{"id":"bgbl1-2004-70-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":70,"date":"2004-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/70#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-70-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_70.pdf#page=47","order":6,"title":"Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 36 des\n    Wertpapierhandelsgesetzes (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung WpDPV)","law_date":"2004-12-16T00:00:00Z","page":3515,"pdf_page":47,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004             3515\nVerordnung\nüber die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nnach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes\n(Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung – WpDPV)\nVom 16. Dezember 2004\nAuf Grund des § 36 Abs. 5 des Wertpapierhandelsge-             oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem ge-\nsetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom               setzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe\n28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden             mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 auf-\nist, in Verbindung mit Artikel 21 des Gesetzes vom                weisen.\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) und in Verbindung mit § 1\nNr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen\nzum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesan-                                       §3\nstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember\n2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für                          Prüfungszeitraum\nFinanzdienstleistungsaufsicht:                                                   und Berichtszeitraum\n(1) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungs-\n§1                               beginns, sofern die Bundesanstalt nicht innerhalb von\nzwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 36\nGeltungsbereich                          Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen\nDiese Verordnung gilt für die Prüfung der Einhaltung       anderen Prüfungsbeginn bestimmt. Der Prüfer teilt den\nBeginn der Prüfung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wert-\n1. der Meldepflichten nach § 9, auch in Verbindung mit        papierhandelsgesetzes der Bundesanstalt mit, wenn\neiner Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3, des Wertpa-       nicht das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunter-\npierhandelsgesetzes (Meldepflichten),                     nehmen diese Mitteilung bereits gemacht hat. Der Prüfer\n2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer           benachrichtigt die Bundesanstalt, falls das zu prüfende\nRechtsverordnung nach § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 3,          Wertpapierdienstleistungsunternehmen wiederholt eine\n§ 34b Abs. 8 oder § 37 Abs. 4, des Wertpapierhan-         Verlegung des Prüfungstermins verlangt. Mitteilungen an\ndelsgesetzes geregelten Pflichten (Verhaltensregeln)      die Bundesanstalt haben in Textform an den Dienstsitz in\nund                                                       Frankfurt am Main zu erfolgen.\n3. der Informationspflichten nach § 37d des Wertpapier-          (2) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ers-\nhandelsgesetzes (Informationspflichten)                   ten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung\nvor Ort. Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach\ndurch Wertpapierdienstleistungsunternehmen.\npflichtgemäßem Ermessen fest. Berichtszeitraum der\nersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der\n§2                               Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und\ndem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der\nBegriffsbestimmungen                        ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in welchem die\n(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede ein-    Bundesanstalt nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapier-\nzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen.          handelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen\nDie Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist vom         hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Befreiungs-\nPrüfer nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen;            zeitraums und dem Stichtag der darauf folgenden Prü-\ndabei ist er an die durch die Bundesanstalt für Finanz-       fung. Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist der\ndienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) vorgenommene          Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und\nAuslegung in Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntma-           dem Stichtag der folgenden Prüfung. Vorgänge von\nchungen, Schreiben und sonstigen Veröffentlichungen           besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stich-\ngebunden.                                                     tag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums\nsind im Prüfbericht darzustellen.\n(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor\n(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem\n1. