{"id":"bgbl1-2004-70-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":70,"date":"2004-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/70#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-70-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_70.pdf#page=40","order":5,"title":"Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer\n    Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke\n    (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung ChemVOCFarbV)","law_date":"2004-12-16T00:00:00Z","page":3508,"pdf_page":40,"num_pages":7,"content":["3508              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004\nChemikalienrechtliche Verordnung\nzur Begrenzung der Emissionen\nflüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung\ndes Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke\n(Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung – ChemVOCFarbV)*)\nVom 16. Dezember 2004\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und c, des                6. Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb):\n§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 5 des\nChemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-                             Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von\nmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet                       Wasser eingestellt wird;\ndie Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten                        7. Farben und Lacke:\nKreise:\ndie in Anhang I Ziffer 1 aufgeführten gebrauchsferti-\ngen Produkte, mit Ausnahme von Aerosolen, zur\n§1                                        Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und\nZweck und Anwendungsbereich                                 dekorativen Bauelementen zu dekorativen, schüt-\nzenden oder sonstigen funktionalen Zwecken;\nZweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchti-\ngen organischen Verbindungen in bestimmten Farben                        8. Film:\nund Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bau-\nteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten                      eine zusammenhängende Beschichtung, die durch\nder Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die                        die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf\naus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindun-                       ein Substrat entsteht;\ngen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende                        9. flüchtige organische Verbindung (VOC):\nLuftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.\neine organische Verbindung mit einem Anfangssie-\ndepunkt von höchstens 250 ºC bei einem Standard-\n§2                                        druck von 101,3 kPa.;\nBegriffsbestimmungen\n10. organisches Lösemittel:\nIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck\neine flüchtige organische Verbindung, die allein oder\n1. Bauwerke:                                                              in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung\noder Verdünnung von Rohstoffen, Stoffen und Zu-\nHoch- und Tiefbauten jeglicher Art;\nbereitungen oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel\n2. Bauteile:                                                              zur Auflösung von Verschmutzungen, als Disper-\nsionsmittel, als Mittel zur Einstellung der Viskosität\nhierzu zählen u. a. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen,\noder der Oberflächenspannung oder als Weich-\nFußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel;\nmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;\n3. dekorative Bauelemente:\n11. organische Verbindung:\nStuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säu-\nlen und andere Bauelemente, die der Dekoration von                    eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlen-\nBauwerken dienen;                                                     stoff und eines oder mehrere der Elemente Wasser-\nstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Sili-\n4. Beschichtungsstoffe:                                                   zium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlen-\nZubereitungen, die dazu verwendet werden, auf                         stoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikar-\neiner Oberfläche einen Film mit dekorativer, schüt-                   bonate;\nzender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzie-              12. Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung:\nlen; in der Zubereitung enthaltene organische Löse-\nmittel sowie vor Gebrauch zuzugebende organische                      die in Anhang I Ziffer 2 aufgeführten Produkte zur\nLösemittel sind Teil der Beschichtungsstoffe;                         Behandlung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richt-\nlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahr-\n5. Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb):                          zeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder\nBeschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von                   Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen;\nLösemitteln eingestellt wird;\n13. VOC-Gehalt:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die\ndie in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse\nBegrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen            flüchtiger organischer Verbindungen in der ge-\n(VOC) aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimm-         brauchsfertigen Zubereitung, wobei die Masse flüch-\nten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackie-\nrung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. EU Nr. L 143\ntiger organischer Verbindungen in einer Zubereitung,\nS. 87) in deutsches Recht.                                               