{"id":"bgbl1-2004-73-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":73,"date":"2004-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/73#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-73-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_73.pdf#page=51","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2004-12-17T00:00:00Z","page":3711,"pdf_page":51,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                            3711\nDritte Verordnung\nzur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen*)\nVom 17. Dezember 2004\nEs verordnen                                                                 (BGBl. I S. 821), von denen § 12 Abs. 2 zuletzt durch\nArtikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produkt-\n(BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, das Bundesmi-\nsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)\nnisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundes-\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\nArtikel 1\nLandwirtschaft, dem Bundesministerium der Verteidi-                                                Verordnung\ngung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-                                      über ortsbewegliche Druckgeräte\nund Wohnungswesen nach Anhörung des Ausschus-                                                     (OrtsDruckV)\nses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherpro-\ndukte und                                                                                      Inhaltsübersicht\n– auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit                        § 1 Anwendungsbereich\n§ 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Ge-                        § 2 Begriffsbestimmungen\nfahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Be-\n§ 3 Konformitätsbewertung neuer ortsbeweglicher Druck-\nkanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I                                     geräte\nS. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250\n§ 4 Neubewertung der Konformität vorhandener ortsbeweg-\nNr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nlicher Druckgeräte\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist und § 5 Abs. 2\nund § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom                    § 5 Gegenseitige Anerkennung\n6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind,                    § 6 Kennzeichnung ortsbeweglicher Druckgeräte\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                          § 7 Unternehmensprüfstellen\nnungswesen,\n§ 8 Verwendung und wiederholte Inbetriebnahme\n– auf Grund des § 12 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeför-                        § 9 Wiederkehrende Prüfungen\nderungsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt\n§ 10 Mitteilungspflichten\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\n§ 11 Besondere Zuständigkeiten\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/36/EG des        § 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nRates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. EG\nNr. L 138 S. 20, 2002 Nr. L 135 S. 28) sowie der Richtlinie 2001/2/EG     § 13 Anwendung anderer Rechtsvorschriften\nder Kommission vom 4. Januar 2001 zur Anpassung der Richtlinie\n1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte an den tech-         § 14 Übergangsvorschriften\nnischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 5 S. 4) und der Richtlinie 2002/50/EG  Anlage 1 Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach\nder Kommission vom 6. Juni 2002 zur Anpassung der Richtlinie                         § 11 Abs. 1\n1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen\nFortschritt (ABl. EG Nr. L 149 S. 28).                                    Anlage 2 Aufgaben der zugelassenen Stellen nach § 11 Abs. 1","3712           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\n§1                                   die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2\ngemäß den Anlagen der Richtlinie 94/55/EG und den\nAnwendungsbereich                             Anhängen der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf das Inver-             23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nkehrbringen von neuen ortsbeweglichen Druckgeräten,              der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung\ndie Neubewertung der Konformität vorhandener orts-               gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25), die zuletzt\nbeweglicher Druckgeräte, die wiederkehrende Prüfung              durch Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom\ndieser ortsbeweglichen Druckgeräte sowie deren wieder-           13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 293 S. 14) geän-\nholte Inbetriebnahme und deren Verwendung für die Be-            dert worden ist, sowie für die Beförderung bestimmter\nförderung bestimmter gefährlicher Güter auf der Straße           gefährlicher Stoffe anderer Klassen gemäß Anhang VI\nund mit Eisenbahnen.                                             der Richtlinie 1999/36/EG benutzt werden, einschließ-\nlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für                            benutzten Ausrüstungsteile.