{"id":"bgbl1-2004-72-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":72,"date":"2004-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/72#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-72-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_72.pdf#page=22","order":5,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\n    vom 16 Dezember 2002 (Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz)","law_date":"2004-12-21T00:00:00Z","page":3610,"pdf_page":22,"num_pages":31,"content":["3610             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002\n(Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)\nVom 21. Dezember 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          „§ 8b    Zuständigkeit für die Beaufsichtigung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                      auf zusammengefasster Basis\n§ 8c     Zuständigkeit für die zusätzliche Beauf-\nÜbersicht                                                 sichtigung auf Konglomeratsebene“.\nArtikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes                                e) Die Angabe zur Überschrift des Zweiten\nAbschnitts wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n„Zweiter Abschnitt\nArtikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines\nBundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen                      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen,\nFinanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate,\nArtikel 4 Inkrafttreten                                                          gemischte Finanzholding-Gesellschaften\nund gemischte Unternehmen“.\nf) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Angabe\nArtikel 1                                     eingefügt:\nÄnderung des Kreditwesengesetzes                                 „§ 10b Eigenmittelausstattung von Finanzkon-\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                                  glomeraten“.\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                          g) Nach der Angabe zu § 13b werden folgende\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                            Angaben eingefügt:\n15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                        „§ 13c Gruppeninterne Transaktionen mit ge-\nmischten Unternehmen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           § 13d Risikokonzentrationen und gruppenin-\na) Die Angabe zur Zwischenüberschrift nach der                                 terne Transaktionen von Finanzkonglo-\nÜberschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt                           meraten“.\ngefasst:                                                       h) Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:\n„1. Kreditinstitute,                            „§ 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-\nFinanzdienstleistungsinstitute,                                Gesellschaften und gemischten Finanz-\nFinanzholding-Gesellschaften, gemischte                               holding-Gesellschaften“.\nFinanzholding-Gesellschaften,\ni) Nach der Angabe zu § 51 werden folgende\nFinanzkonglomerate,\nAngaben eingefügt:\ngemischte Unternehmen und\nFinanzunternehmen“.                                                 „Vierter Abschnitt\nb) Nach der Angabe zu § 2b wird folgende Angabe                       Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate\neingefügt:\n§ 51a    Ermittlung eines Finanzkonglomerats;\n„§ 2c     Leitungsorgane von Finanzholding-Ge-                             Schwellenwerte\nsellschaften und gemischten Finanzhol-\n§ 51b Feststellung eines Finanzkonglomerats\nding-Gesellschaften“.\n§ 51c    Befreiungen“.\nc) Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst:\nj) In der bisherigen Angabe „Vierter Abschnitt“\n„§ 8a     Zusammenarbeit bei der Beaufsich-\nwird das Wort „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“\ntigung von Finanzkonglomeraten“.\nersetzt.\nd) Nach der Angabe zu § 8a werden folgende\nk) Die Angabe zu § 53d wird wie folgt gefasst:\nAngaben eingefügt:\n„§ 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des                    Drittstaat“.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002\nüber die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versiche-    l) Nach der Angabe zu § 53d wird folgende An-\nrungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats\nund zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,                  gabe eingefügt:\n92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und\nder Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Par-             „§ 53e Zusammenarbeit mit der Kommission\nlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1).                                der Europäischen Gemeinschaften“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004           3611\nm) In der bisherigen Angabe „Fünfter Abschnitt“              f) Nach Absatz 17 werden folgende Absätze 18 bis\nwird das Wort „Fünfter“ durch das Wort „Sechs-              23 angefügt:\nter“ ersetzt.\n„(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses\nn) In der bisherigen Angabe „Sechster Abschnitt“                Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Euro-\nwird das Wort „Sechster“ durch das Wort „Sie-               päischen Gemeinschaften im Bereich der\nbenter“ ersetzt.                                             Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien\n73/239/EWG,         79/267/EWG,    85/611/EWG,\n2. Die Zwischenüberschrift nach der Überschrift des                98/78/EG,       93/6/EWG,     93/22/EWG      und\nErsten Abschnitts wird wie folgt gefasst:                       2000/12/EG, die darauf beruhenden inländi-\nschen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz,\n„1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,           das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wert-\nFinanzholding-Gesellschaften, gemischte                   papierhandelsgesetz, das Investmentgesetz,\nFinanzholding-Gesellschaften,                       das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über\nFinanzkonglomerate, gemischte                        Bausparkassen, das Geldwäschegesetz ein-\nUnternehmen und Finanzunternehmen“.                      schließlich der dazu ergangenen Rechtsverord-\nnungen sowie der sonstigen im Bereich der\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                    Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwal-\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort                  tungsvorschriften.\n„anderer“ das Wort „unbedingt“ eingefügt.                       (19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort                sind folgende Branchen:\n„erwerben“ die Wörter „und zu halten“ ein-                  1. die Banken- und Wertpapierdienstleistungs-\ngefügt.                                                          branche; dieser gehören Kreditinstitute im\nc) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:                                Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungs-\ninstitute im Sinne des Absatzes 1a Satz 2\n„(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Fi-                  Nr. 1 bis 4, Finanzunternehmen im Sinne des\nnanzunternehmen, die keine gemischten Finanz-                   Absatzes 3, Unternehmen mit bankbezoge-\nholding-Gesellschaften sind und deren Tochter-                   nen Hilfsdiensten im Sinne des Absatzes 3c\nunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich                    oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im\nInstitute oder Finanzunternehmen sind und                       Ausland an; für die Zwecke der §§ 51a und\ndie mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein                  51c gelten Kapitalanlagegesellschaften als\nE-Geld-Institut, ein Wertpapierhandelsunterneh-                  nicht dieser Branche angehörig;\nmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft zum\nTochterunternehmen haben. Gemischte Finanz-                  2. die Versicherungsbranche; dieser gehören\nholding-Gesellschaften sind Mutterunterneh-                     Erstversicherungsunternehmen im Sinne des\nmen, die keine beaufsichtigten Finanzkonglome-                  § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungs-\nratsunternehmen sind, und die zusammen mit                       aufsichtsgesetzes, Rückversicherungsunter-\nihren Tochterunternehmen, von denen mindes-                     nehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des\ntens ein Unternehmen ein beaufsichtigtes                        Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versiche-\nFinanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im                       rungs-Holdinggesellschaften im Sinne des\nInland oder einem anderen Staat des Europäi-                     § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsauf-\nschen Wirtschaftsraums ist, und anderen Unter-                   sichtsgesetzes oder entsprechende Unter-\nnehmen ein Finanzkonglomerat bilden. Beauf-                     nehmen mit Sitz im Ausland an;\nsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind                 3. eine weitere aus den gemischten Finanzhol-\nkonglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitu-                   ding-Gesellschaften gebildete Branche.\nte, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunter-\n(20) Ein Finanzkonglomerat im Sinne dieses\nnehmen, Erstversicherungsunternehmen im\nGesetzes ist vorbehaltlich des § 51a Abs. 2 bis 6\nSinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versi-\neine Gruppe von Unternehmen,\ncherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagege-\nsellschaften oder andere Vermögensverwal-                    1. die aus einem Mutterunternehmen, seinen\ntungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 5                Tochterunternehmen und den Unternehmen,\nund des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG.“                 an denen das Mutterunternehmen oder ein\nTochterunternehmen eine Beteiligung halten,\nd) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:\nbesteht, oder aus Unternehmen, die zu einer\n„(3b) Gemischte Unternehmen sind Unter-                      horizontalen Unternehmensgruppe zusam-\nnehmen, die keine Finanzholding-Gesellschaf-                     mengefasst sind;\nten, gemischte Finanzholding-Gesellschaften\n2. an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanz-\noder Institute sind und die mindestens ein Ein-\nkonglomeratsunternehmen steht, bei dem es\nlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut, ein Wert-\nsich um ein Mutterunternehmen eines Unter-\npapierhandelsunternehmen oder eine Kapital-\nnehmens der Finanzbranche, ein Unterneh-\nanlagegesellschaft zum Tochterunternehmen\nmen, das eine Beteiligung an einem Unter-\nhaben. Eine gemischte Unternehmensgruppe\nnehmen der Finanzbranche hält, oder ein\nbesteht aus einem gemischten Unternehmen\nUnternehmen, das mit einem anderen Unter-\nund seinen Tochterunternehmen.“\nnehmen der Banken- und Wertpapierdienst-\ne) In Absatz 3d Satz 1 wird nach dem Wort „ande-                    leistungsbranche oder der Versicherungs-\nrer“ das Wort „unbedingt“ eingefügt.                            branche zu einer horizontalen Unterneh-","3612       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\nmensgruppe zusammengefasst ist, handelt;          4. § 2 wird wie folgt geändert:\nsteht kein beaufsichtigtes Finanzkonglome-           a) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „im“ das\nratsunternehmen an der Spitze der Gruppe,                Wort „elektronischen“ eingefügt.\nweist die Gruppe jedoch mindestens eines\ndieser Unternehmen als Tochterunternehmen            b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „im“ das\nauf, ist die Gruppe ein Finanzkonglomerat,               Wort „elektronischen“ eingefügt.\nwenn sie vorwiegend in der Finanzbranche\ntätig ist;                                        5. § 2b wird wie folgt geändert:\n3. der mindestens ein Unternehmen der Ver-               a) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „Satz 1\nsicherungsbranche sowie mindestens ein                   oder 6“ durch die Angabe „Satz 1 oder 7“\nUnternehmen der Banken- und Wertpapier-                  ersetzt.\ndienstleistungsbranche angehören und\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter\n4. in der die konsolidierte oder aggregierte                 „Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandels-\nTätigkeit beziehungsweise die konsolidierte              unternehmen“ durch die Angabe „Ein-\nund aggregierte Tätigkeit der Unternehmen                lagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapier-\nder Gruppe sowohl in der Versicherungs-                  handelsunternehmen oder Erstversicherungs-\nbranche als auch in der Banken- und Wert-                unternehmen“ und die Wörter „Einlagenkredit-\npapierdienstleistungsbranche erheblich ist.              instituts oder Wertpapierhandelsunternehmens“\nAls Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergrup-              durch die Angabe „Einlagenkreditinstituts,\npe einer Gruppe im Sinne des Satzes 1 Nr. 1,                 E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunterneh-\nsofern diese selbst die Voraussetzungen nach                 mens oder Erstversicherungsunternehmens“\nSatz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt.                                  ersetzt.\n(21) Eine horizontale Unternehmensgruppe\nim Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe, in der      6. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:\nein Unternehmen mit einem oder mehreren                                           „§ 2c\nanderen Unternehmen in der Weise verbunden\nist, dass                                                                 Leitungsorgane von\nFinanzholding-Gesellschaften und\n1. sie gemeinsam auf Grund einer Satzungs-                     gemischten Finanzholding-Gesellschaften\nbestimmung oder eines Vertrages unter ein-\nheitlicher Leitung stehen, oder                         Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-\nGesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-\n2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-           Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig\nsichtsorgane mehrheitlich aus denselben              sein und die zur Führung der Geschäfte erforder-\nPersonen zusammensetzen, die während                 liche fachliche Eignung haben.“\ndes Geschäftsjahres und bis zum Ablauf des\nin § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs\n7. § 6 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbestimmten Zeitraums im Amt sind, wenn sie\neinen konsolidierten Abschluss aufzustellen          „Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch\nhaben oder hätten.                                   gegenüber Finanzholding-Gesellschaften oder ge-\n(22) Gruppeninterne Transaktionen innerhalb           mischten Finanzholding-Gesellschaften sowie ge-\neines Finanzkonglomerats im Sinne dieses                 genüber den Personen, die die Geschäfte dieser\nGesetzes sind Transaktionen, bei denen sich              Gesellschaften tatsächlich führen.“\nbeaufsichtigte      Finanzkonglomeratsunterneh-\nmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt        8. § 8 wird wie folgt geändert:\noder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb           a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\ndesselben Finanzkonglomerats oder auf natür-                 „persönlich haftende Gesellschafter“ die Wörter\nliche oder juristische Personen stützen, die mit             „oder gegen Personen, die die Geschäfte einer\nden Unternehmen der Gruppe durch enge Ver-                   Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemisch-\nbindungen verbunden sind, wobei unerheblich                  ten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich füh-\nist, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertrag-           ren,“ eingefügt.\nlicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher\nGrundlage erfolgt.                                       b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„sowie bei der Aufsicht“ die Wörter „über Insti-\n(23) Risikokonzentrationen im Sinne dieses                tutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im\nGesetzes sind alle mit einem Ausfallrisiko behaf-            Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4“ eingefügt.\nteten Engagements der Unternehmen eines\nFinanzkonglomerats, die groß genug sind, die\nSolvabilität oder die allgemeine Finanzlage der       9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\nbeaufsichtigten Finanzkonglomeratsunterneh-                                       „§ 8a\nmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf\nZusammenarbeit bei der\neinem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko,\nBeaufsichtigung von Finanzkonglomeraten\neinem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko,\neinem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer            (1) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen\nKombination dieser Risiken oder auf Wechsel-             dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundes-\nwirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder            bank arbeiten bei der Ermittlung und Beaufsichti-\nberuhen kann.“                                           gung von Finanzkonglomeraten nach Maßgabe der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004               3613\nRichtlinie 2002/87/EG des Europäischen Par-                     2. hört die zuständigen Stellen der anderen\nlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002                         betroffenen Staaten des Europäischen Wirt-\nüber die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditin-                  schaftsraums vorab an\nstitute, Versicherungsunternehmen und Wert-\na) bei Entscheidungen nach § 10b Abs. 3\npapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur\nSatz 8, auch in Verbindung mit § 13d\nÄnderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,\nAbs. 1, und § 53d;\n92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG\ndes Rates und der Richtlinien 98/78/EG und                          b) bei Befreiungen nach § 31 Abs. 3 Satz 3;\n2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des                          in dringenden Fällen kann die Bundes-\nRates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) mit den zuständi-                    anstalt von der vorherigen Anhörung\ngen Stellen der anderen Staaten des Europäischen                        absehen;\nWirtschaftsraums zusammen; § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt\nc) vor Maßnahmen nach § 10b Abs. 5, § 13d\nentsprechend. Gehört ein Einlagenkreditinstitut,\nAbs. 4 Satz 5, § 45 Abs. 3 und § 45a Abs. 1\nE-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder\nSatz 2, sofern dies für deren Aufsichts-\neine Kapitalanlagegesellschaft einer grenzüber-\ntätigkeit von Bedeutung ist; in dringenden\nschreitend tätigen Unternehmensgruppe an, die ein\nFällen oder bei Gefahr im Verzug kann die\nFinanzkonglomerat sein könnte, das noch nicht\nBundesanstalt von der vorherigen An-\nnach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als sol-\nhörung absehen. Sie hat die zuständigen\nches eingestuft wurde, teilt die Bundesanstalt dies\nStellen der betroffenen Staaten des Euro-\nden zuständigen Stellen der anderen betroffenen\npäischen      Wirtschaftsraums      hiervon\nStaaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit.\nunverzüglich zu unterrichten;\n(2) Die Bundesanstalt bestimmt mit den zustän-\n3. unterbreitet den zuständigen Stellen der\ndigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des\nanderen betroffenen Staaten des Europäi-\nEuropäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe des\nschen Wirtschaftsraums Vorschläge für Ent-\nArtikels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den nach die-\nscheidungen zur\nsem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des\nFinanzkonglomerats zuständigen Koordinator. Ist                     a) Nichtberücksichtigung von konglome-\ndie Bundesanstalt Koordinator, obliegen ihr nach                        ratsangehörigen Unternehmen bei der\nMaßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG                       Berechnung der Schwellenwerte nach\ninsbesondere folgende Aufgaben:                                         § 51a Abs. 4;\n1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung                       b) Aufhebung der Feststellung einer Unter-\nzweckdienlicher und grundlegender Informatio-                       nehmensgruppe als Finanzkonglomerat\nnen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in                      und eines Unternehmens als übergeord-\nKrisensituationen;                                                  netes Finanzkonglomeratsunternehmen\nnach § 51b Abs. 3;\n2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanz-\nlage eines Finanzkonglomerats;                                  c) Befreiungen nach § 51c Nr. 2.\n3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über            (3) In den Fällen des § 10b Abs. 4, § 51a Abs. 4\ndie Eigenmittelausstattung und der Bestimmun-           und 6 Satz 4, § 51b Abs. 3 und § 51c entscheidet die\ngen über Risikokonzentrationen und gruppen-             Bundesanstalt im Einvernehmen mit den zuständi-\ninterne Transaktionen nach Maßgabe der Artikel          gen Stellen der anderen betroffenen Staaten des\n6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG;                      Europäischen Wirtschaftsraums.\n4. Beurteilung der Struktur, Organisation und inter-           (4) Die näheren Bestimmungen über die Zusam-\nnen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats            menarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkon-\nnach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie              glomeraten regelt die Bundesanstalt in Kooperati-\n2002/87/EG;                                             onsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der\nanderen betroffenen Staaten des Europäischen\n5. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätig-            Wirtschaftsraums.“\nkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie\nin Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den\njeweils zuständigen Stellen der anderen betrof-     10. Der bisherige § 8a wird § 8b und in Absatz 1 Satz 1\nfenen Staaten des Europäischen Wirtschafts-             wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 5“ durch die\nraums und                                               Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“ ersetzt.\n6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entschei-\n11. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt:\ndungen, die der Bundesanstalt durch die Richt-\nlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer                                          „§ 8c\nBestimmungen zugewiesen werden.