{"id":"bgbl1-2004-72-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":72,"date":"2004-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/72#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-72-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_72.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und\n    Berufung ehrenamtlicher Richter","law_date":"2004-12-21T00:00:00Z","page":3599,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004               3599\nGesetz\nzur Vereinfachung und Vereinheitlichung der\nVerfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter\nVom 21. Dezember 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         ten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           können diese Ermächtigung durch Rechts-\nverordnung auf oberste Landesbehörden\nübertragen.“\nArtikel 1\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwei\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes\nDritteln“ die Wörter „der anwesenden Mitglie-\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der                         der, mindestens jedoch mit der Hälfte“ einge-\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),                          fügt.\nzuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                      „Die jeweiligen Regelungen zur Beschluss-\nfassung dieser Vertretung bleiben unbe-\n1. In § 33 Nr. 3 werden die Wörter „noch“ und „ein Jahr“                   rührt.“\ngestrichen.                                                   d) In Absatz 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort\n„drei“ ersetzt.\n2. § 34 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der         5. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das\nStrafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden          Wort „fünf“ ersetzt.\nAmtsperioden tätig gewesen sind, von denen die\nletzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung      6. § 52 wird wie folgt geändert:\nder Vorschlagslisten noch andauert.“                     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Im Falle des § 33 Nr. 3 gilt dies jedoch nur, wenn\n3. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder Schöffe seinen Wohnsitz im Landgerichtsbe-\na) In Satz 1 wird das Wort „vierten“ durch das Wort               zirk aufgibt.“\n„fünften“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „zwei Dritteln“\n„Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöf-\ndie Wörter „der anwesenden Mitglieder der\nfenliste zu streichen, wenn er\nGemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälf-\nte“ eingefügt.                                                1. seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem\ner tätig ist, aufgibt oder\nc) Folgender Satz wird angefügt:\n2. während eines Geschäftsjahres an mehr als\n„Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung                   24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen\nder Gemeindevertretung bleiben unberührt.“\nhat.“\n4. § 40 wird wie folgt geändert:                                  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird das Wort „vierte“ durch das Wort                 „(3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem\n„fünfte“ ersetzt.                                             Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter\nbeim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwalt-\naa) Das Wort „zehn“ wird durch das Wort „sie-                schaft und des beteiligten Schöffen.“\nben“ ersetzt.\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                   7. § 77 wird wie folgt geändert:\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt,           a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch Rechtsverordnung die Zuständigkeit                „Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landge-\nfür die Bestimmung des Verwaltungsbeam-                 richtsbezirk verzogen, ordnet der Vorsitzende der","3600             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\nStrafkammer die Streichung von der Schöffenliste       2. In § 103 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das\nan; in anderen Fällen wird die Entscheidung darü-          Wort „fünf“ ersetzt.\nber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu strei-\n3. Dem § 104 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nchen ist, sowie über die von einem Schöffen vorge-\nbrachten Ablehnungsgründe von einer Strafkam-                 „(3) Das Amt des Beisitzers, der als Beisitzer bei\nmer getroffen.“                                            dem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird,\nendet mit dieser Berufung.“\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„(5) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwen-\n4. § 107 wird wie folgt geändert:\ndung.“\na) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“\nersetzt.\n8. In § 108 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“\nersetzt.                                                        b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Zweiten\nTitels des Gerichtsverfassungsgesetzes“ die Wör-\nter „und § 6 des Einführungsgesetzes zum Ge-\nArtikel 2                                    richtsverfassungsgesetz“ eingefügt.\nÄnderung\ndes Deutschen Richtergesetzes\nArtikel 4\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der\nÄnderung der\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),\nBundesrechtsanwaltsordnung\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1054), wird wie folgt geändert:                        Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\n1. In § 44 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\nkel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I\nfügt:\nS. 3214), wird wie folgt geändert:\n„(1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder\nBerufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und\n1. § 94 wird wie folgt geändert:\nMänner angemessen berücksichtigt werden.“\na) In Absatz 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort\n„fünf“ ersetzt.\n2. In § 45 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                           b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„(1a) Niemand darf in der Übernahme oder Aus-                      „(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-\nübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter                          verfassungsgesetz gilt entsprechend.“\nbeschränkt oder wegen der Übernahme der Aus-\nübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtli-\n2. In § 102 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das\nche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von\nWort „fünf“ ersetzt.\nihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustel-\nlen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen\nder Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist               3. In § 103 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort\nunzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelun-             „fünf“ ersetzt.