner Aufschrift nach Nummer 5.6 Abs. 2 anzubringen. Zusätzlich sind die Zugänge zu den Räumen mit\ndem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen.\n(3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein Bega-\nsungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein.\n(4) Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn\ndurch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmit-\ntel besteht.\n5.5 Besondere Vorschriften für Begasungsanlagen\n(1) Der Begasungsleiter hat die Anlagen vor jeder Begasung auf Dichtheit zu prüfen. Über durchgeführte\nBegasungen ist ein Buch zu führen.\n(2) Begasungsanlagen, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Normal- oder\nUnterdruck betrieben werden.\n5.6 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter\n(1) Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem all-\nseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 Meter zu Gebäuden begast werden. Sie sind von dem\nBegasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung abzu-\nschließen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit einem Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusätzlich\nmit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. Das\nWarnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein.\nDie Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein. Die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 Milli-\nmeter betragen.\n(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:\n1. das Wort „GEFAHR“,\n2. das Gefahrensymbol für „Giftig“,\n3. die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST“,\n4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,\n5. das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und\n6. die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN“.\nEine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.\nGEFAHR\nDIESE EINHEIT IST BEGAST\nMIT [Bezeichnung des Begasungsmittels *)]\nSEIT [Datum, Uhrzeit*]\nZUTRITT VERBOTEN\n*) entsprechende Angaben einfügen\n(3) Unter Gas stehende Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen nur\ndann befördert werden, nachdem ein Begasungsleiter festgestellt hat, dass keine Gefährdung durch das\nBegasungsmittel besteht, und wenn sie abgeschlossen, verplombt und mit einem Warnzeichen nach\nAbsatz 2 gekennzeichnet sind.\n(4) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäu-\nme mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen ober-\nhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte entwickeln. Auf dem Schiff müssen geeignete Gasmessgeräte und\nAnweisungen für ihre Benutzung sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen vorhanden sein.","3788   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\n(5) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder anderer begas-\nter Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3 Abs. 2 nicht zur Verfügung, so dürfen\ndiese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefähr-\ndungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnah-\nmen zu veranlassen.\n5.7   Besondere Vorschriften für die Begasung auf Schiffen während der Beförderung\n(1) Die Begasung darf nur auf Schiffen durchgeführt werden, die hierfür von der zuständigen Behörde\nzugelassen worden sind und wenn während der Beförderung mindestens zwei Personen anwesend sind,\ndie sachkundig im Sinne der Nummer 5.3 Abs. 2 Nr. 3 sind.\n(2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen des\nHafens schriftlich mitzuteilen,\n1. welche Räume begast wurden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht betreten\nwerden dürfen,\n2. welche zur Durchführung der Begasung erforderlichen technischen Änderungen am Schiff vorgenom-\nmen wurden,\n3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und\n4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind.\n(3) Falls das Schiff den Hafen unmittelbar nach Beginn der Begasung verlässt, muss ein Begasungsleiter\nso lange an Bord sein, bis\n1. die begaste Ladung entladen worden ist oder\n2. Absatz 2 erfüllt ist.\n(4) Nummer 5.4 Abs. 2 findet Anwendung.\n(5) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens\nalle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen.\n(6) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über die Art und\nden Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zu unterrichten.\n5.8   Ergänzende Vorschriften für bestimmte Begasungsmittel\n5.8.1 Brommethan\n(1) Müssen Räume, die begast werden sollen, zum Öffnen von Flaschenventilen betreten werden, sind so\nviele Befähigungsschein-Inhaber einzusetzen, dass die Räume innerhalb von zehn Minuten nach Öffnen\ndes ersten Flaschenventils verlassen werden können.\n(2) Ein geschlossener Raum mit einer Brommethankonzentration über 2 Gramm pro Kubikmeter darf nicht\nbetreten werden. Bei Konzentrationen über 0,4 Gramm pro Kubikmeter ist ein Aufenthalt von längstens\nzehn Minuten unter Atemschutz zulässig.\n(3) Im Gewächshaus und im Freien darf nur unter gasdichten Planen begast werden. Am Ort der Bega-\nsung sind Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.6 Abs. 2 aufzustellen.\n5.8.2 Hydrogencyanid\n(1) Bei der Begasung von Räumen darf die anzuwendende Gasmenge 30 Gramm pro Kubikmeter\n(2,7 Volumenprozent in Luft) nicht überschreiten. Eine Nachdosierung ist erst nach zwei Stunden zulässig.\n(2) Mehr als 100 Kilogramm Hydrogencyanid dürfen von einem Befähigungsschein-Inhaber an einem\nArbeitstag nicht verwendet werden.\n5.8.3 Phosphorwasserstoff\n(1) Nummer 5.3.2 und 5.3.3 gelten nicht, wenn Phosphorwasserstoff im Freien verwendet wird.\n(2) Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen müssen einen die Selbstentzündung von Phos-\nphorwasserstoff verhindernden Zusatz enthalten.\n(3) Bei der Begasung von Räumen ist die anzuwendende Gasmenge so zu wählen, dass sich kein explosi-\nonsfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann.\n5.8.4 Formaldehyd\nDer Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn durch\ngeeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass die Konzentration von 0,1 Milliliter Formaldehyd pro\nKubikmeter unterschritten ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004              3789\nAnhang III Nr. 6\nAmmoniumnitrat\n6.1 Anwendungsbereich\n(1) Nummer 6 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von\n1. Ammoniumnitrat,\n2. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen (Zubereitungen).\n(2) Nummer 6 gilt nicht für\n1. Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10 %,\n2. Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppen A und E in Mengen bis zu 100 Kilogramm,\n3. Zubereitungen der Gruppen B, C und D in Mengen bis zu 1 Tonne,\n4. Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Eigenschaften dem Sprengstoffgesetz unter-\nliegen.\n6.2 Begriffsbestimmungen\nAmmoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt:\n1. Gruppe A:\n1. Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die zur detonativen Umsetzung fähig sind oder die nach Tabelle I\nhinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III und A IV zugeordnet sind.\n2. Gruppe B:\n1. Zubereitungen, die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind.\n3. Gruppe C:\n1. Zubereitungen, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur\ndetonativen Umsetzung fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln.\n4. Gruppe D:\n1. Zubereitungen, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter\nReduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Umsetzung fähig sind.\n5. Gruppe E:\n1. Zubereitungen, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die Herstellung von\nSprengstoffen dienen.\n6.3 Allgemeine Bestimmungen\n(1) Für Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den Gruppen A, B, C, D oder E zuzuordnen sind, findet\nNummer 6.4 Anwendung.\n(2) Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppen A, B, C oder E müssen in ihren Bestandteilen fein\nverteilt und innig gemischt sein und dürfen sich während der Lagerung, Beförderung oder Abfüllung nicht\nentmischen.\n(3) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel in Abmischungen als NK- oder NPK-Düngemittel (Bulk Blends)\nmüssen nach den Vorschriften der Gruppe B oder nur nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit\ngelagert werden. Werden bei der Abmischung Düngemittel der Gruppe A verwendet, muss die Lagerung\nnach den Vorschriften der Gruppe A oder ebenfalls nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit erfol-\ngen.\n(4) Als Ammoniumnitrat zu rechnen sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhan-\nden ist.\n(5) Der Massenanteil an verbrennlichen Bestandteilen ist bei Zubereitungen der Untergruppe B II unbe-\nschränkt, bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I auf bis zu 0,2 % und bei Zuberei-\ntungen aller übrigen Untergruppen der Gruppen A, B, C und D auf bis zu 0,4 % beschränkt.\n(6) Als verbrennlicher Bestandteil ist bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I, soweit\nes sich um organische Stoffe handelt, der Kohlenstoff zu rechnen.\n(7) Inerte Stoffe im Sinne dieses Anhanges sind Stoffe, die die thermische Sensibilität und die Sensibilität\ngegen einwirkende Detonation nicht erhöhen. Im Zweifelsfall ist dies durch ein Gutachten der Bundesan-\nstalt für Materialforschung und -prüfung nachzuweisen.","3790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nTabelle I\nRahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat\nund Zubereitungen für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 6.2\nMassenanteil an\nUntergruppen         Ammoniumnitrat            Andere Bestandteile      Besondere Bestimmungen\nin %\nAI                ≥ 90                      Chloridgehalt ≤ 0,02 %    Keine weiteren Ammonium-\nInerte Stoffe ≤ 10 %      salze erlaubt.\nA II              > 80 bis < 90             Kalkstein, Dolomit oder\nCalciumcarbonat < 20 %\nA III             > 45 bis < 70             Ammoniumsulfat            Inerte Stoffe sind erlaubt.\nA IV              > 70 bis < 90             Kaliumsalze, Phosphate\nin NP-, NK- oder\nNPK-Düngern, Sulfate in\nN-Düngern; inerte Stoffe\nBI                ≤ 70                      Kaliumsalze, Phosphate,   Bei einem Massenanteil von\ninerte Stoffe und andere  mehr als 45 % Ammonium-\nAmmoniumsalze in          nitrat darf der Massenanteil\nNK- oder NPK-Düngern      von Ammoniumnitrat und\nanderen Ammoniumsalzen\nzusammen nicht mehr als\n70 % betragen.\nB II              ≤ 45                      Überschüssige Nitrate     Unbeschränkter Gehalt an\n≤ 10 %                    verbrennlichen Bestandteilen;\nüber den Gehalt an Ammoni-\numnitrat hinausgehende\nüberschüssige Nitrate als\nKaliumnitrat berechnet.\nCI                ≤ 80                      Kalkstein, Dolomit oder   Kalkstein, Dolomit oder\nCalciumcarbonat ≥ 20 %    Calciumcarbonat mit mini-\nmaler Reinheit von 90 %.\nC II              ≤ 70                      Inerte Stoffe\nC III             ≤ 45                      Phosphate und andere\nAmmoniumsalze in\nNP-Düngern\n> 45 bis < 70             Phosphate und andere      Massenanteil an Ammonium-\nAmmoniumsalze in          nitrat und anderen Ammoni-\nNP-Düngern                umsalzen darf zusammen\n70 % nicht übersteigen.\nC IV              ≤ 45                      Ammoniumsulfat            Inerte Stoffe sind erlaubt.\nDI                ≤ 45                      Harnstoff, Wasser         In wässriger Lösung.\nD II              ≤ 45                      Überschüssige Nitrate     In wässriger Lösung oder\n≤ 10 %, Kaliumsalze,      Suspension; überschüssige\nPhosphate und andere      Nitrate als Kaliumnitrat\nAmmoniumsalze in NP-,     berechnet; Grenzgehalt aus\nNK- oder NPK-Düngern;     Spalte 2 darf sowohl in der\nWasser                    flüssigen als auch bei Sus-\npensionen in der festen Phase\nnicht überschritten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004             3791\nMassenanteil an\nUntergruppen          Ammoniumnitrat             Andere Bestandteile        Besondere Bestimmungen\nin %\nD III              ≤ 70                       Ammoniak, Wasser            In wässriger Lösung.