{"id":"bgbl1-2004-70-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":70,"date":"2004-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/70#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-70-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_70.pdf#page=36","order":3,"title":"Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an den Universitäten der Bundeswehr\n    (Leistungsbezügeverordnung UniBw UniBwLeistBV)","law_date":"2004-12-15T00:00:00Z","page":3504,"pdf_page":36,"num_pages":3,"content":["3504          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004\nVerordnung\nüber Leistungsbezüge und Zulagen an den Universitäten der Bundeswehr\n(Leistungsbezügeverordnung UniBw – UniBwLeistBV)\nVom 15. Dezember 2004\nAuf Grund des § 33 Abs. 4 und des § 35 Abs. 2 des         6. die besondere Bedeutung der Professur und\nBundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-\n7. die Bewerbungs- und Arbeitsmarktlage.\nkanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) ver-\nordnet das Bundesministerium der Verteidigung:                  (2) Leistungsbezüge können aus Anlass von Bleibe-\nverhandlungen vergeben werden, soweit dies erforder-\n§1                               lich ist, um die Abwanderung einer Professorin oder eines\nProfessors an eine andere Hochschule außerhalb der\nGeltungsbereich                         Bundeswehr oder in die Wirtschaft abzuwenden. Ab-\nDiese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbe-      satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vergabe setzt voraus,\nzügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen an Pro-          dass die Professorin oder der Professor das Einstellungs-\nfessorinnen und Professoren, Präsidentinnen und Prä-         interesse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers\nsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzler an den Univer-       nachweist.\nsitäten der Bundeswehr, soweit ihnen Ämter der Bundes-          (3) Unbefristet vergebene Leistungsbezüge nehmen\nbesoldungsordnung W übertragen sind. Die Verordnung          an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach\nregelt ferner die Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter    § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozent-\nLeistungsbezüge und die Teilnahme von Leistungsbezü-         satz teil, um den sich das Grundgehalt der Besoldungs-\ngen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen.               gruppe verändert, der die Professorin oder der Professor\nangehört.\n§2\nLeistungsbezüge                                                      §4\nLeistungsbezüge werden in den Besoldungsgrup-                            Besondere Leistungsbezüge\npen W 2 und W 3 vergeben\n(1) Leistungsbezüge können für besondere Leistun-\n1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen         gen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchs-\n(Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge),                 förderung vergeben werden. Dies sind Leistungen, die er-\n2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Wei-        heblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel\nterbildung und Nachwuchsförderung (besondere             über mehrere Jahre erbracht worden sind. Berücksich-\nLeistungsbezüge) und                                     tigungsfähig sind ausschließlich individuell zurechenbare\nLeistungen; dies gilt auch für gemeinschaftliche Leistun-\n3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonde-          gen. Leistungen in Nebentätigkeiten können nur berück-\nren Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung oder         sichtigt werden, wenn diese unentgeltlich und auf Verlan-\nder Leitung der Universität (Funktions-Leistungsbezü-    gen, Vorschlag oder Veranlassung von Dienstvorgesetz-\nge).                                                     ten ausgeübt werden oder Dienstvorgesetzte ein dienst-\nliches Interesse an der Übernahme anerkannt haben.