{"id":"bgbl1-2004-70-8","kind":"bgbl1","year":2004,"number":70,"date":"2004-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/70#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-70-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_70.pdf#page=54","order":8,"title":"Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten (Finanzanalyseverordnung FinAnV)","law_date":"2004-12-17T00:00:00Z","page":3522,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["3522           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004\nVerordnung\nüber die Analyse von Finanzinstrumenten\n(Finanzanalyseverordnung – FinAnV)\nVom 17. Dezember 2004\nAuf Grund des § 34b Abs. 8 Satz 1 des Wertpapierhan-          (2) Für die Erstellung oder die Weitergabe von Finanz-\ndelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes         analysen verantwortliche Kreditinstitute, Finanzdienst-\nvom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) eingefügt worden       leistungsinstitute oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kre-\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:            ditwesengesetzes tätige Unternehmen müssen neben\nden erforderlichen Angaben nach § 34b Abs. 1 und 2 des\n§1                               Wertpapierhandelsgesetzes und den Bestimmungen die-\nser Verordnung die Bezeichnung der öffentlichen Stelle\nAnwendungsbereich                          angeben, deren Aufsicht sie unterliegen. Sonstige für die\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwen-       Erstellung von Finanzanalysen verantwortliche Unterneh-\nden auf                                                       men, die den Vorschriften einer Selbstregulierung eines\n1. die sachgerechte Erstellung und Darbietung von             Berufsstandes unterliegen, haben auf diese Vorschriften\nFinanzanalysen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wert-         hinzuweisen.\npapierhandelsgesetzes,\n§3\n2. die Bestimmung von Umständen oder Beziehungen\nnach § 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 des                              Grundsätze\nWertpapierhandelsgesetzes, die Interessenkonflikte                sachgerechter Erstellung und Darbietung\nbegründen können,                                            (1) In der Finanzanalyse sind\n3. die ordnungsgemäße Offenlegung von Umständen               1. Angaben über Tatsachen,\noder Beziehungen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 und\n2. Angaben über Werturteile Dritter, insbesondere Inter-\nAbs. 6 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und\npretationen oder Schätzungen und\n4. eine angemessene Organisation nach § 34b Abs. 5            3. eigene Werturteile, insbesondere Hochrechnungen,\ndes Wertpapierhandelsgesetzes.                                Vorhersagen und Preisziele\n(2) Für andere Personen als                                sorgfältig voneinander zu unterscheiden und kenntlich zu\n1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder nach  machen. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige         eigener Werturteile sind anzugeben.\nUnternehmen,                                                 (2) Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen ist vor\n2. unabhängige Finanzanalysten,                               deren Verwendung so weit als mit vertretbarem Aufwand\nmöglich sicherzustellen. Auf bestehende Zweifel ist hin-\n3. mit Unternehmen im Sinne der Nummer 1 oder der\nzuweisen.\nNummer 2 verbundene Unternehmen,\n(3) Für die Erstellung verantwortliche Unternehmen\n4. Personen oder Unternehmen, deren Haupttätigkeit in\nhaben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um auf\nder Erstellung von Finanzanalysen besteht, oder\nVerlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\n5. für Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 auf-          aufsicht die sachgerechte Erstellung der Finanzanalyse\ngrund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder           nachvollziehbar darlegen zu können.\nDienstverhältnisses tätige natürliche Personen,\ngelten die §§ 2 bis 6 nur, soweit sie für die Erstellung von                              §4\nFinanzanalysen verantwortlich sind, die direkte Empfeh-                          Zusätzliche Angaben\nlungen für Anlageentscheidungen zu bestimmten Finanz-\ninstrumenten enthalten.                                          (1) Sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Per-\nsonen oder Unternehmen für die Erstellung einer Finanz-\nanalyse verantwortlich, so sind zusätzlich zu den Anfor-\n§2\nderungen nach § 3 die in den Absätzen 2 bis 4 bestimm-\nAngaben über                           ten besonderen Anforderungen zu erfüllen.\nErsteller und Verantwortliche                      (2) In der Finanzanalyse sind alle wesentlichen Infor-\n(1) Die Namen der Ersteller, die Bezeichnung ihrer         mationsquellen, insbesondere die betroffenen Emitten-\nBerufe, in deren Ausübung sie die Finanzanalyse erstel-       ten, zu nennen. Es ist anzugeben, ob die Finanzanalysen\nlen, und die Bezeichnung des für die Erstellung verant-       vor deren Weitergabe oder Veröffentlichung dem Emit-\nwortlichen Unternehmens sind bei der Darbietung einer         tenten zugänglich gemacht und danach geändert wur-\nFinanzanalyse anzugeben.                                      den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004               3523\n(3) Finanzanalysen müssen eine ausreichende Zusam-             instrumente Gegenstand der Finanzanalyse sind,\nmenfassung der bei ihrer Erstellung genutzten Bewer-              bestehen oder\ntungsgrundlagen und -methoden enthalten. Die Bedeu-\ntung der Empfehlungen für bestimmte Anlageentschei-           2. die Personen oder Unternehmen im Sinne des Absat-\ndungen ist einschließlich des empfohlenen Anlagezeit-             zes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3\nraums, der Anlagerisiken und der Sensitivität der Bewer-          a) Finanzinstrumente, die selbst oder deren Emitten-\ntungsparameter hinreichend zu erläutern.                              ten Gegenstand der Finanzanalyse sind, an einem\n(4) Deutlich hervorgehoben sind in jeder Finanzanaly-               Markt durch das Einstellen von Kauf- oder Ver-\nse anzugeben                                                           kaufsaufträgen betreuen,\n1. das Datum ihrer ersten Veröffentlichung,                       b) innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate an\nder Führung eines Konsortiums für eine Emission\n2. Datum und Uhrzeit der darin angegebenen Preise von                 im Wege eines öffentlichen Angebots von solchen\nFinanzinstrumenten,                                                Finanzinstrumenten beteiligt waren, die selbst\n3. die zeitlichen Bedingungen vorgesehener Aktualisie-                oder deren Emittenten Gegenstand der Finanzana-\nrungen, die Änderung bereits angekündigter derar-                  lyse sind,\ntiger Bedingungen und                                         c) innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate\n4. ein Hinweis auf den Zeitpunkt eigener Finanzanalysen               gegenüber Emittenten, die selbst oder deren\naus den der Veröffentlichung vorausgegangenen                      Finanzinstrumente Gegenstand der Finanzanalyse\nzwölf Monaten, die sich auf dieselben Finanzin-                    sind, an eine Vereinbarung über Dienstleistungen\nstrumente oder Emittenten beziehen und eine abwei-                im Zusammenhang mit Investmentbanking-Ge-\nchende Empfehlung für eine bestimmte Anlageent-                    schäften gebunden waren oder in diesem Zeitraum\nscheidung enthalten.                                              aus einer solchen Vereinbarung eine Leistung oder\nein Leistungsversprechen erhielten, soweit von der\nOffenlegung dieser Informationen keine vertrau-\n§5\nlichen Geschäftsinformationen betroffen sind,\nInteressenkonflikte\nd) mit Emittenten, die selbst oder deren Finanzinstru-\n(1) Finanzanalysen sind unvoreingenommen zu erstel-                 mente Gegenstand der Finanzanalyse sind, eine\nlen. In der Finanzanalyse sind Umstände oder Beziehun-                 Vereinbarung zu der Erstellung der Finanzanalyse\ngen, die Interessenkonflikte begründen können, weil sie               getroffen haben oder\ndie Unvoreingenommenheit\ne) sonstige bedeutende finanzielle Interessen in\n1. der Ersteller,                                                     Bezug auf die Emittenten haben, die selbst oder\n2. der für die Erstellung verantwortlichen oder mit diesen             deren Finanzinstrumente Gegenstand der Finanz-\nverbundenen Unternehmen oder                                      analyse sind.