{"id":"bgbl1-2004-70-7","kind":"bgbl1","year":2004,"number":70,"date":"2004-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/70#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-70-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_70.pdf#page=52","order":7,"title":"Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für\n    Terrorismusfragen (Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung EJTAnV)","law_date":"2004-12-17T00:00:00Z","page":3520,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["3520              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004\nVerordnung\nüber die Benennung und Einrichtung\nder nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen\n(Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung – EJTAnV)*)\nVom 17. Dezember 2004\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Eurojust-Gesetzes vom                   sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu\n12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902) verordnet das Bundesminis-                gewährleisten. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt\nterium der Justiz:                                                      unberührt.\n§1                                                                §3\nNationale                                              Übermittlung von Informationen\nAnlaufstelle für Terrorismusfragen                                    durch die Staatsanwaltschaften\nDer Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist                                der Länder und deren Prüfung\nnationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen                      (1) Soweit die Informationen nach dem Kenntnisstand\nnach Artikel 12 Abs. 1 des Beschlusses 2002/187/JI des                  der Staatsanwaltschaften der Länder nicht bereits beim\nRates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von                      Generalbundesanwalt vorhanden sind, übermitteln sie\nEurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren                    nach eigener Sachprüfung dem Generalbundesanwalt\nKriminalität (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) und Artikel 3 des                  die Informationen über terroristische Straftaten im Sinne\nBeschlusses 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember                       von Artikel 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Beschlusses\n2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im                         2003/48/JI, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer nach\nBereich der polizeilichen und justiziellen Zusammen-                    dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozess-\narbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Arti-                   ordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungs-\nkel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP                         behörden erhoben haben.\n(ABl. EG 2003 Nr. L 16 S. 68) (nationale Anlaufstelle).\n(2) Der Generalbundesanwalt prüft unverzüglich, ob\ndie nach Absatz 1 übermittelten Informationen den Anfor-\n§2                                    derungen des Artikels 3 Abs. 2 des Beschlusses\nVerarbeitung der durch den                           2003/48/JI entsprechen. Soweit die Daten diesen Anfor-\nGeneralbundesanwalt erhobenen Informationen                         derungen entsprechen, speichert er sie in der Datei nach\n§ 2 Abs. 1 Satz 1.\n(1) In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle ver-\narbeitet der Generalbundesanwalt diejenigen Informatio-\nnen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 3                                           §4\nAbs. 1 und 2 des Beschlusses 2003/48/JI, die er im Rah-                             Befugnisse des Generalbundes-\nmen der Erfüllung seiner nach dem Gerichtsverfassungs-                               anwalts in seiner Eigenschaft\ngesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Auf-                           als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung\ngaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer\ngesonderten Datei. § 490 der Strafprozessordnung bleibt                    (1) Der Generalbundesanwalt führt die in den §§ 2\nunberührt.                                                              und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2\nAbs. 1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten Datensätzen\n(2) Terroristische Straftaten nach Absatz 1 sind die in              zusammen. Die Einzelheiten legt der Generalbundesan-\nArtikel 1 Abs. 1, Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses                 walt im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen\n2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terroris-                   und dem nationalen Eurojust-Mitglied fest; dabei sind die\nmusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) bezeichneten                     durch das Kollegium von Eurojust gesetzten Vorgaben\nStraftaten.                                                             angemessen zu berücksichtigen.\n(3) Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, techni-                   (2) Die Verarbeitung von Informationen gemäß § 2\nsche und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um                      Abs. 1 Satz 1, die Übermittlung von Informationen gemäß\neine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den                    § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die Zusammenführung von Infor-\nmationen gemäß Absatz 1 erfolgen, damit die Informatio-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Beschlusses 2003/48/JI\ndes Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer        nen an Eurojust nach Absatz 3 übermittelt werden.\nMaßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenar-\nbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemein-     (3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust er-\nsamen Standpunkts 2001/931/GASP (ABl. EG 2003 Nr. L 16 S. 68).       folgt nach § 4 des Eurojust-Gesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004               3521\n§5                                übermittelten Informationen bei Eurojust nicht zu besor-\ngen ist. Das nationale Eurojust-Mitglied ist in regelmäßi-\nSchutz\ngen Abständen vom Generalbundesanwalt zu ersuchen,\npersonenbezogener Informationen\nob eine Mitteilung nach Satz 1 erfolgen kann. Bis zu einer\n(1) Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 übermittel-     Mitteilung nach Satz 1 sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1\nten und der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespei-       gespeicherten Informationen in dieser Datei nach ihrer\ncherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Abs. 6,      Übermittlung an Eurojust zu sperren; bei einem Verlust\n§ 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3 sowie § 491 Abs. 1 und 2   der Informationen bei Eurojust darf eine erneute Über-\nder Strafprozessordnung entsprechende Anwendung,              mittlung an Eurojust erfolgen.\nsoweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes\nbestimmt ist.                                                                              §6\n(2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach                                 Aufsicht\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser\nBei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung über-\nDatei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach\ntragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt\nder Speicherung. Datensätze, die nach ihrer Speicherung\nder fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Jus-\nverändert worden sind, werden spätestens sechs Mona-\ntiz.\nte nach der letzten Veränderung gelöscht. Die Informatio-\nnen sind außerdem in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1\nunverzüglich zu löschen, sobald die Person oder Orga-                                      §7\nnisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts\nDie Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n2001/931/GASP des Rates über die Anwendung beson-\nKraft. § 5 Abs. 3 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das\nderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom\nnationale Eurojust-Mitglied mitteilt, dass keinerlei Verlust\n27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen\nder übermittelten Informationen bei Eurojust zu besorgen\nworden ist.\nist. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des\n(3) Absatz 2 Satz 1 findet erst Anwendung, wenn das        Außerkrafttretens des § 5 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt\nnationale Eurojust-Mitglied mitteilt, dass ein Verlust der    bekannt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Dezember 2004\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}