{"id":"bgbl1-2004-72-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":72,"date":"2004-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/72#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-72-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_72.pdf#page=15","order":4,"title":"Gesetz zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das\n    Zollkriminalamt und zur Änderung der Investitionszulagengesetze 2005 und 1999 (NTPG)","law_date":"2004-12-21T00:00:00Z","page":3603,"pdf_page":15,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004            3603\nGesetz\nzur Neuregelung der präventiven Telekommunikations-\nund Postüberwachung durch das Zollkriminalamt\nund zur Änderung der Investitionszulagengesetze 2005 und 1999\n(NTPG)\nVom 21. Dezember 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          4. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“\nersetzt.\nArtikel 1                           5. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des\nÄnderung                                Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“\ndes Außenwirtschaftsgesetzes                       ersetzt.\nDie §§ 39 bis 43 und 51 des Außenwirtschaftsgesetzes      6. In § 44 werden nach der Angabe „der Freiheit der Per-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer         son (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)“ ein\n7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt       Komma sowie die Angabe „des Brief-, Post- und\ndurch Artikel 12g Abs. 13 des Gesetzes vom 24. August           Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grund-\n2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, werden auf-         gesetzes)“ eingefügt.\ngehoben.\n7. Nach § 23 wird folgender Abschnitt eingefügt:\n„Abschnitt 3\nArtikel 2\nPräventive Telekommunikations-\nÄnderung des                                              und Postüberwachung\nZollfahndungsdienstgesetzes\n§ 23a\nDas Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002                       Beschränkung des Brief-, Post-\n(BGBl. I S. 3202), geändert durch Artikel 12g Abs. 10 des                    und Fernmeldegeheimnisses\nGesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie\nfolgt geändert:                                                    (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass\nPersonen Straftaten nach § 19 Abs. 1 oder 2, § 20\nAbs. 1, § 20a Abs. 1 oder 2 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5\n1. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\nund 7 oder Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von\nKriegswaffen vorbereiten, ist das Zollkriminalamt\n2. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des              befugt, zur Verhütung dieser Straftaten dem Brief-\nAußenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“          oder Postgeheimnis unterliegende Sendungen zu öff-\nersetzt.                                                    nen und einzusehen sowie die dem Fernmelde-\ngeheimnis unterliegende Telekommunikation zu über-\n3. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des              wachen und aufzuzeichnen. Die Überwachung und\nAußenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“          Aufzeichnung bedarf der vorherigen richterlichen\nersetzt.                                                    Anordnung.","3604           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\n(2) Eine Vorbereitung von Straftaten im Sinne von               wesentlichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung,\nAbsatz 1 Satz 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet            Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkör-\nist, Straftaten zu begehen, das geschützte Rechtsgut               pern für Atomwaffen, biologischen oder chemi-\naber nicht unmittelbar gefährdet. Insbesondere fallen              schen Waffen zu leisten,\ndarunter das Führen von Verhandlungen über die Lie-\nferung von Gütern oder das Erbringen von Dienstleis-           vorbereiten.\ntungen, das Anbieten, der Erwerb, die Herstellung\noder die Überlassung von Gütern, das Anbieten von                 (4) Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 dürfen\nDienstleistungen, die Beschaffung von Transportmit-            auch angeordnet werden gegenüber einer natürlichen\nteln für die Lieferung von Gütern oder das Anwerben            Person oder gegenüber einer juristischen Person oder\nvon Teilnehmern, soweit dies der Begehung der Straf-           Personenvereinigung, wenn\ntat nützlich sein soll.\n1. Personen, bei denen die Voraussetzungen für die\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn               Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen                 oder 3 vorliegen, für sie tätig sind und Tatsachen\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich                   die Annahme rechtfertigen, dass diese an ihrem\ngefährden, indem sie rechtswidrig und ohne die hier-               Postverkehr teilnehmen oder ihren Telekommuni-\nfür erforderliche Genehmigung oder Entscheidung                    kationsanschluss oder ihr Endgerät benutzen,\nnach Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 der Ver-            oder\nordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder\nnach § 5c oder § 5d der Außenwirtschaftsverordnung             2. sie für Personen, bei denen die Voraussetzungen\ndie Ausfuhr von                                                    für die Anordnung von Beschränkungen nach\nAbsatz 1 oder 3 vorliegen, Mitteilungen entgegen-\n1. Waffen, Munition und Rüstungsmaterial ein-                      nehmen oder von diesen herrührende Mitteilungen\nschließlich darauf bezogener Herstellungsausrüs-               weitergeben oder\ntung und Technologie,\n3. Personen, bei denen die Voraussetzungen für die\na) wenn diese für die Verwendung in einem Staat                Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1\nbestimmt sind, der sich in einem internationa-             oder 3 vorliegen, ihren Telekommunikationsan-\nlen oder nicht internationalen bewaffneten Kon-            schluss oder ihr Endgerät benutzen.