die während der Trocknung chemisch reagieren und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004                3509\nsomit einen Bestandteil der Beschichtung bilden,         schriften, mit einem Etikett zu versehen, auf dem folgen-\nnicht als Teil des VOC-Gehalts gilt.                     de Angaben waagerecht und deutlich lesbar anzubringen\nIm Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Chemi-         sind:\nkaliengesetzes.                                               a) die Produktkategorie des gebrauchsfertigen Produk-\ntes und die entsprechenden Grenzwerte für flüchtige\n§3                                    organische Verbindungen in g/l gemäß Anhang II;\nVerbote                             b) der maximale Gehalt an flüchtigen organischen Ver-\n(1) In Anhang I aufgeführte                                    bindungen des gebrauchsfertigen Produktes in g/l.\na) Farben und Lacke zur Beschichtung von Bauwerken,\nihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie                                     §5\nb) Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung                                     Überprüfung der\nEinhaltung der Verordnung\nmit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindun-\ngen des gebrauchsfertigen Produkts oberhalb der in               (1) Der Hersteller oder Einführer eines in Anhang I auf-\nAnhang II festgelegten Grenzwerte dürfen ab den in            geführten Produktes hat die für die Berichterstattung an\nAnhang II genannten Zeitpunkten nicht in den Verkehr          die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten\ngebracht werden. Satz 1 gilt nicht für den Export in Staa-    Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das\nten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften.                Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\n(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II        torsicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung\nfestgelegten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen          anzuwendenden Verfahren bekannt, sobald das Format\norganischen Verbindungen sind die in Anhang III genann-       für die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 7 der Richt-\nten Analysemethoden zu verwenden.                             linie 2004/42/EG von der Kommission erstellt ist. Die\nInformationen schließen Angaben über Kategorien und\n(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen gebrauchsfertige        Mengen von Produkten ein, für die eine Erlaubnis gemäß\nProdukte, die die Grenzwerte des Anhangs II für flüchtige     § 3 Abs. 3 Buchstabe b erteilt wurde.\norganische Verbindungen nicht einhalten, in den Verkehr\ngebracht werden zum Zwecke der                                   (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit übermittelt auf der Grundlage der\na) ausschließlichen Verwendung im Rahmen einer von            Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforde-\nder 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-           rungen des Artikels 7 der Richtlinie 2004/42/EG Berichte\nImmissionsschutzgesetzes erfassten Tätigkeit, soweit      über die Überwachung dieser Verordnung sowie über\ndiese in einer nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung an-      erteilte Erlaubnisse.\ngezeigten Anlage oder in einer nach § 4 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlage durch-\ngeführt wird, und                                                                      §6\nb) Restaurierung und Unterhaltung von Bauwerken,                                 Ordnungswidrigkeiten\nihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buch-\nvon Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kul-\nstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätz-\nturell besonders wertvoll eingestuft sind. Der Kauf und\nlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein Produkt nicht, nicht\nVerkauf von streng begrenzten Mengen dieser Stoffe\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einem\nund Zubereitungen bedarf im Einzelfall der Erlaubnis\nEtikett versieht.\nder zuständigen Behörde.\n(4) Stoffe und Zubereitungen, die vor den in Anhang II\n§7\nfestgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die\nAnforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, dürfen bis                                Straftaten\nzu zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der für die betref-\nNach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-\nfenden Stoffe und Zubereitungen geltenden Anforderung\ngesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 eine\nin den Verkehr gebracht werden.\nFarbe, einen Lack oder ein Produkt in den Verkehr bringt.