{"id":"bgbl1-2004-71-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":71,"date":"2004-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/71#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_71.pdf#page=6","order":3,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung","law_date":"2004-12-17T00:00:00Z","page":3554,"pdf_page":6,"num_pages":15,"content":["3554               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung*)\nVom 17. Dezember 2004\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79a Abs. 1 des                        d) Die den § 14a betreffende Zeile wird wie folgt\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                              gefasst:\nchung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das                        „§ 14a     (weggefallen)“.\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\nund Landwirtschaft:                                                         e) Die den § 23 betreffende Zeile wird wie folgt ge-\nfasst:\n„§ 23      Sonderbestimmungen für den Handel\nArtikel 1                                                  mit bestimmten Drittländern“.\nf) Die den § 24a betreffende Zeile wird wie folgt ge-\nDie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der                          fasst:\nFassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999\n(BGBl. I S. 1820), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-                   „§ 24a     Einfuhrverbot für bestimmte Waren“.\nordnung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1482), wird wie                       g) Die den § 28 betreffende Zeile wird wie folgt ge-\nfolgt geändert:                                                                fasst:\n„§ 28      (weggefallen)“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nh) Die den § 35 betreffende Zeile wird wie folgt ge-\na) Die den § 10 betreffende Zeile wird wie folgt ge-                     fasst:\nfasst:\n„§ 35      Eingeführte Vögel“.\n„§ 10      Verbringungsverbot           für    bestimmte\ni) Die den § 36 betreffende Zeile wird wie folgt ge-\nWaren“.\nfasst:\nb) Die den § 10a betreffende Zeile wird wie folgt ge-                    „§ 36      (weggefallen)“.\nfasst:\n„§ 10a     Weitere Verbringungsverbote“.                      2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) Die den § 14 betreffende Zeile wird wie folgt ge-                  a) In Nummer 1 werden die Worte „Süßwasserfische\nfasst:                                                              und Bienen“ durch die Worte „Fische, Bienen und\n„§ 14      Besondere Bestimmungen für Fische“.                      Hummeln“ ersetzt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                 „2. von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von\n1. Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates               Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von\nvom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG\nund 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für                 Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter\ntierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 315 S. 14);                            Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäu-\n2. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Fest-               getiere, soweit sie nicht dem Anwendungsbe-\nlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen,\ndie Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln\nreich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des\ntierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11);                           Europäischen Parlaments und des Rates vom\n3. Richtlinie 2003/43/EG des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung                 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für\nder Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtli-              nicht für den menschlichen Verzehr bestimm-\nchen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsver-\nkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EU Nr.                 te tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273\nL 143 S. 23);                                                                 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unter-\n4. Richtlinie 2003/50/EG des Rates vom 11. Juni 2003 zur Änderung                liegen (Waren),“.\nder Richtlinie 91/68/EWG hinsichtlich der Verstärkung der Kontrol-\nlen bei der Verbringung von Schafen und Ziegen (ABl. EU Nr. L 169\nS. 51);                                                            3. § 2 wird wie folgt geändert:\n5. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über\na) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:\nLebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung          „1a.    Rinder:\nund das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Ver-\nzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur                      als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung\nÄnderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates\nund der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 157                      Rinder einschließlich Bisons, Wisente und\nS. 33, Nr. L 195 S. 12).                                                         Wasserbüffel;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004              3555\nb) In Nummer 11 werden die Worte „einem                    8. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nSchlachthaus“ durch die Worte „einer Schlacht-\nstätte“ ersetzt.                                          „Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in\neinem Drittland, die von der Kopie einer Bescheini-\nc) In Nummer 12 wird das Wort „Genuss“ durch das              gung nach § 30 Abs. 1 Satz 1, einer Bescheinigung\nWort „Verzehr“ ersetzt.                                   nach § 30 Abs. 2 oder einer dieser Kopie oder\nBescheinigung entsprechenden Bescheinigung eines\nd) Die Nummern 15, 16, 18 und 19 werden gestri-\nanderen Mitgliedstaats begleitet sind.“\nchen.\ne) Die bisherige Nummer 17 wird die neue Num-\n9. § 10 wird wie folgt gefasst:\nmer 15; in der neuen Nummer 15 werden die\nWorte „im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futter-                                     „§ 10\nmittelgesetzes“ durch die Worte „im Sinne der\nfuttermittelrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.                                  Verbringungs-\nverbot für bestimmte Waren\nf) Die bisherigen Nummern 20 bis 27 werden die\nneuen Nummern 16 bis 23; in der neuen Num-                   (1) Es ist verboten, Waren, die zum menschlichen\nmer 16 wird das Wort „Süßwasserfischen“ durch             Verzehr bestimmt sind, innergemeinschaftlich zu ver-\ndas Wort „Fischen“ ersetzt.                               bringen, soweit die Waren\n1. von Tieren gewonnen worden sind, die aus Ge-\n4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               bieten oder Betrieben stammen, die im Hinblick\nauf diese Tiere oder die von ihnen gewonnenen\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 2“\nErzeugnisse auf Grund eines Ausbruchs der\ndurch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\nMaul- und Klauenseuche, der Schweinepest, der\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                     Geflügelpest, der Vesikulären Schweinekrankheit,\nder Rinderpest oder der Pest der kleinen Wieder-\n„Werden Sendungen über eine in einem anderen                  käuer oder des Verdachts eines Ausbruchs einer\nMitgliedstaat gelegene Grenzkontrollstelle einge-             dieser Tierseuchen einer Sperre unterliegen,\nführt, müssen die Bescheinigungen abweichend\nvon Satz 1 mindestens in einer der Amtssprachen           2. in einer Schlachtstätte erschlachtet worden sind,\ndieses Mitgliedstaats ausgestellt sein.