{"id":"bgbl1-2004-72-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":72,"date":"2004-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/72#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-72-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_72.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen\n    (Einsatzversorgungsgesetz - EinsatzVG)","law_date":"2004-12-21T00:00:00Z","page":3592,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["3592           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\nGesetz\nzur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen\n(Einsatzversorgungsgesetz – EinsatzVG)\nVom 21. Dezember 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                wendung im Ausland ist eine Verwendung, die auf\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinba-\nrung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Ein-\nrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf\nArtikel 1                               Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder\nÄnderung des                               außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schif-\nBeamtenversorgungsgesetzes                           fen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Ver-\nwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                 Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen\nBekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,                 mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die\n847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes         besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem\nvom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt           Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Ver-\ngeändert:                                                         lassen des Einsatzgebietes.\n(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf\na) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst:                gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland\nwesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Ver-\n„§ 31a Einsatzversorgung“.\nwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen\nb) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:                 sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei\n„§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einma-            dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall\nlige Entschädigung“.                               oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer\nVerschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzu-\nc) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:                führen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus\n„§ 46a (weggefallen)“.                                    sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden\nGründen dem Einflussbereich des Dienstherrn ent-\n2. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:              zogen ist.\n„8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.“                       (3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.\n(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                                 sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der\nGefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Ver-\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einfluss-\n„(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall         bereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn,\nkann auch gewährt werden, wenn ein Beamter,               dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte\nder zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentli-        wäre.“\nchen Belangen oder dienstlichen Interessen\ndient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder       5. § 37 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\ninfolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden\nerleidet.“                                                   „(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch\ngewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                  ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des\n§ 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder\n4. § 31a wird wie folgt gefasst:                                 des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfä-\n„§ 31a                               hig geworden und in den Ruhestand getreten und im\nZeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des\nEinsatzversorgung                          Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden\n(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird         Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindes-\nauch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund                 tens 50 vom Hundert beschränkt ist.“\neines in Ausübung oder infolge des Dienstes einge-         6. § 43 wird wie folgt geändert:\ntretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen\nErkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nVerwendung im Ausland eine gesundheitliche Schä-                           „Einmalige Unfallentschädigung\ndigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Ver-                       und einmalige Entschädigung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004             3593\nb) In Absatz 1 wird die Zahl „76 700“ durch die Zahl          den Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten\n„80 000“ und das Wort „achtzig“ durch die Zahl            Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich\n„50“ ersetzt.                                             gewährt\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          1. der Witwe sowie den versorgungsberechtigten\nKindern,\naa) In Nummer 1 wird die Zahl „38 350“ durch die\nZahl „60 000“ ersetzt.                               2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberech-\ntigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Num-\nbb) In Nummer 2 wird die Zahl „19 175“ durch die\nmer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.\nZahl „20 000“ ersetzt.\nDer Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird\ncc) In Nummer 3 wird die Zahl „9 587“ durch die           der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder\nZahl „10 000“ ersetzt.                               andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ver-\nd) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:              sicherungsvertrag begünstigt hat.\n„(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein                 (4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1\nBeamter oder ein anderer Angehöriger des öffent-          bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er auf Grund der-\nlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein die-         selben Ursache nach § 63b des Soldatenversor-\nsem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a           gungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1\nerleidet.                                                 bis 3 nicht anzuwenden.\n(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige           (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei\nEntschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2,                dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden,\nwenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger             die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder\ndes öffentlichen Dienstes an den Folgen eines             einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf\nEinsatzunfalls oder eines diesem gleichstehen-            beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit\nden Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben             dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem\nist.                                                      Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.\n(7) Für die einmalige Entschädigung nach den              (6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Abs. 5\nAbsätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a             und § 31a Abs. 4 entsprechend.“\nAbs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund dersel-\nben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige         8. § 46 wird wie folgt geändert:\nUnfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 46a“\nals auch auf eine einmalige Entschädigung nach\ngestrichen.\nAbsatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädi-\ngung gewährt.“                                            b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Auf laufende und einmalige Geldleistun-\n7. § 43a wird wie folgt gefasst:                                     gen, die nach diesem Gesetz wegen eines Kör-\nper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rah-\n„§ 43a\nmen einer besonderen Auslandsverwendung im\nSchadensausgleich in besonderen Fällen                     Sinne des § 31a gewährt werden, sind Geldleis-\n(1) Schäden, die einem Beamten oder anderen                    tungen anzurechnen, die wegen desselben Scha-\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes während                     dens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu\neiner Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 infolge                gehören insbesondere Geldleistungen, die von\nvon besonderen, vom Inland wesentlich abweichen-                  Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder\nden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegs-               überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder ver-\nhandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr,                   anlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistun-\nUnruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der                 gen privater Schadensversicherungen, die auf\nEreignisse nach § 31a Abs. 2 entstehen, werden ihm                Beiträgen der Beamten oder anderen Angehöri-\nin angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für                 gen des öffentlichen Dienstes beruhen.“\nSchäden des Beamten oder anderen Angehörigen\ndes öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt            9. § 46a wird aufgehoben.\ngegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder\nMaßnahmen, wenn der Beamte oder andere Ange-              10. In § 48 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „Unfallentschä-\nhörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt            digung (§ 43)“ durch die Angabe „einmaligen (Unfall-)\nin Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigen-             Entschädigung im Sinne des § 43“ ersetzt.\nschaft als Beamter oder anderer Angehöriger des\nöffentlichen Dienstes betroffen ist.\n(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31a                                Artikel 2\nAbs. 1 wird einem Beamten oder anderen Angehöri-                                Änderung des\ngen des öffentlichen Dienstes ein angemessener                         Soldatenversorgungsgesetzes\nAusgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\neiner ausländischen Regierung, die sich gegen die\nBekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,\nBundesrepublik Deutschland richten, gewährt.\n1909), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n(3) Ist ein Beamter oder anderer Angehöriger des       29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geän-\nöffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigen-        dert:","3594           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 menden Stufe des Familienzuschlages wird neben\ndem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksich-\na) In Abschnitt V werden die Nummern 5 und 6\ntigung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder\ngestrichen.\nSoldaten im Ruhestand für die Stufen des Familien-\nb) Nach Abschnitt V wird folgender neuer Ab-                  zuschlages in Betracht kommenden Kinder neben\nschnitt VI eingefügt:                                     dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch\n„Abschnitt VI                         auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne\nBerücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommen-\nVersorgung bei                         steuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskin-\nbesonderen Auslandsverwendungen                    dergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein\n1. Besondere Auslandsverwendung,                          Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht,\nEinsatzunfall, Einsatzversorgung         § 63c“.      wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die\nWaise bei den Stufen des Familienzuschlages zu\n2. Unfallruhegehalt                         § 63d“.       berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre,\n3. Einmalige Entschädigung                   § 63e“.      wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch\nlebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhan-\n4. Ausgleichszahlung für bestimmte\nden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchs-\nStatusgruppen                            § 63f“.\nberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden\n5. Anrechnung von Geldleistungen            § 63g“.       Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.\nc) Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die               (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichs-\nAbschnitte VII und VIII.                                  betrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind\nd) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:                 nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\nentspricht, wenn in der Person der Waise die Voraus-\n„1. (weggefallen)                             § 89“.      setzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommen-\nsteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach\n2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 46, 48, 63, 63a, 63b        § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen,\nund 63d“ durch die Angabe „§§ 46, 48, 63 bis 63c              keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Ein-\nund 63e bis 63g“ ersetzt.                                     kommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundes-\nkindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die\n3. § 27 wird wie folgt geändert:                                 Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1\nAbs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Aus-\na) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.\ngleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53\nb) In Absatz 8 wird die Angabe „und den §§ 63                 und 55 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 55\nund 63a“ gestrichen.                                      wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen\ngezahlt.