{"id":"bgbl1-2004-73-9","kind":"bgbl1","year":2004,"number":73,"date":"2004-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/73#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-73-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_73.pdf#page=91","order":9,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen","law_date":"2004-12-22T00:00:00Z","page":3751,"pdf_page":91,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                      3751\nSechste Verordnung\nzur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*)\nVom 22. Dezember 2004\nAuf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbin-              3. § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b wird wie folgt ge-\ndung mit § 54 Abs. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16                 fasst:\nAbs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2                 „a) bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen\nNr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 sowie des § 36 Abs. 1\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 des Weingesetzes in                        aa) zuzüglich der durch die Herstellung einge-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001                                       tretenen Erhöhung oder\n(BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16                        bb) abzüglich der durch die Herstellung einge-\nAbs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 3 und § 36                                tretenen Verringerung,\nAbs. 1 Satz 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind,                    „b) bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen\nverordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,                           unverändert,“.\nErnährung und Landwirtschaft:\n4. § 18 Abs. 10 wird aufgehoben.\nArtikel 1                                5. § 22 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Weinverordnung                                 a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-                             die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nchung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geän-\ndert durch die Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I                   6. § 30 Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.\nS. 2579), wird wie folgt geändert:\n7. § 32 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Nach § 34b wird folgende Angabe eingefügt:                      8. § 32c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost“.                          „Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1 gel-\nten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse.“\nb) Nach § 46a wird folgende Angabe eingefügt:\n„§ 46b Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder               9. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:\nanderen Überempfindlichkeiten führen                                              „§ 34c\nkönnen“.\nTeilweise gegorener Traubenmost\n(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)\n2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n(1) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der im\n„(1) Die Landesregierungen können durch Rechts-                    Inland aus inländischen Trauben hergestellt worden\nverordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung                      ist, darf die Bezeichnung „Federweißer“, „Federro-\nüber die Eignung der Fläche für die Erzeugung von                     ter“, „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“,\nQualitätswein b.A. ein Sachverständigenausschuss                      „Suser“, „Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ verwen-\nangehört werden kann. In der Rechtsverordnung ist                     det werden. Bei der ausschließlichen Verwendung\ndie Zusammensetzung des Sachverständigenaus-                          von Rotweintrauben darf das Wort „Roter“ vorange-\nschusses zu regeln.“                                                  stellt werden.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Er-\n(2) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der in\nzeugnisse des Weinsektors:                                               einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n– 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom               Union hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung\n10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hin-          „Federweißer“ oder „Sauser“ verwendet werden, so-\nsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl.\nEU Nr. L 308 S. 15);                                                   fern in Verbindung mit der Bezeichnung der Name\n– 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom              des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen\n22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über            abgeleitete Eigenschaftswort angegeben wird. Ab-\nSüßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl.      satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nEU 2004 Nr. L 24 S. 65);\n– 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung                 (3) Die für inländischen teilweise gegorenen Trau-\nder Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und                 benmost nach Absatz 1 zulässigen Bezeichnungen\n90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten\nfür bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämp-          sind traditionelle spezifische Begriffe nach Artikel 14\nfungsmittel (ABl. EU Nr. L 127 S. 81).                                 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.","3752           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\n(4) Bei inländischem teilweise gegorenem Trau-             Landwirtschaft oder im Amtsblatt der Europäischen\nbenmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt               Union durch Organe der Europäischen Union be-\nist, darf zur Angabe der Herkunft nur                         kannt gemacht worden ist, dass sie gemäß Artikel 6\nAbs. 11 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des\n1. die Bezeichnung „deutsch“ in Verbindung mit\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\neinem traditionellen spezifischen Begriff im Sinne\n20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\ndes Absatzes 3 oder\nten der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und\n2. eine Angabe nach Absatz 5 verwendet werden.                Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung\nhierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die\n(5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die\nRichtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments\nBezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für\nund des Rates vom 10. November 2003 (ABl. EU Nr.\ndie Bezeichnung von teilweise gegorenem Trauben-\nL 308 S. 15) geändert worden ist, von der Kennzeich-\nmost mit der Maßgabe, dass das Wort „Landwein“\nnungspflicht ausgenommen sind.\ndurch einen traditionellen spezifischen Begriff im\nSinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für die Bezeich-              (3) Die Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind mit\nnung von teilweise gegorenem Traubenmost aus                  ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe\ndem Anbaugebiet Franken darf die Angabe „Fränki-              nach Satz 1 ist das Wort „Enthält“ voranzustellen.\nscher“ in Verbindung mit einem traditionellen spezifi-        Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vor-\nschen Begriff verwendet werden.“                              handensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 ge-\nschlossen werden kann, ist ein entsprechender Hin-\n10. § 38 wird wie folgt geändert:                                 weis auf den in Anlage 12 genannten Stoff oder\nErzeugnis hinzuzufügen.\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „inländi-\nschem Wein“ die Wörter „ , Perlwein und Perlwein             (4) Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf\nmit zugesetzter Kohlensäure“ eingefügt.                   sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen\nverbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deut-\n„(3) Bei inländischem Tafelwein mit geographi-         scher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar\nscher Angabe und Qualitätswein b.A. sind als              und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann\nAngaben über die Abfüllung nach Artikel 26                auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur die           angegeben werden, wenn dadurch die Information\nAngaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“,             des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird.“\n„Schlossabfüllung“ oder „abgefüllt durch den\nZusammenschluss von Weinbaubetrieben“ nach\nMaßgabe der folgenden Absätze zulässig.“              14. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummer 5 wird aufgehoben.\n11. In § 42 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Tafel-\nwein“ die Wörter „mit geographischer Angabe“ ein-             b) In Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe „§ 30\ngefügt.                                                           Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6,“ gestrichen.\nc) In Nummer 10 werden die Angabe „Satz 1 bis 3“\n12. In § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\ndurch die Angabe „Satz 1 oder 2“ und das Wort\n„Wein“ die Wörter „ , Perlwein und Perlwein mit zuge-\n„verwendet,“ durch die Wörter „verwendet oder“\nsetzter Kohlensäure“ eingefügt.\nersetzt sowie die Wörter „oder die dort genannten\nWorte nicht voranstellt“ gestrichen.\n13. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:\nd) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a ein-\n„§ 46b                                  gefügt:\nAngabe von Zutaten, die zu Allergien oder\nanderen Überempfindlichkeiten führen können                   „27a. entgegen § 46b Abs. 1 ein Erzeugnis in den\n(zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)                       Verkehr bringt,“.\n(1) Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein,\naromatisierte weinhaltige Getränke sowie aromati-         15. Dem § 54 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-\nsierte weinhaltige Cocktails mit einem vorhandenen            fügt:\nAlkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die\nZutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur             „(5) Erzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Kennzeich-\nin den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten              nung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab\nnach Maßgabe der Absätze 3 und 4 angegeben sind.              dem 29. Dezember 2004 an geltenden Fassung nicht\nentsprechen, dürfen noch bis zum 24. November\n(2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort           2005 nach den bis zum 28. Dezember 2004 gelten-\ngenannten Stoffe und daraus hergestellte Erzeugnis-           den Vorschriften gekennzeichnet und auch nach\nse, die bei der Weinherstellung oder nachfolgender            dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen\nVerarbeitung verwendet und – auch in veränderter              der Bestände in den Verkehr gebracht werden.\nForm – im Enderzeugnis vorhanden sind, mit Aus-\nnahme der Stoffe, für die im Bundesanzeiger oder im              (6) Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Verord-\nelektronischen Bundesanzeiger durch das Bundes-               nung (EG) Nr. 1493/1999, die nicht Artikel 3 Abs. 3\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und              der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in der ab dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004           3753\n25. November 2004 geltenden Fassung entspre-              18. Anlage 7a wird wie folgt geändert:\nchen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach              a) Der Nummer 1 wird die Gliederungsbezeichnung\nden für sie bis zum 24. November 2004 geltenden                  „Abschnitt 1“ vorangestellt.\nVorschriften gekennzeichnet und auch nach dem\n24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der                b) Nach Nummer 97 werden die Gliederungsbe-\nBestände in den Verkehr gebracht werden.“                        zeichnung „Abschnitt 2“ und folgende Nummern\nangefügt:\n16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                „1. 1,2-Dichlorethan\na) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“ durch                 2.  Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt\nein Komma ersetzt.                                                als Dieldrin\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-                   3.  Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlor-\nfügt:                                                             dan)\n„5. E 955    Sucralose,“.                                     4.  Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und\n2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylen-\nc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und an\noxyd)\nderen Ende wird das Wort „und“ angefügt.\n5.  HCH, Summe der Isomere, ausgenommen\nd) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Num-\ndas Gamma-Isomer\nmer 7 angefügt:\n6.  Hexachlorbenzol\n„7. E 962    Aspartam-Acesulfamsalz“.\n7.  Nitrofen\n17. In Anlage 6 werden die Nummern 2 und 3 aufgeho-                  8.  Summe der Quecksilberverbindungen, aus-\nben.                                                                 gedrückt als Quecksilber“.\n19. Es wird folgende Anlage 12 angefügt:\n„Anlage 12\n(zu § 46b)\nZutaten, die zu Allergien oder\nanderen Überempfindlichkeiten führen können\n1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut\noder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse,\n2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse,\n3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse,\n4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse,\n5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse,\n6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse,\n7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose),\n8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Cory-\nlus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occi-\ndentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss\n(Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und\nQueenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte\nErzeugnisse,\n9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse,\n10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse,\n11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse,\n12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als\n10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben“.\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung\nüber die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen\nin den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005\nDie Tabelle in § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzun-\ngen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005","3754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nvom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nfasst:\n„\nLand                                     Neuanpflanzung (ha)\nBaden-Württemberg                                               525\nBayern                                                          118\nBrandenburg                                                        9\nHessen                                                            48\nMecklenburg-Vorpommern                                             5\nNordrhein-Westfalen                                                2\nRheinland-Pfalz                                                 760\nSaarland                                                           3\nSachsen                                                           49\nSachsen-Anhalt                                                     9\nThüringen                                                          6                       “.\nArtikel 3\nÄnderung der Wein-Überwachungsverordnung\nIn Anlage 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die durch Artikel 9 § 12 des Geset-\nzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird die Num-\nmer 6 wie folgt gefasst:\n„6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder),“.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Dezember 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}