“\na) in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung\nc) In Satz 4 wird die Angabe „Sätzen 1 und 2“ durch                   Tiere befanden, die an einer in Nummer 1 auf-\ndie Angabe „Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.                              geführten Tierseuche erkrankt oder im Hin-\nblick auf eine dieser Tierseuchen seuchenver-\ndächtig waren,\n5. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 14a Abs. 4, § 15\nAbs. 2 oder 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 oder 3“              b) in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung\nersetzt.                                                              oder Herstellung Schlachtkörper oder\nSchlachtkörperteile befanden, die von Tieren\nnach Buchstabe a gewonnen wurden,\n6. In § 5 Satz 2 Nr. 3 werden die Worte „sowie Zahl der\nTiere“ durch die Worte „ , Zahl sowie Kennzeichnung           3. von Fischen gewonnen worden sind, die aus\nder Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vor-                Betrieben stammen, die auf Grund eines Aus-\nschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht,“ er-                bruchs der infektiösen Anämie der Salmoniden,\nsetzt.                                                            der infektiösen hämatopoetischen Nekrose der\nSalmoniden oder der viralen hämorrhagischen\nSeptikämie der Salmoniden oder des Verdachts\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\neines Ausbruchs einer dieser Fischseuchen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Schutzmaßregeln nach §§ 7 bis 10 der Fischseu-\nchen-Verordnung unterliegen,\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 6 Satz 1“\ndurch die Angabe „Absatzes 4 Satz 1“ er-             4. von Weich- oder Krustentieren gewonnen worden\nsetzt.                                                   sind, die aus Gebieten oder Betrieben stammen,\ndie auf Grund eines Ausbruchs einer in Anhang A\nbb) In Satz 2 werden                                          Liste II der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom\naaa) die Worte „der Bescheinigung nach                   28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrecht-\n§ 30 Abs. 1 Satz 1 und“ gestrichen und             lichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren\nund anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl.\nbbb) die Angabe „der Bescheinigung nach                  EG Nr. L 46 S. 1) oder Anhang D der Richtlinie\n§ 22 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe               95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur\n„nach § 30 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.                Festlegung von Mindestmaßnahmen der Ge-\nb) Die Absätze 3, 4 und 7 werden aufgehoben.                      meinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschel-\nkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33) genannten\nc) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen                Erkrankungen oder des Verdachts eines Aus-\nAbsätze 3 und 4; im neuen Absatz 3 wird die                   bruchs einer dieser Erkrankungen Schutzmaßre-\nAngabe „den Absätzen 1 und 3“ durch die Anga-                 geln nach § 12a oder § 12b der Fischseuchen-\nbe „Absatz 1“ ersetzt.                                        Verordnung unterliegen.","3556            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit sich der Seuchenver-              Satz 1 dürfen Schlachttiere über eine weitere,\ndacht als unbegründet erwiesen hat.                               nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle ver-\nbracht werden.“\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht\nfür Waren, die                                                 b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen\nAbsätze 3 und 4.\n1. getrennt von anderen Waren gewonnen, beför-\ndert, behandelt und gelagert worden sind,                  c) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wor-\nten „Rinder und Schweine“ die Worte „sowie\n2. in einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach                 Schlachtschafe und –ziegen“ eingefügt.\n§ 17h des Tierseuchengesetzes zugelassenen\nBetrieb nach Maßgabe des Anhangs III der Richt-            d) Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Ursprungsmit-\nlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember                   gliedstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-\n2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen                staat“ ersetzt.\nVorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung,\nden Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln         12. § 13 wird wie folgt geändert:\ntierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11)\nin der jeweils geltenden Fassung behandelt wor-            a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 er-\nden sind und                                                  setzt:\n3. nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie                        „(1) Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich\n2002/99/EG gekennzeichnet sind.                               des Absatzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur\nverbracht werden, wenn sie von einer Bescheini-\nSatz 1 gilt nicht für Waren, die von Tieren gewonnen              gung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind, die\nworden sind, die aus Betrieben stammen, die auf                   längstens sechs Tage nach dem Ausstallen der\nGrund eines Ausbruchs oder des Verdachts eines                    Tiere ausgestellt worden ist. Im Falle eines Trans-\nAusbruchs einer der in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten                ports der Tiere auf See verlängert sich der Zeit-\nTierseuchen einer Sperre unterliegen.“                            raum nach Satz 1 um die Dauer des Seetrans-\nports.\n10. § 10a wird wie folgt gefasst:                                        (2) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen\naus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar\n„§10a\n1. auf eine von der zuständigen Behörde zu die-\nWeitere Verbringungsverbote\nsem Zweck zugelassene Sammelstelle oder\n(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht\n2. in eine öffentliche oder von der zuständigen\nin Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II\nBehörde zu diesem Zweck zugelassene nicht-\nNr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkran-\nöffentliche Schlachtstätte\nken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten,\nwenn diese keiner Behandlung unterworfen worden                   verbracht werden. Schlachtschafe und -ziegen\nsind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern                   dürfen auf eine Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1\nsicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnah-                 nur verbracht werden, wenn die Tiere nicht bereits\nmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist,               über eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem\ndass Tierseuchen nicht verbreitet werden.                         