\n§4\n§8\nKennzeichnung\nInkrafttreten\nDer Hersteller oder Einführer hat die in Anhang I auf-\ngeführten gebrauchsfertigen Produkte vor dem Inver-              Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nkehrbringen, unbeschadet anderer Kennzeichnungsvor-           Kraft.","3510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. Dezember 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004                  3511\nAnhang I\nGeregelte gebrauchsfertige Produkte\n1. Farben und Lacke zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen\na) „Matte Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken“ sind solche, die eine Glanzmaßzahl von ≤ 25 Einhei-\nten im 60° Messwinkel aufweisen.\nb) „Glänzende Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken“ sind solche, die eine Glanzmaßzahl von\n> 25 Einheiten im 60º Messwinkel aufweisen.\nc) „Beschichtungsstoffe für Außenwände aus mineralischen Baustoffen“ sind Beschichtungsstoffe für Mauerwerk,\nBacksteinwände oder Gipswände. Diese Wände können mit Putz oder anderen Stoffen vorbeschichtet sein.\nd) „Beschichtungsstoffe für Holz-, Metall- oder Kunststoffe für Bauwerke, ihren Bauteilen und dekorativen Bauele-\nmenten (innen und außen)“ sind deckende Beschichtungsstoffe, einschließlich Grund- und Zwischenbeschich-\ntungsstoffe.\ne) „Klarlacke und Lasuren für Bauwerke, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen (innen und außen)“ sind\ntransparente oder halbtransparente Beschichtungsstoffe, die zu Dekorations- und Schutzzwecken auf Holz,\nMetallen und Kunststoffen aufgetragen werden, einschließlich so genannter deckender Lasuren, die eine\ndeckende Beschichtung gemäß der Norm EN 927-1 ergeben und zu Dekorationszwecken oder zum Schutz des\nHolzes vor Witterungseinflüssen dienen.\nf) „Minimal filmbildende Lasuren“ sind Holzlasuren, die gemäß der Norm EN 927 – 1: 1996 eine durchschnittliche\nTrockenschichtdicke von weniger als 5 µm haben (Prüfung gemäß ISO 2808: 1997, Verfahren 5A).\ng) „Absperrende Grundbeschichtungsstoffe“ sind Beschichtungsstoffe mit Versiegelungs- oder absperrenden\nEigenschaften zur Anwendung auf Holz, Wänden oder Decken.\nh) „Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe“ sind Beschichtungsstoffe zur Stabilisierung loser Substratpartikel,\nzur Übertragung hydrophober Eigenschaften oder zum Schutz des Holzes vor Bläuepilzbefall.\ni) „Einkomponenten-Speziallacke“ sind Beschichtungsstoffe auf der Grundlage von filmbildenden Stoffen. Sie\nwerden verwendet als Grundbeschichtungsstoffe, Decklacke für Kunststoffe, Grundbeschichtungsstoffe für\nEisensubstrate und reaktive Metalle wie Zink und Aluminium, als Korrosionsschutzbeschichtungsstoffe, zur\nBodenbeschichtung, einschließlich für Holz- und Betonböden, als Graffitischutz, Beschichtungen mit flamm-\nhemmender Wirkung und für Beschichtungen zur Einhaltung von Hygienenormen in der Lebensmittel- und\nGetränkeindustrie oder in Gesundheitseinrichtungen sowie als Beschichtungsstoffe für spezielle militärische\nAnwendungen.\nj) „Zweikomponenten-Speziallacke“ sind Beschichtungsstoffe für die gleichen Zwecke wie Einkomponenten-\nSpeziallacke, wobei jedoch vor der Anwendung eine zweite Komponente hinzugefügt wird.\nk) „Multicolorbeschichtungsstoffe“ sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung eines Zwei- oder Mehrfarbeneffekts\ndirekt bei der ersten Anwendung.\nl) „Beschichtungsstoffe für Dekorationseffekte“ sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung besonderer ästhetischer\nEffekte auf speziell vorbereiteten, vorgestrichenen Substraten oder Grundbeschichtungen, die anschließend\nwährend der Trocknungsphase mit verschiedenen Werkzeugen behandelt werden.\n2. Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung\na) „Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte“ sind Produkte zur mechanischen oder chemischen Entfernung von\nalten Beschichtungen und Rost oder zur Vorbereitung neuer Beschichtungen. Vorbereitungsprodukte umfassen\nGerätereiniger (Produkte zur Reinigung von Sprühpistolen und anderen Geräten), Lackentferner, Entfettungs-\nmittel (einschließlich antistatischer Mittel für Kunststoffe) und Silikonentferner. Vorreiniger sind Produkte, die vor\nder Aufbringung von Beschichtungsmitteln zur Entfernung der Oberflächenverschmutzung verwendet werden.\nb) „Spachtel und Spritzspachtel“ sind pastöse oder dickflüssige Produkte, die aufgebracht werden, um vor dem\nAuftragen des Füllers tiefe Unebenheiten des Untergrundes aufzufüllen.\nc) Nachfolgend aufgeführte „Grundbeschichtungsstoffe“ sind Beschichtungsstoffe zum Korrosionsschutz, die vor\nAuftragen einer Vorbeschichtung auf blanke metallische Oberflächen oder bereits vorhandenen Beschichtun-\ngen aufgebracht werden:\naa) „Füller“, die unmittelbar vor Auftragen des Decklacks zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit und\ndes Haftvermögens des Decklacks sowie zur Bildung einer einheitlichen Oberfläche durch Korrektur gering-\nfügiger Oberflächenunebenheiten aufgebracht werden,\nbb) „Grundbeschichtungsstoffe“ für Grundierungen, wie Haftverbesserer, Versiegelungsmittel, Zwischenlacke\n(Sealer), Kunststoffgrundbeschichtungsstoffe, Nass-in-Nass-Füller und Schleiffüller sowie\ncc) „Wash-Primer“ mit einem Anteil von mindestens 0,5 Gewichtsprozent Phosphorsäure, die direkt auf blanke\nmetallische Oberflächen aufgebracht werden und Korrosionsbeständigkeit und Haftvermögen verleihen\neinschließlich Beschichtungsstoffe, die als schweißbare Grundierungen oder Beizmittel (galvanisiertes\nMetall und Zink) verwendet werden.","3512         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004\nd) „Decklacke“ sind pigmentierte Beschichtungsstoffe, die als Ein- oder Mehrschichtlacke Glanz und Dauerhaftig-\nkeit verleihen. Hierunter fallen alle bei der Lackierung verwendeten Produkte wie zum Beispiel Basis- und Klarla-\ncke. Bei einem „Basislack“ handelt es sich um einen pigmentierten Beschichtungsstoff, der der Farbgabe und\nden optischen Effekten, nicht jedoch dem Glanz oder der Widerstandsfähigkeit der Gesamtlackierung dient.