{"id":"bgbl1-2004-73-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":73,"date":"2004-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/73#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-73-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_73.pdf#page=44","order":5,"title":"Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der\n    Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel","law_date":"2004-12-22T00:00:00Z","page":3704,"pdf_page":44,"num_pages":7,"content":["3704               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nGesetz\nzur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes\nund zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel*)\nVom 22. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     (2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor,\nwenn\n1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der\nArtikel 1                                  öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der\nUmweltinformationsgesetz                                öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten beson-\n(UIG)                                    deren Pflichten unterliegt oder über besondere Rech-\nte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang\noder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht,\nAbschnitt 1                                     oder\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n             2. eine oder mehrere der in Absatz 1 Nr. 2 genannten\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts allein\noder zusammen, unmittelbar oder mittelbar\n§1\nZweck des Gesetzes;                                a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unter-\nAnwendungsbereich                                      nehmens besitzen,\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen                       b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unter-\nRahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen                            nehmens verbundenen Stimmrechte verfügen,\nbei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbrei-                     oder\ntung dieser Umweltinformationen zu schaffen.                               c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,\n(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen                   Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unterneh-\ndes Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen                            mens bestellen können.\nPersonen des öffentlichen Rechts.\n(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art\nihrer Speicherung alle Daten über\n§2\n1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und\nBegriffsbestimmungen                                Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürli-\n(1) Informationspflichtige Stellen sind                                 che Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küs-\nten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre\n1. die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Ver-\nBestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter\nwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten\nOrganismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen\nals Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den\ndiesen Bestandteilen;\ninformationspflichtigen Stellen gehören nicht\na) die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rah-                 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung,\nmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von                          Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und\nRechtsverordnungen tätig werden, und                               sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die\nsich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Num-\nb) Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben                      mer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;\nder öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;\n3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die\n2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts,\nsoweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder                        a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der\nöffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusam-                      Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Num-\nmenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere sol-                           mer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken\nche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und                               oder\ndabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der\nb) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der\nAufsicht des Bundes stehenden juristischen Person\nNummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehö-\ndes öffentlichen Rechts unterliegen.\nren auch politische Konzepte, Rechts- und Verwal-\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Euro-\ntungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinba-\npäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den              rungen, Pläne und Programme;\nZugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung\nder Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26).       4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                3705\n5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftli-                                      §4\nche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung                              Antrag und Verfahren\noder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten\nim Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und                  (1) Umweltinformationen werden von einer informati-\nonspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.\n6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und\n(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen\nSicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen\nUmweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist\nsowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils\nder Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden\nvom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der\nPerson dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Ge-\nNummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder\nlegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt\nTätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen\ndie antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisie-\nsind oder sein können; hierzu gehört auch die Konta-\nrung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung\nmination der Lebensmittelkette.\nvon Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind\n(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Um-    bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unter-\nweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind          stützen.\noder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt       (3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen\nvor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die        Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen\nselbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinfor-  verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten\nmationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne      Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese\ndes Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen         bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person\nÜbermittlungsanspruch hat.                                    hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie\ndie antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte\ninformationspflichtige Stellen hinweisen, die über die\nInformationen verfügen.\nAbschnitt 2                               (4) Wird eine andere als die beantragte Art des Infor-\nInformationszugang auf Antrag                         mationszugangs im Sinne von § 3 Abs. 2 eröffnet, ist dies\ninnerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter\nAngabe der Gründe mitzuteilen.\n§3\n(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Abs. 3\nAnspruch auf                          Satz 2 Nr. 2 ist die antragstellende Person spätestens mit\nZugang zu Umweltinformationen                     Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe\nder Gründe zu unterrichten.\n(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes\nAnspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen,\n§5\nüber die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des\n§ 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darle-                       Ablehnung des Antrags\ngen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf              (1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8\nZugang zu Informationen unberührt.                            und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb\n(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Ge-          der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber zu unterrich-\nwährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröff-      ten. Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 3\nnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszu-       Abs. 2 der Informationszugang auf andere Art gewährt\ngangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen           oder die antragstellende Person auf eine andere Art des\nGründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger       Informationszugangs verwiesen wird. Der antragstellen-\nGrund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwal-          den Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzutei-\ntungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antrag-          len; in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 ist darüber hinaus\nstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche      die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraus-\nArt, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfü-     sichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. § 39\ngung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die       Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine\nPerson auf diese Art des Informationszugangs verwei-          Anwendung.\nsen.                                                             (2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die\nantragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ableh-\n(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind        nung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der an-\ndie Umweltinformationen der antragstellenden Person           tragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen,\nunter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener           wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.\nZeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach\nSatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu machen. Die Frist          (3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 8 oder § 9 vor,\nbeginnt mit Eingang des Antrags bei der informations-         sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugäng-\npflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und   lich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen\nendet                                                         Informationen auszusondern.\n1. mit Ablauf eines Monats oder                                  (4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollstän-\ndigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch\n2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und          über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entschei-\nkomplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist         dung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und\nnicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei        innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht\nMonaten.                                                  werden kann.","3706           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\n§6                                                        Abschnitt 3\nRechtsschutz                                             Ablehnungsgründe\n(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-\nwaltungsrechtsweg gegeben.                                                                  §8\n(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der                           Schutz öffentlicher Belange\nöffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist        (1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nach-\nein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der           teilige Auswirkungen hätte auf\nVerwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen,\nwenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbe-            1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung\nhörde getroffen worden ist.                                        oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen\nSicherheit,\n(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung,\ndass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2      2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informations-\nAbs. 1 Nr. 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann        pflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1,\nsie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle       3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,\nnach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist               den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren\nnicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach                oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswid-\nAbsatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach              rigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermitt-\n§ 13 Abs. 1 ist ausgeschlossen.                                    lungen oder\n(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegen-         4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im\nüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2           Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne\nAbs. 1 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese                 des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\nStelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht\nvollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu       ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche\nmachen. Die informationspflichtige Stelle hat der antrag-     Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu\nstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prü-         Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter\nfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.                   Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten\nGründe abgelehnt werden.\n(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um An-\nsprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf         (2) Soweit ein Antrag\nGrund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zu-         1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,\ngang zu Umweltinformationen der Verwaltungsrechts-\nweg vorgesehen werden.                                        2. sich auf interne Mitteilungen der informationspflichti-\ngen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bezieht,\n§7                                3. bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformatio-\nnen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4\nUnterstützung des                              Abs. 3 weitergeleitet werden kann,\nZugangs zu Umweltinformationen\n4. sich auf die Zugänglichmachung von Material, das\n(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maß-          gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlos-\nnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren                 sener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter\nUmweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck                Daten bezieht oder\nwirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über\ndie sie verfügen, zunehmend in elektronischen Daten-          5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informati-\nbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden,              onspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb\ndie über Mittel der elektronischen Kommunikation abruf-            einer angemessenen Frist präzisiert wird,\nbar sind.                                                     ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse\n(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen prakti-    an der Bekanntgabe überwiegt.\nsche Vorkehrungen zur Erleichterung des Informations-\nzugangs, beispielsweise durch                                                               §9\n1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informa-                           Schutz sonstiger Belange\ntionsstellen,\n(1) Soweit\n2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfüg-\nbare Umweltinformationen,                                 1. durch das Bekanntgeben der Informationen perso-\nnenbezogene Daten offenbart und dadurch Interes-\n3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informations-           sen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,\nnetze und Datenbanken oder\n2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urhe-\n4. die Veröffentlichung von Informationen über behördli-           berrechte, durch das Zugänglichmachen von Umwelt-\nche Zuständigkeiten.                                           informationen verletzt würden oder\n(3) Soweit möglich, gewährleisten die informations-        3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäfts-\npflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die            geheimnisse zugänglich gemacht würden oder die\nvon ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf                Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statis-\ndem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.              tikgeheimnis unterliegen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                 3707\nist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen           Fassung der Bekanntmachung vom 5. September\nhaben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der            2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 3 des\nBekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinforma-               Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geän-\ntionen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die          dert worden ist, und Risikobewertungen im Hinblick\nin den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt                 auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1.