{"id":"bgbl1-2004-69-7","kind":"bgbl1","year":2004,"number":69,"date":"2004-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/69#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-69-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_69.pdf#page=57","order":7,"title":"Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz","law_date":"2004-12-15T00:00:00Z","page":3445,"pdf_page":57,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004                  3445\nGesetz\nzur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz\nVom 15. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                              „Versicherte haben bei der Versorgung\nmit Zahnersatz zusätzlich zu den Fest-\nÄnderung                                                zuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 An-\ndes GKV-Modernisierungsgesetzes                                       spruch auf einen weiteren Betrag.“\nDas GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November                       bbb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die\n2003 (BGBl. I S. 2190) wird wie folgt geändert:                                 Wörter „Die Krankenkasse“ ersetzt.\ndd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n1.  Artikel 1 (Änderung des SGB V) wird wie folgt geän-\ndert:                                                                   „(5) Die Krankenkassen haben die bewil-\nligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2\na) In Nummer 36 wird § 55 wie folgt geändert:                       bis 7, den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu\nerstatten, in denen eine von der Regelversor-\naa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die\ngung nach § 56 Abs. 2 abweichende, anders-\nKrankenkasse hat in ihrer Satzung nach den\nartige Versorgung durchgeführt wird.“\nVorgaben in den Sätzen 2 bis 7“ durch die\nWörter „Versicherte haben nach den Vorga-            b) In Nummer 36 werden § 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie\nben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf“ und             § 59 aufgehoben.\ndie Wörter „für die Fälle vorzusehen“ durch\ndie Wörter „in den Fällen“ ersetzt.                  c) Die Nummer 145 wird wie folgt gefasst:\nbb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 „145. Nach § 241 wird folgender § 241a einge-\nfügt:\n„Versicherte haben bei der Versorgung mit\nZahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüs-                                          „§ 241a\nsen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen                              Zusätzlicher Beitragssatz\nBetrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst\nan die Höhe der für die Regelversorgungs-                          (1) Für Mitglieder gilt ein zusätzlicher Bei-\nleistungen tatsächlich anfallenden Kosten,                     tragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert; die\nhöchstens jedoch in Höhe der tatsächlich                       übrigen Beitragssätze vermindern sich in\nentstandenen Kosten, wenn sie ansonsten un-                    demselben Umfang. Satz 1 gilt für Beiträ-\nzumutbar belastet würden; wählen Versicher-                    ge, die in Beitragsklassen festgesetzt wer-\nte, die unzumutbar belastet würden, nach Ab-                   den, entsprechend.\nsatz 4 oder 5 einen über die Regelversorgung                       (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Perso-\nhinausgehenden gleich- oder andersartigen                      nen, die Arbeitslosengeld II beziehen.“ “\nZahnersatz, leisten die Krankenkassen nur\nden doppelten Festzuschuss.“                         d) Nummer 152a (§ 266) wird aufgehoben.","3446          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\n2.  Artikel 5 (Änderung des SGB IV) Nummer 3 (§ 28d)                 b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-\nwird aufgehoben.                                                     fügt:\n„(8a) Artikel 1 Nr. 145 (§ 241a), 146 (§ 245), 147\n2a. Artikel 11 (Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes                    (§ 247), 149 (§ 249), 150 (§ 249a) und 151 (§ 257),\nüber die Krankenversicherung der Landwirte) wird                     Artikel 2 Nr. 9 (§ 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3\nwie folgt geändert:                                                  (§ 16) treten am 1. Juli 2005 in Kraft.“\na) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          c) In Absatz 9 werden die Angabe „Artikel 1 Nr. 145\n(§ 241a), 146 (§ 245), 147 (§ 247), 149 (§ 249), 150\n„1. § 39 wird wie folgt geändert:                                (§ 249a) und 151 (§ 257),“ und die Angabe\na) Der Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    „und 9 (§ 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3 (§ 16)“\ngestrichen.\naa) In Satz 2 werden jeweils nach dem\nWort „Krankenkassen“ die Wörter „so-\nwie der zusätzliche Beitragssatz“ ein-\nArtikel 2\ngefügt.