\nZuständigkeit für die zusätzliche\nDie Bundesanstalt als Koordinator                              Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene\n1. unterrichtet die zuständigen Stellen der                (1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichti-\nanderen betroffenen Staaten des Europäi-            gung eines Finanzkonglomerats absehen und das\nschen Wirtschaftsraums über die Mitteilung          übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen\nder Feststellung einer Gruppe von Unterneh-         von den Vorschriften dieses Gesetzes über die\nmen als Finanzkonglomerat nach § 51b                Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruf-\nAbs. 1;                                             lich freistellen, wenn","3614          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\n1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanz-                 1. Beteiligungen des Instituts an Instituten, aus-\nkonglomerat nachgeordnet ist, dessen überge-                  genommen Kapitalanlagegesellschaften, und\nordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen mit                    Finanzunternehmen in Höhe von mehr als 10\nSitz in einem anderen Staat des Europäischen                  vom Hundert des Kapitals dieser Unterneh-\nWirtschaftsraums dort in die zusätzliche Beauf-               men;\nsichtigung auf Konglomeratsebene gemäß der\nRichtlinie 2002/87/EG einbezogen ist, oder                 2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlich-\nkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forde-\n2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des                   rungen aus Genussrechten an Instituten,\nFinanzkonglomerats und des relativen Gewichts                 ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften,\nseiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des               und Finanzunternehmen, an denen das Insti-\nEuropäischen Wirtschaftsraums angemessen                      tut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist;\nist; dem übergeordneten Finanzkonglomerats-\nunternehmen ist Gelegenheit zur Äußerung zu                3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter\ngeben.                                                        bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlage-\n(2) Die Bundesanstalt kann über die Fälle des § 1              gesellschaften, und Finanzunternehmen, an\nAbs. 20 und des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder                    denen das Institut zu mehr als 10 vom Hun-\nAbs. 4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr. 14                  dert beteiligt ist;\nsowie der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2002/87/EG\neine branchenübergreifend tätige Unternehmens-                 4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen,\ngruppe als Finanzkonglomerat und ein Institut als                 soweit er 10 vom Hundert des haftenden\nübergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen                      Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der\nbestimmen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über                  Beträge nach den Nummern 1 bis 3 und nach\ndie zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglo-                 dieser Nummer übersteigt:\nmeraten sind in diesem Fall entsprechend anzu-                    a) Beteiligungen an Instituten, ausgenom-\nwenden.“                                                              men Kapitalanlagegesellschaften, und\nFinanzunternehmen bis zu höchstens\n12. § 9 wird wie folgt geändert:                                           10 vom Hundert des Kapitals dieser\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2                     Unternehmen;\ndes Gesetzes zur Errichtung der Bundesanstalt\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht“ durch die An-              b) Forderungen aus nachrangigen Verbind-\ngabe „§ 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsauf-                    lichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und\nsichtsgesetzes“ ersetzt.                                          Forderungen aus Genussrechten an Insti-\ntuten, ausgenommen Kapitalanlagege-\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1                       sellschaften, und Finanzunternehmen, an\nSatz 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz                    denen das Institut nicht oder bis zu\n1 oder 3“ ersetzt.                                                höchstens 10 vom Hundert des Kapitals\ndieser Unternehmen beteiligt ist;\n13. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie\nfolgt gefasst:                                                    c) Vermögenseinlagen als stiller Gesell-\nschafter bei Instituten, ausgenommen\n„Zweiter Abschnitt                                  Kapitalanlagegesellschaften, und Finanz-\nVorschriften für Institute, Institutsgruppen,                   unternehmen, an denen das Institut nicht\nFinanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate,                         oder bis zu höchstens 10 vom Hundert\ngemischte Finanzholding-Gesellschaften                         des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt\nund gemischte Unternehmen“.                               ist;\n14. § 10 wird wie folgt geändert:                                   5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1 Satz 1\ndes Handelsgesetzbuchs oder eine unmittel-\na) In Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b wird die                 bare oder mittelbare Beteiligung in Höhe von\nAngabe „20 Millionen Deutsche Mark“ durch die                 mindestens 20 vom Hundert des Kapitals\nAngabe „10 Millionen Euro“ ersetzt.                           oder der Stimmrechte an Erstversicherungs-\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                     unternehmen, Rückversicherungsunterneh-\nmen und Versicherungs-Holdinggesellschaf-\n„Die §§ 723 bis 725, 727 und 728 des Bürger-                  ten;\nlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung,\nwenn Zweck der Gesellschaft die Überlassung                6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne\nvon haftendem Eigenkapital ist.“                              des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a in Verbindung\nc) In Absatz 5a Satz 9 wird die Angabe „§ 11 Nr. 3                mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichts-\ndes Gesetzes zur Regelung des Rechts der All-                 gesetzes und Forderungen aus nachrangigen\ngemeinen Geschäftsbedingungen“ durch die                      Verbindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3\nAngabe „§ 309 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetz-                  Satz 1 Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3b des\nbuchs“ ersetzt.                                               Versicherungsaufsichtgesetzes an Erstversi-\ncherungsunternehmen, Rückversicherungs-\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                               unternehmen und Versicherungs-Holding-\n„(6) Von der Summe des Kern- und Ergän-                    gesellschaften, an denen das Institut eine\nzungskapitals sind abzuziehen:                                Beteiligung im Sinne der Nummer 5 hält.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004            3615\nDie Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts              Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das\nin Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1                übergeordnete Unternehmen.“\nNr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Insti-\ntut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunter-        d) Absatz 5 wird aufgehoben.\nnehmens, Erstversicherungsunternehmens oder              e) In Absatz 6 Satz 3, 6, 9 und 10 wird jeweils das\nRückversicherungsunternehmens oder einer                     Wort „Gruppe“ durch die Wörter „Institutsgruppe\nVersicherungs-Holdinggesellschaft vorüberge-                 oder Finanzholding-Gruppe“ ersetzt.\nhend besitzt, um das betreffende Unternehmen\nzwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stüt-         f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nzen. Ein Institut braucht Positionen nach Satz 1\nNr. 1 bis 4, die es oder das ihm übergeordnete               aa) In Satz 1 wird das Wort „Gruppe“ durch die\nUnternehmen pflichtgemäß oder freiwillig in die                   Wörter „Institutsgruppe oder Finanzholding-\nZusammenfassung nach § 10a, nach § 13b                            Gruppe“ ersetzt.\nAbs. 3 Satz 1 und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2              bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz\neinbezieht, nicht von seinem haftenden Eigen-                     4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 5“\nkapital abzuziehen. Die Bundesanstalt kann auf                    ersetzt.\nAntrag eines Einlagenkreditinstituts, E-Geld-\nInstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens,\ndas keinem Finanzkonglomerat angehört, zulas-        16. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:\nsen, dass es Positionen nach Satz 1 Nr. 5 und 6\nnicht von seinem haftenden Eigenkapital abzu-                                     „§ 10b\nziehen braucht, wenn es eine Berechnung der                              Eigenmittelausstattung\nEigenkapitalausstattung nach Maßgabe der in                            von Finanzkonglomeraten\nder Rechtsverordnung nach § 10b Abs. 1 Satz 2\nnäher bestimmten Berechnungsmethoden 1                      (1) Ein Finanzkonglomerat muss insgesamt an-\nbis 3 zusätzlich durchführt; eine Berechnung             gemessene Eigenmittel haben. Das Bundesministe-\nnach der Berechnungsmethode 1 darf nur dann              rium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechts-\nerfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der            verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nBundesanstalt Umfang und Niveau des inte-                rates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen\ngrierten Managements und der internen Kontrol-           Bundesbank nähere Bestimmungen über die ange-\nlen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis         messene Eigenmittelausstattung zur Durchführung\neinbezogenen Unternehmen zufrieden stellend              des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie\nist. Die nach Satz 4 gewählte Berechnungsme-             2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über\nthode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. Ein\nEinlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wert-       1. die zulässige Zusammensetzung der Eigen-\npapierhandelsunternehmen, das einem Finanz-                  mittel,\nkonglomerat angehört, braucht die Positionen             2. den Umfang und die Form der Berechnung der\nnach Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht von seinem haften-             zusätzlichen Eigenkapitalanforderung sowie die\nden Eigenkapital abzuziehen, wenn die betref-                sonstigen technischen Grundsätze,\nfenden Unternehmen in die Berechnung der\nEigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Kon-           3. die folgenden zulässigen Berechnungsmetho-\nglomeratsebene nach § 10b einbezogen wer-                    den für die zusätzliche Eigenkapitalanforderung:\nden.“\na) Methode 1: Berechnung auf Grundlage des\ne) In Absatz 10 Satz 5 wird die Angabe „Satz 4“                     konsolidierten Abschlusses;\ndurch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\nb) Methode 2: Abzugs- und Aggregationsme-\n15. § 10a wird wie folgt geändert:                                      thode;\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(Gruppe)“                c) Methode 3: Buchwert-/Anforderungsabzugs-\ngestrichen.                                                      methode oder\nb) In Absatz 2 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort               d) Kombination der Methoden 1 bis 3,\n„Gruppe“ durch das Wort „Institutsgruppe“\nersetzt.                                                 4. Risikomodelle,\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-              5. Berechnungsintervalle.\ngefügt:\nDas Bundesministerium der Finanzen kann diese\n„(2a) Eine Institutsgruppe im Sinne dieser            Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nVorschrift besteht auch dann, wenn ein Institut          Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass\nmit anderen Unternehmen der Banken- und                  die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der\nWertpapierdienstleistungsbranche eine horizon-           Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der\ntale Unternehmensgruppe bildet. Bei einer sol-           Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der\nchen Institutsgruppe gilt als übergeordnetes             Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92 des\nUnternehmen dasjenige gruppenangehörige                  Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuhören.\nEinlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wert-\npapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland                 (2) Die Bundesanstalt überprüft die angemesse-\nmit der höchsten Bilanzsumme; bei gleich hoher           ne Eigenmittelausstattung der Finanzkonglomerate.","3616          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\nDas übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-                    a) ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz\nmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 oder des                  im Inland ist das Tochterunternehmen der-\nAbsatzes 4 hat der Bundesanstalt und der Deut-                     selben gemischten Finanzholding-Gesell-\nschen Bundesbank die für die Überprüfung der                       schaft und die Versicherungsbranche ist stär-\nangemessenen Eigenmittelausstattung auf Konglo-                    ker vertreten als die Banken- und Wertpapier-\nmeratsebene nach Maßgabe des Absatzes 1                            dienstleistungsbranche;\nerforderlichen Angaben einzureichen, es sei denn,\nein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunterneh-                  b) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleis-\nmen im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder                   tungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanz-\nAbs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nach                 konglomeratsunternehmen derselben Grup-\n§ 104q Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                   pe mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-\nanzeigepflichtig. Nähere Bestimmungen über Art,                    päischen Wirtschaftsraums, das Tochterun-\nUmfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie                       ternehmen einer gemischten Finanzholding-\nüber die zulässigen Datenträger und Übertragungs-                  Gesellschaft in seinem Sitzstaat ist, hat eine\nwege sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1                    höhere Bilanzsumme als das Einlagenkredit-\nSatz 2 zu regeln.                                                  institut, E-Geld-Institut oder Wertpapier-\nhandelsunternehmen mit Sitz im Inland;\n(3) In die Berechnung der Eigenmittel auf Kon-\nglomeratsebene nach Absatz 1 sind einzubeziehen                 c) ein Erstversicherungsunternehmen dersel-\ndas übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-                      ben Gruppe mit Sitz in einem anderen Staat\nmen mit Sitz im Inland und die ihm nachgeordneten                  des Europäischen Wirtschaftsraums ist Toch-\nFinanzkonglomeratsunternehmen. Bei den in die                      terunternehmen einer gemischten Finanzhol-\nBerechnung der Eigenmittel auf Konglomerats-                       ding-Gesellschaft in seinem Sitzstaat und die\nebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als                      Versicherungsbranche ist stärker vertreten\nEigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vor-                als die Banken- und Wertpapierdienstleis-\nschriften dieses Gesetzes und des Versicherungs-                   tungsbranche;\naufsichtsgesetzes anerkannten Bestandteilen ent-\nsprechen. Die Bundesanstalt bestimmt, welche der                erfüllen mehrere in der Banken- und Wertpapier-\nin der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2                    dienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Fi-\nnäher bestimmten Berechnungsmethoden das                        nanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im In-\nFinanzkonglomerat bei der Berechnung der Eigen-                 land diese Voraussetzungen, ist das Institut mit\nmittel auf Konglomeratsebene anzuwenden hat;                    der höchsten Bilanzsumme das übergeordnete\ndas übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-                   Finanzkonglomeratsunternehmen;\nmen ist vorab anzuhören. Steht eine gemischte\nFinanzholding-Gesellschaft an der Spitze des                3. ein Tochterunternehmen einer gemischten\nFinanzkonglomerats, dessen beaufsichtigte Finanz-               Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem\nkonglomeratsunternehmen ihren Sitz nicht aus-                   anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-\nschließlich im Inland haben, ist die Anwendung                  raums ist, das kein Mutterunternehmen von\njeder der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1                 einem beaufsichtigten Finanzkonglomeratsun-\nSatz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden                     ternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat ist, wenn\nzulässig; das übergeordnete Finanzkonglomerats-                 a) die Banken- und Wertpapierdienstleistungs-\nunternehmen hat der Bundesanstalt und der                          branche stärker als die Versicherungsbran-\nDeutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungs-                     che vertreten ist und\nmethode unverzüglich anzuzeigen. Nachgeordnete\nFinanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses                   b) das in der Banken- und Wertpapierdienstleis-\nGesetzes sind die beaufsichtigten Finanzkonglo-                    tungsbranche tätige beaufsichtigte Finanz-\nmeratsunternehmen und die gemischte Finanz-                        konglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland\nholding-Gesellschaft, soweit sie nicht übergeord-                  die höchste Bilanzsumme hat.\nnete Finanzkonglomeratsunternehmen sind, sowie\ndie konglomeratsangehörigen Finanzunternehmen,              Vorbehaltlich des Satzes 6 Nr. 2 und 3 gilt ein in der\nUnternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,                Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche\nRückversicherungsunternehmen und Versiche-                  tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunter-\nrungsholding-Gesellschaften. Übergeordnetes Fi-             nehmen mit Sitz im Inland als übergeordnetes\nnanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses                 Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn die Ban-\nGesetzes ist das in der Banken- und Wertpapier-             ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche stärker\ndienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Fi-            vertreten ist als die Versicherungsbranche und die-\nnanzkonglomeratsunternehmen, das                            ses Institut mit Sitz im Inland die höchste Bilanz-\nsumme hat. Abweichend von Satz 6 Nr. 1 bis 3 und\n1. an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht,\nSatz 7 kann die Bundesanstalt unter Berücksichti-\nes sei denn, ein Erstversicherungsunternehmen\ngung der Struktur des Finanzkonglomerats nach\nmit Sitz im Inland steht ebenfalls an der Spitze\nAnhörung des beaufsichtigten Finanzkonglome-\ndes Finanzkonglomerats und die Versicherungs-\nratsunternehmens, das nach den Sätzen 6 und 7 als\nbranche ist stärker vertreten als die Banken- und\nübergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen\nWertpapierdienstleistungsbranche;\nzu bestimmen wäre, ein anderes beaufsichtigtes\n2. ein Tochterunternehmen einer gemischten Fi-              Finanzkonglomeratsunternehmen oder eine ge-\nnanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland ist,        mischte Finanzholding-Gesellschaft als übergeord-\nes sei denn,                                            netes Finanzkonglomeratsunternehmen bestim-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004             3617\nmen; das zu bestimmende Unternehmen ist eben-               der für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Fi-\nfalls vorab anzuhören. Im Sinne dieses Absatzes             nanzkonglomerats erforderlichen Angaben eine\nstärker vertreten ist jeweils die Finanzbranche mit         ordnungsgemäße Organisation und angemessene\ndem höchsten durchschnittlichen Anteil nach § 51a           interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind ver-\nAbs. 3.                                                     pflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung\nerforderlichen Angaben an das nach Absatz 2\n(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder meh-            anzeigepflichtige Unternehmen zu übermitteln.\nreren beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunter-              Kann das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unter-\nnehmen oder Kapitalbeziehungen zu derartigen                nehmen für einzelne nachgeordnete Finanzkonglo-\nUnternehmen oder kann auf derartige Unternehmen             meratsunternehmen die erforderlichen Angaben\nein beherrschender Einfluss ausgeübt werden,                nicht beschaffen, sind die auf das nachgeordnete\nohne dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 vor-         Finanzkonglomeratsunternehmen entfallenden Buch-\nliegt, kann die Bundesanstalt die Vorschriften die-         werte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach\nses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung           Absatz 1 Satz 2 von den Eigenmitteln des über-\nauf Konglomeratsebene ganz oder teilweise auf               geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ab-\ndiese Unternehmen entsprechend anwenden und                 zuziehen.\neines dieser Unternehmen als übergeordnetes\nFinanzkonglomeratsunternehmen bestimmen, wenn                  (8) Die Absätze 1, 6 und 7 gelten nicht für ein\nFinanzkonglomerat, das selbst einem Finanzkon-\n1. mindestens eines dieser Unternehmen der Ban-             glomerat nachgeordnet ist, für das die Absätze 1, 6\nken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und           und 7 gelten.“\nmindestens eines der Versicherungsbranche\nangehört und\n17. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Finanz-\n2. die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten         unternehmen“ ein Komma eingefügt und werden\nbeziehungsweise die konsolidierten und aggre-           die Wörter „oder Versicherungsunternehmen“\ngierten Tätigkeiten dieser Unternehmen in der           durch die Wörter „Erstversicherungsunternehmen\nBanken- und Wertpapierdienstleistungsbranche            oder Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt.\nsowie der Versicherungsbranche erheblich im\nSinne des § 51a Abs. 3 sind.                        18. § 12a wird wie folgt geändert:\n(5) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel           a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2\ndes Finanzkonglomerats einen Korrekturposten                    bis 5“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“\nfestsetzen, wenn                                                ersetzt.\n1. unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nnach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der                     „(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten für eine\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder                  gemischte Finanzholding-Gesellschaft und ein\nnach § 13d oder § 25a Abs. 1a die Solvabilität              in der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-\ndes Finanzkonglomerats gefährdet ist;                       branche tätiges beaufsichtigtes übergeordnetes\n2. bedeutende gruppeninterne Transaktionen                      Finanzkonglomeratsunternehmen in Bezug auf\ninnerhalb des Finanzkonglomerats oder bedeu-                Pflichten nach den §§ 10b und 13d entspre-\ntende Risikokonzentrationen auf Konglomerats-               chend.