Herkunftsmitgliedstaat gelegene Sammelstelle\nverbracht worden sind. Der Besitzer hat die Tiere\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                    nach Satz 1 Nr. 1 spätestens drei Werktage nach\n1. Rohmilch, Honig, Gelatine und Kollagen, soweit                 ihrer Ankunft in der Sammelstelle von der Sam-\ndiese Waren zum menschlichen Verzehr bestimmt                 melstelle in eine Schlachtstätte nach Satz 1 Nr. 2\nsind,                                                         zu verbringen und sie dort zu schlachten oder\nschlachten zu lassen; im Falle von Schlachtscha-\n2. Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden,                      fen oder -ziegen hat der Besitzer sicherzustellen,\nKatzen, Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen,                   dass die Tiere spätestens fünf Tage nach ihrer\nFrettchen, Füchsen, Nerzen und Vögeln,                        Ankunft in der Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 ge-\n3. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen                       schlachtet werden. Der Empfänger hat die Tiere\nderen Eier und Samen.“                                        nach Satz 1 Nr. 2 dort spätestens 72 Stunden\nnach ihrem Eintreffen zu schlachten oder\nschlachten zu lassen.“\n11. § 12 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-               Absätze 3 und 4.\ngefügt:\nc) Im neuen Absatz 3 werden die Worte „Ein nicht-\n„(2) Schafe und Ziegen, die nicht unmittelbar             öffentliches Schlachthaus“ durch die Worte „Eine\nan ihren Bestimmungsort verbracht werden, dür-                nicht-öffentliche Schlachtstätte“ ersetzt.\nfen nach anderen Mitgliedstaaten über nur eine\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nnach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder,\nim Falle von Schlachttieren, über nur eine nach                  „(5) Hunde, Katzen und Frettchen, die Heim-\n§ 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder ein                 tiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Ver-\nnach § 15 Abs. 3 zugelassenes Viehhandelsunter-               ordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen\nnehmen verbracht werden. Abweichend von                       Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004              3557\ndie Veterinärbedingungen für die Verbringung von              bb) das Wort „Süßwasserfischen“ durch das\nHeimtieren zu anderen als zu Handelszwecken                        Wort „Fischen“\nund zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des\nersetzt.\nRates (ABl. EU Nr. L 146 S. 1) in der jeweils gelten-\nden Fassung sind und die nicht älter als drei             c) In Absatz 3 werden die Worte „Genuss getötete\nMonate und nicht geimpft sind, dürfen abwei-                  Süßwasserfische“ durch die Worte „Verzehr getö-\nchend von Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)                tete Fische“ ersetzt.\nNr. 998/2003 aus einem anderen Mitgliedstaat nur\nd) In Absatz 4 werden\nverbracht werden, wenn sie\naa) im einleitenden Satzteil das Wort „Süßwas-\n1. vom Muttertier begleitet werden oder                            serfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt\n2. von                                                             und\na) einem Dokument nach Anhang I der Ent-                  bb) in Nummer 2\nscheidung 2003/803/EG der Kommission                        aaa) das Wort „Süßwasserfischen“ durch\nvom 26. November 2003 zur Festlegung                              das Wort „Fischen“ und\neines Musterausweises für die Verbringung\nvon Hunden, Katzen und Frettchen zwi-                       bbb) das Wort „Süßwasserfische“ durch das\nschen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 312                           Wort „Fische“\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung und                  ersetzt.\nb) einer schriftlichen Erklärung des Verfü-\ngungsberechtigten, aus der hervorgeht,         15. § 14a wird aufgehoben.\ndass das Tier bisher ausschließlich am Ort\nseiner Geburt gehalten worden und nicht\n16. § 16 wird wie folgt geändert:\nmit wild lebenden Tieren in Berührung ge-\nkommen ist,                                        a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbegleitet sind.“                                          aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. nicht-öffentlichen Schlachtstätten nach\n13. § 13a wird wie folgt geändert:                                             § 13 Abs. 3,“.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              bb) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.\n„(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem                  cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die\nanderen Mitgliedstaat nur verbracht werden,                        neuen Nummern 2 und 3.\nwenn                                                      b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n1. der Verfügungsberechtigte nachweist, dass                  „Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten,\nsie aus einem Betrieb stammen, der die An-                Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelasse-\nforderungen des Artikels 5 der Richtlinie                 nen Händler und Händlerställe, im Bundesanzei-\n92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über                ger bekannt. Dabei erteilt es eine Veterinärkon-\ndie tierseuchenrechtlichen Bedingungen für                trollnummer. Satz 3 gilt nicht für Schlachtstätten,\nden Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und                die nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften\nEmbryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre              zugelassen worden sind, Sammelstellen und Ge-\nEinfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies-             flügelhaltungen.“\nbezüglich nicht den spezifischen Gemein-\nschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I\nder Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl.       17. In § 17 wird das Wort „Schlachthäusern“ durch das\nEG Nr. L 268 S. 64), in der jeweils geltenden         Wort „Schlachtstätten“ ersetzt.\nFassung erfüllt und\n18. § 22 wird wie folgt geändert:\n2. die Affen und Halbaffen für einen zu diesem\nZweck nach § 15 Abs. 1 zugelassenen Betrieb           a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt II\nbestimmt sind.“                                           Nr. 2.2, 19, 21, 23 und 25“ durch die Angabe\n„Abschnitt II Nr. 2.2“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.\n19. § 23 wird wie folgt gefasst:\n14. § 14 wird wie folgt geändert:\n„§ 23\na) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils\ndas Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort                                 Sonderbestimmungen für\n„Fische“ ersetzt.                                                 den Handel mit bestimmten Drittländern\n(1) Abweichend von den §§ 22, 24 bis 27 und 30\nb) In Absatz 2 werden\nbis 35 gelten für die Einfuhr von Tieren und Waren\naa) die Worte „Genuss getötete Süßwasserfi-               aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer\nsche“ durch die Worte „Verzehr getötete              Inseln die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 ent-\nFische“ und                                          sprechend.","3558          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004\n(2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 27 und 30               bb) Im neuen Satz 1 werden\nbis 32 gelten für die Einfuhr von Fischen aus Island\naaa) nach den Worten „eine Bescheinigung“\n§ 6 Abs. 1 und die §§ 8, 11, 14 und 18 bis 21 entspre-\ndie Worte „nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nchend.