{"id":"bgbl1-2004-7-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":7,"date":"2004-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/7#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_7.pdf#page=28","order":3,"title":"Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2004-02-07T00:00:00Z","page":248,"pdf_page":28,"num_pages":10,"content":["248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004\nSiebenunddreißigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 7. Februar 2004\nAuf Grund                                                     § 11   Zulassung und Veräußerung\n–    des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, f, g, h, i, j, k, l, n § 12   Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der\nund Nr. 7 sowie des § 47 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a                  Europäischen Union und mit der Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften\nund Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\n(BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit Artikel 6 des                                  Abschnitt 2\nGesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgeset-                                     Anerkennung und\nzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vor-                               Akkreditierung von Stellen zur\nschriften vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574,                    Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen,\n2003 I S. 276) und                                                 selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen\n–    des § 6a Abs. 2 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes in        § 13   Anerkennung und Anerkennungsstelle\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-            § 14   Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                                       Abschnitt 3\nWohnungswesen,\nAkkreditierung von Stellen zur\n–    des § 6 Abs. 1 Nr. 5a und 7 in Verbindung mit Abs. 2a                   Kontrolle der Systeme zur Überwachung\ndes Straßenverkehrsgesetzes sowie des § 38 Abs. 2                         der Übereinstimmung der Produktion\nin Verbindung mit den §§ 39 und 51 des Bundes-              § 15   Akkreditierung und Akkreditierungsstelle\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I\nAbschnitt 4\nS. 3830)\nSchlussvorschriften\nverordnen, hinsichtlich des § 38 des Bundes-Immissi-\nonsschutzgesetzes nach Anhörung der beteiligten Krei-            § 16   Harmonisierte Normen\nse, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-             § 17   Freistellungsklausel\nnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt,\n§ 18   Übergangsvorschriften\nNaturschutz und Reaktorsicherheit:\nArtikel 1                                                     Abschnitt 1\nVerordnung                                               E G - Ty p g e n e h m i g u n g\nüber die EG-Typgenehmigung für\nzweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge                                                §1\n(Krad-EG-TypV)                                                Anwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung\nInhaltsübersicht                            von\n1. zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie\nAbschnitt 1\n2. Systemen, selbständigen technischen Einheiten und\nEG-Typgenehmigung\nBauteilen\n§ 1    Anwendungsbereich\nnach der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parla-\n§ 2    Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren\nments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typge-\n§ 3    Erteilung der EG-Typgenehmigung                           nehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeu-\n§ 4    Übereinstimmungsbescheinigungen und Kennzeichnun-         ge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des\ngen                                                       Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden\n§ 5    Änderung der EG-Typgenehmigung                            Fassung. Die Richtlinie wird für die Zwecke dieser Ver-\n§ 6    Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion         ordnung als Typgenehmigungsrichtlinie bezeichnet.\n§ 7    Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rück-             (2) Die Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 werden in nach-\nnahme und Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folge-         stehende Klassen unterteilt:\nmaßnahmen\n1. „Kleinkrafträder“ sind zweirädrige oder dreirädrige\n§ 8    Widerspruch\nKraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten\n§ 9    Besondere Verfahren                                           Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h\n§ 10   EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten               und folgenden Eigenschaften:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004                249\na) zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e):               6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;\nHubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbren-        7. für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit\nnungsmotoren oder maximale Nenndauerleistung               drei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese\nvon bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;               ein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen;\nb) dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e):               8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotori-\nschen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauer-\nHubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremd-              leistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unter-\nzündungsmotoren oder maximale Nutzleistung von             stützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwin-\nbis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren           digkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer\noder maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW            Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der\nim Falle von Elektromotoren;                               Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird;\n2. „Krafträder“ sind zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Bei-     9. selbständige technische Einheiten oder Bauteile für\nwagen (Klasse L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e)              die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Fahrzeuge.\nmit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle\n(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Typ-\nvon Verbrennungsmotoren oder einer durch die Bau-\ngenehmigungsrichtlinie.