{"id":"bgbl1-2004-69-8","kind":"bgbl1","year":2004,"number":69,"date":"2004-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/69#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-69-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_69.pdf#page=60","order":8,"title":"Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen\n    Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz KiBG)","law_date":"2004-12-15T00:00:00Z","page":3448,"pdf_page":60,"num_pages":2,"content":["3448            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nGesetz\nzur Berücksichtigung von Kindererziehung\nim Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung\n(Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG)\nVom 15. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             „Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhält-\nnis des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 Satz 1 zu dem\nnach § 245 des Fünften Buches festgestellten durch-\nArtikel 1                             schnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Kranken-\nÄnderung                                kassen. Sind die Voraussetzungen für einen Beitrags-\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch                     zuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 erfüllt, er-\nhöht sich der Zuschlag nach Satz 2 um 14,71 vom\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-           Hundert. Das Bundesministerium für Gesundheit und\nsicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,             Soziale Sicherung stellt die Höhe der Zuschläge nach\nBGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 10         den Sätzen 2 und 3 zum 1. Januar jeden Jahres fest.“\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),\nwird wie folgt geändert:\n3. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n1. Dem § 55 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:             „Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55\nAbs. 3 tragen die Beschäftigten.“\n„(3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2\nerhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in\ndem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um             4. Dem § 59 wird folgender Absatz 5 angefügt:\neinen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitrags-                „(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55\nsatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Satz 1         Abs. 3 trägt das Mitglied.“\ngilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1\nNr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. Die\n5. Dem § 60 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:\nElterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber\nder beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern                „(5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 ist von\ngegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern               demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat.\ndiesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen        Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Drit-\nGründen bekannt ist. Die Spitzenverbände der Pflege-          ten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mit-\nkassen beschließen gemeinsam Empfehlungen darü-               glied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitrags-\nber, welche Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vor-         zuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten\nlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten                durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden\nnach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit             Geldleistung geltend gemacht werden.\nBeginn des Monats der Geburt als erbracht, ansons-               (6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist,\nten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der              weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mit-\ndem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.           glied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus\nNachweise für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kin-            dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pfle-\nder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden, wirken        gekasse zu zahlen.\nvom 1. Januar 2005 an. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder,\ndie vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für                   (7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von\nWehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von         Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld\nArbeitslosengeld II.                                          und Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch werden\nvon der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe\n(4) Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis\nvon 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichs-\nMärz 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversi-\nfonds der Pflegeversicherung (§ 66) überwiesen. Die\ncherung wird für Rentenbezieher, die nach dem\nBundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des\n31. Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise ab-\nBundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit hin-\ngegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April\nsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den\n2005 1 vom Hundert der im April 2005 beitragspflich-\ngenannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch\ntigen Rente beträgt. Für die Rentenbezieher, die in den\nnehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem\nMonaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht bei-\nBundesversicherungsamt Näheres zur Zahlung der\ntrags- oder zuschlagspflichtig sind, wird der Beitrags-\nPauschale vereinbaren.“\nzuschlag des Monats April 2005 entsprechend der\nDauer dieser Zeit reduziert.“\n6. § 61 wird wie folgt geändert:\n2. In § 57 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-          a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 57 Abs. 3“ die\nde Sätze ersetzt:                                                 Angabe „Satz 2“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004               3449\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                kel 48 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3242) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages,\nden Bezieher von Vorruhestandsgeld als versiche-         „(1) Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als\nrungspflichtig Beschäftigte ohne den Beitragszu-       Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den\nschlag nach § 55 Abs. 3 zu zahlen hätten, höchs-       Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2\ntens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie ohne      und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nden Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 zu zahlen        ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil\nhaben.“                                                erhöht sich um den Beitragszuschlag, der sich aus § 57\nAbs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Der\nBeitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften\ndes Folgemonats fällig.“\nArtikel 2\nÄnderung des\nKünstlersozialversicherungsgesetzes                                           Artikel 3\n§ 16a Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes                              Inkrafttreten\nvom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Arti-    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}