{"id":"bgbl1-2004-69-9","kind":"bgbl1","year":2004,"number":69,"date":"2004-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/69#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-69-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_69.pdf#page=62","order":9,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2004-12-15T00:00:00Z","page":3450,"pdf_page":62,"num_pages":6,"content":["3450           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nZweites Gesetz\nzur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften\nVom 15. Dezember 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              ändert:\na) Das Wort „laufenden“ wird gestrichen.\nArtikel 1                           b) Das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ wird durch die\nWörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.“\nÄnderung\ndes Vierten Gesetzes für\nmoderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt                                          Artikel 3\nÄnderung des Wohngeldgesetzes\nDas Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am\nArbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)            Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nwird wie folgt geändert:                                      chung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004\n1. Artikel 11a wird aufgehoben.                               (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert:\n2. Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und jj      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nwird aufgehoben.                                              a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1 Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom\n3. Artikel 25 Nr. 1, 2, 5 Buchstabe b, Nr. 6 Buchstabe a                    Wohngeld“.\nDoppelbuchstabe hh und ii sowie Nr. 6d, 7, 8, 9a\nb) Die Angabe\nund 12 Buchstabe a wird aufgehoben.\n„Fünfter Teil\nMietzuschuss für\nArtikel 2                                             Empfänger von Leistungen der\nÄnderung                                             Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge\ndes Gesetzes zur Einordnung                            § 31 Anwendungsbereich, Wegfall und Zurück-\ndes Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch                          stellung des Mietzuschusses\n§ 32 Bemessung des Mietzuschusses\nArtikel 24 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-\n§ 33 Bewilligung und Erstattung des Mietzu-\nrechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003\nschusses, Belehrungspflicht, sonstige an-\n(BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nzuwendende Vorschriften, Zuständigkeit“\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3305) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:                                               wird durch die Angabe\n„Artikel 24                                                      „Fünfter Teil\nÄnderung                                                      Mietzuschuss für\ndes Wohnraumförderungsgesetzes                                      Empfänger von Leistungen der\nSozialhilfe und Kriegsopferfürsorge\n§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Wohnraumförderungsge-\nsetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das                  §§ 31 bis 33 (weggefallen)“\nzuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004                ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004               3451\nc) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:               Leistung nach Satz 1 nicht vom Ersten eines Monats\nan beantragt, gilt der Ausschluss vom Ersten des\n„§ 37b Übermittlung von Wohngelddaten, auto-\nnächsten Monats an.\nmatisierter Datenabgleich, Meldepflicht“.\n(3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                  vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglie-\nder in Mischhaushalten (§ 7 Abs. 4 Satz 1) bleibt un-\n„§ 1                               berührt.\nZweck des Wohngeldes,                            (4) Das auf Grund des Antrages eines nach Ab-\nAusschluss vom Wohngeld                        satz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragstel-\n(1) Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung          lers bewilligte Wohngeld wird bei Sozialleistungen\nangemessenen und familiengerechten Wohnens als               nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antrag-\nMiet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen                stellers berücksichtigt.\nfür den Wohnraum geleistet.                                     (5) Verzichtet das nach Absatz 2 vom Wohngeld\n(2) Empfänger von                                         ausgeschlossene Familienmitglied auf eine Leistung\nnach Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Be-\n1. Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des              antragung von Wohngeld, ist § 46 Abs. 2 des Ersten\nSozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialge-             Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.“\nsetzbuch,\n2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei         3. § 7 wird wie folgt geändert:\nErwerbsminderung nach dem Zwölften Buch\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 8 maßge-\nSozialgesetzbuch,\nbende Betrag“ durch die Wörter „Höchstbetrag\n3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach                 nach § 8 Abs. 1“ ersetzt.