“\nebene die Finanzlage des Finanzkonglomerats\ngefährden.                                          19. In § 13 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort\n„dieses“ durch das Wort „diese“ ersetzt.\nDie Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag\ndes übergeordneten Finanzkonglomeratsunterneh-\nmens aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die       20. § 13b wird wie folgt geändert:\nFestsetzung wegfällt. Die Bundesanstalt darf die in         a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 5“\nSatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen,                   durch die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“ ersetzt.\nwenn das Finanzkonglomerat den Mangel nicht\ninnerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestim-            b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das\nmenden Frist behoben hat.                                       Wort „Gruppe“ durch die Wörter „Institutsgruppe\noder Finanzholding-Gruppe“ ersetzt.\n(6) Das übergeordnete Finanzkonglomerats-\nunternehmen ist für eine angemessene Eigenmittel-       21. Nach § 13b werden folgende §§ 13c und 13d ein-\nausstattung des Finanzkonglomerats verantwort-              gefügt:\nlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtun-\ngen nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 in die                                 „§ 13c\nBerechnung der Eigenmittel auf Konglomerats-                                   Gruppeninterne\nebene einzubeziehenden Unternehmen nur einwir-                   Transaktionen mit gemischten Unternehmen\nken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht\nnicht entgegensteht.                                           (1) Ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut,\nWertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapital-\n(7) Die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung           anlagegesellschaft, das oder die Tochterunterneh-\nder Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubezie-           men eines gemischten Unternehmens ist, hat der\nhenden Unternehmen haben zur Sicherstellung der             Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\nordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung              bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit ge-","3618          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\nmischten Unternehmen oder deren anderen Toch-                    Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlan-\nterunternehmen anzuzeigen. Das Bundesministeri-                 gen;\num der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im\nBenehmen mit der Deutschen Bundesbank zu                    2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung\nerlassende Rechtsverordnung, die nicht der                      nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Beschränkun-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu                     gen hinsichtlich der Art gruppeninterner Trans-\nbestimmen:                                                      aktionen durch geeignete und erforderliche\nMaßnahmen unterbinden.\n1. die Arten der anzuzeigenden Transaktionen und\n(4) Zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwa-\nSchwellenwerte, anhand derer die gruppeninter-\nchung und Steuerung bedeutender gruppeninterner\nnen Transaktionen als bedeutend anzusehen\nTransaktionen innerhalb einer gemischten Unter-\nsind;\nnehmensgruppe müssen die gruppenangehörigen\n2. die Obergrenzen für gruppeninterne Transaktio-           Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wertpa-\nnen und Beschränkungen hinsichtlich der Art             pierhandelsunternehmen oder Kapitalanlagegesell-\ngruppeninterner Transaktionen;                          schaften über ein angemessenes Risikomanage-\nment und angemessene interne Kontrollverfahren,\n3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben              einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichts-\nsowie die zulässigen Datenträger und Über-              wesens und ordnungsgemäßer Rechnungsle-\ntragungswege.                                           gungsverfahren, verfügen; die §§ 13 und 13b blei-\nben unberührt. § 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die                  Abs. 9 Satz 1 und 2 und § 25a Abs. 1 Satz 2 gelten\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die                 entsprechend.\nBundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass\ndie Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der                                        § 13d\nDeutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass\nRisikokonzentrationen und gruppeninterne\nder Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände\nTransaktionen von Finanzkonglomeraten\nder Institute anzuhören.\n(1) Das übergeordnete Finanzkonglomerats-\n(2) Das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut,         unternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8\nWertpapierhandelsunternehmen oder die Kapital-              oder Abs. 4 hat der Bundesanstalt und der Deut-\nanlagegesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 1             schen Bundesbank bedeutende Risikokonzentra-\ndarf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts-                tionen auf Konglomeratsebene und bedeutende\ngeschäfte bedeutende gruppeninterne Transaktio-             gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Fi-\nnen mit gemischten Unternehmen oder deren ande-             nanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein\nren Tochterunternehmen nur auf Grund eines ein-             übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen\nstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter            ist nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des\ndurchführen; § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entspre-         Versicherungsaufsichtsgesetzes anzeigepflichtig.\nchend.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts-              ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\ngeschäfte darf das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-          Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-\nInstitut, Wertpapierhandelsunternehmen oder die             men mit der Deutschen Bundesbank nähere\nKapitalanlagesellschaft im Sinne des Absatzes 1             Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und grup-\nSatz 1 ohne Zustimmung der Bundesanstalt keine              peninternen Transaktionen zur Durchführung der\nbedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit               Artikel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie\ngemischten Unternehmen oder deren anderen                   2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über\nTochterunternehmen durchführen, die die in der\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgeleg-            1. Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen\nten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in                 und gruppeninternen Transaktionen sowie\nder Rechtsverordnung festgelegten Beschränkun-                  Schwellenwerte, anhand derer Risikokonzentra-\ngen hinsichtlich der Art bedeutender gruppeninter-              tionen und gruppeninternen Transaktionen als\nner Transaktionen verstoßen. Die Zustimmung nach                bedeutend anzusehen sind;\nSatz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt. Unab-\n2. Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentra-\nhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustim-\ntionen und bedeutende gruppeninterne Trans-\nmung erteilt, hat das Institut das Überschreiten der\naktionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der\nObergrenzen oder die Verstöße gegen die Be-\nArt gruppeninterner Transaktionen;\nschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner\nTransaktionen der Bundesanstalt und der Deut-               3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben\nschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die                   und über die zulässigen Datenträger und Über-\nBundesanstalt kann                                              tragungswege.\n1. von dem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut,         Das Bundesministerium der Finanzen kann die\nWertpapierhandelsunternehmen oder der Kapi-             Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\ntalanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 1           Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass\nSatz 1 bei einem Überschreiten der in der               die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2                   Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass\nbestimmten Obergrenzen die Unterlegung des              der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004               3619\nder Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92                  „Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes zu hören.                        Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-\nbank unverzüglich anzuzeigen:\n(3) Ein in der Banken- und Wertpapierdienstleis-\ntungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkon-                     1. die Absicht der Bestellung einer Person,\nglomeratsunternehmen darf unbeschadet der Wirk-                         die die Geschäfte der Finanzholding-\nsamkeit der Rechtsgeschäfte nur auf Grund eines                         Gesellschaft tatsächlich führen soll,\neinstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftslei-                       unter Angabe der Tatsachen, die für die\nter dieses Instituts bedeutende gruppeninterne                          Beurteilung der Zuverlässigkeit und der\nTransaktionen durchführen. § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5                     fachlichen Eignung wesentlich sind, und\ngilt entsprechend.                                                      den Vollzug einer solchen Absicht;\n(4) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts-                      2. das Ausscheiden einer Person, die die\ngeschäfte ist das übergeordnete Finanzkonglome-                         Geschäfte der Finanzholding-Gesell-\nratsunternehmen dafür verantwortlich, dass bedeu-                       schaft tatsächlich geführt hat;\ntende Risikokonzentrationen auf Konglomerats-                       3. Änderungen der Struktur der Finanzhol-\nebene oder bedeutende gruppeninterne Transaktio-                        ding-Gruppe in der Weise, dass die\nnen innerhalb des Finanzkonglomerats ohne                               Gruppe künftig branchenübergreifend\nZustimmung der Bundesanstalt nicht die in der                           tätig wird.“\nRechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten\nObergrenzen überschreiten oder gegen die in der                bb) In dem bisherigen Satz 1 wird nach der\nRechtsverordnung festgelegten Beschränkungen                        Angabe „Deutsche Bundesbank“ das Wort\nhinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen                  „ferner“ eingefügt.\nverstoßen. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Ver-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\npflichtungen nach Satz 1 auf die konglomerats-\nangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit                        „Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für eine\ndem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht ent-                    gemischte Finanzholding-Gesellschaft hin-\ngegensteht; § 10b Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.                   sichtlich der Personen, die die Geschäfte\nDie Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der                     dieser Gesellschaft tatsächlich führen; die\nBundesanstalt. Unabhängig davon, ob die Bundes-                     Sätze 2 und 4 gelten hinsichtlich der konglo-\nanstalt die Zustimmung erteilt, hat das nach Ab-                    meratsangehörigen Unternehmen entspre-\nsatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen das Über-                       chend.“\nschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen\ndie Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppen-\n23. In § 24a Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“\ninterner Transaktionen unverzüglich der Bundes-\ndurch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzei-\ngen. Die Bundesanstalt kann\n24. § 25a wird wie folgt geändert:\n1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsver-\nordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nObergrenzen von dem Finanzkonglomerat die\n„(1) Ein Institut muss über eine ordnungs-\nUnterlegung des Überschreitungsbetrags mit\ngemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die\nEigenmitteln verlangen;\nEinhaltung der von den Instituten zu beachten-\n2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung                  den gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.\nnach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Beschränkun-               Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen\ngen hinsichtlich der Art gruppeninterner Trans-            sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorgani-\naktionen durch geeignete und erforderliche                 sation des Instituts verantwortlich. Eine ord-\nMaßnahmen unterbinden.“                                    nungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst\ninsbesondere\n21a. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6              1. eine angemessene Strategie, die auch die\nSatz 1 Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 6                  Risiken und Eigenmittel des Instituts berück-\nSatz 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.                                       sichtigt;\n2. angemessene interne Kontrollverfahren, die\n22. § 24 wird wie folgt geändert:                                       aus einem internen Kontrollsystem und einer\ninternen Revision bestehen; das interne Kon-\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                      trollsystem umfasst insbesondere geeignete\n„eines Instituts“ die Wörter „und die Personen,                Regelungen zur Steuerung und Überwa-\ndie die Geschäfte einer Finanzholding-Gesell-                  chung der Risiken;\nschaft oder einer gemischten Finanzholding-\nGesellschaft tatsächlich führen,“ eingefügt                3. angemessene Regelungen, anhand derer\nsowie das Wort „hat“ durch das Wort „haben“                    sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit\nersetzt.                                                       mit hinreichender Genauigkeit bestimmen\nlässt;\nb) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\n4. angemessene Sicherheitsvorkehrungen für\naa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-                    den Einsatz der elektronischen Datenverar-\nstellt:                                                   beitung;","3620           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\n5. eine vollständige Dokumentation der ausge-            b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nführten Geschäfte, die eine lückenlose Über-\n„(3) Die Bundesanstalt kann einzelne über-\nwachung durch die Bundesanstalt für ihren\ngeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im\nZuständigkeitsbereich gewährleistet; Bu-\nSinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4\nchungsbelege sind zehn Jahre und sonstige\nvon Verpflichtungen nach § 10b hinsichtlich ein-\nerforderliche Aufzeichnungen sechs Jahre\nzelner nachgeordneter Finanzkonglomerats-\naufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Han-\nunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5\ndelsgesetzbuchs gilt entsprechend;\nfreistellen, wenn und solange die Einbeziehung\n6. angemessene, geschäfts- und kundenbezo-                   dieser Unternehmen für die Aufsicht auf Konglo-\ngene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche                  meratsebene ohne Bedeutung ist und es der\nund gegen betrügerische Handlungen zu                    Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung\nLasten des Instituts; bei Sachverhalten, die             dieser Voraussetzungen zu überprüfen. Die Bun-\nauf Grund des Erfahrungswissens über die                 desanstalt hat von einer Freistellung nach Satz 1\nMethoden der Geldwäsche zweifelhaft oder                 abzusehen, wenn mehrere nachgeordnete\nungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem                 Finanzkonglomeratsunternehmen die Voraus-\nHintergrund der laufenden Geschäftsbezie-                setzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die\nhung und einzelner Transaktionen nachzuge-               Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht\nhen.                                                     auf Konglomeratsebene aber nicht von unter-\nDie Bundesanstalt kann gegenüber einem Insti-                geordneter Bedeutung ist. Für einzelne nach-\ntut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig-            geordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im\nnet und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne             Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 ist eine Freistel-\ndes Satzes 3 Nr. 1 bis 6 zu schaffen.“                       lung auch zulässig, wenn nach Auffassung der\nBundesanstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 auf Konglomeratsebene ungeeignet oder irre-\nfügt:                                                        führend wäre. Freistellungen nach Satz 1 oder 3\n„(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen,                 können auf Antrag des übergeordneten Finanz-\nFinanzholding-Gruppen oder Finanzkonglome-                   konglomeratsunternehmens oder von Amts\nrate mit der Maßgabe entsprechend, dass die in               wegen erfolgen.“\n§ 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen des\nübergeordneten Unternehmens oder des über-           27. In § 32 Abs. 4 wird nach dem Wort „im“ das Wort\ngeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens                „elektronischen“ eingefügt.\nfür die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation\nder Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe\noder des Finanzkonglomerats verantwortlich           28. In § 33 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende\nsind. § 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie Abs. 9             Nummer 4a eingefügt:\nSatz 1 und 2 gilt für Institutsgruppen und Finanz-\n„4a. das Institut im Fall der Erteilung der Erlaubnis\nholding-Gruppen, § 10b Abs. 6 sowie Abs. 7\nTochterunternehmen einer Finanzholding-Ge-\nSatz 1 und 2 für Finanzkonglomerate entspre-\nsellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 1 oder\nchend.“\neiner gemischten Finanzholding-Gesellschaft\nim Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 2 wird und Tat-\n25. § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           sachen die Annahme rechtfertigen, dass eine\n„Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er ins-                   Person im Sinne des § 2c nicht zuverlässig\nbesondere festzustellen, ob das Institut die An-                    ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte\nzeigepflichten nach den §§ 10, 10b, 11, 12a, 13 bis                 der Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-\n13d und 14 Abs. 1, nach den §§ 15, 24 und 24a                       mischten Finanzholding-Gesellschaft erfor-\njeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-                  derliche fachliche Eignung hat;“.\nnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, nach § 24a auch in\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a         29. § 33b wird wie folgt geändert:\nAbs. 5, sowie die Anforderungen nach den §§ 10 bis\n10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18 und 25a Abs. 1 Satz 1            a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nNr. 1 bis 3 und Abs. 2 sowie nach den §§ 13 bis 13c\n„1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines\nund 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer\nEinlagenkreditinstituts, eines E-Geld-Insti-\nRechtsverordnung nach § 22 erfüllt hat.“\ntuts, eines Wertpapierhandelsunternehmens\noder eines Erstversicherungsunternehmens\n26. § 31 wird wie folgt geändert:                                          ist und dessen Mutterunternehmen in einem\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  anderen Staat des Europäischen Wirt-\nschaftsraums zugelassen ist oder\naa) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 10a\nAbs. 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2            2. durch dieselben natürlichen Personen oder\nbis 4“ ersetzt.                                              Unternehmen kontrolliert wird, die ein Ein-\nlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut, ein\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nWertpapierhandelsunternehmen oder ein\n„Freistellungen nach Satz 1, 2 oder 4 kön-                   Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in\nnen auf Antrag des Instituts oder von Amts                   einem anderen Staat des Europäischen Wirt-\nwegen erfolgen.“                                             schaftsraums kontrollieren,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004             3621\nb) Folgender Satz wird angefügt:                         33. § 44c Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\n„Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf               „(6) Die Rechte der Bundesanstalt und der Deut-\ndie Angaben, die für die Beurteilung der Zuver-          schen Bundesbank sowie die Mitwirkungs- und\nlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Abs. 2      Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch\nSatz 1 genannten Personen sowie für die Beur-            hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei\nteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer            denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nbedeutenden Beteiligung an Unternehmen der-              sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die\nselben Gruppe mit Sitz in dem betreffenden               Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfor-           Finanzdienstleistungen einbezogen sind. Sie beste-\nderlich sind.“                                           hen, sofern die zuständige Behörde eines anderen\nStaats ein entsprechendes Ersuchen an die Bun-\ndesanstalt stellt, auch hinsichtlich der Unternehmen\n30. In § 38 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „im“ das\nund Personen, bei denen Tatsachen die Annahme\nWort „elektronischen“ eingefügt.\nrechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den\nAbschluss oder die Abwicklung von Bankgeschäf-\n31. § 44 wird wie folgt geändert:                                ten oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind,\nwenn sie in einem anderen Staat des Europäischen\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2          Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat entgegen\nbis 5“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“ und         einem entsprechenden Verbot in diesem Staat\ndas Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.        unerlaubt Bankgeschäfte betreiben oder Finanz-\ndienstleistungen erbringen.“\nb) Nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:\n„(3a) Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Satz 5 erste\nAlternative gilt entsprechend für nachgeordnete      34. § 45 wird wie folgt geändert:\nFinanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des\n§ 10b Abs. 3 Satz 5 und gemischte Finanzhol-             a) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2 und wie folgt\nding-Gesellschaften sowie für die Mitglieder der             gefasst:\nOrgane solcher Unternehmen. Absatz 3 gilt ent-\nsprechend für nachgeordnete Finanzkonglo-                       „(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden\nmeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3                  auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des\nSatz 5 mit Sitz im Ausland.