\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\n45 km/h;\n§2\n3. „dreirädrige Kraftfahrzeuge“ sind mit drei symme-\ntrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahr-                         Genehmigungsbehörde\nzeuge (Klasse L5e) mit einem Hubraum von mehr als                        und Genehmigungsverfahren\n50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer\n(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nDeutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.\nvon mehr als 45 km/h;\n(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf\n4. „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ sind vierrädrige        Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in\nKraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg       Verbindung mit Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie.\n(Klasse L6e), ohne Masse der Batterien bei Elektro-\nfahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten             (3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorgese-\nHöchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und mit           hene Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Syste-\neinem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von               me, selbständige technische Einheiten und Bauteile ent-\nFremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutz-            fällt, wenn die betreffenden EG-Typgenehmigungen be-\nleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbren-         reits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.\nnungsmotoren oder mit einer maximalen Nenndauer-\n(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigen-\nleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.\nden Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp zugehö-\nDiese Fahrzeuge müssen den technischen Anforde-\nrigen\nrungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e\ngenügen, sofern in den in Anhang I der Typgeneh-           1. Anträge auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung,\nmigungsrichtlinie genannten Einzelrichtlinien nichts\nanderes vorgesehen ist;                                    2. Beschreibungsbögen und EG-Typgenehmigungsbö-\ngen nach den Artikeln 3 und 4 Abs. 4 der Typgenehmi-\n5. „vierrädrige Kraftfahrzeuge“, außer solchen nach               gungsrichtlinie,\nNummer 4, mit einer Leermasse von bis zu 550 kg bei\nFahrzeugen zur Güterbeförderung, im Übrigen von bis        3. Angaben in den Beschreibungsbögen nach Artikel 3\nzu 400 kg (Klasse L7e), ohne Masse der Batterien im            der Typgenehmigungsrichtlinie oder\nFalle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen       4. gleichwertigen Typgenehmigungen, die der Rat der\nNutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gel-            Europäischen Union nach Artikel 11 der Typgenehmi-\nten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den              gungsrichtlinie anerkannt hat,\ntechnischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahr-\nzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den in An-         einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen,\nhang I der Typgenehmigungsrichtlinie enthaltenen Ein-      der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der Typ-\nzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.              genehmigungsrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht muss\nvon einem Technischen Dienst nach näherer Bestim-\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für                         mung durch das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt worden\nsein. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für\n1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten            den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung be-\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;           antragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder\n2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;                        beim Hersteller vorzuführen ist.\n(5) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-\n3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behin-\nBundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Vor-\nderte Personen bestimmt sind;\nhandensein eines wirksamen Systems zur Überwachung\n4. Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf          der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang VI\nder Straße oder im Gelände bestimmt sind;                  der Typgenehmigungsrichtlinie nachzuweisen. Die hierfür\nnotwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bun-\n5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;              desamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 15","250             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004\nakkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines   Bauteil, bei dem es sich nicht um ein Originalteil aus der\nanderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn             Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps handelt, das\ndiese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wur-        aber dem genehmigten Typ entspricht, hat der Inhaber\nden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der        der EG-Typgenehmigung für diese Teile eine Überein-\nAntragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemä-         stimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil B der Typ-\nßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitäts-      genehmigungsrichtlinie auszustellen und diese der selb-\nmanagementsystems entsprechend EN ISO 9002-1994              ständigen technischen Einheit oder dem Bauteil beizufü-\noder EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Stan-        gen; dies gilt nicht, wenn die Anbringung des Typgeneh-\ndards erbringen, das                                         migungszeichens nach der jeweiligen Einzelrichtlinie vor-\ngeschrieben ist.\n1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,\n(2) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung ist ermäch-\n2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 15\ntigt, außer der Übereinstimmungsbescheinigung für das\nakkreditierten Zertifizierungsstelle oder\nbetreffende Fahrzeug auch einen Fahrzeugbrief nach\n3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen       näherer Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt\nMitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle,    auszufüllen; in diesem Fall hat er auf der Übereinstim-\ndie von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mit-        mungsbescheinigung zu vermerken, dass durch ihn ein\ngliedstaates anerkannt wird,                             Fahrzeugbrief ausgefüllt worden ist. Die Ausfüllung des\nFahrzeugbriefes und der Vermerk auf der Übereinstim-\nausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird   mungsbescheinigung können auch von einem hierfür\nnur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit aner-        durch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Ver-\nkannt.                                                       