\n1. vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die nach               Nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen Geräte,\nMaßgabe des Artikels 1 Abs. 3 der Richtlinie                  die den Bestimmungen über Freistellungen gemäß\n1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über orts-            den Unterabschnitten 1.1.3.2 und 1.1.3.4 gemäß An-\nbewegliche Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 138 S. 20,              lage A der Richtlinie 94/55/EG und gemäß den Anhän-\n2002 EG Nr. L 135 S. 28), die zuletzt durch die Richtli-      gen der Richtlinie 96/49/EG unterliegen, sowie Aero-\nnie 2002/50/EG der Kommission vom 6. Juni 2002                solbehälter UN-Nummer 1950 und Flaschen für Atem-\n(ABl. EG Nr. L 149 S. 28) geändert worden ist, keiner         schutzgeräte;\nNeubewertung der Konformität unterzogen werden;\n2. ist zugelassene Stelle nach § 2 Abs. 15 Nr. 1 Buchsta-\n2. ortsbewegliche Druckgeräte, die nach Artikel 1 Abs. 4         be a und Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsge-\nder Richtlinie 1999/36/EG ausschließlich für die Be-          setzes die Benannte Stelle nach der Richtlinie\nförderung zwischen dem Gebiet der Mitgliedstaaten             1999/36/EG;\nder Europäischen Union und der anderen Vertrags-\nstaaten des Abkommens über den Europäischen                3. ist Unternehmensprüfstelle die Zugelassene Stelle\nWirtschaftsraum und dem Gebiet von Drittstaaten               nach der Richtlinie 1999/36/EG;\nverwendet werden;\n4. sind Konformitätsbewertungsverfahren die in An-\n3. Druckgeräte, die unter die jeweils geltende Fassung           hang IV Teil I der Richtlinie 1999/36/EG festgelegten\nder Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002              Verfahren;\n(BGBl. I S. 3777, 3806) fallen;\n5. ist Neubewertung der Konformität das Verfahren, bei\n4. ortsbewegliche Druckgeräte, die für eine ausschließ-          dem auf Antrag des Eigentümers oder seines im Euro-\nlich militärische Verwendung hergestellt wurden und           päischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevoll-\nderen Eigentümer die Bundeswehr oder ausländische             mächtigten oder des Besitzers im nachhinein über-\nStreitkräfte sind oder für die diese verantwortlich sind,     prüft wird, ob vorhandene ortsbewegliche Druckge-\nsofern diese ortsbeweglichen Druckgeräte vor dem              räte, die\n29. Dezember 2004 in Verkehr gebracht worden sind.\na) als Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter vor\n(3) Die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße                dem 1. Juli 2001 in Betrieb genommen wurden,\nund Eisenbahn, ausgenommen deren § 6, bleiben unbe-\nrührt.                                                           b) als Druckfässer, Flaschenbündel oder Tanks vor\ndem 1. Juli 2005 in Betrieb genommen wurden,\n§2                                  die einschlägigen Bestimmungen der Anlagen der\nRichtlinie 94/55/EG und den Anhängen der Richtlinie\nBegriffsbestimmungen\n96/49/EG erfüllen.\nIm Sinne dieser Verordnung\n1. sind ortsbewegliche Druckgeräte                                                        §3\na) alle Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer,                        Konformitätsbewertung\nKryo-Behälter, Flaschenbündel) gemäß Anlage A                    neuer ortsbeweglicher Druckgeräte\nder Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. No-\nvember 1994 zur Angleichung der Rechtsvor-               (1) Neue Gefäße, Tanks, Ventile und sonstige Ausrüs-\nschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrgut-       tungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das\ntransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7),     ortsbewegliche Druckgerät müssen folgende Anforde-\ndie zuletzt durch Richtlinie 2003/38/EG der Kom-       rungen erfüllen:\nmission vom 7. April 2003 (ABl. EU Nr. L 90 S. 45)\ngeändert worden ist,                                   1. Sie müssen den anwendbaren Europäischen Normen\noder Richtlinien entsprechen, die in Abschnitt 6.2.2\nb) Tanks, einschließlich Aufsetztanks, Tanks von Bat-         oder Unterabschnitt 6.8.2.6 des Europäischen Über-\nterie-Fahrzeugen oder Batteriewagen, Tankcon-             einkommens vom 30. September 1957 über die inter-\ntainer, ortsbewegliche Tanks, Tanks von Eisen-            nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Stra-\nbahnkesselwagen, festverbundene Tanks (Tank-              ße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisen-\nfahrzeuge), Gascontainer mit mehreren Elementen           bahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) aufgeführt\n(MECG),                                                   sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                      3713\n2. Soweit in den in Nummer 1 genannten Vorschriften                   derungen mindestens der Kategorie des Gefäßes oder\nkeine Europäischen Normen oder Richtlinien aufge-                 des Tanks nach Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG ent-\nführt, sind folgende Vorgehensweisen zulässig:                    spricht, an dem sie montiert sind. Diese Teile können\nunabhängig von dem Verfahren der Konformitätsbewer-\na) Anwendung einer Europäischen Norm ab dem Be-\ntung für Gefäße oder Tanks einem gesonderten Verfahren\nschluss der Gemeinsamen Tagung der Arbeits-\nder Konformitätsbewertung unterzogen werden.