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 32\nAnfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums\nund 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 und § 34a des\nbegonnen worden sein. Prüfungsberichte und Fragebö-\nWertpapierhandelsgesetzes und die Untersagungen\ngen gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne\nder Bundesanstalt nach § 36b des Wertpapierhan-\nvon § 36 Abs. 1 Satz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes,\ndelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absat-\nwenn sie der Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei\nzes 1 aufgetreten ist, oder\nMonaten nach dem Ende des Prüfungszeitraums zuge-\n2. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 31           hen; dies gilt auch für Fragebögen zu verbandsgeprüften\nund 33 Abs. 1 Nr. 1 sowie den §§ 34 und 34b des           Unternehmen. Der Prüfungsbericht einschließlich des\nWertpapierhandelsgesetzes, die Meldepflichten und         Fragebogens ist der Bundesanstalt in zweifacher Ausfer-\ndie Informationspflichten, wenn insgesamt 5 Prozent       tigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main und der","3516          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004\nzuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-            Analysen von Finanzinstrumenten wesentlich sind. Über\nbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Die Bun-       die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle ist die Bun-\ndesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund        desanstalt spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn\nandere als die in Satz 1 oder Satz 2 normierten Fristen      zu unterrichten.\nbestimmen.\n(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unver-\nzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunter-\nnehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder\n§4\ndie Durchführung der Prüfung behindert.\nArt und Umfang der Prüfung                       (5) Der Prüfer ist berechtigt, über die Prüfung Auf-\nzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzu-\n(1) Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Melde-         fertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterla-\npflichten, der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der   gen an sich zu nehmen. Geschäftsunterlagen des geprüf-\nWertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleis-       ten Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der\ntungen und bei Analysen von Finanzinstrumenten sowie         Prüfer nur mit dessen Zustimmung an sich nehmen. Auf\nder Informationspflichten. Unter Beachtung der von der       Anforderung sind ihm die für die Berichterstattung erfor-\nBundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den In-          derlichen Kopien von Unterlagen zur Verfügung zu stel-\nhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wert-     len. Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewah-\npapierhandelsgesetzes kann der Prüfer anstelle einer         ren.\ngleichmäßigen Prüfung aller Teilbereiche (Regelprüfung)\nnach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte, bei der letz-\nten Prüfung für mangelfrei erkannte Teilbereiche im Wege                                  §5\neiner Eingangsprüfung untersuchen, um hinsichtlich                           Allgemeine Anforderungen\nanderer Teilbereiche Schwerpunkte zu setzen, sofern                           an den Prüfungsbericht\nsichergestellt ist, dass innerhalb eines Zeitraums von\nhöchstens drei aufeinander folgenden Berichtszeiträu-           (1) Der Prüfungsbericht muss Berichtszeitraum und\nmen alle Teilbereiche einer schwerpunktmäßigen Prüfung       Prüfungszeitraum nennen und darüber Aufschluss\nunterzogen werden. Im Falle einer Eingangsprüfung hat        geben, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunter-\nder Prüfer festzustellen, ob sich in dem betreffenden Teil-  nehmen den Meldepflichten, Verhaltensregeln und Infor-\nbereich keine offensichtlichen Anhaltspunkte für wesent-     mationspflichten entsprochen hat. Jeder festgestellte\nliche organisatorische Änderungen oder negative Abwei-       Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen.\nchungen gegenüber der letzten Prüfung erkennen lassen.\n(2) Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestimmun-\nTeilbereiche, bei denen Anhaltspunkte für Änderungen\ngen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungs-\ngegenüber der letzten Prüfung oder für Mängel ersicht-\nschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht\nlich sind oder bei denen nach dem Ergebnis der letzten\ndie insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen und\nPrüfung Mängel vorhanden waren, sind schwerpunktmä-\nFeststellungen im Einzelnen darzustellen. Im Prüfungs-\nßig zu prüfen.\nbericht ist darzulegen, in Bezug auf welche Teilbereiche\n(2) Der Prüfer kann sich nach pflichtgemäßem Ermes-       der Prüfer nach eigenem Ermessen Eingangs-, Regel-\nsen auf Systemprüfungen mit Funktionstests und Stich-        oder schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen und\nproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine        inwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funktions-\nDetailprüfung erforderlich ist. Werden bei einer System-     tests oder Detailprüfungen gehandelt hat.\nprüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudehnen,       (3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsbe-\nbis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob es sich     richte sind nicht zulässig. Zur Vermeidung umfangreicher\num Mängel handelt. Bestehen Zweifel, ob es sich um           Wiederholungen sind solche Verweisungen zulässig,\nMängel handelt, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu        wenn der Prüfer die entsprechenden Auszüge aus den\nunterrichten.                                                