\noder eine Bescheinigung über eine Ge-\n(3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach                          nehmigung nach § 24“ eingefügt und\nAndorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer\nbbb) die Worte „ , die mit der fortlaufenden\nInseln gelten die §§ 6, 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 9a\nNummer der Bescheinigung nach\nbis 12, 14, 15, 18 und 21 entsprechend.\nSatz 1 zu versehen ist“ gestrichen.\n(4) Für die Ausfuhr von Fischen nach Island gelten           cc) Im neuen Satz 2 werden die Worte „Beschei-\n§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 11, 14, 18                 nigungen nach den Sätzen 1 und 2“ durch die\nund 21 entsprechend.                                                 Worte „Kopien der Bescheinigung nach\n(5) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr                  Satz 1“ ersetzt.\nvon Tieren und Waren, die für Andorra, Norwegen,                dd) Im neuen Satz 3 werden die Worte „Die Kopie\nSan Marino oder die Färöer Inseln bestimmt sind, die                 der Bescheinigung nach Satz 1 und das Ori-\n§§ 22 und 23a bis 32 entsprechend.                                   ginal der Bescheinigung nach Satz 2 sind“\n(6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr                  durch die Worte „Das Original der Bescheini-\nvon Fischen, die für Island bestimmt sind, § 22                      gung nach Satz 1 ist“ ersetzt.\nAbs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 25 bis 32 entsprechend.“        b) In Absatz 2 werden\naa) die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die\n20. In § 23a werden die Worte „Europäischen Gemein-                      Angabe „Absatz 1 Satz 1“ und\nschaft oder Norwegen“ durch die Worte „Europäi-\nschen Gemeinschaft, Andorra, Norwegen, San Mari-                bb) in Nummer 2 die Angabe „§ 22 Abs. 1 Nr. 2“\nno oder den Färöer Inseln“ ersetzt.                                  durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“\nersetzt.\n21. § 24a wird wie folgt gefasst:\n„§ 24a                          26. § 32 wird wie folgt geändert:\nEinfuhrverbot für bestimmte Waren                  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Bescheini-\ngungen nach § 30“ durch die Worte „Kopien der\n(1) Die Einfuhr nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6         Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2\noder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die              und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2“\nvon nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren               ersetzt.\nstammen, ist verboten, wenn diese keiner Behand-\nb) In Absatz 2 werden\nlung unterworfen sind, die eine Abtötung von Tier-\nseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behör-             aa) die Worte „Bescheinigungen nach § 30“\nde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn                        durch die Worte „Kopien der Bescheinigun-\nsichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet                gen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die\nwerden.                                                              Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2“ und\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                  bb) das Wort „Norwegen“ durch die Worte\n„Andorra, Norwegen, San Marino oder die\n1. Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden,                         Färöer Inseln“\nKatzen, Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen,\nFrettchen, Füchsen, Nerzen und Vögeln,                      ersetzt.\n2. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen\nderen Eier und Samen.“                               27. § 33 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „das von der\n22. In § 26 werden nach dem Wort „Tieren“ die Worte                 zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder\n„ , ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die                nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nicht-\nHeimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der               öffentliche Schlachthaus“ durch die Worte „die\nVerordnung (EG) Nr. 998/2003 sind,“ eingefügt.                  von der zuständigen Behörde bestimmte öffentli-\nche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelasse-\nne nicht-öffentliche Schlachtstätte“ ersetzt.\n23. § 28 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n24. In § 29 Abs. 1 werden nach dem Wort „wird“ die                  aa) In Satz 1 werden die Worte „das von der\nWorte „bei Tieren“ eingefügt.                                        zuständigen Behörde bestimmte öffentliche\noder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelasse-\nne nicht-öffentliche Schlachthaus“ durch die\n25. § 30 wird wie folgt geändert:                                        Worte „die von der zuständigen Behörde\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 zugelassene nicht-öffentliche\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                      Schlachtstätte“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004               3559\nbb) In Satz 2 werden jeweils die Worte „ein                        und das Bundesministerium für Verbraucher-\nSchlachthaus“ durch die Worte „eine                           schutz, Ernährung und Landwirtschaft die\nSchlachtstätte“ ersetzt.                                      gelisteten Drittländer oder deren Teile nach\nBuchstabe a sowie die Voraussetzungen und\n28. In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Süßwasserfi-                      Anforderungen nach Buchstabe b im Bundes-\nsche“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.                                 anzeiger bekannt gemacht hat, oder\n2. Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten\n29. § 34a wird wie folgt geändert:                                         Arten oder Verwendungszwecke, wenn sie\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                               a) die dort für sie in Spalte 2 festgelegten\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                        Voraussetzungen erfüllen und\n„(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Ver-                      b) zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung\nbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn                          bestimmt sind.“\nsichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privat-         b) In Absatz 2 wird die Angabe „30 Satz 1“ durch die\npersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht                   Angabe „29, 30 Abs. 2“ ersetzt.\nverbreitet werden.“\nc) In Absatz 4 werden die Worte „der Bescheinigung\nnach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Worte\n30. § 35 wird wie folgt gefasst:\n„des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die\n„§ 35                                   Einfuhr nach Anhang III der Verordnung (EG)\nEingeführte Vögel                             Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar\n2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von\n(1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel,                    aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an\nunterliegen in einer von der zuständigen Behörde zu                den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl.\ndiesem Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung                    EU Nr. L 21 S. 11)“ ersetzt.