\n3. der sonstigen für Unternehmen im Sinne der Num-            Als wesentlich im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt eine Betei-\nmer 2 tätigen und an der Erstellung mitwirkenden Per-     ligung in Höhe von mehr als 5 Prozent des Grundkapitals\nsonen oder Unternehmen                                    einer Aktiengesellschaft. Der Offenlegung kann ein nied-\nrigerer Schwellenwert von nicht weniger als 0,5 Prozent\ngefährden könnten, anzugeben. Dies gilt insbesondere          des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft zugrunde\nfür nennenswerte finanzielle Interessen oder erhebliche       gelegt werden, sofern dieser Schwellenwert angegeben\nInteressenkonflikte in Bezug auf solche Finanzinstru-         wird.\nmente oder Emittenten, die Gegenstand der Finanzanaly-\nse sind.                                                         (4) Für die Erstellung von Finanzanalysen verantwortli-\nche Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder\n(2) Unternehmen müssen Umstände und Beziehun-              nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige\ngen nach Absatz 1 Satz 2 zumindest insoweit angeben,          Unternehmen haben zusätzlich\nwie Informationen über die Interessen oder Interessen-\nkonflikte                                                     1. interne organisatorische und regulative Vorkehrungen\nzur Prävention oder Behandlung von Interessenkon-\n1. den Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1              flikten in allgemeiner Weise anzugeben,\noder 3 zugänglich sind oder vermutlich zugänglich\nsein könnten oder                                         2. zu offenbaren, wenn die Vergütung der Personen oder\nUnternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1\n2. solchen Personen zugänglich sind, die vor der Ver-             oder 3 von Investmentbanking-Geschäften des eige-\nöffentlichung oder Weitergabe Zugang zur Finanzana-           nen oder mit diesem verbundener Unternehmen\nlyse haben oder vermutlich haben könnten.                     abhängt und zu welchen Zeitpunkten und Preisen\n(3) Sind Personen oder Unternehmen im Sinne des § 1            diese Personen Anteile des Emittenten, der selbst\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 für die Erstellung der Finanzanalyse ver-      oder dessen Finanzinstrumente Gegenstand der\nantwortlich oder wirken sie im Sinne des Absatzes 1               Finanzanalyse sind, vor deren Emission erhalten oder\nSatz 2 Nr. 3 an der Erstellung mit, so liegen offenlegungs-       erwerben, und\npflichtige Informationen über Interessen oder Interessen-\n3. vierteljährlich eine Übersicht über die in ihren Finanz-\nkonflikte insbesondere vor, wenn\nanalysen enthaltenen Empfehlungen zu veröffent-\n1. wesentliche Beteiligungen zwischen Personen oder               lichen, in der sie die Anteile der auf „Kaufen“, „Hal-\nUnternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1              ten“, „Verkaufen“ oder vergleichbare Anlageentschei-\nbis 3 und den Emittenten, die selbst oder deren Finanz-       dungen gerichteten Empfehlungen den Anteilen der","3524           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004\nvon diesen Kategorien jeweils betroffenen Emittenten      Dritter verantwortlich sind, und für diese jeweils tätige\ngegenüberstellen, für die sie in den vorangegangenen      natürliche Personen, die Finanzanalysen weitergeben,\nzwölf Monaten wesentliche Investmentbanking-              müssen zusätzlich zu den Pflichten nach § 34b Abs. 1\nDienstleistungen erbracht haben.                          des Wertpapierhandelsgesetzes und den nachfolgenden\n(5) Die für die Erstellung verantwortlichen Unterneh-      Absätzen 2 und 3\nmen können offen zu legende Interessen oder Interessen-       1. die sie betreffenden Informationen im Sinne des § 5\nkonflikte der Personen oder Unternehmen im Sinne des              Abs. 3 und 4 angeben, es sei denn, die Finanzanalyse\nAbsatzes 1 Satz 2 Nr. 3 als eigene oder als fremde Inte-          ist bereits vom für die Erstellung verantwortlichen\nressen oder Interessenkonflikte angeben.                          