\nflikt befindet oder in dem die dringende Gefahr\neines solchen Konfliktes besteht, oder                 Beschränkungen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet\nwerden, wenn die Erkenntnisse aus Maßnahmen\nb) wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungs-                gegen Personen, bei denen die Voraussetzungen\nland oder gegen den Empfänger der Güter ein            nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, nicht ausreichen wer-\nWaffenembargo auf Grund eines vom Rat der              den, um die in Vorbereitung befindliche Tat zu verhü-\nEuropäischen Union verabschiedeten Gemein-             ten. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deut-\nsamen Standpunktes oder einer verbindlichen            schen Bundestages und der Parlamente der Länder\nResolution des Sicherheitsrates der Vereinten          darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die\nNationen verhängt wurde und die Länder oder            sich gegen eine Person, bei der die Voraussetzungen\ndie Rechtsakte der Europäischen Union oder             nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, richtet.\ndes Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,\nauf Grund derer die Liste der Empfänger erstellt          (5) Soweit von der Überwachung und Aufzeich-\nwurde, in einer Veröffentlichung des Bundes-           nung voraussichtlich Kommunikation erfasst sein\nministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Bun-         wird, über die nach den §§ 53, 53a der Strafprozess-\ndesanzeiger benannt sind, oder                         ordnung das Zeugnis verweigert werden darf, ist dies\nim Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter\nc) wenn das Käufer- oder Bestimmungsland ein               Würdigung des vom betroffenen Zeugnisverweige-\nLand der Länderliste K (Anlage zur Außenwirt-          rungsrecht geschützten Interesses besonders zu\nschaftsverordnung) ist oder                            berücksichtigen und, soweit hiernach geboten und\nmöglich, die Überwachung zu beschränken. Dies gilt\nd) wenn durch die Lieferung der Güter die Gefahr           nicht, soweit die zeugnisverweigerungsberechtigte\neines schweren Nachteils für die äußere Sicher-        Person der Beteiligung an der Tat oder der Begünsti-\nheit der Bundesrepublik Deutschland herbei-            gung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtigt ist.\ngeführt wird,                                          Die Sätze 1 und 2 finden auch bei Maßnahmen An-\nwendung, welche sich auf die dem Brief- und Postge-\n2. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und           heimnis unterliegenden Sendungen beziehen.\nvon denen auf Grund von Tatsachen angenommen\nwerden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen               (6) Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4 dür-\nwesentlichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung,         fen nur angeordnet werden, wenn es ohne die\nWartung, Lagerung oder zum Einsatz von Atom-               Erkenntnisse aus den damit verbundenen Maßnah-\nwaffen, biologischen oder chemischen Waffen zu             men aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, die\nleisten, oder                                              vorbereiteten Taten zu verhindern und die Maßnah-\nmen nicht außer Verhältnis zur Schwere der zu verhin-\n3. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und           dernden Tat stehen. Die Maßnahmen dürfen auch\nvon denen auf Grund von Tatsachen angenommen               durchgeführt werden, wenn andere Personen unver-\nwerden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen            meidbar betroffen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004             3605\n(7) Vor dem Antrag auf Anordnung nach § 23b ist                                    § 23c\ndie Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Ebenso ist die\nStaatsanwaltschaft von der richterlichen Entschei-                         Durchführungsvorschriften\ndung, von einer Entscheidung des Bundesministeri-               (1) Die angeordnete Telekommunikations-, Brief-\nums der Finanzen bei Gefahr im Verzug und von dem            und Postüberwachung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 ist\nErgebnis der durchgeführten Maßnahme zu unterrich-           durch das Zollkriminalamt vorzunehmen. Die Leitung\nten.                                                         der Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der\n(8) § 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.        Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen. § 11\nAbs. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend\n§ 23b                              anzuwenden.\nGerichtliche Anordnung                          (2) Das Zollkriminalamt darf die durch die Maß-\nnahmen erlangten personenbezogenen Daten zum\n(1) Die Anordnung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4\nZwecke der Verhütung von Taten im Sinne des § 23a\nergeht auf zu begründenden Antrag der Behörden-\nAbs. 1 oder 3 verarbeiten und nutzen. Es darf die\nleitung des Zollkriminalamts persönlich, bei deren\nDaten auch zur Verfolgung von Straftaten nach § 19\nVerhinderung von deren Stellvertretung, nach Zustim-\nAbs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3,\nmung des Bundesministeriums der Finanzen durch\njeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1\ndas Landgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die\nbis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaf-\nAnordnung vom Bundesministerium der Finanzen\nfen oder § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgeset-\ngetroffen werden; sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht\nzes verwenden. Das Zollkriminalamt prüft unverzüg-\nbinnen drei Tagen vom Landgericht bestätigt wird. Die\nlich und sodann in Abständen von höchstens sechs\ngewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet\nMonaten, ob die erhobenen Daten für die in § 23a\nwerden. Damit im Zusammenhang stehende Unter-\nAbs. 1 oder 3 bestimmten Zwecke erforderlich sind.\nlagen sind unverzüglich zu vernichten.\nSoweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich\n(2) In der Begründung der Anordnung oder Verlän-          sind, nicht zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des\ngerung sind deren Voraussetzungen und die wesent-            Satzes 2 oder für eine Übermittlung nach § 23d be-\nlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Ins-              nötigt werden sowie nicht mehr für eine Mitteilung\nbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben                   nach Absatz 4 oder für eine gerichtliche Nachprüfung\nder Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme\n1. die Bezeichnung der zu verhindernden Tat;\nvon Bedeutung sein können, sind sie unverzüglich\n2. die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen,             unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung\ndass die Tat vorbereitet wird;                           zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu\nprotokollieren. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen\n3. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit\nLöschung sind in regelmäßigen Abständen von\nund Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.\nhöchstens sechs Monaten Prüfungen durch einen\n(3) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk       Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt\ndas Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Das Landgericht         hat, durchzuführen; die Prüfungen sind zu protokollie-\nentscheidet durch eine mit drei Richtern einschließlich      ren. Daten, die nur zum Zwecke einer Mitteilung nach\ndes Vorsitzenden besetzte Kammer. Für das Verfahren          Absatz 4 oder der gerichtlichen Nachprüfung der\ngelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angele-        Rechtmäßigkeit der Beschränkung gespeichert blei-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-          ben, sind zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck\nchend.                                                       verwendet werden.\n(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie enthält            (3) Die erhobenen Daten sind zu kennzeichnen.\n1. soweit bekannt den Namen und die Anschrift des            Nach einer Übermittlung an die in § 23d Abs. 1 bis 7\nBetroffenen, gegen den sie sich richtet,                 bezeichneten Stellen ist die Kennzeichnung durch\nden Dritten, an den die Daten übermittelt wurden, auf-\n2. bei einer Überwachung der Telekommunikation               rechtzuerhalten.\nzusätzlich die Rufnummer oder eine andere Ken-\nnung des Telekommunikationsanschlusses oder                 (4) Von den nach § 23a Abs. 1, 3, 4 oder 6 Satz 2\ndie Kennung des Endgerätes, wenn diese allein            durchgeführten Maßnahmen hat das Zollkriminalamt\ndiesem Endgerät zuzuordnen ist,                          die Betroffenen zu benachrichtigen. Dabei ist auf die\nMöglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Ab-\n3. die Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der              satz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen.\nMaßnahmen.                                               Betroffene im Sinne von Satz 1 sind\nDie Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu\n1. Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet,\nbefristen. Auf Antrag der Behördenleitung des Zoll-\nkriminalamtes persönlich, bei deren Verhinderung von         2. Adressaten der überwachten Postsendungen,\nderen Stellvertretung, mit Zustimmung des Bundes-\nministeriums der Finanzen, der unter Darstellung der         3. Inhaberinnen und Inhaber, Nutzerinnen und Nutzer\nbisherigen Ermittlungsergebnisse zu begründen ist,               der überwachten Telekommunikationsanschlüsse,\nist eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten         4. natürliche oder juristische Personen nach § 23a\nzulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen                Abs. 4,\nund eine weitere Überwachung verhältnismäßig ist.