\nfür mindestens 30 Tage der Absonderung.\nd) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Genuss“ durch\n(2) Eine Quarantäneeinrichtung nach Absatz 1 darf               das Wort „Verzehr“ ersetzt.\nnur zugelassen werden, wenn\n1. die Anforderungen nach Anhang B Kapitel 1                33. § 38 wird wie folgt geändert:\nder Entscheidung 2000/666/EG der Kommission\nvom 26. Oktober 2000 zur Festlegung der Veteri-             a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nnärbedingungen und Veterinärbescheinigungen                    aa) Die Worte „– im Falle von Hunde- oder Haus-\nsowie die Quarantänebedingungen für die Einfuhr                     katzenwürfen das Muttertier mit dem gesam-\nvon anderen Vogelarten als Geflügel (ABl. EG                        ten Wurf, wenn dieser weniger als drei Mona-\nNr. L 278 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung                   te alt ist –“ werden gestrichen.\nerfüllt sind und\nbb) Die Buchstaben a und e werden gestrichen.\n2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach\nArtikel 3 Abs. 2 und 3 und Anhang B Kapitel 2 der              cc) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden\nEntscheidung 2000/666/EG in der jeweils gelten-                     die neuen Buchstaben a bis c.\nden Fassung eingehalten werden.“\ndd) Dem neuen Buchstaben b wird das Wort\n„und“ angefügt.\n31. § 36 wird aufgehoben.\nee) Im neuen Buchstaben c wird das abschlie-\nßende Wort „und“ gestrichen.\n32. § 37 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-                b) Nummer 4 wird gestrichen; die bisherige Nummer\nsetzt:                                                         3a wird die neue Nummer 4.\n„Satz 1 gilt nicht für\n34. § 39 wird wie folgt geändert:\n1. zum menschlichen Verzehr bestimmte Waren,\ndie                                                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) aus Drittländern oder bestimmten Teilen                 aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe\nvon Drittländern eingeführt werden, die in                  „§§ 24 bis 28“ durch die Angabe „§§ 24 bis\neiner Liste nach Artikel 8 Nr. 1 der Richtlinie             27“ ersetzt.\n2002/99/EG aufgeführt sind, und                        bb) In Nummer 2 wird das Wort „Norwegen“\nb) die Voraussetzungen und Anforderungen                        durch die Worte „Andorra, Norwegen, San\nerfüllen, die durch Rechtsakte der Europäi-                 Marino oder den Färöer Inseln“ ersetzt.\nschen Gemeinschaft, die auf Grund des\ncc) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige\nArtikels 8 Nr. 4 oder 5 oder des Artikels 9\nNummer 3a wird die neue Nummer 3.\nAbs. 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie\n2002/99/EG erlassen worden sind, im Hin-               dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „Nor-\nblick auf das betreffende Drittland oder den                wegen“ durch die Worte „Andorra, Norwe-\nbetreffenden Teil eines Drittlands vorge-                   gen, San Marino oder den Färöer Inseln“\nschrieben sind,                                             ersetzt.","3560            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004\nee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                          bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„4. – vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes                   „b) mit einer Zulassung nach § 13 Abs. 3,\nnach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 – nicht                         § 15 Abs. 2 oder 4, § 20 Satz 2, § 35\nabschließend präparierte Jagdtrophäen                      Abs. 2 oder § 36a Abs. 4“.\naus europäischen Ländern, sofern die\nJagdtrophäen im Reiseverkehr zum per-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsönlichen Gebrauch mitgeführt oder als             aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1\nSendung an Privatpersonen zu nichtge-                  Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5\nwerblichen Zwecken innergemeinschaft-                  oder 6 oder § 37 Abs. 2,“ gestrichen.\nlich verbracht oder eingeführt werden,“.\nbb) In Nummer 4 werden\nff)   Nummer 4a wird gestrichen.\naaa) die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1 oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                        Abs. 3, jeweils auch“ durch die Angabe\n„(2) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20                        „§ 8 Abs. 1 Satz 1, auch“,\nund 21 sind nicht anzuwenden auf                                  bbb) die Angabe „§ 8 Abs. 7, auch in Verbin-\n1. erlegte Tierkörper von Klauentieren, Ein-                           dung mit § 22 Abs. 5 oder § 23 Abs. 1\nhufern, Hasen, Wildkaninchen oder Flugwild                        oder 3, § 10 Abs. 1“ durch die Angabe\noder Fleisch der genannten Tiere in einer                         „§ 10 Abs. 1 Satz 1“ und\nMenge bis zu 30 Kilogramm,\nccc) die Angabe „oder § 12 Abs. 3, auch in\n2. einen einzelnen erlegten Tierkörper von Klau-                       Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3“\nentieren oder einen einzelnen erlegten Tierkör-                   durch die Angabe „ , § 12 Abs. 4, auch in\nper von nicht in Nummer 1 genannten Land-                         Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 13\nsäugetieren.“                                                     Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§ 23 Abs. 1“\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 24 bis 28, 30, 31,\n32 und 36“ durch die Angabe „§§ 24 bis 27, 30, 31                 ersetzt.\nund 32“ ersetzt.\ncc) In Nummer 6 werden\n35. In § 39a wird die Angabe „§§ 1, 8 und 22“ durch die                   aaa) die Angabe „§ 10a Satz 1“ durch die\nAngabe „§ 1 Abs. 1, §§ 8, 22, 24 bis 27 Abs. 1 und 2                       Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1“ ersetzt\nund §§ 30 bis 35“ ersetzt.                                                 und\nbbb) die Worte „ein totes Tier“ gestrichen.\n36. § 40 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                               dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7\n„(4) Grenzkontrollstellen können Schiffs- und                      eingefügt:\nFlugzeugmanifeste insbesondere darauf untersu-\n„7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 15\nchen, ob die bei der Anmeldung der Sendung\nAbs. 1, jeweils auch in Verbindung mit\ngemachten Angaben mit den Angaben der Manifeste\n§ 23 Abs. 3, oder § 21 Abs. 4, auch in Ver-\nübereinstimmen. Zu diesem Zweck können die\nbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein\nGrenzkontrollstellen verlangen, dass die Manifeste in\nTier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach\nelektronischer Form vorgelegt werden.“\neinem anderen Mitgliedstaat verbringt,\neinführt oder ausführt,“.\n37. § 41 wird wie folgt geändert:\nee) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Num-\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                            mer 8; in der neuen Nummer 8 wird die Anga-\nbe „§ 12 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe\naa) In Buchstabe a werden                                         „§ 12 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.\naaa) die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4\nff) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Num-\noder 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 8\nmer 9; in der neuen Nummer 9 wird die Anga-\nAbs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1“\nbe „§ 13 Abs. 1 oder 3“ durch die Angabe\nersetzt,\n„§ 13 Abs. 2 oder 4“ ersetzt.