{"id":"bgbl1-2004-71-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":71,"date":"2004-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_71.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an der Fachhochschule des Bundes für\n    öffentliche Verwaltung (Leistungsbezügeverordnung FH Bund - FHBLeistBV)","law_date":"2004-12-16T00:00:00Z","page":3550,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3550          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004\nVerordnung\nüber Leistungsbezüge und Zulagen an der\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\n(Leistungsbezügeverordnung FH Bund – FHBLeistBV)\nVom 16. Dezember 2004\nAuf Grund des § 33 Abs. 4 und des § 35 Abs. 2 des                                      §3\nBundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-                            Besondere Leistungsbezüge\nkanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) ver-\nordnet das Bundesministerium des Innern im Einverneh-           (1) Für Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre,\nmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche der Fach-        Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich\nhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zu-         über den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen lie-\nständigen obersten Dienstbehörden:                           gen und die in der Regel über eine längere Zeit erbracht\nwurden, können Leistungsbezüge vergeben werden (be-\nsondere Leistungsbezüge). Berücksichtigungsfähig sind\n§1                              ausschließlich individuell zurechenbare Leistungen; dies\ngilt auch für gemeinschaftliche Leistungen. Besondere\nRegelungsgegenstand                         Leistungen im Bereich der Lehre können insbesondere\nDiese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbe-       anhand von überdurchschnittlicher Wahrnehmung von\nzügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen an Pro-          Lehraufgaben und mit der Lehre zusammenhängender\nfessorinnen und Professoren der Fachhochschule des           Aufgaben nachgewiesen werden. Besondere Leistungen\nBundes für öffentliche Verwaltung (FH Bund). Die Verord-     im Bereich der Forschung können insbesondere anhand\nnung regelt ferner die Ruhegehaltfähigkeit befristet ge-     von wissenschaftlichen Publikationen, Drittmittelerfol-\nwährter Leistungsbezüge und die Teilnahme von Leis-          gen, soweit hierfür nicht eine Forschungs- und Lehrzula-\ntungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpas-            ge nach § 5 gewährt wird, sowie Tätigkeiten bei Aufbau\nsungen.                                                      und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen nachge-\nwiesen werden.\n(2) Besondere Leistungsbezüge werden in der Regel\n§2                              als Einmalzahlung oder als befristete monatliche Zahlung\nBerufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge                 für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren vergeben. Im\nFalle einer wiederholten Vergabe kann frühestens nach\n(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlun-        Ablauf von zehn Jahren darüber entschieden werden, ob\ngen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit           und in welchem Umfang die Leistungsbezüge unbefristet\ndies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Pro-   vergeben werden. Unbefristet vergebene Leistungsbezü-\nfessor für die FH Bund zu gewinnen (Berufungs-Leis-          ge stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die\ntungsbezüge) oder die Abwanderung einer Professorin          Zukunft bei erheblichem Leistungsabfall. § 2 Abs. 3 gilt\noder eines Professors der FH Bund zu einem anderen           entsprechend.\nDienstherrn oder sonstigen Arbeitgeber abzuwenden\n(Bleibe-Leistungsbezüge). Bleibe-Leistungsbezüge dür-                                    §4\nfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder\nder Professor das Einstellungsinteresse eines anderen                       Funktions-Leistungsbezüge\nDienstherrn oder sonstigen Arbeitgebers nachweist. Bei          (1) Für die Zeit der Wahrnehmung von Funktionen\nder Entscheidung über die Vergabe von Berufungs- und         oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschul-\nBleibe-Leistungsbezügen sind insbesondere die indivi-        selbstverwaltung oder der Hochschulleitung können\nduelle Qualifikation und die Leistung im Bereich von         Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden. Bei der\nLehre und Forschung, Erfahrungen in Verwaltung, Wirt-        Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind unter\nschaft und Wissenschaft sowie die jeweilige Arbeits-         Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Be-\nmarktlage zu berücksichtigen.                                soldung (§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes) die mit\nder Funktion oder Aufgabe verbundene individuelle Ver-\n(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können wiederholt        antwortung oder Belastung zu berücksichtigen.\nvergeben werden. Seit der letzten Vergabe derartiger Be-\nzüge an der FH Bund sollen mindestens drei Jahre ver-           (2) Berücksichtigungsfähig können auch Aufgaben\ngangen sein.                                                 und Funktionen sein, die in einer Nebenfunktion zum\nHauptamt wahrgenommen werden.