\nD IV               > 70 bis ≤ 93              Wasser                      In wässriger Lösung.\nE                  > 60 bis ≤ 85              ≥ 5 % bis ≤ 30 % Wasser, Anorganische Salze;\n≥ 2 % bis ≤ 8 % verbrenn- Zusätze.\nliche Bestandteile, ≥ 0,5 %\nbis ≤ 4 % Emulgator\n(8) Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den in der Tabelle festgelegten Rahmenzusammensetzungen\nund Grenzen innerhalb der Gruppe A, B, C, D oder E nicht zuzuordnen sind oder den Forderungen der\nAbsätze 2 und 5 nicht entsprechen, dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundesanstalt für\nMaterialforschung und -prüfung über ihre Gefährlichkeit und nach Maßgabe der darin festgelegten Anfor-\nderungen gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden.\n(9) Zubereitungen der Gruppe B können nach den für die Gruppe C geltenden Vorschriften gelagert,\nabgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden, wenn diese Zubereitungen nach einem Gutachten der\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung frei von den Gefahren einer selbstunterhaltenden fort-\nschreitenden thermischen Zersetzung sind.\n(10) Bei Zuordnung von Ammoniumnitrat und Zubereitungen nach Absatz 3, 8 oder 9 ist die Kennzeich-\nnung der Gruppe entsprechend dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nvorzunehmen.\n6.4     Vorsorgemaßnahmen\n6.4.1   Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Grup-\npen A, B, C, D und E\nBei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A, B, C, D und E sind geeignete Maßnah-\nmen zum\n1. Schutz gegen Witterungseinflüsse\n2. Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung\n3. Schutz vor unbefugtem Zugang\n4. Brandschutz\n5. Schutz vor unzulässiger Beanspruchung\nzu treffen.\n6.4.2   Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV\nund E\n6.4.2.1 Allgemeine Maßnahmen\n(1) Ausgelaufene oder verschüttete Stoffe und Zubereitungen und verunreinigte Stoffe und Zubereitungen\nmüssen unmittelbar verbraucht oder gefahrlos beseitigt werden.\n(2) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur verpackt gelagert und befördert werden.\n(3) Im Lagerraum oder in einem Umkreis von 10 m um den Ort der Lagerung von Stoffen und Zubereitun-\ngen der Gruppe A dürfen keine brennbaren Materialien gelagert werden.\n(4) Zubereitungen der Gruppen D IV und E sind vor thermischer Zersetzung zu schützen.\n6.4.2.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 1 Tonne\n(1) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in geeigneten\nGebäuden mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert werden.\n(2) Zubereitungen der Gruppen D IV und E in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in geeigneten\nLagerbehältern mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert wer-\nden.\n(3) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A und Zubereitungen der Gruppe E sind vor der Lagerung in\nTeilmengen von bis zu 25 Tonnen zu unterteilen.\n(4) Teilmengen bis zu 25 Tonnen der Gruppe A dürfen nur gelagert werden, wenn sie","3792     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\n1. voneinander durch Wände aus Mauerziegeln oder Wandbausteinen ähnlicher Festigkeit oder aus\nBeton getrennt werden, deren Zwischenraum mit unbrennbaren Stoffen voll ausgefüllt ist und sie ein-\nschließlich des Zwischenraumes eine Mindestdicke d aufweisen, die sich aus der jeweils größten Teil-\nmenge M nach folgender Beziehung errechnet:\nd = 0,1 M1/3            mit d in „Meter“ und M in „Kilogramm“,\n2. in Fällen, in denen die Trennwände nicht bis zur Decke reichen, nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unter-\nhalb der Wandhöhe gelagert werden.\n(5) Der Ort der Lagerung muss von Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen,\neinen Mindestabstand (Schutzabstand) E haben, der sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach fol-\ngender Beziehung errechnet:\nE = 11 M1/3              mit E in „Meter“ und M in „Kilogramm“.\nFür Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie Wohnzwecken dienen.\n(6) Der Schutzabstand zu öffentlichen Verkehrswegen beträgt zwei Drittel des Abstandes nach Absatz 5.\n(7) Abweichend von Absatz 5 und 6 beträgt der Schutzabstand für Lagermengen bis zu 3 Tonnen zu\nbewohnten Gebäuden und zu öffentlichen Verkehrswegen 50 Meter.\n6.4.2.3 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen\n(1) Wer beabsichtigt, Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E in Mengen von mehr als 25 Ton-\nnen zu lagern, hat dies spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.\n(2) Die Mitteilung muss enthalten:\n1. Name und Anschrift des Mitteilungspflichtigen,\n2. Art und Höchstmenge der zu lagernden Stoffe oder Zubereitungen,\n3. Beschreibung der Bauart und Einrichtung des Lagers mit Grundrissen und Schnitten,\n4. Lageplan, aus dem die Lage zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen im Umkreis von 350 Meter\nersichtlich ist,\n5. Angaben darüber, welche der im Lageplan eingezeichneten Gebäude zum dauernden Aufenthalt von\nMenschen oder zu Wohnzwecken dienen.\n(3) Bei Änderungen des Inhalts der Mitteilung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\n(4) In Lagergebäuden für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen Räume nicht zum dauernden\nAufenthalt von Personen, ausgenommen Aufsichts- und Bedienungspersonal, dienen.\n(5) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur in eingeschossigen Gebäuden gelagert werden.\n6.4.3   Zusätzliche Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe B\n6.4.3.1 Allgemeine Maßnahmen\nFeuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.\n6.4.3.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen\n(1) Die Temperatur der Zubereitungen darf bei der Einlagerung 70 Grad Celsius nicht überschreiten.\n(2) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder so betrieben werden,\ndass entstehende Wärme keine Zersetzung des Lagergutes einleiten kann.\n6.4.3.3 Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Zubereitungen über 1 500 Tonnen oder ausschließlich verpackte\nZubereitungen über 3 000 Tonnen\n(1) Die Zubereitungen sind in Teilmengen von jeweils höchstens 3 000 Tonnen zu unterteilen. Die Untertei-\nlung kann durch feuerbeständige Zwischenwände, durch Haufwerke aus nichtbrennbarem Lagergut oder\ndurch einen jederzeit freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 Meter Breite vorgenommen\nwerden. Reichen die Zwischenwände nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut nur bis zu einer Höhe von\n1 Meter unterhalb der Wandhöhe geschüttet werden.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig\n1. geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sind,\n2. Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht,\n3. eine jederzeit einsatzbereite Werkfeuerwehr vorhanden ist,\n4. das ins Lager gelangende Lagergut abgesiebt wird,\n5. die Luft im Lagerraum und in den unterhalb der Lagerfläche befindlichen Ausspeicherkanälen fortlau-\nfend überwacht wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004           3793\n6.4.4 Sicherheitstechnische Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe D\nDie Zubereitungen sind vor Austrocknung zu bewahren.\n6.5   Erleichternde Bestimmungen\n6.5.1 Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen\nStoffe und Zubereitungen der Gruppen A I und A II sowie Zubereitungen mit inerten Stoffen der Gruppe A IV\nund der Gruppe E können abweichend von\n1. Nummer 6.4.2.2 Abs. 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden und\n2. Nummer 6.4.2.2 Abs. 5 in einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten Wertes entspricht,\ngelagert werden,\nwenn durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung der Nachweis erbracht\nist, dass die Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A I, A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen\ndes Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n13. Oktober 2003 über Düngemittel erfüllen und Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonati-\nonsfähig sind.\n6.5.2 Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellen-\nde Betriebe\nFür ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe\n1. sind Nummer 6.4.2.1 Abs. 2 und Nummer 6.4.2.3 Abs. 1 bis 3 für Stoffe und Zubereitungen der Grup-\npe A nicht anzuwenden,\n2. ist ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 6.4.2.2 Abs. 5 anzusetzen.\n6.6   Ausnahmen\nAusnahmen nach § 20 Abs. 1 der Verordnung durch die zuständige Behörde von den in den Num-\nmern 6.4.2 genannten Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E sind nur im\nEinvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gestattet.","3794          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nAnhang IV\nHerstellungs- und Verwendungsverbote\nInhaltsübersicht\nNr. 1  Asbest\nNr. 2  2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl\nNr. 3  Arsen und seine Verbindungen\nNr. 4  Benzol\nNr. 5  Hexachlorcyclohexan (HCH)\nNr. 6  Bleikarbonate, Bleisulfate\nNr. 7  Quecksilber und seine Verbindungen\nNr. 8  Zinnorganische Verbindungen\nNr. 9  Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran\nNr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen\nenthalten\nNr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe\nNr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen\nNr. 13 Teeröle\nNr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenyl-\nmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenyl-\nmethan\nNr. 15 Vinylchlorid\nNr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol\nNr. 17 Cadmium und seine Verbindungen\nNr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor)\nNr. 19 Kühlschmierstoffe\nNr. 20 DDT\nNr. 21 Hexachlorethan\nNr. 22 Biopersistente Fasern\nNr. 23 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe\nNr. 24 Flammschutzmittel\nNr. 25 Azofarbstoffe\nNr. 26 Alkylphenole\nNr. 27 Chromathaltiger Zement\nAnhang IV Nr. 1\nAsbest\n(1) Folgende asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:\n1. Asbest,\n2. Zubereitungen, die einen Massengehalt von mehr als 0,1 % Asbest enthalten,\n3. Erzeugnisse, die Asbest oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\n1. Abbrucharbeiten,\n2. Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder\nGeräten mit Ausnahme von\n2. – Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern,\n2. – Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern,\n2. – Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, wie zum Beispiel Abschleifen, Druck-\nreinigen oder Abbürsten, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder berufs-\ngenossenschaftlich anerkannt sind,\n3. die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung natürlich vorkommender mineralischer\nRohstoffe und daraus hergestellter Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht\nmehr als 0,1 % enthalten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004         3795\n4. Materialien, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden und in denen Asbest mittels hydrauli-\nscher Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen\nist, bei denen eine Freisetzung von Asbestfasern ausgeschlossen ist,\n5. die Verwendung von vor dem 31. Dezember 1994 hergestellten Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen\nMassen bis zum Ende ihrer Lebensdauer, wenn eine Exposition der Beschäftigten ausgeschlossen ist.\nAnhang IV Nr. 2\n2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl\nGefahrstoffe, die\n1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,\n2. 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,\n3. Benzidin oder seine Salze oder\n4. 4-Nitrobiphenyl\nmit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht hergestellt oder nicht verwendet wer-\nden. Satz 1 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung, wenn die Stoffe während einer chemischen Reaktion in\neinem geschlossenen System entstehen und umgewandelt werden, so dass sie am Ende der Reaktion oder des\nArbeitsvorgangs im Endprodukt in einer Konzentration von weniger als 0,1 % vorhanden sind.