früheren Prüfungsberichten oder dem Jahresabschluss-\nbericht dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt.\n(3) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit\nZweigstellen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpa-          (4) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der\npierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen        letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder wel-\noder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, er-          che Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden\nstreckt sich die Prüfung auch auf die Zweigstellen. Der      sind. Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist dar-\nPrüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in-         zulegen, welche organisatorischen Maßnahmen das\nwieweit eine Prüfung der Zweigstellen vor Ort erforderlich   Wertpapierdienstleistungsunternehmen getroffen hat,\nist. Er kann bei einzelnen Zweigstellen insbesondere         um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.\ndann von einer Prüfung absehen, wenn die von ihnen\n(5) In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend\nausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind und das\nzu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunter-\nWertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist,\nnehmen den Meldepflichten, Verhaltensregeln und Infor-\ndass bei allen Zweigstellen regelmäßig interne Kontrollen\nmationspflichten entsprochen hat. Festgestellte Mängel\nstattfinden und sich hierbei wesentliche Beanstandun-\nsind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstel-\ngen nicht ergeben haben. Die Bundesanstalt kann jedoch\nlen im Bericht aufzuzählen. Der Prüfer hat den Prüfungs-\nverlangen, dass solche Zweigstellen in die folgende Prü-\nbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeich-\nfung einbezogen werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten ent-\nnen.\nsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Be-\ntriebsteile, die für die Durchführung von Wertpapier-           (6) Die Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen\ndienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder       nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung aufzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004              3517\nzeichnen. Der vollständig beantwortete Fragebogen ist            die Art und Weise der Sicherstellung der Anforderun-\ndem Prüfungsbericht beizufügen. Der Fragebogen ist               gen nach § 33 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgeset-\nauch dann bei der Bundesanstalt und der zuständigen              zes;\nHauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzurei-\n9. die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewah-\nchen, wenn bei verbandsgeprüften Wertpapierdienstleis-\nrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsge-\ntungsunternehmen für die betreffenden Jahre ein Prü-\nsetzes; hierbei sind die Anzahl der Stichproben\nfungsbericht nach § 36 Abs. 1 Satz 7 des Wertpapierhan-\nsowie gegebenenfalls die Art des Mangels, insbe-\ndelsgesetzes nicht angefordert wird.\nsondere die pflichtwidrig nicht aufgezeichneten oder\n(7) Der Prüfer muss auf Verlangen der Bundesanstalt            aufbewahrten Daten anzugeben;\nden Prüfungsbericht erläutern.\n10. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpa-\npierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,\n§6\na) inwieweit die Übereinstimmung der den Kunden\nBesondere Anforderungen\nausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den\nan den Prüfungsbericht\nSalden der Treuhandkonten oder Depots bei den\n(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen darzustellen:             verwahrenden Instituten geprüft wurde,\n1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführ-            b) ob die verwahrenden Institute die Voraussetzun-\nten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapierneben-                 gen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes\ndienstleistungen und Analysen von Finanzinstru-                  erfüllen;\nmenten, insbesondere Depotvolumina, Transakti-\nonsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen; dabei          11. die Erfüllung der Informationspflichten nach § 37d\ndarf auf plausible Angaben des Wertpapierdienstleis-         des Wertpapierhandelsgesetzes und\ntungsunternehmens zurückgegriffen werden;                12. in einem gesonderten Teil des Prüfungsberichts die\n2. die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wert-          Erfüllung der Pflichten nach § 34b des Wertpapier-\npapierhandelsgesetzes;                                       handelsgesetzes, insbesondere zur Erkennung,\nOffenlegung und Vermeidung möglicher Interessen-\n3. die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 31 und 32 des        konflikte.\nWertpapierhandelsgesetzes;\n(2) Soweit in Bezug auf die Feststellungen nach\n4. die Maßnahmen zur Mitarbeiterauswahl und Mitar-          Absatz 1 im Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel\nbeiterschulung im Zusammenhang mit der Einhal-           festgestellt wurden und sich bei der laufenden Prüfung\ntung der Meldepflichten, Verhaltensregeln und Infor-     keine Änderungen ergeben haben, kann auf die Einzel-\nmationspflichten;                                        darstellung verzichtet werden. Wenn in mindestens drei\n5. der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpa-        aufeinander folgenden Jahren eine Einzeldarstellung ein-\npierdienstleistungsunternehmens; Geschäftsberei-         zelner Bereiche unterblieben war, kann die Bundesanstalt\nche, die besondere Anforderungen an den Aufbau           für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser\nstellen, sind gesondert darzustellen;                    Bereiche verlangen, auch wenn insoweit keine Änderun-\ngen eingetreten sind.