\n(3) Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbe-\nzüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpas-                                         §5\nsungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit\ndem Prozentsatz teil, um den sich das Grundgehalt der                     Forschungs- und Lehrzulagen\nBesoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder            (1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater\nder Professor angehört.                                      Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben an der FH","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004               3551\nBund (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben durch-           (3) Über die Vergabe von Leistungsbezügen nach den\nführen, kann aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähi-    §§ 3 und 4 sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach\nge Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber        § 5 entscheidet mit Zustimmung der Präsidentin oder des\nfür diesen Zweck ausdrücklich Mittel bestimmt hat und         Präsidenten der FH Bund die jeweils zuständige Fachbe-\ndie Zulagenbeträge neben den sonstigen Kosten des             reichsleitung, im Fachbereich Öffentliche Sicherheit die\nForschungs- und Lehrvorhabens durch die Drittmittel           jeweilige Abteilungsleitung. Im Zentralbereich entschei-\ngedeckt sind.                                                 det über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen\nnach Satz 1 die Präsidentin oder der Präsident der FH\n(2) Zulagen nach Absatz 1 können als laufende monat-\nBund. Über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leis-\nliche Zahlungen, längstens für die Dauer des For-\ntungsbezügen entscheidet die für den jeweiligen Fachbe-\nschungs- oder Lehrvorhabens, oder als Einmalzahlung\nreich zuständige oberste Dienstbehörde; die Berufungs-\nvergeben werden. Sie dürfen jährlich den Betrag des Jah-\nkommission kann insoweit eine Empfehlung abgeben.\nresgrundgehalts der Professorin oder des Professors\nnicht überschreiten.                                             (4) Professorinnen und Professoren können die Ge-\nwährung von Leistungsbezügen oder von Forschungs-\nund Lehrzulagen schriftlich beantragen. Die Anträge sind\n§6\nzu begründen und der Fachbereichsleitung, im Fachbe-\nRuhegehaltfähigkeit                        reich Öffentliche Sicherheit der jeweiligen Abteilungslei-\ntung sowie im Zentralbereich der Präsidentin oder dem\n(1) Befristet vergebene Leistungsbezüge nach den           Präsidenten der FH Bund zuzuleiten.\n§§ 2 und 3 sind bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe\nvon zusammen 40 Prozent des zum Zeitpunkt der Fest-              (5) Über die Empfehlungen, Vorschläge und Anträge\nsetzung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Grund-             nach den Absätzen 3 und 4 ist innerhalb einer angemes-\ngehalts ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt über einen      senen Frist zu entscheiden. Die Entscheidungen sind der\nZeitraum von mindestens zehn Jahren bezogen wurden.           Antragstellerin oder dem Antragssteller bekannt zu\ngeben und zu begründen. Der Senat ist zu unterrichten.\n(2) Treffen Bezüge nach Absatz 1 mit unbefristet ver-\ngebenen Leistungsbezügen nach den §§ 2 und 3 zusam-              (6) Mindestens ein Drittel der jährlich insgesamt für\nmen, gilt für die Höhe des ruhegehaltfähigen Betrages         Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Mittel ist für\nder unbefristet und befristet vergebenen Leistungsbezü-       besondere Leistungsbezüge nach § 3 vorzusehen.\nge insgesamt die Begrenzung in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halb-          (7) Das Nähere zur Vergabe von Leistungsbezügen\nsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.                          sowie von Forschungs- und Lehrzulagen ist zu regeln in\neiner Ordnung der FH Bund oder in Ordnungen der jewei-\n§7                                ligen Fachbereiche, des Zentralbereiches und der Abtei-\nlungen des Fachbereiches Öffentliche Sicherheit. Die\nSonstige Bestimmungen                        Ordnungen werden innerhalb der FH Bund abgestimmt\nund bedürfen des Einvernehmens der Präsidentin oder\n(1) Leistungsbezüge nach den §§ 2 bis 4 können\ndes Präsidenten. Sie werden vom Senat beschlossen\ngrundsätzlich nebeneinander wie auch neben For-\nund treten nach Zustimmung der für den jeweiligen Fach-\nschungs- und Lehrzulagen nach § 5 gewährt werden.\nbereich oder der für den Zentralbereich zuständigen\nEine gleichzeitige Vergabe mehrerer besonderer Leis-\nobersten Dienstbehörde in Kraft. Die Ordnungen sind in\ntungsbezüge und Funktions-Leistungsbezüge ist mög-\nden jeweiligen Hochschulbereichen bekannt zu machen.\nlich. Dabei darf dieselbe Leistung nicht mehrfach hono-\nriert werden.\n§8\n(2) Leistungsbezüge bleiben von einem Wechsel\ninnerhalb der FH Bund unberührt. Bei einem sonstigen                                Inkrafttreten\nWechsel entfallen sie.                                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nBerlin, den 16. Dezember 2004\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}