Unternehmen veröffentlicht worden;\n(6) Die Absätze 1 bis 5, auch in Verbindung mit § 6, gel-  2. soweit sie die Finanzanalyse wesentlich verändert\nten entsprechend für Informationen über Finanzinstru-             weitergeben, in Ansehung der wesentlichen Verände-\nmente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine        rung die Angaben im Sinne der §§ 2 bis 5 der Finanz-\nEmpfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung ent-             analyse beifügen.\nhalten und die durch Wertpapierdienstleistungsunterneh-       § 6 ist entsprechend anzuwenden.\nmen nach § 34b Abs. 6 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-\nsetzes anderen zugänglich gemacht werden.                        (2) Wer eine Finanzanalyse Dritter wesentlich verän-\ndert weitergibt, hat die Änderungen genau zu kennzeich-\nnen. Besteht die Änderung in der Empfehlung für eine\n§6\nabweichende Anlageentscheidung, so haben die Per-\nDeutlichkeitsgebot und Verweisungen                  sonen, die für die Weitergabe verantwortlich sind, die sie\n(1) Alle Angaben nach § 34b des Wertpapierhandels-         betreffenden Angaben nach den §§ 2 bis 4, 5 Abs. 1 und 2\ngesetzes, auch in Verbindung mit dieser Verordnung,           und § 6 der Finanzanalyse beizufügen.\nhaben deutlich und unmissverständlich in der Finanzana-          (3) Unternehmen, die für die Weitergabe einer wesent-\nlyse selbst zu erfolgen. Angaben nach § 34b Abs. 1 Satz 2     lich veränderten Finanzanalyse verantwortlich sind, müs-\nNr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 2              sen so organisiert sein, dass die Empfänger unmittelbar\nAbs. 1, § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 4 sowie § 5 Abs. 3 sind druck-   mit der Weitergabe an einen Ort verwiesen werden, an\ntechnisch hervorzuheben. Alle nach § 34b des Wert-            dem die unveränderte Finanzanalyse, die Angaben zur\npapierhandelsgesetzes, auch in Verbindung mit dieser          Identität der Ersteller und des für die Erstellung verant-\nVerordnung, offen zu legenden Angaben müssen zeitnah          wortlichen Unternehmens und zu den von ihnen offen\nerhoben werden.                                               gelegten Interessenkonflikten unmittelbar und leicht\n(2) Soweit Angaben nach § 4 Abs. 2 und 3 und § 5           zugänglich sind, soweit diese Angaben öffentlich verfüg-\ngemessen am Gesamtumfang der Finanzanalyse unver-             bar sind. Sie müssen insbesondere die für diese Organi-\nhältnismäßig wären, können diese in der Finanzanalyse         sation notwendigen internen Regelungen schriftlich nie-\ndurch die unmissverständliche und drucktechnisch her-         derlegen.\nvorgehobene Nennung einer Website oder eines anderen             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Weitergabe von\nOrtes, an dem die Angaben für jedermann unmittelbar           Finanzanalysen anderer als der unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\nund leicht zugänglich sind, ersetzt werden.                   genannten Personen nur, soweit diese Finanzanalysen\n(3) Wird eine Finanzanalyse nicht in Textform erstellt,    direkt Empfehlungen für Anlageentscheidungen zu\nso können die Angaben nach § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1       bestimmten Finanzinstrumenten enthalten.\nund 2, § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 erfolgen, indem unmittel-        (5) Soweit die Absätze 1 bis 4 Angaben nach § 5 vor-\nbar im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der         schreiben, gelten sie entsprechend für Informationen\nFinanzanalyse für die Empfänger leicht nachvollziehbar        über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt\neine Website oder ein anderer Ort, an dem die Angaben         oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte An-\nfür jedermann unmittelbar und leicht zugänglich sind,         lageentscheidung enthalten und die durch Wertpapier-\ngenannt wird.                                                 dienstleistungsunternehmen nach § 34b Abs. 6 Satz 1\ndes Wertpapierhandelsgesetzes anderen zugänglich\n§7                               gemacht werden.\nDarbietung bei\nWeitergabe von Finanzanalysen                                                §8\n(1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder                          Inkrafttreten\nnach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nUnternehmen, die für die Weitergabe von Finanzanalysen        Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2004\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}