\n§3\n(2) Besondere Leistungen in der Forschung können\nBerufungs-                            insbesondere nachgewiesen werden durch\nund Bleibe-Leistungsbezüge\n1. Auszeichnungen und Forschungsevaluationen,\n(1) Leistungsbezüge können aus Anlass der Berufung\nvergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um quali-     2. Publikationen oder wissenschaftliche Redaktion von\nfizierte Professorinnen und Professoren für die Univer-          Fachzeitschriften,\nsität zu gewinnen. Bei der Bemessung der Leistungsbe-        3. Erfindungen, Patente oder Forschungstransfer,\nzüge können insbesondere berücksichtigt werden\n4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgrup-\n1. die Qualifikation,                                            pen,\n2. die Managementerfahrung in Wissenschaft und Wirt-         5. besondere Aktivitäten beim Technologietransfer\nschaft,                                                      sowie in der angewandten Forschung und Entwick-\n3. die Qualität der Forschungs- oder Wissenschaftsleis-          lung auch im Fachhochschulbereich, insbesondere im\ntung,                                                        Rahmen begutachteter Programme, und\n4. die Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsvor-       6. Einwerbung von öffentlichen Drittmitteln für For-\nhaben,                                                       schungsvorhaben.\n5. das Engagement in der Aus- und Weiterbildung                 (3) Besondere Leistungen in der Lehre können außer\n(Lehre) und in der Förderung des wissenschaftlichen      durch Lehrevaluation insbesondere nachgewiesen wer-\nNachwuchses,                                             den durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004              3505\n1. eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehr-        Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der\ntätigkeit,                                                Leitung oder Selbstverwaltung der Universität. Neben\neinem Funktions-Leistungsbezug nach Satz 1 oder 2 darf\n2. die Entwicklung von besonderen Studienangeboten,\nkein weiterer Funktions-Leistungsbezug vergeben wer-\n3. die Entwicklung von besonderen Formen der Lehre            den.\nund von Lehr- und Lernmaterialien (z. B. multimediale\n(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge\nLehrangebote),\nsind unter Beachtung des Grundsatzes der funktions-\n4. besondere Belastungen durch Prüfungstätigkeiten            gerechten Besoldung (§ 18 des Bundesbesoldungsge-\noder Betreuung von Diplomarbeiten und Praktika im         setzes) die mit der Funktion oder der Aufgabe verbundene\nZusammenhang mit den Lehraufgaben und                     Verantwortung und Belastung zu berücksichtigen. Funk-\ntions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise\n5. Einwerbung von öffentlichen Drittmitteln für Lehrvor-\nerfolgsabhängig gewährt werden. Nicht erfolgsabhängig\nhaben.\ngewährte Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßi-\n(4) Besondere Leistungen in der Weiterbildung können       gen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbe-\ninsbesondere nachgewiesen werden durch                        soldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teil, um den sich\ndas Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der\n1. über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrtätig-\ndie Professorin oder der Professor oder das Mitglied der\nkeiten in der Weiterbildung,\nUniversitätsleitung angehört.\n2. einen überdurchschnittlichen Betreuungsaufwand in\nder Weiterbildung und                                                                  §6\n3. besondere Initiativen bei der Entwicklung von Weiter-                    Forschungs- und Lehrzulage\nbildungsangeboten.\n(1) An Professorinnen und Professoren, die Mittel\n(5) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung         privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der\nkönnen insbesondere nachgewiesen werden durch                 Universität (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben\ndurchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus\n1. die Betreuung von Promotionen und weiterführenden\ndiesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage verge-\nwissenschaftlichen Qualifikationen,\nben werden, soweit\n2. Betreuung und Angebot von Promotionsstudien, die\n1. der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu\nnicht auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung ange-\ndiesem Zweck vorgesehen hat,\nrechnet werden oder über diese hinausgehen, und\n2. neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder\n3. die Durchführung besonderer Aktivitäten zur Förde-\nLehrvorhabens auch die Zulagen durch die Drittmittel\nrung des wissenschaftlichen Nachwuchses.\ngedeckt sind und\n(6) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können als Ein-          3. bei der Durchführung von Lehrvorhaben die Lehrtätig-\nmalzahlung oder als befristete monatliche Zahlung für             keit der Professorin oder des Professors nicht auf die\neinen Zeitraum von mindestens einem bis zu höchstens              Regellehrverpflichtung angerechnet wird.