treter vorgenommen werden. Ist der Genehmigungsinha-\n(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung         ber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung\nnach Anhang VI der Typgenehmigungsrichtlinie durch-          der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Ab-\nführen oder durch eine Zertifizierungsstelle gemäß Ab-       kommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,\nsatz 5 Satz 3 Nr. 2 durchführen lassen.                      nicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes\nund die entsprechende Vornahme des Vermerks auf der\n(7) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt        Übereinstimmungsbescheinigung nur durch einen be-\nnach Artikel 3 der Typgenehmigungsrichtlinie zu erklären,    vollmächtigten Vertreter zulässig, der in der Bundesrepu-\ndass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat        blik Deutschland ansässig ist.\neine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.\n(3) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine\nselbständige technische Einheit oder ein Bauteil hat alle\n§3                             in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ herge-\nErteilung der EG-Typgenehmigung                   stellten selbständigen technischen Einheiten oder Bau-\nteile nach Artikel 7 Abs. 4 der Typgenehmigungsrichtlinie\n(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,        zu kennzeichnen.\nwenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 1 der Typ-\ngenehmigungsrichtlinie vorliegen und der Antragsteller          (4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung, die für eine\nüber ein wirksames System zur Überwachung der Über-          selbständige technische Einheit oder ein Bauteil Verwen-\neinstimmung der Produktion gemäß Anhang VI der Typ-          dungsbeschränkungen gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Typge-\ngenehmigungsrichtlinie verfügt, um zu gewährleisten,         nehmigungsrichtlinie enthält, hat nach Artikel 7 Abs. 5 der\ndass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbstän-       Typgenehmigungsrichtlinie mit jeder hergestellten selb-\ndigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem     ständigen technischen Einheit oder jedem Bauteil aus-\ngenehmigten Typ übereinstimmen. Hinsichtlich Inhalt          führliche Angaben über die Beschränkungen und etwa\nund Form der EG-Typgenehmigung gilt Artikel 5 der Typ-       erforderliche Vorschriften über den Einbau mitzuliefern.\ngenehmigungsrichtlinie.\n(5) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine\n(2) Die EG-Typgenehmigung ist mit Nebenbestimmun-         selbständige technische Einheit, bei der es sich nicht um\ngen zu versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfül- ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten Fahr-\nlung der sich aus der EG-Typgenehmigung ergebenden           zeugtyps handelt, hat nach Artikel 7 Abs. 6 der Typgeneh-\nPflichten durch den Inhaber sicherzustellen.                 migungsrichtlinie jeder hergestellten selbständigen tech-\nnischen Einheit ausführliche Angaben über die Zuord-\nnung zu den Fahrzeugen, für die die Verwendung vorge-\n§4                             sehen ist, beizufügen.\nÜbereinstimmungs-\n(6) Hinsichtlich der Ausführung des Typgenehmigungs-\nbescheinigungen und Kennzeichnungen\nzeichens gilt Artikel 8 der Typgenehmigungsrichtlinie.\n(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende\nFahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine\nÜbereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil A                                       §5\nder Typgenehmigungsrichtlinie auszustellen und diese                   Änderung der EG-Typgenehmigung\ndem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbe-\nscheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem               Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraft-\nZweck wird sie auf Papier gedruckt, das zum Schutz ent-      fahrt-Bundesamt über jede Änderung zu den Angaben,\nweder mit farbigen graphischen Darstellungen oder dem        die im Beschreibungsbogen enthalten sind, zu unterrich-\nFahrzeugherstellerzeichen als Wasserzeichen versehen         ten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen Tech-\nist. Für jede selbständige technische Einheit oder jedes     nischen Dienst mit der Unterrichtung beauftragt, kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004                251\ndieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt          Artikel 10 Abs. 1 und 3 und Artikel 15 Abs. 3 der Typge-\ndarüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf        nehmigungsrichtlinie innerhalb eines Monats die erfor-\nden EG-Typgenehmigungsbogen hat. Hat die Änderung            derlichen Unterlagen für jeden Typ eines Fahrzeugs,\nAuswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen, so             eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit\nbedarf es für die notwendige Änderung oder Erweiterung       oder eines Bauteils, für den es die EG-Typgenehmigung\nder EG-Typgenehmigung eines Antrags an das Kraft-            erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurückge-\nfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die          nommen sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat. Im\nÄnderungen des EG-Tygenehmigungsbogens nach Maß-             Falle des Erlöschens nach Absatz 2 erfolgt die Benach-\ngabe des Artikels 9 Abs. 3 und 4 der Typgenehmigungs-        richtigung nach Artikel 9 Abs. 5 der Typgenehmigungs-\nrichtlinie vor.                                              richtlinie.\n§6                                                          §8\nSicherstellung der\nWiderspruch\nÜbereinstimmung der Produktion\nStellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge,        Gegen die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes\nSysteme, selbständige technische Einheiten oder Bautei-      ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch ent-\nle nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft      scheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbe-\nes die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstim-         hörde.\nmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut\nsicherzustellen.\n§9\n§7                                                Besondere Verfahren\nNachträgliche Nebenbestimmungen,                     (1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Abs. 3\nWiderruf, Rücknahme und Erlöschen der                und 4 sowie Artikel 16 der Typgenehmigungsrichtlinie\nEG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen                   obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik\nDeutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung\naufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vor-            (2) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische\nschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher       Einheiten und Bauteile, die in Kleinserien oder für die\nFahrzeuge, selbständiger technischer Einheiten oder Bau-     Bundeswehr, die Polizei, den Bundesgrenzschutz, den\nteile je nach den Umständen nachträglich Nebenbestim-        Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und\nmungen anordnen.                                             Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne von\nArtikel 15 Abs. 3 Buchstabe a der Typgenehmigungs-\n(2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder\nrichtlinie hergestellt werden, können Allgemeine Be-\nmehrere der EG-Typgenehmigungen nach Einzelrichtlini-\ntriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulas-\nen ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden\nsungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundes-\nBeschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgül-\namt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mit-\ntiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs\ngliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 15 Abs. 3\neines Fahrzeugs, einer selbständigen technischen Ein-\nBuchstabe a der Typgenehmigungsrichtlinie erteilt wor-\nheit oder eines Bauteils.\nden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulas-\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die EG-Typgeneh-        sung im Inland anerkennen. Im Übrigen gilt Artikel 15\nmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurückneh-        Abs. 3 Buchstabe a der Typgenehmigungsrichtlinie.\nmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass\n(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für\n1. Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten und          Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne von Arti-\nBauteile mit einer Übereinstimmungsbescheinigung         kel 16 Abs. 1 und 2 der Typgenehmigungsrichtlinie die\nnach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 oder selbständige techni-   amtliche Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme\nsche Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebe-    trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung gemäß Arti-\nnen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ          kel 16 Abs. 1 und 2 der Typgenehmigungsrichtlinie erlau-\nübereinstimmen oder                                      ben.\n2. Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder            (4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische\nBauteile die Sicherheit des Straßenverkehrs gefähr-      Einheiten oder Bauteile im Sinne von Artikel 16 Abs. 3 der\nden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungs-     Typgenehmigungsrichtlinie kann eine EG-Typgenehmi-\nbescheinigung oder einer vorgeschriebenen Kenn-          gung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser\nzeichnung versehen sind, oder                            Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen\n3. der Hersteller nicht über ein wirksames System zur        gilt Artikel 16 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie in\nÜberwachung der Übereinstimmung der Produktion           Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie\nnach § 3 Abs. 1 verfügt oder dieses System nicht mehr    70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Anglei-\nin der vorgesehenen Weise anwendet.                      chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-\n(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh-       zeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), die zuletzt durch die\nmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß            Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April\nArtikel 4 Abs. 6, Artikel 6 Abs. 1 und 2, Artikel 9 Abs. 3,  2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist.","252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004\n§ 10                                                          § 12\nZusammenarbeit mit den\nEG-Typgenehmigungen                            anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\naus anderen Mitgliedstaaten                                    und mit der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften\n(1) In den anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Typ-\ngenehmigungsrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigungen             Das Kraftfahrt-Bundesamt leistet Amtshilfe, wenn die\ngelten nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Typgenehmi-          zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der\ngungsrichtlinie auch im Inland.                              Europäischen Union oder die Kommission der Europä-\nischen Gemeinschaften unter Berufung auf die Typge-\n(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr-      nehmigungsrichtlinie oder auf eine Einzelrichtlinie hierum\nzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile       ersuchen.\nmit einer Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 Abs. 1\nSatz 1 und 4 oder selbständige technische Einheiten oder\nBauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung                                   Abschnitt 2\nnicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann                  Anerkennung und Akkreditierung\ndas Kraftfahrt-Bundesamt die zuständigen Stellen des                    von Stellen zur Prüfung und\nMitgliedstaates, in dem die EG-Typgenehmigung erteilt                 Begutachtung von Fahrzeugen,\nwurde, um eine Prüfung gemäß Artikel 10 Abs. 2 bis 4 der                 selbständigen technischen\nTypgenehmigungsrichtlinie ersuchen. Das Kraftfahrt-                        Einheiten und Bauteilen\nBundesamt kann die für die Zulassung und Überwa-\nchung der Fahrzeuge im Inland zuständigen Stellen über\n§ 13\ndas Ergebnis unterrichten.