“                                 § 10a Abs. 2 bis 4, wenn die konsolidierten\nEigenmittel der gruppenangehörigen Unterneh-\nmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht\n32. § 44a wird wie folgt geändert:                                   entsprechen.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                   b) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Ab-\n„Finanzholding-Gesellschaft,“ die Wörter „einer              satz 3 eingefügt:\ngemischten Finanzholding-Gesellschaft,“ nach\ndem Wort „Zusammenfassung“ die Wörter „oder                     „(3) Entsprechen bei einem Finanzkonglome-\nin die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglo-               rat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des\nmeratsebene“ sowie nach den Wörtern „nach                    § 10b Abs. 1, kann die Bundesanstalt gegenüber\nMaßgabe der Bankenrichtlinie“ die Wörter „oder\nder Richtlinie 2002/87/EG“ eingefügt.                        1. einem in der Banken- und Wertpapierdienst-\nleistungsbranche tätigen übergeordneten\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                        Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne\n„nach Maßgabe der Bankenrichtlinie“ die Wörter                   von § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4\n„oder der Richtlinie 2002/87/EG“ eingefügt.                      Maßnahmen nach Absatz 1 treffen;\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft\naa) Die Wörter „Wertpapierhandelsunterneh-                       die erforderlichen und geeigneten Maßnah-\nmen oder Finanzholding-Gesellschaften“                      men treffen; sie kann insbesondere Entnah-\nwerden durch die Wörter „E-Geld-Instituten,                 men durch den Inhaber oder Gesellschafter\nWertpapierhandelsunternehmen, Kapitalan-                    und die Ausschüttung von Gewinnen unter-\nlagegesellschaften, Finanzholding-Gesell-                   sagen oder beschränken.“\nschaften oder gemischte Finanzholding-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie\nGesellschaften“ ersetzt.\nfolgt gefasst:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„(4) Die Bundesanstalt darf die in den Absät-\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn nachgeord-              zen 1 bis 3 bezeichneten Anordnungen erst tref-\nnete Finanzkonglomeratsunternehmen von                  fen, wenn das Institut oder die gemischte\nder als Koordinator zuständigen Stelle eines            Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht\nanderen Staates des Europäischen Wirt-                  innerhalb einer von der Bundesanstalt zu\nschaftsraums aus § 31 Abs. 3 Satz 1 oder 3              bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse\nentsprechenden Gründen nicht in die                     über die Gewinnausschüttung sind insoweit\nzusätzliche Aufsicht auf Konglomeratsebe-               nichtig, als sie einer Anordnung nach den Absät-\nne einbezogen werden.“                                  zen 1 bis 3 widersprechen.“","3622          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\n35. § 45a wird wie folgt geändert:                                       geordneten Finanzkonglomeratsunterneh-\nmens nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder\na) In der Überschrift werden nach dem Wort\nAbs. 4“ eingefügt.\n„Finanzholding-Gesellschaften“ die Wörter „und\ngemischten Finanzholding-Gesellschaften“ ein-                bb) In Satz 7 werden im zweiten Halbsatz nach\ngefügt.                                                          der Angabe „Finanzholding-Gesellschaft“\ndie Wörter „oder die gemischte Finanzhol-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nding-Gesellschaft“ eingefügt.\n„(1) Die Bundesanstalt kann einer Finanzhol-          e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzhol-\nding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1                 „Satz 1 gilt in Bezug auf nachgeordnete Unter-\noder 2 oder § 13b Abs. 2 die Ausübung ihrer                  nehmen einer gemischten Finanzholding-\nStimmrechte an dem übergeordneten Unterneh-                  Gesellschaft im Sinne von § 10b Abs. 2 Satz 5\nmen und den anderen nachgeordneten Unter-                    entsprechend.“\nnehmen untersagen, wenn\n36. § 49 wird wie folgt gefasst:\n1. die Finanzholding-Gesellschaft dem über-\ngeordneten Unternehmen nicht die für die                                       „§ 49\nZusammenfassung nach § 10a oder § 13b                               Sofortige Vollziehbarkeit\nerforderlichen Angaben gemäß § 10a Abs. 9\nSatz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit              Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\n§ 10a Abs. 9 Satz 2 übermittelt, sofern nicht        nahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage des\nden Erfordernissen der bankaufsichtlichen            § 2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, des § 6a, des\nZusammenfassung in anderer Weise Rech-               § 10b Abs. 5, des § 12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des\nnung getragen werden kann;                           § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit\n§ 13b Abs. 4 Satz 2, des § 13c Abs. 3 Satz 4, des\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,           § 13d Abs. 4 Satz 5, des § 28 Abs. 1, des § 35 Abs. 2\ndass eine Person, die die Geschäfte der              Nr. 2 bis 6, der §§ 36, 37 und 44 Abs. 1, auch in Ver-\nFinanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt,        bindung mit § 44b, Abs. 2 und Abs. 3a Satz 1, des\nnicht zuverlässig ist oder nicht die zur Füh-        § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Abs. 1,\nrung der Geschäfte erforderliche fachliche           der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b haben keine\nEignung hat.                                         aufschiebende Wirkung.“\nSatz 1 gilt entsprechend für eine gemischte\nFinanzholding-Gesellschaft, die dem nach § 10b       37. Nach § 51 wird folgender Abschnitt eingefügt:\nAbs. 2 und § 13d Abs. 1 anzeigepflichtigen                                  „Vierter Abschnitt\nUnternehmen nicht die für die Beaufsichtigung\nauf Konglomeratsebene nach § 10b oder § 13d                                    Besondere\nerforderlichen Angaben gemäß § 10b Abs. 7                         Vorschriften für Finanzkonglomerate\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 13d Abs. 4                                       § 51a\nSatz 2, übermittelt oder wenn Tatsachen vorlie-\nErmittlung\ngen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die             eines Finanzkonglomerats; Schwellenwerte\ndie Geschäfte der gemischten Finanzholding-\nGesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig           (1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob branchen-\nist oder nicht die zur Führung der Geschäfte             übergreifend tätige Gruppen von Unternehmen als\nerforderliche fachliche Eignung hat.“                    Finanzkonglomerate einzustufen sind.\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-               (2) Eine Gruppe ist im Sinne des § 1 Abs. 20\nfügt:                                                    Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 vorwiegend in der Finanz-\nbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der\n„(1a) Die Bundesanstalt kann in den Fällen            in der Finanzbranche tätigen Unternehmen der\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Absatzes 1          Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt\nSatz 2 zweite Alternative auch gegenüber dem             mehr als 40 vom Hundert beträgt.\nübergeordneten Unternehmen einer Finanzhol-\nding-Gruppe oder dem übergeordneten Finanz-                 (3) Die konsolidierten oder aggregierten Tätig-\nkonglomeratsunternehmen anordnen, Weisun-                keiten beziehungsweise die konsolidierten und\ngen der Finanzholding-Gesellschaft oder der              aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Ver-\ngemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu           sicherungsbranche sowie der Banken- und Wert-\nbefolgen, sofern gesellschaftsrechtliche Mög-            papierdienstleistungsbranche sind erheblich im\nSinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 Nr. 4, wenn\nlichkeiten zur Abberufung der Personen, die die\nGeschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder            1. a) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen\nder gemischten Finanzholding-Gesellschaft tat-                  der Versicherungsbranche an der Bilanzsum-\nsächlich führen, nicht zur Verfügung stehen oder                me aller gruppenangehöriger Unternehmen\nsolche zwar vorhanden sind, aber ihre Aus-                      beider Finanzbranchen und der Anteil der\nschöpfung erfolglos geblieben ist.“                             Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen\nder Versicherungsbranche an den Gesamt-\nd) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsolvabilitätsanforderungen aller gruppenan-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „über-                    gehöriger Unternehmen beider Finanzbran-\ngeordneten Unternehmens“ die Angabe                        chen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hun-\n„nach § 10a Abs. 2 bis 4 oder des über-                    dert beträgt, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004             3623\nb) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen           Bilanzsummen der Einzelabschlüsse der Unterneh-\nder Banken- und Wertpapierdienstleistungs-           men zugrunde zu legen. Abweichend von den Sät-\nbranche an der Bilanzsumme aller gruppen-            zen 1 und 2 kann die Bundesanstalt im Einzelfall\nangehöriger Unternehmen beider Finanz-               zulassen, dass für die Berechnung der Schwellen-\nbranchen und der Anteil der Solvabilitätsan-         werte anstelle oder zusätzlich zu der Bilanzsumme\nforderungen der Unternehmen der Banken-              die Ertragsstruktur oder die außerbilanziellen Ge-\nund Wertpapierdienstleistungsbranche an              schäfte herangezogen werden. Die bei den Berech-\nden Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller           nungen zu berücksichtigenden Solvabilitätsanfor-\ngruppenangehöriger Unternehmen beider                derungen sind nach den §§ 10 und 10a dieses\nFinanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10           Gesetzes sowie den §§ 53c und 104g des Versiche-\nvom Hundert beträgt, oder                            rungsaufsichtsgesetzes zu ermitteln; soweit ein\nUnternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des\n2. die Bilanzsumme der Unternehmen in der Versi-\nEuropäischen Wirtschaftsraums oder einem Dritt-\ncherungsbranche sowie der Unternehmen in der\nstaat in die Berechnung einzubeziehen ist, das nicht\nBanken- und Wertpapierdienstleistungsbranche\nbereits in der Berechnung nach § 10a dieses Geset-\njeweils 6 Milliarden Euro übersteigen.\nzes oder nach § 104g des Versicherungsaufsichts-\n(4) Die Bundesanstalt kann bei den Berechnun-            gesetzes erfasst wird, sind insoweit die Bestimmun-\ngen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall ein-            gen über die Solvabilitätsanforderungen des jeweili-\nzelne konglomeratsangehörige Unternehmen un-                gen Sitzstaates anzuwenden.\nberücksichtigt lassen, wenn und solange                                              § 51b\n1. das Unternehmen sich in einem Drittstaat befin-                 Feststellung eines Finanzkonglomerats\ndet, in dem Hindernisse für die Übermittlung der\nfür die Berechnungen notwendigen Angaben                   (1) Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine bran-\nbestehen,                                               chenübergreifend tätige Gruppe von Unternehmen\nein Finanzkonglomerat ist. Sie teilt dem Mutter-\n2. vorbehaltlich des Satzes 2 die Einbeziehung des          unternehmen an der Spitze der Gruppe die Feststel-\nUnternehmens für die Aufsicht auf Konglome-             lung als Finanzkonglomerat und das übergeordnete\nratsebene ohne Bedeutung ist oder                       Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an der\n3. die Einbeziehung des Unternehmens in die                 Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen, teilt\nzusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats-           die Bundesanstalt dies dem in der Banken- und\nebene ungeeignet oder irreführend wäre.                 Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen beauf-\nsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit der\nErfüllen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 mehrere           höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein konglo-\nkonglomeratsangehörige Unternehmen die Voraus-              meratsangehöriges Erstversicherungsunternehmen\nsetzungen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die             mit einer höheren Bilanzsumme ist nach § 104o\nzusätzliche Beaufsichtigung der Gruppe jedoch               Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nnicht von untergeordneter Bedeutung, hat die Bun-           zu unterrichten.\ndesanstalt diese Unternehmen bei den Berechnun-\ngen nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen.              (2) Die Bundesanstalt hat die Feststellung einer\nGruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat\n(5) Sinken bei einer nach Maßgabe des § 1                und die Bestimmung des übergeordneten Finanz-\nAbs. 20 sowie der Absätze 2 und 3 als Finanzkon-            konglomeratsunternehmens aufzuheben, wenn die\nglomerat ermittelten Unternehmensgruppe, die be-            Voraussetzungen des § 1 Abs. 20 nicht mehr erfüllt\nreits der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maß-            sind, insbesondere in der Gruppe die maßgeblichen\ngabe dieses Gesetzes unterliegt, die Anteile nach           Anteile nach § 51a Abs. 2 und 3 Nr. 1 oder der\nden Absätzen 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach             Betrag nach § 51a Abs. 3 Nr. 2 absinken\nAbsatz 3 Nr. 2 während eines Geschäftsjahres unter\n1. in dem Fall des § 51a Abs. 2 unter einen Schwel-\ndie dort genannten Schwellenwerte, gilt die Gruppe\nlenwert von 35 vom Hundert;\nweiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei\ndarauf folgenden Geschäftsjahren                            2. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 1 unter einen\nSchwellenwert von 8 vom Hundert;\n1. in Fällen des Absatzes 2 ein Schwellenwert von\n35 vom Hundert;                                         3. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 2 unter einen\nSchwellenwert von 5 Milliarden Euro. Absatz 1\n2. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ein Schwellenwert             Satz 2 gilt entsprechend.\nvon 8 vom Hundert;\n(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Bun-\n3. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 ein Schwellenwert         desanstalt in den Fällen des § 51a Abs. 5 während\nvon 5 Milliarden Euro überschritten wird.               des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren die\n(6) Als Bilanzsumme im Sinne der Absätze 2               Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als\nund 3 sind die anhand der Jahresabschlüsse ermit-           Finanzkonglomerat und die Bestimmung des über-\ntelten aggregierten Bilanzsummen der Unternehmen            geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens auf-\nder Gruppe zugrunde zu legen. Unternehmen, an de-           heben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nnen eine Beteiligung gehalten wird, sind in Höhe des                                 § 51c\nAnteils ihrer Bilanzsummen anzurechnen, der dem\nvon der Gruppe gehaltenen aggregierten proportio-                                 Befreiungen\nnalen Anteil entspricht. Liegt ein konsolidierter              Die Bundesanstalt kann widerruflich von der\nAbschluss vor, ist dieser anstelle der aggregierten         Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als","3624           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\nFinanzkonglomerat absehen oder das übergeord-                die Gruppe von Unternehmen als Institutsgruppe\nnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den                   oder Finanzholding-Gruppe und ein Institut als\nVerpflichtungen nach den §§ 13d und 25a Abs. 1a              übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vor-\nganz oder teilweise freistellen, wenn                        schriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung\nauf konsolidierter Basis sind in diesem Fall entspre-\n1. im Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 2 die Gruppe den in          chend anzuwenden.\n§ 51a Abs. 3 Nr. 1 genannten Schwellenwert\nnicht erreicht und die zusätzliche Beaufsichti-             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für in der Banken-\ngung auf Konglomeratsebene nicht erforderlich,           und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige be-\nungeeignet oder irreführend ist; dies ist ins-           aufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit\nbesondere anzunehmen, wenn                               Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines be-\naufsichtigten       Finanzkonglomeratsunternehmens\na) die relative Größe der am schwächsten ver-            oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft\ntretenen Finanzbranche gemessen entweder             mit Sitz in einem Drittstaat sind und in dem Dritt-\nam durchschnittlichen Anteil nach § 51a              staat nicht einer den Bestimmungen dieses Geset-\nAbs. 3 Nr. 1 oder an der Bilanzsumme oder            zes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglome-\nden Solvabilitätsanforderungen dieser Fi-            raten gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegen.\nnanzbranche höchstens 5 vom Hundert\nbeträgt oder                                            (3) Die Bundesanstalt kann abweichend von den\nAbsätzen 1 und 2 im Einzelfall einer angemessenen\nb) der Marktanteil gemessen an der Bilanz-               Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder auf\nsumme in der Banken- und Wertpapier-                 Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung\ndienstleistungsbranche und an den in der             tragen. Sie kann insbesondere verlangen, dass\nVersicherungsbranche gebuchten Bruttobei-\n1. in Fällen des Absatzes 1 eine Finanzholding-\nträgen in keinem Vertragsstaat des Europäi-\nGesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem\nschen Wirtschaftsraums mehr als 5 vom\nanderen Staat des Europäischen Wirtschafts-\nHundert beträgt;\nraums gegründet wird, auf die die Vorschriften\n2. die zur Feststellung als Finanzkonglomerat füh-               dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf\nrende Überschreitung der Schwellenwerte in                   konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden\n§ 51a Abs. 2 und 3 ausschließlich auf eine erheb-            sind;\nliche Änderung der Struktur der Gruppe zurück-           2. in Fällen des Absatzes 2 eine gemischte Finanz-\nzuführen ist; die Freistellung ist auf einen Zeit-           holding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in\nraum von höchstens drei Jahren zu befristen,                 einem anderen Staat des Europäischen Wirt-\nbeginnend mit dem nächstfolgenden Geschäfts-                 schaftsraums gegründet wird, auf die die Vor-\njahr.“                                                       schriften dieses Gesetzes über die zusätzliche\nBeaufsichtigung auf Konglomeratsebene ent-\nsprechend anzuwenden sind.“\n38. Der bisherige        Vierte   Abschnitt   wird  Fünfter\nAbschnitt.\n41. Der bisherige § 53d wird § 53e und wie folgt geän-\ndert:\n39. § 53b Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „Meldun-\na) In Satz 1 wird die Angabe „25a Abs. 1 Nr. 3 und               gen an die“ durch die Wörter „Zusammenarbeit\n4“ durch die Angabe „25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und             mit der“ ersetzt.\n6“ und die Angabe „§§ 44c und 46 bis 50“ durch\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1\ndie Angabe „§§ 44c, 46 bis 49 und § 17 des\nwie folgt geändert:\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Einlagen-\nb) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 44c, 49, 50“ durch                    kreditinstitut“ ein Komma und das Wort\ndie Angabe „§§ 44c und 49 und der § 17 des                         „E-Geld-Institut“ eingefügt.\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nbb) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Einlagen-\nkreditinstitute“ ein Komma und das Wort\n40. Nach § 53c wird folgender § 53d eingefügt:                              „E-Geld-Institute“ eingefügt.\n„§ 53d                              c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nMutterunternehmen                                 „(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kom-\nmit Sitz in einem Drittstaat                       mission der Europäischen Gemeinschaften über\n1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe\n(1) Unterliegen Einlagenkreditinstitute, E-Geld-\nvon Unternehmen als Finanzkonglomerat\nInstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit\nnach § 51b Abs. 1;\nSitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Insti-\ntuts oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz              2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit\nin einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer              den anderen zuständigen Stellen des Euro-\nden Bestimmungen dieses Gesetzes über die                            päischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die\nBeaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleich-                     Überwachung von gruppeninternen Transak-\nwertigen Beaufsichtigung, kann die Bundesanstalt                     tionen und Risikokonzentrationen anwendet;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004             3625\n3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen                risiken und Kumulrisiken sowie Risiken mit\nnach § 53d Abs. 3.                                      langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ur-\nsachenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen.\n(3) Die Bundesanstalt hört die Kommission\nSoweit solche Risiken sich auch auf einzelne\nder Europäischen Gemeinschaften vorab an\nAdressen nach Nummer 1 unmittelbar auswir-\n1. in den Fällen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach            ken, ist dies in der Anzeige, aufgeschlüsselt\nMaßgabe der Bankenrichtlinie für die konsoli-           nach Einzeladressen, ebenfalls anzugeben. Das\ndierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundes-             Versicherungsrisiko besteht in der möglichen\nanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die           Inanspruchnahme, die unter Berücksichtigung\nder Beratende Bankenausschuss im Einklang               der vertraglichen Versicherungssumme unter\nmit Artikel 56a Abs. 2 der Bankenrichtlinie             Einbeziehung der Rückversicherung, der Scha-\nerstellt hat;                                           denerfahrungen der Vergangenheit und mathe-\nmatischer Modelle zu bestimmen ist;\n2. in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach\nMaßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koor-         3. hat das übergeordnete Finanzkonglomerats-\ndinator tätig würde. Die Bundesanstalt                  unternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8\nberücksichtigt die Stellungnahme, die der               oder Abs. 4 die Bundesanstalt und die Deutsche\nFinanzkonglomerateausschuss im Einklang                 Bundesbank über Risiken, die sich durch eine\nmit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie                    Kombination aus und durch Wechselwirkungen\n2002/87/EG erstellt hat.