\nÜber Verlängerungen über sechs Monate hinaus ent-            5. unvermeidbar betroffene Dritte gemäß § 23a\nscheidet das Oberlandesgericht.                                  Abs. 6 Satz 2.","3606         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\nIm Falle der Benachrichtigung einer juristischen Per-        1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht\nson erfolgt diese an die zur Vertretung berechtigte              bestehen, dass jemand\nnatürliche Person. Bei Betroffenen im Sinne von\nSatz 3 Nr. 2 bis 5 unterbleibt die Benachrichtigung,             a) Straftaten nach den §§ 80, 81 Abs. 1, § 94\nwenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen                    Abs. 2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b\nmöglich wäre oder ihr überwiegende schutzwürdige                     Abs. 1, §§ 211, 212, 239a und 239b und 307\nBelange anderer Betroffener entgegenstehen. Im                       Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder\nÜbrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies                b) Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Ver-\nohne Gefährdung des Untersuchungszwecks oder                         bindung mit § 35 des Außenwirtschaftsgeset-\nvon Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder von                  zes, §§ 19 bis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7\nbedeutenden Vermögenswerten geschehen kann.                          des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-\nwaffen\n(5) Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen\nsechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme,                      begehen will oder begeht oder\nbedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen\nZustimmung. Die gerichtliche Zustimmung ist vor-             2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,\nbehaltlich einer anderen gerichtlichen Anordnung                 dass jemand\njeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen. Eine               a) Straftaten, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5\nBenachrichtigung kann mit gerichtlicher Zustimmung                   und 7, Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeich-\nendgültig unterbleiben, wenn die Voraussetzungen                     net sind, oder\nhierfür auf Dauer nicht vorliegen, im Falle des Absat-\nzes 4 Satz 6 jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren.            b) Straftaten nach den §§ 130, 146, 151 bis 152a,\n§ 23b Abs. 3 gilt entsprechend. Ist die Benachrichti-                181, 249 bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c,\ngung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden                    308 Abs. 1 bis 4, § 309 Abs. 1 bis 5, §§ 313,\noder soll sie auf Dauer unterbleiben, so ist das Ober-               314, 315 Abs. 1, 3 oder Abs. 4, § 315b Abs. 3,\nlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk das Zollkri-               §§ 316a, 316b Abs. 1 oder 3 oder § 316c Abs. 1\nminalamt seinen Sitz hat.                                            oder 3 des Strafgesetzbuches oder\n(6) Ist wegen desselben Sachverhalts ein straf-               c) Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1\nrechtliches Verfahren eingeleitet worden, entscheidet                Nr. 1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgeset-\ndie Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der Regelun-                     zes\ngen der Strafprozessordnung über den Zeitpunkt der\nbegehen will oder begeht.\nBenachrichtigung.\n(2) Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten\n(7) Auch nach Erledigung einer in § 23a genannten         an die zuständigen Behörden übermittelt werden,\nMaßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen                wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,\nnach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der              dass jemand eine der in § 100a der Strafprozessord-\nRechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und               nung genannten Straftaten begangen oder in Fällen,\nWeise des Vollzugs beantragen. Über den Antrag ent-          in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht\nscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maß-         hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat.\nnahme zuständig gewesen ist. Gegen die Entschei-\ndung ist die sofortige Beschwerde statthaft.                    (3) Die vom Zollkriminalamt erlangten personen-\nbezogenen Daten dürfen an das Bundesamt für Wirt-\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen unterrich-         schaft und Ausfuhrkontrolle oder an das Bundes-\ntet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein             ministerium für Wirtschaft und Arbeit als Genehmi-\nGremium, das aus neun vom Deutschen Bundestag                gungsbehörde nach dem Gesetz über die Kontrolle\nbestimmten Abgeordneten besteht, über die Durch-             von Kriegswaffen übermittelt werden, wenn be-\nführung der §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 dieses         stimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass\nGesetzes; dabei ist insbesondere über Anlass, Um-            die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist\nfang, Dauer, Ergebnis, Kosten und Benachrichtigung\nBetroffener von im Berichtszeitraum durchgeführten           1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirt-\nMaßnahmen nach diesen Vorschriften zu berichten.                 