\ndem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n4. a) Leistungen der ergänzenden          Hilfe  zum\n„(4) Wird der Wohnraum sowohl von zum Haus-\nLebensunterhalt oder\nhalt rechnenden Familienmitgliedern als auch von\nb) anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim               nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlosse-\noder einer gleichartigen Einrichtung, die den             nen Familienmitgliedern bewohnt (Mischhaus-\nLebensunterhalt umfassen,                                 halt), ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der\nAnteil der Miete oder Belastung zu berücksichti-\nnach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach\ngen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnen-\neinem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,\nden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der\n5. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleis-                Personen des Mischhaushalts entspricht. In die-\ntungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz                  sem Fall ist hinsichtlich der Leistungen der nach\nund                                                          § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen\nFamilienmitglieder Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwen-\n6. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetz-\nden. Im Fall des Satzes 1 ist nur der Anteil des\nbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich\nHöchstbetrages nach § 8 Abs. 1 zu berücksichti-\nEmpfänger dieser Leistungen gehören,\ngen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnen-\nbei deren Berechnung Kosten der Unterkunft be-                   den Familienmitglieder an der Gesamtzahl der\nrücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von                  Personen des Mischhaushalts entspricht; die\nWohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Als                  Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts ist\nEmpfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch                 für die Ermittlung des Höchstbetrages maßge-\ndie in § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-               bend.“\nbuch, § 19 Abs. 1 und 4, den §§ 20 und 43 Abs. 1 des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2 des\n4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nBundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19\nAbs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in           a) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:\n§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes\n„1.2 die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6\ngenannten Personen, die bei der gemeinsamen\ndes Einkommensteuergesetzes steuerfreien\nErmittlung ihres Bedarfs oder bei der Ermittlung der\nBezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-\nLeistung nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozi-\nschriften aus öffentlichen Mitteln versor-\nalgesetzbuch für die Empfänger nach Satz 1 Nr. 2\ngungshalber an Wehr- und Zivildienstbe-\nberücksichtigt worden sind. Als Empfänger der Leis-\nschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegs-\ntungen nach Satz 1 gelten auch die Personen, deren\nbeschädigte und Kriegshinterbliebene so-\nLeistungen auf Grund einer Sanktion weggefallen\nwie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt\nsind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gel-\nwerden,“.\nten nicht Personen, denen diese ausschließlich als\nDarlehen gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten            b) Die Nummer 1.10 wird aufgehoben.\nvorbehaltlich des Satzes 6 auch für die Dauer des\nc) Die bisherige Nummer 1.11 wird Nummer 1.10.\nVerwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund\nund Höhe der Leistungen. Der Ausschluss gilt vom             d) In Nummer 5.1 wird das Wort „Familienhaushalt“\nErsten des Monats an, für den ein Antrag auf eine                durch die Wörter „Haushalt (§ 4 Abs. 2) oder nicht\nLeistung nach Satz 1 gestellt worden ist; wird die               zum Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1)“ ersetzt.","3452          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\ne) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                              „Nummer 3 ist auch dann anzuwenden, wenn die\nEinnahmeverringerung auf Grund der Verringe-\n„7. die zum Lebensunterhalt bestimmten Leis-\nrung der Zahl der zum Haushalt rechnenden\ntungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6, auch\nFamilienmitglieder eintritt.“\nwenn bei deren Berechnung keine Kosten der\nUnterkunft berücksichtigt worden sind, mit            b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\nAusnahme der in Nummer 5.5 genannten                     kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nLeistungen,“.\nf) Die Nummer 8 wird aufgehoben.                                 „Nummer 2 ist auch dann anzuwenden, wenn die\nEinnahmeerhöhung auf Grund der Erhöhung der\ng) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die                    Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-\nNummern 8 und 9.                                              glieder eintritt.“\n5. § 26 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\n„Der Bewilligungsbescheid muss die in § 29 Abs. 4                fügt:\nSatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und\neine Belehrung über die Mitteilungspflichten nach                „dies gilt auch dann, wenn die Einnahmeerhö-\n§ 29 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 30 Abs. 1 Satz 2 und                 hung auf Grund der Erhöhung der Zahl der zum\nAbs. 4a Satz 1 enthalten.“                                       Haushalt rechnenden Familienmitglieder eintritt.