\nAnhang IV Nr. 3\nArsen und seine Verbindungen\n(1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,3 % Arsen dürfen nicht verwendet werden\n1. zum Reinigen in befahrbaren Behältern und anderen engen Räumen,\n2. in Farbmitteln und Anstrichstoffen,\n3. in Schädlingsbekämpfungsmitteln,\n4. beim Herstellen von Flachglas (zum Beispiel Fensterglas) und Verpackungsglas für Lebensmittel,\n5. bei der Lederherstellung, der Aufbereitung von Rauchwaren, der Textilveredelung und der Tierpräparation,\n6. bei der Herstellung von Emaille,\n7. in Beiz- und Reinigungsmitteln, ausgenommen Phosphorsäurebeizen,\n8. bei der chemischen (reduktiven) Metallabscheidung zur Oberflächenbehandlung,\n9. bei der Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen,\n10. in Metallklebern.\n(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden\n1. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Ver-\nwendung,\n2. zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an\n2. a) Bootskörpern,\n2. b) Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht,\n2. c) vollständig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art,\n3. als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an\nGegenständen (Antifoulingfarben),\n4. zum Schutz von Holz.\n(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen (CCA) Typ C (Chrom als CrO3\n47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %), die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur\nImprägnierung von Holz verwendet werden.\n(4) Mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen behandelte Hölzer nach Absatz 3 dürfen, sofern das Holzschutzmittel voll-\nständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden:\n1. als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben, sofern der\nEinsatz aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist,\n2. in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,\n3. als Bauholz in Süßwasser und in Brackwasser zum Beispiel für Molen,\n4. als Lärmschutz,","3796           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\n5. als Lawinenschutz,\n6. als Leitplanken,\n7. für aus entrindeten Nadelrundhölzern gefertigte Weidezäune,\n8. in Erdstützwänden,\n9. als Strom- und Telekommunikationsmasten,\n10. als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.\n(5) Die Verwendung der in Absatz 4 genannten Hölzer ist jedoch verboten\n1. in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,\n2. für Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,\n3. in Meeresgewässern,\n4. für landwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen Weidezäune und Bauholz gemäß Absatz 4,\n5. für Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die\nfür den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind.\nAnhang IV Nr. 4\nBenzol\nGefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % Benzol dürfen nicht verwendet werden. Satz 1\ngilt nicht für\n1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,\n2. die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren in geschlossenen Systemen zur\nAnwendung kommen,\n3. die Verwendung von Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung\nkommen.\nAnhang IV Nr. 5\nHexachlorcyclohexan (HCH)\nHexachlorcyclohexan (HCH) darf nicht als biozider Wirkstoff in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch\nMikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden.\nAnhang IV Nr. 6\nBleikarbonate, Bleisulfate\n(1) Gefahrstoffe, die folgende Bleiverbindungen enthalten, dürfen nicht als Farben verwendet werden:\n1. wasserfreies neutrales Bleikarbonat,\n2. Bleihydrokarbonat,\n3. Bleisulfate.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung als Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von\nKunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind,\nwenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.\nAnhang IV Nr. 7\nQuecksilber und seine Verbindungen\n(1) Gefahrstoffe, die Quecksilberverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden\n1. zum Schutz von Holz,\n2. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen,\n3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Ver-\nwendung.\n(2) Quecksilberverbindungen dürfen nicht als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch\nMikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004           3797\nAnhang IV Nr. 8\nZinnorganische Verbindungen\n(1) Gefahrstoffe, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht zur Aufbereitung von Wasser im industriel-\nlen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, verwendet werden.\n(2) Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch\nMikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden.\nAnhang IV Nr. 9\nDi-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran\nGefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran dürfen\nnicht hergestellt oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für die Verarbeitung zu Endprodukten, in denen Di-µ-oxo-\ndi-n-butylstanniohydroxyboran mit einem Massengehalt von weniger als 0,1 % enthalten ist.\nAnhang IV Nr. 10\nDekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten\nDekorationsgegenstände mit flüssigen Stoffen oder Zubereitungen, die nach dem Zweiten Abschnitt dieser Verord-\nnung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind, dürfen nicht hergestellt werden.\nAnhang IV Nr. 11\nAliphatische Chlorkohlenwasserstoffe\n1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff),\n2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan,\n3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan,\n4. Pentachlorethan,\n5. Trichlormethan (Chloroform),\n6. 1,1,2-Trichlorethan,\n7. 1,1-Dichlorethylen,\n8. 1,1,1-Trichlorethan,\n9. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 1 bis 4 von 0,1 % oder\ndarüber,\n10. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 5 bis 8 von 0,1 % oder darüber\ndürfen nur in geschlossenen Anlagen verwendet werden.\nAnhang IV Nr. 12\nPentachlorphenol und seine Verbindungen\n(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:\n1. Pentachlorphenol,\n2. Pentachlorphenolnatrium sowie die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen,\n3. Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,01 % der in den Nummern 1 und 2 genannten\nStoffe sowie\n4. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind, die Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthielt und deren\nvon einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5 Milligramm pro Kilogramm (ppm) der Stoffe nach Nummer 1 oder 2\nenthalten.\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem\n23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 enthielten. In dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990.\n(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird.","3798  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nAnhang IV Nr. 13\nTeeröle\n13.1 Verbote\n(1) Holzschutzmittel, die Rohteere, Teeröle oder deren Bestandteile oder Destillationsrückstände (Pech),\ninsbesondere\n1. Kreosot     8001-58-9\n2. Kreosotöl     61789-28-4\n3. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle   84650-04-4\n4. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion      90640-84-9\n5. höhersiedende Destillate (Kohlenteer)     65996-91-0\n6. Anthracenöl     90640-80-5\n7. Teersäuren, Kohle, roh     65996-85-2\n8. Kreosot, Holz     8021-39-4\n9. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände    122384-78-5\nenthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden.\n(2) Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die mit den in\nAbsatz 1 genannten Holzschutzmitteln behandelt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.\n13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln\nDas Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht für das Herstellen und das Verwenden von Holzschutzmit-\nteln mit einem Massengehalt von weniger als 50 Milligramm pro Kilogramm Benzo(a)pyren und einem\nMassengehalt von weniger als 3 % wasserlöslicher Phenole in geschlossenen Anlagen\n1. in industriellen Verfahren oder\n2. zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort.\n13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen\n(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für\n1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 behandelt wurden und ausschließlich für\ngewerbliche oder industrielle Zwecke verwendet werden (zum Beispiel Eisenbahnschwellen, Strom-\nund Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen\nund Wasserwege) und\n2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Num-\nmer 13.1 Abs. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen der Nummer 13.2 entsprechen, sofern\ndiese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für\ngewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wie-\nderverwendet werden.\n(2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten\n1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,\n2. bei der Herstellung von Spielzeugen,\n3. auf Spielplätzen,\n4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,\n5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,\n6. als Behälter von lebenden Pflanzen,\n7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische\nErnährung in Berührung kommen können, und\n8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu\nderen Herstellung oder Wiederaufbereitung dient.\n(3) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung ver-\nwertet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004           3799\nAnhang IV Nr. 14\nPolychlorierte Biphenyle und Terphenyle\nsowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldi-\nchlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan\n(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:\n1. polychlorierte (das heißt tri- und höherchlorierte) Biphenyle (PCB),\n2. polychlorierte Terphenyle (PCT),\n3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan,\n4. Monomethyldichlordiphenylmethan,\n5. Monomethyldibromdiphenylmethan,\n6. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 Milligramm pro Kilogramm der Stoffe nach Nummer 1 bis 5,\n7. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 bis 5 oder Zubereitungen nach Nummer 6 enthalten,\n8. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Nummer 6 oder 7 fallen, solange\nbis das Gegenteil bewiesen ist.\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für\n1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen,\n2. das Mischen gleicher Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nach Absatz 1, sofern es nicht dem Wiederauffüllen\nvon Erzeugnissen dient, die PCB oder PCT enthalten,\n3. die Verwendung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 zum Zwecke der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der\nPCB/PCT-Abfallverordnung,\n4. Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird,\n5. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als\n5 Milligramm pro Kilogramm der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 enthalten,\n6. die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung von Transformatoren zum ausschließlichen Zweck einer zuläs-\nsigen Instandhaltung, Beförderung oder Neubefüllung,\n7. das Neubefüllen von PCB- oder PCT-kontaminierten Transformatoren mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder\nPCT enthalten, wenn\n7. a) die PCB-Konzentration in der auszutauschenden Isolierflüssigkeit einen Wert von 2 000 Milligramm pro Kilo-\ngramm (ppm) nicht überschreitet und\n7. b) die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach der Neubefüllung auch nach einer Betriebszeit von sechs\nMonaten den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Grenzwert nicht überschreiten wird; nach Ablauf dieses Zeitraumes\nhat der Betreiber die Einhaltung des Grenzwerts nach Absatz 1 Nr. 6 durch eine Messung der PCB-Konzentrati-\non der Isolierflüssigkeit zu überprüfen.