\nAnerkennung und Anerkennungsstelle\n(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr-         (1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diens-\nzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile       ten nach der Typgenehmigungsrichtlinie, nach den in An-\ndes genehmigten Typs die Sicherheit des Straßenver-          hang I der Typgenehmigungsrichtlinie aufgeführten Ein-\nkehrs gefährden, kann das Kraftfahrt-Bundesamt nach          zelrichtlinien oder nach den in den jeweiligen Einzelrichtli-\nArtikel 12 der Typgenehmigungsrichtlinie deren Veräuße-      nien gemäß Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie als\nrung zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für die      gleichwertig anerkannten Regelungen wahrnehmen,\nDauer von höchstens sechs Monaten untersagen und             müssen nach Artikel 14 der Typgenehmigungsrichtlinie\nteilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommis-       anerkannt sein.\nsion unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung\numgehend mit. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                (2) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraft-\nfahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung\n(4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von          an die Norm EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.\nFahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die\nbetreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr                                     § 14\ngekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 17 der\nVerfahren der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren. Verbo-\nAnerkennung und Akkreditierung\nte oder Beschränkungen dürfen die Dauer von sechs\nMonaten nicht überschreiten.                                    Für das Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung\ngelten die Vorschriften der §§ 12 bis 18 der Verordnung\nüber die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahr-\nzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755) in der\n§ 11                             jeweils geltenden Fassung.\nZulassung und Veräußerung\nAbschnitt 3\nNeue Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten\noder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheini-                           Akkreditierung\ngung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 vorgeschrieben ist,                     von Stellen zur Kontrolle\ndürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur                 der Systeme zur Überwachung\nveräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit         der Übereinstimmung der Produktion\neiner gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach\nAnhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie versehen sind.                                    § 15\nSelbständige technische Einheiten oder Bauteile, die\nAkkreditierung und Akkreditierungsstelle\nunter die Typgenehmigungsrichtlinie fallen, dürfen zur\nVerwendung im Straßenverkehr im Inland nur veräußert            (1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von\noder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den        Systemen zur Überwachung der Übereinstimmung der\nentsprechenden Einzelrichtlinien übereinstimmen und          Produktion nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhang VI\nnach Artikel 7 Abs. 4 der Typgenehmigungsrichtlinie          Abschnitt 1.1 der Typgenehmigungsrichtlinie kontrollie-\ngekennzeichnet sind; sofern die Einzelrichtlinie auch die    ren (Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsyste-\nAnbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt,        me), müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe\nist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV         Mai 1990) und EN 45 010 (Ausgabe März 1998) akkredi-\nTeil B der Typgenehmigungsrichtlinie entbehrlich.            tiert sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004                   253\n(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft-         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Fahrzeugteile,\nfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der              die in den Anwendungsbereich einer Einzelrichtlinie fal-\nNorm EN 45 010 (Ausgabe März 1998) wahr. Für die Ertei-         len, sind soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen\nlung, Änderung, Beendigung und Überwachung der                  erlöschen, noch vier Jahre ab dem Zeitpunkt gültig, an\nAkkreditierung gilt § 20 der Verordnung über die EG-Typ-        dem die Einzelrichtlinie in Kraft getreten ist.\ngenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile in der\njeweils geltenden Fassung.\n(3) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die\ndurch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaa-                                   Artikel 2\ntes erteilt ist (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt unberührt.\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nAbschnitt 4                                Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nSchlussvorschriften                           sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085), wird wie\n§ 16                             folgt geändert:\nHarmonisierte Normen\nSoweit in dieser Verordnung auf EN- oder EN ISO-Nor-         1.   § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag\nGmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen                    a) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nPatent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederge-\nlegt.                                                                   „3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n18. März 2002 über die Typgenehmigung für\n§ 17                                           zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge\nFreistellungsklausel                                    und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG\ndes Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)“.\nDie anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bun-\ndesrepublik Deutschland und die Länder von allen                     b) In Satz 3 wird die Angabe „Betriebserlaubnisricht-\nAnsprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch               linie 92/61/EWG“ durch die Angabe „Typgeneh-\ndie Ausübung der mit der Anerkennung oder Akkreditie-                   migungsrichtlinie 2002/24/EG“ ersetzt.\nrung nach Abschnitt 2 oder 3 übertragenen Befugnisse\nverursacht werden.\n2.   § 22a Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 18                                  „3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet\nÜbergangsvorschriften                                 werden, deren Zulassung auf Grund eines Ver-\nwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mit-\n(1) § 11 ist für neue Typen von Fahrzeugen, selbständi-                gliedstaat der Europäischen Union bestätigt,\nge technische Einheiten und Bauteile ab dem 9. Novem-                     dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems,\nber 2003 anzuwenden. Das Kraftfahrt-Bundesamt ge-                         eines Bauteils oder einer selbständigen techni-\nstattet jedoch auf Antrag des Herstellers die Verwendung                  schen Einheit die einschlägigen technischen\ndes früheren Musters der Übereinstimmungsbescheini-                       Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des\ngung nach Anhang IV der EG-Richtlinie 92/61/ EWG des                      Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der\nRates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für                    Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nzweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG                      Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraft-\nNr. L 225 S. 72), die zuletzt durch die Richtlinie 2000/7/EG              fahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                             Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni\n20. März 2000 (ABl. EG Nr. L 106 S. 1) geändert worden                    1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige\nist, für einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten.                       oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG\n(2) Vor dem 9. November 2003 erteilte EG-Typgeneh-                     Nr. L 225 S. 72) oder der Richtlinie 2002/24/EG\nmigungen für Fahrzeuge, Systeme, technische Einheiten                     des Europäischen Parlaments und des Rates\nund Bauteile nach der EG-Richtlinie 92/61/EWG bleiben,                    vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für\nsoweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen,                    zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und\nweiterhin gültig. Ab dem 9. November 2004 müssen                          zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des\njedoch alle vom Hersteller ausgestellten Übereinstim-                     Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils gel-\nmungsbescheinigungen dem in Anhang IV der Typgeneh-                       tenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie er-\nmigungsrichtlinie enthaltenen Muster entsprechen.                         füllt.“\n(3) Vor dem 17. Juni 1999 gemäß § 20 der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Betriebs-          3.   § 23 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nerlaubnisse für Fahrzeugtypen bleiben, soweit sie nicht\nvorher aus anderen Gründen erlöschen, bis zum 16. Juni               „Der Nachweis einer EG-Typgenehmigung ist bei\n2003 gültig. Allgemeine Betriebserlaubnisse oder Allge-              erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens durch Vor-\nmeine Bauartgenehmigungen nach § 22 oder § 22a der                   lage der nach den Richtlinien","254             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004\na) 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970                  92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)“\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-          ersetzt.\ngliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft-\nfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG         6.  § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nNr. L 42 S. 1),\na) Die Übergangsvorschrift zu § 30a Abs. 3 (Bauart-\nb) 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die               bedingte Höchstgeschwindigkeit, maximales\nBetriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige          Drehmoment und maximale Nutzleistung des\nKraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder               Motors bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der\nRichtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni\nc) 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und\n1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige\ndes Rates vom 18. März 2002 über die Typgeneh-\noder dreirädrige Kraftfahrzeuge) wird aufgehoben.\nmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahr-\nzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/            b) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (Aner-\nEWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer             kennung von Überwachungsorganisationen) wird\njeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen                  wie folgt gefasst:\nÜbereinstimmungsbescheinigung zu führen, so-                „Anlage VIII b (Anerkennung von Überwachungs-\nweit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vor-           organisationen)\nlage des Fahrzeugbriefes erfolgt.“\nBis zum 1. Dezember 1999 erteilte Anerkennun-\ngen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen\n3a. In § 29 Abs. 10 wird nach Satz 3 folgender Satz 4               (§ 29) sowie von Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3\nangefügt:                                                       oder 4) gelten auch für die Durchführung von\nSicherheitsprüfungen. Die Organisation darf die\n„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptunter-\nvon ihr mit der Durchführung von Hauptunter-\nsuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn\nsuchungen betrauten Personen nur mit der\ndie Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für\nDurchführung der Sicherheitsprüfungen betrau-\ndie Zulassungsbehörde aus einem anderen amt-\nen, wenn diese Personen hierfür besonders aus-\nlichen Dokument ersichtlich ist.“\ngebildet worden sind; die Betrauung ist der nach\n1. zuständigen Anerkennungsbehörde mitzuteilen.\n4.  § 30 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                            Die Nummern 2.1 sowie 2.1a sind hinsichtlich der\ngleichen Rechte und Pflichten nicht auf Überwa-\na) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                         chungsorganisationen anzuwenden, die vor dem\n„3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des               1. März 1999 amtlich anerkannt worden sind; für\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom              sie gilt Nummer 7.2.1 der Anlage VIII in der vor\n18. März 2002 über die Typgenehmigung für              dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung und tritt\nzweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge            Nummer 2.1a hinsichtlich der Vorschrift, dass die\nund zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG             Sachverständigen keiner anderen Organisation\ndes Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)“.                   