\ngen bleiben unberührt.“\n4. § 107 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                                a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das\nWort „fünf“ ersetzt.\nÄnderung\nder Bundesnotarordnung                            b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 94\nAbs. 2 Satz 3“ die Angabe „ , Abs. 5“ eingefügt.\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2b des\nArtikel 5\nGesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie\nfolgt geändert:                                                                         Änderung des\nGesetzes über das gerichtliche\nVerfahren in Landwirtschaftssachen\n1. § 102 wird wie folgt geändert:\nIn § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Ver-\na) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“\nfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesge-\nersetzt.\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffent-\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Zweiten           lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4\nTitels des Gerichtsverfassungsgesetzes“ die Wör-       Abs. 23 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)\nter „und § 6 des Einführungsgesetzes zum Ge-           geändert worden ist, wird das Wort „vier“ durch das Wort\nrichtsverfassungsgesetz“ eingefügt.                    „fünf“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004             3601\nArtikel 6                           3. In § 22 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“\nersetzt.\nÄnderung der\nVerwaltungsgerichtsordnung\n4. In § 23 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der              Wort „fünf“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302), wird wie folgt geän-      5. § 25 wird wie folgt geändert:\ndert:                                                             a) In Satz 1 wird das Wort „vierten“ durch das Wort\n„fünften“ ersetzt.\n1. § 20 Satz 2 wird wie folgt geändert:                           b) In Satz 3 wird das Wort „dreifache“ durch das Wort\na) Das Wort „dreißigste“ wird durch die Angabe „25.“              „doppelte“ ersetzt.\nersetzt.\nb) Die Wörter „während des letzten Jahres vor seiner      6. Nach § 155 wird folgender § 156 eingefügt:\nWahl“ und das Wort „gehabt“ werden gestrichen.                                       „§ 156\n§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-\n2. In § 23 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „acht Jahre“\nsungsgesetz gilt entsprechend.“\ndurch die Wörter „zwei Amtsperioden“ ersetzt.\n3. In § 25 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“                                    Artikel 8\nersetzt.\nÄnderung\nder Patentanwaltsordnung\n4. § 28 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „vierten“ durch das Wort          Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\n„fünften“ ersetzt.                                     (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 15 des\nGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                         wie folgt geändert:\n„Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung\nvon zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der        1. § 87 wird wie folgt geändert:\nVertretungskörperschaft des Kreises oder der\na) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das\nkreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der\nWort „fünf“ ersetzt.\ngesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.“\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\n„(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-\n„Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung\nverfassungsgesetz gilt entsprechend.“\nder Vertretungskörperschaft bleiben unberührt.“\n2. § 91 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n5. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\n„(3) § 87 Abs. 4, 5 ist entsprechend anzuwenden.“\n6. Dem § 186 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-\nArtikel 9\nsungsgesetz gilt entsprechend.“\nÄnderung\ndes Jugendgerichtsgesetzes\nArtikel 7                              § 35 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der\nÄnderung                             Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I\nder Finanzgerichtsordnung                     S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist,\nDie Finanzgerichtsordnung in der Fassung der               wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,\n2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 10 des   1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort\nGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird             „fünf“ ersetzt.\nwie folgt geändert:                                           2. In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Frauen\nund“ das Wort „muss“ eingefügt.\n1. § 17 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe „30.“ wird durch die Angabe „25.“\nersetzt.                                                                          Artikel 10\nb) Die Wörter „während des letzten Jahres vor seiner                                Änderung\nWahl“ und das Wort „gehabt“ werden gestrichen.                        des Steuerberatungsgesetzes\n§ 99 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der\n2. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „acht Jahre“        Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\ndurch die Wörter „zwei Amtsperioden“ ersetzt.             S. 2735), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom","3602           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist,       S. 2803), die zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom\nwird wie folgt geändert:                                      15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden\n1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort     ist, wird wie folgt geändert:\n„fünf“ ersetzt.                                           1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort\n2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:               „fünf“ ersetzt.\n„(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-      2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\nfassungsgesetz gilt entsprechend.“\n„(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-\n3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Anga-             fassungsgesetz gilt entsprechend.“\nbe „1 bis 4“ durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt.\n4. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                      3. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6\nund 7.\nArtikel 11\nÄnderung                                                       Artikel 12\nder Wirtschaftsprüferordnung\nInkrafttreten\n§ 75 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I                     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}