\n„Klarlacke“ sind transparente Beschichtungsstoffe, die der Gesamtlackierung Glanz und Widerstandsfähigkeit\nverleihen.\ne) „Speziallacke“ sind Beschichtungsstoffe, die als Einschichtdecklack besondere Eigenschaften wie Metall- oder\nPerleffekte verleihen, unifarbige oder transparente Hochleistungslacke (z. B. kratzfeste Klarlacke), reflektierende\nBasislacke, Struktureffektlacke (z. B. Narbeneffektlacke), rutschhemmende Beschichtungen, Unterbodenver-\nsiegelungsmittel, Schutzlacke gegen Steinschlag, Lacke für die Innenlackierung, Beschichtungsstoffe für spe-\nzielle militärische Anwendungen und Lacke in Sprühdosen (Aerosole).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004            3513\nAnhang II\nGrenzwerte für den VOC-Höchstgehalt\n1. Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, dekorativen\nBauelementen und Bauteilen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken\nVOC g/l*)                VOC g/l*)\nProduktkategorie                Typ\nStufe I ab 1. 1. 2007   Stufe II ab 1. 1. 2010\na     Matte Beschichtungsstoffe (Glanzmaß-            Wb                 75                       30\nzahl von ≤ 25 Einheiten im 60° Messwin-         Lb                400                       30\nkel) für Innenwände und -decken\nb     Glänzende Beschichtungsstoffe (Glanz-           Wb                150                     100\nmaßzahl von > 25 Einheiten im 60° Mess-         Lb                400                     100\nwinkel) für Innenwände und -decken\nc     Beschichtungsstoffe für Außenwände              Wb                 75                       40\naus mineralischen Baustoffen                    Lb                450                     430\nd     Beschichtungsstoffe für Holz-, Metall-          Wb                150                     130\noder Kunststoffe für Bauwerke, ihre Bau-        Lb                400                     300\nteile und dekorativen Bauelemente\n(innen und außen)\ne     Klarlacke und Lasuren für Bauwerke, ihre        Wb                150                     130\nBauteile und dekorativen Bauelemente            Lb                500                     400\n(innen und außen) einschließlich sog.\ndeckender Lasuren\nf     Minimal filmbildende Lasuren                    Wb                150                     130\nLb                700                     700\ng     Absperrende Grundbeschichtungsstoffe            Wb                 50                       30\nLb                450                     350\nh     Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe          Wb                 50                       30\nLb                750                     750\ni     Einkomponenten-Speziallacke                     Wb                140                     140\nLb                600                     500\nj     Zweikomponenten-Speziallacke                    Wb                140                     140\nLb                550                     500\nk     Multicolorbeschichtungsstoffe                   Wb                150                     100\nLb                400                     100\nl     Beschichtungsstoffe für Dekorations-            Wb                300                     200\neffekte                                         Lb                500                     200\n*) g/l gebrauchsfertiges Produkt\nWb Wasserbasis\nLb Lösemittelbasis","3514            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004\n2. Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung\nVOC g/l*)\nProduktkategorie                                  Beschichtungen\nab 1. 1. 2007\na       Vorbereitungs- und Reinigungspro-                 Vorbereitungsprodukte                                          850\ndukte\nVorreiniger                                                    200\nb       Spachtel und Spritzspachtel                       Alle Typen                                                     250\nc       Grundbeschichtungsstoffe                          Füller                                                         540\nGrundbeschichtungsstoffe/                                      540\nGrundierungen\nWash-Primer                                                    780\nd       Decklacke                                         Alle Typen                                                     420\ne       Speziallacke                                      Alle Typen                                                     840\n*) g/l gebrauchsfertiges Produkt\n*) Zur Bestimmung des VOC-Gehalts ist außer bei der Produktkategorie a der Wassergehalt des gebrauchsfertigen Produkts abzuziehen.\nAnhang III\nMethoden gemäß § 3 Abs. 2\nParameter                                                                        Einheit       Analysemethoden             Veröffentlicht\nVOC-Gehalt                                                                         g/l            ISO 11890-2                    2002\nVOC-Gehalt, wenn reaktive Verdünnungsmittel vorhanden sind                         g/l            ASTMD 2369                     2003"]}