\n(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Reinigung und anschließende Neubefüllung von Transformatoren, die\nIsolierflüssigkeiten mit mehr als 1 000 Milligramm pro Kilogramm PCB enthalten und für Reinigungsverfahren, die zur\nunmittelbaren Zerstörung der in der Isolierflüssigkeit enthaltenen PCB oder PCT führen, wenn\n1. die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach Beendigung des Reinigungsprozesses, der einmaligen Neubefül-\nlung mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten, und erforderlichenfalls einer Nachreinigung ohne\nNeubefüllung den Grenzwert nach Absatz 1 Nr. 6 dauerhaft nicht überschreiten wird,\n2. die insgesamt bei der Entleerung und Reinigung anfallende Menge flüssiger Abfälle das 1,2-fache der maximal\nzulässigen Füllstandsmenge des Transformators nicht überschreitet,\n3. die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle sichergestellt ist,\n4. die bei Außerbetriebnahme des gereinigten Transformators anfallende Isolierflüssigkeit ordnungsgemäß verwertet\nwird und\n5. Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht zu besorgen sind.\nDer Betreiber des Transformators hat die Reinigung nach Satz 1 der zuständigen Behörde sechs Wochen vor Beginn\nanzuzeigen sowie mitzuteilen, wer die Reinigung durchführt, welches Verfahren dabei angewendet wird und welcher\nzeitliche Ablauf vorgesehen ist. Die Reinigung darf nur von einem behördlich anerkannten Betrieb durchgeführt wer-\nden. Das angewandte Reinigungsverfahren ist auch im Verfahren zur Anerkennung des Betriebes darzulegen. Die\nAnerkennung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betriebes und die Eignung des Reini-\ngungsverfahrens bestehen. Nach Abschluss der Maßnahme ist die dauerhafte Einhaltung des Grenzwerts nach\nAbsatz 1 Nr. 6 durch Vorlage der Ergebnisse einer Messung der PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit der zustän-\ndigen Behörde nachzuweisen, die nach einer Betriebszeit von einem Jahr nach der Neubefüllung oder von sechs","3800          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nMonaten nach einer abschließenden Nachreinigung durchzuführen ist. Anschließend hat der Betreiber die PCB-Kon-\nzentration in der Isolierflüssigkeit des Transformators nach vier Jahren zu messen und das Messergebnis der zuständi-\ngen Behörde mitzuteilen.\n(4) Stoffe im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 5, Zubereitungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 6 oder 8 sowie Bauteile in Erzeug-\nnissen im Sinne von Absatz 1 Nr. 7 oder 8, die PCB als Dielektrikum enthalten, sind zu entfernen und nach der\nPCB/PCT-Abfallverordnung zu beseitigen.\nAnhang IV Nr. 15\nVinylchlorid\nErzeugnisse, die Vinylchlorid (Chlorethen) als Treibgas für Aerosole enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet\nwerden. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemika-\nliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.\nAnhang IV Nr. 16\nStarke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol\nIsopropanol darf nach dem Starke Säure-Verfahren nicht hergestellt werden.\nAnhang IV Nr. 17\nCadmium und seine Verbindungen\n17.1         Cadmium und seine Verbindungen zur Einfärbung\n(1) Cadmium und Cadmiumverbindungen dürfen nicht zum Einfärben von Erzeugnissen oder ihrer\nBestandteile, die aus den folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellt wurden, verwendet werden:\n1. Polyvinylchlorid (PVC),\n2. Polyurethan (PUR),\n3. Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („mas-\nter batch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte,\n4. Celluloseacetat (CA),\n5. Celluloseacetobutyrat (CAB),\n6. Epoxidharze,\n7. Melaminharzformaldehyd (MF),\n8. Harnstoffformaldehyd (UF),\n9. ungesättigte Polyester (UP),\n10. Polyethylenterephthalat (PET),\n11. Polybutylenterephthalat (PBT),\n12. Polystyrol glasklar/Standard,\n13. Acrylnitrilmethylmethacrylat (AMMA),\n14. vernetztes Polyethylen (VPE),\n15. Polystyrol, schlagfest (SB) und\n16. Polypropylen (PP).\nDas Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder\nCadmiumverbindungen gefärbt oder stabilisiert werden müssen.\n(2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt an Cadmium oder Cadmiumverbindungen von\nüber 0,01 % dürfen nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Zubereitungen mit\nhohem Zinkanteil, sofern der Massengehalt von Cadmium oder Cadmiumverbindungen so niedrig wie\nmöglich gehalten wird und 0,1 % nicht übersteigt.\n17.2         Cadmium und seine Verbindungen als Stabilisierungsmittel\nCadmium und seine Verbindungen dürfen nicht als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten\nErzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren verwendet werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004         3801\n1. Verpackungsmaterial,\n2. Bürobedarf und Schulbedarf,\n3. Beschläge,\n4. Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe),\n5. Boden- und Wandverkleidungen,\n6. imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien,\n7. Kunstleder,\n8. Schallplatten,\n9. Rohre und Anschlussteile,\n10. Pendeltüren,\n11. Innen- und Außenverkleidung sowie Karosserieböden von Straßenverkehrsmitteln,\n12. Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen sowie\n13. Kabelisolierungen.\nDas Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder\nCadmiumverbindungen gefärbt oder stabilisiert sein müssen.\n17.3 Cadmium und seine Verbindungen zur Cadmierung\n(1) Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht zur Oberflächenbehandlung metallischer Oberflächen\nverwendet werden\n1. von folgenden Erzeugnissen:\na) Haushaltsgeräte,\nb) Möbel,\nc) sanitäre Anlagen,\nd) Zentralheizungen und Klimaanlagen,\ne) Personenkraftwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge,\nf) Schienenfahrzeuge,\ng) Schiffe,\nh) in der Materialflusstechnik eingesetzte Einrichtungen,\n2. von Geräten und Maschinen zur Herstellung von\na) Erzeugnissen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a bis g,\nb) Textilien und Bekleidung,\nc) Papier und Pappe,\nd) Lebensmitteln sowie\n3. von Geräten und Maschinen für\na) die Landwirtschaft,\nb) das Gefrieren und Tiefgefrieren,\nc) Druckereien und Buchbindereien.\nDas Verbot gilt auch für Bestandteile dieser Erzeugnisse, Geräte und Maschinen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\n1. Erzeugnisse und deren Bestandteile, sofern die Anwendung\na) in der Luft- und Raumfahrt,\nb) im Bergbau,\nc) in der off-shore-Technik sowie\nd) im Kernenergiebereich\nein hohes Sicherheitsniveau erfordert,","3802          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\n2. Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in\na) Straßenverkehrsmitteln,\nb) landwirtschaftlichen Fahrzeugen,\nc) Schienenfahrzeugen und\nd) Schiffen,\n3. elektrische Kontakte von Geräten, wenn es für deren Zuverlässigkeit erforderlich ist.\nAnhang IV Nr. 18\nKurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor)\nKurzkettige Chlorparaffine sowie Stoffe und Zubereitungen, die kurzkettige Chlorparaffine mit einem Massengehalt\nvon insgesamt mehr als 1 % enthalten, dürfen nicht verwendet werden\n1. in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung sowie\n2. zum Behandeln von Leder.\nAnhang IV Nr. 19\nKühlschmierstoffe\n(1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht verwen-\ndet werden.\n(2) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 zu vergewissern, dass den eingesetzten\nKühlschmierstoffen keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt wurden.\nAnhang IV Nr. 20\nDDT\n1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan und seine Isomere (DDT) sowie Zubereitungen, die DDT als Wirkstoff enthal-\nten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden.\nAnhang IV Nr. 21\nHexachlorethan\nHexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden.\nAnhang IV Nr. 22\nBiopersistente Fasern\n(1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau\neinschließlich technischer Isolierungen hergestellt oder verwendet werden:\n1. künstliche Mineralfasern (künstlich hergestellte ungerichtete glasige (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von\nüber 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium),\n2. Zubereitungen und Erzeugnisse, die künstliche Mineralfasern mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als\n0,1 % enthalten.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen Mineralfasern eines der folgenden Kriterien erfüllen:\n1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität zum Ausdruck gebracht,\n2. die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge größer\n5 Mikrometer, einem Durchmesser kleiner 3 Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3\nzu 1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 40 Tage,\n3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in %) der Oxide\nvon Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in %) von Aluminium-\noxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern mindestens 40,\n4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die\na) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halb-\nwertszeit nach den unter Nummer 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder\nb) eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter\nNummer 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen.\n(3) Spritzverfahren unter Verwendung von krebserzeugenden Mineralfasern sind verboten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004            3803\nAnhang IV Nr. 23\nBesonders gefährliche krebserzeugende Stoffe\nDie folgenden Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:\n1. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,\n2. Bis(chlormethyl)ether,\n3. Cadmiumchlorid (in atembarer Form),\n4. Chlormethyl-methylether,\n5. Dimethylcarbamoylchlorid,\n6. Hexamethylphosphorsäuretriamid,\n7. 1,3-Propansulton,\n8. N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen ein Hinweis auf\nkrebserzeugende Wirkungen nicht ergeben hat,\n9. Tetranitromethan,\n10. 1,2,3-Trichlorpropan.\nAnhang IV Nr. 24\nFlammschutzmittel\nPentabromdiphenylether (C12H5Br5O) und Octabromdiphenylether (C12H2Br8O) sowie Stoffe und Zubereitungen mit\neinem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % dieser Stoffe dürfen nicht verwendet werden.\nAnhang IV Nr. 25\nAzofarbstoffe\nStoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % des „Blauen Farbstoffs“ mit der EG-Num-\nmer 405-665-4 (Gemisch aus: Dinatrium-(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo)-1-naphtho-\nlato)(1-(5-chlor-2-oxido-phenylazo)-2-naphtholato)chromat(1-)      und     Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-\n2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo)-1-naphtholato)chromat(1-)) dürfen zum Färben von Textil- und Ledererzeugnissen\nnicht verwendet werden.