“                               zwischen den einzelnen Risikoarten ergeben,\nunverzüglich zu unterrichten;\n42. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird der Sechste             4. sind sämtliche während eines Kalenderjahres\nAbschnitt.                                                      durchgeführte bedeutende gruppeninterne\nTransaktionen innerhalb eines Finanzkonglome-\nrats der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-\n43. In § 56 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 24 Abs. 3               desbank vor dem 16. Januar des darauf folgen-\nSatz 1 oder Abs. 3a Satz 1,“ durch die Angabe „§ 24             den Jahres anzuzeigen. Gruppeninterne Trans-\nAbs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder             aktionen sind insbesondere\nSatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, § 24\nAbs. 3a Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.                                  a) Darlehen,\nb) Bürgschaften, Garantien und andere außer-\n44. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter                      bilanzielle Geschäfte,\nAbschnitt.                                                      c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im\nSinne der §§ 10 und 10a dieses Gesetzes\n45. Nach § 64f wird folgender § 64g angefügt:                           sowie der §§ 53c und 104g des Versiche-\nrungsaufsichtgesetzes betreffen,\n„§ 64g\nd) Kapitalanlagen,\nÜbergangsvorschriften zum\nFinanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz                 e) Rückversicherungsgeschäfte,\n(1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach                 f) Kostenteilungsvereinbarungen.\n§ 13d Abs. 2                                                    Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend,\n1. sind sämtliche während eines Kalenderjahres                  wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert\nauftretende bedeutende Risikokonzentrationen                der Eigenkapitalanforderung auf Konglomerats-\nder Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-                 ebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Trans-\nbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden                aktionen desselben oder verschiedener konglo-\nJahres anzuzeigen. Eine Risikokonzentration ist             meratsangehöriger Unternehmen mit einem\nbedeutend, wenn das entsprechend der §§ 13                  anderen konglomeratsangehörigen Unterneh-\nbis 13b, 19 und 20 dieses Gesetzes, jeweils auch            men während eines Geschäftsjahres sind jeweils\nin Verbindung mit der Rechtsverordnung nach                 adressatenbezogen zusammenzufassen, auch\n§ 22 dieses Gesetzes sowie des § 54 des Ver-                wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert\nsicherungsaufsichtsgesetzes zu ermittelnde                  der Eigenkapitalanforderung auf Konglomerats-\nAdressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlage-            ebene nicht erreicht.\nrisiko gegenüber einer nach Maßgabe des § 19               (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach\nAbs. 2 dieses Gesetzes zu bestimmenden                  § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt Absatz 1 Nr. 4 für gruppen-\nAdresse einzeln oder in der Summe 10 vom                interne Transaktionen mit gemischten Unterneh-\nHundert der Eigenkapitalanforderung auf                 men oder deren Tochterunternehmen entspre-\nKonglomeratsebene erreicht oder überschreitet;          chend.\n2. hat das übergeordnete Finanzkonglomerats-                   (3) Bis zu einer Ergänzung der Rechtsverord-\nunternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8              nung nach § 24 Abs. 4\noder Abs. 4 der Bundesanstalt und der Deut-\n1. sind im Rahmen der Anzeigen nach § 24 Abs. 3a\nschen Bundesbank die aus Versicherungsrisiken\nSatz 1 Nr. 1\nresultierenden, auf Basis des internen Risiko-\nmanagementsystems als bedeutend identifizier-               a) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Per-\nten, Risikokonzentrationen, die sich aus Groß-                  sonen, die die Geschäfte einer Finanzhol-","3626            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\nding-Gesellschaft oder einer gemischten              d) Nach der Angabe zu § 104i werden folgende\nFinanzholding-Gesellschaft tatsächlich füh-              Angaben eingefügt:\nren sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 2 der Anzei-\n„Vc\ngenverordnung vom 29. Dezember 1997\n(BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8                       Zusätzliche Beaufsichtigung\ndes Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I                          von Versicherungsunternehmen,\nS.1657) geändert worden ist, vorgesehenen                    die einem Finanzkonglomerat angehören\nErklärungen abzugeben;                                   § 104k      Begriffsbestimmungen\nb) zur Beurteilung der fachlichen Eignung der\n§ 104l      Zusammenarbeit bei der Beaufsichti-\nPersonen, die die Geschäfte einer Finanzhol-\ngung von Finanzkonglomeraten\nding-Gesellschaft oder gemischten Finanz-\nholding-Gesellschaft tatsächlich führen sol-             § 104m      Zuständigkeit für die zusätzliche\nlen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 1 der Anzeigenver-                      Beaufsichtigung auf Konglomerats-\nordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I                               ebene\nS. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des\n§ 104n      Ermittlung eines Finanzkonglomerats\nGesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I\nS. 1657) geändert worden ist, genannten                  § 104o      Feststellung eines Finanzkonglome-\nUnterlagen beizufügen;                                               rats\n2. gilt § 27 der Anzeigenverordnung vom 29. De-                  § 104p      Befreiungen\nzember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch\n§ 104q      Eigenmittelausstattung von Finanz-\nArtikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003\nkonglomeraten\n(BGBl. I S.1657) geändert worden ist, in Bezug\nauf Anzeigen einer gemischten Finanzholding-                 § 104r      Risikokonzentrationen und gruppen-\nGesellschaft nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24                           interne Transaktionen von Finanzkon-\nAbs. 3a Satz 5 entsprechend.                                             glomeraten\n(4) Die Ermittlung und Feststellung einer bran-               § 104s      Besondere organisatorische Pflichten\nchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe als                              von Finanzkonglomeraten\nFinanzkonglomerat nach den §§ 51a bis 51c in Ver-\n§ 104t      Maßnahmen bei unzureichenden\nbindung mit § 1 Abs. 20 erfolgt erstmals auf der\nEigenmitteln auf Konglomeratsebene\nGrundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003\nbeendete Geschäftsjahr; wesentliche Änderungen                   § 104u      Maßnahmen gegenüber gemischten\nwährend des Geschäftsjahres 2004 hat die Bundes-                             Finanzholding-Gesellschaften\nanstalt zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des\n§ 104v      Mutterunternehmen mit Sitz in einem\n§ 10b über die angemessene Eigenkapitalausstat-\nDrittstaat\ntung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der\nGrundlage der Rechnungslegung für das am                         § 104w      Grenzüberschreitende Auskünfte und\n1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr oder das                             Prüfungen“.\nwährend des Jahres 2005 beendete Geschäftsjahr               e) Die Angabe zu § 111f wird wie folgt gefasst:\nanzuwenden. Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4\nsind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen.“                 „§ 111f     Informationspflicht und Zusammen-\narbeit der Aufsicht bei verbundenen\nUnternehmen und Finanzkonglomera-\nArtikel 2                                              ten“.\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                     f) Nach der Angabe zu § 123b wird folgende Anga-\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der                  be eingefügt:\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I                     „§ 123c Übergangsvorschriften zum Finanz-\nS. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                           konglomeraterichtlinie-Umsetzungs-\n15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geän-                          gesetz“.\ndert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               2. In § 5 Abs. 6 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 13d\na) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe               Nr. 1, 2, 4, 4a und 5“ die Angabe „sowie § 13e Abs. 1\neingefügt:                                               Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3“ eingefügt.\n„§ 5a       Anhörung der zuständigen Stellen\neines anderen Mitglied- oder Vertrags-    3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nstaates“.                                                               „§ 5a\nb) Nach der Angabe zu § 13d wird folgende An-                           Anhörung der zuständigen Stellen\ngabe eingefügt:                                              eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates\n„§ 13e      Anzeigepflichten von Versicherungs-             (1) Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Ver-\nHoldinggesellschaften und gemisch-           sicherungsgeschäften nach § 5 Abs. 1 einem Unter-\nten Finanzholding-Gesellschaften“.           nehmen erteilt werden, das\nc) Die Angabe zu § 104a wird wie folgt gefasst:              1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines\n„104a       Begriffsbestimmungen“.                           Erstversicherungsunternehmens, eines Einla-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004             3627\ngenkreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d           6. Nach § 13d wird folgender § 13e eingefügt:\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes, eines E-Geld-\n„§ 13e\nInstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des\nKreditwesengesetzes oder eines Wertpapier-                                Anzeigepflichten von\nhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d                   Versicherungs-Holdinggesellschaften und\nSatz 2 des Kreditwesengesetzes ist und dessen                  gemischten Finanzholding-Gesellschaften\nMutterunternehmen in einem anderen Mitglied-\n(1) Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft hat\noder Vertragsstaat zugelassen ist oder\nder Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:\n2. durch dieselben natürlichen Personen oder                 1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die\nUnternehmen kontrolliert wird, die ein Erstver-              Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesell-\nsicherungsunternehmen, Einlagenkreditinstitut,               schaften tatsächlich führen soll, unter Angabe\nE-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunter-                 der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuver-\nnehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder              lässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich\nVertragsstaat kontrollieren,                                 sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; § 5\nhat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Erlaubnis             Abs. 5 Nr. 5 gilt entsprechend;\ndie zuständigen Stellen der anderen Mitglied- oder           2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte\nVertragsstaaten, in denen das Mutterunternehmen                  der Versicherungs-Holdinggesellschaften tat-\noder das Schwesterunternehmen nach Nummer 1                      sächlich geführt hat;\noder kontrollierende Personen nach Nummer 2\nihren gewöhnlichen Aufenthalt oder kontrollierende           3. Änderungen der Struktur der Unternehmens-\nUnternehmen nach Nummer 2 ihre Hauptniederlas-                   gruppe, an deren Spitze die Versicherungs-Hol-\nsung haben, anzuhören. Schwesterunternehmen im                   dinggesellschaft steht, in der Weise, dass die\nSinne des Satzes 1 Nr. 1 sind Unternehmen, die ein               Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird.\ngemeinsames Mutterunternehmen haben.                         Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt\n(2) Die Anhörung nach Absatz 1 erstreckt sich             Satz 1 Nr. 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die\ninsbesondere auf die Angaben, die für die Beurtei-           Geschäfte dieser Gesellschaft tatsächlich führen,\nlung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der          mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige\nin § 7a Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sowie für           bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bun-\ndie Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber              desbank einzureichen ist.\neiner bedeutenden Beteiligung im Sinne des § 7a                 (2) Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft hat\nAbs. 2 und des § 104 an Unternehmen derselben                der Aufsichtsbehörde einmal jährlich eine Sammel-\nGruppe im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in dem               anzeige ihrer Beteiligungen einzureichen. Die\nbetreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat erforder-          Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe\nlich sind, sowie auf die Angaben zu den Eigenmit-            solcher Beteiligungen sind der Aufsichtsbehörde\nteln.                                                        unverzüglich anzuzeigen.\n(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden bei             (3) Eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft,\nder Erteilung der Erlaubnis an Sterbekassen und die          die an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht,\nin § 159 Abs. 1 genannten Einrichtungen.“                    hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bun-\ndesbank einmal jährlich eine Sammelanzeige der\n4. Dem § 7a wird folgender Absatz 3 angefügt:                   konglomeratsangehörigen Unternehmen einzurei-\nchen. Veränderungen im Bestand konglomerats-\n„(3) Personen, die die Geschäfte einer Versiche-          angehöriger Unternehmen sind der Aufsichtsbe-\nrungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a                hörde unverzüglich anzuzeigen.“\nAbs. 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-\nGesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 tatsächlich        7. In § 14 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b\nführen, müssen zuverlässig sein und die zur Füh-             eingefügt:\nrung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung\nhaben.“                                                         „(1b) § 5a über die Anhörung der zuständigen\nStellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaa-\ntes ist entsprechend anzuwenden.“\n5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende\nNummer 2a angefügt:\n8. § 14a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„2a. das Erstversicherungsunternehmen im Fall\nder Erteilung der Erlaubnis Tochterunterneh-           „§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 1b gilt entspre-\nmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft            chend.“\nim Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder einer\ngemischten Finanzholding-Gesellschaft im            9. In § 53c werden nach Absatz 3c folgende Absätze\nSinne des § 104k Nr. 3 wird und Tatsachen die          3d und 3e eingefügt:\nAnnahme rechtfertigen, dass eine Person im\n„(3d) Von der Summe der sich nach Absatz 3\nSinne des § 7a Abs. 3 nicht zuverlässig ist oder\nSatz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind abzuzie-\nnicht die zur Führung der Geschäfte der\nhen\nVersicherungs-Holdinggesellschaft oder der\ngemischten Finanzholding-Gesellschaft erfor-           1. Beteiligungen des Versicherungsunternehmens\nderliche fachliche Eignung hat,“.                          im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 an Kre-","3628          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\nditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1      § 104q Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3\nbis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes,             bis 9 und § 104r Abs. 1, 3 und 4, jeweils auch in Ver-\nFinanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1        bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengeset-        Abs. 2, § 104q Abs. 1 Satz 2 und § 104r Abs. 2\nzes und Finanzunternehmen im Sinne des § 1              sowie die Verpflichtungen nach § 14 des Geldwä-\nAbs. 3 des Kreditwesengesetzes,                         schegesetzes erfüllt hat.“\n2. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des\nAbsatzes 3 Satz 1 Nr. 3a und Forderungen aus        11. Dem § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nnachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des             „Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch\nAbsatzes 3 Satz 1 Nr. 3b gegenüber den in Num-          gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften\nmer 1 genannten Unternehmen, an denen das               im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 und gemischten\nVersicherungsunternehmen eine Beteiligung hält          Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k\noder mit dem zusammen es Mitglied einer hori-           Nr. 3 sowie gegenüber den Personen, die die\nzontalen Unternehmensgruppe (§ 104a Abs. 2              Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich\nNr. 1 Satz 4) ist.                                      führen.“\nDie Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Ver-\nsicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugs-         12. § 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\npositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn\na) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-\ndas Versicherungsunternehmen Anteile an den in\ngefügt:\nNummer 1 genannten Unternehmen vorüber-\ngehend besitzt, um das betreffende Unternehmen                 „1b. von Erstversicherungsunternehmen, die\nzwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen.                  der zusätzlichen Beaufsichtigung nach\nEin Versicherungsunternehmen braucht Positionen                      Maßgabe des Abschnitts Vc unterliegen,\nnach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuzie-                   und den in Nummer 1 genannten Personen\nhen, wenn es nach Abschnitt Vc dieses Gesetzes                       Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über\nzusätzlich beaufsichtigt wird. Die Aufsichtsbehörde                  die Geschäftsangelegenheiten zu verlan-\nkann auf Antrag des Versicherungsunternehmens                        gen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung\nzulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1                     zweckdienlich sind; übermittelt das Erst-\ngenannten Positionen die in Anhang I der Richtlinie                  versicherungsunternehmen diese Informa-\n2002/87/EG genannten Berechnungsmethoden 1, 2                        tionen trotz Aufforderung nicht, so kann die\noder 3 entsprechend angewendet werden (Alter-                        Aufsichtsbehörde auch von der gemischten\nnativrechnung). In diesem Fall braucht das Versi-                    Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des\ncherungsunternehmen die in Satz 1 genannten                          § 104k Nr. 3 Auskunft, Übersendung oder\nPositionen nicht von seinen Eigenmitteln abzuzie-                    Vorlage dieser Unterlagen verlangen; benö-\nhen. Eine Berechnung auf der Grundlage des kon-                      tigt die Aufsichtsbehörde Informationen,\nsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfol-                  die im Einklang mit den für die in die zusätz-\ngen, wenn und soweit nach Auffassung der Auf-                        liche Beaufsichtigung einbezogenen Unter-\nsichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten                     nehmen erlassenen Rechtsvorschriften be-\nManagements und der internen Kontrollen in Bezug                     reits einer anderen zuständigen Behörde\nauf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen                     erteilt wurden, so soll sie sich an diese\nUnternehmen zufrieden stellend sind. Die nach                        Behörde wenden,“.\nSatz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheit-\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nlich anzuwenden.\n„2. auch ohne besonderen Anlass in den Ge-\n(3e) Absatz 3d Satz 1 und 2 ist entsprechend                      schäftsräumen der Versicherungsunterneh-\nanzuwenden auf entsprechende Beteiligungs- und                       men Prüfungen des Geschäftsbetriebs vor-\nForderungstitel des Versicherungsunternehmens                        zunehmen; im Rahmen der zusätzlichen\nan oder gegenüber Erstversicherungsunternehmen                       Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis\nim Sinne des § 104k Nr. 2 zweiter Halbsatz, Rück-                    104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen\nversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a                         der Informationen nach Nummer 1a auch\nAbs. 2 Nr. 3 und Versicherungs-Holdinggesellschaf-                   bei verbundenen Unternehmen und betei-\nten im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4. Ein Versiche-                  ligten Unternehmen und deren verbunde-\nrungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1                      nen Unternehmen des der zusätzlichen\nin Verbindung mit Absatz 3d Satz 1 nicht von seinen                  Beaufsichtigung unterliegenden Versiche-\nEigenmitteln abzuziehen, wenn es nach Ab-                            rungsunternehmens vornehmen; im Rah-\nschnitt Vb dieses Gesetzes zusätzlich beaufsichtigt                  men der zusätzlichen Beaufsichtigung nach\nwird.“                                                               dem Abschnitt Vc darf die Aufsichtsbehör-\nde Prüfungen der Informationen nach Num-\n10. § 57 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            mer 1b auch bei verbundenen Unterneh-\nmen und beteiligten Unternehmen und\n„Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der                        deren verbundenen Unternehmen des der\nPrüfer festzustellen, ob das Versicherungsunter-                     zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen-\nnehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs. 1 und                    den Versicherungsunternehmens sowie bei\n4, § 13c Abs. 1 und 4, § 13d Nr. 1 bis 5, § 13e, die                 der gemischten Finanzholding-Gesell-\nAnforderungen nach den §§ 104d und 104g Abs. 1,                      schaft vornehmen,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004              3629\n13. Dem § 87 wird folgender Absatz 7 angefügt:                      beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen\nKontrolle käme. Von Maßnahmen nach Absatz 2\n„(7) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen                   Satz 1 gegenüber Erwerbern im Sinne des Sat-\nbekannt, aus denen sich ergibt, dass eine Person,               zes 1 hat die Aufsichtsbehörde die zuständigen\ndie die Geschäfte einer Versicherungs-Holding-                  Stellen des anderen Staates zu unterrichten; sie\ngesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 tat-              soll sie vorher anhören, wenn nicht zu befürchten\nsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur        ist, dass durch die Verzögerung die Wirksamkeit\nFührung der Geschäfte erforderliche fachliche Eig-              der Maßnahme vereitelt oder wesentlich beein-\nnung hat, gilt § 104u Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit            trächtigt wird.