{"id":"bgbl1-2004-7-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":7,"date":"2004-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/7#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_7.pdf#page=38","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze","law_date":"2004-02-16T00:00:00Z","page":258,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004\nBekanntmachung\nüber den Abschluss und das Inkrafttreten\ndes Staatsvertrages zwischen\ndem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz\nüber eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nVom 16. Februar 2004\nZwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz wurde am 27. Mai\n2003 der Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nabgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Saarlandes mit Gesetz\nvom 10. September 2003 (Amtsblatt des Saarlandes S. 2646) und der Landtag\ndes Landes Rheinland-Pfalz mit Gesetz vom 16. Oktober 2003 (Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 294) zugestimmt.\nDer Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 am 1. Januar 2004 in Kraft\ngetreten (Bekanntmachung der Saarländischen Staatskanzlei vom 11. Dezem-\nber 2003 – Amtsblatt des Saarlandes S. 3044/Bekanntmachung des Ministeri-\nums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom 28. November\n2003 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 397).\nDie in Artikel 1 des Staatsvertrages genannten Anlagen wurden in den in Ab-\nsatz 1 genannten Verkündungsblättern des Saarlandes und des Landes Rhein-\nland-Pfalz veröffentlicht.\nGemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen\ndes Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes\nvom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt\ngemacht.\nBerlin, den 16. Februar 2004\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nv. K n o b l o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004                        259\nStaatsvertrag\nzwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz\nüber eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nDas Saarland und das Land Rheinland-Pfalz schließen auf-                                    Artikel 3\ngrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes für die Bundes-\nFür die im Zusammenhang mit der Änderung der Landesgren-\nrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt\nze stehenden Amtshandlungen sowie Eintragungen der Rechts-\ngeändert durch Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863), und\nänderungen in die Grundbücher und sonstigen gerichtlichen Ge-\nder §§ 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren bei sonsti-\nschäfte werden öffentliche Abgaben und Auslagen nicht erho-\ngen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Arti-\nben.\nkel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I\nS. 1325) nachstehenden Staatsvertrag:\nArtikel 4\nArtikel 1                               Die von der Änderung der Landesgrenze betroffenen Gemein-\nden und Gemeindeverbände werden, soweit dies erforderlich\n(1) Das Saarland tritt an das Land Rheinland-Pfalz aus dem    ist, ihre infolge der Grenzänderung aufgetretenen Rechts- und\nGebiet der Gemeinde Freisen die in der Anlage 1 dieses Staats-   Verwaltungsangelegenheiten durch schriftliche Vereinbarungen\nvertrags aufgeführten Flurstücke in der Gemarkung Haupers-       regeln. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der zu-\nweiler ab.                                                       ständigen obersten Aufsichtsbehörden.\n(2) Das Land Rheinland-Pfalz tritt an das Saarland aus dem\nGebiet der Ortsgemeinde Herchweiler die in der Anlage 2 dieses                                 Artikel 5\nStaatsvertrags aufgeführten Flurstücke in der Gemarkung             Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gilt in den abzu-\nHerchweiler ab.                                                  tretenden Gebieten jeweils das Recht des aufnehmenden Lan-\n(3) Die Gebietsänderungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie     des und der dort zuständigen Gemeinden und Gemeindever-\ndie damit verbundene Änderung der Landesgrenze sind in der       bände. Gleichzeitig tritt in den abzutretenden Gebieten das bis-\nAnlage 3 dieses Staatsvertrags grafisch dargestellt.             herige Landes- und Ortsrecht außer Kraft. Für die vor dem In-\nkrafttreten dieses Staatsvertrags entstandenen Rechte und\n(4) Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteile dieses Staatsver-   Rechtsverhältnisse bleiben die bis dahin geltenden Vorschriften\ntrags.                                                           maßgebend.\nArtikel 2                                                          Artikel 6\n(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-\nAbweichend von § 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren\ntionsurkunden werden ausgetauscht und mit jeweils einer Aus-\nbei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder\nfertigung des Staatsvertrags in den Staatskanzleien des Saar-\nnach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geht Verwaltungsver-\nlandes und des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt.\nmögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts in den abzu-\ntretenden Gebieten jeweils entschädigungslos auf die im auf-        (2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Aus-\nnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des         tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in\nöffentlichen Rechts über.                                        Kraft.\nFreisen, den 27. Mai 2003\nFür das Land Rheinland-Pfalz                                              Für das Saarland\nDer Ministerpräsident                                             Der Ministerpräsident\nKurt Beck                                                       Peter Müller"]}