\ngruppe 15 der Wirtschaftskommission für Europa\nder Vereinten Nationen und des Sicherheitsaus-\nschusses für die Ordnung über die internationale                                            §4\nEisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zur Auf-                           Neubewertung der Konformität\nnahme des Zitates der Norm1),                                        vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte\nb) Anwendung einer geeigneten anderen Europäi-                       (1) Vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte dürfen\nschen oder internationalen Norm in Verbindung mit             nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Vor-\neinem technischen Regelwerk, wenn die Art des                 gaben der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in\nortsbeweglichen Druckgerätes oder seiner Aus-                 Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen\nrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion           des Europäischen Übereinkommens vom 30. September\nin Abschnitt 6.2.2 des Europäischen Übereinkom-               1957 über die internationale Beförderung gefährlicher\nmens vom 30. September 1957 über die internatio-              Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die inter-\nnale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter                  nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)\n(ADR) und der Ordnung für die internationale                  von einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren zur\nEisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)                 Neubewertung der Konformität gemäß Anhang IV Teil II\nnicht erfasst ist, oder                                       der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt wurde.\nc) Anwendung einer nationalen Norm in Verbindung                     (2) Bei der Neubewertung ist die Fassung des Europäi-\nmit einem technischen Regelwerk.                              schen Übereinkommens vom 30. September 1957 über\ndie internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der\n3. Die Anwendung der Normen in Verbindung mit einem                   Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale\ntechnischen Regelwerk nach Nummer 2 Buchstabe b                   Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) ein-\nund c setzt deren vorherige Anerkennung als techni-               schließlich der darin zitierten anwendbaren Europäischen\nsches Regelwerk gemäß Abschnitt 6.2.3 oder Unter-                 Normen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Neubewer-\nabschnitt 6.2.8.7 des Europäischen Übereinkommens                 tung in Kraft ist.\nvom 30. September 1957 über die internationale Be-\nförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und                (3) Flaschen, die nach der Richtlinie 84/525/EWG des\nder Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförde-              Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der\nrung gefährlicher Güter (RID) durch die nach der Ge-              Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose\nfahrgutverordnung Straße und Eisenbahn zuständige                 Flaschen aus Stahl (ABl. EG Nr. L 300 S. 1), der Richtlinie\nBehörde voraus, soweit sie den betroffenen Fall in                84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur\nVerbindung mit dem technischen Regelwerk im elek-                 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\ntronischen Bundesanzeiger2) bekannt gemacht hat                   über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium\nund die erforderlichen Informationen auf ihrer Inter-             und Aluminiumlegierungen (ABl. EG Nr. L 300 S. 20) und\nnetseite allgemein zugänglich bereithält.                         der Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. Septem-\nber 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\n(2) Ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1 dürfen                gliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unle-\nnur in Verkehr gebracht werden, wenn die Einhaltung der               giertem Stahl (ABl. EG Nr. L 300 S. 48) bewertet und in\nAnforderungen nach Absatz 1 von der zugelassenen                      Verkehr gebracht worden sind, gelten als konformitäts-\nStelle gemäß dem Verfahren nach Anhang IV Teil I und                  bewertet im Sinne dieser Verordnung.\nAnhang V der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt wurde\nund sie mit der Kennzeichnung gemäß § 6 versehen sind.                                              §5\nNeue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile, für die die in\nAbsatz 1 genannten Vorschriften keine detaillierten tech-                             Gegenseitige Anerkennung\nnischen Vorschriften enthalten, müssen den Anforderun-                   Den ortsbeweglichen Druckgeräten nach den §§ 3, 4\ngen der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Par-                     und 9 sind solche gleichgestellt, die von einer Stelle nach\nlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvor-                  der Richtlinie 1999/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat\nschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG               der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-\nNr. L 181 S. 1, Nr. L 265 S. 110) entsprechen und gemäß               staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nArtikel 10 der Richtlinie 97/23/EG einem Konformitäts-                schaftsraum nach der Richtlinie 1999/36/EG konformi-\nbewertungsverfahren für Kategorie II, III oder IV unter-              tätsbewertet worden sind, dem konformitätsbewerteten\nzogen werden, je nachdem, ob das Gefäß oder der Tank                  Muster entsprechen und nach § 6 gekennzeichnet sind.\nunter Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß Anhang V der Richt-\nlinie 1999/36/EG fällt.                                                                             §6\n(3) Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittel-                                 Kennzeichnung\nbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druck-                             ortsbeweglicher Druckgeräte\ngerät, insbesondere Sicherheitsventile, Füll- und Entlee-\n(1) Ortsbewegliche Druckgeräte nach dieser Verord-\nrungsventile sowie Flaschenventile sind einem Konformi-\nnung, die §§ 3 und 4 entsprechen, sind mit dem Kenn-\ntätsbewertungsverfahren zu unterziehen, dessen Anfor-\nzeichen nach Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG und\n1) Amtlicher Hinweis: werden veröffentlicht unter http://www.otif.org der Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der\n2) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de                   Unternehmensprüfstelle zu kennzeichnen. Die Kenn-","3714           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nzeichnung ist dauerhaft, lesbar und so anzubringen, dass      Stelle teilt der zuständigen Behörde nach § 11 des Ge-\nsie nicht entfernt werden kann.                               räte- und Produktsicherheitsgesetzes die von ihr bewer-\n(2) Unbeschadet der Anforderungen für die Kenn-            teten Stellen und deren Aufgabenbereich sowie Änderun-\nzeichnung der Gefäße und Tanks gemäß den Richtlinien          gen der Bewertung mit.\n94/55/EG und 96/49/EG müssen alle wiederkehrend\ngeprüften ortsbeweglichen Druckgeräte zum Zweck der                                         §8\nwiederkehrenden Prüfungen die Kennnummer der Stelle\nVerwendung\ntragen, die die wiederkehrende Prüfung des Geräts\nund wiederholte Inbetriebnahme\ndurchgeführt hat, damit erkennbar ist, dass das Gerät\nweiterverwendet werden kann. Bei Flaschen gemäß § 4              Ortsbewegliche Druckgeräte, die §§ 3 und 4 entspre-\nAbs. 3 ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß       chen, sowie Flaschen, die die Konformitätskennzeich-\ndieser Verordnung vor dieser Kennnummer die in An-            nung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG\nhang VII der Richtlinie 1999/36/EG beschriebene Kenn-         und 84/527/EWG sowie als Nachweis für die Durchfüh-\nzeichnung anzubringen.                                        rung der wiederkehrenden Prüfung das Kennzeichen und\n(3) Sowohl bei der Konformitätsbewertung als auch          die Kennnummer gemäß § 6 tragen, dürfen nur betrieben\nbei der Neubewertung und bei den wiederkehrenden              und verwendet werden, wenn die in der Gefahrgutverord-\nPrüfungen ist die Kennnummer der zugelassenen Stelle          nung Straße und Eisenbahn in Verbindung mit den darin\noder der Unternehmensprüfstelle unter ihrer Verantwor-        jeweils festgelegten Fassungen des Europäischen Über-\ntung von dieser selbst oder vom Hersteller oder von des-      einkommens vom 30. September 1957 über die inter-\nsen im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen          nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nBevollmächtigten oder vom Besitzer auf dem Gerät so           (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahn-\nanzubringen, dass sie sichtbar ist und nicht entfernt wer-    beförderung gefährlicher Güter (RID) vorgeschriebenen\nden kann.                                                     Betriebsbedingungen eingehalten werden und die vor-\ngesehenen Prüfungen durchgeführt worden sind.\n(4) Die Kennzeichnung darf mit der Kennzeichnung\ngemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG nicht ver-\nbunden werden, soll aber in unmittelbarer Nähe an-                                          §9\ngebracht werden.                                                             Wiederkehrende Prüfungen\n(5) Wird von einer zuständigen Behörde nach § 8               (1) Die wiederkehrende Prüfung von Gefäßen, ein-\ndes Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder nach          schließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung\n§ 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgestellt,           benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen\ndass das Kennzeichen unberechtigterweise angebracht           Stelle oder einer Unternehmensprüfstelle nach dem Ver-\nwurde, so sind die ortsbeweglichen Druckgeräte unver-         fahren des Anhangs IV Teil III der Richtlinie 1999/36/EG\nzüglich wieder in Einklang mit den Kennzeichnungsbe-          durchgeführt.