{"id":"bgbl1-2004-70-13","kind":"bgbl1","year":2004,"number":70,"date":"2004-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/70#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-70-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_70.pdf#page=64","order":13,"title":"Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen","law_date":"2004-12-17T00:00:00Z","page":3532,"pdf_page":64,"num_pages":6,"content":["3532           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004\nVerordnung\nzur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen\nVom 17. Dezember 2004\nAuf Grund                                                                                Abschnitt 2\n– des § 65 Abs. 1 Nr. 2, 6 bis 8 und 13 sowie § 138 Abs. 1                            Einspruchsverfahren\ndes Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl.                  § 50 Einspruch\n1994 I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 65 Abs. 1\n§ 51 Einspruchsverfahren\nzuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 Nr. 7 des Gesetzes vom\n12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und § 138 Abs. 1 durch\nAbschnitt 3\nArtikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 3232) geändert worden sind,                                                  Änderungen\nder Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht\n– des § 27 Abs. 5 und des § 34 Abs. 6 des Patentge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    § 52 Änderungen der Spezifikation\n16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen § 27           § 53 Löschungsantrag\nAbs. 5 zuletzt durch Artikel 7 Nr. 10 und § 34 Abs. 6           § 54 Akteneinsicht\ndurch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b des Gesetzes vom\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden             § 55 (weggefallen)“.\nsind,\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\n– des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 6 des Geschmacksmusterge-\nsetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390),                      a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Semikolon am Ende von\nSatz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender\n– des § 4 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes in der                  Satz angefügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986\n(BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 1 Buch-         „Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind\nstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I                auch der Name und die Anschrift mindestens eines\nS. 3656) geändert worden ist, und                                  vertretungsberechtigten Gesellschafters anzuge-\nben;“.\n– des § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom\n22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), der durch Artikel 2         b) In Absatz 3 wird der Satz 2 gestrichen.\nAbs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I\nS. 390) geändert worden ist,                                 3. § 8 wird wie folgt geändert:\njeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verord-             a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\nnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), verordnet das\n„(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich\nDeutsche Patent- und Markenamt:\nauf einem Datenträger eingereicht werden, für den\nfolgende Standards gelten:\nArtikel 1                                 1. Folgende Medientypen und Formatierungen für\nzusätzlich in maschinenlesbarer Form einge-\nÄnderung der Markenverordnung                                 reichte Wiedergaben der Marke werden akzep-\ntiert:\nDie Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I\nPhysikalisches\nS. 872) wird wie folgt geändert:                                                                 Typ         Formatierung\nMedium\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 6                   CD-R              120 mm        ISO 9660\nwie folgt gefasst:                                                                       Recordable\n„Teil 6                                                      Disk\nVerfahren nach der                                                                Grafikformat:\nVerordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates                                                        JPEG (.jpg) ohne\nvom 14. Juli 1992 zum Schutz von\nKompression\ngeografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen\nfür Agrarerzeugnisse und Lebensmittel\nAuflösung:\nmindestens\nAbschnitt 1\n150 x 150 dpi,\nEintragungsverfahren                                                               maximal\n1200 x 1200 dpi\n§ 47 Eintragungsantrag\n§ 48 Beteiligung anderer Staaten                                                                       Farbtiefe:\n24 bit/p\n§ 49 Veröffentlichung des Antrags","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004              3533\nAlle Ansichten (§ 9 Abs. 1 Satz 2) müssen in              2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind\neiner Bilddatei wiedergegeben werden. Eine                    maschinell oder in Blockschrift folgende Anga-\nDatenkompression ist nicht zulässig.                          ben anzubringen:\n2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind                       a) der Name des Anmelders,\nmaschinell oder in Blockschrift folgende Anga-                b) die Marke, soweit möglich,\nben anzubringen:\nc) der Vertreter, soweit bestellt,\na) der Name des Anmelders,\nd) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer,\nb) die Marke, soweit möglich,                                     E-Mail-Adresse),\nc) der Vertreter, soweit bestellt,                            e) das interne Geschäftszeichen des Anmel-\nd) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer,                      ders oder seines Vertreters, soweit vorhan-\nE-Mail-Adresse),                                              den, und\ne) das interne Geschäftszeichen des Anmel-                    f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der\nders oder seines Vertreters, soweit vorhan-                   der Datenträger gehört.\nden, und                                                 Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Daten-\nf) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der                  trägers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen\nder Datenträger gehört.                                   nicht verwendet werden.\nDie Beschriftung darf die Lesbarkeit des Daten-           3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf\nträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen               keine Viren oder sonstige schädliche Program-\nnicht verwendet werden.                                       me enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder\noder sein Vertreter informiert, dass der Daten-\n3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf                      träger nicht verwendet werden kann.\nkeine Viren oder sonstige schädliche Program-\n4. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträ-\nme enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder\nger eingereicht werden.“\noder sein Vertreter informiert, dass der Daten-\nträger nicht verwendet werden kann.“\n5. § 25 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\na) Die Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                    „15. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inha-\nbers der Marke; bei einer Gesellschaft bür-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                     gerlichen Rechts auch der Name und Wohn-\n„(3) Der Anmelder muss eine klangliche Wie-                       sitz des benannten vertretungsberechtigten\ndergabe der Marke auf einem Datenträger einrei-                      Gesellschafters,“.\nchen.“                                                    b) Die Nummer 24 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              aa) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buch-\n„(5) Für den nach Absatz 3 einzureichenden                       stabe c eingefügt:\nDatenträger gelten folgende Standards:                              „c) bei vollständiger Löschung der Marke\n1. Folgende Medientypen und Formatierungen für                           eine entsprechende Angabe unter Be-\ndie klangliche Wiedergabe einer Hörmarke wer-                        zeichnung des Löschungsgrundes,“.\nden akzeptiert:                                           bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.\nPhysikalisches\nTyp          Formatierung\nMedium                                         6. Teil 6 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 6\nCD-R            120 mm       ISO 9660\nRecordable                                                Verfahren nach der\nDisk                                        Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates\nvom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen\nDateiformate:                    Angaben und Ursprungsbezeichnungen\nVOC-Format                        für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel\n(*.VOC) oder\nWAVE-Format                                    Abschnitt 1\n(*.WAV) oder\nMIDI-Format                               Eintragungsverfahren\n(*MID)\n§ 47\nBei der Aufnahme der Hörmarke dürfen klang-\nEintragungsantrag\nverändernde Verfahren nicht verwendet wer-\nden. Die Abtastfrequenz muss mindestens                  (1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen\n22,05 kHz, die Auflösung mindestens acht Bit          Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der\nbetragen. Datenkompression und Kopier-                Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli\nschutzverfahren sind nicht zulässig.                  1992 zum Schutz von geografischen Angaben und","3534          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004\nUrsprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und               3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Inte-\nLebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils            resse ergibt, in dem der Einsprechende betroffen\ngeltenden Fassung soll unter Verwendung des vom                   ist.\nDeutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen\n(2) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist\nFormblatts eingereicht werden.\nzu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden,\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:                          dass\n1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im           1. die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung\nSinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG)              oder geografischen Angabe im Sinne des Artikels 2\nNr. 2081/92,                                                  der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht gegeben\nsind,\n2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und\ndie Anschrift des Vertreters,                             2. sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeich-\nnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder\n3. die geografische Angabe oder die Ursprungsbe-                  teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer\nzeichnung, deren Eintragung beantragt wird und                Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen\n4. die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verord-           auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in\nnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Angaben.                Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92\ngenannten Veröffentlichung bereits seit mindes-\ntens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befanden,\n§ 48                                   oder\nBeteiligung anderer Staaten                    3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt\nBezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit              wurde, eine Gattungsbezeichnung ist; hierzu sind\nder auch ein in einem anderen Mitgliedstaat oder                  ausreichende Angaben zu machen.\neinem nach Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nNr. 2081/92 anerkannten Drittland gelegenes geogra-                                      § 51\nfisches Grenzgebiet bezeichnet wird, oder auf eine an\nEinspruchsverfahren\ndieses geografische Gebiet gekoppelte traditionelle\nBezeichnung, so unterrichtet das Deutsche Patent-                Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet\nund Markenamt im unmittelbaren Verkehr die zustän-            unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das\ndige Stelle des anderen Staates und gibt ihr Gelegen-         Bundesministerium der Justiz über die eingegange-\nheit zur Stellungnahme.                                       nen Einsprüche durch Übersendung des Originals des\nEinspruchs und des übrigen Akteninhalts.\n§ 49\nAbschnitt 3\nVeröffentlichung des Antrags\nÄnderungen der Spezifikation;\n(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Marken-                         Löschung; Akteneinsicht\nblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind anzuge-\nben:\n§ 52\n1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,                           Änderungen der Spezifikation\n2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und         Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim\ndie Anschrift des Vertreters,                             Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Für das\n3. die geografische Angabe oder die Ursprungsbe-              weitere Verfahren gelten § 47 Abs. 2 und die §§ 48\nzeichnung und                                             bis 51 entsprechend.