\nfünf Jahren vergeben werden. Leistungsbezüge können\nunbefristet vergeben werden, wenn sie insgesamt mehr             (2) In einem Kalenderjahr dürfen an eine Professorin\nals drei Jahre als befristete Bezüge gewährt wurden und       oder einen Professor Forschungs- und Lehrzulagen ins-\nzu erwarten ist, dass besondere Leistungen dauerhaft          gesamt bis zur Höhe ihres oder seines Jahresgrundge-\nerbracht werden. Dies gilt auch für Professorinnen und        halts vergeben werden; bei einem Wechsel der Besol-\nProfessoren, die die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2          dungsgruppe während eines Kalenderjahres ist die höhe-\nSatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllen und zum          re Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen,\nZeitpunkt des Wechsels in ein Amt der Bundesbesol-            insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungs-\ndungsordnung W mehr als drei Jahre besondere Leistun-         oder Lehrvorhabens an eine Universität der Bundeswehr\ngen im Sinne des Absatzes 1 erbracht haben. Die wieder-       ein besonderes Bundesinteresse besteht, kann der in\nholte Vergabe einer Einmalzahlung ist frühestens nach         Satz 1 festgelegte Höchstsatz überschritten werden.\nAblauf eines Jahres möglich. Gleiches gilt für eine nach         (3) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzu-\neiner Einmalzahlung aus gleichem Grund beabsichtigte          lagen entscheidet die Universität. Ein Überschreiten des\nbefristete monatliche Zahlung.                                in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Höchstsatzes bedarf der\n(7) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.                          Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.\n§5                                                           §7\nFunktions-Leistungsbezüge                                         Ruhegehaltfähigkeit\n(1) Wiederholt befristet vergebene Leistungsbezüge\n(1) Funktions-Leistungsbezüge können an die haupt-\nnach den §§ 3 und 4 sind bis zur Höhe von zusammen 40\namtlichen Mitglieder der Universitätsleitungen (Präsiden-\nProzent des zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versor-\ntin oder Präsident, Kanzlerin oder Kanzler), soweit ihre\ngungsbezüge maßgeblichen Grundgehalts ruhegehaltfä-\nÄmter nicht den Bundesbesoldungsordnungen A und B\nhig, soweit sie insgesamt über einen Zeitraum von min-\nzugewiesen sind, und an die Professorinnen und Profes-\ndestens zehn Jahren bezogen wurden.\nsoren, die als nebenamtliche Vizepräsidentin oder\nnebenamtlicher Vizepräsident oder als Dekanin, Dekan,            (2) Treffen Bezüge nach Absatz 1 mit unbefristet ver-\nStudiendekanin oder Studiendekan tätig sind, vergeben         gebenen Leistungsbezügen nach den §§ 3 und 4 zusam-\nwerden. Dies gilt auch für die Wahrnehmung weiterer           men, gilt für die Höhe des ruhegehaltfähigen Betrages","3506         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004\nder unbefristet und befristet vergebenen Leistungsbezü-             fall. Über das Vorliegen eines erheblichen Leistungsab-\nge insgesamt die Begrenzung in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halb-             falls entscheidet bei hauptamtlichen Mitgliedern einer\nsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.                                Universitätsleitung das Bundesministerium der Verteidi-\n§8                                      gung, im Übrigen die Universität.\nSonstige Bestimmungen                                  (3) Über die Vergabe von Leistungsbezügen nach den\n§§ 3 bis 5 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident\n(1) Mehrere Leistungsbezüge nach § 3 oder nach § 4                einer Universität der Bundeswehr nach Richtlinien, die\nkönnen nebeneinander vergeben werden. Leistungsbe-                  die Universität mit Zustimmung des Bundesministeriums\nzüge nach den §§ 3 bis 5 können nebeneinander und                   der Verteidigung erlässt. Abweichend von Satz 1 ent-\nauch neben einer Forschungs- und Lehrzulage nach § 6                scheidet über die Vergabe von Funktions-Leistungsbezü-\nvergeben werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.                gen nach § 5 für die hauptamtlichen Mitglieder der Uni-\nDabei dürfen für dieselbe Leistung nicht zwei oder meh-             versitätsleitung das Bundesministerium der Verteidigung.\nrere Leistungsbezüge vergeben werden.\n(2) Leistungsbezüge nach § 4, die unbefristet verge-                                               §9\nben werden, sowie erfolgsabhängig vergebene Leis-\nInkrafttreten\ntungsbezüge nach § 5 stehen unter dem Vorbehalt des\nWiderrufs für die Zukunft bei erheblichem Leistungsab-                 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 2004\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck"]}