angehören dürfen, am 1. Januar 2000 in Kraft.\nEine mittelbare Trägerschaft bei einer anderen\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Betriebserlaubnisricht-           Organisation ist zulässig, solange der Sachver-\nlinie 92/61/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie               ständige und seine Angestellten nicht von dieser\n2002/24/EG“ ersetzt.                                        Organisation mit der Durchführung von Hauptun-\ntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicher-\nheitsprüfungen und Abnahmen betraut sind. Die\n5.  In § 30a Abs. 3 werden die Wörter „Richtlinie\nNummer 6.4 tritt am 1. August 1999 in Kraft.“\n92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die\nBetriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige           c) In den Übergangsvorschriften zu den Mustern 6\nKraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72)“ durch die             bis 12 ist die Angabe „1. Oktober 2002“ jeweils\nWörter „Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen                  durch die Angabe „18. September 2002“ und in\nParlaments und des Rates vom 18. März 2002 über                 der Übergangsvorschrift zu den Mustern 6, 6a\ndie Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige             und 9 die Angabe „31. Dezember 2002“ durch die\nKraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie                 Angabe „31. März 2003“ zu ersetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004              255\n7. Anlage I wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt a) wird wie folgt geändert:\naa) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen „AB“ werden wie folgt gefasst:\n„AB      Aschaffenburg\nStadt, Anl. II,        Gruppe I         ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nKreis, Anl. II,        Gruppe I         Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II“.\nbb) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen „BM“ werden wie folgt gefasst:\n„BM       Erftkreis in Bergheim, Kreis“.\ncc) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen „FL“ werden wie folgt gefasst:\n„FL      Flensburg, Stadt\nAnl. II,               Gruppe I\nGruppe II\nGruppe IIIb“.\ndd) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen „KO“ werden wie folgt gefasst:\n„KO      Koblenz, Stadt\nAnl. II,               Gruppe I         Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe Ia        Buchstaben A, C, J, P, R jeweils von 1 bis 9\nBuchstaben D, E, H, L, N, S, T, U, V, W, X, Y,\nZ jeweils von 1 bis 99\nGruppe II\nGruppe IIIb\nauslaufend:\nAnl. II,               Gruppe I         ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe Ia        ausgenommen Buchstaben A, C, J, P, R jeweils von 1 bis 9\nausgenommen Buchstaben D, E, H, L, N, S,\nT, U, V, W, X, Y, Z jeweils von 1 bis 99\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des\nKreises Mayen-Koblenz in Koblenz)\nAnl. II,               Gruppe IIIa      von A 1000 bis R 9999\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des\nKreises Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen)\nAnl. II,               Gruppe IIIa      von S 1000 bis Z 9999\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde in Andernach)“.\nee) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen „OF“ werden wie folgt gefasst:\n„OF      Offenbach am Main\nStadt, Anl. II,         Gruppe I        ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nOffenbach in Dietzenbach\nKreis, Anl. II,         Gruppe I        Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nGruppe IIIb”.\nff)  Die Angaben zum Unterscheidungszeichen „PA“ werden wie folgt gefasst:\n„PA      Passau\nStadt, Anl. II,         Gruppe Ia\nGruppe IIIa\nKreis, Anl. II,         Gruppe Ib\nGruppe II“.\nb) Abschnitt b) wird wie folgt geändert:\nDie Angaben zum Unterscheidungszeichen „GEO“ werden wie folgt gefasst:\n„GEO     Gerolzhofen,Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schweinfurt)“.","256               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004\n8.   In Nummer 1.2 der Anlage VIII werden nach den Wör-                                    Artikel 4\ntern „der Verordnung über die EG-Typgenehmigung\nfür Fahrzeuge und Fahrzeugteile“ die Wörter „ , der\nÄnderung der Verordnung\nVerordnung über die EG-Typgenehmigung für zwei-                          über die EG-Typgenehmigung\nrädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge“ eingefügt.                    für Fahrzeuge und Fahrzeugteile\nDie Verordnung über die EG-Typgenehmigung für\nFahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994\n9.   Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 3755), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Ver-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                       ordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085), wird wie\nfolgt geändert:\n„1. Allgemeines\nDie Anerkennung von Überwachungsorganisatio-         1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nnen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen,               „(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmi-\nAbgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen             gung von\n(im Folgenden als HU, AU und SP bezeichnet)\nsowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4)         1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und\n(Organisationen) obliegt der zuständigen obers-              mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit\nten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten                von mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahr-\noder nach Landesrecht zuständigen Stellen                    zeuge), die in einer oder in mehreren Stufen gefer-\n(Anerkennungsbehörden).“                                     tigt werden, sowie\n2. Systemen, Bauteilen und selbständigen techni-\nb) Nummer 6.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschen Einheiten nach der Richtlinie 70/156/EWG\n„Die vom Fahrzeughalter nach Nummer 6.2 zu                   des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung\nentrichtenden Entgelte sind nach der Preisanga-              der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nbenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung             die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraft-\nvon der Organisation in ihren Prüfstellen und – so-          fahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer\nweit die HU, AU und SP sowie die Abnahmen in                 jeweils geltenden Fassung.