\nstimmungen zu bringen.\n(2) Die wiederkehrende Prüfung von Tanks, einschließ-\n§7                               lich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung be-\nnutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen\nUnternehmensprüfstellen                      Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 1\n(1) Als Unternehmensprüfstelle können Prüfstellen          der Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt.\nvon Unternehmen gemäß § 21 Abs. 1 des Geräte- und\nProduktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2                                    § 10\nSatz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. De-\nzember 2000 geltenden Fassung anerkannt werden,                                  Mitteilungspflichten\nwenn sie die Voraussetzungen der Anhänge I und III der           (1) Die zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 3 teilen\nRichtlinie 1999/36/EG erfüllen. Gleichgestellt sind Stellen   dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnach § 2 Abs. 15 Nr. 2 des Geräte- und Produkt-               nungswesen im Hinblick auf die nach Artikel 11 der Richt-\nsicherheitsgesetzes.                                          linie 1999/36/EG erforderliche Unterrichtung der Europäi-\n(2) Unternehmensprüfstellen dürfen die wiederkehren-       schen Kommission unverzüglich die von ihnen im Rah-\nden Prüfungen von Gefäßen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1              men ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung dieser Ver-\nBuchstabe a einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für    ordnung ergriffenen Maßnahmen mit. Das Bundesminis-\ndie Beförderung benutzten Ausrüstungsteile und die            terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unterrich-\nNeubewertung der Konformität vorhandener Gefäße, ein-         tet die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen\nschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung   obersten Landesbehörden über Maßnahmen anderer\nbenutzten Ausrüstungsteile, die einem von einer zugelas-      Mitgliedstaaten.\nsenen Stelle einer Neubewertung unterzogenen Bau-                (2) Die zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 des\nmuster entsprechen, nach Anhang IV Teil III Modul 1           Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bun-\ndurchführen.                                                  desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\n(3) Unternehmensprüfstellen sowie der Eigentümer,          im Hinblick auf die nach Artikel 8 und Artikel 9 der Richt-\nsein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener         linie 1999/36/EG erforderliche Meldung an die Europäi-\nBevollmächtigter oder der Besitzer können nach An-            sche Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der\nhang IV Teil III Modul 2 der Richtlinie 1999/36/EG wieder-    Europäischen Gemeinschaft mit, welche Stellen sie an-\nkehrende Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung           erkannt hat. Sie teilt ferner die Kennnummer mit, die die-\nvornehmen, wenn ihr Qualitätssicherungssystem durch           sen Stellen zuvor von der Europäischen Kommission\neine zugelassene Stelle bewertet wurde. Die zugelassene       zugeteilt wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004              3715\n§ 11                              die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Behörden. In Tagungen\nzur Koordinierung führt das Bundesministerium für Ver-\nBesondere Zuständigkeiten                      kehr, Bau- und Wohnungswesen den Vorsitz, das Sekre-\n(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-      tariat führt die Bundesanstalt für Materialforschung und\nfung und das Eisenbahn-Bundesamt richten, soweit es           -prüfung. Die Tagungen finden mindestens einmal jähr-\nbei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahr-           lich statt. Die Bundesanstalt für Materialforschung und\nnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförde-               -prüfung erstellt einmal jährlich einen Bericht über die\nrungsgesetz geht, nach Maßgabe der Anlage 1 jeweils           Überwachung.\neine zugelassene Stelle ein. Diese darf die in Anlage 2\nbeschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen.\nSoweit von der Bundesanstalt für Materialforschung und                                    § 12\n-prüfung und dem Eisenbahn-Bundesamt außerhalb der\nTätigkeit als zugelassene Stelle hoheitliche Aufgaben im\nStraftaten\nZusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter\nund Ordnungswidrigkeiten\nwahrgenommen werden, bleibt die Fachaufsicht des\nBundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1\nwesen unberührt.\nBuchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-\n(2) Für die Bundeswehr und die ausländischen Streit-       zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3\nkräfte erkennt das Bundesministerium der Verteidigung         Abs. 2 neue ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr\ndie zugelassenen Stellen und die Prüfstellen für den mili-    bringt.