\n6. die Art und Weise der Behandlung von Kundenbe-\nschwerden und die damit zusammenhängenden per-\nsonellen und organisatorischen Konsequenzen;                                          §7\n7. die Einhaltung der Verhaltensregeln für Mitarbeiter in                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBezug auf Mitarbeitergeschäfte;                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\n8. die Art und Weise der Auslagerung von Bereichen,         Gleichzeitig tritt die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungs-\ndie für die Durchführung der Wertpapierdienstleis-       verordnung vom 6. Januar 1999 (BGBl. I S. 4), geändert\ntungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Ana-        durch Artikel 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. April 2002\nlysen von Finanzinstrumenten wesentlich sind, sowie      (BGBl. I S. 1310), außer Kraft.\nFrankfurt am Main, den 16. Dezember 2004\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio","3518          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004\nAnlage\n(zu § 5 Abs. 6)\nFragebogen gemäß § 5 Abs. 6 WpDPV\nWertpapierdienstleistungsunternehmen:\nBerichtszeitraum:\nPrüfungszeitraum:\nPrüfungsstichtag:\nIn der Spalte „Prüfung“ ist einzutragen:      0     für: „keine, da Vorschrift nicht anwendbar oder keine Geschäftsfälle“,\n1     für: „Eingangsprüfung“,\n2     für: „Regelprüfung“ oder\n3     für: „Prüfungsschwerpunkt“.\nIn der Spalte „Mangel“ ist einzutragen:       0     für: „Nein“,\nX     für: „Ja, Mangel wurde im Berichtszeitraum abgestellt“ oder\nXX für: „Mangel ist vorhanden und wurde nicht im Berichtszeitraum abge-\nstellt“.\nIn der Spalte „Fundstelle“ ist die entsprechende Seite oder Textziffer im Prüfungsbericht anzugeben.\nNr.         WpHG                            Prüfungsgebiete                      Prüfung    Mangel       Fundstelle\nAllgemeine Verhaltensregeln\n1     § 31 Abs. 1 Nr. 1     Annahme und Ausführung von Kundenauf-\nträgen\n2     § 31 Abs. 1 Nr. 1     Übereinstimmung der von Kunden geäu-\nßerten Risikoneigung und/oder Anlagezie-\nlen mit tatsächlich getätigten Geschäften\n3     § 31 Abs. 2 Nr. 1     Einholung von Kundenangaben\n4     § 31 Abs. 2 Nr. 1     Anleger- und anlagegerechte Aufklärung\nder Kunden\n5     § 31 Abs. 2 Nr. 2     Information über Gebührenvereinbarungen\nBesondere Verhaltensregeln\n6     § 32 Abs. 1 Nr. 1     Übereinstimmung der Kauf- oder Verkaufs-\nund Abs. 2 Nr. 1      empfehlungen oder getätigten Geschäfte\nmit den Kundeninteressen (z. B. angemes-\nsene Häufigkeit des Umschlags von Kun-\ndenkontos/-depots)\n7     § 32 Abs. 1 Nr. 2     Kauf- oder Verkaufsempfehlungen mit der\nund Abs. 2 Nr. 1      Absicht der Preisbeeinflussung\n8     § 32 Abs. 1 Nr. 3     Geschäfte aufgrund der Kenntnis von Kun-\nund Abs. 2 Nr. 2      denaufträgen, die Nachteile für Kunden mit\nsich gebracht haben können\nOrganisationspflichten\n9     § 33 Abs. 1 Nr. 1     Auswahl und Schulung der Mitarbeiter\n10      § 33 Abs. 1 Nr. 1     Beschwerdebearbeitung\n11      § 33 Abs. 1 Nr. 1     Organisatorische Vorkehrungen für Vertre-\ntungsfälle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004        3519\nNr.       WpHG                        Prüfungsgebiete                Prüfung      Mangel     Fundstelle\n12   § 33 Abs. 1 Nr. 2  Organisatorische Umsetzung der Mitarbei-\nterleitsätze\n13   § 33 Abs. 1 Nr. 2  Einhaltung der Mitarbeiterleitsätze in der\nPraxis\n14   § 33 Abs. 1 Nr. 3  Interne Kontrollverfahren, um Verstößen\ngegen das WpHG entgegenzuwirken\n15   § 33 Abs. 2        Auslagerung von Dienstleistungen (Wahr-\nnehmung der Organisationspflichten, Be-\neinträchtigung der Prüfungsrechte und\nKontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt)\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n16   § 34 Abs. 1        Einhaltung der Aufzeichnungspflichten\n17   § 34 Abs. 3        Einhaltung der Aufbewahrungspflichten\nGetrennte Vermögensverwahrung\n18   § 34a Abs. 1       Getrennte Verwahrung von Kundengeldern\nund 2              und/oder Kundenwertpapieren\nAnalyse von Finanzinstrumenten\n19   § 34b              Offenlegung möglicher Interessenkonflikte\nMissbräuchliche Werbung\n20   § 36b              Missbräuchliche Werbung durch unaufge-\nforderte telefonische Kontaktaufnahme\n(sog. Cold Calling)\nInformation bei Finanztermingeschäften\n21   § 37d              Schriftliche Information von Verbrauchern\nüber Finanztermingeschäfte\nMeldepflichten\n22   §9                 Vorkehrungen des Unternehmens zur Ein-\nhaltung der Meldepflichten für Geschäfte\ngemäß § 9 WpHG\n23   §9                 Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldun-\ngen gemäß § 9 WpHG in der Praxis\nPrüfungsschwerpunkte\n24   § 36 Abs. 3        Prüfungsschwerpunkte, die von der Bun-\ndesanstalt gesetzt wurden\nSonstiges                                                       Ja          Nein        Erläuterung\n25   Feststellungen der Innenrevision in prüfungsrelevanten Berei-\nchen\n26   Weitere prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung\nder Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wertpapierdienstleis-\ntungen von Bedeutung sind"]}