“\nAbs. 2 bis 4 entsprechend.“\nb) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:\n14. In § 89a wird nach der Angabe „104 Abs. 1a Satz 1,                 „(5) § 5a über die Anhörung der zuständigen\nAbs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4,“ die Angabe „§ 104r             Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertrags-\nAbs. 4 Satz 5, §§ 104t, 104u Abs. 1,“ eingefügt.                staates ist entsprechend anzuwenden.“\n15. § 104 wird wie folgt geändert:                           16. § 104a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Definitionen“\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ndurch das Wort „Begriffsbestimmungen“ ersetzt.\nfügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(2a) Vor Maßnahmen nach Absatz 1a Satz 1\nhat die Aufsichtsbehörde die zuständigen Stel-              aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nlen in den anderen betroffenen Mitglied- oder                    „1. Beteiligte Unternehmen: Unternehmen,\nVertragsstaaten anzuhören, wenn es sich bei                           die entweder Mutterunternehmen sind\ndem Erwerber der bedeutenden Beteiligung                              oder die eine Beteiligung halten oder die\nhandelt                                                               einer horizontalen Unternehmensgruppe\n1. um ein in dem anderen Staat zugelassenes                           angehören. Beteiligungen in diesem\nErstversicherungsunternehmen im Sinne des                         Sinne sind Anteile an anderen Unterneh-\n§ 104k Nr. 2 Buchstabe a Halbsatz 2, Ein-                         men nach Maßgabe des § 271 Abs. 1\nlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d                      Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, zumin-\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-                           dest aber das unmittelbare oder mittel-\nInstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des                      bare Halten von mindestens 20 vom\nKreditwesengesetzes oder Wertpapierhan-                           Hundert der Stimmrechte oder des Kapi-\ndelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d                          tals. Mutterunternehmen sind Unterneh-\nSatz 2 des Kreditwesengesetzes,                                   men, die Mutterunternehmen im Sinne\ndes § 290 des Handelsgesetzbuchs\n2. um ein Mutterunternehmen eines in dem                              sind, sowie alle Unternehmen, die tat-\nanderen Staat zugelassenen Erstversiche-                          sächlich einen beherrschenden Einfluss\nrungsunternehmens im Sinne des § 104k                             auf ein anderes Unternehmen ausüben,\nNr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz, Einlagen-                     ohne dass es auf die Rechtsform oder\nkreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1                   den Sitz ankommt. Eine horizontale\ndes Kreditwesengesetzes, E-Geld-Instituts                         Unternehmensgruppe ist eine Gruppe,\nim Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kredit-                       in der ein Unternehmen mit einem oder\nwesengesetzes oder Wertpapierhandelsun-                           mehreren anderen Unternehmen in der\nternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2                        Weise verbunden ist, dass\ndes Kreditwesengesetzes oder\n1. sie gemeinsam aufgrund einer Sat-\n3. um eine Person, die ein in dem anderen Staat                          zungsbestimmung oder eines Vertra-\nzugelassenes       Erstversicherungsunterneh-                        ges unter einheitlicher Leitung stehen\nmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a                            oder\nzweiter Halbsatz, Einlagenkreditinstitut im\nSinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kredit-                          2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder\nwesengesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des                          Aufsichtsorgane mehrheitlich aus den-\n§ 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes                           selben Personen zusammensetzen,\noder Wertpapierhandelsunternehmen im                                 die während des Geschäftsjahres und\nSinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kredit-                             bis zum Ablauf des in § 290 Abs. 1\nwesengesetzes kontrolliert,                                          des Handelsgesetzbuchs bestimm-\nten Zeitraums im Amt sind, wenn sie\nund wenn das Erstversicherungsunternehmen                                einen konsolidierten Abschluss auf-\nim Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a zweiter                            zustellen haben oder hätten;“\nHalbsatz, das Einlagenkreditinstitut im Sinne\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Haupttätigkeit“\ndes § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-\ndurch das Wort „Tätigkeit“ ersetzt.\nzes, das E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Abs. 3d\nSatz 4 des Kreditwesengesetzes oder das Wert-               cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Mutter-\npapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1                         unternehmen“ die Angabe „, die keine ge-\nAbs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, an                        mischte Finanzholding-Gesellschaft im\ndem der Erwerber eine Beteiligung zu halten                       Sinne des § 104k Nr. 3 sind,“ eingefügt.","3630          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\ndd) In Nummer 5 werden nach den Wörtern                        men, die den Betrieb von Versicherungs-\n„noch Versicherungs-Holdinggesellschaf-                    geschäften zum Gegenstand haben und\nten“ die Wörter „noch gemischte Finanzhol-                 nicht Träger der Sozialversicherung sind, mit\nding-Gesellschaften im Sinne des § 104k                    Ausnahme der Rückversicherungsunterneh-\nNr. 3“ eingefügt.                                          men, der Sterbekassen sowie der in § 1\nAbs. 3 und § 159 Abs. 1 genannten Unterneh-\n17. § 104b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        men und Einrichtungen;\n„Verbundene Unternehmen in diesem Sinne sind                    b) die Banken- und Wertpapierdienstleistungs-\nUnternehmen, die einer horizontalen Unterneh-                      branche; dieser gehören Kreditinstitute im\nmensgruppe im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4                 Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengeset-\nangehören, Tochterunternehmen im Sinne des                         zes, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne\n§ 104a Abs. 2 Nr. 2 oder andere Unternehmen, an                    des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kredit-\ndenen eine Beteiligung im Sinne von § 104a Abs. 2                  wesengesetzes, Finanzunternehmen im Sinne\nNr. 1 Satz 2 gehalten wird.“                                       des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,\nUnternehmen mit bankbezogenen Hilfs-\ndiensten im Sinne des § 1 Abs. 3c des Kredit-\n18. Dem § 104e wird folgender Absatz 4 angefügt:                        wesengesetzes oder entsprechende Unter-\n„(4) Ein Versicherungsunternehmen, das der zu-                  nehmen mit Sitz im Ausland an; für die Zwe-\nsätzlichen Aufsicht unterliegt, muss über ein an-                  cke der §§ 104n und 104p gelten Kapitalan-\ngemessenes Risikomanagement und angemessene                        lagegesellschaften als nicht dieser Branche\nKontrollmechanismen, einschließlich eines ord-                     angehörig;\nnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungs-                      c) eine weitere aus den gemischten Finanzhol-\ngemäßer Rechnungslegungsvorschriften verfügen,                     ding-Gesellschaften gebildete Branche;\num die Geschäfte nach Absatz 2 angemessen\nermitteln, quantifizieren, überwachen und kontrol-          3. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften: Mut-\nlieren zu können.“                                             terunternehmen, die keine beaufsichtigten\nFinanzkonglomeratsunternehmen sind, und die\nzusammen mit ihren Tochterunternehmen, von\n19. Nach dem Abschnitt Vb wird folgender Abschnitt Vc\ndenen mindestens ein Unternehmen ein beauf-\neingefügt:\nsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit\n„Vc                                  Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied-\noder Vertragsstaat ist, und anderen Unterneh-\nZusätzliche Beaufsichtigung                       men ein Finanzkonglomerat bilden. Beaufsich-\nvon Versicherungsunternehmen,                       tigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind\ndie einem Finanzkonglomerat angehören                    konglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitute,\n§ 104k                                 E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunterneh-\nmen, Erstversicherungsunternehmen, Kapital-\nBegriffsbestimmungen                           anlagegesellschaften oder andere Vermögens-\nIm Sinne dieses Abschnitts sind:                            verwaltungsgesellschaften im Sinne des Arti-\nkels 2 Nr. 5 und des Artikels 30 der Richtlinie\n1. Branchenvorschriften: Die Rechtsvorschriften                2002/87/EG;\nder Europäischen Gemeinschaften im Bereich\nder Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien        4. Finanzkonglomerat: Eine Gruppe von Unterneh-\n73/239/EWG,       79/267/EWG,     85/611/EWG,              men,\n98/78/EG,      93/6/EWG,     93/22/EWG      und\na) die aus einem Mutterunternehmen, seinen\n2000/12/EG, die darauf beruhenden inländi-\nTochterunternehmen und den Unternehmen,\nschen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz,\nan denen das Mutterunternehmen oder ein\ndas Kreditwesengesetz, das Wertpapierhan-\nTochterunternehmen eine Beteiligung im\ndelsgesetz, das Investmentgesetz, das Hypo-\nSinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 halten,\nthekenbankgesetz, das Gesetz über Bauspar-\nbesteht, sowie Unternehmen, die zu einer\nkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich\nhorizontalen Unternehmensgruppe zusam-\nder dazu ergangenen Rechtsverordnungen\nmengefasst sind;\nsowie der sonstigen im Bereich der Finanzauf-\nsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvor-               b) an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanz-\nschriften;                                                     konglomeratsunternehmen steht, bei dem es\nsich um ein Mutterunternehmen eines Unter-\n2. Finanzbranche: Die folgenden Branchen:\nnehmens der Finanzbranche, ein Unterneh-\na) die Versicherungsbranche; dieser gehören                    men, das eine Beteiligung im Sinne des\nErstversicherungsunternehmen, Rückversi-                    § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 an einem Unter-\ncherungsunternehmen im Sinne des § 104a                     nehmen der Finanzbranche hält, oder ein\nAbs. 2 Nr. 3 beziehungsweise des § 119                      Unternehmen, das mit einem anderen Unter-\nAbs. 1, Versicherungs-Holdinggesellschaften                 nehmen der Banken- und Wertpapier-\nim Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder ent-                  dienstleistungsbranche oder der Ver-\nsprechende Unternehmen mit Sitz im Aus-                     sicherungsbranche zu einer horizontalen\nland an; Erstversicherungsunternehmen im                    Unternehmensgruppe zusammengefasst ist,\nSinne des ersten Halbsatzes sind Unterneh-                  handelt; steht kein beaufsichtigtes Finanz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004            3631\nkonglomeratsunternehmen an der Spitze der                sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risi-\nGruppe, weist die Gruppe jedoch mindestens               ken oder auf Wechselwirkungen zwischen die-\neines dieser Unternehmen als Tochterunter-               sen Risiken beruht oder beruhen kann.\nnehmen auf, ist die Gruppe ein Finanzkonglo-\nmerat, wenn sie vorwiegend in der Finanz-                                     § 104l\nbranche tätig ist;                                                   Zusammenarbeit bei der\nBeaufsichtigung von Finanzkonglomeraten\nc) der mindestens ein Unternehmen der Versi-\ncherungsbranche sowie mindestens ein                    (1) Die Aufsichtsbehörde und, soweit sie im\nUnternehmen der Banken- und Wertpapier-              Rahmen des Kreditwesengesetzes bei der Beauf-\ndienstleistungsbranche angehören und                 sichtigung von Finanzkonglomeraten tätig wird,\ndie Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Ermitt-\nd) in der die konsolidierte oder aggregierte\nlung und der Beaufsichtigung von Finanzkonglome-\nTätigkeit beziehungsweise die konsolidierte\nraten nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG des\nund die aggregierte Tätigkeit der Unterneh-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nmen der Gruppe sowohl in der Versiche-\n16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsich-\nrungsbranche als auch in der Banken- und\ntigung der Kreditinstitute, Versicherungsunterneh-\nWertpapierdienstleistungsbranche erheblich\nmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglome-\nsind.\nrats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG,\nAls Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergrup-          79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG\npe einer Gruppe im Sinne des Buchstaben a, die            und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien\nselbst die Voraussetzungen nach den Buch-                98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Par-\nstaben a bis d erfüllt;                                  laments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1)\nmit den zuständigen Stellen in den anderen Mit-\n5. Horizontale Unternehmensgruppe: Eine Unter-              glied- oder Vertragsstaaten zusammen; § 84 Abs. 3\nnehmensgruppe im Sinne des § 104a Abs. 2                 und 4 Satz 5 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 3 Satz 2\nNr. 1 Satz 4;                                            des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.\n6. Mutterunternehmen: Mutterunternehmen            im       Gehört ein Erstversicherungsunternehmen einer\nSinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3;                    grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppe\nan, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, das\n7. Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im                noch nicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/ EG\nSinne des § 104a Abs. 2 Nr. 2;                           als solches eingestuft wurde, teilt die Aufsichtsbe-\nhörde dies den zuständigen Stellen in den anderen\n8. Gruppeninterne Transaktionen auf Konglome-               betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten mit.\nratsebene: Transaktionen, bei denen sich beauf-\nsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen zur                 (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt mit den\nErfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indi-        zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mit-\nrekt auf andere Unternehmen innerhalb dessel-            glied- oder Vertragsstaaten nach Maßgabe des Arti-\nben Finanzkonglomerats oder auf natürliche               kels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den nach diesem\noder juristische Personen stützen, die mit den           Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des\nUnternehmen der Gruppe durch enge Verbin-                Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator. Ist\ndungen verbunden sind, wobei unerheblich ist,            die Aufsichtsbehörde Koordinator, obliegen ihr nach\nob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher       Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG\noder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher              insbesondere folgende Aufgaben:\nGrundlage erfolgt. Eine enge Verbindung im\n1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung\nSinne des Satzes 1 besteht, wenn ein oder meh-\nzweckdienlicher und grundlegender Informatio-\nrere Unternehmen oder ein oder mehrere natürli-\nnen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in\nche Personen verbunden sind\nKrisensituationen;\n1. durch das unmittelbare oder mittelbare Hal-\n2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanz-\nten durch ein oder mehrere Tochterunter-\nlage eines Finanzkonglomerats;\nnehmen oder Treuhänder von mindestens\n20 vom Hundert des Kapitals oder der                 3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über\nStimmrechte oder                                         die Eigenmittelausstattung und der Bestimmun-\ngen über Risikokonzentrationen und gruppen-\n2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels\ninterne Transaktionen nach Maßgabe der Arti-\neines gleichartigen Verhältnisses oder als\nkel 6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG;\nSchwesterunternehmen;\n4. Beurteilung der Struktur, Organisation und inter-\n9. Risikokonzentrationen: Alle mit einem Ausfall-               nen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats\nrisiko behafteten Engagements der Unterneh-                  nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie\nmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug                 2002/87/EG;\nsind, die Solvabilität oder die allgemeine Finanz-\nlage der beaufsichtigten Finanzkonglomerats-             5. Planung und Koordinierung der Aufsichts-\nunternehmen zu gefährden, wobei die Ausfall-                 tätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung\ngefahr auf einem Adressenausfallrisiko, einem                sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit\nKreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem Ver-                 mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen\nsicherungsrisiko, einem Marktrisiko, einem                   betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten und","3632           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\n6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entschei-                men von den Vorschriften dieses Gesetzes über die\ndungen, die der Aufsichtsbehörde durch die               Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruf-\nRichtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer            lich freistellen, wenn\nBestimmungen zugewiesen werden.\n1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanz-\nDie Aufsichtsbehörde als Koordinator                              konglomerat nachgeordnet ist, dessen über-\n1. unterrichtet die zuständigen Stellen in den an-               geordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen\nderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaa-               mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Ver-\nten über die Mitteilung der Feststellung einer               tragsstaat dort in die zusätzliche Beaufsichti-\nGruppe von Unternehmen als Finanzkonglome-                   gung auf Konglomeratsebene gemäß der Richt-\nrat nach § 104o Abs. 1 sowie die gewählte Vor-               linie 2002/87/EG einbezogen ist, oder\ngehensweise in den Fällen des § 104v;\n2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des\n2. hört die zuständigen Stellen in den anderen                   Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts\nbetroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten                   seiner Tätigkeiten in verschiedenen Mitglied-\nvorab an                                                     oder Vertragsstaaten angemessen ist; dem\nübergeordneten Finanzkonglomeratsunterneh-\na) bei Entscheidungen nach § 104q Abs. 3\nmen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nSatz 8, auch in Verbindung mit § 104r Abs. 1,\nund § 104v;                                             (2) Die Aufsichtsbehörde kann über die Fälle des\nb) bei Befreiungen nach § 104q Abs. 9 Satz 3; in         § 104k Nr. 4 und § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder\ndringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde          Abs. 4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr. 14,\nvon der vorherigen Anhörung absehen;                 des Artikels 3 und des Artikels 5 der Richtlinie\n2002/87/EG eine branchenübergreifend tätige\nc) vor Maßnahmen nach § 104q Abs. 5, § 104r              Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und\nAbs. 4 Satz 5, § 104t Abs. 1 und § 104u              ein Erstversicherungsunternehmen als übergeord-\nAbs. 1, sofern dies für deren Aufsichtstätig-        netes Finanzkonglomeratsunternehmen bestim-\nkeit von Bedeutung ist. In dringenden Fällen         men. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die\noder bei Gefahr im Verzug kann die Auf-              zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglome-\nsichtsbehörde von der vorherigen Anhörung            raten sind in diesem Fall entsprechend anzuwen-\nabsehen. Sie hat die zuständigen Stellen der         den.\nbetroffenen Mitglied- und Vertragsstaaten\nhiervon unverzüglich zu unterrichten;                                         § 104n\n3. unterbreitet den zuständigen Stellen in den                        Ermittlung eines Finanzkonglomerats\nanderen betroffenen Mitglied- oder Vertrags-\nstaaten Vorschläge für Entscheidungen zur                   (1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt, ob branchen-\nübergreifend tätige Gruppen von Unternehmen als\na) Nichtberücksichtigung von konglomerats-\nFinanzkonglomerate einzustufen sind.\nangehörigen Unternehmen bei der Berech-\nnung der Schwellenwerte nach § 104n                     (2) Eine Gruppe ist im Sinne von § 104k Nr. 4\nAbs. 4;                                              Buchstabe b Halbsatz 2 vorwiegend in der Finanz-\nb) Aufhebung der Feststellung einer Unterneh-            branche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der\nmensgruppe als Finanzkonglomerat und                 in einer Finanzbranche tätigen Unternehmen der\neines der Unternehmen der Gruppe als über-           Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt\ngeordnetes Finanzkonglomeratsunterneh-               mehr als 40 vom Hundert beträgt.\nmen nach § 104o Abs. 3;\n(3) Die konsolidierten oder aggregierten Tätig-\nc) Befreiungen nach § 104p Nr. 2.                        keiten beziehungsweise die konsolidierten und\naggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Ver-\n(3) In den Fällen des § 104n Abs. 4 und 6 Satz 4,\nsicherungsbranche sowie der Banken- und Wert-\n§ 104o Abs. 3, § 104p und § 104q Abs. 4 entschei-\npapierdienstleistungsbranche sind erheblich im\ndet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den\nSinne des § 104k Nr. 4 Buchstabe d, wenn\nzuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mit-\nglied- und Vertragsstaaten.                                  