\nbbb) die Angabe „§ 10a Satz 2, § 13a Abs. 3“\ngg) Die bisherige Nummer 9 wird die neue Num-\ndurch die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 2,\nmer 10; die neue Nummer 10 wird wie folgt\n§ 13a Abs. 2“ ersetzt,\ngefasst:\nccc) die Angabe „§ 24, auch in Verbindung\n„10. entgegen § 13 Abs. 5, auch in Verbin-\nmit § 23 Abs. 5,“ durch die Angabe\ndung mit § 23 Abs. 1, oder § 13a Abs. 1,\n„§ 24 oder § 24a Abs. 1 Satz 2, jeweils\nauch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder\nauch in Verbindung mit § 23 Abs. 5,“\n§ 34a Abs. 1, oder § 14 Abs. 4, auch in\nersetzt und\nVerbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4,\nddd) nach der Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 2                         einen Hund, eine Katze, ein Frettchen,\noder 4“ die Angabe „ , § 34a Abs. 2“ ein-                 einen Affen, einen Halbaffen oder einen\ngefügt.                                                   Fisch verbringt, einführt oder ausführt,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004              3561\nhh) Die bisherige Nummer 10 wird die neue Num-                 13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 298 S. 22),\nmer 11; in der neuen Nummer 11 werden                    verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig ent-\njeweils das Wort „Süßwasserfisch“ durch das              gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b einen Aus-\nWort „Fisch“ sowie das Wort „Süßwasser-                  weis nicht mitführt.“\nfischen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt.\nii)   Die bisherige Nummer 11 wird gestrichen.         38. § 42 wird wie folgt gefasst:\njj)   In Nummer 13 werden                                                            „§ 42\naaa) die Angabe „§ 24a“ durch die Angabe                             Übergangsvorschriften\n„§ 24a Abs. 1 Satz 1“ ersetzt und\nBetriebe, die nach § 15 Abs. 1 oder 3 der Zulas-\nbbb) die Worte „ein totes Tier“ gestrichen.\nsung bedürfen und am 31. Dezember 2004 nicht\nkk) Nummer 19 wird gestrichen.                             nach dieser Vorschrift zugelassen waren, gelten als\nll)   Die bisherigen Nummern 20 bis 22 werden              vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung\ndie neuen Nummern 19 bis 21.                         erlischt,\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          1. wenn nicht bis zum 1. April 2005 die Erteilung der\nZulassung beantragt wird, oder\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nNr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer                 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, zuletzt                der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den\ngeändert durch Entscheidung des Rates vom                      Antrag.“","3562         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004\n39. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 4)\nWaren,\nderen gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen\noder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind\n1. Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren\n2. Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind\n3. Bruteier\n4. Eier und Samen von Fischen“.\n40. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 Spalte 1 wird wie folgt gefasst: „3. sonstige Vögel“.\nbb) In Nummer 4 Spalte 1 wird das Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 1 wird gestrichen.\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die neuen Nummern 1 bis 3.\n41. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefasst:\n„(zu § 8 Abs. 1 und 4)“.\nb) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naaa) In Spalte 1 wird die Angabe „und Wildeinhufer“ gestrichen.\nbbb) In Spalte 2 wird die Angabe „Anhang E“ durch die Angabe „Anhang E Teil 1“ ersetzt.\nbb) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n1                                   2                                3\n„6.  Affen und Halbaffen          amtstierärztliche Bescheinigung   Artikel 14 und 15 der Richt-\nnach Muster des Anhangs E         linie 92/65/EWG in der\nTeil 3 der Richtlinie 92/65/EWG   jeweils geltenden Fassung\nin der jeweils geltenden Fassung  Artikel 10 der Richt-\nlinie 90/425/EWG in der\njeweils geltenden Fassung\n7.  Hunde, Hauskatzen und\nFrettchen\n7.1 Hunde, Hauskatzen und        Heimtierausweis nach Muster       Artikel 14 und 15 der Richt-\nFrettchen, ausgenommen       des Anhangs der Entscheidung      linie 92/65/EWG in der\nHunde, Hauskatzen und        2003/803/EG in der jeweils gel-   jeweils geltenden Fassung\nFrettchen, die nach Irland,  tenden Fassung mit Bestätigung    Artikel 10 der Richt-\nMalta, Schweden oder         auf Grund einer mindestens 24     linie 90/425/EWG in der\ndem Vereinigten König-       Stunden vor dem Versand durch     jeweils geltenden Fassung\nreich verbracht werden       den beauftragten Tierarzt erfolg-\nten klinischen Untersuchung,\ndass das Tier frei von sichtbaren\nKrankheitszeichen und trans-\nportfähig ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004              3563\n1                                   2                                   3\n7.2 Hunde, Hauskatzen und          Heimtierausweis nach Muster         Artikel 14 und 15 der Richt-\nFrettchen, die nach Irland,   des Anhangs der Entscheidung        linie 92/65/EWG in der\nMalta, Schweden oder          2003/803/EG in der jeweils          jeweils geltenden Fassung\ndem Vereinigten König-        geltenden Fassung mit               Artikel 10 der Richt-\nreich verbracht werden        Bestätigung auf Grund einer         linie 90/425/EWG in der\nmindestens 24 Stunden vor dem       jeweils geltenden Fassung“.\nVersand durch den beauftragten\nTierarzt erfolgten klinischen\nUntersuchung, dass das Tier\nfrei von sichtbaren Krankheits-\nzeichen und transportfähig ist\ncc) In Nummer 9 wird in Spalte 1 das Wort „Frettchen,“ gestrichen.\ndd) In Nummer 11, 11.1, 11.2, 11.5 und 11.6 wird jeweils in Spalte 1 das Wort „Süßwasserfische“ durch das\nWort „Fische“ ersetzt.\nee) In Nummer 12 wird in Spalte 2 die Angabe „Anhang E“ durch die Angabe „Anhang E Teil 2“ ersetzt.\nc) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 12 bis 14 werden gestrichen.\nbb) Die bisherige Nummer 15 wird die neue Nummer 12.\ncc) In der neuen Nummer 12 werden\naaa) die Spalte 1 wie folgt gefasst:\n„Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus zum menschlichen Verzehr hergestellte Erzeugnisse“\nund\nbbb) in Spalte 2 nach der Angabe „92/118/EWG“ die Angabe „des Rates vom 17. Dezember 1992 über\ndie tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tie-\nrischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbe-\nzüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie\n89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG\nNr. L 62 S. 49)“ eingefügt.\ndd) Die Nummern 16 bis 23 sowie die Zeile „24. Milch und Milcherzeugnisse“ werden gestrichen.\nee) Die bisherige Nummer 24.1 wird die neue Nummer 13; in der neuen Nummer 13 wird in Spalte 1 das Wort\n„Genuss“ durch das Wort „Verzehr“ ersetzt.\nff)  Die bisherige Nummer 24.2 wird gestrichen.\n42. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefasst:\n„(zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1)“.\nb) In Abschnitt I werden nach Nummer 1 folgende Nummern angefügt:\n„2. Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscida) und Paarhufer (Artiodactyla), die für Tierschauen, Tier-\nausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind\n3. Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.