schaftsverkehr über Umstände, die für die Einhal-\nDas Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag                    tung von Beschränkungen des Außenwirtschafts-\nnach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser            verkehrs von Bedeutung sind, oder\nVorschrift zusammenfassend zum Zwecke der Evalu-\n2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer\nierung einen die in Satz 1 genannten Angaben berück-\nausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unter-\nsichtigenden Bericht über die Durchführung der Maß-\nrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschafts-\nnahmen.\nverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungs-\npflicht für die Ausfuhr von Gütern begründet wird.\n§ 23d\n(4) Die vom Zollkriminalamt erlangten personen-\nÜbermittlungen                          bezogenen Daten dürfen an die Verfassungsschutz-\ndurch das Zollkriminalamt                     behörden des Bundes und der Länder sowie an den\nMilitärischen Abschirmdienst übermittelt werden,\n(1) Die vom Zollkriminalamt erlangten personen-           wenn\nbezogenen Daten dürfen zur Verhütung von Straftaten\nan die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden         1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass\nübermittelt werden, wenn                                         die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004               3607\nwertung von Informationen über Bestrebungen in             Daten zulässig; eine Nutzung dieser Daten ist un-\nder Bundesrepublik Deutschland, die durch                  zulässig. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der\nAnwendung von Gewalt oder darauf gerichtete                Übermittlung trägt das Zollkriminalamt. Über die\nVorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1            Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Zoll-\nNr. 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzge-              kriminalamts, der die Befähigung zum Richteramt hat.\nsetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder          Das Zollkriminalamt hat die Übermittlung und ihren\nAnlass zu protokollieren.\n2. bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheits-                  (9) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden,\ngefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten           darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu\nfür eine fremde Macht begründen.                           deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind oder\nhätten übermittelt werden dürfen. Er prüft unverzüg-\n(5) Die vom Zollkriminalamt erlangten personen-             lich und sodann in Abständen von höchstens sechs\nbezogenen Daten dürfen an den Bundesnachrichten-               Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke\ndienst übermittelt werden, wenn bestimmte Tat-                 erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke\nsachen den Verdacht begründen, dass diese Daten                nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter\nfür die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrich-             Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum\ntendienstes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den              Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu proto-\nBundesnachrichtendienst zur Sammlung von Infor-                kollieren. Bei Übermittlungen ins Ausland ist der Drit-\nmationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des         te, an den die Daten übermittelt werden, darauf hinzu-\nArtikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche                 weisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem\nerforderlich sind.                                             Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermit-\ntelt wurden, eine angebrachte Kennzeichnung beizu-\n(6) Die vom Zollkriminalamt erlangten personen-             behalten ist und das Zollkriminalamt sich vorbehält,\nbezogenen Daten dürfen zur Verhütung von Straftaten            Auskunft über die Verwendung einzuholen.\nnach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35\ndes Außenwirtschaftsgesetzes, oder nach den §§ 19                                         § 23e\nbis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen an die mit der                             Verschwiegenheitspflicht\nAusfuhrabfertigung befassten Zolldienststellen der                Werden Maßnahmen nach § 23a vorgenommen, so\nMitgliedstaaten der Europäischen Union auf der                 darf diese Tatsache von Personen, die geschäfts-\nGrundlage der zwischenstaatlichen Vereinbarungen               mäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbrin-\nüber die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe übermit-           gen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwir-\ntelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den           ken, anderen nicht mitgeteilt werden.