1. a) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen\n(4) Die näheren Bestimmungen über die Zusam-                      der Versicherungsbranche an der Bilanzsum-\nmenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkon-                     me aller gruppenangehöriger Unternehmen\nglomeraten regelt die Aufsichtsbehörde in Koopera-                   beider Finanzbranchen und der Anteil der\ntionsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen                      Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen\nder anderen betroffenen Mitglied- oder Vertrags-                     der Versicherungsbranche an den Gesamt-\nstaaten.                                                             solvabilitätsanforderungen aller gruppenan-\ngehöriger Unternehmen beider Finanzbran-\n§ 104m                                       chen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hun-\nZuständigkeit für die zusätzliche                         dert beträgt und\nBeaufsichtigung auf Konglomeratsebene\nb) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann von der Beauf-                      der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-\nsichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und                      branche an der Bilanzsumme aller gruppen-\ndas übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-                        angehöriger Unternehmen beider Finanz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004           3633\nbranchen und der Anteil der Solvabilitätsan-         Abschluss vor, ist dieser anstelle der aggregierten\nforderungen der Unternehmen der Banken-              Bilanzsummen der Einzelabschlüsse der Unterneh-\nund Wertpapierdienstleistungsbranche an der          men zugrunde zu legen. Abweichend von den Sät-\nGesamtsolvabilitätsanforderung aller grup-           zen 1 und 2 kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall\npenangehöriger Unternehmen beider Finanz-            zulassen, dass für die Berechnung der Schwellen-\nbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom             werte anstelle oder zusätzlich zu der Bilanzsumme\nHundert beträgt oder                                 die Ertragsstruktur oder die außerbilanziellen\nGeschäfte herangezogen werden. Die bei den\n2.     die Bilanzsumme der Unternehmen in der               Berechnungen zu berücksichtigenden Solvabilitäts-\nVersicherungsbranche sowie der Unterneh-             anforderungen sind nach den §§ 53c und 104g die-\nmen in der Banken- und Wertpapierdienst-             ses Gesetzes sowie den §§ 10 und 10a des Kredit-\nleistungsbranche jeweils 6 Milliarden Euro           wesengesetzes zu ermitteln. Soweit ein Unterneh-\nübersteigen.                                         men mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Ver-\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei den Berech-            tragsstaat in die Berechnung einzubeziehen ist, das\nnungen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall ein-         nicht bereits in der Berechnung nach § 104g dieses\nzelne konglomeratsangehörige Unternehmen un-                Gesetzes oder nach § 10a des Kreditwesengeset-\nberücksichtigt lassen, wenn und solange                     zes erfasst wird, sind insoweit die Bestimmungen\nüber die Solvabilitätsanforderungen des jeweiligen\n1. das Unternehmen sich in einem Drittstaat befin-          Sitzstaates anzuwenden; dies gilt entsprechend für\ndet, in dem Hindernisse für die Übermittlung der        Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, wenn dort\nfür die Berechnungen notwendigen Angaben                gleichwertige Solvabilitätsanforderungen bestehen.\nbestehen,\n§ 104o\n2. vorbehaltlich des Satzes 2 die Einbeziehung des\nUnternehmens für die Aufsicht auf Konglome-                     Feststellung eines Finanzkonglomerats\nratsebene ohne Bedeutung ist, oder                         (1) Die Aufsichtsbehörde stellt fest, dass eine\n3. die Einbeziehung des Unternehmens in die                 branchenübergreifend tätige Gruppe von Unterneh-\nzusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats-           men ein Finanzkonglomerat ist. Sie teilt dem Mut-\nebene ungeeignet oder irreführend wäre.                 terunternehmen an der Spitze der Gruppe die Fest-\nstellung als Finanzkonglomerat und das übergeord-\nErfüllen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 mehrere           nete Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an\nkonglomeratsangehörige Unternehmen die Voraus-              der Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen,\nsetzungen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die             teilt die Aufsichtsbehörde dies dem konglomerats-\nzusätzliche Beaufsichtigung der Gruppe jedoch               angehörigen Erstversicherungsunternehmen mit\nnicht von untergeordneter Bedeutung, hat die Auf-           der höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein in\nsichtsbehörde diese Unternehmen bei den Berech-             der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbran-\nnungen nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichti-           che tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomerats-\ngen.                                                        unternehmen mit einer höheren Bilanzsumme ist\nnach § 51b Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes\n(5) Sinken bei einer nach Maßgabe des § 104k\nzu unterrichten.\nNr. 4 sowie der Absätze 2 und 3 als Finanzkonglo-\nmerat ermittelten Unternehmensgruppe, die bereits              (2) Die Aufsichtsbehörde hat die Feststellung\nder zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe               einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglo-\ndieses Gesetzes unterliegt, die Anteile nach den            merat und die Bestimmung des übergeordneten\nAbsätzen 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach Ab-             Finanzkonglomeratsunternehmens         aufzuheben,\nsatz 3 Nr. 2 während eines Geschäftsjahres unter            wenn die Voraussetzungen des § 104k Nr. 4 nicht\ndie dort genannten Schwellenwerte, gilt die Gruppe          mehr erfüllt sind, insbesondere in der Gruppe die\nweiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei              maßgeblichen Anteile nach § 104n Abs. 2 und 3\ndarauf folgenden Geschäftsjahren                            Nr. 1 oder der Betrag nach § 104n Abs. 3 Nr. 2\nabsinken\n1. in Fällen des Absatzes 2 ein Schwellenwert von\n35 vom Hundert,                                         1. in dem Fall des § 104n Abs. 2 unter einen\nSchwellenwert von 35 vom Hundert,\n2. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ein Schwellenwert\nvon 8 vom Hundert,                                      2. in dem Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 1 unter einen\nSchwellenwert von 8 vom Hundert,\n3. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 ein Schwellenwert\nvon 5 Milliarden Euro                                   3. in dem Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 2 unter einen\nSchwellenwert von 5 Milliarden Euro.\nüberschritten wird.\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(6) Als Bilanzsumme im Sinne der Absätze 2 und 3\nsind die anhand der Jahresabschlüsse ermittelten               (3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Auf-\naggregierten Bilanzsummen der Unternehmen der               sichtsbehörde in den Fällen des § 104n Abs. 5 wäh-\nGruppe zugrunde zu legen. Unternehmen, an denen             rend des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren\neine Beteiligung gehalten wird, sind in Höhe des            die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als\nAnteils ihrer Bilanzsummen anzurechnen, der dem             Finanzkonglomerat und die Bestimmung des über-\nvon der Gruppe gehaltenen aggregierten proportio-           geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens auf-\nnalen Anteil entspricht. Liegt ein konsolidierter           heben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.","3634            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\n§ 104p                                   c) Methode 3: Buchwert-/Anforderungsabzugs-\nmethode oder\nBefreiungen\nDie Aufsichtsbehörde kann widerruflich von der                 d) Kombination der Methoden 1 bis 3,\nFeststellung einer Gruppe von Unternehmen als                 4. Risikomodelle,\nFinanzkonglomerat absehen oder das übergeord-\nnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den                    5. Berechnungsintervalle.\nVerpflichtungen nach den §§ 104r und 104s ganz\noder teilweise freistellen, wenn                              Das Bundesministerium der Finanzen kann diese\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die\n1. im Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 2 die Gruppe den in          Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass\n§ 104n Abs. 3 Nr. 1 genannten Schwellenwert               die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der\nnicht erreicht und die zusätzliche Beaufsichti-           Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der\ngung auf Konglomeratsebene nicht erforderlich,            Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der\nungeeignet oder irreführend ist; dies ist ins-            Institute im Sinne des § 1b des Kreditwesengeset-\nbesondere anzunehmen, wenn                                zes und der Versicherungsbeirat anzuhören.\na) die relative Größe der am schwächsten ver-\n(2) Die Bundesanstalt überprüft die angemes-\ntretenen Finanzbranche gemessen entweder\nsene Eigenmittelausstattung der Finanzkonglome-\nam durchschnittlichen Anteil nach § 104n\nrate. Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-\nAbs. 3 Nr. 1 oder an der Bilanzsumme oder\nnehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 oder\nden Solvabilitätsanforderungen dieser Fi-\ndes Absatzes 4 hat der Aufsichtsbehörde und der\nnanzbranche höchstens 5 vom Hundert\nDeutschen Bundesbank die für die Überprüfung der\nbeträgt oder\nangemessenen Eigenmittelausstattung auf Konglo-\nb) der Marktanteil gemessen an der Bilanz-                meratsebene nach Maßgabe des Absatzes 1 erfor-\nsumme in der Banken- und Wertpapier-                 derlichen Angaben einzureichen, es sei denn, ein\ndienstleistungsbranche und an den in der             übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen\nVersicherungsbranche gebuchten Bruttobei-            im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4\nträgen in keinem Vertragsstaat des Europäi-           des Kreditwesengesetzes ist nach § 10b Abs. 2 des\nschen Wirtschaftsraums mehr als 5 vom                Kreditwesengesetzes anzeigepflichtig. Nähere Be-\nHundert beträgt;                                     stimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form\nder Angaben und über die zulässigen Datenträger\n2. die zur Feststellung als Finanzkonglomerat füh-\nund Übertragungswege sind in der Rechtsverord-\nrende Überschreitung der Schwellenwerte in\nnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.\n§ 104n Abs. 2 und 3 ausschließlich auf eine\nerhebliche Änderung der Struktur der Gruppe                  (3) In die Berechnung der Eigenmittel auf Kon-\nzurückzuführen ist; die Freistellung ist auf einen        glomeratsebene nach Absatz 1 sind einzubeziehen\nZeitraum von höchstens drei Jahren zu befristen,          das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-\nbeginnend mit dem nächstfolgenden Geschäfts-              men mit Sitz im Inland und die ihm nachgeordneten\njahr.                                                     Finanzkonglomeratsunternehmen. Bei den in die\n§ 104q                               Berechnung der Eigenmittel auf Konglomerats-\nebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als\nEigenmittelausstattung                       Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vor-\nvon Finanzkonglomeraten                        schriften dieses Gesetzes und des Kreditwesenge-\n(1) Ein Finanzkonglomerat muss insgesamt                   setzes anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die\nangemessene Eigenmittel haben. Das Bundes-                    Aufsichtsbehörde bestimmt, welche der in der\nministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch               Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-                 bestimmten Berechnungsmethoden das Finanz-\ndesrats bedarf, im Benehmen mit der Deutschen                 konglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel\nBundesbank nähere Bestimmungen über die an-                   auf Konglomeratsebene anzuwenden hat; das\ngemessene Eigenmittelausstattung zur Durchfüh-                übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen\nrung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie          ist vorab anzuhören. Steht eine gemischte Finanz-\n2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über:                    holding-Gesellschaft an der Spitze des Finanzkon-\nglomerats, dessen beaufsichtigte Finanzkonglome-\n1. die zulässige Zusammensetzung der Eigenmit-                ratsunternehmen ihren Sitz nicht ausschließlich im\ntel,                                                      Inland haben, ist die Anwendung jeder der in der\n2. den Umfang und die Form der Berechnung der                 Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher\nzusätzlichen Eigenkapitalanforderung sowie die             bestimmten Berechnungsmethoden zulässig; das\nsonstigen technischen Grundsätze,                         übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen\nhat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-\n3. die folgenden zulässigen Berechnungsmetho-                 bank die Wahl der Berechnungsmethode unverzüg-\nden für die zusätzliche Eigenkapitalanforderung:          lich anzuzeigen. Nachgeordnete Finanzkonglome-\nratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die\na) Methode 1: Berechnung auf Grundlage des\nbeaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen\nkonsolidierten Abschlusses;\nund die gemischte Finanzholding-Gesellschaft,\nb) Methode 2: Abzugs- und Aggregationsme-                 soweit sie nicht übergeordnete Finanzkonglome-\nthode;                                               ratsunternehmen sind, sowie die konglomerats-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004             3635\nangehörigen Finanzunternehmen, Unternehmen mit               netes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn die\nbankbezogenen Hilfsdienstleistungen, Rückver-                Versicherungsbranche stärker vertreten ist als die\nsicherungsunternehmen und Versicherungs-Hol-                 Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche\ndinggesellschaften. Übergeordnetes Finanzkonglo-             und das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im\nmeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist               Inland die höchste Bilanzsumme hat. Abweichend\ndas Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im                 von Satz 6 Nr. 1 bis 3 und Satz 7 kann die Aufsichts-\nInland, das                                                  behörde unter Berücksichtigung der Struktur des\nFinanzkonglomerats nach Anhörung des beaufsich-\n1. an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht,             tigten Finanzkonglomeratsunternehmens, das nach\nes sei denn, ein in der Banken- und Wertpapier-          den Sätzen 6 und 7 als übergeordnetes Finanzkon-\ndienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes           glomeratsunternehmen zu bestimmen wäre, ein\nFinanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im                Erstversicherungsunternehmen oder eine gemisch-\nInland steht ebenfalls an der Spitze des Finanz-         te Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes\nkonglomerats und die Banken- und Wertpapier-             Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen; das\ndienstleistungsbranche ist stärker vertreten als         zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab\ndie Versicherungsbranche;                                anzuhören. Im Sinne dieses Absatzes stärker ver-\n2. ein Tochterunternehmen einer gemischten Fi-               treten ist jeweils die Finanzbranche mit dem höchs-\nnanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland ist,         ten durchschnittlichen Anteil nach § 104n Abs. 3.\nes sei denn\n(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder meh-\na) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleis-          reren beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunter-\ntungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanz-         nehmen oder Kapitalbeziehungen zu derartigen\nkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland           Unternehmen oder kann auf derartige Unternehmen\nist Tochterunternehmen derselben gemisch-            ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden,\nten Finanzholding-Gesellschaft und die Ban-          ohne dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 7 oder 8 vor-\nken- und Wertpapierdienstleistungsbranche            liegt, kann die Aufsichtsbehörde die Vorschriften\nist stärker vertreten als die Versicherungs-         dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichti-\nbranche;                                             gung auf Konglomeratsebene ganz oder teilweise\nauf diese Unternehmen entsprechend anwenden\nb) ein Erstversicherungsunternehmen dersel-              und eines dieser Unternehmen als übergeordnetes\nben Gruppe mit Sitz in einem anderen Mit-            Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen, wenn\nglied- oder Vertragsstaat, das Tochterunter-\nnehmen einer gemischten Finanzholding-               1. mindestens eines dieser Unternehmen der Ban-\nGesellschaft in seinem Sitzstaat ist, hat eine           ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und\nhöhere Bilanzsumme als das Erstversiche-                 mindestens eines der Versicherungsbranche\nrungsunternehmen mit Sitz im Inland;                     angehört und\nc) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleis-          2. die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten\ntungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanz-             oder die konsolidierten und aggregierten Tätig-\nkonglomeratsunternehmen derselben Grup-                  keiten dieser Unternehmen in der Banken- und\npe mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder              Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der\nVertragsstaat ist Tochterunternehmen einer               Versicherungsbranche erheblich im Sinne des\ngemischten Finanzholding-Gesellschaft in                 § 104n Abs. 3 sind.\nseinem Sitzstaat und die Banken- und Wert-\npapierdienstleistungsbranche ist stärker ver-           (5) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmit-\ntreten als die Versicherungsbranche;                 tel des Finanzkonglomerats einen Korrekturposten\nfestsetzen, wenn\nerfüllen mehrere Erstversicherungsunternehmen\nmit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, ist            1. unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen\ndasjenige dieser Erstversicherungsunternehmen                nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der\nmit der höchsten Bilanzsumme das übergeord-                  Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder\nnete Finanzkonglomeratsunternehmen;                          nach § 104r oder § 104s die Solvabilität des\nFinanzkonglomerats gefährdet ist;\n3. ein Tochterunternehmen einer gemischten\nFinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem             2. bedeutende gruppeninterne Transaktionen inner-\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, das                halb des Finanzkonglomerats oder bedeutende\nkein Mutterunternehmen eines beaufsichtigten                 Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene\nFinanzkonglomeratsunternehmens mit Sitz in                   die Finanzlage des Finanzkonglomerats gefähr-\nihrem Sitzstaat ist, wenn                                    den.\na) die Versicherungsbranche stärker als die              Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf\nBanken- und Wertpapierdienstleistungsbran-           Antrag des übergeordneten Finanzkonglomerats-\nche vertreten ist und                                unternehmens aufzuheben, soweit die Vorausset-\nb) das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz             zung für die Festsetzung wegfällt. Die Aufsichts-\nim Inland die höchste Bilanzsumme hat.               behörde darf die in Satz 1 bezeichneten Anordnun-\ngen erst treffen, wenn das Finanzkonglomerat den\nVorbehaltlich Satz 6 Nr. 2 und 3 gilt ein Erstversiche-      Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichts-\nrungsunternehmen mit Sitz im Inland als übergeord-           behörde zu bestimmenden Frist behoben hat.","3636          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\n(6) Das übergeordnete Finanzkonglomerats-                oder Abs. 4 hat der Aufsichtsbehörde und der Deut-\nunternehmen ist für eine angemessene Eigenmittel-           schen Bundesbank bedeutende Risikokonzentra-\nausstattung des Finanzkonglomerats verantwort-              tionen auf Konglomeratsebene und bedeutende\nlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtun-     gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Fi-\ngen nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 in die         nanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein\nBerechnung der Eigenmittel auf Konglomerats-                übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen\nebene einzubeziehenden Unternehmen nur einwir-              ist nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des\nken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht           Kreditwesengesetzes anzeigepflichtig.\nnicht entgegensteht.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n(7) Die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung           ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zu-\nder Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubezie-           stimmung des Bundesrats bedarf, im Benehmen\nhenden Unternehmen haben zur Sicherstellung der             mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestim-\nordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung              mungen zu Risikokonzentrationen und gruppen-\nder für die zusätzliche Beaufsichtigung eines               internen Transaktionen zur Durchführung der Arti-\nFinanzkonglomerats erforderlichen Angaben eine              kel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie\nordnungsgemäße Organisation und angemessene                 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über\ninterne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind ver-\n1. die Arten der anzuzeigenden Risikokonzentra-\npflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung\ntionen und gruppeninternen Transaktionen so-\nerforderlichen Angaben an das nach Absatz 2\nwie Schwellenwerte, anhand deren die Risiko-\nanzeigepflichtige Unternehmen zu übermitteln.\nKann das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unter-                 konzentrationen und gruppeninternen Trans-\nnehmen für einzelne nachgeordnete Finanzkonglo-                 aktionen als bedeutend anzusehen sind;\nmeratsunternehmen die erforderlichen Angaben                2. die Obergrenzen für bedeutende Risikokonzen-\nnicht beschaffen, sind die auf das nachgeordnete                trationen und bedeutende gruppeninterne\nFinanzkonglomeratsunternehmen entfallenden Buch-                Transaktionen sowie Beschränkungen hinsicht-\nwerte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach                    lich der Art gruppeninterner Transaktionen;\nAbsatz 1 Satz 2 von den Eigenmitteln des überge-\n3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben\nordneten Finanzkonglomeratsunternehmens abzu-\nund über die zulässigen Datenträger und Über-\nziehen.\ntragungswege.