{"id":"bgbl1-2004-73-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":73,"date":"2004-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/73#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_73.pdf#page=13","order":2,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes","law_date":"2004-12-22T00:00:00Z","page":3673,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004               3673\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Parteiengesetzes\nVom 22. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                terungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsät-\nze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend\nden tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die\nArtikel 1                                  Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über\ndas Vermögen der Partei.“\nÄnderung des Achten Gesetzes\nzur Änderung des Parteiengesetzes                      b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtli-\nArtikel 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Par-               chen Vorschriften über die Rechnungslegung, ins-\nteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) wird               besondere zu Ansatz und Bewertung von Vermö-\naufgehoben.                                                          gensgegenständen, sind entsprechend anzuwen-\nden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vor-\nschreibt.“\nArtikel 2\nc) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe B Ziffer II werden die\nÄnderung des Parteiengesetzes                          Wörter „auf staatliche Mittel“ durch die Wörter\n„aus der staatlichen Teilfinanzierung“ ersetzt.\nDas Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntma-               d) In Absatz 6 Nr. 2 wird der Buchstabe B wie folgt\nchung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geän-            gefasst:\ndert durch das Gesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I\nS. 2268), wird wie folgt geändert:                                   „B. Verbindlichkeiten:\nI. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederun-\n1. § 18 wird wie folgt geändert:                                               gen,\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mitgliedsbeiträ-                 II. Rückzahlungsverpflichtungen aus der staat-\nge“ durch die Wörter „Mitglieds- und Mandatsträ-                       lichen Teilfinanzierung,\ngerbeiträge“ ersetzt.\nIII. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitu-\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Europa- und                       ten,\nBundestagswahl“ durch die Wörter „Europa- oder\nBundestagswahl“ ersetzt.                                          IV. Verbindlichkeiten gegenüber       sonstigen\nDarlehensgebern,\nc) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nV. sonstige Verbindlichkeiten;“.\n„Grundlage dieses Preisindexes ist zu einem\nWägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Ver-          e) In Absatz 7 wird die Nummer 1 aufgehoben. Die\nbraucherpreisindex und von 30 Prozent der Index              bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-\nder tariflichen Monatsgehälter der Angestellten bei          mern 1 bis 3.\nGebietskörperschaften.“\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                        4. § 26 wird wie folgt geändert:\n„(7) Der Bundespräsident kann eine Kommis-             a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsion unabhängiger Sachverständiger zu Fragen                 „Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von\nder Parteienfinanzierung berufen.“                           üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die\nÜbernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen\n2. § 23a wird wie folgt geändert:                                    durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Par-\nIn Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die unrichtigen            tei geworben wird, die Auflösung von Rückstellun-\nAngaben“ durch die Wörter „den unrichtigen Anga-                 gen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen.“\nben“ ersetzt.                                                 b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „einzusetzen“\ndie Wörter „und in der Vermögensbilanz zu berück-\n3. § 24 wird wie folgt geändert:                                     sichtigen“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus                    „(5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vorn-\neiner Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer               herein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter\nden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden              mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden\nEinnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit                 bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig\nverbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläu-               verbleiben.“","3674          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\n5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:                   8. Die Überschrift von § 31c wird wie folgt gefasst:\n„§ 26a                                                            „§ 31c\nRechtswidrig erlangte oder\nBegriff der Ausgabe\nnicht veröffentlichte Spenden“.\n(1) Ausgabe ist, soweit für einzelne Ausgabearten\n(§ 24 Abs. 5) nichts Besonderes gilt, auch jede von der     9. § 39 wird wie folgt geändert:\nPartei erbrachte Geldleistung oder geldwerte Leis-              a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\ntung sowie die Nutzung von Einnahmen nach § 26\nAbs. 1 Satz 2, die die Partei erlangt hat. Als Ausgabe              „Rechenschaftsberichte für das Jahr 2003 können\ngelten auch planmäßige und außerplanmäßige Ab-                      auf der Grundlage der §§ 24, 26, 26a und 28 in ihrer\nschreibungen auf Vermögensgegenstände und die                       ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung erstellt wer-\nBildung von Rückstellungen.                                         den.“\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(2) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.\n„(4) Sind bei der erstmaligen Anwendung des\n(3) Vermögensgegenstände sind zum Zeitpunkt                      § 28 Abs. 2 in seiner ab 1. Januar 2003 geltenden\neiner Veräußerung mit ihrem Buchwert als Ausgaben                   Fassung die Anschaffungs- oder Herstellungskos-\nzu erfassen.                                                        ten eines Vermögensgegenstandes nicht ohne\nunverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen\n(4) Ausgaben aus der internen Verrechnung zwi-\nfeststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Ver-\nschen Gliederungen sind bei der Gliederung zu erfas-\nmögensgegenstände aus dem Rechenschaftsbe-\nsen, von der sie wirtschaftlich getragen werden.“\nricht für das Rechnungsjahr 2002 als ursprüngliche\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten übernom-\n6. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:                          men und fortgeführt werden. Dasselbe gilt für Ver-\nmögensgegenstände, bei denen nach § 28 Abs. 2\n„(3) Gliederungen unterhalb der Landesverbände                   keine planmäßigen Abschreibungen vorzunehmen\nkönnen Einnahmen und Ausgaben im Jahr des Zu-                       sind, sofern die Buchwerte nach handelsrechtli-\nbeziehungsweise Abflusses verbuchen, auch wenn                      chen Grundlagen ermittelt worden sind. Im Erläu-\ndie jeweiligen Forderungen beziehungsweise Verbind-                 terungsteil ist hierauf hinzuweisen.“\nlichkeiten bereits im Vorjahr entstanden sind. Die\n§§ 249 bis 251 des Handelsgesetzbuchs können für\ndie Aufstellung der Rechenschaftsberichte dieser                                          Artikel 3\nGliederungen unbeachtet bleiben.“                                                     Inkrafttreten\n7. Dem § 31 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                Artikel 2 Nr. 3 bis 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004\nin Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\n„§ 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.“           Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}