{"id":"bgbl1-2004-72-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":72,"date":"2004-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/72#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-72-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_72.pdf#page=53","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes","law_date":"2004-12-21T00:00:00Z","page":3641,"pdf_page":53,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004             3641\nGesetz\nzur Änderung des Gräbergesetzes\nVom 21. Dezember 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             3. § 3 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 2 der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3\nArtikel 1                                   angefügt:\nÄnderung des Gräbergesetzes                              „3. der Bund dem Eigentümer das Grundstück\nunentgeltlich übertragen hat.“\nDas Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S.178), zuletzt geän-          b) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\ndert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juni\n2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:                      „Bei Gräbern nach § 1 Abs. 2 auf sonstigen\nGrundstücken gilt die Beeinträchtigung nach\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      Nummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung\ndes Grundstücks durch die öffentliche Last 5 vom\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               Hundert der Gesamtfläche nicht übersteigt.“\n„(1) Dieses Gesetz dient dazu, den Opfern von\nKrieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise\n4. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vom\nzu gedenken und für zukünftige Generationen\n23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert\ndie Erinnerung daran wach zu halten, welche\ndurch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf\nschrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft\ndem Gebiet der Landbeschaffung vom 23. Dezem-\nhaben.“\nber 1963 (BGBI. I S. 1012)“ durch die Wörter „in der\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absät-           im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nze 2 bis 4.                                               mer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nc) In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „Gel-              zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2002\ntungsbereich dieses Gesetzes“ durch das Wort              (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, in der jeweils\n„Inland“ ersetzt.                                         geltenden Fassung“ ersetzt.\nd) In dem neuen Absatz 4 werden die Angabe\n„Absatzes 1“ durch die Angabe „Absatzes 2“             5. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.\nersetzt und die Wörter „Fassung vom 25. Juni\n1956 (BGBl. I S. 559)“ durch die Wörter „im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,      6. § 6 wird wie folgt geändert:\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1“\ndurch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember\ndurch die Angabe „§ 1 Abs. 2“ und die Wörter\n2003 (BGBI. I S. 2848) geändert worden ist, in der\n„innerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\njeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\nzes“ durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.\n2. In § 2 wird Absatz 4 aufgehoben.                              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:","3642           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\n„(2) Die Zustimmung soll insbesondere dann                 cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Kosten der“\nerteilt werden, wenn verstreut liegende Gräber in                   durch die Wörter „Aufwendungen für die“\neine oder zu einer geschlossenen Begräbnisstät-                     ersetzt.\nte zusammengelegt werden.“\ne) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgende\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                          Absätze 4 bis 8 ersetzt:\n„(4) Der Bund erstattet den Ländern die auf die\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                      Gräber nach § 1 Abs. 2 entfallenden Aufwendun-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 gen für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege\nnach § 5 Abs. 3, die Aufwendungen für die Verle-\n„Zum Zwecke der Identifizierung namentlich                     gung nach § 6 und die Aufwendungen für die\nunbekannter Toter kann eine Graböffnung ange-                  Identifizierung nach § 8 in einer Pauschale. Das\nordnet werden.“                                                Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.                           und Jugend setzt im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium der Finanzen durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\nPauschale für die Länder für je zwei aufeinander\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                      folgende Haushaltsjahre fest.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; Satz 2 wird                 (5) Erhöht sich in den Ländern Berlin, Branden-\naufgehoben.                                                    burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                              sen-Anhalt und Thüringen die Zahl der in § 1\nAbs. 2 genannten Opfer um 500 neugefundene\n„(2) Privatgepflegte Gräber werden nicht in die            Personen, so wird die Pauschale im Verfahren\nöffentliche Obhut übernommen.“                                 nach Absatz 4 Satz 2 angemessen erhöht.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.                           (6) Die Pauschalen für ein Haushaltsjahr wer-\nden zum 1. Juli den Ländern zur eigenen Bewirt-\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                                     schaftung zugewiesen. Aus der Pauschale kön-\nnen die Länder Rücklagen für die Friedhofsträger\na) In der Überschrift zu § 10 wird das Wort „Kosten“\nfür die Durchführung von Maßnahmen nach Ab-\ndurch das Wort „Aufwendungen“ ersetzt.\nsatz 4 bilden. Die Länder teilen dem Bund ab\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              2005 alle zwei Jahre die Höhe und geplante Ver-\naa) Das Wort „Kosten“ wird durch das Wort „Auf-                wendung der Rücklagen mit.\nwendungen“ ersetzt.                                         (7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden,\nbb) Nach der Angabe „5“ wird ein Komma                         soweit ein Dritter diese Aufwendungen trägt.\ngesetzt und die Angabe „6“ eingefügt.                       (8) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvor-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              schriften zur Tragung von Aufwendungen bleiben\nunberührt.“\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\n„Kosten“ durch das Wort „Aufwendungen“\nersetzt.                                         10. § 11 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten der“             a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Aufwendungen für die“                  „Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkun-\nersetzt und nach dem Wort „Errichtung“ die               dungs- und Beglaubigungskosten nach der Kos-\nWörter „oder Instandsetzung“ eingefügt.                  tenordnung.“\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „Kosten des              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAnkaufs“ durch die Wörter „Aufwendungen\nfür den Ankauf“ ersetzt.                                    „(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach\ndiesem Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit\ndd) In Nummer 3 werden die Wörter „Kosten der“                 im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergeset-\ndurch die Wörter „Aufwendungen für die“                  zes.“\nersetzt.\nee) Nummer 4 wird aufgehoben.                          11. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nff)   Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und                „(1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, so-\ndie Wörter „Kosten der“ werden durch die             weit nichts anderes bestimmt ist, die nach Landes-\nWörter „Aufwendungen für die“ ersetzt.               recht zuständigen Stellen wahr.“\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort             12. In § 13 wird Absatz 1 aufgehoben und die Absatzbe-\n„Kosten“ durch das Wort „Aufwendungen“               zeichnung „(2)“ gestrichen.\nersetzt.\n13. § 16 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten der\nzusätzlichen“ durch die Wörter „Aufwendun-           a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und\ngen für die zusätzliche“ ersetzt.                        der bisherige Absatz 1 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004           3643\naa) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.                                   Artikel 2\nbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2 und                   Neufassung des Gräbergesetzes\ndie Wörter „Gebieten außerhalb des Gel-            Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\ntungsbereichs dieses Gesetzes in seinen          und Jugend kann das Gräbergesetz in der vom 1. Januar\nGeltungsbereich“ werden durch die Wörter         2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n„dem Ausland in das Inland“ ersetzt.             bekannt machen.\ncc) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgende Nummer 3\nangefügt:                                                                Artikel 3\n„3. es sich um ein privatgepflegtes Grab                               Inkrafttreten\nnach § 9 Abs.1 handelt.“                       Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt"]}