{"id":"bgbl1-2004-73-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":73,"date":"2004-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/73#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-73-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_73.pdf#page=42","order":4,"title":"Haushaltsbegleitgesetz 2005(HBeglG 2005)","law_date":"2004-12-22T00:00:00Z","page":3702,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["3702            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nHaushaltsbegleitgesetz 2005\n(HBeglG 2005)\nVom 22. Dezember 2004\nDer Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz              2. § 25d wird wie folgt gefasst:\nbeschlossen:\n„§ 25d\nInhaltsübersicht\nVergütungsberechtigung\nArtikel                     und Höhe der Vergütung\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                       1\n(1) Vergütungsberechtigt im Sinne des § 25b ist der\nÄnderung der Mineralölsteuer-                                     Betrieb, der das Gasöl verwendet hat. Als vom Vergü-\nDurchführungsverordnung                                    2\ntungsberechtigten verwendet gilt ab dem 1. Januar\nÄnderung des Zweiten Gesetzes über die                            2005 auch das Gasöl, das ein in § 25c Nr. 3 genannter\nKrankenversicherung der Landwirte                          3      Betrieb im Betrieb des Vergütungsberechtigten für\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                 4      begünstigte Arbeiten verbraucht hat.\nInkrafttreten                                              5         (2) Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach dem\njeweiligen Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 entrichtete\nSteuer abzüglich eines Betrages von 255,60 Euro.\nArtikel 1                              Dabei gilt der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b gel-\nÄnderung                                tende Steuersatz als entrichtet. Für Verbräuche ab\ndes Mineralölsteuergesetzes                        dem 1. Januar 2005 erfolgt die Vergütung unter Abzug\neines Selbstbehalts von 350 Euro und nur bis zu einer\nDas Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992                Höchstmenge von 10 000 Litern je Kalenderjahr und\n(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 I      vergütungsberechtigtem Betrieb. Eine Vergütung wird\nS. 96), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes            nicht gewährt, wenn die zu vergütende Steuer weni-\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird wie folgt            ger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt.“\ngeändert:\n1. § 25c wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Arti-                                   Artikel 2\nkel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I                          Änderung der Mineralöl-\nS. 1692)“ durch die Angabe „Artikel 14 des Geset-                 steuer-Durchführungsverordnung\nzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)“\n§ 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung\nersetzt.\nvom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                        durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004\n„3. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betrie-       (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt\nbe von Genossenschaften und Maschinenge-          geändert:\nmeinschaften, Wasser- und Bodenverbände           1. Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:\nund Teilnehmergemeinschaften nach dem\nFlurbereinigungsgesetz in der Fassung der            a) In Nummer 2 wird nach dem Komma das Wort\nBekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I                „und“ gestrichen.\nS. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des        b) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende gestri-\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I                  chen und nach dem Wort „(Völkermeldung)“ das\nS. 3987), soweit diese für die in den Num-               Wort „und“ angefügt.\nmern 1 und 2 bezeichneten Betriebe Arbeiten\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nzur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer\nfügt:\nErzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung\noder durch mit Bodenbewirtschaftung verbun-              „4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über das im\ndene Tierhaltung bis zum 31. Dezember 2004                    Vergütungsabschnitt von Betrieben im Sinne\nausgeführt haben, und“.                                       des § 25c Nr. 3 des Gesetzes verbrauchte\nGasöl.“\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nfügt:                                                  2. In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 25c Nr. 3 des\nGesetzes“ durch die Angabe „§ 25c Nr. 3 und 4 des\n„4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land-\nGesetzes“ ersetzt.\nund forstwirtschaftlich genutzter Grundstü-\ncke.“                                             3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                3703\n„(6) Für Arbeiten, die ein in § 25c Nr. 3 des Geset-    Ausgaben, für die sie bestimmt sind, nicht ausreichen,\nzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten          erhebt der Bundesverband der landwirtschaftlichen\nausgeführt hat, hat sich der Begünstigte Bescheini-        Krankenkassen bei den landwirtschaftlichen Kranken-\ngungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift,       kassen eine Umlage zum Ausgleich des Minderungsbe-\ndie des ausführenden Betriebes, das Datum sowie Art        trages nach den Anteilen der Beitragseinnahmen einer\nund Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür          jeden landwirtschaftlichen Krankenkasse an der Summe\nverbrauchte Gasölmenge und den hierfür zu zahlen-          der Beitragseinnahmen aller landwirtschaftlichen Kran-\nden Geldbetrag enthalten.“                                 kenkassen im jeweiligen Vorjahr. Die Mittel aus der Umla-\nge treten bei der Finanzierung der Ausgaben der land-\nwirtschaftlichen Krankenkassen an die Stelle der Zu-\nArtikel 3                            schüsse des Bundes. Das Nähere zum Verfahren regelt\nÄnderung des                            der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-\nZweiten Gesetzes über die                      kassen in der Satzung.\nKrankenversicherung der Landwirte                      (2) Die Umlage nach Absatz 1 Satz 2 gilt als Ausgabe\n§ 66 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-         im Sinne des § 38 Satz 1; sie gilt nicht als Krankenversi-\nrung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I              cherungsbeitrag im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 1 des Elf-\nS. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes       ten Buches Sozialgesetzbuch.“\nvom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:\nArtikel 4\n„§ 66\nRückkehr\nBesondere Bestimmungen                                   zum einheitlichen Verordnungsrang\nfür die Jahre 2005 bis 2008\nDie auf Artikel 2 beruhenden Teile der Mineralölsteuer-\n(1) Der nach § 37 Abs. 2 ermittelte Bundeszuschuss          Durchführungsverordnung können aufgrund der Ermäch-\nverringert sich im Jahr 2005 um 82 Millionen Euro, im          tigungen des Mineralölsteuergesetzes durch Rechtsver-\nJahr 2006 um 84 Millionen Euro, im Jahr 2007 um 87 Mil-        ordnung geändert werden.\nlionen Euro und im Jahr 2008 um 91 Millionen Euro (Min-\nderungsbetrag). Sobald nach der Entwicklung der Leis-\ntungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5                                      Artikel 5\ngenannten Personen absehbar ist, dass die Zahlungen\ndes Bundes nach § 37 Abs. 2 an den Bundesverband der                                   Inkrafttreten\nlandwirtschaftlichen Krankenkassen zur Deckung der                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}