\n4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation.\n§ 53\n(2) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit\nLöschungsantrag\nzur Stellungnahme nach § 130 Abs. 4 des Markenge-\nsetzes hinzuweisen.                                              In dem Antrag auf Löschung nach Artikel 11a Buch-\nstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzu-\ngeben:\nAbschnitt 2\n1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbe-\nEinspruchsverfahren\nzeichnung, auf die verzichtet werden soll,\n2. der Name und die Anschrift des Antragstellers und\n§ 50\n3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die\nEinspruch                                 Anschrift des Vertreters.\n(1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3\nder Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:                                         § 54\n1. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,                                   Akteneinsicht\n2. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeich-                In den Verfahren nach der Verordnung (EWG)\nnung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich           Nr. 2081/92 gewährt das Deutsche Patent- und Mar-\nrichtet sowie                                             kenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004                3535\nArtikel 2                              b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Patentverordnung                              „(4) Handelt es sich um eine Anmeldung, die\naus einer internationalen Patentanmeldung nach\ndem Patentzusammenarbeitsvertrag hervorgegan-\nDie Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I\ngen und für die das Deutsche Patent- und Marken-\nS. 1702), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\namt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist\n11. Mai 2004 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:\n(Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über\ninternationale Patentübereinkommen vom 21. Juni\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie               1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestim-\nfolgt gefasst:                                                    mungen der Ausführungsordnung zum Patentzu-\n„§ 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von            sammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung,\nAnmeldungsunterlagen“.                                     soweit diese den Standard für die Einreichung von\nSequenzprotokollen regelt.“\n2. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Semikolon am\nEnde von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgen-      5. § 15 wird wie folgt gefasst:\nder Satz angefügt:                                                                         „§ 15\n„Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch                  Nachgereichte Anmeldungsunterlagen;\nder Name und die Anschrift mindestens eines vertre-                     Änderung von Anmeldungsunterlagen\ntungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;“.\n(1) Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Akten-\nzeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses voll-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                  ständig anzubringen. Werden die Anmeldungsunterla-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           gen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der\nAnmelder Reinschriften einzureichen, die die Ände-\n„(1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer            rungen berücksichtigen. Die Reinschriften sind in zwei\nForm einzureichen, die eine elektronische Erfas-          Stücken einzureichen. § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 gel-\nsung gestattet. Bei umfangreichen Anmeldungs-             ten entsprechend.\nunterlagen mit mehr als 300 Seiten sind zusätzlich\nzwei Datenträger einzureichen, die die Anmel-                (2) Werden weitere Exemplare von Anmeldungsun-\ndungsunterlagen jeweils in maschinenlesbarer              terlagen vom Anmelder nachgereicht, so ist eine\nForm enthalten. Für die Datenträger gelten die in         Erklärung beizufügen, dass die nachgereichten Unter-\nAnlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) Nr. 41 festgelegten      lagen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen\nStandards entsprechend. Den Datenträgern ist              übereinstimmen.\neine Erklärung beizufügen, dass die auf den Daten-           (3) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht\nträgern gespeicherten Informationen mit den An-           vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschla-\nmeldungsunterlagen übereinstimmen.“                       gen worden sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher\nb) In Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt             Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen\ngefasst:                                                  Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterla-\ngen offenbart sind. Die vorgenommenen Änderungen\n„Die Blattnummern sind unterhalb des oberen               sind zusätzlich entweder auf einem Doppel der geän-\nRands in der Mitte anzubringen. Zeilen- und               derten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen\nAbsatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sol-            oder in den Reinschriften zu kennzeichnen. Wird die\nlen nicht verwendet werden.“                              Kennzeichnung in den Reinschriften vorgenommen,\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Oberer Rand:           sind die Änderungen fett hervorzuheben.\n2,5 Zentimeter“ durch die Angabe „Oberer Rand:               (4) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen vom\n2 Zentimeter“ ersetzt.                                    Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen\nd) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „darf“ durch das          und vom Anmelder ohne weitere Änderungen ange-\nWort „soll“ ersetzt.                                      nommen worden sind, den Reinschriften nach Ab-\nsatz 1 Satz 2 und 3 eine Erklärung beizufügen, dass\ndie Reinschriften keine über die vom Deutschen\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                 Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderun-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           gen hinausgehenden Änderungen enthalten.“\n„(2) Wird die Patentanmeldung in schriftlicher\nForm eingereicht, so sind zusätzlich zu den schrift-   6. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Nr. 1,\nlichen Anmeldungsunterlagen zwei Datenträger              5 und 6“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5“\neinzureichen, die das Sequenzprotokoll jeweils in         ersetzt.\nmaschinenlesbarer Form enthalten. Die Datenträ-\nger sind als Datenträger für ein Sequenzprotokoll      7. Die Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) wird wie folgt\ndeutlich zu kennzeichnen und haben den in Ab-             geändert:\nsatz 1 genannten Standards zu entsprechen. Den\na) In Nummer 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die An-\nDatenträgern ist eine Erklärung beizufügen, dass\ngabe „36“ durch die Angabe „35“ ersetzt.\ndie auf den Datenträgern gespeicherten Informa-\ntionen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll             b) In Nummer 37 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“\nübereinstimmen.“                                              durch die Angabe „§ 11 Abs. 3“ ersetzt.","3536            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004\nc) Nummer 41 wird wie folgt gefasst:                               bb) In Satz 3 wird das Wort „grafischen“ gestri-\nchen.\n„41. Folgende Medientypen und Formatierungen\nfür zusätzlich in maschinenlesbarer Form ein-\ngereichte Sequenzprotokolle werden akzep-         3. § 13 wird wie folgt geändert:\ntiert:                                               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nPhysikalisches                                          aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-\nTyp      Formatierung\nMedium                                                   gefügt:\nCD-R             120 mm      ISO 9660                        „3. der Name und der Wohnort des benann-\nRecordable                                       ten vertretungsberechtigten Gesellschaf-\nDisk                                             ters einer Gesellschaft bürgerlichen\nRechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2),“.\nDVD-R            120 mm      konform zu                 bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden die\nDVD-        ISO 9660 oder                   Nummern 4 bis 15.\nRecordable  OSTA UDF               b) In Absatz 4 wird die Angabe „nach Absatz 2 Nr. 1,\nDisk        (1.02 oder                 2, 7, 11 bis 14“ durch die Angabe „nach Absatz 2\n(4,7 GB)    höher)                     Nr. 1, 2, 8, 12 bis 15“ ersetzt.\nDVD+R            120 mm      konform zu             c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 8“ durch\nDVD-        ISO 9660 oder              die Angabe „Absatz 2 Nr. 9“ ersetzt.\nRecordable  OSTA UDF\nDisk        (1.02 oder\n(4,7 GB)    höher)“.                                       Artikel 4\nÄnderung\nd) In Nummer 47 wird unter der Numerischen Kenn-\nder Gebrauchsmusterverordnung\nzahl 220 in der dritten Spalte die Angabe „28\nund 29“ durch die Angabe „Nr. 28 und 29“ ersetzt.\nDie Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004\n(BGBl. I S. 890) wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\n1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Semikolon am\nÄnderung der Geschmacksmusterverordnung                       Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgen-\nder Satz angefügt:\nDie Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004\n„Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch\n(BGBl. I S. 884) wird wie folgt geändert:\nder Name und die Anschrift mindestens eines vertre-\ntungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;“.\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Komma am Ende von             2. In § 4 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „Oberer\nSatz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender              Rand: 2,5 Zentimeter“ durch die Angabe „Oberer\nSatz angefügt:                                              Rand: 2 Zentimeter“ ersetzt.\n„Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind\nauch der Name und die Anschrift mindestens eines\nvertretungsberechtigten Gesellschafters anzuge-                                     Artikel 5\nben;“.                                                                             Änderung\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „oder einer Gesell-                     der Halbleiterschutzverordnung\nschaft bürgerlichen Rechts“ gestrichen.\nIn § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der Halbleiterschutzver-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                ordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894) wird das\nSemikolon am Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         und folgender Satz angefügt:\n„(2) Die Darstellungen sind auf weißem oder          „Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch\nhellgrauem, nicht durchscheinendem Papier ein-           der Name und die Anschrift mindestens eines vertre-\nseitig aufzudrucken oder aufzukleben und auf den         tungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;“.\nvom Deutschen Patent- und Markenamt heraus-\ngegebenen Formblättern anzubringen. Die Form-\nblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläu-                                  Artikel 6\nternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßun-\ngen enthalten, ausgenommen die Nummerierung                                      Änderung der\nder Darstellungen, die Angabe „oben“ oder den                            Wahrnehmungsverordnung\nNamen oder die Anschrift des Anmelders.“\nDie Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch Artikel 2\naa) In Satz 1 werden die Wörter „fotografische           der Verordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 897), wird\noder sonstige grafische“ gestrichen.               wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004               3537\n1. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben.                                           Patentgesetzes) bereits stattgefunden hat,\nsowie für Aufrechterhaltungsgebühren bei\nGebrauchsmustern und Geschmacksmus-\n2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   tern;“.\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                 b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nfügt:\n„2. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung                                  Artikel 7\nvon Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren\nbei Patentanmeldungen und Patenten, soweit                               Inkrafttreten\neine Prüfung auf hinreichende Aussicht auf\nErteilung des Patents (§ 130 Abs. 1 Satz 1 des       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nMünchen, den 17. Dezember 2004\nDer Präsident\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nD r. S c h a d e"]}