\nwerden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der         In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung\ndurch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind       die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind\ndie Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige         oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Um-\nStelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne      weltinformationen werden in angemessenen Abständen\ndes Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Infor-     aktualisiert.\nmationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ge-\nkennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige             (3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für\nStelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Ein-       die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht\nzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsge-       zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit\nheimnis vorliegt.                                             vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel ver-\nwendet werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformatio-\n(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer infor-   nen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen\nmationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne recht-      sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form\nlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet    vor.\nwerden zu können, und deren Offenbarung nachteilige\nAuswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen        (4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffent-\nohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich ge-          lichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch\nmacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an       erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten\nder Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinfor-         eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Um-\nmationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf        weltinformationen zu finden sind.\ndie in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.                 (5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der mensch-\nlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informati-\nonspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die\nAbschnitt 4                             sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffent-\nVe r b r e i t u n g                    lichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwen-\nvon Umweltinformationen                           dung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Be-\ndrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu\n§ 10                              verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge\nmenschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache\nUnterrichtung der Öffentlichkeit                 ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über\n(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die   solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbrei-\nÖffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und syste-        tung abstimmen.\nmatisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten             (6) § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden ent-\nsie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Be-        sprechende Anwendung.\ndeutung sind und über die sie verfügen.\n(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf\n(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen ge-        bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder pri-\nhören zumindest:                                              vate Stellen übertragen werden.\n1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von\nden Organen der Europäischen Gemeinschaften er-                                        § 11\nlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschrif-                           Umweltzustandsbericht\nten von Bund, Ländern oder Kommunen über die\nUmwelt oder mit Bezug zur Umwelt;                            Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Ab-\nstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über\n2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit          den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei be-\nBezug zur Umwelt;                                         rücksichtigt sie § 10 Abs. 1, 3 und 6. Der Bericht enthält\n3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechts-          Informationen über die Umweltqualität und vorhandene\nvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Program-         Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach Inkrafttreten\nmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche               dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006\nBerichte von den jeweiligen informationspflichtigen       zu veröffentlichen.\nStellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden\nsind oder bereitgehalten werden;\nAbschnitt 5\n4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der\nÜberwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Um-                         Schlussvorschriften\nwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;\n5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswir-                                        § 12\nkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinba-                                     Kosten\nrungen sowie                                                 (1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund\n6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der             dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Ausla-\nUmweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Ge-          gen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher\nsetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der      und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme","3708           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nin Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vor-                                     Artikel 2\nkehrungen nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung\nder Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.                                           Änderung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\n(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung\ndes Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der               § 31 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in\nInformationsanspruch nach § 3 Abs. 1 wirksam in An-           der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September\nspruch genommen werden kann.                                  2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) geändert\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amts-         worden ist, wird wie folgt gefasst:\nhandlungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe\nder Kosten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-          „Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die\nstimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. Die            bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach\n§§ 9, 10 und 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes          den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Arti-   mit Ausnahme des § 12 zugänglich; für Landesbehörden\nkel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I            gelten die landesrechtlichen Vorschriften.“\nS. 718) geändert worden ist, finden keine Anwendung.\n(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des                             Artikel 3\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von Informa-                           Änderung des\ntionen nach diesem Gesetz von der antragstellenden                  Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nPerson Kostenerstattung entsprechend den Grundsät-\nzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der           § 36b des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nerstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in der        vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt\nRechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Kosten-           durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004\nsätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen         (BGBl. I S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nStellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristi-\nschen Personen des öffentlichen Rechts.                                                  „§ 36b\nZugang zu Informationen\n§ 13                                 Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2, Ge-\nnehmigungen nach § 31 Abs. 3, Anordnungen nach § 35\nÜberwachung                             und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entschei-\ndungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorlie-\n(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwal-\ngenden Ergebnisse der Überwachung der von einer De-\ntung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 2 für den\nponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestim-\nBund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende\nmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnah-\njuristische Person des öffentlichen Rechts ausüben,\nme des § 12 der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbe-\nüberwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch priva-\nhörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.“\nte informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\nNr. 2.\n(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1                             Artikel 4\nNr. 2 haben den zuständigen Stellen auf Verlangen alle                              Änderung der\nInformationen herauszugeben, die die Stellen zur Wahr-                Umweltinformationskostenverordnung\nnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.\nDie Umweltinformationskostenverordnung in der Fas-\n(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können\nsung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I\ngegenüber den informationspflichtigen Stellen nach § 2\nS. 2247) wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Nr. 2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses\nGesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder An-          1. Im Titel der Verordnung werden die Wörter „Behörden\nordnungen treffen.                                               des Bundes“ durch die Wörter „informationspflichti-\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                gen Stellen“ ersetzt.\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\ndesrates bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3\nabweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der öffentli-         a) In Absatz 1 werden die Wörter „Behörden des\nchen Verwaltung zu übertragen.                                       Bundes“ durch die Wörter „informationspflichtigen\nStellen“ ersetzt.\n§ 14                                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehre-\nOrdnungswidrigkeiten\nre gebührenpflichtige Tatbestände des Kostenver-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-            zeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren\nlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3                insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.“\nzuwiderhandelt.                                                  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit                    „(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Ge-\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet wer-                 bühren und auch dann erhoben, wenn die Amts-\nden.                                                                 handlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004               3709\nFällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1,                                                     Gebühren-\n3 bis 5 des Kostenverzeichnisses. Erreichen die               Nr.         Gebührentatbestand          betrag\nAuslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie                                                        in Euro\nnicht erhoben.“\n3.       Einsichtnahme vor Ort          gebührenfrei\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                            einschließlich der erforderli-\nDie Wörter „Gebühren und Auslagen“ werden durch                         chen Vorbereitungsmaßnah-\ndas Wort „Kosten“ ersetzt.                                              men auch bei Herausgabe\nvon wenigen Duplikaten\n4. Das Kostenverzeichnis wird wie folgt gefasst:\n4.       Vorkehrungen nach § 7 gebührenfrei\n„Anlage                                                                 Abs. 2 des Umweltinformati-\n(zu § 1 Abs. 1)                                                         onsgesetzes\nKostenverzeichnis\n5.       Unterrichtung der Öffentlich- gebührenfrei\nA. Gebühren                                                             keit nach den §§ 10 und 11\ndes Umweltinformationsge-\nGebühren-                     setzes\nNr.         Gebührentatbestand         betrag\nin Euro\nB. Auslagen\n1.       Auskünfte\n1.1      – mündliche und einfache gebührenfrei                                                         Auslagen-\nschriftliche      Auskünfte                          Nr.         Auslagentatbestand          betrag\nauch bei Herausgabe von                                                                      in Euro\nwenigen Duplikaten\n1.       Herstellung von Duplikaten\n1.2      – Erteilung einer umfassen- bis 250\n1.1      – je DIN A4-Kopie        von 0,10\nden schriftlichen Auskunft\nPapiervorlagen\nauch bei Herausgabe von\nDuplikaten                                        1.2      – je DIN A3-Kopie        von 0,15\n1.3      – Erteilung einer schriftli- bis 500                             Papiervorlagen\nchen Auskunft bei Heraus-                         1.3      – Reproduktion von verfilm- 0,25\ngabe von Duplikaten,                                          ten Akten je Seite\nwenn im Einzelfall bei\naußergewöhnlich aufwän-                           2.       Herstellung von Kopien auf in voller\ndigen Maßnahmen zur                                        sonstigen Datenträgern oder Höhe\nZusammenstellung        von                                Filmkopien\nUnterlagen, insbesondere\nzum Schutz öffentlicher                           3.       Aufwand für besondere Ver- in voller\noder privater Belange, in                                  packung und besondere Be- Höhe“.\nzahlreichen Fällen Daten                                   förderung\nausgesondert        werden\nmüssen\nAuslagen werden mit Aus-\nnahme der Nr. 1.1 zusätzlich\nArtikel 5\nerhoben.                                                                 Rückkehr\n2.       Herausgabe\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n2.1      – Herausgabe von Duplika- bis 125\nDie auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten\nten\nUmweltinformationskostenverordnung können auf Grund\n2.2      – Herausgabe von Duplika- bis 500               der Ermächtigung nach Artikel 1 § 14 Abs. 3 dieses Ge-\nten im Einzelfall bei außer-                 setzes durch Rechtsverordnung geändert werden.\ngewöhnlich aufwändigen\nMaßnahmen zur Zusam-\nmenstellung von Unterla-\ngen, insbesondere wenn                                                 Artikel 6\nzum Schutz öffentlicher                                    Neufassung einer Verordnung\noder privater Belange in\nzahlreichen Fällen Daten\nausgesondert        werden                      Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nmüssen                                       Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Umweltinforma-\ntionskostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieses\nAuslagen werden zusätzlich                      Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nerhoben.                                        bekannt machen.","3710         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nArtikel 7                             1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 22\nÄnderung des\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes                                               Zuständigkeiten“.\n2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nDem § 20 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-             3. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das durch Artikel 2               „(2) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geän-               der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist bei An-\ndert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:                   fechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Um-\nweltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in\n„(3) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der\ndessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde.\nVerwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist bei Anfechtungs-\nSatz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen\nklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes\nsowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von\ndas Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ver-\nVerwaltungsakten.“\nwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für\nVerpflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung\nder Nichtigkeit von Verwaltungsakten.“\nArtikel 9\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 8                                 (1) Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes treten am 14. Febru-\nar 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt das Umweltinformati-\nÄnderung des Zuteilungsgesetzes 2007                    onsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) außer Kraft.\n§ 22 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August                  (2) Artikel 7 und 8 treten am Tag nach der Verkündung\n2004 (BGBl. I S. 2211) wird wie folgt geändert:                in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}