\nAnhang IV Nr. 26\nAlkylphenole\nNonylphenol [C6H4(OH)C9H19] und Nonylphenolethoxylate [C15H23O(C2H4O)nH] sowie Zubereitungen mit einem Mas-\nsengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Nonylphenol oder 0,1 % Nonylphenolethoxylate dürfen für folgende Zwecke\nnicht verwendet werden:\n1. zur gewerblichen Reinigung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sons-\ntigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt\nwird,\n2. zur Haushaltsreinigung,\n3. zur Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenolethoxylat in\ndas Abwasser gelangt, sowie in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische Fraktion vor der\nbiologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird,\n4. als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln,\n5. zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen, bei denen die Reini-\ngungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird,\n6. zur Herstellung von Zellstoff und Papier,\n7. als Bestandteil von kosmetischen Mitteln,\n8. als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln, ausgenommen als Spermizid,\n9. als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, ausgenommen vor dem 17. Juli 2003 zugelasse-\nne Pflanzenschutzmittel und Biozide bis zum Auslaufen der Zulassung, sowie Biozide, die der Übergangsregelung\nnach § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes unterliegen.","3804        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nAnhang IV Nr. 27\nChromathaltiger Zement\nZement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht verwendet werden, wenn in der nach Wasserzugabe\ngebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 Milligramm pro Kilogramm Trockenmasse des\nZements beträgt. Hiervon ausgenommen ist die Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen\nProzessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit\nMaschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3805\nAnhang V\nArbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen\nInhaltsübersicht\nNr. 1     Liste der Gefahrstoffe\nNr. 2     Listen der Tätigkeiten\nNr. 2.1   Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind\nNr. 2.2   Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind\nAnhang V Nr. 1\nListe der Gefahrstoffe\nGefahrstoff\n• Acrylnitril\n• Alkylquecksilber\n• Alveolengängiger Staub (A-Staub)\n• Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen\n• Arsen und Arsenverbindungen\n• Asbest\n• Benzol\n• Beryllium\n• Blei und anorganische Bleiverbindungen\n• Bleitetraethyl und Bleitetramethyl\n• Cadmium und Cadmiumverbindungen\n• Chrom-VI-Verbindungen\n• Dimethylformamid\n• Einatembarer Staub (E-Staub)\n• Fluor und anorganische Fluorverbindungen\n• Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol)\n• Hartholzstaub\n• Kohlenstoffdisulfid\n• Kohlenmonoxid\n• Mehlstaub\n• Methanol\n• Nickel und Nickelverbindungen\n• Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe\n(Pyrolyseprodukte aus organischem Material)\n• weißer Phosphor (Tetraphosphor)\n• Platinverbindungen\n• Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen\n• Schwefelwasserstoff\n• Silikogener Staub\n• Styrol\n• Tetrachlorethen\n• Toluol\n• Trichlorethen\n• Vinylchlorid\n• Xylol","3806  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nAnhang V Nr. 2\nListen der Tätigkeiten\n2.1  Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind\n1. Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag,\n2. Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro\nKubikmeter Schweißrauch,\n3. Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkon-\nzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,\n4. Tätigkeiten mit Belastung durch Isocyanate, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden\nwerden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,\n5. Tätigkeiten mit Belastung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,\n6. Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein pro\nGramm im Handschuhmaterial,\n7. Tätigkeiten mit Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze und Kontakt über die Haut oder die\nAtemwege.\n2.2  Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind\n1. Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4,\n2. Begasungen nach Anhang III Nr. 5,\n3. Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen:\n3. n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol,\nXylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,\n4. Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Katego-\nrie 1 oder 2,\n5. Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden,\n6. Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro\nKubikmeter Schweißrauch,\n7. Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkon-\nzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004               3807\nArtikel 2                                                    Artikel 6\nÄnderung                                                    Änderung der\nder Bundes-Bodenschutz-                                 Gesundheitsschutz-Bergverordnung\nund Altlastenverordnung\nIn § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gesundheits-\nIn § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der Bundes-         schutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I\nBodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli             S. 1751), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung\n1999 (BGBl. I S. 1554) wird die Angabe „§ 4a Abs. 1“ ge-      vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059) geändert worden\nstrichen.                                                     ist, werden die Wörter „die Auslöseschwelle im Sinne des\n§ 3 Abs. 8“ ersetzt durch die Wörter „der Arbeitsplatz-\ngrenzwert nach § 3 Abs. 6“.\nArtikel 3\nÄnderung der                                                     Artikel 7\nVerordnung zur Emissions-                                             Änderung der\nbegrenzung von leichtflüchtigen                                  Verordnung zum Schutze\nhalogenierten organischen Verbindungen                                der Mütter am Arbeitsplatz\nIn § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Emissions-      Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeits-\nbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organi-         platz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), geändert durch\nschen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I             Artikel 307 der Verordnung vom 25. November 2003\nS. 2694), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom      (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:\n21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist,\nwird die Angabe „§ 52 Abs. 3“ ersetzt durch die Angabe        1. Anlage 1 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt\n„§ 21 Abs. 4“.                                                    gefasst:\n„a. nach der Gefahrstoffverordnung als R40, R45,\nR46 und R61 gekennzeichnete Stoffe, sofern sie\nArtikel 4                                   noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,“.\nÄnderung der\nVerordnung zur                          2. In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 wird\nBegrenzung der Emissionen                          die Angabe „§ 52 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 21\nflüchtiger organischer Verbindungen                     Abs. 4“ ersetzt.\nbei der Verwendung organischer\nLösemittel in bestimmten Anlagen\nArtikel 8\nIn § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Begren-                             Änderung der\nzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun-                            Biostoffverordnung\ngen bei der Verwendung organischer Lösemittel in\nbestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I                  Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I\nS. 2180) wird die Angabe „§ 52 Abs. 3“ ersetzt durch die      S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 305 der Verordnung\nAngabe „§ 21 Abs. 4“.                                         vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 5                          1. In § 2 Abs. 8 werden in Satz 2 die Wörter „sonst an\nHochschulen Tätige“ durch die Wörter „sonstige Per-\nÄnderung der                               sonen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrich-\nVerordnung über                              tungen Tätige, die Tätigkeiten mit biologischen\ngenehmigungsbedürftige Anlagen                        Arbeitsstoffen durchführen,“ ersetzt.\nDie Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla-           2. § 8 wird wie folgt gefasst:\ngen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März                                           „§ 8\n1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 22a                Durchführung der Gefährdungsbeurteilung\ndes Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie\nfolgt geändert:                                                      Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der\nTätigkeiten durchzuführen und danach bei maßgebli-\nchen Veränderungen der Arbeitsbedingungen sowie\n1. In Anhang Nr. 9.7 Spalte 1 und Spalte 2 wird die Anga-         in den Fällen des § 15a Abs. 6 Satz 1 und des § 15a\nbe „Anhang V Nr. 2“ ersetzt durch die Angabe                  Abs. 7 Satz 1 zu aktualisieren. Der Arbeitgeber hat\n„Anhang III Nr. 6“.                                           sich bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig be-\nraten zu lassen, sofern er nicht selbst über die erfor-\n2. In Anhang Nr. 9.13 Spalte 1 und Spalte 2 wird die              derlichen Kenntnisse verfügt. Fachkundige Personen\nAngabe „Anhang V Nr. 2“ ersetzt durch die Angabe              sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft\n„Anhang III Nr. 6“.                                           für Arbeitssicherheit. Auch in Betrieben mit zehn oder","3808          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nweniger Beschäftigten müssen Unterlagen nach § 6             4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur\nAbs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes vorlie-            Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wieder-\ngen, wenn dort nicht ausschließlich gezielte Tätigkei-           holung der Gefährdungsbeurteilung,\nten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risiko-              5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesund-\ngruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wir-               heitsschutzes bei Tätigkeiten mit biologischen\nkungen oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichba-             Arbeitsstoffen auf der Grundlage gewonnener\nre nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Die           Erkenntnisse.\nUnterlagen müssen bei gezielten Tätigkeiten ein Ver-\nzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei          (2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge-\nnicht gezielten Tätigkeiten ist dieses Verzeichnis zu        untersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst\nführen, soweit die biologischen Arbeitsstoffe für die        oder angeboten und erfolgen als\nGefährdungsbeurteilung nach § 7 maßgeblich sind.“            1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefähr-\ndenden Tätigkeit,\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen\nNach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:                während dieser Tätigkeit,\n„(2a) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für       3. Nachuntersuchungen        bei  Beendigung     dieser\nalle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen             Tätigkeit,\nArbeitsstoffen durchführen, eine allgemeine arbeits-         4. Untersuchungen aus besonderem Anlass.\nmedizinische Beratung durchgeführt wird. Diese Be-\nDie Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel\nratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Ab-\nsatz 2 erfolgen. Dabei sind die Beschäftigten über           1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplat-\nAngebotsuntersuchungen nach § 15a Abs. 5 zu unter-               zes durch den Arzt,\nrichten sowie auf besondere Gefährdungen zum Bei-            2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersu-\nspiel bei dauernd verminderter Immunabwehr hinzu-                chung des Beschäftigten,\nweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes\nnach § 15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen.“                      3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der\nBeschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeits-\nplatzverhältnisse,\n4. § 13 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und\n„(4) Der Arbeitgeber hat das Verzeichnis nach Ab-\n5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.\nsatz 3 für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung\ndes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses auf-            (3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der\nzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn           arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch\nbetreffende Auszug aus dem Verzeichnis auszuhän-           Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur\ndigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem              Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin\nBeschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Perso-            sind, oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“\nnalunterlagen aufzubewahren. Das Verzeichnis und           führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizini-\ndie Kopien sind der zuständigen Behörde auf Verlan-        sche Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fach-\ngen zur Verfügung zu stellen.