\neinem Prüfstützpunkt vorgenommen werden – in             Diese Richtlinie wird für die Zwecke dieser Verord-\ndiesem bekannt zu machen.“                               nung als Betriebserlaubnisrichtlinie bezeichnet.“\nc) In Nummer 6.6 wird nach dem Wort „Kraftfahr-           2. § 2 wird wie folgt geändert:\nzeugsachverständigen“ ein Komma eingefügt                a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nund das nach dem anschließenden Wort „die“\nstehende Komma gestrichen.                               b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Qualitäts-\nsicherungssystems“ durch die Wörter „eines\nwirksamen Systems zur Überwachung der\nArtikel 3\nÜbereinstimmung der Produktion“ ersetzt.\nÄnderung der Gebührenordnung                              bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr\n„Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis\nDer 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenord-                      kann der Antragsteller auch durch Vorlage\nnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni                           eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das\n1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3 der                Vorhandensein eines Qualitätsmanagement-\nVerordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 43) geändert                      systems entsprechend EN ISO 9002-1994\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                        oder EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwer-\ntigen Standards erbringen, das\n1. In der Überschrift zu Unterabschnitt A werden nach                       1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizie-\nden Wörtern „Verordnung über die EG-Typgenehmi-                             rungsstelle,\ngung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile,“ die Wörter                       2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt\n„Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zwei-                            nach § 19 akkreditierten Zertifizierungsstel-\nrädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge,“ eingefügt.                        le oder\n3. von einer durch die zuständige Stelle eines\n2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                            anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zer-\ntifizierungsstelle, die von der EG-Typge-\na) In der Gebührennummer 111.1.1 werden die Wör-                            nehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaa-\nter „gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 70/156/                      tes anerkannt wird,\nEWG“ durch die Wörter „ohne Vorlage aller rele-\nvanten Systemgenehmigungen nach Einzelricht-                        ausgestellt ist.“\nlinien“ ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) In der Gebührennummer 112.1.3 werden die Wör-\nter „gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n70/156/EWG“ durch die Wörter „ohne Vorlage aller                  „(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt\nrelevanten Systemgenehmigungen nach Einzel-                    werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4\nrichtlinien“ ersetzt.                                          Abs. 1 bis 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie vorlie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004                     257\ngen und der Antragsteller über ein wirksames Sys-                 Sind die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in\ntem zur Überwachung der Übereinstimmung der                        den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde\nProduktion gemäß Anhang X der Betriebserlaub-                     nach § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nnisrichtlinie verfügt, um zu gewährleisten, dass die               verfahren. Verbote oder Beschränkungen dürfen die\nherzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder                 Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.“\nselbständigen technischen Einheiten jeweils mit\ndem genehmigten Typ übereinstimmen.“                         6. § 19 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „müssen gemäß\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder vorzuhal-                         den Normen EN 45 012 (Ausgabe September\nten“ gestrichen.                                                   1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkredi-\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:                        tiert sein“ durch die Wörter „müssen gemäß den\nNormen EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990) und EN\n„Die Übereinstimmungsbescheinigung muss                            45 010 (Ausgabe März 1998) akkreditiert sein“\nfälschungssicher sein. Zu diesem Zweck wird                        ersetzt.\nsie auf Papier gedruckt, das zum Schutz ent-\nweder mit farbigen graphischen Darstellungen                  b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach der Norm EN\noder dem Fahrzeugherstellerzeichen als Was-                        45 003 (Ausgabe September 1989)“ durch die\nserzeichen versehen ist.“                                          Wörter „nach der Norm EN 45 010 (Ausgabe März\n1998)“ ersetzt.\n4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für             7. § 21 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nFahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne von Arti-                   „Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt\nkel 8 Abs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisricht-                    archivmäßig gesichert hinterlegt.“\nlinie die Weitergeltung einer nicht mehr gültigen Ge-\nnehmigung gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der\nBetriebserlaubnisrichtlinie bewilligen.“                                                       Artikel 5\n5. § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                                                           Inkrafttreten\n„(4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung                     Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach der Verkündung\nvon Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen.              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Februar 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}