{"id":"bgbl1-2004-71-8","kind":"bgbl1","year":2004,"number":71,"date":"2004-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/71#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-71-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_71.pdf#page=38","order":8,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden\n    und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des\n    Bundesministeriums des Innern","law_date":"2004-12-13T00:00:00Z","page":3586,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["3586           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem\nBeamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\nVom 13. Dezember 2004\nI.                              13. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundes-\nErlass von Widerspruchsbescheiden                        anstalt Technisches Hilfswerk,\nNach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-           14. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-\nsung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I                  amtes für die Anerkennung ausländischer Flücht-\nS. 675), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des            linge*),\nBeamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be-\n15. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundes-\nkanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der\nzentrale für politische Bildung,\ndurch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, über-    16. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Grenz-\ntrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlas-             schutzpräsidien,\nsen,\n17. der Direktorin oder dem Direktor der Grenzschutz-\n1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statisti-             direktion und\nschen Bundesamtes,\n2. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-         18. der Leiterin oder dem Leiter der Grenzschutzschule,\namtes für Verfassungsschutz,                             soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den\n3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-         mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt er-\nkriminalamtes,                                           lassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder\neinen Anspruch abgelehnt haben. Dem Bundesministeri-\n4. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fach-\num des Innern bleibt die Entscheidung über Widersprü-\nhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,\nche vorbehalten, wenn die Behördenleiterin oder der Be-\n5. der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauf-             hördenleiter selbst betroffen ist.\ntragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-\ndienstes der ehemaligen Deutschen Demokrati-             In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit Ab-\nschen Republik,                                          änderungsanträgen bei dienstlichen Beurteilungen ent-\nscheiden die vorgenannten Behördenleiterinnen und Be-\n6. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-         hördenleiter nur für die Beamtinnen und Beamten der Be-\nverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsam-             soldungsgruppen, für die ihnen die Ausübung des Rech-\ntes,                                                     tes zur Ernennung und Entlassung gemäß der Anordnung\n7. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-         über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Ge-\namtes für Kartographie und Geodäsie,                     schäftsbereich des Bundesministeriums des Innern in\nder jeweils gültigen Fassung übertragen worden ist.\n8. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-\ninstitutes für Bevölkerungsforschung,\n9. der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstitu-                                     II.\ntes für Sportwissenschaft,\nZuständigkeit\n10. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-\namtes für Sicherheit in der Informationstechnik,            Das Bundesministerium des Innern kann die Zustän-\ndigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abwei-\n11. der Direktorin oder dem Direktor des Beschaffungs-        chend vom Abschnitt I in Einzelfällen selbst übernehmen.\namtes des Bundesministeriums des Innern,\n12. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-\namtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophen-           *) Ab 1. Januar 2005 Umbenennung in Bundesamt für Migration und\nhilfe,                                                      Flüchtlinge.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004                  3587\nIII.                                 nach dieser Verwaltungsvorschrift für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere\nAusnahmeregelung\nFälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.\nDie Verwaltungsvorschrift ist auf Widersprüche, die vor\nInkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift eingelegt wor-                                      V.\nden sind, nicht anzuwenden.\nWirksamwerden\nIV.                                     Die Verwaltungsvorschrift wird mit Wirkung vom\n13. Dezember 2004 wirksam. Gleichzeitig hat die Anord-\nVertretung bei Klagen\nnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\naus dem Beamtenverhältnis\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des\nNach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes über-             Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im\ntrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus          Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\ndem Beamtenverhältnis den unter Abschnitt I genannten            vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 190/GMBl 1999 S. 190)\nBehördenleiterinnen und Behördenleitern, soweit sie              ihre Wirksamkeit verloren.\nBerlin, den 13. Dezember 2004\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nG ö t t r i k We w e r"]}