\ntärischen Bereich im Sinne von Unternehmensprüfstellen\nnach dieser Verordnung an, soweit es bei der Durchfüh-           (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nrung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Auf-            Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\ngaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht.              oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 vorhandene orts-\nDas Bundesministerium der Verteidigung überwacht sie          bewegliche Druckgeräte verwendet.\nbei ihrer Tätigkeit nach dieser Verordnung. Die zugelas-\nsenen Stellen nach Satz 1 dürfen die Konformitätsbewer-          (3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche\ntung sowie die Neubewertung der Konformität nur für           Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche\nortsbewegliche Druckgeräte vornehmen, die ihrer Bauart        vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines\nnach ausschließlich für eine militärische Verwendung vor-     anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert\ngesehen sind und von der Bundeswehr oder den auslän-          gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicher-\ndischen Streitkräften für eigene Zwecke zur Beförderung       heitsgesetzes strafbar.\ngefährlicher Güter verwendet werden. Sie dürfen zudem\nPrüfungen der so bewerteten ortsbeweglichen Druck-\ngeräte durchführen. Die Prüfstellen nach Satz 1 dürfen\nPrüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 9 vor-                                       § 13\nnehmen, deren Konformität von einer zugelassenen Stel-\nle nach Satz 3 bewertet wurde. § 10 Abs. 2 gilt entspre-                             Anwendung\nchend.                                                                       anderer Rechtsvorschriften\n(3) Für die Überwachung sind, soweit es bei der               Sollen ortsbewegliche Druckgeräte für die Beförde-\nDurchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung             rung gefährlicher Güter verwendet werden, deren Kon-\nvon Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz             formität nicht nach § 3 bewertet oder nach § 4 neu\ngeht, zuständig                                               bewertet werden muss und die auch nicht bewertet\n1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung       wurde, so sind für diese ortsbeweglichen Druckgeräte\nfür Tanks von Tankcontainern und für ortsbewegliche       nur die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und\nTanks,                                                    Eisenbahn anzuwenden.\n2. das Eisenbahnbundesamt für Gefäße und Tanks von\nBatteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen\n§ 14\nund für abnehmbare Tanks,\n3. die vom Bundesministerium der Verteidigung be-                               Übergangsvorschriften\nstimmte Stelle für ortsbewegliche Druckgeräte des\nmilitärischen Bereichs, die nach dieser Verordnung           (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für ortsbe-\nkonformitätsbewertet und geprüft worden sind und          wegliche Druckgeräte, die Flaschen, Großflaschen oder\nvon der Bundeswehr oder ausländischen Streitkräften       Kryo-Behälter sind, ab dem 29. Dezember 2004 anzu-\nfür eigene Zwecke für die Beförderung gefährlicher        wenden. Für übrige ortsbewegliche Druckgeräte sind sie\nGüter verwendet werden, und                               ab dem 1. Juli 2005 anzuwenden.\n4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheits-        (2) Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter, die seit\ngesetzes für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.           dem 1. Juli 2001 bis zum Ablauf des 28. Dezember 2004\nim Sinne des § 3 oder des § 4 in Anwendung der Richt-\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und            linie 1999/36/EG konformitätsbewertet und nach § 6 ge-\nWohnungswesen koordiniert die Überwachung durch die           kennzeichnet worden sind, bedürfen keiner erneuten\nin Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden und beteiligt      Bewertung nach § 3 oder nach § 4. § 9 ist anzuwenden.","3716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nAnlage 1\n(zu § 11 Abs. 1)\nVerfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1\n(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisen-\nbahn-Bundesamt zeigen der nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicher-\nheitsgesetzes zuständigen Behörde die Einrichtung einer zugelassenen Stelle\nan. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass die Vorausset-\nzungen der Anhänge I und II der Richtlinie 1999/36/EG insbesondere hinsichtlich\nAusrüstung und Fachkunde des Personals erfüllt sind.\n(2) Stellt die zuständige Behörde anhand der Unterlagen fest, dass die\nVoraussetzungen zur Einrichtung einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 erfüllt\nsind, teilt sie dies den in Absatz 1 genannten Bundesstellen mit. Sie unterrichtet\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.