\nVerdacht bestehen, dass derartige Straftaten began-\ngen werden sollen.                                                                        § 23f\nEntschädigung für Leistungen\n(7) Das Zollkriminalamt darf durch Maßnahmen\nnach § 23a Abs. 1, 3 und 4 erlangte personenbezoge-               Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäfts-\nne Daten an die für die Verhütung oder Verfolgung von          mäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbrin-\nStraftaten zuständigen ausländischen öffentlichen              gen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwir-\nsowie zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen,             ken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von\ndie mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von             Maßnahmen nach § 23a eine Entschädigung zu ge-\nStraftaten befasst sind, übermitteln, wenn                     währen, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur\n1. Überwachung der Post nach § 23 des Justizver-\n1. die Übermittlung zur Abwehr einer konkreten                     gütungs- und -entschädigungsgesetzes und\nerheblichen Gefahr für außen- und sicherheitspoli-\ntische Belange der Bundesrepublik Deutschland              2. Überwachung der Telekommunikation nach der\noder erhebliche Sicherheitsinteressen des Emp-                 Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Tele-\nfängers erforderlich ist,                                      kommunikationsgesetzes\nbemisst. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung\n2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Be-               nach Satz 1 Nr. 2 bemisst sich die Entschädigung\ntroffenen nicht entgegenstehen und davon aus-              nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädi-\nzugehen ist, dass die Verwendung der Daten beim            gungsgesetzes.“\nEmpfänger in Einklang mit grundlegenden rechts-\nstaatlichen Prinzipien erfolgt, insbesondere ein        8. Nach § 44 wird folgendes Kapitel eingefügt:\nangemessener Datenschutzstandard gewährleis-\ntet ist.                                                                           „Kapitel 5\nStraf- und Bußgeld-\n(8) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 ist                         vorschriften und Befristung\nnur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des\nDritten, an den die Daten übermittelt werden, erfor-                                      § 45\nderlich ist. Sind mit personenbezogenen Daten, die\nStrafvorschriften\nübermittelt werden, weitere Daten des Betroffenen\noder einer anderen Person in Akten so verbunden,                  Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\ndass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem           strafe wird bestraft, wer entgegen § 23e eine Mittei-\nAufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser          lung macht.","3608           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\n§ 46                                e) In Nummer 16 Buchstabe a wird die Angabe „§§ 39\nbis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die\nBußgeldvorschriften\nAngabe „§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                Zollfahndungsdienstgesetzes“ ersetzt.\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs. 8\nin Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Arti-   3. In der Überschrift zu Teil 2 wird die Angabe „§§ 39\nkel 10-Gesetzes zuwiderhandelt,                            bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die An-\ngabe „§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahn-\n2. entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2          dungsdienstgesetzes“ ersetzt.\nSatz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut\noder                                                   4. In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 39 Abs. 5 des\n3. entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2          Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a\nSatz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt,         Abs. 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes“ ersetzt.\ndass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen\nwird.\nArtikel 4\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.                                    Rückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das          Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Telekommunika-\nBundesministerium der Finanzen; § 36 Abs. 3 des            tions-Überwachungsverordnung können auf Grund des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entspre-           Telekommunikationsgesetzes durch Rechtsverordnung\nchend.                                                     geändert werden.\n§ 47\nBefristung                                                   Artikel 5\nDie Überschrift zu Abschnitt 3, die §§ 23a bis 23f,                            Änderung des\ndie Überschrift zu Kapitel 5 sowie die §§ 45 bis 47                    Investitionszulagengesetzes 2005\ntreten am 31. Dezember 2005 außer Kraft.