\n4. § 41 wird wie folgt geändert:                                    (3) Die Versorgungsberechtigten können eine\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           jährliche Sonderzahlung nach besonderer bundes-\ngesetzlicher Regelung erhalten. Im Übrigen gilt § 50\n„(1) Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach\nAbs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-\nMaßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, oder\nchend.\nein Soldat auf Zeit während des Wehrdienstes,\nsind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des              (4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrech-\n§ 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die              nungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung\nBezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebe-           nach Absatz 3 und eine entsprechende Leistung, die\nnen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift           der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätig-\ndes § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über              keit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen\ndas Sterbegeld entsprechend anzuwenden.“                  erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zah-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Stirbt ein             lungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwen-\nwehrpflichtiger Soldat, ein Soldat, der an einer          dung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchst-\nbesonderen Auslandsverwendung nach § 6a des               grenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der\nWehrpflichtgesetzes teilnimmt“ durch die Angabe           jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag\n„Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe           nach § 50 Abs. 4 Satz 4 des Beamtenversorgungsge-\ndes Wehrpflichtgesetzes leistet“ ersetzt.                 setzes.“\n5. In § 43 Abs. 1 wird die Angabe „27, 28, 39“ durch die      7. § 63 wird wie folgt geändert:\nAngabe „27, 28, 31 Abs. 5, §§ 39“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „50“\nersetzt.\n6. § 47 wird wie folgt gefasst:\n„§ 47                               b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 5               „Die einmalige Unfallentschädigung beträgt\nund § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sind die für Soldaten gel-          1. 80 000 Euro für den Soldaten,\ntenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwen-\nden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und              2. insgesamt 60 000 Euro im Falle des Absatzes 2\nder nach dem Besoldungsrecht in Betracht kom-                        Nr. 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004             3595\n3. insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2          Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn\nNr. 2 und                                             der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des\nDienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Soldat\n4. insgesamt 10 000 Euro im Falle des Absatzes 2\nbetroffen ist.\nNr. 3.“\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:              (2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwen-\ndung im Sinne des § 63c Abs. 1 wird der Ausgleich\n„(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach           auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer aus-\nden Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden,            ländischen Regierung, die sich gegen die Bundesre-\nwenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer                publik Deutschland richten, gewährt.\nTätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstli-\nchen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in           (3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden\nAusübung oder infolge dieser Tätigkeit einen              Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art\nUnfall entsprechend Absatz 1 mit den dort                 verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem\ngenannten Folgen erleidet.“                               Umfang gewährt\nd) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absät-           1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor-\nze 6 bis 8.                                                   gungsberechtigten Kindern,\ne) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „1 bis 4“                2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht\ndurch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt.                           versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinter-\nbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht\nf) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe „1 bis 5“                    vorhanden sind.\ndurch die Angabe „1 bis 6“ ersetzt.\nDer Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird\nder natürlichen Person gewährt, die der Soldat im\n8. § 63a wird wie folgt geändert:\nVersicherungsvertrag begünstigt hat.\na) In Absatz 1 wird die Zahl „76 700“ durch die Zahl\n„80 000“ und die Zahl „80“ durch die Zahl „50“               (4) Schadensausgleich in entsprechender An-\nersetzt.                                                  wendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt\nwerden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder\naa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen                dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist\nPunkt ersetzt.                                       und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen\nSchaden erlitten hat.\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.\n(5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwen-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          dung im Sinne des § 63c Abs. 1 gelten die Absätze 1\naa) In Nummer 1 wird die Zahl „38 350“ durch die          bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Ange-\nZahl „60 000“ ersetzt.                               hörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministe-\nriums der Verteidigung entstehen.\nbb) In Nummer 2 wird die Zahl „19 175“ durch die\nZahl „20 000“ ersetzt.                                  (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei\ndienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden,\ncc) In Nummer 3 wird die Zahl „9 587“ durch die           die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder\nZahl „10 000“ ersetzt.                               einer Gefangenschaft entstanden sind oder die\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen\nmit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem\n„(4) Eine einmalige Entschädigung nach den             Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.“\nAbsätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn ein\nSoldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die\nöffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-      10. Nach Abschnitt V wird folgender Abschnitt VI einge-\nsen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung           fügt:\noder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entspre-                             „Abschnitt VI\nchend Absatz 1 oder 2 mit den dort genannten\nFolgen erleidet.