\n998/2003 sind und die\na) nicht älter als drei Monate und nicht geimpft sind und\nb) aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Drittlän-\ndern eingeführt werden\n4. andere Bienen als die der Gattungen Apis mellifera und Bombus ssp.“.\nc) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6.    Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschließend verarbeitete Erzeug-\nnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder Bodenverbesserung“.\nbb) Nummer 7 wird gestrichen.","3564          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004\n43. In Anlage 5 Nr. 1 wird in Spalte 1 das Wort „Frettchen“ gestrichen.\n44. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefasst:\n„(zu § 13 Abs. 3)“.\nb) In der Überschrift, der Überschrift des Abschnitts I, in Abschnitt I Nr. 1, der Überschrift des Abschnitts II und in\nAbschnitt II Nr. 2 und 4 werden jeweils\naa) das Wort „Schlachthäuser“ durch das Wort „Schlachtstätten“,\nbb) die Worte „das Schlachthaus“ durch die Worte „die Schlachtstätte“,\ncc) die Worte „Im Schlachthaus“ durch die Worte „In der Schlachtstätte“,\ndd) die Worte „des Schlachthauses“ durch die Worte „der Schlachtstätte“ und\nee) die Worte „im Schlachthaus“ durch die Worte „in der Schlachtstätte“\nersetzt.\n45. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Abschnitt I Nr. 1 wird in Spalte 3 die Angabe „Anhang C Nr. 2“ durch die Angabe „Anhang C Nr. 2 bis 4\nund 6“ ersetzt.\nbb) Abschnitt II wird wie folgt gefasst:\n1                                     2                                     3\n„II.   Erzeugnisse\n1.     Samen aus Besamungs-\nstationen\n1.1    Samen von Rindern, der\nnach dem 31. Dezember\n1989 aufbereitet worden\nist und\n1.1.1 der vor dem 31. Dezem-        Anforderungen nach Anhang A           Bestimmungen nach Anhang A\nber 2004 gewonnen wor-        Kapitel I und II Buchstabe e der      Kapitel II Buchstabe a bis d und f\nden ist                       Richtlinie 88/407/EWG in der bis      sowie der Anhänge B und C der\nzum 1. Juli 2004 geltenden Fas-       Richtlinie 88/407/EWG in der\nsung                                  bis zum 1. Juli 2004 geltenden\nFassung\n1.1.2 der nach dem 1. Juli 2004     Anforderungen nach Anhang A           Bestimmungen nach Anhang A\ngewonnen worden ist          Kapitel I Nr. 1 der Richt-            Kapitel II Nr. 1 sowie der\nlinie 88/407/EWG in der               Anhänge B und C der Richt-\nvom 1. Juli 2004 an geltenden         linie 88/407/EWG in der vom\nFassung                               1. Juli 2004 an geltenden\nFassung\n1.2    Samen von Schweinen,         Anforderungen nach Anhang A           Bestimmungen nach Anhang A\nder nach dem 31. Dezem-       Kapitel I und II Buchstabe e der      Kapitel II Buchstabe a bis d und f\nber 1991 aufbereitet          Richtlinie 90/429/EWG in der          sowie der Anhänge B und C der\nworden ist                    jeweils geltenden Fassung             Richtlinie 90/429/EWG in der\njeweils geltenden Fassung\n1.3    Samen von Pferden,           Anforderungen nach Anhang D           Bestimmungen nach Anhang D\nSchafen und Ziegen            Kapitel I Nr. 2 der Richt-            Kapitel I Nr. 2, Kapitel II und III\nlinie 92/65/EWG in der                der Richtlinie 92/65/EWG in der\njeweils geltenden Fassung             jeweils geltenden Fassung\n2.     Samen aus Samendepots\n2.1    Samen von Rindern            Anforderungen nach Anhang A           Bestimmungen nach Anhang A\nKapitel I Nr. 2 der Richt-            Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie\nlinie 88/407/EWG in der               88/407/EWG in der jeweils\njeweils geltenden Fassung             geltenden Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004           3565\n1                                  2                                   3\n3.    Embryonen und Eizellen\n3.1   Embryonen und Eizellen    Anforderungen nach Anhang A         Bestimmungen nach Anhang A\nvon Rindern, die nach     Kapitel I und II Nr. 2 der Richt-   Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie\ndem 31. Dezember 1990     linie 89/556/EWG in der jeweils     des Anhangs B der Richt-\naufbereitet worden sind   geltenden Fassung                   linie 89/556/EWG in der\njeweils geltenden Fassung\n3.2   Embryonen und Eizellen    Anforderungen nach Anhang D         Bestimmungen nach Anhang D\nvon Pferden, Schweinen,   Kapitel IV der Richtlinie           Kapitel III der Richt-\nSchafen und Ziegen        92/65/EWG in der jeweils            linie 92/65/EWG in der\ngeltenden Fassung                   jeweils geltenden Fassung\n4.    Bruteier in Sendungen     Anforderungen nach Anhang II        Bestimmungen nach Anhang II\nvon mehr als 19 Stück     Kapitel I der Richtlinie            Kapitel II Buchstabe A\n90/539/EWG in der jeweils gel-      und Anhang III der Richt-\ntenden Fassung                      linie 90/539/EWG in der\njeweils geltenden Fassung“.\nb) Teil 2 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 2\nBestimmungen\nArt des Betriebes             Anforderungen an den Betrieb\nüber das Betreiben\n1                                   2                                     3\n1.    Viehhandelsunternehmen,\ndas Tiere gewerbsmäßig\nzum Zwecke des inner-\ngemeinschaftlichen Ver-\nbringens unmittelbar oder\nüber Dritte kauft und inner-\nhalb von 30 Tagen nach dem\nKauf wieder verkauft oder in\neine fremde, zugelassene\nEinrichtung umsetzt\n1.1 für Rinder und Schweine         Anforderungen nach Artikel 13       Bestimmungen nach Artikel 13\nAbs. 2 Buchstabe a bis c            Abs. 1 und 2 Buchstabe d der\nder Richtlinie 64/432/EWG in der    Richtlinie 64/432/EWG in der\njeweils geltenden Fassung           jeweils geltenden Fassung\n1.2 für Schafe und Ziegen           Anforderungen nach Artikel 8b       Bestimmungen nach Artikel 8b\nAbs. 2 Buchstabe a bis c der        Abs. 1 der Richtlinie 91/68/EWG\nRichtlinie 91/68/EWG in der         in der jeweils geltenden Fassung\njeweils geltenden Fassung\n2.     Händlerstall\n2.1 für Rinder und Schweine         Anforderungen nach Artikel 13       Bestimmungen nach Artikel 13\nAbs. 2 Buchstabe a bis c der        Abs. 2 Buchstabe d der Richt-\nRichtlinie 64/432/EWG in der        linie 64/432/EWG in der\njeweils geltenden Fassung           jeweils geltenden Fassung\n2.2 für Schafe und Ziegen           Anforderungen nach Artikel 8b       Bestimmungen nach Artikel 8b\nAbs. 2 Buchstabe a bis c der        Abs. 2 Buchstabe d der Richt-\nRichtlinie 91/68/EWG in der         linie 91/68/EWG in der\njeweils geltenden Fassung           jeweils geltenden Fassung\n3.     Sammelstelle","3566         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004\nBestimmungen\nArt des Betriebes              Anforderungen an den Betrieb\nüber das Betreiben\n1                                     2                                      3\n3.1 für Rinder, Schweine und         Anforderungen nach Artikel 11           Bestimmungen nach Artikel 6\nEinhufer                       Abs. 1 Buchstabe a, b und d der         Abs. 1 erstes Tiret Satz 3 und\nRichtlinie 64/432/EWG in der            Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c\njeweils geltenden Fassung               und e sowie Abs. 2 der Richt-\nlinie 64/432/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung, soweit sie\nsich auf die jeweilige Tierart oder\nden jeweiligen Verwendungs-\nzweck beziehen\n3.2 für Schafe und Ziegen            Anforderungen nach Artikel 8a           Bestimmungen nach Artikel 8a\nAbs. 1 Buchstabe a, b und d der         Abs. 1 Buchstabe c und e sowie\nRichtlinie 91/68/EWG in der             Abs. 2 der Richtlinie 91/68/EWG\njeweils geltenden Fassung               in der jeweils geltenden Fassung\n4.    