“\n§ 5 Abs. 2 Satz 5 des Investitionszulagengesetzes\n2005 vom 17. März 2004 (BGBl. I S. 438), das durch Arti-\nArtikel 3                           kel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3310) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Telekommunikations-\nÜberwachungsverordnung                        „Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission\nzur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren\nDie Telekommunikations-Überwachungsverordnung               Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen\nvom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert        bestimmt ist, die\ndurch Artikel 328 der Verordnung vom 25. November\n2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:              1. a) keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne\nder Empfehlung der Europäischen Kommission\nvom 3. April 1996 betreffend die Definition der klei-\n1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe „§§ 39 bis 43            nen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107\ndes Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe                    S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommis-\n„§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahn-                  sion vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der\ndungsdienstgesetzes“ ersetzt.                                     Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mitt-\nleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                      und\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 40 des Außenwirt-            b) als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-\nschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23b des                  rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-\nZollfahndungsdienstgesetzes“ ersetzt.                         schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und\nUmstrukturierung von Unternehmen in Schwierig-\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1                keiten\" vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2,\ndes Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe                2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben\n„§ 23a Abs. 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes“\nersetzt.                                                   oder\nc) In Nummer 13 wird die Angabe „§§ 39 bis 43 des\n2. a) keine kleinen Unternehmen im Sinne der Empfeh-\nAußenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe\nlung der Europäischen Kommission vom 3. April\n„§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahn-\n1996 betreffend die Definition der kleinen und mitt-\ndungsdienstgesetzes“ ersetzt.\nleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt\nd) In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe „§§ 39                durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai\nbis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die                2003 betreffend die Definition der Kleinstunter-\nAngabe „§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des                 nehmen sowie der kleinen und mittleren Unterneh-\nZollfahndungsdienstgesetzes“ ersetzt.                         men (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004               3609\nb) als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-        „1. keine kleinen Unternehmen im Sinne der Empfehlung\nrungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-        der Europäischen Kommission vom 3. April 1996\nschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und            betreffend die Definition der kleinen und mittleren\nUmstrukturierung von Unternehmen in Schwierig-             Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch\nkeiten“ vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244             die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003\nS. 2) erhalten haben                                       betreffend die Definition der Kleinstunternehmen\nund                                                               sowie der kleinen und mittleren Unternehmen\n(ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind,“.\n3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die\nUmstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmi-\ngung des Umstrukturierungsplans im Sinne der „Leit-                                   Artikel 7\nlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur\nRettung und Umstrukturierung von Unternehmen in                                     Inkrafttreten\nSchwierigkeiten“ und endet mit der vollständigen\nDurchführung des Umstrukturierungsplans.“                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\nArtikel 6                              (2) Artikel 5 tritt am Tag in Kraft, an dem die Kommissi-\non der Europäischen Gemeinschaften die nach § 10 des\nÄnderung des\nInvestitionszulagengesetzes 2005 vom 17. März 2004\nInvestitionszulagengesetzes 1999\n(BGBl. I S. 438) erforderliche beihilferechtliche Geneh-\nmigung erteilt, frühestens am 25. März 2004. Der Tag der\n§ 6 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes     Genehmigung ist vom Bundesministerium der Finanzen\n1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Okto-          im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nber 2002 (BGBl. I S. 4034), das zuletzt durch Artikel 14\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310)             (3) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 10. Oktober 2004 in\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}