\n(8) Die Absätze 1, 6 und 7 gelten nicht für ein\nFinanzkonglomerat, das selbst einem Finanzkon-              Das Bundesministerium der Finanzen kann die\nglomerat nachgeordnet ist, für das die Absätze 1, 6         Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit der\nund 7 gelten.                                               Maßgabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass\ndie Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der\n(9) Die Aufsichtsbehörde kann einzelne überge-           Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der\nordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne              Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der\ndes Absatzes 3 Satz 6 bis 8 und des Absatzes 4 von          Institute im Sinne des § 1b des Kreditwesengeset-\nVerpflichtungen der Absätze 1 bis 8 hinsichtlich ein-       zes und der Versicherungsbeirat zu hören.\nzelner nachgeordneter Finanzkonglomeratsunter-\nnehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 5 freistellen,             (3) Ein konglomeratsangehöriges Erstversiche-\nwenn und solange die Einbeziehung dieser Unter-             rungsunternehmen darf unbeschadet der Wirksam-\nnehmen für die Aufsicht auf Konglomeratsebene               keit der Rechtsgeschäfte nur aufgrund eines ein-\nohne Bedeutung ist und es der Aufsichtsbehörde              stimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter\nermöglicht wird, die Einhaltung dieser Vorausset-           dieses Erstversicherungsunternehmens bedeuten-\nzungen zu überprüfen. Die Aufsichtsbehörde hat              de gruppeninterne Transaktionen durchführen. Der\nvon einer Freistellung nach Satz 1 abzusehen, wenn          Beschluss soll vor der Eingehung oder Durchfüh-\nmehrere nachgeordnete Finanzkonglomeratsunter-              rung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen\nnehmen die Voraussetzung für eine Freistellung              der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich,\nzwar erfüllen, die Gesamtheit dieser Unternehmen            ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der\nfür die Aufsicht auf Konglomeratsebene aber nicht           Beschluss ist aktenkundig zu machen.\nvon untergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne                (4) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts-\nnachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen                 geschäfte ist das übergeordnete Finanzkonglome-\nim Sinne des Absatzes 3 Satz 5 ist eine Freistellung        ratsunternehmen dafür verantwortlich, dass bedeu-\nauch zulässig, wenn nach Auffassung der Auf-                tende Risikokonzentrationen auf Konglomerats-\nsichtsbehörde ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf         ebene oder bedeutende gruppeninterne Transaktio-\nKonglomeratsebene ungeeignet oder irreführend               nen ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht\nwäre. Freistellungen nach Satz 1 oder Satz 3 kön-           die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1\nnen auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglo-             festgelegten Obergrenzen überschreiten oder\nmeratsunternehmens oder von Amts wegen erfol-               gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten\ngen.                                                        Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninter-\n§ 104r                             ner Transaktionen verstoßen. Es darf jedoch zur\nErfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die\nRisikokonzentrationen und gruppeninterne               konglomeratsangehörigen Unternehmen nur ein-\nTransaktionen von Finanzkonglomeraten                wirken, soweit dem das allgemeine Gesellschafts-\n(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsun-              recht nicht entgegensteht; § 104q Abs. 7 und 8 gilt\nternehmen im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8           entsprechend. Die Zustimmung nach Satz 1 steht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004             3637\nim Ermessen der Aufsichtsbehörde. Unabhängig                 Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht inner-\ndavon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung                halb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmen-\nerteilt, hat das nach Absatz 1 anzeigepflichtige             den Frist behoben hat. Beschlüsse über die\nUnternehmen das Überschreiten der Obergrenzen                Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie\noder die Verstöße gegen die Beschränkungen hin-              einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 2 widerspre-\nsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen              chen.\nunverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Deut-\n§ 104u\nschen Bundesbank anzuzeigen; die Aufsichts-\nbehörde leitet die Angaben nach Maßgabe des Arti-                            Maßnahmen gegenüber\nkels 12 der Richtlinie 2002/87/EG an die zuständi-                  gemischten Finanzholding-Gesellschaften\ngen Stellen der betroffenen Mitglied- oder Vertrags-             (1) Die Aufsichtsbehörde kann einer gemischten\nstaaten weiter. Die Aufsichtsbehörde kann                    Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze eines\n1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsver-             Finanzkonglomerats die Ausübung ihrer Stimm-\nordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten                  rechte an dem übergeordneten Finanzkonglome-\nObergrenzen von dem Finanzkonglomerat die                ratsunternehmen und den anderen nachgeordneten\nUnterlegung des Überschreitungsbetrags mit               Finanzkonglomeratsunternehmen untersagen, wenn\nEigenmitteln verlangen;                                  1. die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem\n2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung                     nach § 104q Abs. 2 und § 104r Abs. 1 anzeige-\nnach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Beschränkun-                  pflichtigen Unternehmen nicht die für die Beauf-\ngen hinsichtlich der Art gruppeninterner Trans-               sichtigung auf Konglomeratsebene nach § 104q\naktionen durch geeignete und erforderliche                    oder § 104r erforderlichen Angaben gemäß\nMaßnahmen unterbinden.                                        § 104q Abs. 8 Satz 2 oder § 104q Abs. 8 Satz 2 in\nVerbindung mit § 104r Abs. 4 Satz 2 übermittelt;\n§ 104s\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass\nBesondere organisatorische\neine Person, die die Geschäfte der gemischten\nPflichten von Finanzkonglomeraten\nFinanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt,\nEin Finanzkonglomerat muss über eine ord-                      nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung\nnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maß-                       der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung\ngabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfü-              hat.\ngen. § 81 Abs. 1 Satz 5, §§ 104d, 104e Abs. 4 und\n(2) Im Fall der Untersagung nach Absatz 1 hat\n§ 104q Abs. 6 und 7 Satz 1 und 2 gelten für Finanz-\nauf Antrag der Aufsichtsbehörde das Gericht des\nkonglomerate entsprechend. Die in § 7a Abs. 1\nSitzes des übergeordneten Finanzkonglomerats-\nSatz 4 oder Abs. 3 genannten Personen des\nunternehmens einen Treuhänder zu bestellen, auf\nübergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens\nden es die Ausübung der Stimmrechte überträgt.\nsind für die ordnungsmäßige Geschäftsorganisation\nDer Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimm-\ndes Finanzkonglomerats verantwortlich. Die Auf-\nrechte den Interessen einer soliden und versiche-\nsichtsbehörde kann gegenüber dem übergeordne-\nrungsaufsichtskonformen Führung der betroffenen\nten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von\nUnternehmen Rechnung zu tragen. Die Aufsichts-\n§ 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 und einem\nbehörde kann aus wichtigem Grund die Bestellung\nnachgeordneten beaufsichtigten Finanzkonglome-\neines anderen Treuhänders beantragen. Sind die\nratsunternehmen im Einzelfall Anordnungen treffen,\nVoraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die\ndie geeignet und erforderlich sind, um Vorkehrun-\nAufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des\ngen im Sinne von Satz 1 und 2 zu schaffen; § 81\nTreuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat\nAbs. 2 gilt entsprechend.\nAnspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und\n§ 104t                              auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt\nMaßnahmen bei unzureichenden                      auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die\nEigenmitteln auf Konglomeratsebene                  Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus-\ngeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und\n(1) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat               die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften\ndie Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 104q           die gemischte Finanzholding-Gesellschaft und die\nAbs. 1, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber                  betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.\n1. dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunter-                   (3) Solange die Untersagungsverfügung nach\nnehmen im Sinne von § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8           Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen\noder Abs. 4 insbesondere Maßnahmen nach                  Unternehmen nicht als nachgeordnete Unterneh-\n§ 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 treffen;              men im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 5 der\n2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft               gemischten Finanzholding-Gesellschaft.\ndie erforderlichen und geeigneten Maßnahmen                  (4) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des\ntreffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch           Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 auch gegenüber dem über-\nInhaber oder Gesellschafter und die Ausschüt-            geordneten Finanzkonglomeratsunternehmen an-\ntung von Gewinnen untersagen oder beschrän-              ordnen, Weisungen der gemischten Finanzholding-\nken.                                                     Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern gesell-\n(2) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 1             schaftsrechtliche Möglichkeiten zur Abberufung der\nbezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das              Personen, die die Geschäfte der gemischten\nErstversicherungsunternehmen oder die gemischte              Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen,","3638          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\nnicht zur Verfügung stehen oder solche zwar vor-             diese Behörde wesentlich erscheinen. Auf Anfrage\nhanden sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos                der Aufsichtsbehörde dieses Staates übermittelt sie\ngeblieben ist.                                               darüber hinaus die Informationen, die zweckdien-\n§ 104v                             lich sind, um die Beaufsichtigung nach den Richt-\nlinien 98/78/EG und 2002/87/EG zu ermöglichen\nMutterunternehmen                          oder zu erleichtern.\nmit Sitz in einem Drittstaat\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die zuständigen\n(1) Unterliegen Erstversicherungsunternehmen              Behörden des Mitglied- oder Vertragsstaates, in\nmit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines             dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ersu-\nbeaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens               chen, von dem Mutterunternehmen die Informatio-\noder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft             nen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als\nmit Sitz in einem Drittstaat sind, und in dem Dritt-         Koordinator zweckdienlich sind, zu verlangen und\nstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Geset-             diese an sie weiterzuleiten.\nzes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglome-\nraten gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die Auf-             (3) Für die Prüfung von im Rahmen der zusätz-\nsichtsbehörde die Gruppe von Unternehmen als                 lichen Beaufsichtigung benötigten Informationen\nFinanzkonglomerat und ein Erstversicherungs-                 nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 1 b sowie Satz 2\nunternehmen als übergeordnetes Unternehmen                   in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat\nbestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über             ersucht die Aufsichtsbehörde die zuständige\ndie zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats-            Behörde des betreffenden Staates unter Mitteilung\nebene sind in diesem Fall entsprechend anzuwen-              der beabsichtigten Maßnahmen um Zusammen-\nden.                                                         arbeit.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von                 (4) Stellt die zuständige Behörde eines anderen\nAbsatz 1 im Einzelfall einer angemessenen Beauf-             Mitglied- oder Vertragsstaates (ersuchende Be-\nsichtigung auf Konglomeratsebene in anderer                  hörde) ein Prüfungsersuchen im Sinne von Absatz 3\nWeise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere                 für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im\nverlangen, dass eine gemischte Finanzholding-                Inland, so leistet die Aufsichtsbehörde Amtshilfe,\nGesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem ande-          indem sie die Nachprüfung entweder selbst vor-\nren Mitglied- oder Vertragsstaat gegründet wird, auf         nimmt oder die ersuchende Behörde zur Durchfüh-\ndie die Vorschriften dieses Gesetzes über die                rung ermächtigt oder gestattet, dass die Nachprü-\nzusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats-                fung von einem Wirtschaftsprüfer oder einem ande-\nebene entsprechend anzuwenden sind.                          ren Sachverständigen durchgeführt wird; die er-\nsuchende Behörde darf auf Wunsch zugegen sein,\n§ 104w\nwenn die Aufsichtsbehörde die Prüfung selbst vor-\nGrenzüberschreitende                         nimmt. Sie kann sich an der Prüfung beteiligen; § 83\nAuskünfte und Prüfungen                       Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.“\nRechtsvorschriften, die einer Übermittlung von\nDaten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf         20a. In § 111g Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Num-\ndie Übermittlung von Daten zwischen den Erstver-             mer 8 durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nsicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Auf-             Nummer angefügt:\nsicht nach diesem Abschnitt unterliegen, unter-              „9. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des\neinander sowie ihren beteiligten Unternehmen und                  § 104v.“\nverbundenen Unternehmen, wenn die Übermittlung\nder Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der\n21. Nach § 123b wird folgender § 123c eingefügt:\nAufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG\nüber das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfül-                                  „§ 123c\nlen. Die Aufsichtsbehörde kann einem Erstversiche-                         Übergangsvorschriften zum\nrungsunternehmen und einer gemischten Finanz-                  Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz\nholding-Gesellschaft die Übermittlung von Daten in\neinen Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2               (1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach\nund 3 untersagen.“                                           § 104r Abs. 2\n1. sind sämtliche während eines Kalenderjahres\n20. § 111f wird wie folgt gefasst:                                    auftretende bedeutende Risikokonzentrationen\n„§ 111f                                der Aufsichtsbehörde und der Deutschen\nBundesbank vor dem 16. Januar des darauf fol-\nInformationspflicht und Zusammenarbeit                     genden Jahres anzuzeigen. Eine Risikokonzen-\nder Aufsicht bei verbundenen                        tration ist bedeutend, wenn das entsprechend\nUnternehmen und Finanzkonglomeraten                       den §§ 13 bis 13b, 19 und 20, jeweils auch in Ver-\n(1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im              bindung mit der Rechtsverordnung nach § 22\nInland mit einem Versicherungsunternehmen in                     des Kreditwesengesetzes zu ermittelnde Adres-\neinem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmit-                senausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko\ntelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit                  gegenüber einer nach Maßgabe des § 19 Abs. 2\neinem solchen Unternehmen ein gemeinsames                        des Kreditwesengesetzes zu bestimmenden\nbeteiligtes Unternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde              Adresse einzeln oder in der Summe 10 vom Hun-\nder Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder                  dert der Eigenkapitalanforderung auf Konglome-\nVertragsstaates alle Informationen mit, die ihm für              ratsebene erreicht oder überschreitet;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004              3639\n2. hat das übergeordnete Finanzkonglomerats-                  Verbindung mit § 104k Nr. 4 erfolgt erstmals auf der\nunternehmen nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8               Grundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003\noder Abs. 4 der Aufsichtsbehörde und der Deut-            beendete Geschäftsjahr; wesentliche Änderungen\nschen Bundesbank die aus Versicherungsrisiken             während des Geschäftsjahres 2004 hat die Bundes-\nresultierenden, auf Basis des internen Risikoma-          anstalt zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des\nnagementsystems als bedeutend identifizierten             § 104q über die angemessene Eigenkapitalausstat-\nRisikokonzentrationen, die sich aus Großrisiken           tung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der\nund Kumulrisiken sowie Risiken mit langer Ent-            Grundlage der Rechnungslegung für das am\nwicklungsphase bei unsicherer Ursachenkette               1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr oder das\nergeben, unverzüglich anzuzeigen. Soweit sol-             während des Jahres 2005 beendete Geschäftsjahr\nche Risiken sich auch auf einzelne Adressen               anzuwenden. Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4\nnach Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies             sind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen.“\nin der Anzeige, aufgeschlüsselt nach Einzel-\nadressen, ebenfalls anzugeben. Das Versiche-        22. In § 144 Abs. 1a Nr. 2 wird nach der Angabe „oder\nrungsrisiko besteht in der möglichen Inan-                Nr. 8 oder 9,“ die Angabe „§ 13e Abs. 1 Nr. 1 oder 2,\nspruchnahme, die unter Berücksichtigung der               Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1,“ eingefügt.\nvertraglichen Versicherungssumme unter Ein-\nbeziehung der Rückversicherung, der Schaden-\nerfahrungen der Vergangenheit und mathemati-                                  Artikel 3\nscher Modelle zu bestimmen ist;\nÄnderung des Gesetzes\n3. hat das übergeordnete Finanzkonglomerats-                       über die Errichtung eines Bundes-\nunternehmen nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8               aufsichtsamtes für das Versicherungswesen\noder Abs. 4 die Aufsichtsbehörde und die Deut-         Nach § 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bun-\nsche Bundesbank über Risiken, die sich durch        desaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im\neine Kombination aus und durch Wechsel-             Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1,\nwirkungen zwischen den einzelnen Risikoarten        veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nergeben, unverzüglich zu unterrichten;              Artikel 16 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I\n4. sind sämtliche während eines Kalenderjahres          S. 1310) geändert worden ist, wird folgender § 3a einge-\ndurchgeführten bedeutenden gruppeninternen          fügt:\nTransaktionen innerhalb eines Finanzkonglome-                                   „§ 3a\nrats der Aufsichtsbehörde und der Deutschen\nBundesbank vor dem 16. Januar des darauf fol-          Aufsichtsbehörde im Sinne des Abschnitts Vc des\ngenden Jahres anzuzeigen. Gruppeninterne            Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Bundesanstalt für\nTransaktionen sind insbesondere                     Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als Rechts-\nnachfolgerin des Bundesaufsichtsamtes. Gehört ein\na) Darlehen,                                        unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversiche-\nb) Bürgschaften, Garantien und andere außer-        rungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne\nbilanzielle Geschäfte,                           des § 104k Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\noder des § 1 Abs. 20 des Kreditwesengesetzes an, geht\nc) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im\nmit Eintritt der Rechtskraft der Feststellung nach § 104o\nSinne der §§ 53c und 104g dieses Gesetzes\nAbs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder nach\nsowie der §§ 10 und 10a des Kreditwesen-\n§ 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, das die Unter-\ngesetzes betreffen,\nnehmensgruppe, dem dieses Erstversicherungsunter-\nd) Kapitalanlagen,                                  nehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Auf-\ne) Rückversicherungsgeschäfte,                      sicht über dieses Erstversicherungsunternehmen kraft\nGesetzes auf die Bundesanstalt über; die zuständige\nf) Kostenteilungsvereinbarungen.                    Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung nach\nEine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend,      § 104o Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder\nwenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert         § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.\nder Eigenkapitalanforderung auf Konglomerats-       Hebt die Bundesanstalt die Feststellung nach § 104o\nebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Trans-      Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 51b\naktionen desselben oder verschiedener konglo-       Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auf oder gehört das\nmeratsangehöriger Unternehmen mit einem             betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanz-\nanderen konglomeratsangehörigen Unterneh-           konglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die\nmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils      Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit\nadressatenbezogen zusammenzufassen, auch            Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf\nwenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert         diese übertragen.“\nder Eigenkapitalanforderung auf Konglomerats-\nebene nicht erreicht.\nArtikel 4\n(2) Die Ermittlung und Feststellung einer bran-\nchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe als                                 Inkrafttreten\nFinanzkonglomerat nach den §§ 104n bis 104o in             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.","3640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}