“                             kenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern,\nÄrzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfül-\nlen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicher-\n5. § 15 wird wie folgt gefasst:\nheitsgesetzes bestellt, so soll der Arbeitgeber vorran-\n„§ 15                              gig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersu-\nArbeitsmedizinische Vorsorge                    chungen beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderli-\nchen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, ins-\n(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzge-\nbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeur-\nsetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber\nteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplät-\nfür eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge\nze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in\nzu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbe-\ndas Verzeichnis nach § 13 Abs. 3 und 5 und die Vor-\ndingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeits-\nsorgekartei nach Absatz 6 zu gewähren.\nmedizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit biolo-\ngischen Arbeitsstoffen gehören dazu insbesondere                (4) Bei arbeitsmedizinischen       Vorsorgeuntersu-\nchungen ist\n1. die arbeitsmedizinische Beurteilung der durch die\nbiologischen Arbeitsstoffe und die Tätigkeiten be-       1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,\ndingten Gesundheitsgefährdungen einschließlich           2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund\nder Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,                   zu unterrichten,\n2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten             3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber\nüber die mit der Tätigkeit verbundenen Gesund-               auszustellen, ob und inwieweit gegen die Aus-\nheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich           übung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken\naus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchti-               bestehen und\ngungen ergeben können,\n4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung\n3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-                nach § 15a Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung\nchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstö-                des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3\nrungen und Berufskrankheiten,                                auszuhändigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004             3809\nErkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeits-           nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologi-\nmedizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung ge-            schen Arbeitsstoffen, wenn der Beschäftigte über\nwonnen wurden, müssen bei der Erfüllung der Aufga-           einen ausreichenden Immunschutz gegenüber diesen\nben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes be-              biologischen Arbeitsstoffen verfügt.\nrücksichtigt werden.\n(3) Untersuchungen aufgrund einer Tätigkeit mit\n(5) Für Beschäftigte, die nach § 15a Abs. 1 regel-        impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen müs-\nmäßig ärztlich zu untersuchen sind, ist vom Arbeitge-        sen nicht durchgeführt werden, wenn der Beschäftig-\nber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei        te über einen ausreichenden Immunschutz gegenüber\nmuss insbesondere die in § 13 Abs. 3 genannten               diesem biologischen Arbeitsstoff verfügt. Ansonsten\nAngaben sowie das Ergebnis der arbeitsmedizini-              hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass dem Be-\nschen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Sie ist der            schäftigten im Rahmen der Untersuchung die ent-\nzuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu           sprechende Impfung angeboten wird. Dabei hat der\nstellen. Die Vorsorgekartei kann das Verzeichnis nach        Arzt die Beschäftigten über die zu verhütende Krank-\n§ 13 Abs. 3 und 5 ersetzen. Die Kartei ist in angemes-       heit, über den Nutzen der Impfung und über mögliche\nsener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren         Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären.\nZeitpunkt ausgewertet werden kann. Die betroffenen           Die Ablehnung des Impfangebots ist allein kein\nBeschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Perso-          Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Aus-\nnen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben ein-       übung einer Tätigkeit auszusprechen.\nzusehen. Satz 1 gilt nicht, wenn bei impfpräventablen\nbiologischen Arbeitsstoffen aufgrund einer lebenslan-           (4) Die Durchführung der Untersuchung nach Ab-\ngen Immunität Nachuntersuchungen eines Beschäf-              satz 1 ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder\ntigten nicht erforderlich sind.                              Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätig-\nkeit.\n(6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden\nBeschäftigten bis zu dessen Ausscheiden aufzube-                (5) Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen\nwahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betref-         nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäf-\nfende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der               tigten die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Unter-\nArbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten             suchungen anbieten bei\nausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen auf-\nzubewahren.“                                                 1. gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstof-\nfen der Risikogruppe 3 und nicht gezielten Tätig-\nkeiten, die der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind,\n6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\n„§ 15a                             2. gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstof-\nVeranlassung und Angebot                          fen der Risikogruppe 2 und nicht gezielten Tätig-\narbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen                  keiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind, es\nsei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und\n(1) Der Arbeitgeber hat die in § 15 Abs. 2 Satz 1             aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist\nNr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen Vorsor-               nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen.\ngeuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen bei\n(6) Haben sich Beschäftigte eine Infektion oder\n1. gezielten Tätigkeiten                                     eine Erkrankung zugezogen, die auf Tätigkeiten mit\na) mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogrup-       biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein\npe 4,                                                 kann, sind ihnen unverzüglich Untersuchungen nach\n§ 15 Abs. 2 Nr. 4 anzubieten. Dies gilt auch für Be-\nb) mit den im Anhang IV Abs. 2 Spalte 1 genann-          schäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn An-\nten impfpräventablen oder chronisch schädi-           haltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls ge-\ngenden biologischen Arbeitsstoffen                    fährdet sein können, es sei denn, die Infektion oder\nErkrankung ist auf eine personenbezogene Schädi-\nund\ngung zurückzuführen und eine Übertragung auf ande-\n2. nicht gezielten Tätigkeiten                               re Beschäftigte ist auszuschließen. Satz 1 gilt auch,\nwenn als Folge einer Exposition gegenüber biologi-\na) der Schutzstufe 4,                                    schen Arbeitsstoffen mit einer schweren Infektion\nb) nach Anhang IV Abs. 2 Spalte 2 in Verbindung          oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maß-\nmit Spalte 3 genannten Bedingungen, bei               nahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich\ndenen die in Spalte 1 genannten impfpräven-           sind.\ntablen oder chronisch schädigenden biologi-\n(7) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei dem Be-\nschen Arbeitsstoffe tätigkeitsspezifisch auftre-\nschäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen\nten oder fortwährend mit der Möglichkeit des\ngesundheitliche Bedenken gegen die weitere Aus-\nAuftretens gerechnet werden muss und die\nGefahr einer Infektion durch diese biologischen       übung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich\nzusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu\nArbeitsstoffe bei den Beschäftigten deutlich\nkann auch die Möglichkeit zählen, dem Beschäftigten\nhöher ist als bei der Allgemeinbevölkerung.\neine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Ge-\n(2) Am Ende einer Tätigkeit nach Absatz 1 hat der         fährdung durch eine weitere Exposition besteht. Er hat\nArbeitgeber den Beschäftigten eine Untersuchung              dies dem Betriebs- oder Personalrat und der zustän-\nnach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 anzubieten. Satz 1 gilt        digen Behörde mitzuteilen und die Gefährdungsbeur-","3810           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nteilung zu wiederholen. Halten im Falle des § 15 Abs. 4               10b. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Vorsorge-\nNr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das                         kartei nicht führt,“.\nUntersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet\nc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nauf Antrag die zuständige Behörde.“\n„11.    entgegen § 15a Abs. 1 eine arbeitsmedizini-\n7. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                          sche Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht\nrechtzeitig veranlasst,“.\na) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\nd) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1“\n„10.   entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis\ndurch die Angabe „§ 15a Abs. 5“ ersetzt.\nnicht oder nicht für die vorgeschriebene\nDauer aufbewahrt,“.                                    e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 10a                         „13.    entgegen § 15a Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 6\nund 10b eingefügt:                                                        Satz 1 eine Impfung oder eine arbeitsmedi-\nzinische Vorsorgeuntersuchung nicht oder\n„10a. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die Durchfüh-\nnicht rechtzeitig anbietet,“.\nrung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeun-\ntersuchung nicht sicherstellt,                         f) Nummer 14 wird gestrichen.\n8. Anhang IV wird wie folgt gefasst:\n„Anhang IV\nVerpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 15a Abs. 1\n(1) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen\n1. bei gezielten Tätigkeiten mit den in Absatz 2 Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen oder\n2. bei nicht gezielten Tätigkeiten mit den in Absatz 2 Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spal-\nte 2 genannten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3.