“                                                             Versorgung bei\nbesonderen Auslandsverwendungen\n9. § 63b wird wie folgt gefasst:\n1. Besondere Auslandsverwendung,\n„§ 63b                                          Einsatzunfall, Einsatzversorgung\n(1) Schäden, die einem Soldaten während einer\n§ 63c\nbesonderen Auslandsverwendung im Sinne des\n§ 63c Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland                  (1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine\nwesentlich abweichenden Verhältnissen, insbeson-              Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder\ndere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen              einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischen-\nEreignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastro-             staatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen\nphen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne             Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Aus-\ndes § 63c Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemes-            land oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes\nsenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des           auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen. Dem steht eine\nSoldaten durch einen Gewaltakt gegen staatliche               sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb","3596         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\ndes deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in           währt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienst-\nLuftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefähr-         unfähig geworden und in den Ruhestand versetzt\ndungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der                worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den\nSätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatz-         Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner\ngebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzge-            Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert\nbietes.                                                      beschränkt ist.\n(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung\nim Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge                             3. Einmalige Entschädigung\neines militärischen Dienstes eine gesundheitliche                                      § 63e\nSchädigung auf Grund eines Unfalls oder einer\nErkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall           Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne\nvor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre        von § 63c Abs. 2 mit den in § 63a Abs. 1 genannten\nFolgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende            Folgen, gilt § 63a entsprechend.\noder sonst vom Inland wesentlich abweichende Ver-\nhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absat-                            4. Ausgleichszahlung\nzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesund-                          für bestimmte Statusgruppen\nheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im                                    § 63f\nAusland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im\nZusammenhang mit einer Verschleppung oder einer                 (1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des\nGefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf                § 63c Abs. 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch\nberuht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem                auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sons-\nDienst zusammenhängenden Gründen dem Ein-                    tigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Aus-\nflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.                   gleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls\ndienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Been-\n(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen          digung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatz-\nder jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen fol-            unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens\ngende besondere Leistungen als Einsatzversorgung             50 vom Hundert beeinträchtigt ist.\ngewährt. Die Einsatzversorgung umfasst\n(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 15 000 Euro.\n1. das Unfallruhegehalt (§ 63d),                             Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 3 000 Euro\n2. die einmalige Entschädigung (§ 63e),                      für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte\nDienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Ein-\n3. den Schadensausgleich in besonderen Fällen                satzunfall vollendeten Dienstmonat um 250 Euro. Für\n(§ 63b) und                                              auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienstleis-\n4. die Ausgleichszahlung für bestimmte Status-               tende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall\ngruppen (§ 63f).                                         vollendeten Dienstmonat um 250 Euro. Für Zeiten\nder Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold\nDie Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil\nwerden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub\ndieses Gesetzes bleibt unberührt.\n250 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit\n(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwen-\n1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen\ndung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden,\noder dienstlichen Interessen dient,\nwenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätig-\nkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen            2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu\nInteressen dient, beurlaubt worden ist und in Aus-               einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.\nübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden\nBei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichs-\nerlitten hat.\nzahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnis-\n(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und            se unberücksichtigt.\nAbsatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige\n(3) Ist der Soldat an den Folgen des Einsatzunfalls\ndes Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der\ngestorben, steht die Ausgleichszahlung dem hinter-\nVerteidigung.\nbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz\n(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen,             versorgungsberechtigten Kindern zu.\nwenn sich der Soldat oder der andere Angehörige\n(4) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs\ndes öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahr-\ndes Bundesministeriums der Verteidigung gelten die\nlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe\nAbsätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass\nfür eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige\nals Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach\nEinflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei\nAbsatz 2 Satz 1 gewährt wird.\ndenn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige\nHärte wäre.                                                     (5) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen\nnicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt\n2. Unfallruhegehalt                       nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder\nerhöhte Unfall – Hinterbliebenenversorgung nach\n§ 63d\n§ 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversor-\nEinem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im          gungsgesetzes besteht. Sie steht ferner in den Fällen\nSinne von § 63c Abs. 2 erleidet, wird Unfallruhe-            nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslands-\ngehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit           verwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus\n§ 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ge-               der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004                3597\n5. Anrechnung von Geldleistungen               S. 232, 478), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes\n§ 63g                           vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden\nist, wird wie folgt gefasst:\nAuf laufende und einmalige Geldleistungen, die\nnach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach-\n„3. eine gesundheitliche Schädigung durch einen Ein-\noder Vermögensschadens im Rahmen einer beson-\nsatzunfall im Sinne des § 63c Abs. 2 des Soldaten-\nderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c\nversorgungsgesetzes“.\nAbs. 1 gewährt werden, sind Geldleistungen anzu-\nrechnen, die wegen desselben Schadens von ande-\nrer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbeson-\nArtikel 4\ndere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-                               Änderung des\ntungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzu-                   Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nrechnen sind Leistungen privater Schadensversiche-          In § 94 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-\nrungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen      buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I\nAngehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesmi-          S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 35 des Gesetzes\nnisteriums der Verteidigung beruhen.“                    vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert wor-\nden ist, wird der Punkt am Ende der Nummer 2 durch ein\n11. Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die          Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\nAbschnitte VII und VIII.\n„3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 3\n12. § 81c wird wie folgt geändert:                                Nr. 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1 und 2 des          einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne\nBundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe                des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder\n„§ 63c“ ersetzt.                                          des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teil-\nnehmen.“\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Soldat“ die\nWörter „vorsätzlich oder“ eingefügt.\nArtikel 5\n13. In § 81f wird die Angabe „63d,“ gestrichen.\nÄnderung\ndes THW-Helferrechtsgesetzes\n14. In § 84 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „sowie des\n§ 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c“ gestrichen.           In § 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes vom\n22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Arti-\n15. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     kel 21 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 2848) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 43\na) In Satz 1 wird die Angabe „oder des § 63d Satz 1      Abs. 1, 2, 4 und 5, § 43a Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe\nin Verbindung mit § 81c“ gestrichen.                 „§ 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43a Abs. 1 bis 4 und 6“ ersetzt.\nb) In Satz 4 wird die Angabe „des § 63d Satz 1 in\nVerbindung mit § 81c und der §§ 81 bis 81e“\ndurch die Angabe „der §§ 81c bis 81e“ ersetzt.                                  Artikel 6\nÄnderung des\n16. § 88 wird wie folgt geändert:                                        Bundessonderzahlungsgesetzes\na) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65 bis 67“        In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundessonderzahlungsgeset-\ndurch die Angabe „§§ 45 und 65 bis 67“ ersetzt.      zes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3077), das\nb) In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird jeweils nach der        durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004\nAngabe „81d“ die Angabe „ , § 63d Satz 1 in Ver-     (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, werden die Wörter\nbindung mit § 81c“ gestrichen.                       „hat nach Anwendung“ durch die Wörter „hat vor Anwen-\ndung“ ersetzt.\n17. Vor § 89 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n„1. (weggefallen)“.                                                                 Artikel 7\n18. § 89 wird aufgehoben.                                                            Änderung der\nBeamtenversorgungs-Übergangsverordnung\n19. In § 91a Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe        In § 2 Nr. 2 Satz 3 der Beamtenversorgungs-Über-\n„sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c“         gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\ngestrichen.                                              vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Arti-\nkel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3926) geändert worden ist, wird die Angabe „während\nArtikel 3                           einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1\nund 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Anga-\nÄnderung des Soldatengesetzes                    be „während einer besonderen Auslandsverwendung im\n§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung       Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes“ er-\nder Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I             setzt.","3598         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\nArtikel 8                                                                 Artikel 10\nÄnderung der                                                               Neufassung\nSoldatenversorgungs-Übergangsverordnung                                 des Soldatenversorgungsgesetzes und\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 2 Nr. 1 Satz 3 der Soldatenversorgungs-Über-\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den\ngangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nWortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom\nvom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Arti-\n1. Januar 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nkel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für\nS. 3926) geändert worden ist, wird die Angabe „im Sinne\nGesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut\ndes § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vom\ndurch die Angabe „im Sinne des § 63c des Soldatenver-\n1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nsorgungsgesetzes“ ersetzt.\nblatt bekannt machen.\nArtikel 9                                                                 Artikel 11\nInkrafttreten\nRückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang                             (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember\n2002 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts\nDie auf den Artikeln 7 und 8 beruhenden Teile der dort            Abweichendes bestimmt ist.\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nErmächtigungen des § 107a des Beamtenversorgungs-                      (2) Artikel 2 Nr. 6 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom\ngesetzes und des § 92a des Soldatenversorgungsgeset-                1. Januar 2004 in Kraft.\nzes durch Rechtsverordnung geändert werden.                            (3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}