Zoos, Wildparke oder sons-     Anforderungen nach Anhang C             Bestimmungen nach Anhang C\ntige Einrichtungen, in denen   Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in       Nr. 2 bis 4 und 6 der Richt-\nTiere zu wissenschaftlichen    der jeweils geltenden Fassung           linie 92/65/EWG in der\nZwecken oder zu Versuchs-                                              jeweils geltenden Fassung“.\nzwecken, zur Arterhaltung\noder zur Erhaltung seltener\nRassen gehalten werden\n46. Anlage 8 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 2 und 3 werde wie folgt gefasst:\n1                                                      2\n„2. Einhufer\n2.1 eingetragene Einhufer              Kennzeichnung des einzelnen Tieres und Dokument zu dessen\nIdentifizierung nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG\nder Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument\nzur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass)\n(ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung\n2.2 sonstige Einhufer                  Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem\nAnhang der Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden\nFassung, das zumindest die Angaben nach dessen Kapitel I\nbis IV und IX enthält\n3.    Hunde, Katzen und Frettchen      Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen\nKennzeichnung nach Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG)\nNr. 998/2003 in der jeweils geltenden Fassung, im Falle des\nVerbringens nach Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte\nKönigreich nach Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG)\nNr. 998/2003 in der jeweils geltenden Fassung“.\nbb) In Nummer 6 wird in Spalte 1 das Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.\nb) In Abschnitt II wird die Nummer 5 gestrichen.\n47. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\na) In der Bezugsangabe werden\naa) die Angabe „§ 24a“ durch die Angabe „§ 24a Abs. 1“ und\nbb) die Angabe „ , § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 1“ durch die Angabe „und § 37\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1“\nersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004                          3567\nb) In Abschnitt I Nr. 10 wird in Spalte 1 das Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.\nc) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) In den Nummern 1 und 2.1 werden jeweils die Spalten 2 und 3 wie folgt gefasst:\n2                                                          3\n„Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richt-           Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4\nlinie 2002/99/EG in der jeweils             der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung“.\ngeltenden Fassung\nbb) In Nummer 2.2 wird die Spalte 3 wie folgt gefasst:\n„Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils\ngeltenden Fassung“.\ncc) In Nummer 2.3 werden die Spalten 2 und 3 wie folgt gefasst:\n2                                                          3\n„Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a              Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG in der\nder Richtlinie 92/118/EWG in der           jeweils geltenden Fassung\njeweils geltenden Fassung\nArtikel 8 Nr. 1 und 5 der Richt-           Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4\nlinie 2002/99/EG in der                    der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung“.\njeweils geltenden Fassung\ndd) In den Nummern 8 bis 10 und 12 bis 15 werden jeweils\na) in Spalte 2 die Angabe „Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung“\nund\nb) in Spalte 3 die Angabe „Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richt-\nlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung“\nangefügt.\nee) Die Nummern 16 bis 18 werden gestrichen.\nff) Die bisherige Nummer 19 wird die neue Nummer 16; die neue Nummer 16 wird wie folgt gefasst:\n1                                      2                                       3\n„16. Knochen, Horn, Hufe und           Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a            Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c\nKlauen sowie daraus zum        der Richtlinie 92/118/EWG in der         der Richtlinie 92/118/EWG in der\nmenschlichen Verzehr her-      jeweils geltenden Fassung                jeweils geltenden Fassung\ngestellte Erzeugnisse          Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richt-         Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9\nlinie 2002/99/EG in der jeweils          Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10\ngeltenden Fassung                        Abs. 4 der Richtlinie 2002/\n99/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung“.\ngg) Die Nummern 20 bis 29 sowie die Zeile „30. Milch und Milcherzeugnisse“ werden gestrichen.\nhh) Die bisherige Nummer 30.1 wird die neue Nummer 17; die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\n1                                      2                                       3\n„17. Milch und Milcherzeug-            Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richt-         Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9\nnisse, die zum mensch-         linie 2002/99/EG in der jeweils          Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10\nlichen Verzehr bestimmt        geltenden Fassung                        Abs. 4 der Richtlinie 2002/\nsind                                                                    99/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung“.\nii) Die Nummer 30.2 wird gestrichen.\n48. In Anlage 9a wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst:\n„(zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4)“.\n49. Anlage 10 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I Nr. 3 wird in Spalte 1 das Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.\nb) In Abschnitt II Nr. 6 wird in Spalte 1 das Wort „Süßwasserfischen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt.","3568          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004\n50. Anlage 10a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Worte „und Waren“ gestrichen.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe b werden die Worte „bei Tiersendungen ergänzend“ gestrichen.\nbb) In Buchstabe d werden die Worte „oder die betreffende Ware“ gestrichen.\ncc) in Buchstabe j wird am Ende das Komma gestrichen und Buchstabe k wird gestrichen.\n51. In Anlage 11 werden in Abschnitt I Nr. 3 Spalte 1 und Nr. 4 Spalte 1 und in Abschnitt II Nr. 2 Spalte 1 jeweils das\nWort „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.\n52. In Anlage 12 Abschnitt II wird Nummer 5 gestrichen.\n53. Anlage 13 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 2 bis 5 werden gestrichen.\nb) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Nummer 2.\nc) Die Nummern 7 bis 9 werden gestrichen.\nd) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die neuen Nummern 3 und 4; in der neuen Nummer 4 wird in Spal-\nte 1 das Wort „Süßwasserfischen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt.\ne) Die Nummern 12 bis 22 und 24 bis 32 werden gestrichen.\nf) Die bisherige Nummer 23 wird die neue Nummer 5; in der neuen Nummer 5 wird die Spalte 1 wie folgt gefasst:\n„1. Ausgelassene Fette, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind“.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\nschaft kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der\nvom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}