\nÄnderung des\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz an-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\ngefügt:\n(860-5)\n„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis\n30. Juni 2006 maßgebende durch-               Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-\nschnittliche allgemeine Beitragssatz       kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\nverringert sich um 0,9 Beitragssatz-       zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert\npunkte.“                                   durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 3429), wird wie folgt geändert:\nb) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-       1.   In § 57 Abs. 2 Satz 7 wird das Wort „Die“ durch die\nkenkassen“ die Wörter „sowie dem zu-            Wörter „Die Höchstpreise nach Satz 1 und die“ er-\nsätzlichen Beitragssatz“ eingefügt.             setzt.\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz an-\ngefügt:                                    2.   § 58 Abs. 3 wird aufgehoben.\n„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis\n30. Juni 2006 maßgebende durch-            2a. § 246 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschnittliche allgemeine Beitragssatz            „Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt\nverringert sich um 0,9 Beitragssatz-            als Beitragssatz der durchschnittliche allgemeine\npunkte.“                                        Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundes-\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz ange-               ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung\nfügt:                                                jeweils zum 1. Oktober feststellt; vom 1. Oktober 2005\nan wird er im Umfang des zusätzlichen Beitrags nach\n„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni      § 241a erhöht.“\n2006 maßgebende durchschnittliche all-\ngemeine Beitragssatz verringert sich um\n0,9 Beitragssatzpunkte.“ “                      2b. Dem § 247 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                          „Bei der Anwendung des Satzes 2 zum 1. Juli 2005\ngilt als Zeitpunkt der Beitragssatzveränderungen auf-\n„2. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     grund von § 241a der 1. April 2005.“\na) Nach der Angabe „(§ 245 Abs. 1 Satz 1\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“\nwerden die Wörter „sowie dem zusätz-                                        Artikel 2a\nlichen Beitragssatz“ eingefügt.                                         Änderung des\nb) Dem bisherigen Text wird folgender Satz                     Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nangefügt:                                                                    (860-6)\n„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis             Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-\n30. Juni 2006 maßgebende durchschnitt-          tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung\nliche allgemeine Beitragssatz verringert        vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zu-\nsich um 0,9 Beitragssatzpunkte.“ “              letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geän-\n3.  Artikel 37 (Inkrafttreten) wird wie folgt geändert:         dert:\na) In Absatz 8 werden die Angabe „die §§ 55, 58\n1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 269a\nAbs. 1, 2 und 4 sowie § 59“ durch die Angabe „der\ndie Wörter „im Jahr 2004“ gestrichen.\n§ 55“ ersetzt und die Angaben „152a (§ 266),“\nsowie „und Artikel 5 Nr. 3 (§ 28d)“ gestrichen.         2. § 269a wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004            3447\na) In der Überschrift werden die Wörter „im Jahr 2004“     „Für die Anpassung des Zuschusses zum 1. Juli 2005\ngestrichen.                                            verringert sich der nach Satz 1 maßgebliche Beitragssatz\num 0,9 Beitragssatzpunkte.“\nb) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) § 106 Abs. 3 ist vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni                           Artikel 3a\n2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zum                           Sonderkündigungsrecht\n1. März 2005 festgestellte durchschnittliche allge-\nmeine Beitragssatz der Krankenkassen um 0,9 Bei-         Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften\ntragssatzpunkte zu vermindern ist.“                    Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-\nModernisierungsgesetzes eine private Versicherung\nabgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger\nWirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung\nArtikel 3\ndem Versicherer zugeht, kündigen.\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Alterssicherung der Landwirte\n(8251-10)                                                        Artikel 4\nIn § 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung                               Inkrafttreten\nder Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Absatz 2 am\ndas zuletzt durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom\nTage nach der Verkündung in Kraft.\n15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist,\nwird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:                      (2) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}