“\n1\n6. § 27 wird wie folgt geändert:                              9. § 30 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ers-\nten des Monats, von dem ab die Bewilligung von                „Satz 1 gilt für ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld\nLeistungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist,              nicht ausgeschlossenes verstorbenes Familien-\nwenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf               mitglied entsprechend; Satz 2 gilt für nach § 1\ndie Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalender-                Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstor-\nmonats gestellt wird.“                                        bene Antragsteller und zum Haushalt rechnende\nFamilienmitglieder entsprechend.“\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„(5) Der neue Bewilligungszeitraum beginnt im           b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 4a\nFall des § 30 Abs. 4 am Ersten des Monats, an                 eingefügt:\ndem die Unwirksamkeit des Bewilligungsbe-\n„(4) Der Bewilligungsbescheid nach § 26 wird\nscheides eintritt, wenn der Antrag auf Wohngeld\nunwirksam, wenn in einem Bewilligungszeitraum\nvor Ablauf des auf die Kenntnis der Unwirksam-\nein bei der Berechnung des Wohngeldes berück-\nkeit folgenden Kalendermonats gestellt wird.“\nsichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 vom\nWohngeld ausgeschlossen ist. Die Unwirksam-\n7. § 28 wird wie folgt geändert:                                    keit des Bescheides tritt zum Zeitpunkt der Ände-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             rung der Verhältnisse, bei Änderungen im Laufe\neines Monats zum auf die Änderung folgenden\naa) In Satz 2 werden die Wörter „eine zu seinem               nächsten Ersten eines Monats ein. Als Zeitpunkt\nFamilienhaushalt rechnende Person“ durch                 der Änderung der Verhältnisse gilt der Beginn des\ndie Wörter „ein zum Haushalt rechnendes                  Zeitraumes, in dem das Familienmitglied nach § 1\nFamilienmitglied“ ersetzt.                               Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „an“ die                   Wohngeldempfänger ist von der Unwirksamkeit\nWörter „ein zum Haushalt rechnendes Famili-              des Bewilligungsbescheides zu unterrichten.\nenmitglied oder“ eingefügt.\n(4a) Der Wohngeldempfänger hat der zustän-\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                  digen Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn für ein\n„In der Regel wird das Wohngeld auf das von dem               bei der Berechnung des Wohngeldes berücksich-\nEmpfänger angegebene inländische Konto bei                    tigtes Familienmitglied ein Verwaltungsverfahren\neinem Geldinstitut gezahlt. Wenn das Wohngeld                 zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leis-\nan den Wohnsitz des Empfängers übermittelt                    tung nach § 1 Abs. 2 begonnen hat oder das\nwird, sind die dadurch veranlassten Kosten abzu-              Familienmitglied eine solche Leistung empfängt.\nziehen. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger                 Die bei der Berechnung des Wohngeldes berück-\nnachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos              sichtigten Familienmitglieder sind verpflichtet,\nbei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden               dem Wohngeldempfänger die in Satz 1 genann-\nnicht möglich ist.“                                           ten Tatsachen mitzuteilen.“\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Wegen anderer als der in § 1 Abs. 2, § 29\n8. § 29 wird wie folgt geändert:\nund den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 genann-\na) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon                ten Umstände ändert sich der Anspruch auf\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                      Wohngeld nicht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004             3453\n10. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                          ber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeit-\nraum, der zwischen den Aufforderungen nach § 5\n„(2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und\nAbs. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsub-\nEntscheidungen nach Maßgabe des § 2\nventionierung im Wohnungswesen oder entspre-\n1. Art des Antrages und der Entscheidung;                    chender landesrechtlicher Vorschriften und der Ertei-\n2. Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohn-            lung der Bescheide über die Ausgleichszahlung liegt.\ngeldes;                                                     (2) Die Wohngeldstelle darf zur Vermeidung\n3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums                 rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die\nnach Monat und Jahr; Art und Höhe des monatli-           zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und\nchen Wohngeldes;                                         Personen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaf-\nten regelmäßig im Wege eines Datenabgleichs\n4. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Er-                 daraufhin überprüfen,\nwerbsleben und dessen Geschlecht, Stellung im\nBeruf sowie Zahl der bei der Berechnung des              1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 1\nWohngeldes zu berücksichtigenden Kinder, für                 Abs. 2 Satz 1 beantragt oder empfangen werden\ndie Kindergeld nach dem Einkommensteuerge-                   oder wurden; dies gilt auch für Personen, die\nsetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz                    nach § 1 Abs. 2 Satz 2 als Empfänger der Leistun-\ngeleistet wird, und sonstigen Familienmitglieder;            gen gelten,\nbei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) die          2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Ein-\nGesamtzahl der Personen des Mischhaushalts                   kommensteuergesetzes dem Bundesamt für\nsowie die Zahl der nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld              Finanzen übermittelt worden sind,\nausgeschlossenen Familienmitglieder;\n3. ob und für welche Zeiträume bereits Leistungen\n5. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu                      nach diesem Gesetz beantragt oder empfangen\nberücksichtigenden, bei einem Mischhaushalt                  werden oder wurden,\n(§ 7 Abs. 4 Satz 1) kopfteiligen, Höchstbeträge für\n4. ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundes-\nMiete oder Belastung (§ 8 Abs. 1);\nagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosen-\n6. die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung                   geld eingestellt hat,\ndes Wohngeldes zu berücksichtigenden Famili-\n5. ob und von welchem Zeitpunkt an alle zum Haus-\nenmitglieder, bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4\nhalt rechnenden Familienmitglieder in der Woh-\nSatz 1) kopfteilig, nach Ausstattung, Größe\nnung, für die Wohngeld geleistet wurde, nicht\nund Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung,\nmehr gemeldet sind.\nHöhe der monatlichen Miete oder Belastung,\nim Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus         Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufe-\nZinsen und Tilgung, öffentlicher Förderung der           nen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf\nWohnung oder Förderung nach dem Wohnraum-                von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehöri-\nförderungsgesetz, Grund der Antragberechtigung           gen Bewilligungsbescheides zulässig.\n(§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die Gemeinde und deren             (3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen\nMietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);                          nur\n7. die Einnahmen des nicht nach § 1 Abs. 2 vom               1. Name, Vorname (Rufname),\nWohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfän-\ngers und der übrigen bei der Berechnung des              2. Geburtsdatum, Geburtsort,\nWohngeldes zu berücksichtigenden Familienmit-            3. Anschrift,\nglieder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung\ndes Jahreseinkommens nicht zu berücksichti-              4. Tatsache des Antrages auf Wohngeld und des\ngenden Beträge und die dafür maßgebenden                     Wohngeldbezuges sowie\nUmstände (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche             5. Zeitraum des Wohngeldbezuges\nGesamteinkommen; im Falle eines nach § 1\nan die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2\nAbs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohn-\nund 4 genannten Stellen und die für die Leistungen\ngeldempfängers die Art der beantragten oder\nnach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die\nempfangenen Leistung;\nMeldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen\n8. Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und                 Stellen übermittelt werden. Die der Wohngeldstelle\ndie angewandte Gesetzesfassung.“                         übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der\nÜberprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt\n11. § 37b wird wie folgt gefasst:                                werden. Die übermittelten Daten, bei denen die\nÜberprüfung zu keinen abweichenden Feststellun-\n„§ 37b\ngen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu ver-\nÜbermittlung von Wohngelddaten,                    nichten. Die Betroffenen sind von der Wohngeldstelle\nautomatisierter Datenabgleich, Meldepflicht             in geeigneter Weise auf die Datenübermittlung hinzu-\nweisen.\n(1) Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersu-\nchen der für die Erhebung der Ausgleichszahlung                 (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten\nnach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubven-               und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1\ntionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlas-            und 3 sowie die für die Meldedaten nach Absatz 2\nsenen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen             Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen führen den Abgleich\nStelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinha-          durch und übermitteln die Daten über Feststellungen","3454           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nnach Absatz 2 Satz 1 an die Wohngeldstelle. Die          2. Die Nummer 1.9 wird aufgehoben.\njenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger\nsind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich        3. Die bisherige Nummer 1.10 wird Nummer 1.9.\nzurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.\n(5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2       4. In Nummer 5.1 wird das Wort „Familienhaushalt“\nist auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dür-      durch das Wort „Haushalt“ ersetzt.\nfen die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1\nbis 3 auch der Datenstelle der Rentenversicherungs-      5. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nträger als Vermittlungsstelle übermittelt werden.           „7.1 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-\nDiese darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittel-              halts nach den §§ 19 bis 22 sowie den §§ 24\nten Daten speichern und nutzen, soweit dies nach                  und 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,\ndem Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2\nerforderlich ist. Die Vermittlungsstelle gleicht die        „7.2 die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt\nübermittelten Daten ab und leitet Feststellungen im               nach den §§ 27 bis 30 des Zwölften Buches\nSinne des Absatzes 2 an die übermittelnde Wohn-                   Sozialgesetzbuch,\ngeldstelle zurück. Die nach Satz 3 bei der Datenstelle      „7.3 die Leistungen der Grundsicherung im Alter und\nder Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten                 bei Erwerbsminderung nach § 42 Nr. 1 bis 3 des\nsind unverzüglich nach Abschluss der Datenabglei-                 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnah-\nche zu löschen.                                                   me der Leistungen für einmalige Bedarfe,\n(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,             „7.4 die Leistungen nach dem Asylbewerberleis-\ndurch Rechtsverordnung das Nähere über das Ver-                   tungsgesetz,\nfahren des automatisierten Datenabgleichs und die\n„7.5 die Leistungen der ergänzenden Hilfe zum\nKosten des Verfahrens zu regeln.“\nLebensunterhalt nach § 27a des Bundesversor-\ngungsgesetzes oder nach einem Gesetz, das\n12. § 40 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                               dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme der\na) Nach den Wörtern „verbleibt es“ werden die Wör-                Leistungen für einmalige Bedarfe,\nter „vorbehaltlich des Satzes 2“ eingefügt.                   soweit diese Leistungen die bei ihrer Berech-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                  nung berücksichtigten Kosten für Wohnraum\nübersteigen,“.\n„§ 30 Abs. 4 und 4a ist für die Leistung des Wohn-\ngeldes auch dann anzuwenden, wenn über den\nzu Grunde liegenden Antrag vor dem Inkrafttreten     6. Die Nummer 8 wird aufgehoben.\ndieser Vorschrift entschieden worden ist.“\n7. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.\n13. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nfügt:\nArtikel 5\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mischhaushalte\nAufhebung\n(§ 7 Abs. 4 Satz 1).“\ndes Wohngeldsondergesetzes\n14. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 4           Das Wohngeldsondergesetz in der Fassung der\nSatz 1 und 3 oder § 30 Abs. 1 Satz 2“ durch die Anga-    Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. I\nbe „§ 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,   S. 2406), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\noder § 30 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4a Satz 1“ ersetzt.    vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), wird aufgeho-\nben.\nArtikel 4\nÄnderung                                                     Artikel 6\ndes Wohnraumförderungsgesetzes                                           Aufhebung der\nVerordnung zur Änderung der\n§ 21 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom                  Anlagen 1 bis 5 des Wohngeldsondergesetzes\n13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch\nArtikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427)      Die Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 5 des\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 Wohngeldsondergesetzes vom 9. November 1994\n(BGBl. I S. 3419) wird aufgehoben.\n1. Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:\n„1.2 die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des\nArtikel 7\nEinkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge,\ndie auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus                                 Änderung\nöffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr-              des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nund Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterblie-\nbenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterblie-        In § 68 Nr. 10 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nbene sowie ihnen gleichgestellte Personen ge-       – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-\nzahlt werden,“.                                     zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004                       3455\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242)                 kel 0 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I\ngeändert worden ist, werden die Wörter „und das Wohn-               S. 3302) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ngeldsondergesetz“ gestrichen.\n„5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einzie-\nhung der Ausgleichszahlungen und für die Leistung\nvon Wohngeld nach § 37b des Wohngeldgesetzes,“.\nArtikel 8\nÄnderung                                                                Artikel 9\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nInkrafttreten\n§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zehnten Buches Sozialge-\n(1) Die Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkün-\nsetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-\ndung in Kraft.\nschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti-             (2) Die Artikel 3 bis 8 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}