{"id":"bgbl1-2004-72-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":72,"date":"2004-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/72#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_72.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Einundzwanzigstes\n    Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes","law_date":"2004-12-21T00:00:00Z","page":3590,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3590          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004\nFünfundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nund Einundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes\nVom 21. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                (4) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004\nfolgenden Anpassung des fiktiven Bemessungsbe-\ntrages nach § 35a Abs. 2 Satz 3 wird der der Berech-\nArtikel 1                               nung der Altersentschädigung nach dem Fünften\nund Neunten Abschnitt in der bis zum 22. Dezember\nÄnderung des Abgeordnetengesetzes                       1995 geltenden Fassung zugrunde liegende Bemes-\nsungssatz nach § 20 bis zur achten Anpassung ein-\nDas Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-             schließlich um den Faktor 0,5 gekürzt.\nmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt\n(5) Für Mitglieder, die dem Bundestag ab der\ngeändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom\n16. Wahlperiode angehören, gilt bis zur Vollendung\n15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geän-\ndes 65. Lebensjahres § 29 Abs. 3 auch für private\ndert:\nErwerbseinkünfte entsprechend.“\n1. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:                2. § 29 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 25b                               „Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach\ndem Bundessonderzahlungsgesetz oder entspre-\nMaßnahmen zur Kosten-                          chende Leistungen auf Grund landesrechtlicher oder\ndämpfung bei Versorgungsansprüchen                    tarifvertraglicher Regelungen anzuwenden.“\n3. Dem § 35a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Unter den in § 25 genannten Voraussetzungen\nerhält der überlebende Ehegatte 55 vom Hundert der            „§ 25b Abs. 1, 2 und 5 gilt entsprechend.“\njeweiligen Altersentschädigung. Das gilt nicht für vor\ndem 28. Dezember 2004 geschlossene Ehen, wenn zu\nArtikel 2\ndiesem Zeitpunkt mindestens ein Ehegatte das\n40. Lebensjahr vollendet hatte.                                 Änderung des Europaabgeordnetengesetzes\n(2) Leistungen nach den §§ 18, 19, 21, 22 und 25          Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979\nwerden bei Anspruchsberechtigten nach § 27 Abs. 1         (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\num den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1      Gesetzes vom 25. März 2004 (BGBl. I S. 459), wird wie\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch der Jahresbezü-        folgt geändert:\nge, höchstens jedoch um den hälftigen Prozentsatz         1. § 7 wird wie folgt gefasst:\nnach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-\nsetzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der Pfle-                                       „§ 7\ngeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-                       Unvereinbarkeit von Ämtern,\ngesetzbuch) gemindert.                                                   Funktionen und Mandaten mit der\nMitgliedschaft im Europäischen Parlament\n(3) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004\nfolgenden Anpassung der Abgeordnetenentschädigung                Die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 15 des Europawahlge-\nnach § 11 Abs. 1 wird der der Berechnung der Alters-          setzes aufgeführten Ämter, Funktionen und Mandate\nentschädigung zugrunde liegende Bemessungssatz                sind mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parla-\nnach § 20 bis zur vierten Anpassung einschließlich um         ment unvereinbar. Ihr Inhaber erwirbt die Mitglied-\nden Faktor 0,5 gekürzt.                                       schaft im Europäischen Parlament nach seiner Wahl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004              3591\nnur, wenn er spätestens bis zur Eröffnung der ersten                               Artikel 3\nSitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl\nInkrafttreten\noder in den Fällen des § 21 Abs. 2 des Europawahlge-\nsetzes bis zur Annahmeerklärung gegenüber dem               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nBundeswahlleiter aus diesem Amt, dieser Funktion          Tag nach der Verkündung in Kraft.\noder diesem Mandat ausscheidet.“\n(2) Bei der Anwendung des Europaabgeordnetenge-\n2. In § 12 Abs. 1 werden das Wort und die Zahl „und 10“      setzes gilt § 25b Abs. 5 ab dem Tag der ersten Sitzung\ndurch das Wort und die Zahl „bis 11“ ersetzt.             des 7. Europäischen Parlaments entsprechend.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}