\n(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisen-\nbahn-Bundesamt errichten und betreiben die zugelassene Stelle so, dass sie\nfachlich unabhängig ist und keinen Weisungen unterliegt.\nAnlage 2\n(zu § 11 Abs. 1)\nAufgaben der zugelassenen Stellen nach § 11 Abs. 1\n(1) Die zugelassene Stelle bei der Bundesanstalt für Materialforschung und\n-prüfung darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von ortsbeweglichen\nDruckgeräten, ausgenommen Aufsetztanks, Tanks oder Gefäße von Batterie-\nFahrzeugen und Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tank-\nfahrzeugen, einschließlich der Ventile und Ausrüstungsteile mit unmittelbarer\nSicherheitsfunktion durchführen. Für die Konformitätsbewertung von Gefäßen\ngilt dies nur, wenn die Konformität des Baumusters ortsbeweglicher Druckge-\nräte gleichzeitig für die Kennzeichnung und die Beförderung gefährlicher Güter\nmit Seeschiffen bewertet werden soll.\n(2) Die zugelassene Stelle beim Eisenbahn-Bundesamt darf Konformitätsbe-\nwertungen und Prüfungen von Gefäßen oder Tanks von Batteriewagen, Tanks\nvon Eisenbahnkesselwagen und von abnehmbaren Tanks durchführen.\n(3) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Konformitätsbe-\nwertung und die Prüfungen bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                 3717\nArtikel 2\nÄnderung der Kostenverordnung\nfür Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter\nDie Anlage der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990\n(BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 595) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender VI. Teil angefügt:\n„VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes“.\n2. Dem Gebührenverzeichnis wird folgender VI. Teil angefügt:\n„VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\nGebühren-                                                                                                     Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                       EURO\n1101        Überwachung nach § 11 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. De-              15 je be-\nzember 2004 (BGBl. I S. 3711) des Herstellers, Eigentümers, Besitzers oder Betreibers         gonnene\ndurch die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungs-             Viertel-\nmaßnahme aufgrund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als                 stunde“.\nStichprobe durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die Beschwerde ver-\nantwortlich vom Betroffenen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß\ngegen die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte festgestellt wurde. Die Gebüh-\nren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen\nArtikel 3                                       Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum sind, oder soweit diese nach § 1 Abs. 2 Nr. 1\nÄnderung der Gefahrgut-                                  der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte\nverordnung Straße und Eisenbahn                                vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) keiner\nNeubewertung der Konformität unterzogen wer-\nden;“.\n§ 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisen-\nbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep-\ntember 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), die zuletzt durch die\n2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nVerordnung vom 24. März 2004 (BGBl. I S. 485) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) Am Ende von Buchstabe c wird das Semikolon\ndurch ein Komma ersetzt.\n1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:\n„1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckge-\nfäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen die                   „dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b\nPrüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt                   aufgeführten Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli\n5.2.1.6, soweit diese nach Artikel 1 Abs. 4 der                 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3\nRichtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten                oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche\neingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der                  Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I\nEuropäischen Union noch Vertragsstaat des                       S. 3711) konformitätsbewertet werden;“.","3718         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\n3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                        17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) geprüft wer-\nden;“.\na) Am Ende von Buchstabe c wird das Semikolon\ndurch ein Komma ersetzt.\nb) Nach Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:                                           Artikel 4\n„dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b                                    Inkrafttreten\naufgeführten Tanks, soweit diese nach dem 1. Juli\n2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nVerordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Dezember 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}