\n(2) Untersuchungsanlässe\nSpalte 1                                Spalte 2                                     Spalte 3\nBiologischer Arbeitsstoff          Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten              Expositionsbedingungen\nBiologische Arbeitsstoffe                • Kompetenzzentren zur medizini-            Tätigkeiten mit Kontakt zu erkrank-\nder Risikogruppe 4                        schen Untersuchung, Behand-               ten oder krankheitsverdächtigen\nlung und Pflege von Menschen              Personen\n• Pathologie                                Obduktion, Sektion von verstorbe-\nnen Menschen oder Tieren, bei\ndenen eine Erkrankung durch biolo-\ngische Arbeitsstoffe der Risiko-\ngruppe 4 oder ein entsprechender\nKrankheitsverdacht vorlag\n• Forschungseinrichtungen/                  regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-\nLaboratorien                              taktmöglichkeit zu infizierten Pro-\nben oder Verdachtsproben bzw. zu\nerregerhaltigen oder kontaminierten\nGegenständen oder Materialien\nBordetella pertussis*)                   • Einrichtungen zur medizinischen           regelmäßiger, direkter Kontakt zu\nMasernvirus*)                             Untersuchung, Behandlung und              Kindern\nPflege von Kindern sowie zur\nMumpsvirus*)                              vorschulischen Kinderbetreuung\nRubivirus*)                             • Forschungseinrichtungen/                  regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-\nVarizella-Zoster-Virus (VZV)*)            Laboratorien                              taktmöglichkeit zu infizierten Pro-\nben oder Verdachtsproben bzw. zu\nerregerhaltigen oder kontaminierten\nGegenständen oder Materialien\nBorrelia burgdorferi                     • Tätigkeiten als Wald- oder Forst-         Tätigkeiten in niederer Vegetation\narbeiter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004            3811\nSpalte 1                              Spalte 2                               Spalte 3\nBiologischer Arbeitsstoff       Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten         Expositionsbedingungen\nBacillus anthracis*)\nBartonella\n– bacilliformis\n– quintana\n– henselae\nBorrelia burgdorferi sensu lato\nBrucella melitensis\nBurkholderia pseudomallei\n(Pseudomonas pseudomallei)\nChlamydia pneumoniae\nChlamydophilia psittaci\n(aviäre Stämme)                                                             regelmäßige Tätigkeiten mit\nKontaktmöglichkeit zu infizierten\nCoxiella burnetii\nTieren/Proben, Verdachtsproben\nFransciscella tularensis*)          • Forschungseinrichtungen/              bzw. krankheitsverdächtigen Tieren\nGelbfieber                             Referenzlaboratorien                 sowie zu erregerhaltigen oder kon-\ntaminierten Gegenständen oder\nHelicobacter pylori                                                         Materialien, wenn dabei der Über-\nInfluenza A+B*)                                                             tragungsweg gegeben ist\nJapanenzephalitisvirus*)\nLeptospiraspezies*)\nTreponema pallidum (Lues)\nTropheryma whipplei\nTrypanosoma cruzii\nYersinia pestis*)\nPoliomyelitisvirus\nSchistosoma mansoni\nStreptococcus pneumoniae\nvibrio cholerae*)\nFrühsommermeningoen-                in Endemiegebieten:                     regelmäßige Tätigkeiten in niederer\nzephalitis-(FSME)-Virus*)           • Land-, Forst- und Holzwirtschaft,     Vegetation und in Wäldern\nGartenbau\n• Tierhandel, Jagd                      Tätigkeiten mit regelmäßigem\ndirektem Kontakt zu freilebenden\nTieren\n• Forschungseinrichtungen/              regelmäßige Tätigkeiten mit\nLaboratorien                         Kontaktmöglichkeit zu infizierten\nProben oder Verdachtsproben bzw.\nzu erregerhaltigen oder kontami-\nnierten Gegenständen oder Mate-\nrialien, wenn der Übertragungsweg\ngegeben ist\nHepatitis-A-Virus (HAV)*)           • Behinderten- und geriatrische         Tätigkeiten mit regelmäßigem Kon-\nEinrichtungen, Kinderstationen       takt mit Stuhl im Rahmen\n• der Pflege von Kleinkindern,\n• der Betreuung von älteren und\nbehinderten Personen","3812          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nSpalte 1                             Spalte 2                              Spalte 3\nBiologischer Arbeitsstoff      Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten         Expositionsbedingungen\n• Stuhllaboratorien                    regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhl-\n• Kläranlagen                          proben\n• Kanalisation                         Tätigkeiten mit regelmäßigem Kon-\ntakt zu fäkalienhaltigen Abwässern\noder mit fäkalienkontaminierten\n• Forschungseinrichtungen/             Gegenständen\nLaboratorien                         regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-\ntaktmöglichkeit zu infizierten Pro-\nben oder Verdachtsproben bzw. zu\nerregerhaltigen oder kontaminierten\nGegenständen oder Materialien\nHepatitis-B-Virus (HBV)*)           • Einrichtungen zur medizinischen      Tätigkeiten, bei denen es regel-\nHepatitis-C-Virus (HCV)               Untersuchung, Behandlung und         mäßig und in größerem Umfang zu\nPflege von Menschen und             Kontakt mit Körperflüssigkeiten,\nBetreuung von Behinderten, ein-      -ausscheidungen oder -gewebe\nschließlich der Bereiche, die der    kommen kann; insbesondere Tätig-\nVersorgung bzw. der Aufrechter-      keiten mit erhöhter Verletzungsge-\nhaltung dieser Einrichtungen die-    fahr oder Gefahr von Verspritzen\nnen                                  und Aerosolbildung\n• Notfall- und Rettungsdienste\n• Pathologie\n• Forschungseinrichtungen/             regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-\nLaboratorien                         taktmöglichkeit zu infizierten Pro-\nben oder Verdachtsproben bzw. zu\nerregerhaltigen oder kontaminierten\nGegenständen oder Materialien\nMycobacterium                       • Tuberkuloseabteilungen und           Tätigkeiten mit regelmäßigem Kon-\n– tuberculosis                         andere pulmologische Einrich-       takt zu erkrankten oder krankheits-\n– bovis                                tungen                              verdächtigen Personen\n• Forschungseinrichtungen/             regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-\nLaboratorien                        taktmöglichkeit zu infizierten Pro-\nben oder Verdachtsproben bzw. zu\nerregerhaltigen oder kontaminierten\nGegenständen oder Materialien\nSalmonella Typhi                    • Stuhllaboratorien                    regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhl-\nproben\nTollwutvirus*)                      • Forschungseinrichtungen/             Tätigkeiten mit regelmäßigem\nLaboratorien                        Kontakt zu erregerhaltigen oder\nkontaminierten Gegenständen,\nMaterialien und Proben oder\ninfizierten Tieren\n• Gebiete mit Wildtollwut              Tätigkeiten mit regelmäßigem Kon-\ntakt zu freilebenden Tieren\n*) impfpräventabel“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004             3813\nArtikel 9                                 4.   ortsfesten Flugfeldbetankungsanlagen im\nSinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buch-\nÄnderung der                                       stabe c“.\nBetriebssicherheitsverordnung\n7. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ durch\nDie Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Septem-                die Angabe „Absatz 1 Nr. 3 und 4“ ersetzt.\nber 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 22 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2),\n8. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die\n1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         Angabe „Nr. 1 bis 3“ ersetzt.\na) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 2            b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:\nAbs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch                   „Die Prüfungen nach Absatz 1 können durch eine\ndie Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsi-              befähigte Person vorgenommen werden bei\ncherheitsgesetzes“ ersetzt.\n1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anla-\nb) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter                          gen, soweit es sich um Rohranordnungen\n„ätzende oder giftige“ durch die Wörter „ätzende,                 handelt,\ngiftige oder sehr giftige“ ersetzt.\n2. ausschließlich aus Rohranordnungen beste-\nc) In Nummer 2 Buchstabe b werden am Ende fol-                       henden Druckgeräten in Kälte- und Wärme-\ngende Wörter angefügt:                                            pumpenanlagen,\n„soweit die Anlagen ortsfest und dauerhaft mon-                3. Kondenstöpfen und Abscheidern für Gasbla-\ntiert, installiert und betrieben werden, mit Ausnah-              sen, wenn der Gasraum bei Abscheidern auf\nme folgender Anlagen                                              höchstens 10 vom Hundert des Behälterin-\naa) Schiffshebewerke,                                             halts begrenzt ist,\nbb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,                     4. dampfbeheizten Muldenpressen sowie Pres-\nsen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Ver-\ncc) Fahrtreppen und Fahrsteige,\nkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen\ndd) Schrägbahnen, ausgenommen Schrägauf-                          Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken,\nzüge,                                                       Wäsche oder anderen Textilien und Lederer-\nee) handbetriebene Aufzugsanlagen,                                zeugnissen,\nff)   Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest ver-            5. Pressgas-Kondensatoren und\nbunden und zur Beförderung der Kranführer                6. nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit\nbestimmt sind,                                              einer Heizmitteltemperatur von höchstens\ngg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschif-                     120 °C und Ausdehnungsgefäßen in Hei-\nfen,“.                                                      zungs- und Kälteanlagen mit Wassertempera-\nturen von höchstens 120 °C.“\nd) In Nummer 4 wird das Wort „umgeschlagen“\ndurch das Wort „abgefüllt“ ersetzt.\n9. § 14 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Diese Verordnung                 „(6) Ist ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine\ngilt“ durch die Wörter „Die Vorschriften des Ab-               Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im\nschnitts 3 dieser Verordnung gelten“ ersetzt.                  Sinne der Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich eines Teils,\nvon dem der Explosionsschutz abhängt, instand\n3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die          gesetzt worden, so darf es abweichend von Absatz 2\nAngabe „§ 7“ ersetzt.                                         erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem\ndie zugelassene Überwachungsstelle festgestellt\nhat, dass es in den für den Explosionsschutz wesent-\n4. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „des § 16“ durch die\nlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verord-\nAngabe „der §§ 7 und 12“ ersetzt.\nnung entspricht und nachdem sie hierüber eine\nBescheinigung nach § 19 erteilt oder das Gerät, das\n5. In § 6 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die          Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder\nAngabe „den §§ 7 und 17“ ersetzt.                              Regelvorrichtung mit einem Prüfzeichen versehen\nhat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von\n6. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    befähigten Personen eines Unternehmens durchge-\na) In Nummer 2 werden hinter den Wörtern „je Stun-             führt werden, soweit diese Personen von der zustän-\nde“ die Wörter „sowie zum Befüllen von Land-,              digen Behörde für die Prüfung der durch dieses\nWasser- oder Luftfahrzeugen mit Druckgasen“                Unternehmen instand gesetzten Geräte, Schutzsys-\nangefügt.                                                  teme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrich-\ntungen anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten\nb) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:               nicht, wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine\n„3. Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen im           Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung nach\nSinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a         der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prü-\nbis c für leichtentzündliche oder hochent-            fung unterzogen worden ist und der Hersteller bestä-\nzündliche Flüssigkeiten und                           tigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die","3814          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nSicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den                               Artikel 10\nfür den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen\nden Anforderungen dieser Verordnung entspricht.“\nÄnderung der\nChemikalien-Verbotsverordnung\n10. In § 15 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1 und 2“        Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung\ndurch die Angabe „Satz 1 bis 3“ ersetzt.                  der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n11. In § 15 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende des          25. Februar 2004 (BGBl. I S. 328), wird wie folgt geändert:\nSatzes gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:\n„ , sowie auf alle weiteren überwachungsbedürftigen       1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nAnlagen, die wiederkehrend von befähigten Perso-             „4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach\nnen geprüft werden können.“                                       der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die\nErlaubnis nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 1 der Ge-\n12. In § 15 Abs. 7 Nr. 2 werden die Wörter „für Arbeits-              fahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein\nund Rettungszwecke“ gestrichen.                                   nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 der Gefahrstoffver-\nordnung vorgelegt hat und“ .\n13. In § 15 Abs. 16 werden folgende Sätze angefügt:\n2. Im Anhang zu § 1 wird Abschnitt 2 Spalte 3 Satz 1 wie\n„Diese Prüfungen schließen Anlagen im Sinne von              folgt gefasst:\n§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein. Die Prüffrist beträgt abwei-\nchend von Absatz 15 fünf Jahre. Abweichend von               „Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige\n§ 14 Abs. 3 erfolgt die Prüfung dieser Anlagen durch         Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit\neine zugelassene Überwachungsstelle.“                        andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf\ndem Markt angeboten werden, und für natürlich vor-\nkommende mineralische Rohstoffe und daraus herge-\n14. In § 15 Abs. 18 Satz 2 werden die Wörter „oder Ände-         stellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit\nrung“ gestrichen.                                            einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthal-\nten.“\n15. In § 27 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter „1. Januar 2003\nbefugt betrieben“ durch die Wörter „1. Januar 2005        3. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 21 Spalte 1 wird die Anga-\nbefugt errichtet und betrieben“ zu ersetzen.                 be „§ 4a“ gestrichen.\n16. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                      4. Im Anhang zu § 1 wird Abschnitt 23 Spalte 3 Satz 1\nNr. 4 wie folgt gefasst:\na) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Die in der\nVerordnung enthaltenen Betriebsvorschriften“ die         „4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen\nWörter „mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2 und               bestimmt sind, die\nAbs. 4“ eingefügt.                                            a) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad\nb) Satz 4 wird gestrichen.                                            Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern,\nbesitzen eine Halbwertszeit nach den unter\nSatz 1 Nr. 2 genannten Kriterien von höchs-\n17. § 27 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\ntens 65 Tagen oder\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die in der\nb) eine Klassifikationstemperatur von über\nVerordnung enthaltenen Betriebsvorschriften“ die\n1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine\nWörter „mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2“\nHalbwertzeit nach den unter Satz 1 Nr. 2\neingefügt.\ngenannten Kriterien von höchstens 100 Tagen.“\nb) Satz 2 wird gestrichen.\n18. In § 27 Abs. 5 wird die Zahl „2004“ durch die Zahl                                 Artikel 11\n„2009“ ersetzt.                                                                 Änderung der\nChemikalien Straf- und Bußgeldverordnung\n19. Anhang 5 Nr. 6 wird wie folgt geändert:\nDie Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom\na) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:\n25. April 1996 (BGBl. I S. 662), geändert durch Artikel 2\n„(1) Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funk-       Nr. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I\ntionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht wer-       S. 2059), wird wie folgt geändert:\nden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die\nwiederkehrenden Prüfungen dürfen bei diesen           1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nFeuerlöschern durch eine befähigte Person\n„b) sich die Zusammensetzung der betreffenden\ndurchgeführt werden, wenn das Produkt aus\nZubereitung in einem solchen Maße geändert hat,\nmaximal zulässigem Druck PS und maßgebli-\ndass auch eine Änderung ihrer Kennzeichnung\nchem Volumen V nicht mehr als 1 000 bar•Liter\nnach § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,\nbeträgt.“\ndes Chemikaliengesetzes, in Verbindung mit § 5\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und in Satz 1             Abs. 1 und 4 der Gefahrstoffverordnung erforder-\nwird das Wort „ortsfesten“ gestrichen.                        lich ist,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004              3815\n2. § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                       „– Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung\n„5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13           „– Beschaffung von Daten und Informationen für die\nAbs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemi-             Unterrichtung und Unterweisung\nkaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5\n„– Form und Durchführung der Unterrichtung und\nAbs. 1 und 4 der Gefahrstoffverordnung, eine zur\nUnterweisung.“\nAusfuhr bestimmte gefährliche Chemikalie nicht\noder nicht in der vorgesehenen Weise verpackt\noder kennzeichnet.“                                  10. In den Lerninhalten zu Buchstabe v wird die Angabe\n„§ 18“ ersetzt durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 bis 6\nund 12“.\nArtikel 12\n11. In den Hinweisen zu Buchstabe w wird\nÄnderung der\nVerordnung über die                            a) im zweiten Spiegelstrich die Angabe „§ 19“ er-\nberufliche Umschulung zum                               setzt durch die Angabe „§ 9“,\nGeprüften Schädlingsbekämpfer/                          b) der dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst:\nzur Geprüften Schädlingsbekämpferin                           „– arbeitsmedizinische         Vorsorge      nach\nGefStoffV“.\nAnlage 2 Nr. 8 der Verordnung über die berufliche Um-\nschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Ge-\nprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997                                    Artikel 13\n(BGBl. I S. 275), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,                             Änderung der\nwird wie folgt geändert:                                               Gentechnik-Sicherheitsverordnung\n1. In den Hinweisen zu Buchstabe e wird im zweiten             Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung\nSpiegelstrich die Angabe „Anhang II Nr. 2“ gestri-       der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I\nchen.                                                    S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 des Gesetzes\nvom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geän-\n2. In den Hinweisen zu Buchstabe f werden die Wörter        dert:\n„ – Anhang II Nr. 2 GefStoffV“ gestrichen.\nAnhang VI wird wie folgt gefasst:\n3. In den Hinweisen zu Buchstabe i wird die Angabe                                   „Anhang VI\n„§ 14 und Anhang I Nr. 5“ gestrichen.                                    Arbeitsmedizinische Vorsorge\n1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische\n4. In den Lerninhalten zu Buchstabe l wird die Angabe           Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durch-\n„§ 15 ff“ gestrichen.                                        führen, eine angemessene arbeitsmedizinische Vor-\nsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8 Abs. 2,\n5. In den Hinweisen zu Buchstabe n erster Spiegel-              § 12 Abs. 3, § 15 und § 15a in Verbindung mit An-\nstrich wird die Angabe „Anhang V Nr. 6“ ersetzt durch        hang IV BiostoffV genannten Regelungen und Maß-\ndie Angabe „Anhang III Nr. 4“.                               nahmen.\n2. Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten\n6. In den Hinweisen zu Buchstabe o werden die Wörter            nach § 12 Abs. 5 Satz 5.\n„– Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen gemäß\n§ 21 GefStoffV“ gestrichen.                              3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nkann nach Anhörung der Zentralen Kommission für\ndie Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Bio-\n7. Buchstabe q wird wie folgt geändert:\nlogische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vor-\na) In den Lerninhalten wird das Wort „Gefahrstoff-           sorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bun-\nKataster“ ersetzt durch das Wort „Gefahrstoff-           desarbeitsblatt bekannt geben.“\nVerzeichnis“.\nb) Die Hinweise werden wie folgt gefasst:\nArtikel 14\n„Gefahrstoff-Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 8\nGefStoffV“.                                                                   Änderung\nder Maschinenverordnung\n8. Die Lerninhalte zu Buchstabe r werden wie folgt\ngefasst:                                                    Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I\n„Inhalte und Durchführung der Unterrichtung und          S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes\nUnterweisung der Beschäftigten nach § 14                 vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:\nGefStoffV“.                                              In § 1 Abs. 7 wird die Angabe „Gesetz über technische\nArbeitsmittel vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629)“ durch\n9. Die Hinweise zu Buchstabe r werden wie folgt             die Angabe „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom\ngefasst:                                                 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)“ ersetzt.","3816          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004\nArtikel 15                                                     Artikel 16\nÄnderung                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Baustellenverordnung\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig\nIn § 3 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998\ntritt die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der\n(BGBl. I S. 1283) wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nBekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I\n„(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte        S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2\nwird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren           der Verordnung vom 25. Februar 2004 (BGBl. I S. 328),\nnicht von seiner Verantwortung entbunden.“                     außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt\nBerlin, den 23. Dezember 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}